Schuldner vor der Entscheidung über den Bwvg; eine Frist bewilligen. Es kann zulassen, daß an Stelle eines neuen V. ü ein Nachtrag zu der mit dem Antrag auf Anordnung der Geschäfts⸗
aufsicht eingereichten Aufstellung vorgelegt wird.
u
steht dem Schuldner die soforlige Beschwerde zu.
zux Eröffnung des Vergleichsverfahrens erforderlichen Zustimmungs⸗ erklärungen vorliegen, sind die Gläubiger bestrittener Forderungen, so⸗ weit nicht das aufschiebend bedingter Forderungen nicht mitzuzahlen; Gläubiger, die ahgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind zu dem Betrage mitzuzählen, zu dem sie nach der Angabe im Vermögensverzeichnisse mutmaßlich ausfallen werden.
über einen Monat hinauszusetzenden Vergleichstermin.
Gläubigern, auch den im § 33 Abs. 2 bezeichneten, zuzustellen. Den beteiligten Gläubigern ist mit dem Beschlusse der2 des Schuldners mitzuteilen.
erforderlich erscheint, mit den Gläubigern verhandeln, insbesondere mit den beteiligten Gläubigern, die der Eröffnung des Vergleichsverfahrens noch nicht zugestimmt haben oder deren Forderungen bestritten find.
foweit es bestritten wird, festgestellt und über den verhandelt und abgestimmt.
mögenswert nicht hat. O. — sicherzustellen ist, bestimmt das Gericht.
1
7
sinem heteiligten Gläubiger noch von einer Aufsichtsperson Wider⸗
hruch wird, ist zu erörtern, ob und zu welchem Betrag ein Stimm⸗ zecht gewährt wird. gelung r;- Müaubiae 8eg Stimmrecht streitig ist, zunächst an der, Abstimmung teil. auf die bestrittene Stimme ankommt, ssche b der Entscheidung beschränkt sich auf die Frage, des Stimm⸗ rechts. .
Betrage Forderungen, für die abgesonderte Befriedizung beansprucht
einem beteiligten Gläubiger noch von einer Aufsichtsperson Wider⸗
Zur Nachholung fehlender Erfordernisse kann das Gericht dem ermögensverzeichnisses
§ 42 1
Vor der Entscheidung über den Antrag soll die Aufsichtsperson Ind, wenn ein Gläubigerbeirat bestellt ist, auch dieser gehört werden. Der Antrag ist zurückzuweisen: 8 ““
1. wenn Tatsachen vorliegen, welche die Vertrauenswürdigkeit ddes Schuldners in Frage stellen; “
2. wenn den Erfordernissen des § 41 nicht genügt ist.
Gegen den Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird,
ha 43
1 8 8 8 ““ Bei der Entscheidung der Frage, oh die nach § 41 Abs. 1 Nr. 2
Bestreiten offenbar unbegründet ist, und die Glaubiger
§ 44 Gibt das Gericht dem Antrag statt, so bestimmt es einen nicht Der Beschluß ist dem Schuldner, der Aufsichtsperson und allen Bergleichsvorschlag
45 Die Aufsichtsperson soll vor dem Vergleichstermine, soweit es
46 In dem Vergleichstermine wird das Stimmrecht der Forderungen, Vergleichsvorschlag
1 47 Die Forderungen der heteiligten Gläubiger werden an der Hand
ts Verzeichnisses erortert, der Schuldner hat sich dgrüber zu erklären. Sooweit gegen eine Forderung weder von dem Schuldner noch von
erhoben wird, gilt sie als stimmberechtigt. Soweit wider⸗ In Ermangelung einer Einigung nimmt der
Stellt sich heraus, daß es für das Ergebnis der! Abstimmung so entscheidet das Gericht; die
In gleicher Weise entscheidet das Gericht, ob und zu welchem
wird, in Ansehung des mutmaßlichen Ausfalls, sowie, Forderungen nter aufschiebender Bedingung zum Stimmen herechtigan. Der Gerichtsschreiber hat nach der Erörterung einer jeden For⸗ derung das Ergebnis in das Verzeichnis der Glätbiggr einzutragen. Soweit gegen eine Forderung weder von dem Schulpner noch von.
pruch erhoben wird, ist zu vermorken,
annt ist. 1b 48
Soweit das Vermögen des Schuldners nicht zu der den Gläubigern
ugebotenen Befriedigung oder Sicherung ausreicht, hat der Schuld⸗ er glaubhaft zu machen, daß die Erfüllung des voggeschlagenen Ver⸗
daß die Forderung aner⸗ 7
jeichs hinreichend gesichert ist.
Auch der Anteil für aufschiebend bedingte Forderungen ist sicher⸗ stellen, es sei denn, daß die Möglichkeit des Eintrikts, der Be⸗ pgung so entfernt ist, daß die Forderung einen gegenwärtigen Ver⸗ Ob der Anteil für bestrittene Forderungen Bei der Pruͤfung der Frage, ob das Vermögen ausreicht, sind: die Ansprüche der nicht beteiligten Gläubicer mit Ausnahme der im § 33 Abs. 2 Nr. 5 bezeichneten mit zu berücksichtigen. / 6
§ 49 1
Die Aufsichtsperson hat in dem Termin über die Sachlage zu be⸗ ichten und sich darüber zu äußern, ob sie den Vergleich und die für die Erfüllung angebotenen Sicherheiten füt angemessen erachtet.
§ 50 „Das Gericht kann von dem Schuldner die Leistung eines Eides dahin verlangen, - 8 daß er nach bestem Wissen sein Vermöägen und seine Gläu⸗ biger s vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei
Soweit erforderlich, hat der Schuldner die Vermögensaufstellung und das Gläubigerverzeichnis zu ergänzen. Die Vorschriften der §§ 899 bis 915 der Zivilprozeßordnung finden auf den Eid keine An⸗ wendung.
Von der Abnahme des Eides ist abzusehen, wenn anzunehmen ift, daß es auch im Falle der Eidesleistung zur Eünstellung des Ver⸗ gleichsverfahrens oder zur Verwerfung des Verglalichs kommen wird.
111 8 b
Die Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlage kann auch durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gerxicht erfolgen.
Die schriftliche Erklärung eines Gläubigers, daß er der Eröffnung des Vergleichsverfahrens auf der Grundlage des / Vergleichsvorschlags “ gilt als Zustimmung zu dem Vergeichsvorschlage, wenn⸗ eer Gläubiger in dem Termine nicht erschienen /ist und die Erklärung bis zu dem Termine nicht widerrufen hat.
