1916 / 288 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Dec 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Der Bezugapreis beträ Alle Postanstalten n 3

eitungnspediteuren für gelbsatgeser Nr. 32.

aunch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Einzelne ummern kosten 25 ₰.

Anzeigenpreis zeile 30 ₰,

die Aönigliche Expedition den Reichs- und Staatsanzeigern Berlin SW. 48,

Inhalt des amtlichen Teiler: Ausfuhr⸗ und Durchfuhrverbote.

Bekanntmachung, betreffend Ordensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich.

gr betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes. Gesetz über den Kriegszustand. ee zur Ausführung des Gesetzes über den Kriegs⸗ zustand. Fefanntmachung betrefsad giaubdattmbriisher Unternehmungen Bekanntmachung, betreffend die Einreihung von Formen von Elektrizitätszählern in beglaubigungsfähige Systeme. Bekanntmachung, betreffend die Zulassung eines Systems von Elektrizitätszählern. Handeleverbot. bG“ Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 275 des esetzblatts. 6 8 Erste Beilage: Uebersicht der Prägungen von Reichsmünzen in den Münzstätten bis Ende November 1916.

Ksönigreich Preußen. 1 1

Erlaß, betreffend die Genehmigung einer Aenderung des

Na. Lebensversicherungsanstalt der Ostpreußischen

andschaft.

Anordnung über die Errichtung einer Bezirksverteilungsstelle für den Bezirk des Kommunalverbandes „Fetistelle Groß

Berlin“ sowie der Kreise Fteserde und Keltow

Kan. ochit.

der Adolf Menzel⸗Stiftung. Handelsverbote. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer Gesetzsammlung.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot 1) der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver usw., 2) der Aus⸗ fuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs jur Verwendung gelangen, 3) der Ausfuhr von Ver⸗ pflegungs⸗, Streu⸗ und Futtermitteln, 4) der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen und von Mineralrohölen, Stein⸗ kohlenteer und allen aus diesen hergestellten Oelen, 5) der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband⸗ und Arzneimitteln usw., 6) der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, sowie des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom B. November 1915, betreffend das Verbot der Durchfuhr von dieren und tierischen Erzeugnissen, bringe ich nachstehendes zur üffentlichen Kenntnis:

I. Es wird verboten die Aus⸗ und Durchfuhr von: a. sämtlichen Waren des 2. Abschnitts des Zolltartfs (Mine⸗

mlische und fossile Rohstoffe; Mineralöle);

b. sämtlichen Waren des 3 Abschnitts des Zolltarifs (Zube⸗

nitetes Wachse, feste Fettsäuren, Paraffin⸗ und ähnliche Kerzenstoffe,

chte, Wachswaren, Seifen und andere unter Verwendung von Fetten,

delen oder Wachs hergestellte Waren);

c. sfämtlichen Waren des 4. Abschnitts des Zolltarifs (Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, Farben und Farbwaren).

II. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle aller seither auf Grund der eingangs genannten Kaiserlichen Verordnungen erlassenen Bekannt⸗ nachungen, welche die Waren des 2. bis 4. Ab⸗ chnitts des Zolltarifs zum Gegenstande haben.

III. Das Verbot unter 1 erstreckt sich nicht auf folgende

Varen:: 1

3 Ausfuhrnummer

des Statistischen G 8 Warenverzeichnisses: guch Rasenplatten; Kies, Mergel, Sand, 81⁄ naturfarbiger Streusand; ungefärbte Glimmerschuppen; cheide, und anderer Schlamm gefärbier Sand, auch gefärbter Streu⸗ sand einsch 1. des egngefe. und „filbers und andere gesärbte Glimmerschuppen ..

Kreide, weiße, rohe . .. ““

eögü Neuburger Kieselkreide, Neuburger Kiesel.

Kieselgur (Tdes.n;a0)

ips (schwefelsaurer Kalt) .. iefer: rohe Blöcke, rohe Pletten; roher Pafelschiefer..

Nabafser und Marmor, roh gher hloß b auch gesägt. 100 an nicht mehr als drel Geiten oder In 199 paltenen, nicht gesägten (ge⸗

atten;

schnittenen armor, gemahlen, auch gepulvert

und

füͤr den Naum einer 5 gespaltenen Einheitn⸗ kiner 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰. Anzeigen nimmt an:

Wilhelmstraße Nr. 32.

