1916 / 298 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Dec 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Die einzelnen Gruppen enthalten abgesehen von der in de ] der 8.. Bemerkungen §§ 9 bis 11 erwähnten Nr. 2 gegenüber dem §, 9 ist gegen die Festsebung der Vergötung und der Auslagen der Auf⸗ Forderung über den Vergleichsvorschlag bin⸗ v1““ ““ F 1“ der Fieenßen Verordnung keine wesentlichen Neuerungen. In sichäsperson das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde een. dende Erklärungen für den Gläubiger abzugeben. . cU. g E

2 . 2 2 8 —2 22 2 8 Nr. 3 (Aussonderungsberechtigte, bisher § 9 Nr. 2) ist der Hinweis Aus dem Festsetzungsbeschlusse findeb daher nach § 794 8 In Ausnahme von der Regel nehmen aus dem Kreise der e 8 zun⸗ 1

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Handels⸗ g vorgesehenen Erweiterungen des Aussonderungs⸗ 116“ 1 8 111“ ü,& sprü en se ni leltend mache

EEEE 8 Die Nr. 5 Ebisßer § 9 Nr. 4) ist um die sind die Aufgaben der Aufsichtsperson genauer ö“ ges 111“ 189 8 88 Chegatzen 2 9 8 m § 61 Nr. 4 und 5 der Konkursordnung bezeichneten Forderungen sichtsperson hat ins Auge zu fassen, daß der Geschaftsbotrie es degne,, 8 Fndj 1set. 19es bis 1983. 1526), der Verwandten in 5

zeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeig

Berlin, Dienstag den 19. Dezemher

des Zwangs⸗

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nmn orde mgen eine schmaͤbert wird. Sio⸗ Hat die Ursochen 95 E bis 1714 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und des Ersatzan vesee. g ni⸗ 1 8 8 ülhel 8 vZöö11 8.4 ehelichen Mutter (§§ 1715, 1716 a. a. O.) koönnen im Vergleichs⸗ Ken . 8 öõ1——1113 ö vge e Se 88 1 ichen. die Zukunft, d. h. für die Zeit nach der Eröffnung des 8 ihre Ansprüche anerkannt oder bestritten sind, durch Zu⸗ auf das Aktivvermögen des Sckuldners sondern auch auf seine Schulden vorxechtigten Konkursforderungen gesetzlich gleichgestellten Ansprüche sind. Ueber das Ergehnes ihrer Feststellungen hat die Aufsichtsperson verfa ren für die 3. „d. h. cht werden wie stellung eröffnet werden. Auch den nicht beteiligten Gläubigern estrecken. Er bezieht sich H Lrsicher 8 vuli eichs⸗Gesetzbl. S. 509, im Laufe des Verfahrens nach naherer Bestimmung des Gerichts zu e (§8. 3 8G Aeeübe 1— Pas u“— w11 esson mittelb S Seeee. h, 81 88 rungsordnung vom 19. Juli 1911, Reichs⸗Gesetzbl. S. 509, im Laufe des Verfahrens nach näherer Bestim. 8 derungen aus einer Freigebigkeit des Schuld⸗ Das zum Abschluß des Vergleichs erforderliche Mehrkeitswor-⸗ sen mittelbar durch das Pergleicheverfahren berührt werden (eE 1t. deheee nnee Die un glichen Verzoich lhat der Schuldn ze- 8. sicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. De⸗ statten. Die Aufsichtsperson soll ständig ihr Augenmerk darauf ferner Geldstrafen, Forderungen aus einer Freigebigt altnes entspricht dem im § 182 Abs kliche Mehrheitsver⸗ § 48 Abs 2 Satz 3) F Feee berührt werden (u vgl. deshalb entsprechend etwa eingetretener Veränderungen zu ergänzem. nher 1hil. Hiichs Heesale E 89, von dent en nic E11 eit der Eröffnung des Vergleichsverfahrens baͤ G 1116A“ P 1 der Konkursordnung für den §., 48 Abs. 2 Satz 3). Gläubigern, die erst später bekannt werden, Der Eid ist kein Offenbarungseid im Sinne der 88 899 bis 915 der ff ie Hinzufü 1. it es si ssi fortbes K eicht soll si rüber besonders die Kosten, die den einzelnen Gläubigern durch ihre Teilnahme Zwangsverg Personenmehrheit ist jedoch nach wt. betroffen werden. Die Hinzufügung der Nr. 6 ist, soweit es sich aufsicht noch fortbestehen. Jeder Bericht soll sich hierüber besonders veese egbe ““ 63 der Konkursordnung) 3 überhanpt en beteiligten Gber nee. gehören auch die, deren Ansprüche erst nach der Eröffnung des Ver⸗ Wird er nicht gzleistet, so wird das Vergleichsversahren eingestellt d Töö“ Der ausgeschlossene Anspruch wird bei Berechnung der Mehr⸗ der Zahl der im Vergleichstermine (§§ 46 ff.) erschienenen zu berechnen. fahrens entstehen. 57 Abs. 9 Er Aufnahme des Sckuldners in das Verzeichnis des —— lSge L * 7 83 8 8 2 = n bhme 2 2 8 ( vchmi. 8 2 5 174 9 G . 4. Szom 3 11“ Amg4 9 obc Id er 8 4 8⁄f * 8 1 e 8 489218 1.* Kellrgten Gläuhige 1 1 her Verale 1; blag; 1 il 1 b b person enthält lediglich eine Klarstellung. daß sie dem Gericht unverzüglich Anzeige zu machen hat, sobald de eichstermin weder ein Stimmrecht noch ein Recht, das Stimm⸗ mitgezählt, und zwar als gegen den Vergleich stimmend. zuteilen. Die Einsicht des Antrags und seiner Anlagen wird ihnen zu verhindern, ist besonders bestimmt, daß von der Abnahme des Eides 8 8 T. gechher pr.lo- r 2 1 8 1 , v ojlat dos NMor lohc 2. 1 4 He. 3 3 2 use 8 1 1 2 den Wirkungen des Vergleichs wird der ausgeschlossene Anspruch der Beurteilung des Vergleichsinhalts bleibt dem Gerichte zweckmäßig Zu § 45 gleichsverfahrens oder zur Verwerfung des Vergleichs kommen wird. 6 1 4 der Verord vo überträgt gun Anschluß an § 6 gg 8 8.See nach allgemeinen Grundsätzen nicht betroffen. üt 1 Werpleianr Schuldners Anlaß gibt, der Ueberwachung der Aufsichtsperson. Diese hat daher, wie sich Zmteresse der Vereinfach ung ist jedoch vorgesehen, daß ein Gläubiger nthalten brine sachlichen Neuerungen (zu vgl. § 4 der Verordnung vom herigen Verordnung dem Gerichte die Entscheidung von Streitigkeit Zu § 34 der wederspricht ver DBergleich dem gemeinsamen Interesse der Gläu⸗ gus § 28 ergibt, die Angaben und alle für den Vergleich in Betracht seine Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlag auch schriftlich gegenüber 8. August 1914 in Verbindung mit § 72, § 73 Abs. 1, § 75 der Kon⸗ zwischen der Aufsichtsperson und dem Schuldner sowie von Streitig⸗ B n has der beteilinten Blzutt , e 8 b 1 Anga en Vergleich Betracht 1 schla⸗ hgegen An der Feiehecicen Sehanclüsg ge dFe-an die erforderlichen Handhaben AI14““”“ 1 s Verfahrens bis 11“ Seeeneeh b .“ äftsbücher: und Geschäftspapiere des Schuldners oder, falls Er des Verfahrens bis zur Födens, .. Ein Gläubiger, Art von 6 gel 6 der sich schriftlich mit der Eröffnung des Vergleichsverfahrens auf der 2 8 . . 5 28 5 son tj 68 8s 8 . im W. 8 FI ;I; 81 N. Grr 2 prozeßordnung vernehmen. Auf die schon jetzt bestehende Befugnis zu entscheiden hat. . zuhalten. 85 et e ee ““ eohe wenn 83 Schuldner lediglich eine nicht allzu lange Stundung ver⸗ Vollstärdigkeit der Vermögensaufstellung und des Gläubigerverzeice Abs. 1 Nr. 2), itt dadurch nicht gehistert, in dem Veigte .. 2 . - or 8 8 8 mu 8 3 . 2 2 5 9 o ) 9 8 9 g KbX d. vunslhche 90 uüunberansalhcho 8 9 ¼½ 4 1* „„8 LPEII1 ae 2 2 4 h. 8* 2 8 8 8 705 HApowe o 8 84 8 E e9 ee 58 8. 22, Bekomnngangs zn terneneseih Zös besenders bzgirvicer, La 11““ ht, einze Gläubi ine Sonder⸗ snsliche bder underzinsliche erbittet. Hier genügt es, wenn nach nisses, insbesondere darauf zu erstrecken haben, ob und inwieweit be. gegen den Vergleich zu stimmen; er ist auch befugt, seine vorläufige das Bedürfnis geltend gemacht, einzelnen Gläubigern e er unandn 11.“ bese u ken 1 8 9 Ver⸗ 8 b tubi Geri terhandeln, etwa soweit 1111131“ hhl und Fordsrunsfeunme die einfache Mehrheit vorliegt. strittene Forderungen begründet erscheinen. Auch wird zu unter⸗ Zustimmung bei dem Gerichte schriftlich zu widerrufen. Unterläßt er mit einzelnen Gläubigern kann das Gericht unterhandeln, etwa soweit bei Geschäftsaufsichten von größerem Umfang den Gläubigern eine zu ien. die C 8 2. 8 Se 9 Sngen 188 gfalls (S ei Geschäf⸗ Saufsichten von g. oHe Eumserrhech, 9. E1 11A“ ie einen Erlaß oder eine längere Stundung nicht be⸗ u“ e 1 are äfte gen eides, so en chb es der orlaufigs Grk es sich um streitige Forderungen oder die Höhe des Ausfalls 8 88 nachdrücklichere Wahrung ihrer Interessen ermöglichen und zugleich die denesge 1h le⸗ dics nach ihren wirtschafblichen Berhalt⸗ Gläubiger, deren Ansprücke durch den Vergleich keinen Abbruch Act⸗ d im Wege 11“ zu beseitigen, so kann dies heeg timmung zu dem Vergleichsvorschlage zu be⸗ m illig . gleich keinen 2 Anlaß geben, den Vergleich nicht zu bestätigen, weil er dem gemein⸗ handeln 51 Abs. 2). 9 einem Vergleichsvorschlage des Schuld g 1 Beste b at⸗ ht im Er 2 I. - swe ie g Vergleich Interesse 90 amem Interesse Fläubig 9b ““ na 1— zu einem Verg 7 schlag von Gläubigern entlasten. Die Bestellung des Beirats steht in Ge⸗ vielfach mit Zustimmung aller zurücktretenden Gläubiger vorzugsweise sie an bem. 2 ergleich kein Interesse haben. Außer Betracht bleiben 8 Ko 89 1 8 5 beger widerspricht, die sich möglicherweist en 8 52 üesh⸗ 5 8 2statt Müasgösga des Gerichts; sie soll nur erfolgen, wenn der Umfang dor Ge⸗ fried Hi 8. ie durch ein verei. ehen d insbesondere die sogenannten „kleinen Gläubiger“, wenn ihnen der im Konkurs infolge der Anfechtungsmöglichkeit besser stehen würden. dden 52). Sie erfolgt, wenn sie von dem Gericht oder der Mehr⸗ 111“ efriedigt. Die Bevorzugung, die durch ein derartiges Vorgehen den die sog „kleinen Gläubiger“, wenn ihnen der nfol Anfechtungsmbgli sser steb 1 88 für die Zustell sehen, di äůß 14 EböETTT“ en, der Gegebenenfalls wird das Gericht die Aussichtsperson bei der Prüfung haeit der erschienenen stimmberechtigten Gläubiger zum Zwecke weiterer egeebneee emeesehen, die gemeß,⸗ ähnli renzt wie die des Eläubigerausschusses im Konkurse (zu G 5 Fest. ae. gwahren sell, sowie im Falle eines Sif WT11616* 8 G 3 umgrenzt wie die des Gläubigerausschaisse . b Feae 8; ö ger d Gläubig gewähren sell, sowie im Falle eines Stundungsvergleichs die na. 8 „eab 8 Faubr äöhnlich umgrenzt wi b 19g regelmäßig auch im Interesse der zurücktretenden E. iger, ndungsvergleichs die nach verständigen zur Bücherprüfung, Verhandlungen mit einzelnen Glaäu⸗ gleiche gilt, wenn der Schuldner den Vergleichsvorschlag ändert und das wogen zu erfolgen haben. Einer Beglaubigung d 8 der I spers zindende Anwe en zu erteilen. Ein Anspruch 6 8 an sich beteiligten Gläubiger betagter verzinslicker 9Inswhant⸗ 6 1 der Aufsichtsp erson bindende Anweisungen zu ertei . 8 ordo Aus diesen Erfahrungen des praf⸗ an sich! bet⸗ g1 Slaubiger betagter verzinslicher Ansprüche deh n. ( t od 5 ordnung). Damit das Verfahren durch öffentliche Zustellungen und durch 11A4“ st ber 1 Sö. Auß 1s if 8 sr wie § 45 besonders bestimmt, 9 g ng zu neh 2 . 4 4 2 6o 2 so g 608 Wurats. 19 8 98½ Se zio Gle c om z C 5 9 mGübl- en. 88 8 d mit V 8 Zustellungen im Amslande nicht verzügert wird, soll die Zustellung von gn Befr edigung einzelner Gläubiger un gem der sämtli 1 Der § 40 Dabei werden namentlich die Gläubiger in Betracht kommen, die E“ . 