Abg. Dr. Wuermeling (Zenkr.): Der Eigentümer hat nach eigenem besten Wissen und Gewissen zu prüfen, was er an Auskunft zu erteilen und was er an Urkunden vorzulegen hat, das ist die fn ct des Mannes und nicht des Schätzungsamts. Der Mann hat ich zu fragen, ob eine Urkunde wesentlich oder nicht wesentlich ist.
Bei der Abstimmung wird der Antrag auf Streichung des zweiten Absatzes nach Probe und Gegenprobe abgelehnt, sodann aber der Eventuwalantrag Hager angenommen, wonach der Eigentümer auch Urkunden vorzulegen hat, „soweit sie solche Tatsachen betrefsen“.
Nach § 18 soll an die Stelle des zweiten Absatzes des Artikels 73 § 1 des Ausführungsgesetzes zum Aäh gerlichen Gesetzbuch folgende Bestimmung treten: “
„Der Wert ist durch eine Schätzung eines öffentlichen Schätzungsamts (Ortsgerichts) oder bei ländlichen Grundstücken durch eine Schätzung einer landschaftlichen (ritterschaftlichen) Kredit⸗ anstalt, bei städtischen Grundstücken hinsichtlich der Gebäude durch eine Schätzung einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt festzu⸗ stellen.“
Ein Antrag der Abgg. Hagerund Genossen (Zentr.)
will die Worte „bei städtischem Grundstücken usw.“ streichen und die Mündelsicherheit von fünf Zehnteln auf sechs Zehntel erhöhen.
Abg. Dr. Aͤrendt (freikons.): Ich möchte mich gegen beide Anträge aussprechen. Die Feuersozietäten erfreuen sich des Vertrauens weiter Teile des platten Landes und der kleinen Städte; gerade für die kleinen Orte und die kleinen Leute sind deren Schätzungen von großem Wert. Es handelt sich hier nur um eine Zweckmäßigkeitsfrage, deshalb bitte ich, es bei dem Kommissionsbeschluß zu belassen. Wich⸗ tiger ist die Frage der Mündelsicherheit. Diese Frage ist so wichtig, daß mir ein Schätzungsamtsgesetz nicht der Platz zu sein scheint, sie zur Entscheidung zu bringen. Man darf hier den städtischen Hausbesitz mit dem ländlichen Besitz nicht vergleichen. Dieser ist einer Verminderung der Substanz bei weitem nicht so ausgesetzt, wie der städtische Besitz. Die Herren sollten sich auf die von der Kommission vorgeschlagene Entschließung zurückziehen, die der Staats⸗ regierung eine Erwägung der Erhöhung der Mündelsicherheit ans
Herz. legt. Wir wissen aus der gestrigen Erklärung des
Eöieö daß, wenn eine solche Bestimmung, wie
sie hier vorgeschlagen wird, in das Gesetz hineinkommt, dies ein Scheitern des Gesetzes zur Folge hätte. In einem solchen Falle würde also die Mündelsicherheit nicht erhöht und außerdem der Vorteil, den wir von dem Schätzungsamtsgesetz und von dem Stadtschaftengesetz erhoffen, in Wegfall kommen. Eine Erhöhung der Mündelsicherheit bis 60 % würde tatsächlich für den Hausbesitz nicht den großen Wert haben, den viele Hausbesitzer davon erwarten. Diese Erhöhung reicht absolut nicht aus. Wir haben deshalb mit vollem Recht bei dem Stadtschaftengesetz in einer Ent⸗ schließung eine Erhöhung bis 75 9% und darüber verlangt. Das Ziel, das man im Auge hat, kann überhaupt nur durch die Bürgschafts⸗ leistungen öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften, der Gemeinden usw., erreicht werden.
Minister für Landwirtschaft, Dr. Freiherr von Schorlemer:
Meine Herren! Ich kann den Ausführungen des Herrn Vor⸗ redners nur im großen und ganzen beitreten und bin auch mit ihm der Ansicht, daß Mittel und Wege gefunden werden müssen, die Interessen des städtischen Hausbesitzes, der sich infolge des Krieges zweifellos in einer sehr gefährdeten Lage befindet, nach Möglichkeit zu wahren. In dieser Hinsicht wird mir noch bei anderem Anlasse Ge⸗ legenheit zu einer eingehenden Aussprache geboten werden.
Ich möchte mich nunmehr zum § 18 wenden und Sie bitten, die beiden unter Nr. 326 gestellten Abänderungsanträge abzulehnen. Was zunächst den Antrag bezüglich der Erhöhung der mündelsicheren Grenze angeht, so darf ich auf die Ausführungen des Herrn Justiz⸗ ministers Bezug nehmen, die ich auch vom Standpunkte der all⸗ gemeinen wirtschaftlichen Interessen nur unterstützen kann.
Meine Herren, ich glaube zunächst, daß dieses Gesetz nicht der richtige Ort ist, um an die Entscheidung einer so schwerwiegenden Frage heranzugehen. Aber ich glaube, es ist auch überhaupt der Zeitpunkt für die Entscheidung dieser Frage noch nicht gekommen; wir werden gut tun, die weitere Entwicklung und zunächst die Tätigkeit und den Einfluß der Schätzungsämter abzuwarten, ehe wir die so schwierige Entscheidung fällen, ob die mündelsichere Grenze erhöht werden soll oder nicht. Ich möchte dabei auch in Ueberein⸗ stimmung mit dem Herrn Vorredner hervorheben, daß für die Be⸗ leihung des Hausbesitzes in den großen Städten durch Grundkredit⸗ anstalten die mündelsichere Grenze ja keine große Rolle spielt. Sie beleihen nach den Grundsätzen, die für die Beleihung durch besondere Gesetze oder in ihren Satzungen festgelegt worden sind.
„ Anders liegt die Sache in den kleineren und mittleren Städten.