Ausfuhrnummer des Statistischen v1X.X“”“ Warenverzeichnisses: Steine (mit Ausnahme von Schiefer, Alabaster, armor und Pflastersteinen) sowie Lava, poröse und dichte, roh oder bloß roh behauen, auch ge⸗ sägt, jedoch an nicht mehr als drei Seiten ober in nicht gespaltenen, nicht gesägten (geschnittenen) e auch gemahlene Stetne, vorstehend nicht enannt: 1 löͤcke aus harten Steinen (Granit, Syenit, Labrador usw.) sowie aus Lava, poröser und dichter, gesvalten, auch an nicht mehr als 3 Seiten gesaͤat; nicht gespaltene, nicht gesägte (geschnittene) Platten aus diesen Steinen.. Rohblöcke aus Sand⸗ und anderen nicht harten Steinen, gespalten, auch an nicht mehr als 3 Seuen scsägt; gespaltene, nicht gesägte (ge⸗ ch Platten aus diesen Steinen Findlinge, Schotter, Stuͤcksteine; gemahlene Steine; lamantpulver, Edelsteingrus .. . . delst ine, ro 5 ZZ14*““ Halbedelst⸗ine, roh 111““ ungebraucht⸗ eisenhaltige Gasreinigungsmasse roher Bernstein Quellsalze, natürliche, auch Moorsalze. .. . 1 Kreide, weiße geschl mmt; auch gestäuhte oder in anderer Weise fein gepulverte rohe Keide Speckstein, geschnuten oder gesormt zum Zeichnen (Schnetderkreide), auch in Holz gesaßt Blei⸗, Farben⸗ und Kohlenstifte (zum Zeichnen oder Schretben); Kreide, geschnitten oder geformt.

Berlin, den 6. Dezember 1916.

b⸗

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Müller.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Oberregierungsrat Erxleben in Stralsund den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, dem Forstmeister Lieber in Gießen, dem katholischen Priester Becht in Hüttenheim, Kreis Erstein, dem Oberlehrer, Professor Günther in Braunschweig, dem Vorsteher der landwirtschaftlichen Winterschule in Straßburg i. E., Obstbau⸗ schuldirektor z. D. Schüle in Wendenheim, dem Bürger⸗ meistereiverwalter, Sanitätsrat Dr. Kreuz in Deutschoth, Kreis Diedenhofen West, und dem Gerichtskassenrendanten a. D. Rechnungsrat Habermann in Erfurt den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Oberlehrer, Professor Dr. Slawyk, dem Oberlehrer a. D., Professor Dr. Harbordt, dem Ministerialsekretär und Bureauvorsteher, Geheimen Rechnungsrat Blum, sämtlich in Straßburg i. E., und dem Provinziallandschaftssekretär Söhechen in Danzig den Königlichen Kronenorden dritter klasse, dem Oberzolleinnehmer a. D. Brüning in Brumath, Landkreis Straßburg i. E, und dem Zolleinnehmer Kramp in Burgfelden, Kreis Mülhausen i. E., den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, dem Hauptlehrer a. D. Hausch in Freiburg i. Br., dem Kantor und Lehrer Grüneberg in Steina, Kreis Osterode a. H., den Lehrern. Kowalke in Fernosfelde, Kreis Usedom⸗ Wollin, und Sidot in Landorf, Kreis Forbach, den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, dem Bürgermeister und Landwirt Lambert in Ueberach, Kreis Hagenau, dem früheren Bürgermeister, Landwirt Feltz in Geberschweier, Kreis Gebweiler, dem Zolleinnehmer Schmidt in Monhofen, Kreis Diedenhofen Ost, dem Zollassistenten a. D. Aigner in Colmar i. E. und dem Hegemeister Müller in Feirha Machern, Kreis Forbach, das Verdienstkreuz in old sowie dem Staatsstraßenwärter a. D. Erh in Obenheim, Kreis Erstein, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Deutsches Reich.

XX““ Gesetz, 9 betreffend die Fersafenn und Aufenthalts⸗ beschränkung auf Grund des Kriegszustandes 1 und des Belagerungszustandes.

Vom 4. Dezember 1916.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen c. verordnen im Namen des Reic)s, nach des Bundesrats und des Reichstags, was

erfolgter Zustimmung folgt:

§ 1 Gegen einen Deutschen ist die Anordnung der Haft oder einer Aufenthaltsbeschränkung durch die vollziehende Gewalt auf Grund des Kriegs⸗ oder Belagerungszustandes nur dann zulässig, wenn sie bwendung einer Gefahr für die Stcherheit des Reichs er⸗

ur sorderlich ist.

1

5 2

Der Haftbefehl ist schriftlich zu erlassen und dem Verhaffeten bei

der Verhaftung und, falls dies nicht möglich ist, unverzüglich nach der

Verhaftung bekannt zu geben; auf Verkangen ist ihm eine Abschrift

zu erteilen. Im Haftbefehl sind die der Verhaftung zugrunde liegenden Tatsachen anzugeben.