1 auch dann zu ermöglichen, wenn die Einwilligung er saäm i chen s bb wogen des Stimmrechts der ecran des Schuld 8 eine zustimmende Erklärung noch nicht abgegeben haben Auch die 8 DU §§ 53 bis 55 behandeln das Bestätigungsverfahren, insbeson⸗ 8 S . Mit der Aufgabe zur Post ist 8 ve 1— ê 8 898. 1 Ecl Er he] 8 des Schuldners und ihrer Gl äubi 1 best itt Sh 8 8 8 P 1 29 Ue. ge. uch 2 * ie zwar unter „Einschreiben erfolgen. JZelt v Aufgal. S yio 88 2 88 7 io NM. ssotzungen . 8 MI ADIVV a plijcho 5 Rechtsnachfolger dae gleichen Einschränkungen 90 ZETE16“ ger estri fener Ansprüche und die elwaigen Ausfallsgläubiger . IrF I. 128 2 88 die Zustellung als bewirkt anzusehen 175 Abs. 1 Satz 3 der Zivil⸗ Die §§ 33 bis 40 regeln die Voraussetzungen die gedachte Möglichkeit. Mit Rücksicht auf die erhebliche Gefahr, daß e“ Konturse 8 S den diee im Hinblick auf die Ermitlelung der mutmaßlickhen H be 1 Dieh Vorschrift im § 54 Nr. 1 entspr icht dem § 186 Nr. 1 der öa11114*4*“* Seen haltene Festinnwaungen E11.“ e. Rerg lich eine Bevorzugung einzelner Gläubiger nur zugelassen, werden, Zu § 41 nicht beteiligten Gläubiger werden ebenfalls insbesondere wegen 8 it Sl S d Els a Die Borsche. 2 T D VBoran 8 8 8 2 2 9 ferner de Imstand vorge sehen, daß der Schuldner in dem 1 veee ripe der Bevorzugung erstrebten Zwecke einwandfrei sind. Enxwr sch oden zu Protokoll des Gerichtsschreibers gestellt werden 14). unter Umständen nicht überganan üeeeengie. wegen seines Aufenthalts im feindlichen Auslan⸗ 8” 6 16u6“ TFbbeleabier 1 2X zulgung er 9 1 0 eeOe888 ückaesetzte 28 chreibers gestellt werden 14). unter Umstanden nicht übergangen werden dürfen. 4 n. seine c b ronung begründeten Pf Hat der Ausländer oder der Gläubiger unbekannten Aufenthalts einen Regelung. Neu ist, daß der Entwurf im Interesie der Gläubiger erfordert deshalb nicht nur innerhalb der Gruppe der zurückgesetzten aln t dem 1“ der Schuldner einen bestimmten Vergleichs⸗ Wie die Aufsichtsperson die Verhandlungen mit den Glänbigern de 1e 1 6. B. e Waren, hen 8 mftlich w igserklär or erforderli ühr 9 (öu. v2 p. 9 8 8 b. teressen der hubiger erheblich zuwi Di⸗ 1 s äubi ch zuläßt nter den E1“ gleicce Bestimmun 98e ee sckriftlichen Zustimmungserklärungen der erforderlichen führen will, ist ihre Sache. Es kann z. B. genügen, wenn sie ein Interessen der Gläusiger erhehlrch zuwiderhandelt (Nr. 2). Die Ver⸗ so ist dem Bevollmächtigten zuzustellen. vorzugung einzelner Gläubiger auch dann. zuläß wenn unter d. zum Abschluß des Vergleichs, sondern macht die ungleic mmung Mehr bbbeb“ der zurückgesetzten Gläubigen keine Einstimmigkeit zu erzielen ist, und der Rechte vor allem auch davon abhängig, daß sie von dem Gerichts „Vergleichsvorscklag (Abs. 1 Nr. 1) muß den Vorschriften der BPlatze sein. o Undurcksichtig ist, daß sie ein Urteil über den Vergleich ohne zeit⸗ Ses v111u6u*“*“ f S ichs erschließt Ur s he 8 SESEET tsprechen. Er muß ferner angeben, in welcher Weise di Zu §§ 46 bis 52 raubende Ermittlungen nicht ermöglicht (Nr. 3). Dies wird namenllich irtersagk im Neheveiersttnemmeng mit § 4 Abs. 2 Satz? 8 eines auf Stundung gerichteten Zwangsvergleichs erschließt. in der Lage, vor der Entscheidung über die Zulassung die erforderlichen igung der Gläubiger erfolgen sowie ob und in welcher Art Die §§ 46 bis 52 regel das Verfahren im Veraleichstermz fcgc Verordnung öffentliche Bekanntmachungen. Bei den Vorschlägen für die Regelung des Verfahrens geht der Ermäittlungen anzustellen, insbesondere die zurückgesetzten Gläubiger, St Herheit geleistet werden soll (zu vgl § 174 der Konkurs⸗ .“ S 88 In nicht geführt hat und die rorhandenen Urkunden und Nachweise in Ver⸗ b 1 8 Kird feftae ellt voht der Forderungen, soweit es bestritten bindung mit den im Verfahren getroffenen Feststellungen ein klares . - dg F S8 em Einsich 9 jirfon 8 6 5 2 s; 5 8 8 8 ö11—.— wird. festgest sc UDennnög. 4 0 8 get er 8 ungen e nicht botroffenen von den Gerichtsakten Einsicht nehmen dürfen, Schuldner während der Dauer der Geschäftsaufsicht vielfach private . g5 Die Enklärungen der Gläubiger, daß sie der Eröffnung des Ner. nd. estg zuF.a Seas 28* 1 8 ist dem Ermessen des Gerichts I b ö“ v. etn VI“ mit den Gläubigern angebahnt werden. Für M1“ 86 ift bes⸗ 8ar figen Vergleichenechalt a gleicheverfabrens 28 8 be Ver Ffisgoitgh e dher E h oder seines sichen Ausfalls absonderungsberecht pier Eke biger Nee.. 8 5 8 In onusso . h oinen nbs 8 dig ermögens⸗ 5 glelch F 88 2 Jeses b Senee . 34ꝙ† Die Vorschrif d eschraäm er zule ge gleuch) unh Ffsse Hlac 8 nolgge bg gleichsvo hlags zu⸗ gesetzliche Vertreters 3 als Rece voras gefats lich G 1 Ss eCnnge erhaees 3 . 2 Abwi ig solcher Verhandlungen bi⸗e die Ge⸗ Die Vorschrif 1 Del limmen (Ab Nr. 2 Id schrift abautck- 8. SS 0 0 gesetz lg de ansr Fescantsaufsst sechenden Schuldners nn erlangen, saft aageht oesondere unstise Zorbedinamraen, —e Erlaß und Stundung, allein oder in Verbindung miteinander. Den simmen (Aos. 1 Nr. 2), sind schriftlich abzugeben. Welche Mehrhei Schuedner im Termin über seine Vermögenslage Auskunft erteilen Verwerfungsgründe in Nr. 4 und 5 sind die gleichen wie im § 188 der B 9 1L 4 T 4 9 8 v. 2 4 2 2 1 1 5 8 Del warf grunn 8 282 . ge 0l- 98 üe 8 er wird die Akteneinsicht nur aus besonderen Gründen zu versagen sein, Dauer Störungen, wie sie sonst durch Konkursanträge und Zwangs⸗ pr. 1 Vird. damrit gerügt. Hurch Calasr dh gichs 8 auf ven des Gerches sohe 88 z. B. wenn im einzelnen Falle die Besorgnis besteht, daß sio dazu deehss Sa e Gläubiger verursacht werden, ferngehalten ö Iüer n g x Seee einzelnen Orashibte siche 1“““ vn I“ Behsfic 1esgi9, e 1 8E eine 8 von dem Antrag eines Glaubigers abhängig zu machen. Im Konkurs⸗ h 3Beeihen. Puch im Zatufst chage Liquidation des S ervermögens ch die Gläubiger oder durch eisch die Zustimmungserklärungen der nach § 34 erforderlichen Mehr⸗ § 57 zur Einstellung des Vergleichech E1““ 5 3 erfahren liegen die Verhältnisse dadurch, daß dem Schuldner die Ver⸗ 8 8 oi hen zu en 2 es 258, Se 82 . 3 b 8 3 * ation des Schuldnervermögens durch die Gläubige N. ZZ1ö111“” Fe. 8 19 5 Ucen WMee 8 9: zur Einstellung des Vengleichsv p führen kann. Ist aus⸗ ng uellen, Kunden und dergleichen zu erlangen. Ein unbedingtes egelmäßig der Versuch eines außergerichtlichen Abkommens porher⸗ Liquidati⸗e 8 biner Gläubigergesellschaft zwecks Fortführung leit der zurücktret⸗ Hen Gläubiger beie Lwacht werden C—— b de 89 eeätb bich 8 Treuhänder, Gründung einer Gläubigergesellschaft zwecks Fortführung 9 2 t. werden. nahmsweise das persönliche Erscheineites Schuldners, z. B. wegen berwalter vorhanden ist, offener und übersichtlicher. Anders steht es bei 9 2 1. dic Berichte Fer 9 1 tspe⸗ som 28) handelt. 8 er. sa; EEö“ . un! den ““ erzeich 1. Nr. 9) s go Arti dr⸗ . b 1 8 soweit es sich um die Berichte der Aufsichtsperson 28) hand⸗ schon eine Mehrheit der Gläubiger auf seiner Seite hat und es sich einzelnen, besonders liegenden Falle zweckmäßig sein, muten aber den Ind. Possivvermögen umfassen. Es müuß den Vorschriften des § 20 § 52 rechtfertigen. Verspricht diese keinen Erfolg, so bleibt die Beterten auch dom ö1“* 1 1G 5 1 wal, en WBebenten auch do 10 8 prüfen, es . 8 83 6 IWETETEE9 ꝓ†⸗ 3 2. 8 Bo N dipsop Mehrheit ist Sache des Schuldners, 2 6 . 13hrG 9 Nosoh⸗ andes an Form einer G ger Sopsfp m p gfpꝛzol 12 vondo S Lb111 11““ Kexg ohe 8 üen gleich in unlauterer Werlse zustande gebracht ist oder dem gemeinsamen o“ 2 Uebernahme von Lasten verbundene Rechtsverhältnisse zu. Aus dies 5 o⸗ Begenüberstellung der einzeln aufzuführenden und Nachweise des Schuldners durch einen Bevollmächtigten ab⸗ Interesse der Gläubiger widerspricht. Dem gemeinsamen Interesse - 2 —₰ 7 2 3 692 8 8 S 2 2 8 Mopop le chsverfahrens 1 6 88 1 . 8 Glaubhaf ach 18 des V 1313“ 2 77. ö“ 1 49 8 1 1 Ln. Jr er in den Fällen des § 27 Abs. 2, des § 42 kommt. Mit dem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens Hlüßf vosü⸗ Z11“ Ein solcher Vergleich d rambheltmachung des Vermögensverzeichnisses ist von Wert, besonderen Termine geleistet werde ¹ vol. § 14 des Entwurfs in 8 1 b sofortige Beschwerde ist nur in den Fällen des § 27 Abs. 5, des 8. 42 11 8 21. I“ 8 66. ermehr⸗ beschlüsse abgestellten Verfahrens sein. Ein solche gleich IZö11“ ügemsberge sses ist von Wert, esonderen Termine geleistet werden (zu vol. 6 des Enthwutfs im detaeh Bäger widerspricht ein Vergleit, 3. B. wenn fein, Ansh 88 Abs. 3, der §§ 59, 68 zugelassen. Auch! in diesen Fällen gilt der sind deshalb die Zustimmungserklärungen der nötigen Gläubigermehr nicht aufgezwungen werden; er setzt Einstimmigkeit voraus. i es die Grundlage des gesamten Vergleichsverfahrens bildet; sie Verbindung mit §§ 219, 479 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung). cht gesichert ist, r wenn der Konkurs, etwa beim Vorliegen an 2 2 5 Je 1 8 iteres 6 5 * 8 - nitte deyr Boschaoinim don AnfsichtsRors or I 1 8 Arunt 1 en di Vorteile bieten würde. 8 deechs gch 111313134“ Durchführung erforderlichen Bestimmungen enthalten darf. 2 ittels der Bescheinigung der Aufsichtsperson oder eines Büchersach⸗ derungen ter beteiligten Gläubiger an der Hand des Gläubigerber⸗ b Iin der Lage sein, falls überhaupt Aus Linig- 68 Frung