1 552 2
Hält das Gericht oder die Mehrheit’ der, erschienenen stimmberech⸗ tigten Gläubiger eine Vertagung zum Zweche weiterer Verhandlungen oder Ermittlungen oder behufs Stellungnahme zu einer Aenderung des Vergleichsvorschlags für erforderlich, so ist Jein neuer, nicht über einen Monat hinausgehender Termin zur Fortsetzung der Verhandlung anzu⸗ beraumen.
Im übrigen ist eine Vertagung nur sonderen Gründen geboten erscheint. n — G Ir. angenommene Zwangsvergleich bedarf der Bestätigung des Gerichts. b
Das Gericht entscheidet, nachdem es die Gläubiger, den Schuldner, die Aufsichtsperson und den Gläubigerbeirat in dem Vergleichstermin oder einem zu verkündenden Termine gehört hat. 1
§ 54
Der Vergleich ist zu verwerfen: 1. wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Vergleichs gegebenen Vorschriften in einem wesentlichen Punkte nicht beobachtet sind und das Fehlende’ nicht ergänzt werden kann;
1 8
zulässig, wenn sie aus be⸗
. wenn der Schuldner in dem Verfahren in erheblichem Maße.
seine Pflichten verletzt oder den Imteressen der Gläubiger zuwidergehandelt hat; 1] wenn die Vermögenslage des Göschuldners so verworren ist, daß sie ein Urteil über den Vergleich ohne zeitraubende Er⸗ mittlungen nicht ermöglicht; * 4. wenn der Vergleich durch Begünstigung eines Gläubigers oder sonst in unlauterer Weise zustande gebracht ist; 5. wenn der Vergleich dem gemeinsamen Interesse d teiligten Gläubiger widerspricht. “ Der Vergleich ist zu verwerfen, wenn er den Gläubigern nicht
ist. Der Vergleich kann verworfen werden, wenn das gleiche auf ein leichtsinniges Verhalten des Schuld
Gericht das Vergleichsverfahren einzustellen. Die Zurü⸗ nur bis zur Annahme des Vergleichs zulässig.
gleichsverfahren einstellen, wenn ihm der Verdacht begründet erscheint, daß der Schuldner in erheblichem Maße seine Pflichten verletzt oder den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt, oder wenn mit Be⸗ stimmtheit anzunehmen ist, daß es zu einem. Vergleichsabschlusse nicht kommen wird.
des Vorgleichs erforderlichen Mehrheiten ihm in dem Vergleichs⸗ termine nicht zugestimmt haben oder der Schuldner die Leistung des ihm nach § 50 aufenlegten Eides verweigert hat.
Vergleichsverfahren eingestellt wird, hat das Gericht von Amts wegen zugleich über die Aufhebung oder Fortdauer der Geschäftsaufsicht zu beschließen.
wird, ist zu verkünden; der Beschluß, durch den das Vergloichsver⸗
fahren eingestellt wird, ist dem Schuldner, der Aufsichtsperson und allen Gläubigern zuzustellen.
worfen wird, steht dem Schuldner und jedem beteiligten Gläubiger, der stimmberechtigt war oder seine Forderung glaubhaft macht, die sofortige Beschwerde zu; die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkün⸗ dung des Beschlusses. verfahren eingestellt wird, steht dem Schuldner die sofortige Be⸗ schwerde zu.
alle beteiligten Gläubiger, auch wenn sie in dem Verfahren Erklä⸗
Schuldner vorgelegten Verzeichnissen nicht aufgeführt sind.
beteiligter Gläubiger gegen den Schuldner und die Personen, die in 8 LC E6,1„ . — v. F. dem Vergleiche für dessen Erfüllung neben dem Schuldner ohne Vor⸗
Konkursordnung statt.
ihn gewährte Stundung wirksam.
in dem Verfahren über den Zwangsvergleich geltend zu machen.
gewährte Stundung auf, unbeschadet der ihnen durch den Vergleich
mindestens den fünften Teil ihrer Zorderungen gewährt und dieses Ergebnis auf ein unredliches Verhallen des Schuldners zurückzuführen
bSn
che Ergebnis ners zurückzuführen ist. § 56 8 Nimmt der Schuldner den Vergleichsvorschlag hat das ahme ist
57 Das Gericht kann bis zur Annahme des Vergleichs das Ver⸗
Das Vergleichsverfahren ist einzustellen, wenn die zur Annahme
§ 58
In dem Beschlusse, durch den der Vergleich verworfen oder das
59
Der Beschluß, durch den der Vergleich bestätigt oder verworfen
Gegen den Beschluß, durch den der Vergleich bestätigt oder ver⸗
Gogen den Beschluß, durch den das Vergleichs⸗
DSy;o
87
Boßchlüsse werden erst mit der Rechtskraft wirksam. Der rechtskräftig bestätigte Vergleich ist wirksam für und gegen
rungen nicht abgegeben oder gegen den Vergleich gestimmt haben. Un⸗ berührt bleiben die Ansprüche der Gläubiger, die in den von dem
Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte aus ennem für die Forderung bestehenden 1“ aus einer für sie bestehenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vor⸗ merkung werden durch den Vergleich nicht berührt.
Aus dem rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleich in Verhindumng mit einem Auszug aus dem Glaubigerverzeichnis oder seinen Nach⸗ trägen findet wegen der darin als anerkannt vermerkten Forderungen
behalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen übernommen haben, die Zwangsvollstreckung unter entsprechender Anwendung der §§ 724 bis 793 der Zivilprozeßordnung und des § 164 Abs. 3 der
Gegen die Gläubiger der im § 33 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten An⸗ sprüche ist der durch den Vergleich begründete Erlaß oder die durch Die im § 33 Abs. 2 Nr. 5 be⸗ zeichneten Ansprüche gelten im Falle rechtskräftiger Bestätigung des Vergleichs als erlassen.
§ 63
Eine Klage auf Aufhebung des Vergleichs wegen Nichterfüllung findet nicht statt. 1 8 8 § 64
Unbeschadet der durch den Vergleich gewährten Rechte kann jeder beteiligte Gläubiger den vergleichsmäßigen Erlaß oder die vergleichs⸗ mäßige Stundung seiner Forderung anfechten,
1. wenn der Vergleich durch Betrug zustande gebracht ist,
2. wenn durch die Geltendmachung des Anspruchs eines nach
§ 60- Abs. 1 Satz 2 durch den Vergleich nicht betroffenen
Gläubigers die Rechte der durch den Vergleich betroffenen Gläubiger gefährdet werden.