§ 3

Gegen die Verhaftung stebt dem Verhafteten jederzeit das Rochts⸗ mittel der Beschwerde an das Reichsmilttärgericht za. Bei Zanellung des Haftbefehls ist der Verhaftete bierüber zu belehren. Das Reichs⸗ militärgericht entscheidet in der Besetzung von vier richterlichen und

drei militä sschen Mitgliedern. Das Reichsmilitärgericht kann eine mündliche Verhandlung an⸗ nen und muß dies tun, falls der Verhaftete es beantragt. Es kann den Verhafteten durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ver⸗

nehmen lassen.

§ 4 Der Verhaftete muß spätestens am Tage nach seiner Verhaftung durch einen Richter darüber vernommen werden, ob und welche Ein⸗ wendungen er gegen seine Verhaftung zu erheben hat.

§ 5

Der Haftbefehl ist aufjuheben, wenn sein Grund oder Zweck hin⸗ fällig geworden oder der Kriegs⸗ oder Pelagerungszustand an gehoben 2 8* 3 Monate nach dem Tage der Verhaftung ver⸗

en sind.

Die Fortdauer der Haft nach Ab auf von je 3 Monaten kann nur auf Grund einer erneuten Sochprüf ng und eines neuen Haft⸗ bef hls angeorenet werren. Ueberbies muß, auch wenn eine Be⸗ chwerde nicht eir gelegt ist, eire Enischeidung de⸗ Rersmil tärgerichts 3) über die Forrdauer der Haft berbeigeführt werden.

§ 6 ih Auf die Vollstreckang der Ha t sinden die Vorsch iften des § 11 der Strafprozeßordnung entsprechende A. wendung.

Der Amtsrechter, in desßtse. esirk die Perhaftung erfokat ist oder der Berbaftere sich si d k. karn dem Verbafteten 1 trag oder von Amts wegen enen Ve⸗ teidiger bestebzen. Sie emeHlung muß erfolgen, wenn der Verhaftere sie nach zweimöch er gust der Haft beantragt; äber dieses Antra srecht ist der Verhoftete bet semer Vernebmung zu belehren. Die Beuellung ist zur cheanehme m. demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und bieser die Iebl annimmt.

Dem Verterdiger ist die Etnsicht der über die Verbaftung erwachsenen Akten zu gestatten. Dem Verhafteten ist schristlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestartet.

§ 10 Der gesetzliche Vertreter des Verhafteten und der Ebemann einer ist als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu boren. 11

Die Bestimmungen der §§ 3 dis 5 und 7 bis 10 dieses Gesetzes finden auf die Aufenthaltsbeschränkungen entsprechende Anwendung. 12 „Eine auf Grund dieses Gesetzes erlittene Haft kann in einem auf Strafe lautenden Urteil ganz oder teilweise zur Anrechnung ge⸗ bracht werden.

§ 13

Hebt das Reichsmilitärgericht die Hast sder Aufenthalts⸗ beschränkung auf, weil die Voraussetzungen ihrer Anordnung oder Aufrechthaltung nicht gegeben waren, so hat es dem Geschädigten einen Ent chädigungsanspruch zuzuerkennen.

Das Reichsmilitärgericht kann einen Entschädigungsanspruch auf Antrag auch in anderen Fällen zuerkennen, auch wenn es nicht feldst die Haft oder die Aufenthaltsbeschränkung aufgehoben hat.

Der Anspruch richtet sich, wenn die Anordnung der Haft oder der Aufenthaltsbeschränkung durch einen mililärischen Besehlshaber oder einen Reichsbeamten erfolgt ist, gegen das Reich, in anderen

llen gegen denjenigen Bundesstaat, dessen Beamter die Anordnung getroffen hat. Im übrigen gelten für diesen Anspruch und seine Durchführung die Bestlmmungen des Reichsgesetzes dom 14. Jult 1904. Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erläßt der Bundesrat. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift

und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 1t Gegeben Großes Hauptquartier, den 4. Dezember 1916. (Siegel) Wilhelm. Dr. Helfferich.

Gesetz über den Kriegszustand. Vom 4. Dezember 1916. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, 8 König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Einziger Artikel Bis zum Erlaß des in Artikel 68 der Reichsverfassung angekündigten Gesetzes über den Kriegszustand wird gegenuüͤber den Anordnungen der Militärbefehlshaber eine militärische Zentralinstanz als Aufsichtsstelle und Beschwerdestelle errichtet. Die näheren Anordnungen ergehen durch Kaiserliche Ver⸗

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