9 erweitert worden; bei der längeren Geltungsdauer der Verordnung Schuldners tunlichst aufrechterhalten und sein Vermögen nicht ge snib 1601 bis 1615), des unehelichen Kindes (§§ 1708 . 7 . . . 2L211 2 , 274 - †½98 mwiffo weitere Hintanseßung nicht zugemutet werden. Zur Vermeidung ermitteln und die geschäftlichen Verhältmnisse des Schuldners zu prüfen. (vgl. z. B. H 75 e des Handelsgesetzb uchs, 28 Abs. 3 der Reichs dem Gerichte sobald als möglich zu berichten. geutere 1 s Konkurse 3 Abs. 2 der Konkursordnung). Unberücksichtigt bleiben Zu § 37 b (Abs. 2 Satz 2) der Eröffnungsbeschluß zuzustellen, da ihre Inter⸗ Eidesleistung. Die ursprünglichen Verzeichnisse hat der Schuldner 1839 zember 1911, Reichs⸗Gesetzbl. S. 989) von dem Verfahren nicht richten, ob die Voraussetzungen für die Anordnung r Zahl der überhaupt vorhanden ist der Beschluß sobald als möglich zuzustellen. Zu diesen Gläubigern Zivilprozeßordnung. Insbesondere kann er nicht erzwungen werden. der Za. 8 ihNnug. UrHA 29 pd . 9 o r' 8 s ij 0Q der ] fsich ts⸗ 2418 d 2 2 1 28 f * der fsich 8 de son erg ibt sich, g 2 * 5 o 15 werde 8 - die 1 Co r 8 2 .. - gj 8 8 59 P0 865 8 4 8 . 2 85 . „12 forderlich geworden; die Hervorhebung der Ansprüche der Aufsicht Aus der Ueberwachungspflicht der Aufsichtsperson erg. heiten 37, § 41 Abs. 1 Nr. 2) nicht mitgerechnet und gewährt im Deshalb werden auch die Gläubiger, deren Aufenthalt unbekannt ist, Den beteiligten Gläubigern ist auch der Vergleichsvorschlag mit⸗ § 915 der wvilprozeßordnung findet nicht statt. Um unnötige Eide 8 G6. 4 g Hor dol odle. mtere en 9 Lerg 8 8. 8 5 484⸗ e —. imnen gesotzliche Mande ö1 6 2 8 S 3 827 85 8 588 8S Schuldner seinen Verpflichtungen zuwiderhandelt oder die I ss 885. eines anderen Gläubigers wirksam zu bestreiten 47). Von Eine gesetzliche Mindestquc te sieht der Entwurf nicht vor. Ber nach § 18 regelmäßig zu gestatten sein. abzusehen ist, wenn es roraussichtlich doch zur Einstellung des Ver⸗ 1 8 1 NMN G 8 8 Do 2 8 998 . . 5 2— wrüsͤIsa r0% H Is der Morr. n SIrT.I * 8 . 9 △.. 2 e. 2 8 8 8 5 8 1. Allgemeins Vorschriften ö mit Ausnahme der im § 62 ausdrücklich bestimmten Sonderfälle wie Hand. Ist der Vergleichsvorfchlag so beschaffen, daß er zu Le⸗ Auch während des Vergleichsverfahrens untersteht der Schuldner Die Abstimmung selbst erfolgt im allgemeinen mündlich, Im 9 2 8 . G 8 1“ 8 zum. Sck uUtze doer Gläubiger ko mmenden YVerh iltnisse zu prüfen Die Unterla b o 8 z2 erklaären kann 21 Abs. 1); die Erklärung kann in eder bursordnung). Wie im Konkurse kann das Gericht nach § 16 jede keiten über die Verwendung der vorhandenen Mittel. Es ist 7 § 181 der Konkursordnung für den Zwangsvergleich im Kon⸗ Zu K 1 ü Ermittlungen anstellen; es kann insbesondere Auskun fts⸗ gestellt, daß bei Meinungsverschiedenbeiten mehrerer I6 der 8g t 88 8 85. Mergteichabereabne grundsätzlich fest⸗ Eine Erleichterun Zu § 38 Bücher nicht geführt hat, die sonst von ihm vorgeleaten Urkunden de 1 8 personen formlos hören oder eidlich nach den Vorschriften der Zivil⸗ sonen, welche die Verwaltung gemeinschaftlich führen, das Geric ht kurse vorsieh , ist au. r das Verg 5 Eine Erleichterung der Mehrheitserfordernisse kann eintreten, und Nachweise. Die Prüfung wird sich auch auf die Richtigkeit und Grundlage des Vergleichsvorschlags einverstanden erklärt hat (H 41 5 8 . 8 3 8 . 2 2 Auch 8 5 6 8 4 : * 82 8 versammlung zu berufen, ist im § 16 besonders hingewiesen. T Die Vorschriften über den Gläubigerbeivat sind neu. Sie sollen d gem mgelnen Glqzudig 8 2 Die Vorschriften über den Gläubige 8. stellung einzuräumen. Es pflegen die Gläubiger kleinerer Beeesa suchen sein, ob anfechtbar Geschäfte r kommen sind Foli beides, so entspricht es der Sachlage, seine vorläufige Erklärung nun⸗ Zu § 39 20 ein, anfechtbare Geschäfte vorgekommen sin Gelingt es 9 2 Ichlage, seine zufige Erkle g Abs. 3) handelt, oder zu dem Zweche, die Gründe ihrer Stellung⸗ nachdruclrcrere Watrung torstützende und beratende Mitwirkung 8 84 bide ben bei der Berech 8 Ab). 8eeh. 3 3 Aufsichtsperson durch eine unterstützende und beratende M. üng 1 1†% de 2 2 ecleiden, haben bei der Berechhung der Mehrheite szusch 1 2 Aufsichtsperson duve . 8 nissen auch nicht wohl zuzumuten ist. Sie werden daher schon jetzt g der Mehrheiten auszuscheiden, da 8 Eine Vertagung des Termins soll nur ausnahmsweise statt⸗ m § 17 chäft 8 Sn. Dyg Mochaho d Pflichten des Beirats sind e * . . 8 lich zulässigerweise (. 2* NSgs . 8 schafte es erfordert. Die Reochte und Pfluchten des 2 85 Eö’“ 8 u“ 8 g vird, liegt abe Lergleich zu aᷓssigerweise 34 Abs. 1 Satz 3) volle Befriedz, . 1 1 2 s Sr. 1““ 5 8 1 8 8 Fäne h Mmis schäft wirtschaftlich schwächeren Gläubigern zuteil g er 8 Satz 3) volle 2 efriedigung auf Antrag durch geeignete Maßnahmen, z. B. Ernennung von Sach⸗ Verhandlungen oder C rmittlungen für erforderlich gehalten wird. Das in Verbindung mit § 496 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung von Amis §§ 88 bis 90 der Konkursordn Der Beirat ist nicht befugt F 1 5 nsgn § 36 des Entwurfs in Verkänd ih 1 9 z is 90 der Konkursordnung). Der Beirat ie - fugt, 2 RMae Mide d oge r ergleich § 36 des Entwurfs in Verbindung mit § 65 Konkursop 1 8 . -, 11“ 8 8 2 1 †. 8. †7 Abf. 1 Satz 2 der Konkurs dgl. 70.86 da auf diese Weise Widerstände gegen den Vergleich 8 der Konkursordnung bigern zu unterstützen haben 26). Gericht oder die Mehrheit der Gläubiger die Verlegung für erforder⸗ Schriftstücks bedarf es nicht (zu vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 der Konkurs⸗ NAIe A“ rer Auslagen steht den Mit⸗ 82 g e die Ansprüche erst nach dem Ablauf der pongesc. A 65 8 2 8 auf Vergütung oder Auf Erstattung barer Us sage E* tischen 92 bens heraus ist befürwortet worden, eine vorzugsweise die Ansprüuche t nach dem 2 blauf der vorgeschlagenen Stundungsfrist son 8 1 1 3 1 8 8 den d Feraus f ngs oweit es erforderlich erscheint, mit den Gläubigern verhandeln Zu §§ 53 bis 55 Personen, die sich im Auslande befinden, durch Aufgabe zur Post, und 1 gsvergleich 8 Perfonen, die sich im Auslande befin sg. zur 4. v vergleis 1 8 1 3 8 8 . 8 b 1. Perj 8 urückgesetzten Gläubiger nicht zu erzielen ist. Der Entwurf eröffner 9 dere die Gründe, die zu einer Verwerfung des Vergleichs führen. z 9 b Dle 888 8 5 8 7 . 8 8 5 86 Nopraleichsp 1 ren: die SS. b 2 8. 8 F S sol . 1 8 . 8 god 4 IPSmänfPtr oe 8 Is 86 rozeß An Glaubiger mit unbekanntem Aufenthalt erfolgt vergleichs, die §§ 41 bis 59 das Vergleichsverfahren; die 60 f⸗ zu unlauteren Machenschaften mißbraucht wird, kann selbstverständ . ihres Ausfalls sind von der Aufsichtsperson heranzuziehen. Die vordnung, beschränkt den Verwerfungsgrund jedoch auf die Ver⸗ ; 18 LlLgpgersse. 3 vlehelnl. Die dann, wenn die deutsche Post Einschreibesendungen an den Gläubiger wenn im einzelnen Falle genügende Gewähr dafür besteht, daß die mit Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens kann schrift⸗ der Frage der Ausführbarkeit des Vergleichs (vol. § 48 Abs. 2 Satz 3) fahren seine durch die V bogründeten Pflicht heblich d 2 9ꝓ rfahren seine durch die Verordnung begründeten Pflichten erheblich inländischen Zustellungsbevollmächtigten, der dem Gerichte bekannt ist kleinerer Forderungsbetrage unter gewissen Voraussetzungen eine Be⸗ Gläubiger nach Zahl und Forderungssumme dieselbe Mehrheit wie ag, die schrifliche mungserk der übren wi zre Se keib von Glaubigern und ein Vermögensverzeichnis vorzulegen. Rundschreiben erläßt. Aber auch mündliche Erörterungen mögen am1 Der § 18 daß er für Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften die Möglichkeit besonders zugelassen wird. Nach § 16 des Entwurfs ist das Gericht § 34, d ,; e die der Fall sein, wenn der Schuldner ordnungsmäßige Geschäftsbücher 9 9 9% ( znibacder ze V eufg ge 88 4 C 5 59 1 190 9 8 8 88* PHo⸗ t 6 IFj Fron he.E s. Ob und inwieweit die Gläubiger auch die vom Verfahren Entwurf davon aus, daß erfahrungsgemäß schon jetzt von dem ie der Bevorzugung widersprochen haben, über ihre Gründe zu hören. ndnung) Alt umnd über“ 1 telt und über den Vergleichsvorschlag verhandelt und Bild nicht gewähren oder wenn hinsichtlich der Höhe des mutmaß⸗ 8 8 2 2 9,, 9 vot ven * weil der fang Streit besteht, ohne daß sich dieser alsbald entscheiden läßt. Die schäftsaufsicht besonders günstige Vorbedingungen, da während ihrer ; 8. 8 nach Zahl und Forderungs io Abschl 8 N „2 8 1 3 8. 2 schäftsaufsicht besonders günstige Vorbedingungen, Swa . h. .de, e eafraen, Hen 2 Durch Erlaß und Ich voch Forderungssumme zum Abschluß des Vergleichs er⸗ d auf Verlangen des Gerichts seine Angaben befrshhre uE 1“] 2. 8 1¹] praktischem Bedürfnissen wird damit ge nügt. P v ß 5 erg umd auf Verlangen des Gerichts seine Angaben beschwörem muß. Regel⸗ Konkursordnung. Doch ist davon abgesehen worden, die Verrwerfung mißbraucht wird, um Kentnis von Geschäftsgeheimnissen, von Be⸗ b 1 5 z liegen erhäl n Schuldner d ssteh der Enhburf den Gläubi 8 fügung über die Masse nicht mehr zusteht und daß ein Konkurs⸗ Recht auf Akteneinsicht gewährleistet der Entwuürf den Gläubigern, gehe Zu jenem wird nur geschritten werden, wenn der Schuldner 8eH 888 11 8 8 stch mn Sin. Das Vermögensverzeichnis (Abs. 1 Nr. 3 z das gesamte Aktip⸗ 1“ 85 gehen. Zu jene gesche des Geschäfts des Schuldners, mögen zwar unter Umständen in einem Bermog. 3 (Abs. 1 Nr. 3) muß das gesamte Aktiv⸗ Krankheit, nicht möglich, so wird dies emse Vertagung auf Grund des dem Vergleichsverfahren. Hier muß das Gericht in der Lage sein, bei 8 4 65 eeen vn2 ö r (Gl über⸗ 9 8 8 8 8 1. ¹ 2* . 1 misp eche . al insbefondoro 55 Fe⸗ bors; das „v. ee8 88 2: 8 . 8 2 8 8 Der § 19. nur noch darum handelt, Widerstände einzelner Gläubiger zu Gläubigern meist einen Eintritt in schwer übersehbare und mit de nisprechen, hat also insbesondere außer der Uebersicht des Vermögens⸗ Möglichkeit offen, daß die in den §§ 47, 48 erforderten Erklarungen 1 scheidungen (vgl. § 11 dey Verordnung vom 8. August 1914). Die dem dabei di Untersti tur g 5 spr c 8 Grunde können sie nicht wohl Gegenstand eines auf Mehrhei Sie w en 39 1 doer Gläu üger Fll enthalten. gegeben werden; der im § 50 vorgesebhene Eid muß dann in einem der Gläubiger widerspricht ein Vergleich, 3. B. wenn seine Ausführung § 19 für die Entscheidung des B. schorverdegerichts; weitere Beschwerde heit beizubringen 41 Abs. 1 Nr. 2). Der Schuldner wird hierzu In der Natur der Sache liegt es, daß der Vergleich dir zu sem i dem Sck uldner regelmaßig ohne’ weitere Schwierigkeiten, z. B. Zum Zwecke der Feststellung des Stimmrechts werden die For⸗ 88 1 8 EEEEII gern größere La enständigen, möglich sein. Im übrigen ergibt die Fassung, daß die zeichnisses erörtert. Das Ergebnis der Erorterung wird von dem Der § 95 stimmt mit § 187 der Konkursordnung überein. 1 Mehrheit der einzelnen Falles ab. 11u“ 1— zläubiger sich auf den Vergleichsvorschlag des Schuldners bereits 5 8 ,2 Hanss 1 se 1 Die Vorschrift verlangt in Uebereinstimmung mit § 2 der bis⸗ Gläubiger sich auf den Vergleich iter untersteht. Der Vergleich kann aber ein andeves bestimmer ** „er veen ;5 v 1 g weiter untersteh 9 Werden die Voroussetzungen des § 41 nicht erfüllt, so ist der gilt sie als stimmberechtigt. Soweit widersprochen wird, ist über 1 die GC 1ö1I11““ 1 1t C1“ Der Gl er, der eine solche Erklärun 1 G rte 1 . einzustellen 56). Wird der ursprüngliche Vorschlag in haltlich ab⸗ übersicht. Um zu verhüten, daß die Geschäftsaufsichh auf Grund einverstanden erklärt hat. Der Gläubiger, der eine solche Erklärung Erfüllung der im Vergleichsweg gekürzten Ansprüche verwenden. Sondervorschrift Iu“ für 1X“ 1 ch, wenn d Föllen im Rahmen des schwebenden Verfahrens zur Erledigung zu ; e; 3 dos Gzese zos, bety end die Erwerbs⸗ u⸗ Wurtschaflse eä“ 8 d. Füeah 8 1 1. Inl. B he . Nach § 116 des Gesetzes, betreffe We legte Verzeichnis den Anforderungen des § 20 entspricht und Ergebnis der Abstimmung verschieden sein würde, je nachdem d rmögensbestande nicht eingetreten sind, bestrittene Stimme mitgezählt wird oder nicht. Die Wirkung der