Im Falle der Nr. 1 ist die Anfechtung nur zulässig, wenn der
Gläubiger ohne Verschulden außerstande war, den Anfechtungsgrund
Die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen betrüg⸗ lichen Bankerotts oder s vorsatzlicher Verletzung der Eidespflicht bei Leistung des ihm nach §, 50 auferlegten Eides hebt für alle Gläu⸗ biger den durch den Vergleich begründeten Erlaß und die durch ihn gewährten Rechte. 1
5. Beendigung des Verfahrens § 66
Die Geschäftsaufsicht ist aufzuheben, wenn der Schuldner es be⸗ antragt oder wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorliegt. Als ein wichtiger Grund ist es namentlich anzusehen,
1. wenn der Schuldner in erheblichem Maße seine Pflichten verletzt oder den Interessen, der Gläubiger zuwiderhandelt; wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Geschäfts⸗ aussicht nachträglich weggefallen sind.
8 Vor der Aufhebung der Geschäftsaufsicht ist der Schuldner zu
hören. 1
Macht der Schuldner glaubhaft, daß er in Vergleichsverhand⸗
lungen mit den Gläubigern steht, so darf die Aufhebung auf Grund
des § 66 Abs. 2 Nr. 2 erst nach fruchtlosem Ablauf einer dem Schuld⸗
ner von dem Gerichte zu bestimmenden Frist erfolgen. § 68
Gegen den Beschluß, durch den die Geschäftsaufsicht aufgehoben wird, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluß wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
Die Geschäftsaufsicht endigt mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den der Zwangsvergleich bestätigt wird.
8 1 Die rechtskräftige Beendigung der Geschäftsaufsicht ist allen Gläubigern und den Stellen mitzuteilen, denen die Anordnung der Geschäftsaufsicht mitgeteilt worden ist. Die Mitteilungen können ohne
III. Schlußvorschriften § 71 Wird im Anschluß an eine Geschäftsaufsicht das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, so sind im Konkurse die gerichtlichen Kosten der Geschäftsaufsicht und des Vergleichsverfahrens sowie die Gebühren und Auslagen der Aufsichtsperson als Massekosten (§ 58 der Konkursordnung) zu behandeln. § 72 Die Vorschriften der §§ 207 bis 211, 213 der Konkursordnung, des § 63 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Neichs⸗Gesetzbl. 1898 S. 846), des § 98, § 100 Abs. 1, 2 des Gesetzes, hetreffend die Exwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften (Reichs⸗Gesetzbl. 1898 S. 810), sind auf die Geschäftsaufsicht und das Veraleichsverfahren entsprechend anzuwenden. Ein Antragsrecht der Gläubiger wird hierdurch nicht begründet. In dem Vergleichsverfahren über das Privatvermögen eines per⸗ soͤnlich haftenden Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft,
vermögen das Vergleichsverfahren oder das Konkursverfahren eröffnch ist, nur in Höhe desjenigen Betrages beteiligt, für den sie in diesem Verfahren keine Befriedigung erhalten. 8 § 73
die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses über einen Nachlaß sind die Vorschriften der §§ 217, 218, 221, 225 der Konkursordnung entsprechend anzuwenden. Ein Antragsrecht der Gläubiger wird hierdurch nicht begründet. 8
In Ansehung der Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlich⸗ keiten wirkt die Geschaäfkeaufsicht wie der Nachlaßkonkurs. 1 Von dem Verfahren werden außer den im § 13 dieser Ver⸗ ordnung bezeichneten Gläubigern auch die Gläubiger der im § 22 der Konkursordnung bezeichneten Ansprüche nicht betroffen. Ein Zwangsvergleich kann nur auf den Vorschlag aller Erben geschlossen werden. Die Eröffnung des Vergleichsverfahrens kann erst beantragt werden, wenn das Aufgebot der Nachlaßgläubiger er⸗ folgt ist. An dem Vergleichsverfahren sind alle Nachlaßglaäubiger mit Ausnahme der im § 226 Abs. 2 und 4 der Konkursordnun bezeichneten beteiligt. Der Zwangsvergleich begrenzt, soweit er nich ein anderes festsetzt, zugleich den Umfang der persönlichen Haftung des Erben. Die vorstehenden Bestimmungen finden im Falle der fort⸗ gesetzten Gütergemeinschaft auf die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses über das Gesamtgut entsprechende Anwendung. An dem Vergleichsverfahren sind nur die Gesamtgutsgläubiger beteiligt deren Forderungen schon zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestanden. 8 24
(
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Versicherungs⸗ unternehmungen, die der Beaufsichtigung nach Maßgabe des Gesetzes über die privaten 1““ vom 12. Mai 1901 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 139) unterliegen, keine Anwendung.
§ 75 Soweit nach den Vorschriften der Konkursordnung oder des Gesetzes, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen einez Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens (Reichs⸗Gesetzbl. 1893 S. 709), die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen davon abhängt, daß sie innerhalb bestimmter Fristen vor der Eröffnung des Konkurses vor dem Cröffnungsantrag, vor der Zahlungseinstellung oder vor der Anfechtung vorgenommen sind, wird bei der Berechnung der Fristen die Zeit nicht mitgerechnet, während deren die Geschäftsaufsicht besteht. Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Rechtshandlung auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anfechtung vom Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkurs⸗ verfahrens, von einem Gläubiger angefochten wird, der von dem Ver⸗ fahren nicht betroffen war.
§ 76
Hat ein Genosse seinen Austritt aus einer eingetragenen Ge⸗ nossenschaft erklärt oder der Gläubiger eines Genossen dessen Kündi⸗ gungsrecht gusgeübt, so scheidet der Genosse nicht vor dem Schlusse des Geschäftsjahrs aus, in welchem die Geschäftsaufsicht über die Genossenschaft endigt, oder wenn in einem Zwangsvergleich eine Stundung bewilligt wird, nicht vor dem Schlusse des Geschäftsjabrs, in welchem die Stundung abläuft.
Die Einreichung der Erklärung des Genossen oder des Glläu⸗ bigers zur Liste der Genossen ist spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahrs, zu dessen Schlusse der Genosse ausscheidet, oder wenn die Geschäftsaufsicht innerhalb der letzten sechs Wochen dieses Jahres endigt, unverzüglich zu bewirken. Die Eintragung des Jahresschlusses, zu dem der Genosse ausscheidet, in die Liste der Ge⸗ nossen erfolgt erst nach der Beendigung der Geschäftsaufsicht; ist sie bereits geschehen, so ist nachträglich zu vermerken, daß die Geschäfts⸗ aufsicht angeordnet ist.
Au.
—2—n
§ 77 Ein Gläubiger, der sich von dem Schuldner oder andern Per⸗ sonen besondere Vopteile dafür hat gewähren oder versprechen lassen, daß er bei der Abstimmung über den Vergleichsvorschlag in einem
oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. § 78
frei; auf die Auslagen sind die Vorschriften des fünften und sechsten Abschnitts des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Die Gebühr für das Vergleichsverfahren beträgt, wenn der Ver⸗ gleichstermin abgehalten wird, fünf Zehnteile, andernfalls zwei Z. teile der Sätze des § 8 des Gerichtskostengesetzes. Die Vorschriften des § 52 des Gerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwen
Für die Beschwerdeinstanz wird die in den §§ 45, 46 des Ger kostengesetzes bestimmte Gebühr besonders erhoben. In den des § 42 Abs. 3, § 59 Abs. 2, § 68 dieser Verordnung sind die schriften des § 52 des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwe
Pauschlätze werden nicht erhoben, soweit das Verfahren bühvenfrei ist.