Aber auch gerade da ist meiner Ansicht nach in vielen Fällen der
städtische Grundbesitz in einer viel bedenklicheren Lage als der länd⸗ liche. Nicht allein durch die Abnutzung der Gebäude, s
Domänen und Forsten
sondern vor allem auch durch andere wirtschaftliche Veränderungen können Ver⸗ anderungen in den städtischen Bau⸗ und Grundstückswerten entstehen, die sehr bedenklich auf die Sicherheit der Hypotheken einwirken. Ich darf daran erinnern, wie in einer kleineren und mittleren Stadt die Verlegung des Bahnhofs eine Rolle spielen kann, wie die ganze Bautätigkeit plötzlich in der einen Gegend nachläßt und in eine andere übersiedelt, und wie Häuser entwertet werden, die Jahre vorher noch als ganz sichere Anlage angesehen werden konnten. Ich glaube, so lange nicht feststeht, daß die Schätzungsämter in ihren Schätzungen erheblich heruntergehen werden, solange dürfen wir auch nicht an der mündelsicheren Grenze rütteln! 8 Ich habe schon vorhin ausgesprochen, daß der Zweck und das Ziel des Gesetzes doch dahin geht, eine möglichst sichere und zuver⸗ lässige Schätzung des Grundstücks, sowohl des städtischen wie des ländlichen, herbeizuführen. Ob dieses Ziel erreicht wird, kann in diesem Augenblick noch niemand beantworten. So lange diese Frage nicht beantwortet werden kann, sollen wir uns damit begnügen, die⸗ enigen Bestimmungen festzulegen, welche für die Einführung der Schätzungsämter erforderlich erscheinen und sie befähigen, eine ersprieß⸗ liche Tätigkeit in dem Augenblicke zu entwickeln, wo dieses Gesetz in Kraft treten kann. Nun geht der zweite Teil des Antrags der Herren von der Zentrumspartei dahin, das Privileg der öffentlichen Feuerversicherungs⸗ anstalten zu beseitigen. Auch diese Frage hat Ihre Kommission schon beschäftigt. Ich kann mich nur auf das beziehen, was meine Kommissare damals schon erklärt haben: es handelt sich um eine — sozusagen geschichtlich begründete Berechtigung. Schon durch die Preußische Vormundschaftsordnung von 1875 ist diese Berechtigung der Schätzungen der öffentlichen Feuerversicherungsanstalten eingeführt; sie ist dann in das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch über⸗ nommen worden. Die Taxen der öffentlichen Feuerversicherungs⸗
8
anstalten haben sich im großen und ganzen sehr bewährt. Sie ge⸗
nießen das Vertrauen des Publikums. Solche bestehende und erprobte Vorschriften soll man nicht ohne triftigen Grund abändern, auch dann, wenn man eine neue Regelung der gesetzlichen Materie im allgemeinen vornimmt. Ich möchte deswegen die dringende Bitte aussprechen, es in dieser Beziehung bei dem Privileg der öffentlichen Feuerversicherungsanstalten zu belassen und auch den dahin gehenden Teil des Antrags der Herren von der Zentrumspartei abzulehnen.
Abg. Dr. Hager (Zentr.): Das alte Privileg der öffentlichen Feuehneishe g ien muß in dem Augenblick fallen, wo wir für Preußen das Schätzungswesen einheitlich regeln wollen. Die Taxen der öffentlichen Feuerversicherungsgesellschaften hatten eine gewisse Berechtigung für einfache ländliche und auch für kleinere städtische Verhältnisse. In diesem Gesetz ist aber für solche einfachen Verhältnisse die Einzelschätzung vorgesehen, deshalb besteht kein zwingender Grund mehr für die Aufrechterhaltung dieses Privilegs. Außerdem ist es bedenklich, neben den Taxen der Schätzungsämter auch die Taxen der Feuerversicherungsgesellschaften zuzulassen. Es könnte eine Taxe gegen die andere ausgespielt werden. Eine Erhöhung der Mindelficherbeit ist in der jetzigen Zeit geradezu eine Notwendigkeit. If der neueren Gesetzgebung finden wir überall die ¾⁄⸗Grenze als Grundlage einer sicheren Beleihung, so z. B. in neuester Zeit in dem Versicherungsgesetz für Privatangestellte. Wind unser Antrag nicht angenommen, so wird der städtische Hausbesitz insofern erheblich geschaädigt werden, als er weniger Hypotheken be⸗ kommen kann als früher. Die Entschließungen der Kommission auf diesem Gebiete können das Gesetz nicht ersetzen. Ich bitte Sie, durch Annahme unserer Anträge dem schwer getroffenen städtischen Grundbesitz unter die Arme zu greifen.
Abg. von Jacoby (kons.): Wir werden gegen die Anträge stimmen. Der öffentlichen Feuerversicherung soll ein Privileg ge⸗ nommen werden, das sie seit langer Zeit besitzt. Nachdem die privaten
euerversicherungsgesellschaften eine so brillante Entwicklung genommen haben, so fügt man ihnen keinen Nachteil zu, wenn man die Rechte der öffentlichen Feuerversicherung aufrecht erhält. Maßgebend ist, daß dem Grundbesitzer Kosten erspart werden; wenn er schon bei einer öffentlichen Z8Z1“ versichert ist, bedarf es keiner neuen Taxe. Die Aenderung der Mündelsicherheit gehört nicht in dieses Gesetz hinein, aber dieser formelle Gesichtspunkt verlanlaßt uns nicht, gegen den Antrag zu stimmen, sondern ein andorer Gesichts⸗ punkt. Wir stehen jetzt im Kriege, und wie die Verhältnisse nach dem Kriege sein werden, wissen wir alle nicht. Ist da die geeignete Zeit, die Grenze der Mündelsicherheit heraufzusetzen, zumal wir nicht einmal wissen, wie die Schätzungsämter wirken werden? Man soll die Wirkung der Schätzungsämter in der Richtung der Herabsetzung der Schätzungen nicht überschätzen. Wir müssen abwarten, wie sich die Verhältnisse gestalten werden. Nach dem Kriege von 1870/71 haben wir sehr schwere Verhältnisse gehabt. Deshalb können wir uns nicht dazu verstehen, dem Antrage zuzu⸗ stimmen, zumal die Regierung ihn ablehnt.
Abg. Cassel (fortschr. Volksp.): Eine Konkurrenz zwischen den öffentlichen und den privaten Feuerversicherungsanstalten kommt nicht in Frage, denn die ersteren sind eben öffentliche Institute, die privaten sind Erwerbsgesellschaften. Die öffentlichen Feuerversicherungs⸗ anstalten haben sehr segensreich gewirkt. Wenn der Antrag des Zentrums angenommen werden würde, würden wir uns überlegen müssen, ob wir nicht unsere Stellung zu dem ganzen Gesetz revidieren müßten. Wir stimmen gegen beide Anträge des Zentrums.
Abg. Boisly (nl.) erklärt, daß der größte Teil seiner Freunde aus den Gründen, die Abg. Hager dargelegt habe, für die Anträge des Zentrums stimmen werde. .
bg. Pohlmann (fortschr. Volksp.) befürchtet, daß durch die Verschiebung der Grenze der Mündelsicherheit eine Unsicherheit in das Hypothekengeschäft hineingebracht und das Privatkapital verscheucht werde.
§ 18 wird unter Ablehnung der beiden Anträge des Zen⸗ trums in der Kommissionsfassung angenommen.
§ 20 enthält den Schätzungszwang. Durch Königliche Verordnung soll bestimmt werden können für öffentlich⸗recht⸗ liche Anstalten, welche die Beleihung von Grundstücken be⸗ treiben, mit Ausnahme der Landschaften, daß vor der Be⸗ leihung eine Schätzung eines öffentlichen Schätzungsamtes ein⸗ zuholen ist, und daß der bei der Beleihung angenommene Wert den durch eine solche Schätzung festgestellten Wert nicht übersteigen darf. Das soll nicht gelten für Be⸗ leihungen, die nach dem Ausführungsgesetz zum B. G.⸗B. als mündelsicher gelten. Der Schätzungszwang soll ferner für die Dauer von 10 Jahren nicht gelten für die Beleihung eines Grundstücks mit Tilgungshypotheken, bei denen der jährliche Tilgungsbetrag nicht weniger als ½ Prozent des Hypotheken⸗ kapitals beträgt.
Abg. Dr. Arendt (freikons.) beantragt, den letzten Re⸗ lativsatz zu streichen.
Die Abgg. Dr. Hager und Dr. Wuermeling (Zentr.) beantragen, den § 20 ganz zu streichen.