2. Eröffnung des Verfahren Freilich kann und braucht für die L Verfahrens noch 8 b. Der Entwurf nimmt als Regel an, daß bhaftmns.. ö GC rfordernis ist: das Gericht Gerichtsschreiber in das Verzeichnis eingetragen. Soweit gegen Zu §§ 56, 57 Zu § 20 nicht verlangt zu werden, daß die erforderliche Schuldner nach Bestätigung des Vergleichs einer Beaufsichtigung nich Ns 89 . von der Glaubhaftmachung Se. weder von Nanh noch von einem beteiligten Solange der Vergleichsantrag nicht im Termin angenommen ist 8 3 Tlhl. 6 M 9 - 1, en! 883 wier g se bürde. Gläubiger noch von einer luf ichtsper on Widerspruch erhoben wi ht 8 2₰ 1 Srtereg 9 Lermn. gen. ie t, 1 9 Fr 8 8 S 5 8I1 8 8 4 8 8 e 8 8 keht dem Schuldner ebenso wie im Konkurse die Befugnis zfths 8 en e. Fs genügt, wenn sie sich mit der Eröffnung des 81“ steht 8 eben ie im K ie Befugnis herigen Verordnung als Unterlage für den Geschäftsaufsichtsantrag endgülti festlegt. Cs 1“ 2 ies bestimmten Vorschlags So mag z. B. bedungen werden, daß der Schuldner sein e edh ir whlntrag zurückzuweisen 42 Abs. 2 114“ EEETTö“ Snn SSeea Der zu, ihn zurückzuziehen. In diesem Falle ist das Vergleüchsverfahren die Einreickung eines Gläubigerverzeichnisses und einer Vermögens⸗ Vergleichsverfahrens auf der Grundlage eines be⸗ dlag Treuhändern ausantworten soll, damit sie es verwerten und z 8 der Enhfe dan 8 1“ Oft b es jedoch am die Frage des 1““ zu Dabei ist auf das Zu⸗ Win 11“ 3 8 E. .9 1 „ein, vor der Entscherdung dem Schuldner die Epgänzung inner⸗ stande ommen einer Einigung hinzuwirken. Im Streitfall nimmt 8 RTAAAI 8 1 WEI1“ 3 3 unzureichender Unterlagen eröffnet wird, sind über den Inhalt der abgegeben hat, kann sie im Laufe des Verfahrens mündlich oder Einer Sond aner angemessenen Frist anheimzustellen. Auch wird das Gericht der Gläubiger des bestrittenen Anspruchs zunächst an der Abstimmung Ferasberh . der § 52 die Möglichkeit, ihn in geeigneten T Aufsteltungen nöhere Bestimmungen getroffen. Sie schriftlich gegenüber dem Gericht Bcaen er hierzu keinen iner So das mit dem Antrage auf Anondnung der Geschäftsaufsicht, teil. Das Gericht entscheidet nux, wenn sich herausstellt, daß das bringen auch als Grundlage für das Vergleichsverfahren nutzbar zu machen ““ 3 enden G . Der hebung des Konkursverfahrens durch Zwangsvergleich nichte Umstände 111“ NMachtrabe an diesenn eeeee 8 8 18 7 Hüeeaseer 3 nicht zum Ziele führen wird, z. B. weil die erforderliche Mehrheit der i erfahren nimmt nach dem Entwurfe folgenden Gang: Der balng de E11“ 8— 18b Manden, mit einem Nachtrage zu diesem Verzeichnisse be⸗ —— nach § 19 unanfechtbaren ( eidung beschrän 8 88 IIS Wwird, 5. B. we erfr h) Das Verfahren nimmt nach d 3 folg 8 Verbot maßgebenden Erwägungen, die auf Grundsätzen de rage zu ichnisf nach § 19 unanfechtbaren Entscheidung beschränkt sich auf die Gläubiger nicht zu erreichen ist, so bedarf es keiner weiteren Verhand⸗