§ 79
Für die Tätigkeit im Vergleichsverfahren erhält der Rech walt sechzehn Zehnteile der Gebühr des § 9 der Gebührenordnun Rechtsanwälte. Für die Vertretung in der Beschwerdeinstanz e er die im § 41 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte bestimn Gebühren besonders. 1
Auf die Wertberechnung fünden die Vorsckriften des § 59 der bührenordnung für Rechtsanwälte entsprachende Anwendung.
§ 80
Diese Verordnung tritt am 25. Dezember 1916, und zwar! sichtlich des § 75 mit Wirkung pom 10. August 1914 ab, in Kraf tritt an die Stelle der Verordnung, betreffend die Anordnung Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens,
8. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 363).
Eine vor dem Inkrafttreten abgegebene schriftliche Erklärun der ein Gläubiger einem Vergleichsvorschlage des Schuldners gestimmt hat, gilt als Zustimmungserklärung im Sinne des §᷑ 4 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung.
Der Bundesrat bestimmt, wann und in welchem Umfang d Verordnung außer Kraft tritt.
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. bbe
Dem Entwurfe der am 14. d. M. vom Bundesrat ve⸗ abschiedeten, vorstehend mitgeteilten Verordnung über die Ge schäftsaufsicht zur Abwendung des Kol kurses ist folgende Begründung beigegeben:
Um die Schuldner, die infolge des Krieges zahlungsunfähig ge⸗ worden sind, vor dem Konkurs und den mit ihm verbundenen wilt⸗ schaftlichen Schädigungen zu bewahren, ist ihnen durch die Verordnung⸗ betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens, vom 8. August 1914 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 3697 die Möglichkeit eröffnet worden, bei dem für das Konkursverfahnn zuständigen Amtsgericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht zu bemn tragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Behebung N. Zahlungsunfähigkeit nach Beendigung des Krieges in Aussicht &⸗ nommen werden kann. Während der Dauer der Geschäftsaufsteg darf das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners müat ernöffnet werden, und es sind Arreste und Zwangsvollstreckungen gege⸗ ihn im allgemeinen unzulässig. Die Geschäftsführung des Schuldt wird durch eine oder mehrere vom Gerichte bestellte Aufsichtspern⸗ überwacht. Um Kreditschädigungen zu vermeiden, finden öffentlce Bekanntmachungen in dem Verfahren nicht statt.
Die segensreichen Wirkungen der Verordnung würden in gestellt werden, wenn die in ihr vorgesehenen Vergünstigungen mit ie⸗ Beendigung des Krieges ohne weiteres wegfielen. Zahlreiche vnn Geschäftsaufsicht stehende Schuldner würden dann doch in Konfklr⸗
„,0: rage „ Hor
einer Kommanditaesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sind die Gesellschaftsgläubiger, wenn über das Gesellschafts⸗
geraten; als Ergebnis bliebe lediglich der Aufschub des wirtschaftliche
Zusammenbruchs auf einen späteren Zeitpunkt.
gewissen Sinne stimme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark⸗
e 6 2 58 ee⸗ 8 5 Das amtsgerichtliche Verfahren der Geschäftsaufsicht ist gebühren⸗
ür und gegen die Oeffentlichkeit des Verfahrens sprechenden Gründe
arauf Bedacht genommen werden, die unter Geschäftsaussicht stehen⸗ den Betziche demnächst in die selbstandige Leitung des Inhabers in einer Weise zurückzuführen, die den Weg zu einer dauernden Festigung und Besserung seiner Lage zu bahnen vermag. Zum Teil läßt sich dem Bedürfnis nach einer schonenden Ueber⸗ eitung in normale wer ha mise schon dadurch entsprechen daß den uter Geschäftsaufsicht stehenden Betrieben nach Beendigung des Kriegszustandes eine angemessene Uebergangszeit gewährt wird, inner⸗ halb deren ihnen die Vorteile der Verordnung — Schutz vor Konkurs und vor Zwangsvollstreckung — erhalten bleiben. Dies ist aber nur von Wert, wenn wirklich anzunehmen ist, daß der Schuldner sich dem⸗ nächst erholen und ohne weiteres zur selbständigen Fortführung seiner bisherigen wirtschaftlichen Existenz wieder imstande sein wird. Viel⸗ fach treten indessen schon während Bestehens der Geschäftsaufsicht die Anzeichen dafür zutage, daß solche Gesundung nicht möglich oder wenigstens nicht wahrscheinlich ist. Für diese Fälle drängt nicht bloß die Rücksicht auf die Privatinteressen von Schuldner und Gläubiger sondern vor allem auch die Lage unserer wirtschaftlichen Verhältnisse im allgemeinen darauf hin, daß dem Schuldner die Möglichteit ge⸗ währt werde, die Geschäftsaufsicht in einer die Eröffnung des Konkurses vermeidenden Weise schon früher abzuwickeln. Als Weg hierfür bietet sich der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses. b Die Geschäftsaufsicht stellt einen Schwebezustand dar, der den Schuldnar in seiner wirtschaftlichen Betätigung einengt, die Gläubiger aber in Ungewißheit über die spätere Einbringlichkeit ihrer Fonderungen hält. Die Abwicklung dieses Zustandes gibt dem Schuldner die Möglichkeit, sein wirtschaftliches Dasein auf eine neue Grundlage zu stellen. Auch die Gläubiger werden gegenüber der Unsicherheit ihrer Lage während bestehender Geschäftsaufsicht es häufig vorziehen, einen Teil ihrer Ansprüche aufzugeben, wenn sie für den Rest alsbald Befriedigung erhalten. Die gegenwärtige Re⸗ gelung, bei der nicht abzusehen ist, wie lange eine Geschäftsaufsicht dauern und wie sie ihr Ende erreichen wird, beeinträchtigt auch die Tätigkeit der Aufsichtspersonen. Für ihre Maßnahmen ist es viel⸗ fach entscheidend, ob das Ziel der ihnen obliegenden Aufsicht lediglich die Erhaltung des Geschafts des Schuldners bilden soll, oder ob sie auch mit einer Umgestaltung oder Auflösung rechnen dürfen. In diese Pinsicht fohlt es für sie bisher an richtunggebenden Vorschriften Die Möglichkeit, die Geschäftzaufsicht in einem gerichtlichen Zwangs⸗ vergleich aufgehen zu lassen, wird solchen Schwierigkeiten und Zweifeln in den meisten Fallen ein Ende bereiten. Der Zwangsvergleich ist dem geltenden deutschen Rechte