Abg. Dr. Arendt (freikons.): Daß für zehn Jahre für die Tilgungshypotheken der Seehagesan ausgeschlossen wird, ist sehr gut und nützlich. Aber bei diesem von der Komnrilsion beschlossenen Zusatz ist rein durch Zufall die Bedingung der Be⸗ grenzung der Tilgung guf mindestens ½ Prozent des Hypothekenkapitals hinzugekommen. Diese Begrenzun ist außerordenklich gefährlich, sie paßt nicht in den Rahmen dieses Gesetzes hinein. Wir sprechen in diesem Geses an zahlreichen Stellen von der Tilgungshypothek; nirgends ist ein Minimum dafür festgesetzt worden. Die Festlegung eines solchen ist eine außerordent⸗ liche Gefahr für die Einführung der Tilgungshypothek. Gerade in der schweren Uebergangszeit muß dem Hausbesiter die Einführung der Tilgungshypothek möglichst erleichtert werden. Die von mir beanstandete Bestimmung steht auch nicht in Uebereinstimmung mit den Vorschlägen in den Entschließungen zum Stadtschaftengesetz, wonach für die ersten zehn Jahre eine weitgehende Erleichterung ver⸗ langt wird.
Abg. Dr. Brockmann (Zentr.) sieht mit seinen Freunden in der Einführung des Schätzungszwanges eine bedauevliche Verschlech⸗ terung des Gesetzes. Da man nicht wisse, wie sich die Schätzungs⸗ ämter bewähren werden, dürfe man dem Gesetz einen Zwangscharakter nicht geben. Besonders im Rheinlande seien die Bedenken gegen diesen Zwang sehr stark. Von ihm sei auch eine Schädigung des Bau⸗ wesens im allgemeinen zu befürchten.
Minister für Landwirtschaft, Dr. Freiherr von Schorlemer:
Meine Herren! Ich habe bereits bei den einleitenden Worten, als dieser Gesetzentwurf in der Fassung der Kommission Ihrer Be⸗ ratung wieder unterbreitet wurde, zu der Frage des Schätzungs⸗ zwanges Stellung genommen. Ich kann mich deshalb auch jetzt kurz fassen. Ich verkenne keineswegs die Gründe, welche von anderer Seite gegen die Vorschläge der Staatsregierung und die Beschlüsse Ihrer Kommission geltend gemacht worden sind. Aber ich kann dem⸗ gegenüber doch nur nochmals hervorheben, daß, wenn wir in abseh⸗ barer Zeit zu einer durchgreifenden und erfolgreichen Aenderung auf dem Gebiete des ländlichen und städtischen Beleihungswesens kommen wollen, garnichts anderes übrig bleibt, als vorzuschreibeu, daß von den Schätzungen des Schätzungsamts auch in den Beleihungsfällen Gebrauch zu machen ist. Ohne eine solche Vorschrift, meine Herren, hat meines Erachtens das Gesetz keine oder nur noch eine geringe Bedeutung, und alle die Befürchtungen,
Domänen und Forsten I
welche das Inkrafttreten des Schätzungszwanges geknühf werden, werden meines Erachtens mehr oder weniger dadun entkräftet, daß nicht sofort mit dem Inkrafttreten des Gesetzes cuh
der Schätzungszwang eingeführt wird, sondern daß die Einführung 8g
Schätzungszwanges späterer Königlicher Verordnung vorbehalte bleibt und nach den Bestimmungen im § 20 Abs. 4 ein Schätzungs zwang jedenfalls vor dem 1. Juli 1922 für die bereits belasteta Grundstücke nicht Platz greifen kann. Das ist ein Termin, der doch einige Sicherheit dafür bietet, daß sich inzwischen sowohl ze Schätzungsämter in ihre Tätigkeit einleben können, als auch auf de anderen Seite — und darauf lege ich auch großen Wert — wiede eine gewisse Stabilität auf dem Grundstücks⸗ und Geldmarkte ein⸗ getreten ist.
Die Staatsregierung hat gewiß nur deshalb ein Interesse an de Einführung des Schätzungszwanges, weil auch sie den dringenden durch wirtschaftliche Gründe unterstützten Wunsch hat, daß sobah wie möglich auch die nötige Sicherheit bei den Beleihungen de städtischen und ländlichen Grundbesitzes geschaffen wird. E wird zweifellos nicht eher die Einführung des Schätzunge zwanges in Aussicht nehmen, bis der Zeitpunkt nach ihrem und nach allseitigem sachverständigen Ermessen dafür gekommen Ich glaube, mit dieser meiner Zusicherung können sich auch die Ge des Schätzungszwanges beruhigen und auch die Bewohner der weestlie Provinzen in Stadt und Land können davon überzeugt sein, daß ihm⸗ aus der Einführung des Schätzungszwanges ein Nachteil nicht wachsen wird.
Was sodann die Bestimmung des § 22 Abs. 3 angeht, da Schätzungszwang während eines Zeitraumes von 10 Jahren se⸗ Inkrafttreten des Gesetzes nicht angeordnet werden soll gegenüb Beleihung eines Grundstückes mit Tilgungshypotheken, die a Stelle bereits vorhandener Hypotheken treten und die mit wen ½ % jährlich getilgt werden, so hat der Herr Abg. Dr. Arendt mit Recht auf die Vorzüge der Tilgungshypothek und auch hingewiesen, daß dieselbe bei den städtischen Grundbesitzern möglichst günstigen Bedingungen eingeführt werden Aus diesem Grunde möchte er die Bestimmung einer Mindesttil
mit ¼ % jährlich bewilligen. Demgegenüber, meine Herren, bitte ic
doch zu bedenken — es ist das auch schon von meinen Herren Kom missaren in der Kommission ausgeführt worden —, daß ein Vi
oder vielleicht noch weniger Prozent jährliche Tilgung eine Tilgumg eigentlich nicht mehr ist, daß sie nicht dazu dienen kann, die Siche⸗ heit für das beliehene Grundstück zu erhöhen. stimmung, die Ihre Kommission in den § 20 hineingebracht hat
Wenn durch diese Beo
Vorsorge dafür getroffen wird, daß auf der einen Seite eine Rät⸗ zahlung eines Teils des Kapitals, die sich bei Zugrundelegung daß
Schätzung des Schätzungsamts erforderlich erweisen würde, vermiedes
—
werden kann, auf der andern Seite aber durch eine entsprechende Ve⸗
minderung der Hypothekenlast die Sicherheit erhöht werden soll, dam
werden Sie mir ohne weiteres zugeben, daß mindestens ½ % Tilgung erforderlich erscheint, um eine solche Verstärkung der Sicherheit in absehbarer Zeit herbeizuführen. Ich möchte Sie deshalb auch bitten, es bei dieser Vorschrift bewenden zu lassen. Auch hier ist ja nach Abs. 4 der § 20 das Spatium von 5 Jahren bis zum 1. Juli 1999 von Einfluß. Bis dahin werden wir hoffentlich bessere und sichern Verhältnisse haben, als gegenwärtig.
Abg. Graf Moltke (kons.) kann sich nicht entschließen, den Schätzungszwange zuzustimmen, wenn nicht die Regierung dem Emr⸗ wunf ohne diese Bestimmung ein „Unannehmbar“ entgegenstellt.