der Verfahren nicht betroffenen Schuldner beantragt die Eröffnung des Verfahrens unter Vorlegung 8n Uncehs eg ben Haftung bemhen (zu vgl. Begründung zu dem e Der § 41 As. 2 gibt teser Hinsicht die nötigen] Frage des Stimmrechtsz, die Froge des materiellen Bestandes der lungemn mehr. Vas Verfahren muß dann, auch wenn der Vergleichs⸗

Gläubiger, die nach § 20 Abs. 2 getrennt von den übrigen Gläubigern des Vergleichsvorschlags, der Zustimmungserklärungen hen ö Fnünur eines Gesetzes, betreffend die Erworbs⸗ und Wirntschafts.t wmeiss. 6G“ 4 Forderung bleibt unberührt. Gleiche Grundsätze gelten für die termin noch nicht abgehalten ist, wogen Aussichtslosigkeit abgebrochen

aufgeführt werden sollen, sind auch etwaige Sicherungsübereignungen un HnA. viccft Mäh ö“ genossenschaften Drucksachen des Reichstags 7. Legislatur⸗ griode Die Sir tänbe , 8 b . Fon brsetb t lassen Faeshsteelung 88 Aus fallgläubiger und der Gläubiger werden könten ( 55 Abf 1) Ebenso Sg. das (Ber das

des Schuldners zu vermerken. bermneöenh 88 Gläubi ersffnet das Gericht das Verfahren IV. Session Nr. u 1 29) 9 bigen dama ich auf das Vergleichsverfahren zur Abwickelung der Geschäftsaufsicht Forderun 8 von keiner Seite Widerspruch erhoben 18 88 in k 2 ö16

Zu § 21 8 1 IZII“ 44 n dem Termin auch für das Vergleichsverfahren festzuhalten, sowei 838 ch wohl übertragen. Sie genügen selbstverständlich auch nicht, um wird, gelten auch hrem rechtlichen Bestande nach (Grund und dacht Heg ETZEEETE11““ hebluchem Maße und beraumt einen Vergleichstermin an (8 44). J Haftpflicht der Genossen durch die Zulassung eines Zwangsvergleicke licherzustellen, daß d 8 be Gal nh auc, initem vechtlichent Kest... 8