nur als Mittel zur Bwenrigung des Konkurses bekannt. Aber schon vor Ausbruch des Krieges waren lebhafte, auf die Einführung eines den Konkurs abwendenden Zwangsvergleichs gerichtete Bestrebungen im Gange. Sie hatten dem Erfolg, daß der Reichstag im Jahre 1913 beschloß, die verbündeten Regierungen, die bis dahin in der Frage einen ablehnenden Standpunkt eingenommen hatten (zu vgl. Denkschrift des Reichsjustizamts vom 1. Dezember 1906 Drucksachen des Reichstags II. Legislaturperiode II. Session 1905/07 Nr. 596]), um Vorlage eines Gesetzentwurfs über den Zwangsvergleich außerhalb des Kon⸗ kurses zu ersuchen (Stenographische Berichte 1913 S. 3749 A). Der Beschluß des Reichstags veranlaßte die Reichsverwaltung, erneut in Erörterungen über die Frage einzutreten. Diese sind durch den Ausbruch des Krieges unterbrochen worden. Die grundsätzliche Lösung der Frage wird der ordentlichen Ge⸗ setzgebung vorzubehalten sein. Sie wird nur nach sorgfältiger Vor⸗ bereikung und allseitiger sachlicher Auseinandersetzung mit den im Wasen der Einrichtung wurzelnden Bedenken erfolgen dürfen, wie sie seinerzeit auf dem Grunde des erreichbaren Tatsachenmaterials in der Denkschrift des Reichs⸗Justizamts erörtert worden sind. Unñnbeschadet der grundsätzlichen Lösung erscheint es indessen an⸗ gängig, den Zwangsvergleich als Mittel zur Beendigung der Geschäfts⸗ aufsicht einzuführen. Das Geschäftsaufsichtsverfahren ist in wichtigen Punkten mit dem Konkursverfahren, für das schon das geltende Recht
9009 den Zwangspergleich kennt, eng verwandt. Der Schuldner unterliegt wenn auch in geringerem Maße als der Gemeinschuldner, von An⸗ ordnung der Geschäftsaufsicht an einer Reihe von Beschränkungen zugunsten sein er Gläubiger. Er muß sich der Aufsickt und bis zu einem gewissen Grade selbst der Leitung dritter Personen unterwerfen. Vor allen hat er diesen vollen Einblick in seine Vermögensverhält⸗ nisse zu gewähren. Wesentliche Grundlagen für den Abschluß eines Zwangsvergleichs sind damit gegeben, so daß die Bedenken, die gegen die allgemeine Einführung des außerkonkurslichen Zwangsvergleichs erhoben werden, einem sich an die Geschäftsaufsicht anschließenden Zwangsvergleich nicht in gleichom Grade im Wege stehen. Er wird auch als natürlicher Abschluß des Ges chäftsaufsichtsverfahrens von der Oeffentlichkeit allgemein verlangt. 1
Ein grundlegender Unterschied zwischen dem Konkurs⸗ und dem Geschäftsaufsichtsverfahren besteht freilich darin, daß das Konkurs⸗ verfahren mit öffentlichen Bekanntmachungen sowohl bei der Er⸗ offnung wie auch späterhin varbunden ist, während solche bei der Ge⸗ schäftsaufsicht nicht stattfinden. Für die Ausgestaltung eines den Konkurs abwendenden Zwangsvergleichs ist es von Bedeutung, ob er ohne Bekanntmachungen geschlossen werden soll, oder ob auch ihm solche vorhergehen müssen. Die Frage der Oeffentlichkeit oder Nicht⸗ vffentlichkeit des Vergleichsverfahrens bildet unter den Anhängern der Einrichtung den Gegenstand einer grundsätzlichen Meinungsver⸗ schiedenheit. Die öffentliche Bekanntmachung wird aguf der einen Seite im Interesse der Gläubiger für unerläßlich erachtet. Dem⸗ gegenüber steht die Auffassung, daß der Zwangsvergleich nur dann von Wert sei, wenn dem Schuldner die mit einer solchen varbundene Bloßstellung erspart bleibt. Von einer Erörterung der im allgemeinen
kann jedoch hier abgesehen werden. Denn für eine lediglich im Rahmen der Geschäftsaufsichtsverordnumg zu treffende Maßregel sind die erforderlichen Richtlinien bereits durch die bestehenden Verhält⸗ nisse vorgezeichnet. Die bisherigen Vorschriften, welche die öffent⸗ liche Bekanntmachung der Geschäftsaufsicht untersagen, verfolgen das Ziel, im Interesse des Schuldners Kreditschädigungen, wie sie eine amtliche Bekanmtmachung der Zahlungsunfähigkeit zur Folge hat, zu vermeiden. Damit würde es nicht vereinbar sein, wenn der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit bei der Abwicklung der Geschäftsaufsicht durch⸗ brochen würde; denn die öffentliche Bloßstellung mit ihren Folgen, die bei der Geschäftsaufsicht verhütet werden soll, würde den Schuldner kann doch treffen. Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Ge⸗
Es muß deshalb
Schuldnern eingereichten Vermögensverzeichnisse den Anforderungen, ie sie im Hinblick auf den Zweck der Geschäftsaufsicht an die Richtig⸗ keit und Vollstandigkeit gestellt werden mussen, nickt immer entsprochen haben. Die Möglichkeit, die Verzeickmisse einzusehen und Aufschluß über die Vermögenslage des Sckuldners und über die für den Fort⸗ bestand der Geschäftsaufsicht erheblichen Umstände zu erlangen, ist den Gläubigern vielfach dadurch geschmälert worden, daß ihnen die Einsicht in die Akten nicht oder nicht in genügendem Umfang gewährt worden ist. 4
Diesen Unzuträglichkeiten sucht der Entwurf durch eine Reihe von Vorschriften zu steuern. Um zu verhüten, daß Geschäftsaufsichten ohne gnügenden Grund angeordnet werden, sind die Anforderungen an das von dem Schuldner einzureichende Vermögensverzeichnis ver⸗ schärft; doneben ist dem Gerichte zur Pflicht gemacht, in geeigneten Fällen einen Sachverständigen oder die zuständige Vertretung des Handels, des Handwerkes oder der Landwirtschaft zu hören. Die Pflichten der Aufsichtsperson sind genauer umgrenzt: insbesondere ist ihr die Pflicht zur sorgfältigen Berichterstattung auferlegt und dafür Sorge getragen, daß sie im Laufe des Verfahrens stöndig im Auge behält, ob die Vorgussetzungen der Geschäftsaufsicht noch fortbestehen. Den Gläubigern ist die Akteneinsicht in dem erforderlichen Umfang gewährleistet. Für geeignete Fälle ist ferner die Möglichkeit ge⸗ schoffen, zur Verzetung der Interessen der Gläubiger einen besonderen Beirat zu bestellen, welcher der Aufsichtsperson stützend und beratend zur Seite zu stehen hat und berechtigt ist, von ihr Auskunft zu ver⸗ langen und Kontrolle zu üben.