Abg. Pohlmann (fortschr. Volksp.) befürwortet die Ar nahme der unveränderten Kommissionsbeschlüsse.
Abg. von Jacoby (kons.): Auch wir sind überzeugt, daß deß⸗
Gesetz ohne einen gewissen Zwang nicht wirksam sein würde. Gewj liegt darin ein ziemlich weitgehender Eingriff in den Grundbesitz, abr anders läßt sich eine Gesundung des städtischen Grundbesitzes mit durchführen. Die Hypothekenbanken würden ohne den Zwang den Grundbesitz nicht entgegenkommen. Den Antrag können wir uick akzeptieren.
Abg. Boisly (nl.) spricht sich fürn seine Person gegen der Zwang und gegen den § 20 aus.
Auf eine Anfrage des Abg. Dr. Hager, wie es bei da Umwandlung einer Zinshypothek in eine Tilgungshypote gehalten werden soll, gibt ein Regierungskommissal die erwähnte Auskunft.
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Foest⸗ Dr. Freiherr von Schorlemer: v Meeine Herren! Ich habe aus dem bisherigen Verlaufe der 3e ratung den Eindruck gewinnen müssen, daß die Bedenten, die 1 gegen den Antrag auf Abänderung des § 20 des Entwurfs gelten gemacht habe, nicht auf allen Seiten dieses Hauses so gewülndh worden sind, wie ich es wünsche. Ich habe schon bei Beginn w Beratung ausgesprochen, daß die Staatsregierung auf den § W Gesetzes den allergrößten Wert legt und daß die Ablehnung diet Paragraphen dem Zustandekommen des Gesetzes Schwierigkeiten reiten würde, deren Beseitigung ich augenblicklich nicht übersce kann. Meine Herren, ich muß diese Erklärung hier ausdril⸗ lich wiederholen. Ich glaube, in diesem Augenblick sagen 1. können, daß, wenn der Schätzungszwang abgelehnt wird, d Staatsregierung kaum in der Lage ist, auf die Dm beratung dieses Gesetzes weiterhin Wert zu legen. 2 mache nochmals darauf aufmerksam, daß es sich ja nicht um die di führung des Schätzungszwanges von heute auf morgen handelt, onde daß durch die Bestimmung des § 20 die Frist bis zum Jahre - erstreckt wird, und daß es ja außerdem geradezu unvernünftig von n Staatsregierung gehandelt sein würde, wenn sie die Königliche vc ordnung zur Einführung des Schätzungszwanges eher erwirken wüthe als die Verhältnisse selbst die Einführung dieses Zwanges nicht al möglich, sondern auch wünschenswert erscheinen lassen. Ich glaue mit dieser Erklärung werden sich auch die Gegner des Schätzund zwanges begnügen können.
Bei der Abstimmung gelangt der Antrag Arendt zur 16 nahme. § 20 wird gegen die Stimmen des Zentrums an rechterhalten. Nach § 22 soll das Inkrafttveten dieses Gente durch Königliche Verordnung bestimmt werden, mit der vli gabe, daß die Inkraftsetzung nicht früher als nach Uüh von zwei Jahren seit der Beendigung des Kriegszustandes! nicht später als am 1. Juli 1922 geschehen darf. ℳ9 Abg. Dr. Arendt (freikons.) begründet einen Ant rgg” nns in erster Linie die Worte „und nichtb als am 1. Juli c gestrichen, eventuell statt des 1. Juli 1922 der 1. Juli 1925 9 werden soll. E 1“ 1
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Abg. Dr. Hager (Zentr.) erklärt, daß nach Annahme des Schätzungszwanges das S seime Partei ein geringeres Inter⸗ esse habe und daß fis deshalb dem Antrage Arendt zustimmen würde. Cassel (fortschr. Volksp.) erklärt sich ebenfalls für den Antrag Arendt, während Abg. Dr. Friedeberg (nl.) aus prin⸗ zipiellen ünden davor warnt, der Regierung die Vollmacht zu geben, das Gesetz eventuell nicht in Kraft treten zu lassen. Der Prinzipalantrag Arendt wird angenommen und mit dieser Aenderung § 22. Zu den von der Kommission vorgeschlagenen Ent⸗ schließungen bemerkt der Minister für Landwirtschaft, Dr. Freiherr von Schorlemer: Meine Herren! Ich habe aus den Entschließungen Ihrer Kom⸗ mission, die hier auch zur Beschlußfassung dieses hohen Hauses unter⸗ breitet werden, mit großer Befriedigung entnommen, daß auch die
Domänen und Forsten
Kommission durchdrungen ist von der Notwendigkeit, die Lage des
städtischen Hausbesitzes zu verbessern. Diese Auffassung teilt auch die Königliche Staatsregierung, und ich kann, ohne mich auf eine Prüfung der Resolutionen im einzelnen in diesem Augenblicke einzulassen, doch jetzt schon zusichern, daß die Vorschläge, die in diesen Resolutionen gemacht werden, insbesondere die Vorschläge unter Nr. VI, der wohl⸗ wollenden Prüfung der Königlichen Staatsregierung sicher sind. Ich werde mir selbst auch die Förderung Ihrer Wünsche angelegen sein lassen, und ich hoffe mit Ihnen, daß es den vereinten Bemühungen und vor allen Dingen einer werktätigen Organisation des städtischen Hausbesitzes gelingen wird, in den gegenwärtigen schwierigen Zeiten für die Besserung seiner Lage mit Erfolg eintreten zu können. (Bravo!)
Die Entschließungen gelangen hierauf, soweit sie nicht schon seihes angenommen worden waren, zum Teil mit großer Mehrheit zur Annahme. 1
Es folgt die zweite Beratung des Gesetzentwurfs zur Förderung der Stadtschaften.
Berichterstatter Abg. Pohlmann (efortschr. Volksp.) macht barauf aufmerksam, daß die ursprüngliche Vorlage der Regierung ein reines Kreditgesetz war. Die Kommission hat den Begriff der Stadt⸗ schaften im § 1 definiert, und zwar dahin, daß Stadtschaften im Sinne dieses Gesetzes preußische öffentliche Kreditanstalten sind, die durch die Vereinigung von Eigentümern bebauter oder in der Bebauung befindlicher Hausgrundstücke oder von Erbbauberechtigten zur Hergabe hypothekarischer Tilgungs⸗ oder Abzahlungsdarlehen an ihre Mitglieder gebildet werden und die durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen.
Eine Besprechung findet nicht statt.
Die Vorlage wird unverändert angenommen.
Das Gleiche geschieht mit den von dem Ausschuß vor⸗ geschlagenen Entschließungen über Erhöhung der Beleihungs⸗ grenze, Erleichterung des Umtausches der Pfandbriefe durch Anschluß der Stadtschaften an bestehende oder neuzugründende Bankinstitute und über Bürgschaftsleistungen der öffentlich⸗ rechtlichen Körperschaften. Außerdem wird noch eine von dem Abg. Dr. Arendt vorgeschlagene Entschließung angenommen, welche die Staatsregierung ersucht, die Frage der Zentrali⸗ sierung der von den Stadtschaften auszugebenden Pfand⸗ briefe im Auge zu behalten. b
Damit ist die zweite Beratung der Gesetzentwürfe über Errichtung von Schätzungsämtern und Förderung der Stadt⸗ schaften beendet.
