1916 / 298 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Dec 1916 18:00:01 GMT) scan diff

8 Ner Beznaaprris beträgt vierteljährlich 6 30 ₰. 8 Anzeigenpreig 8 d 1 Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; sür Berlin außer 1“ FEb ₰⸗ L-deevdess.⸗ erd den Bostaustalten und Zritungsspeditruren für Helbstahholrr A;;S S.k Anzeigen nimmit an: auch hie Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 82. 1“ TDT3AI1I“ 3 die Königliche Expedition der Neichg⸗ und Ataafganzeigeen Einzeln⸗ Uummern kosten 25 ₰. - 1“ EE’ö’ 8 VBerlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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Inhalt des amtlichen Teiles: Bekanntmachung Bekanntmachung,

g, betreffend Berichtigung zu einem Ausfuhr⸗ zur Ergänzung der Verordnung vom 18. April 1916 Ausführungsbestimmungen und Durchfuhrverbot. 111“ nhch hüber die Einfuhr von kondensierter Milch und von Verkehr mit Zündwaren. Ordensverleihungen ꝛc. 1 8 Milchpulver. 8

16. Dezember 1910. 8 Deutsches Reich. 8 8 8 Vom 8 8 1 Ernennungen ꝛc. Der Bundesrat hat auf Grund des §83 des Gesetzes über mit 8 86 vnen ncse, een Berhehr

Bekanntmachung zur Ergänzung der Verordnun vom 18. April die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ 1 1916 über die Eieer ven kondensierter Prüüch und e2. nahmen usw. vom 4. August 1914 teichs⸗Cesctat S. gas S. 1393) wird folgendes bestimmt: Milchpulver. folgende Verordnung erlassen: § 1 8 Bekanntmachung über die Einfuhr und Durchfuhr von Milch 1 icht üehe ehe Fe⸗ den Hersteller darf der Preis solgende Säte erzeugnissen aller Art. In der Verordnung über die Einfuhr von kondensterter Misch, icht übersteigen (Fabrikpreis): 3 1 88 Bekanntmachung über den Verkehr mit Zündwaren. und von Milchpulver vom 18. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 302) I. 1. für Sichehettsholzer und überall entzündbare Hölzer in betesffend Ausführungsbestimmungen über wird Ahgesne üg chese nn⸗ 88 1 ewaefägt. ““ b 70160 Fe⸗ bis zu 52 Meillimeter in Schachteln zu

en Verkehr mit Zündwaren. „Ver, Meichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf ür 1 ͤ . Bekanntmachung, betreffend Verträge mit feindlichen Staats⸗ andere Milcherzeugnisse sowie auf Nährmittel, die Dauermilch ent⸗ 88 64 e 1029 e n g. 35900 Sengs angehörigen. halten, ausdehnen. 8 öö

Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung, betreffend 8 5 . 1 ⁄10 Kisten zu je 100 Pack 360,00 8 Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen. Die Verordaung tritt mit dem Tage der Verküadung in Kraft. 2. für tmprägnierte bunfe Hölzer die unter A I 1 genannten Bekanntmachung über die Anmeldung von Nücslanhefocherungen. Berlin, den 16. Dezember 1916. Sätze mit einem Zuschlag von je 20 Mark; 8 Bekonntmachung, betreffend Festsezung des Zuschlags zu den Uvertreter des Reichskanzlers. 3. für weiße orer bunte flache Hölzer in Schachteln zu min- Friedenspreisen der zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde. 88 . destens je 50 Stück die unter A11 genannten Sätze Bekanntmachungen, beireffend Liquidation britischer Unter- 1 1 „. wee. antt einem Zuschlag von je 30 Mark. nehmungen. 8 II. für Sicherheits⸗ und überall entzündbare weiße Hölzer in

6 5 88 einer Länge bis zu 52 Millimeter hcgeeabiastefend die Ausgabe der Nummer 285 des Reichs⸗ Bekanntmachun g 1. in Schachteln oder Koffern zu je 600 Stück

1 ; über die Einfuhr und Durchfuhr von für 17r Kiste zu 1000 Schachtein oder Koffern 340,00 Mark Erste Beilage: nissen aller Art. 8 8 Kisten zu je 550 .