Daneben sieht der Entwurf eine Reihe weiterer Aenderungen und Ergänzungen der bisherigen Verordnung vor, die sich infolge der in⸗ der Praxis Lemachten Erfahrungen als zweckmäßig erwiesen haben. Hervorzuheben ist namentlich, daß der Entwurf die Aufrechnung, Fälle die Möglichkeit schafft, langfristige Verträge, öe die Zwecke der Geschäftsaufsicht gefährden würde, mit Ermächtigung des Gerichts vorzeitig zu lösen. Durch Sondervorschriften über die Hemmung der Verjährung und über die Kostenpflicht sucht der Ent⸗ wurf die gerichtliche Geltendmachung unstreitiger Ansprüche während der Dauer der Geschäftsaufsicht tunlichst hintanzuhalten. Mit rück⸗ wirkender Kraft sind auch Unzuträglickkeiten beseitigt worden, die sich bei der Handhabung der bisberigen Vorschriften für das Anfechtungs⸗ recht der Gläubiger innerhalb und außerhalb des Konkurses ergeben komnnten. 1 „ Die neue Verordnung tritt an die Stelle der Bekanntmachung, betroffend die Anordmung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens, vom 8. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 363). Sie gliedert sich in drei Abschnitte. Der erste Abscknitt (§§ 1 bis 13) bchandelt die materiellen Voraussetzungen und Wirkungen der Ge⸗ schäftsaufsicht. In dem zweiten Abschnitt (§§ 14 bis 70) ist das Ver⸗ fahren geregelt. Dieser Abschnitt enthält in fünf Unterabschnitten die allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§§ 14 bis 19), die Vorschriften über die Eröffnung des Verfahrens (§L 20, 21), über die Aufsichts⸗ perfon und den Gläubigerbeirat (§§ 22 bis 32), rüber den Zwangs⸗ vergleich (§§ 33 bis 65) und über die Beendigung des Verfahrens (§§ 66 bis 70). Der dritte Abschnitt des Entwurfs (§§ 71 bis 80) faßt Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen zusammen.
Zu den 8ee Vorschriften ist folgendes zu bemerken:
I. Voraussetzungen und Wi rkungen der Gesch
114“ regelt die Voraussetzungen der Geschäftsaufsicht (zu vgl. § Abs. 1 der Verordnung vom 8. August 1914). D aß der Antrag Alif Anordnung der Geschäftsaussicht nicht nur im Falle der Zahlungs⸗ unfähigkeit, sondern auch, soweit Ueberschuldung Konkursgrund ist, im Falle der Ueberschuldung gestellt werden kann, entsprach schon einer sinngemäßen Auslegung der bisherigen Bestimmungen. Es ist ferner klargestellt, daß es zu dem die Behebung der
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8 Ut, daß es für den Zeitpunkt, Zahlungsunfähigkeit in Aussickt genommen werden kann, nicht auf den Friedensschluß, sonderm auf den Wegfall der Kriegsberhaͤltnisse,
schäftsau ssicht nötigt deshalb dazu, auch für den sich daran schließenden Zwangsvergleich von öffentlichen Bekanntmachungen abzusehen. Freilich muß, wenn dies geschieht, auf anderem Wege fürn eine sichere Ermittlung sämtlicher Gläubiger gesorgt werden. Diese Er⸗ mittlumg wird durch die dem Vergleich vorausgehende Geschäftsauf⸗ sich erleichtert. In Betracht kommt zunächst die Einreichung des Gläubigerverzeichnisses durch den Schuldner und dessen Prüfung durch die Aufsichtsperson an der Hand der Geschäftsbücher und sonstiger Aufzeichnungen des Schuldners. Zur weiteren Sicherung der Gläu⸗ biger dient es, daß der Schuldner auf Verlangen des Gerichts die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Vermögens⸗ aufstellungen, insbesondere des Gläubigerverzeichnisses, beschwören I. Der Schädigung nicht zugezogener Gläubiger wird schließlich auch dadurch vorgebeugt, daß die Wirkungen des Vergleichs auf die vom Schuldner benannten Gläubiger beschränkt werden. Der rhuldner wird daher regelmäßig an dem Verschweigen einzelner läuhiger kein Intaresse haben, da dies für ihn ohne Nutzen sein und ihn dem Zugriff dieser Gläubiger uneingeschränkt aussetzen würde. scha Auch noch in anderen Richtungen hat sich ein Ausbau der Ge⸗ 18 äftsaufsicht als notwendig erwiesen. Zur Wahrung der Interessen 8 läubge haben die hisherigen Vorschriften nicht immer genügt. 88 sind Klagen darüber laut geworden, daß Geschäftsaufsichten fhüffach angeordnet worden seien, ohne daß die sachlichen Voraus⸗ atungen für die Anordnung gegeben waren, wie auch nach der Rich⸗ ung, daß die einmal angeordneten Geschäftsaufsichten aufrechterhalten
geblieben seien, obgleich die Voraussetzungen für die Anordnung nach⸗
weggefallen waren. Es ist beobachtet worden, daß die von den
d. b. auf den Zeitpunkt ankommt, von dem on nach Friedensschluß das Wirtschaftsleben sich wieder in geregelten Bahnen bewegen wird. In Exrweiterung der bisherigen⸗ Vorschriften ist die Anordnung der Geschäftsaufsicht zugunsten kriegsbedrängter Schuldner auch dann zugelassen worden, wenn Aussicht auf das Zustandekommen einer den Konkurs abwendenden Einigung zwischen dem Schuldvaer und seinen Gläubigern besteht, sei es in der privaten Form eines gütlichen Ueber⸗ einkommens mit den sämtlichen Beteiligten, sei es als Zwangsvergleich nach Maßoabe der §§ 33 ff. In welcher Weise der Schuldner die Aussichten des Zustandekommens einer solchen Einigung dartut ist Sache des einzelnen Falles. Der Vorlegung schriftlicher Zu⸗ stimmungserklärungen einer bestimmten Gläubigermehrheit, wie sie für die Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens erforderlich ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 