Schluß nach 4 x½ Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag, 12 Uhr. (Antrag König, betreffend Steuerfreiheit der Kriegs⸗ teuerungszulagen, dritte Beratung der soeben in zweiter Be⸗ ratung angenommenen Gesetzentwürfe.) ““ G
Nationalstiftung — ffr die Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen. (Protektorat: Seine Majestät der Kaiser und König.) 162. Gabenliste.
Bei der Reichsbank Berlin gingen ein: Garde⸗Ldstrm.⸗Batl. Dennewitz 150. Sammlg. d. Friedrich Detjens, Maffersdorf 249,90. Spende aus Santos 5000. 3. Kompagnie, 1. Landst.⸗Inf.⸗Batl. Münster 957,50. F. Linz 2,50. Carl Pieper, Wilmersdorf 54,50. D. Vollgold & Sohn 38,75. Ludwig Willmann, Wilmersdorf 45,90. Unbekannt 3; 31,95 und 36. Marie Lange 3,75. Dr. Arno Hoff. meister 26. Frau M. Windler 88,75. Reichsbank Bonn: E. Wasserfuhr, Beuel 2000. Reichsbank Fleusburg: Christian Nissen, Apenrade 10. Reichsbank Frankfurt a. M.: Ungenannt durch Georg Hauck & Sohn 475. Reichsbank Freiburg i. B.: Rabattsparverein E. V. 87. Reichsbank Halle a. S.: Max Schubert. 3,20. Ungenannt 9,50. Frau Merz 20. Frau Helene Becker 13,50. Frl. M. Schrader 14. Reichsbank Hamburg:
1. Untersuchungssach
2. Aufgebote, erlust⸗ und Fundsachen, Zustellungen u. hergl⸗ 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc⸗
4. Verlosung ꝛc. von Wertpapieren. 6
5. Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellschaften⸗
0 Untersuchungssachen.
[51981] Steckbrief.
Fahnenflucht, begangen
Goldankaufsstelle 17,25. Reichsbank Jena: Frl. Ann
8 ——
in Emmerich, Krets Rees, am 15. November 1916, am 24. November 1915 verhängt worden. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und
8
a Linke 3. Reichsbank Straßburg: Reservelazarett Hagenau 41. Bei den Postämtern: Holberstadt 10. d.e. rg Postamt 2, Postkriegshilfe 50. Greiz 50. Stolp 125,20. Bunde 11. Uslar 20. Ochtendung 3. Hvisding 1. Frankenberg 10,90. Uelzen 3. Gustavsburg 72,30. Rehna 1. Cöln⸗Mülheim 4,90. Dillenburg 12,65. Lebesten 3. Allenstein 4. Altenburg 3. Cöln⸗Merheim 1. Butzbach 20. Essen Peüamnt 1, 3. Baruth 11. Gelbensande 1,50. Deutsche Bank,
erlin: Ungenannt 50 000, 5 % Deutsche Reichsanleihe. Reichs⸗ spende Dessau 74,90. H. Schulz⸗Völcker 40. Dillenseger 29,90. Verein mittl. bad. Eisenbahnbeamten, Ortsgruppe Basel 25,90. Pastor Kausch, Drechow (Ertrag einer Kirchenkollekte) 3,97. Rhei⸗ nische Creditbank, Lahr i. B. 16,98. General der Infanterie Hans v. Zwehl 50. Graf Carl v. Reventlow 100. Prof. Dr. Podiaski 10. Frau Helene Souchay 1000. Chr. Grebe & W. Uhlhorn, wegen Stud. Johann Heinrich Albrecht, Bremen (Nachlaß) 100 und 10 000 Kriegsanl. Kartenberg, Herne (Herner Zeitung) 533,80. G. Stephan, Tangerhütte 4,90. Major a. D. Alfred Wiedner 20. Bergwerks⸗ Actien⸗Gesellschaft Consolidation, Gelsenkirchen 100 000. Max Kirsch, Lippstadt 5. Rentmeister Loben, Cöln⸗Mülheim 10. Frl. Köllen⸗ berger, Heidelberg 10. Stift Joachinzsstein 3000. Reg.⸗Rat Dr. Th. Böninger 666,80. Durch Oldenburgische Spar⸗ und Leih⸗Bank, Wilhelmshaven: Kontreadmiral Engel 10. Wilhelmshavener Zei⸗ tung 7,84, zus. 17,84. A. Hilliges, Hechelberg 10. Geh. Baurat Settgast 100. Mansfeldsche Kupferschiefer bauende Gewerkschaft, Eisleben 50 000. Dr. jur. Paul Heimann und Frau, Breslau 10 000 5 % Deutsche Kriegsanl. Deutsche Bank, Brüssel: in Franken: 2. Landst.⸗Inf.⸗Batl. Flensburg 82,50. Hauptk. d. Kaiserl. Post⸗ und Telegraphen⸗Verwaltung 597,76.