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345,00 889 8 8* 7 0

vW 2 W 10 * 82 72 2„ 2. in Schachteln oder Koffern zu je 450 Stück für i K ste zu 1000 Schachteln oder Koffern 280,00 Mark

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sastge Versos⸗ nashespaln, zase., I —“ eehe eeseähh sn. Z8: Bekanntmachung, betreffend die Zwangsverwaltung britischer S. 1391) bestimme ich: 3. in Schachteln oder Koffern zu 1e 300 EEE“ Unternehmungen. Artikel ] ffr 1% Klte zu 1000 Schachtein over Koffern 190,09 M. § 1 der Ausführungebestimmungen zur Verordnung des Bundes⸗ H. 2 Kisten zu je 85 2 . 195,00 rats vom 18. April 1916 über die Einfuhr von kondensterter Milch . 197,50 und von Milchpulver vom 18. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 303) . 200,00 8 Bekanntmach ung. erhält folgende Fassung: B. Beim Verkauf im G oßbandel gelten die unter A genannten hung. . IIer aller Art, 6 as mt zu den Di kke in D , 8⸗ ddiesfer Bestimmungen aus dem Ausland eingeführt werden, unter un von je 16 Mark zu den unter und von hede Laht zasheman 18 E11“ S kduürfen nuͤr durch die Zentral. Einkaufsgesellschaft in. b. H. in je 10 Mark zu den unter 11 3 genannten Preisen. durchfuhr von Waren des 5 Abschnitts des Zolltarifs, ist Berlin ober mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht C. Beim Verkauf im Kleinhandel darf der Preis nicht über⸗ ter Zi IVI san u bschni y 8 436 werden. Wer nach diesem Zettpunkt Milcherzeugnisse aller Art steigen: ter Ziffer (aus Unterabschnitt B), Waren aus Nr. 436 aus dem Ausland einführt, hat sie an die Zentral⸗Einkaufs⸗ für die unter A1I 1 genonnten Zündhölzer es Statistischen Warenverzeichnisses dahin zu berichtigen, gesellschaft zu verkaufen und zu liefern.“ für das Pack zu 10 Schachteiln . 45 Pf. das Wort „Tüll“ gestrichen wird. Das Semikolon hinter 8 Artikel I1 iwei Schachteln . . em Worte „Spitzen“ daselbst fällt fort. 1 I“ für die unter A 1 2, 3 genannten Zündhölzer Berlin, den 18. D ö Artikel I der Bekanntmachung über die Durchfuhr von konden⸗ für das Pack zu 10 Schachteln Berlin, den 18. Dezember 1916. . serter Milch und von Milchpulver vom 13. Oktover 1916 (Reichs⸗ eme Schachter 9 Der Reichskanzler. (Reichsamt des Innern Geietzbl. S. 1163v) erhän folger de Fassung: für die unter A 11 1 genaunten Zündhölzer Im Auftrage: Müller. 8 „Die Durchfuhr von Mllcherzeugnissen aller Art über die für die Schochtel oder den K ffer Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.“ 1 für die unter A 11 2 genannten Zundhölzer 8 Artikel III für die Schuchtel oder den Koffer

Seine Majestät der Kaänig haben Allergnabzgst geruht: edir Bofütumungen kreten wit dem Kage der Verkundung in Krast. Mfr t anten 11,3 Kenannten Aünabaher. 5e28s 888s 8 8 sast . Berlin, den 16. Dezember 1916. Kleinhandel ist jeher Verkauf an den Verbraucher. dem Oberregierungsrat a. D. Koenigs in Düsseldorf den ““ des Reichskanzlers. koten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, v B es Reichskanzlers. § 2 dem Forstmeister a. H. Ahlborn in Groß Schneen, Dr. Helfferich. 1 2 hr 8 8 venae. vns andkreis Göttingern en Roten Adleror itter Klaßf den Hersteller ote Kosten der Beförde zur Bahn⸗ oder Wasser⸗ leöttingen, den Roten Adlerorden dritter Flrse mit station des Abnehmers ein. Beim Verkaufe darch den Großhändler