2), bedarf es zur Anordnung der Geschäftsaufsicht noch nicht. Immerhin wird, wenn die Geschäftsaufsicht ohne sonstige Aussicht auf Behebung der Zahlungsunfähigkeit lediglich zu dem Zwecke der Herbeiführung eines konkursabwendenden Zwangsvergleichs beantragt wird, verlangt werden müssen, daß die Aussicht auf ein baldiges Zustandekommen des Vergleichs begründet und naheliegend ist, daß also insbesondere schon ein bestimmter Vergleichsvorschlag vor⸗ liegt und daß dieser von einem erheblichen Teile der Gläubiger unter⸗ stützt wird. In den Aufgaben der Aufsichtsperson liegt es, die Aus⸗ sichten des Vergleichs unverzüglich nachzuprüfen und dem Gerichte darüber gemäß § 28 zu berichten. Ergeben sich Zweifel, ob der Schuldner in der Lage sein wird, alsbald einen den Vorschriften des § 41 entsprechenden Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zu, stellen, so wird das Gericht dem Schuldner regelmäßig nach § 67 Abs. 2 eime Frist zu setzen und nach deren fruchblosem Ablauf die Ge⸗ schäftsaufsicht aufzuheben haben. Dadurch, daß ein Gläubiger bereits die Eröffnung des Kon⸗ kurses beantragt hat, wird der Antrag auf Anordnung der Geschäfts⸗ aufsicht nicht ausgeschlossen. Aus dem Zwecke der Gesckaättsaufsicht er⸗ gibt sich, daß zunächst über den Antrag des Schuldners zu entscheiden und dem Konkursantrage nur stattzugeben ist, wenn jener Antrag ab⸗ gelehnt wird. Der bisherige § 3 Abs. 2, wonach das Gericht über den Antrag nach freiem Ermessen entscheidet, ist als Verfahrens schrift in den § 21 des Entwurfs übernommen. y Die §§ 2 und 3 behandeln die Rechtsstellung des Schuldners gegenüber der Aufsichts⸗ person und die ihm durch die Geschäftsaufsicht auferlegten Be⸗ schränkungen seiner Bewegungsfreiheit. Im § 2 (zu val. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung vom 8. August 1914) ist herporgehoben daß die Aufsichtsperson nicht nur die Geschäftsführung ganz oder teil⸗ weise (z. B. die Kassenführung) auf einen anderen übertragen, sondern auch selbst übernehmen kann. Geschieht dies. so ist der Geschäfts⸗ führer befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Tätigkeit den Schuldner zu vertreten. Der Umfang dern Vertretungsmacht ergibt sich im einzelnen Falle aus dem Zwecke der Maßnahme, der auf die Unter⸗ stützung und Ueberwachung des Schuldners gerichtet ist. Deshalb wird z. B., wenn der Schuldner Kaufmann ist, in dem gesetzlichen Umfang der Handlungsvollmacht (§ 54 des Handelsgesetzbuchs) regelmäßig oin zutreffender Maßstab für die Vertretungsmacht zu finden sein. Die Vorschriften im § 3 Abs. 1, 2 entsprechen dem bisherigen § 7. Im Interesse der Sicherung der Gläubiger ermächbigt die Vorschnift in dem neuen Abs. 3 das Gericht, auf Antrag der Aufsichts⸗ person dem Schuldner auch noch weitergehende Verpflichtungen als die gesetzlichen aufzuerlegen. Das Gericht kann danach 3. B. anordnen, daß der Schuldner auch sosche Verbindlichkeiten, die zur Fortführuns des Geschäfts erforderlich sind, nur mit Zustimmung der Aufsichtsper
eingehen soll. ist der Kreis der von dem Verfahren hetroffenen Gläubiger um⸗ Konkursordmung kommt es
schriehen. Im exeseh § 3 der darauf nicht an, ob der pruch des Glaubigers schon zur Zeit der
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Anordnung der Geschäftsaufsicht begründek war oder erst später enk⸗ standen ist. Die Ausnahmen von dem Wirkungskreise der Geschafts⸗ aüfsicht ergeben sich aus § 13. “ 11 8 Die Vorschrift tritt an die Stelle des bisherigen § 8 Satz 1. Daß die vom Verfahren nicht betroffenen Gläubiger, insbesondere die im § 13 Nr. 1 bezeichneten, bei der Befriedigung aus laufenden Mitteln nicht übergangen werden dürfen, bedeutet nur eine Klarstellung. Ueber die Reihenfolge der Befriedigung entschied bisher das ballige Ermessen der Aufsichtsperson. Um Willkürlichkeiten bei der Aus⸗ übung dieses Ermessens vorzubeugen, bestimmt der Entwurf, daß die Aufsichtsperson sich dabei von den Grundsätzen der Konkursordnung leiten lassen soll. Wegen der Befriedigung der bevorzugten Gläubiger (§ 13) kommen insbesondere die §§ 57 bis 59, 61, 62, wegen der Be⸗ friedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger kommt § 64 der Konkursordnung in Betracht; für die vom Verfahren betroffenen Gläubiger gilt die gleichmäßige Befriedigung als Regel. S. 1 Abweichungen von diesen Grundsätzen können unter Umstände gevoten sein. Sie bedürfen der Zustimmung des Gerichts.
Der § 6 1“ entspricht dem bisherigen § 5 und ist lediglich durch Einfügung eine mit § 14 Abs. 2 der Konkursordnung übereinstimmenden Vorschaift ergänzt worden, um auch insoweit ein Sondervorgehen eingelner vor Verfahren betnoffener Gläubiger mit Sicherheit auszuschließen.
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„Während der Dauer des Verfahrens ist die Verjährung der An⸗ sprüche der von dem Verfahven betroffenen Gläubiger gehemmt. Es ist mithin kein Gläubiger genötigt, während des Verfahrens lediglich deshalb Klage zu erheben, um die Verjährung zu unterbrechen. Dem gemäß kann sich ein Glaäubiger auch nicht auf dwohende Verjährung berufen, um ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Erlangung eines Urteils im Sinne des § 12 Satz 2 darzutun.