Landst.⸗Inf.⸗Batl. Weißen⸗ fels 73,75. Offiz. des Artl.⸗Depots 31,25. Gouvernementskasse 130. Ers.⸗Masch.⸗Gew.⸗Komp. 1 des Gen.⸗Gouvernements 51,25. Offiz. der Landst.⸗Esk. 11,25. Militärische Ueberwachungsstelle 625. Kassen⸗ verw. d. Baudirektion d. Gen.⸗Gouvernements 225,83. Kasfe der Zivilverw. für die Provinz Lüttich 606,25. Kaiserl. Fernsprechamt 300. Kassenverw. des Gen.⸗Gouvernements 2146,87. 1. Landst.⸗Inf.⸗Batl. Neustrelitz 77,50. Ortskommandantur Menine 125, zus. 5084,21 Fr. = 4067,36 ℳ. Deutsche Bank, Dresden: Franz Herm. Loebel, wegen Paul Günther, Schönebach 0,80. Alois Noppenberger, Mühl⸗ dorf 0,80. E. Tiede, Tilsit 8. Wendlin Müller, Oberstdorf 0,80. Deutsche Bank, Hamburg: H. Koberg 500. Deutsche Bank, Wiesbaden: Wiesbadener Tageblatt 5. Bei der National⸗ stiftung: Otto Grynowicz 100. Boswau & Knauer 500. Pastor Medow, Groß Spiegel 5. Rudolf Schillup, Hamm 6. Schieds⸗ mann Rudolf Fichtner, Schömberg (aus einem Sühnetermin) 2. N. N., Düsseldorf 500. Büssing⸗Motorwagen⸗Verkaufsgesellschaft 50. Ernst Caro, Dr. Willy Abrahamsohn, Dr. Harry Abrahamsohn, Rechtsanwälte (auf Wunsch der Prozeßparteien in einer verglichenen Prozeßsache) 20. Stab 1. Landwehr⸗Fußartl.⸗Batl. 6, 84,40. 3. Komp. Landst.⸗Inf.⸗Batl. Aurich, Hannover 40. 3. Komp. Landst.⸗Inf.⸗ Batl. Donaueschingen 200. Reserve⸗Inf.⸗Regt. 251, 12. Komp. 30. 2. Zug, Fernsprecke Doppelzug 80, 9,25. 6. Komp. Inf.⸗Regt. 135, 60. 4. Komp. Schles. Inf.⸗Regt. 156, 47,60. 4. Komp. Inf.⸗ Regt. 141, 44,95. 12. Komp., 1. Hannov. Inf.⸗Regt. 74, 45,70. . Feld⸗Rekr.⸗Depot, 4. Komp. 42,25. 3. Komp., L.⸗Inf.⸗ Regt. 102, 5. Landsturmmann Hollstein, Landst.⸗Inf.⸗Regt. 23, 12. Komp. 10. 7. Komp. Inf.⸗Regt. 334, 150. Etappen⸗Inspek⸗ tion IV, 155. Reservelazarett Zellerfeld 118,25. Offiz. der 2. Komp., Inf.⸗Regt. 171, 30. Offiz.⸗Korps, Res.⸗Inf.⸗Regt. 216, Masch.⸗Gew.⸗Komp. 85. 2. Feldkomp., 1. Pion.⸗Batl. . 18. Conrad Vockhoff, Altona⸗Ottensen 3. Pfarrer E. Ideln, Ahrens⸗ dorf 5. Pfarrer H. Kull, Liebwalde (Ertrag zweier Kirchenkollekten) 41,40. E. Brenner, Mülhausen 4. Adolf Herling, Siegen 20. Dr. Derchen, Osterwieck 5. San.⸗Rat Dr. Bormann, Hille 1. Sup. Frohner, Gramzow 5. Spremberger Pappenfabrik vorm. Gustav Nitschke G. m. b. H., Spremberg 20. P. Walter, Hamm 3. Pfarrer Schubert, Neukirchen 5. Zelder & Plathen, Lichtenberg 18. Eisen⸗ Handlung F. Peschke, Posen 10. Angestellte der Kodak G. m. 1 H. 3,55. Aus der Opferkasse der Gemeinden Werbig⸗Graefendorf d. Pastor Scheller 60. August Gottlieb A.⸗G., Hersfeld 100. Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Sensburg 300. Otto Zapp, Münster 50. C. Hasenkämper Sohn, Velbert 20. Landschaftsrat Carl Vissering, Gut Lintel 5. Schulkinder in Cobbel und Ringfurt durch Lehrer Graß 11,60. Evang. Feldgeistlicher Quast, Wloczarek (Spende einer Deu sch⸗Russin) 150. Festungslazarett Neubreisach 4,20. 4. Komp. 5. Landst.⸗Inf.⸗Ers.⸗Bakl. Saarlouis 120,85. Leutn. und Komp.⸗ Führer Perron, L/118, 41. 4. Komp., 12. Bayer. Inf.⸗Regt. 108,70. Of C des Inf.⸗Regts. 114, 100. 5. Batt., Feldartl.⸗Regt. 97, 2. Abt. 71,75. Komp. Grünning, Großh. Hess. mob. Landst.⸗Inf.⸗Batl. Heppenheim a. d. Bergstraße 59,80. 1. Komp., 5. Ldst.⸗Inf.⸗Ers⸗Batl. Saarlouis 97,50. 1. Komp. 3. Landst.⸗Inf.⸗Ausb.⸗Batl. Lublinitz 8,50. Unteroffiziere 6/118; 40. 11. Komp. Res.⸗Inf.⸗Regt. 263, 79,50. Königl. Reservelazarett Nienburg 100,35. 2. Komp., Feld⸗ Rekr.⸗Depot VI, 237. 3. Rekr.⸗Komp. Feld⸗Rekr.⸗Depot 85,15. Durch Feldw. Arnscheidt, 10. Komp., 193. Inf.⸗Regt., Spende des Musketiers von der Horst 3. Gen.⸗Ob.⸗Arzt Rahnke, Freiburg Reservelazarett (Sammlg. d. Aerzte des Lazaretts) 264. 1. Komp., 2. Gren.⸗Regt. 101; 42,55. 2. Komp., 8. Bayer. Res.⸗Inf.⸗Regt. 200. Altmärkische Ueberland⸗Zentrale eingetr. G. m. b. H., Gardelegen 50. Pastor Rohde, Waitze (Sammlung) 2 und 15. K. Böttcher, Hannover 1,50. Pastor M. Manger 10. Johanna Sckönfelder Pillkallen 1. Elise Starke, Merseburg 2. E. Krämer, Pempowo 1. Wilh. Strauß, Porz 1,05. Reinhold Jubelt, Zeitz 10. Tawe & Schmidt 100. Pastor C. Goetze, Breddin 5. Elfriede Steiner, Weidgarten⸗ 4. Franz Heidrich, Brandenburg 20. Franz Flegel, Brandenburg 25. Oberpfarrer Sup. Merke, Putlitz 3. Richard Kirchhoff, Lichtenberg 2. Pfarrer Wetzel, Schulzendorf 2. Chr. Gierke 3. 4. Komp. Landst.⸗Inf.⸗Batl. Straßburg, Landst.⸗Inf.
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile 30 J.
dieselben zu verhaften und in das nächste in Gerichtsgefängnis abzuliefern sowie zu den hiesigen Akten I. E. R. 1251/16 sofort
Mitteilung zu machen. genommen.
Offentlicher Anzeiger
den Akten J. IV. F. 1042. 95 er. lassene und unter dem 16. Februar 1905 erneuerte Steckbrief wird hiermit zurück⸗
167; 67. Laz.Ober⸗Insp
Regk. 38; 100. 8. Konsp. Inf⸗Regl. gbof AA Ref. Inf⸗Regt. 245
Bischoff, Res.⸗Lazarert Lublinitz 24,50. .