8

Der Abs. 1 der Vorschrift entspricht dem § 3 Abs. 2 der bis wird das Stimmrecht der Forderungen festgestellt und über den Ver⸗ 12 8 vürde. Ausgeschlossen muß desbalb eim Vergleit ß der außerkonkursliche Zwangsvergleich nur würdigen Betrag als vom Schuldner anerkannt. In dem Vermögensverzeichnis ““ ““ “M 18 herigen Verordnung. 8. 8 gleichsvorschlag verhandelt und abgestimmt (§§ 46 ff.) Auf Verlangen herabgesetzt werden wurde. Unsg ü Faler ül ei. Forder Ahe ge wnrg. l dnern zugute kommt. Der Entwurf sieht deshalb von einer ist dies besonders zu vermerken, da wecen dieser Forderungen dem⸗ velos er 8 a. 8 Veral ung 4 N 2 8 hesee. 2 8 A Damut das Gericht für die Entscheidung über den Antvoag zu- des Gerichts hat der Schuldner die Richtigkeit und Vollständigkeit bleiben, der den Gläubigern einen Abn Herum. anzelaufzählung bestimmter Zurückweisungsgründe ab und schreibt nächst aus dem rechtskräftig bestätigten Vergleich in Verbindung mit 1e Einstellun ich nar, 8 8 8 erache verlässige Unterlagen gewinnt, wird sich oft die Anhörung eines Sach⸗ der Vermögensaufstellung zu beschwören 50)0. Das Gericht ent⸗ Dagegen ist es zur Meohützühg Fennescen f der Genossen F’ allgemein vor, daß der Antrag zurückzuweisen ist, wenn einem Auszug gus dem Gläubigerverzeichnis die Zwangsvollstreckung Me. ö“ Glä des 88 ʒMorfedce 8 . eeün verständigen, unter Umständen auch die Anhörung der zuständigen scheidet schließlich, ob der Vergleich zu bestätigen oder zu verwerfen dvingend geboten und mit den Grumg sätzen der Haf tung der G gsber⸗ nlh, gicen vorliegen welcke die Vertrauenswürdigkeit des Schuldners stallsindet 61). 8. Fg en dem Letnitmt be. amtlichen Veptretung des Handels, des Handwerks (Gewerbes) oder ist 53 ff ). 8 vereinbar, bei Genossenschaften ernen außerkonturslichen, 1 Flage stellen. Nicht jedes Bedenken gegen die Persönlichkeit des Bei den Verhandlungen über den Vergleichsvorschlog hat der stimmt oder eehs der Schuldner den Vergleichseid 50) verweigert, Üchen S! 8 6 e 2 2 8 r1. 8 9 8 sr. 2 „2,I. 58 5 8 [on-2 ünslose 1 rl 2 1 . 85½ 1 3 8. S Alblh 283 8 84 18* LSpor 899 at der 8 oPstp 5 8 der Landwirischaft (Handels-⸗, Handwerks⸗ oder Landwürtschafts⸗ 8 1 gleich zuzulassen, der lediglich auf bereede r 2 Feruldners genügt, sondern nur ein solches, das geeignet ist, seine Schuldner seine Vermögenslage und den Vergleichsvorschlag dar⸗ ist selbstverständlich. u E 8 g ; . : 1““ 8 jnaosmno erken: 9 ji‚[rR,g on die lnchh der Ge⸗ Ki⸗ LerkrauensmürdigPoaz; 1 be S’P SI 8S. ie . b. . E F; 8* 8 894 980 kammern) empfehlen. Der Abs. 2 gibt in dieser Hinsicht die er⸗ Im einzelnen ist zu bemerken: Fehbün de Fee a . (Ehenossen 8 igkeit in besug 8 12 Verhalten 989 zulegen. Da ein Vexgleich, dessen Ausführung nicht gesichert ist, dem Die Gründe, die zm des Vergleichs oder zur . I.“ 22 Insdo erbestehen zt. ver Mög chke 3 mze DBensl. aubigern in rage zu stellen; es muß dern Verdacht be⸗ gemeinsame Im sse So Gläubi 89 EE“ :7. 8 8 Die Go. „Ddie z1 imner Verwerfung des Vergleichs ode 3 forderlichen Richtlinien. her § 33 ändert weiterbestehen läßt. Der Moöglichkent, 8*8 N in Frage zu stellen; es muß der Ve t. gemeinsamen Interesse der Gläubigen widerspricht, ist eine Er⸗ einstelluna des Herahechehrar1“ 1 Ehüi. 8 6 1“ 1 8 8 sverfahren beteiligten Personen. während der Dauer der Stundung ausscheiden und sich so Fn. Nas deen, daß durch unlautere Machenschaften oder Verschleierungen das örlerung der Durchführbarkeit des Vergleichevorschlag⸗ von beson⸗ Einstella 9 des Vergleich Sverfahrens führen, werden vielfach so ge sehroverson und Gläubigerbeirat. vhngens 8 deS ea t Weschäftwaussicht Schuldner teil der Gläubiger von der Haftpflicht befreien, wird durch § 76 de ateresz; der Gläubiger beeinträchtigt wird. Dieser Verdacht muß derer Wichtigkeit, Ergibt sich aus dem Nermögensverzeichnis des Rlke 1“ deeehsheen leeese weergterchs⸗ Zu § 22 G“ Frchig Ihsccfüeh. G 719). An dem Vergleichsverfahren Entwurfs begegmet. 8 Vs estimmte Tatsachen gründen, zu deren Feststellung das Gericht Schuldners oder den Feststellungen der Aufsichtsperson, daß der ebn 88.ee. 8 Pflichien verfeht 1“ .9 E Bahe e er Entwurf geht davon aus, daß regelmäßig die Bestellung nur (wegen furistischer Perj 8 vüt. 888 1. il, die von der Geschäftsaufsicht Zu § 36 8 dil orderlichen Evmittelungen anzuordnen befugt und im Zweifel⸗ Schuldner das, was er in Aussicht stellt, aus eigenem Vermögen hm obllegenden Hfli bt 4 ö. einer Aufsichtsperson genügt. Werden mehrere Aufsichtspersonen nehmen grundsätzlich alle Gläubiger teil, die st nach Eröffnun des Daß Rochte, die im Falle des Konkurses ein Absonderungsnecht tverpflichtet ist 16). nicht leisten kann, so hat der Schuldner glaubhaft zu machen, daß o iehtns bestell 5 so hat das Gericht zu bestimmen, ob sie die Aussicht gemein⸗ 8 1” EE1ö1öö4.“ f sslfchtvffen vom v gewähren würden, von dem Vergleichsverfahren unberührt Bei der tats ven vCA“ ihm Hilfe von anderer Seite kommt 48 Abs. 1). Die Glaubhaft⸗ 8 dis Fi 8 Feichaberfabnens (So v s.P tce haftlich führ er ob jede innerhalb eines bestimmten ihr zuge⸗ BBerfahrens Gläubiger geworden sind. Ausgeschlossen vo sprück ibt si § 13, 33 Abs. 2. Soweit neben diesen Rechte des e Fröffnung des Vergleichsverfahrens ist eine Entscheidung machung (zu vol. § 294 Z. P. O.) wird oft in der Weise erfolgen I“ H11““ schaftlich führen oder ob jede innerhalb eines estim L 1 zu 1“ 1 82 13 bezeichne 8 Ih A brüche engibt sich ruS den §S 11SeSe., s. 8 owen 2 U W“ 1 1“ 3 -Uö ( G N. . . = 1 Welse erfolgen, 598 na 5 NVW1“ b 8 8 vhrerh. 1 122A. e. e ; 3 bezeichneten Gläubiger. hre Anspruec 9 ch a. öö“ 8 prer ber das Stimmrechn beftrifsener Seee Feras E L1“ 11“ 8 Immerhin kann es am Platze sein, die Geschäftss 9 hnach d wiesenen Geschäftskreises selbständig ist. die Aufsichtsperson ist Van de 8 niabt berührt g 82 eine persönliche Forderung besteht, schließt sich der 86 5 nhs Drent naec 9 belettteger Forhe ümeen vgeliäfe- nach nich 1 der 85 hft Bie er Ghseötcen Er⸗ Iiteleng des Verglei 8 bench nach Fs If GFeschäftsaufsich d dir fsichtsperson i⸗ j 8 ISeee 88S. ; er HK Sorde er Pel⸗ h. Dese Forderungen sind deshalb bei der Entscheidung der arungen abgibt und über seine Zahlungsfähigkei ufschluß gibt IJ 1I111““ H. E1““ I““ Die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson is Ausländi 7 448q Vergleichsverfahrenoa den in⸗ Behandlung den Grundsätzen der Konkursordnung an. Aus der TW. Fütss Wer⸗ Forderungen sir sShalb bei der Entscheidung der arung bg er se Zal Aufschluß gibt. 8 4 3 8 5 Gläubi im § 12 ichnete ützuteile Ausländische Glaubiger stehen im Vergleichsverfahrensder vers f § 6 Konkursord gibt sich, daß der Glan⸗ e, ob' die nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Zustimmungs⸗ Bei der Prüfung der Frage, ob das Vermögen des Schuldners aus. fortbestehen zu lassen, so z. B. wenn die Einstellung nach Zurück⸗ allen Gläubigern auch den im § 13 bezeichneten mitzuteilen. ländis 8 eteili Verfahren wird durch die weisung auf den § 64 der Konkursordnung ergibt sich, daß der cöö-ee erfor 2s Pastemmunge⸗ Bel der Hrusung der Frage, ob das Vermögen des Schuldners aus ahme pder Ableh des Vergleichsvorschlags erfolgt ist und Aus⸗ S. XF.. 8; 1. 5 andischen gleich. Ihre Beteiligung am Verfahren 2 vensung auf. C“ Shee.nc Veragleichsverfahren zlarungen vorliegen, zunächst nicht mitzuzählen, es sei denn, daß neicht sind auch die Ansprüche der am Vexnagle sverfahre icht nahme oder Ablehnung des Vergleichsvorschlags erfolgt ist und Aus⸗ Außerdem soll die zuständige Vertretung des Handels, Handwerks N Uchen E“ über die Geltend cha po A sprüchen biger mit seiner persönlichen Forderung an dem Verglei hs. ibhsr EEV“ Sgen, zunach. cʒhht. nitz zchlen, es sei denn, 3 2 il, und guch dae 2 nsprüche den * 1 Vergleie Sverfahren nicht r E. 8 Gr Ere; 8 A11 5 2 EI1““ Shgeg aütn Sn 3 8s orschriften der Verordnung über die Geltendmach ung von Ansp. Chel ge 1“ 2 * 8 sverfabren in 889In treiten ohne weiteres haltlos ist Auch be⸗ aufschiebend⸗ be⸗ betciligten (Gläubiger zu berücksichtigen: 8 der 1 ¹ sicht beste ht, daß auf Hrund eines anderen Vergleichsvorschlags eine Hor or Land ischaft benachrichtigh werden, wenn der Schuldner D 1 5 . M c. 8 9788 ligt ist aber ebenso wie im Konkursverfahre EG 1 velteres haltlos ist. Auc el aufschie 1 8 setecnligt Mlaubiger z1 beruchsichtigen; für sie muß mit Ir hn. TEEE“ Z1ö 8 oder der Landwirtschaft benachvuchtig , Jb““ Aus Woh hab vom Augus zwar beteiligt ist, daß er aber n E 8 : e 2 2 1 gielt oder die Zahlungsunfähigkeit in er We g⸗ 4 nen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vo . Aug d g e —.·27 ;x2 5 den n Forderunge läßt sich das Sti recht erst auf Grund näherer Ausnahme der § 33 Abs. 2 Nr. 5 bezeichneten 2 689 antgung erzielt oder die Zahlungsunfähigkeit in anderer Weise be⸗ 8 EP“ bender od 2 dwirt ist von Persor 2 E 8 8, Faees I ein Sonderrecht verwiesen bleibt. Nurn für en rungen loßt sich das Stimmrecht erst auf Grund näherer Auenahme der im § 3. IVIEE5 ezeichneten Ansprüche 8 8 . 1.“ 8 Handel⸗ oder Gewerbetreibender oder Landwirt ist. 8 ; 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. uid der dazu ergangenen Nachträge erster Linie auf sein Sonderre erwie 18 S 8 CDI111“ 1. hoben werden k wjedem Falle ist es angezeigt, bei Verwer 8 gn -e; 8 8 . . eichs⸗Gesetzbl. S. 360) und der dazu ergangen.⸗ ag 1 ; 8 88 Ma.F;; 8 rrzichtet oder zll Wrlerungen namentlich über die Aussichten des Eintritts der Be⸗ auf Kosten im Vermögen 8 Schuldners volle D ku verbleiben. oben werden kann. In jedem Falle ist es angezeigt, bei VBerwerfung Der Schuldner und jeder von dem Verfahren betroffene Gläubiger 8 e 1 885. 9 eh d d0 Sch ld⸗ Bechvo für den er auf abgesonde gte Befriedigung verzichte 1 1 N gen, Namentlich uübe le 2 ussich en des E Ulls, d. 8 auf Koste Zermogen des vülbemers volle Deckung verbleiben. bes Ver leichs der stell ““ 1 8 8 Der Schuld 11““ 8 rt. Denn die Annahme oder Ablehnung des vom uld⸗ Jetvag, de b arge;. 2 be des Ver⸗ einging, beurteilen; auch sie bleiben deshalb einstweile unberücksichtigt. Auch die Quoten für aufschiebend bedingte Forderungen sollen i F. des Vergleichs oder Einstellung des Vergleichsverfahrens die Frage, 31† rPHas Dnoi Moch e Bestellung anderer oder weiterer nicht ge Hindert. 8 - ese ken *5 dr.,, Shche. 168n 8 Il st k wber Befried nach Maßgabe des 5 l lellen; guch sie bleiben deshalb einf wellen un⸗ DUsichligt. Auch die Ducte Fur aufschnebend dingte Forderungen sollen im all . b . .,EBr 9. 8 85 ean., ist befugt, innerhalb dvei Wochen die Bestellu 2 949. 1 9 8 S-g; Vergleichsvorsch s sowie die Ausübun der sonsti en dem er ausgefallen ist, kann er Beßri⸗ gung 209* - Das ( 5 8 1 116“ T1“ 11“ öö“ 111“ ob die Geschä tsaufsicht aufzuheben ist oder fo tzudaue hat 8 ehn. AS. phtsec 8- ee . ner ausgehenden Vergleichsvorschlags sowie die Ausübung der sonstig m es nach dem en Ausfall sich h Das Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger richtet gemeinen sickergestellt wenden es sei denn, daß die Forderung weger ob die Geschaftsaufsicht aufz 8 vr- otzudauern hat, von Auffich helionen 9 be. 8 1. Pncra . Gläubicerrechte kann bei dem im Entwurf vorgesehenen Verfahren, gleichs verlangen. Wegen des Gla Fhüene 88g”- s anch, wie im Konkurse 96 8 aac 1u¹ mutmaß⸗ zu Ahcssicht des Einiritts der G Amts wegen zu prüfen. Der § 58 macht dies dem Gerichte zur Pflicht. 8 cs. 1 Sir⸗ 5 ebrachten de eine achl⸗. E 8 6 8* 8 1 . 272 E Fhar⸗. Sut 3 eie es olche 8 aers in 9 8 ichen 848 1 Ie. [8.99 der Ren⸗ 185! Tlh aene mmm 8 82 Allshl L IUltitle ElSchlngung einen gege artigen 5 7 nachzugehen und die für sie vorgebrachten run⸗ 1 ; in welchem eine Anmeldung von Forderungen durch die Gläubiger richtenden Stimmrechts eines solchen aubagers lichen Ausfall (val. § 36. § 47 Abs. 3). Seine Höhe soll der Schuldner Vermögenswert nicht hat. Ob der Anteil für bestrittene Forderungen I H Ss