Die Aufrechnung wird durch die Anordnung der Geschäftsaufsicht im allgemeinen nicht beschränkt; im Falle der Eröffnung des Ver⸗ gleichsverfahrens ist sie, wie aus § 36 des Entwurfs in Verbindung mit § 65 der Konkursordnung heworgeht, auch dann zulässig, wenn die Forderung des Gläubigers zur Zeit der Eröffnung des Vergleichs⸗ verfahrens noch nicht fällig war. 8 Als eine Lücke in der bishefigen Regelung ist es empfunden worden, daß die Aufrechnungsmöalickkeit auch dann bestand, wenn sie zu einer dem Grundsatz der Gleichber chtigung der vom Verfahren be⸗ troffenen Gläubiger widersprechenden Bevorzugung führte. Der § 8 sieht in dieser Hinsicht in Anlehnung an § 55 Nr. 1, 2 der Konkurs⸗ ordnung die nötigen Beschränkungen vor. 1 Zu §§ 9 bis 11 Gegenseitige Verträge, die zur Zeit der Anordnung der Geschäfts⸗ aufsicht heiderseits noch nicht oder nicht vollstandia erfüllt sind, werden 2 „ „ 9 8 2 8 8 8 9 5⁷ 8 1 2 7 2α durch die Geschäftsaufsicht nicht berührt. Der Zweck der Geschäfts⸗ aufsicht kann es indessen unter Umständen erforderlich machen, solche Verträge schon vorzeitig abzuwickeln. Ein praktisches Bedürfnis hier⸗ für ist bereits im Geltungebereiche der bisherigen Vorschriften hervor⸗ getreten, und zwar sowohl bei langfristigen Lieferungsverträgen als auch bei Miet⸗, Pacht⸗ und Dienstverträgen. Namentlich bei Miet⸗ verträgen, die für den unter Geschäftsaufsicht stehenden Mieter infolge seiner veränderten wirtschaftlichen Lage wertlos geworden waren ist die Unmöglichteit einer vorzeitigen Lösung als Mißstand empfunden worden; sie hat mehrfach zur Folge gehabt, daß wegen Anschwellens der Mietzinsen die vorhandenen Mitiel zum Schaden der Gläubiger⸗ gesamtheit wie des Schuldners durch das Vermicterpfandrecht auf⸗ gezehrt worden sind. Unter der Herrschaft des Entwunfs wird sich das Bedürfnis nach einer vorzeitigen Auflösung von Verträgen auch des⸗ halb fühlbar machen, weil die Verhältnisse, wenn die Geschäftsaufsicht in ein Vergleichsverfahren zwecks Abwendung des Korckunses aufgeht eine alsbaldige Abwickelung der schwebenden Beziehungen unter Um⸗ ständen nicht minder dringend erheischen können als im Konkurse (zu
pgl. §§ 17 ff. der Konkursordnung).
Der Entwurf ermöglicht es deshalb dem
seitige Verträge (§ 9), Miet⸗ und Pachwerträge, an denen er als Mieter oder Päachter beteiligt ist (§ 10), sowie Dienstverträge, die in seinem Haushalt, Wirtschaftsbetriebe oder Erwerhsgeschäft immten Voraussetzungen vor⸗
afts angetreten sind (§ 11), unter bes⸗ zeilig zu lösen. Doch soll dies nur ausnahmsmeise geschehen. Zur „vorzeitigen Lösung bedarf es einer besonderen gerichtlichen Ermächtigung. Diese soll nur erteilt werden, wenn die Lösung zur Erreichung des Zwecks der Geschäftsaufsicht geboten ist und dem Vertragsgegner keinen übormäßigen Nachteil bringt. Vor der Ent⸗ scheidung hat das Gericht den Gegner selbstverständlich zu hören und gegebemenfalls auf Grund des § 16 Erhebungen anzustellen. Auch Anhörung der Aufsichtsperson wird wegen der Tragweite der zu treffenden Entschließung regelmäßig geboten sein. — Macht der Schuldner von der Ermächtigung Gebrauch, so steht dem Gegner ein Anspruch auf Ersatz seines Schadens zu. Dieser CnsFe. wird 1I Gegensatze zu dem Erfüllungsanspruche (vgl. 8 14 Abs. 1 Nr. 2) — von dem Verfahynen betroffen (§ 13 Abs. 2). Das Pfandrecht des Vermieters und Verpächters kann nach § 10 Abs. 2 in Ansehung des Sch adenersatzanspruchs nicht geltend ge⸗ macht werden zu vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 2 der Konkursordnung). 8 Auch dem Vertragsgegner des Schuldners ein entsprechendes Recht zur vorzeitigen Lösung des Vertrags zu geben, würde dem Zwecke der Geschäftsaufsicht widersprechen. Der Gegner hat regel⸗ mäßig auch kein den Vertrag schon wegen der An⸗
Sckuldner, gegen⸗
ein Interesse daran, ordnung der Geschäftsaufsicht zu lösen; denn er kann nach § 13 Abf. 1 Nr. 2 ungehindert vollstrecken und besitzt, wenn er Vermieter oder Verpächter ist, auch du rch sein Pfandrecht eine Vorzugsstellung (§ Abs. 1 Nr. 4). Ein Interesse an der Lösung des Vertrags entsteh für ihn regelmäßig erst dann, wenn der Schuldner die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt. In diesem Falle bieten ihm aber schon die gesetzlichen und vertraglichen Rücktritts⸗ und Kündigungsrechte die ersordernlichen Handhaben. Zu § 12
Eine in der Praris verbreitete Meinung nimmt an, daß der unte Geschäftsaussicht stehende Schuldner auch bei sofortigem Anerkennt nisse des Anspruchs die Prozeßkosten zu tragen habe, wenn er sei er auch auf Anweisung der Aufsichtsperson, bei Fälligkeit nicht gezahlt hat. Gestützt auf diese Auffassung haben vielfach Gläubiger mit Er⸗ folg versucht, sich schon während der Geschäftsaufsicht auf Kosten des Schuldners vollstreckbare Schuldtitel wegen anerkannter Forderungen zu verschaffen. Ein gerechtfertigter Anlaß zu solchem Vorgehen, das dem Schuldner erhebliche Kosten verursacht, liegt in der Regel nickt vor, da das Urteil während der Dauer der Geschäftsaufsicht nicht voll⸗ streckt werden kann. Der Entwurf schreibt deshalb in Erweiterung des § 93 der Zivilprozeßordnung vor, daß dem Gläubiger die Prozeß⸗ kosten aufzuerlegen sind, wenn er in Kenntnis der Geschäftsaufsicht klagt und der Schuldner den Anspruch sofort anerkennt. Ausgenomi⸗ men sind nur die Fälle, in denen der Glqzubiger aus befonderem Grunde, z. B. weil der Schuldner den Anspruch zunächst bestritten oder die unter Androhung der Klage ergangene Aufforderung des Gläubigers, die Forderung anzuerkennen, unbeantwortet gelassen hatte, an alsbaldiger Erlangung des Urteils ein berechtigtes Inrtsresse hat. Da „besondere“ Gründe vorliegen müssen, kann die in jedem Falle mögliche Erwägung, daß der Schuldner nicht gezahlt habe, und doß V die vorsorgliche Beschaffung eines Titels für den Fall der Beendigung der Gläubiger stets Vorteile bringe niche ein berechtigtes Interesse im Sinne der Vorschrift zu Zu § 13
Der § 13 zählt die Gläubiger auf, die vo betroffen werden. Diese köͤngen in das e. “ iht während der Dauer des Verfahrens Arreste und Zwangsvollstreckungen
ausbringen (§ 6 Abs. 2). Die Eröffnung des Konkursverfahrens her⸗
beizuführen, ist auch ihnen verwehrt.
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