9. Komp. 6. 10. Komp. Inf.⸗Regt. 336; 49,62. 2. Gren.⸗Regt. 10
10. Komp. 39. 2. Batl. Res⸗Inf.Regt. 18; 443,23. 2. Landsturm⸗ Inf. Batl. Beuthen VI, 2; 168,55. Fernspreck⸗Doppelzug 104; 60. 3. Batl. Inf.⸗Regt. 79;. 35. Masch.⸗Gew.⸗Komp. Res.⸗Inf.⸗ Regt. 219; Leutnant d. Reserve Seidelbach 5. Leutnant d. R Maetschke 5. Leumant d. R. Wiegmann 5. Leutnant Kleinheister kamp 5. Leutnant Feldmann 5, zus. 25. Obergärtner Adolf Tuch Königsberg i. Pr. 4. Heinrich Kobel, Drebkau 20,05. H. Bleke Minden 5. rakt. Arzt Krancioch, Wrischnik 5. Aron Pacyna Pudewitz 2. San.⸗Rat Dr. Berendes, Marienmünster 2. Dr. Gold⸗ berg, Egestorf 5. Frau Dr. Osmanski, Stralkowo 10. H. Bautz mann, Duisburg 5. Lyzealdirektorin Jos. Brüel, Steele 5. Amt
gerichtsrat Schimpf, Celle 10. Dr. Lemke, Domb 20. Argus⸗ Motoren⸗G. m. b. H., Reinickendorf 200. M. Borchardt Nachf 50. 2. Batt. Feldart.⸗Regt. 201; 179,50. 1. Komp. 1. Landst.⸗Inf.⸗ Ers.⸗Batl. Darmftadt 12,05. Durch Unterofsiz. Gotthilf Utz 1. Masch.⸗Gew.⸗Komp. L.⸗Inf.⸗Regt. 133 (Samml.) 31,50. Feld⸗ Rekruten⸗Depot, 21. Reserve⸗Devision 125. 3. Batt. Landst.⸗Fußart.⸗ Batl. 43,40. Ers.⸗Batl. 5. Garde⸗Regt. z. F. Spandau 405,65 Zahlmeisterstellvertrv. Ludwig, 1. Batl. Inf.⸗Ragt. 357, 5. 6. Komp. Leibg.⸗Inf.⸗Regt. 115, 15. Leutn. d. L. Rusing 5. Garde⸗Feldart. Regt. 2. 6. Komp. Res.⸗Inf.⸗Regt. 238; 26. 6. Batterie Res.⸗ Fußart.⸗Regt. 1; 83,50. Mitglieder und Freunde der Tischkasse de
4. Landst.⸗Ers.⸗Inf.⸗Batl. IV/22; 52. Gr. Hess. Landst.⸗Inf.⸗ Batl. IV, Darmstadt 25. Landst.⸗Inf.⸗Regt, Lörrach, II. Batl. 2. Komp. 10. Res.⸗Lazarest 1, Celle 148,40. Landst.⸗Inf.⸗Batl. Weilheim Inf.⸗Batl. 4; 2. Komp. 50. M. Putz⸗ rath 5. H. Grebe, Niedergrenzebach 2. Pfr. F. H. Rey, Elsenheim (Jahresbeitr.) 5. Pfarrer Ulmitz, Langendrassau 5. August Jaeger, Gelsenkirchen 2. Emilie Fischer, Graudenz (Jahresbeitrag) 5. Kgl. Bismarck⸗Gymnasium, Pyritz 41,35. Unleserlich, Danzig 3. Pfarrer Kurze, Klastawe 5. Ernst Budnowski & Co., Königsberg 50. Fa. W. F. Burau, Danzig (Sammlung) 27. Eisner & Ehrmann 300. Ernst Jung G. m. b. H., Kirchen 300. 10. Komp. 1. Ober⸗Elsäss. Inf.⸗Regt. 167; 48,50. Kgl. Garnisonlazarett Brieg 5. 9. Komp. Gren.⸗Regt. Kronprinz (1. Ostpr.) Nr. 1; 14. 1. Komp. Landst.⸗ Inf.⸗Batl. 1 Metz, z. Zt. Lauenburg 7. Hauptmann Walli, 5. Bat
Landw.⸗Feldartl.⸗Regt. 13; 3. 4. Komp. Inf.⸗Regt. 176; 12. Die Fahrer der 1. Batt. Res.⸗Feldart.⸗Regt. 16; 50. Dr. med. Christlieb, Jöllenbeck 5. Wilh. Scharicke, Weißensee 10. Albert Hiehle, Memel 10. Prinz & Memisohn 100. Emil Fetscher, Königsberg 3. Fritz Gründer, Liegnitz 2. Spannagel, Düsseldorf 3. Grüber & Lösen⸗ beck, Lüdenscheid 100. Reserve⸗Laz. I, Brandenburg a. H. 186,30. Reserve⸗Fernsprech⸗Abtlg. 7; 294. Hauptmann und Komp.⸗Führer Hermann Rottmann, 7. Komp. Landw.⸗Inf.⸗Regt. 8; 10. von Kalck⸗ reuth, Obergörzig 100,20. J. Bretschneider, Liegnitz 20. Albert Hiby Plettenberg 5. Unleserlich, Januschau 5. Dr. med. Fischer, Hattorf 3,05. Dr. Ketelson, Oldsum 5. J. Arthen, Niederselters 3. Sup. Teschner, Marggrabowa, Gabe aus der Kirchengemeinde 34,40. Herzogl. Konsistorialhauptkasse in Dessau (Kirchenkollekte) 2064,99. L. Cohn, Hindenburg 3. C. Epner sen. 50. Freifrau v. Berlepsch, Burg Seebach 15. Franz Berner, Danzig 1. Kluge & Co., Magde⸗ burg 20. Johanna Gerlach, Königsberg 20. Annener Glasfabrik 300. Annener Gas⸗A.⸗G. Utermann & Co. 200, zus. 500. Kämmerei kasse Minden i. W. 10. Pfarrer Schultze, Pillupönen 5. H. Keil⸗ holz, Wallrode 50. 3. Komp. 2. Landst.⸗Inf.⸗Batl. Oldenburg 11 Flugabwehrkanonen⸗Zug 70; 10. 1. Batl. 4. Magdeburgisches Inf.⸗ Regt. 67; 20. Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften der 5. Batt. Feldartl.⸗Regt. 15; 109. Hauptmann Bechmann, 3. Batt. Feldart.⸗ Regt. 60; 12. Generalleutnant Fuchs X. R.⸗K. 20. 1. Komp. 25. Reserve⸗Inf.⸗Batl. 7. Jäger⸗Regt. 98. Flugabwehrkanomen⸗ Zug 67; 43,50. Hauptmann May, 2. Batt. Feldart.⸗Regt. 31; 1. Batt. Feldart.⸗Regt. 44; 45. M.⸗G.⸗K.⸗L.⸗Inf.⸗Regt. 106; 40. 9. Komp. Gren.⸗Regt. 119; 78. J. Bauer, Recklinghausen 3. F. Güßner, Memel 3. San.⸗Rat L. Knab, Altkloster 10. Sup. Getzuhn, Mehlkehmen 3. Angestellte der Kodak G. m. b. H. 3,15. Th. Berke, Halberstadt 1. Pfarer Liedtke, Stalluxpönen 5. W. Senz, Waren 5. Arolf Schaefer, Plescken 5. G. Rieger & Sohn, Cottbus 5. Pastor Schultze, Fahrenwalde 3. Pfarrer Metschulat, Rucken 5. Pfarrer Lau, Grunau 3. Dr. F. Bleckmann, Rommerskirchen 5. Grete Fechner, Cottbus 4. 1. Komp., 12. Bayer. Inf.⸗Regt. 17. Masch.⸗ Gew.⸗Komp., Bayer. Res.⸗Inf.⸗Regt. 4; 18. 1. Komp., Inf.⸗ Regt. 146: 101,40. Offiz.⸗Stellvertreter Hugo Dobrin z. Zt. Tilsit 100. 9. Komp. Inf.⸗Rent. 159; 189,50. Ersatz⸗Reservist Bernh. Wunsch, Köslin 1,50. 3. Batl., Inf.⸗Regt. Graf Dönhoff (7. Ostpr.) 44, 92,10. 1. Komp. Landst.⸗Boatl. Rheydt 101,30. 2. Komp. Inf.⸗ Regt. 44; 10. Hauptfestungslazarett Posen 34,50. Generalkommando X. Reservekorps (Sammlg. der Offiz.) 200. Proviantkolonne 4; 100. 4. Komp. Landst.⸗Inf.⸗Batl. Meißen 9,30.