er Schleife, 8 v tio. hn in .üwF-a 3 e dem Hegemeister Reiter in Forsthaus Wietfeld, Kreis Bekanntmachung d 68 8.. Kifelo, den Roten Adlerorden vierter Klasse d d Verkeh it Zündwaren. Eie.ng ggnege 1s Süe . A. rden t. Klaff 8 ähber den Verkehr m 3 r händlers oder, falls die Beförderung nicht auf dem Bahn⸗ oder dem Lehrer a. D. Schneider in Reichenbach, Kreis St. Vom 16. Dezember 1916 Wasserweg erfolgt, die Kosten der Besörderung in das Haus des Ab⸗ Vendel, den Adler der Inhaber des Köntglichen Hausordens v ien 16. Penrnh nehmers ein. 1 on Hohenzollern, Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über Für die Verpackung dürfen Preiszuschläge nicht berechnet werden. dem Kommunalförster a. D. Spoden in Bergweiler, Kreis die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ Die Preise gelten für versteuerte Ware. 1 ittlich, das Verdienstkreuz in Silber, Inahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) 8 3 ö I Bahnhofsaufseher Steenblock in Kluse, Kreis folgende Verordnung erlassen: Soweit Hersteller unter Ausschaltung des Großhandels an den schendorf, und dem Privatförster Schwanke in Thunow, §,1 Kleinbändler liefern, finden die im § 1 unter B genannten Preise kieis Köslin, das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Zündwaren 4 dem Schutzmann Block in Kiel⸗Wellingdorf, dem Bäcker⸗ aller Art zu regeln. Er kann Vorratserbebungen über Zündwaren Hersteller dürfen nur an solche Kleinhändler liefern, mit denen sie 1 Klauck in Saarbrücken, dem Fabrikmeister Bädorf und die zu ihrer Herstellung oder Verpackung erforderlichen Stoffe F * F 1. Dezember 1916 in dauernder Geschäfisverbindung i Bonn, Regi in Li itz, Kreis? s anordnen. ö“ sestanden bab n. beizig 828 Leee an Zauch Er kann hestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund b Der Verkauf von Mengen unter ½⁄„Kiste durch den Hersteller Schwel N Beasn⸗ im Vor⸗ vorstebender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefänanis ist verboten. 8 m, dem Verwaltungsschreiber Boywitt, dem Vor⸗ des 18 9s Monaen ddes n Velame düs 22 aee üen 84 iter Nohde, beide bisher beim Feuerwerkslaboratorium destaoft werden, sowie daß neben der Syafe auf Einziehung der Andere Arten Zündhölzer als die im § 1 genannten berzustellen, stteiegburg, und dem herrschaftlichen Diener Ott o in Tanger⸗ Gegenstände erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung ist verboten mit Ausnahme von Westentaschenhölzern, Buchhölzern Nütte, Landkreis Stendal, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. (Plattenhölzer) und Sturmhölzern. * Arbeiter Kutzner, bisher beim Feuerwerkslaborn⸗ Preise, 88 der .e —₰— 8* 8 5 brium in Siegbur 2 ine E in 2 ud Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, detreffend Höchstpreise, dom S verleihen. gburg, das Allgemeine 11““ 1 8.d59 1914 in der Fassang der Bekanntmachung vom 17. De⸗ Dem Verein Deutscher Zündbolzfahrikanten, Berlin, liegt es ob, zember 1914 (Reichs.Gesetzbl. S. 516) in Verhadung mit der Be⸗ die zur Befriedigung des Bedarfs nder Heeresverwaltungen und der kanntmachung vom 21. Januar 1915 [Reichs. Gesetzbl. S. 25) und Martneverwaltung erforderlichen Mengen von Zündhölzern auf die vom 23. März 1916 (Recchs⸗Gesetzbl. S. 183). einzelnen Hersteller von Zündhölzern nach näherer Bestimmung 8 tsches Reich .“ 8 des Reiche kanzlers 8 eee. 8. e n e ö 8 8 2 ü t twaiger Kontingentsübertr. jen umzulegen. e Sei s 8 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. eee verpfttcktei⸗ die 89 sie vn gelenien Wnen 8 Rück⸗ Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrasttretens. sicht auf anderweile Lieferunasverpflichtungen zu den bei der Um⸗ 8 den Königlich bayerischen geprüften Rechtspraktikanten Berlin, den 16. Dezember 1916. legung festzusetzenden Terminen zu Fadrikpreis 1 zu A, 88 2, 3) indebudwig Schmidt zum Kaiserlichen Regierungsrat und Der Stellvertreter des Reichskanzlers. zu liefern. 6 ernenne itglieb des Aufsichtsamts für Privatversicherung 8 Dr. Helsfferich. Wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 oder des § 4 zuwiber⸗ 1 8 handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld⸗ 8 strafe his zu fünfzehahundert Mark bestraft.

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