Berlin, Alsenstr. 11, im Dezember 1916. .
Das Präsidium: . von Loebell, Staatsminister und Minister des Innern. Sel berg, Kommerzienrat, geschäftsführender Vizepräsident. Graf v. Lerchenfeld⸗K 8 ring, Königl. Bayerischer Gesandter. von Kessel, Generaloberst, Oberbefehlshaber in den Marken. von Nostiz⸗Drzewiecki, Königl. Sächsischer Gesandter. Freiherr von Spitzemberg, Kabinettsrat Ihrer Majestät der Kaiserin. Schneider, Regierungspräsident. Herrmann, Kommerzienrat, Direktor der Deulschen Bank, Schatzmeister. Eich, Kommerzienrat, Generaldirektor der Mannesmannröhren⸗Werke. Dr. Caspar, Wirkl. Geh. Rat, Direktor im Reichsamt des Innern. Vielhaber, Mitglied des Direktoriums der Fried. Krupp A.⸗G. Dr. Cuntz, Regierungsrat, Hilfsarbeiter im Mini⸗
sterium des Innern.
—1J.
enossenschaften.
6. Erwerbs⸗ und Wirtschafts 7. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.
8. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung⸗ 9. Bankausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
ausgeschrieben in Nr. 267 der dritten Beilage des Deutscken Reichsanzeigerg vom 11. November 1916 unter Nr. 45 593 hat aufgehört.
Gegen den unten beschriebenen Land⸗
sturmmann Friedr. Becker, welcher flüchtig
ist, ist die Untersuchungshaft wegen Fahnen⸗ flucht verhängt. Es wird ersucht, ihn zu verhaften und in die nächste Militär⸗ arrestanstalt abzuliefern. Drahtnachricht anher erbeten.
Lörrach, den 10. Dezember 1916.
II. Landsturm⸗Inf.⸗Batl. Löͤrrach (XIV. 19). L. 8) v. Werder, Major u. Batls.⸗Kommandeur.
1 Heschreibung: Alter: 44 Jahre, Größe: 8 88 Statur: kräftig, Haare: blond eliert, Augen: blau, Mund: gewöhnlich, Hesict. gewöhnlich, Sprache: oberhessischer
alekt, Nase: gewöhnlich, Bart: blonder Schurrhart, Gesichtsfarbe: blaß. Be⸗ sondere Kennzeschen: letztes Glied des fenten kleinen Fingers sehlt. Kleidung:
vgraue Uniform, hellgrauer Mantel, eld⸗ und Landsturmmütze, Sttefel.
e1ggo Steckbrief. Fii chen den unten Beschriebenen, welcher ig ist, ist die Untersuchungshaft wegen
in das nächste Gerichtsgefängnis (Militär⸗ behörde) abzuliefern sowie zu den hiesigen Akten III b 525/16 sofort Mitteilung zu machen. 1
Personalbeschreibung: Familienname: Gabdriel, Vorname: Paul, Stand: Wehrmann beim I. Ersatzbatatllon Inf.⸗ Regts. Nr. 23 (in Zivil: Steindrucker in Emmerich), Geburtstag und Geburtsort: 29. Juni 1884 Emmerich, Kreis Rees, Größe: 1,69, Gestalt: mittel, Haare: dunkelblond, Bart: Schnurrbart. Be⸗ sondere Kennzeichen: Versteifung des linken Ringfingers. Bekleidung: Uniform des Juf.⸗Regts. Nr. 23. 1
Neisse, den 5. Dezember 1916.
1. Ersatzbataillon Inf.⸗Regiments 23.
51977 Steckbrief.
1. die unten Beschriebenen, welche flüchtig sind, ist die Untersuchungshaft wegen unerlaubter Entfernung (Verg. gegen § 9 b des Ges. v. 4. 6. 1851), begangen in Sassenburg, Kreis Saatzig, am 19. Septen ber 1916, am 7. Dezember 1916 verhängt worden. Es wird ersucht,
Personbeschreibungen:
I. Familienname: Bazela, Vorname: Josefa, Stand und Gewerbe: Schnitterin, Eebter Aufenthalt: Sassenburg, Kreis
II. Familienname: Bazela, Vorname: Sofia, Stand und Gewerbe: Schnitterin, Alter: 17 Jahre geboren zu Tuliszkow, Kreis Konin, Kuss. Polen, letzter Auf⸗ enthalt: Sassenburg, Kreis Saatzig, Größe: mittel, Haare: blond, Gesicht: oval, Augen: blau.
III. Familienname: Gajzler, Vor⸗ name: Jozefa, Stand und Gewerbe: Schnitterin, anscheinendes Alter: 19 Jahre, eboren zu Spulne, Kreis Petrlkau, Russ⸗
olen, letzter Aufenthalt: Sassenbutg, Kreis Saatzig, Größe: klein, Haare: dunkel, Gesicht: oval, Augen: grau
Stettin, den 7. Pezember 1916.
Kriegsgericht des Kriegszustandes.
(51976] Steckbriefsrücknahme. Der gegen den Bauinspektor Franz Schron. geboren am 7. Aprel 1850 zu
Oberkürchen, unter dem 12. Oktober 1895
Berlin, den 7. Dezember 1916. Der Erste Staatsanwalt beim Landgericht I.
[51979] Fahnenfluchtserklärung.
Der Musketier Peter Delis vom 1. Ers.⸗Batl. J.⸗R. 95 Gotha, geb. 20. XII. 1887 zu Seeheim, Kreis Bent⸗ heim, wird für fahnenflüchtig erklärt. (§ 360 M.⸗St.⸗G.⸗O.).
Erfurt. 12. Dezember 1916.
Gericht der Landwehrinspektion.
[51978] Fahnenfluchtserklärung. In der Untersuchungssache gegen 1) den Musketier Julius Richter, 2) den Musketier Willlt Baumann, 5/I. Ers.⸗J.⸗R. 132, wegen Fahnenflucht, werden die Be⸗ schuldigten auf Grund der §§ 69 ff. M.⸗ St.-G.⸗B. für fahnenflüchtig erklärt. Straßburg i. E., d. 8. XII. 1916. Gericht stellvertr. 61. Inf.⸗Brigade.
[51992] Verfügung. Der Zustand der Fahnenflucht gegen den unged. Landsturmmann Johann Kowi
Augsburg 9. Dezember 1916. K. B. Gericht der stellv. 3. Inf.⸗Brigade.
2) Aufgebote, Verlust⸗ u. Fundsachen, Zustellungen u. dergl.
[34044]½ Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das in Hermsdorf belegene, im Grund⸗ buche von Hermsdorf Band 23 Blatt Nr. 693 zur Zeit der enn des Versteigerungsvermerks auf den Namen des verstorbenen Steinbruchsbesitzers Gustav Birus in Kamenz (Sachsen) eingetragene Grundstück am 22. Januar 1917, Vormittags 10 ½ Uhr, durch das
unterzeichnete Gericht, an der Gerichtsstelle,
Brunnenplotz, Zimmer 30, 1 Treppe, ver⸗ steigert werden. Das in der Gemarkun Hermsdorf belegene Grundstück umfaß
die Im hohen Felde belegenen Grundstück 1