Nachprüfung zu unterziehen. Ergibt sich, daß die Bestellung einer ; stattfindet, nicht als gerichtliche das Nötige angeordnet. 78 isfern C. Hheere. S, I E ves 6 5 ““ Ie 88 B ö b ö 1111“ 728.,; ] anders als im Konkurse nicht stattfindet, nicht als gerichtlich ““ b t sverfahren ein⸗ engren, 20 Abs. 2 Satz 3, § 41 Abs. 1 Nr. 3) und wenn möglich sicherzustellen ist, soll das Gericht nach billigem Ermessen bestimme Die Vorschriften über die Bekanntmachung des Beschlusses dur anderen Aufsichtsperson angemessener ist, so ist die zunächst bestellte Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche im Sinne jener Ver⸗ Das Vergleichsverfahren soll wie das Konkursverfahren au aft Satz 3,98 3 9 nesse stimmen Di schrif die ann zung des Beschlusses, durch

Feeex 2 daß bei ihr wichtige Gründe im Sinne 1 * d1; b emaemel 8 Sckuldmers herbeiführ 87 donzhegft machen. Die Angabe des Sckuldners ist bei der Eröffnung § 48 Abs. 2). den der Zwangsvergleich bestätigt oder verworfen wird, und üben vie Aufsichtsvorson, auch ohne daß bei⸗ Fr. wichtige Gründe im Sinne ordnung angesehen werden; eine solche Geltendmachung kommt erst in Klärung der Cu“ 2 Herheisühnen. ad be 1 lst maßeebend. Später entschestet im Streitfall das Gerich - Vor der Ahstivernwe hat die Arffichke. son über Re. .. de 88 8 de 8 8 und scbe de des § 25 vorzulisgen brauchen, zu entlassen. Betracht, wenn der Zwangsvergleich demnächst vollstreckt werden soll folgt die Beteiligung betagter nprüͤ⸗ de gemöß 8 genaß 88 47). Vergleich wesentlichen Umnstända Bericht zo vesteteen e⸗ ö“ I .. 1

Die §§ 23 bis 25 61). Auch die Gläubiger, die feindlichen Staaten angehören, sind dingter Ansprüche gen⸗ äß 8,89 § 68 8„. Zu § 44 Veraleichsvorschlag und seine Ausführbarkeit gutachtlich zu zußern durch den das Vovgleichsverfahren eingestellt wird; beschweiebe

enthalten keine sachlichen Neuerungen (zu vgl. § 6 Abs. 2 der Ver⸗ von der Teilnahme am Verfahren nicht ausgeschlossen. Soweit sich 8 70 der C“ 9* G Ege besorheren Begrün⸗ h. Eibt das Gericht dem Antrag statt, so bestimmt es einen Ver⸗ 49). Auf Verlangen des Gerichts hat der Schuldner sodann im ist hier nur der Schuldner. Daß gegen die Ents 1 e

ordnung vom 8. August 1914 in Verbindung mit § 81 Abs. 2, bei ihnen im einzelnen Falle Schwierigkeiten daraus ergeben, daß sie und 88 r Senm ae vuffthnebend kevispner Ansprücke sst im esesermin. Der Termin soll entspreckend der Vorschrift im Termine die Ricktigkeit und Vollst ändigkeit des Vermögensverzeich⸗ schwerdegetichts eine Anfocktung nicht stattfindet (zu vol. 8 499 Abf, 8

§§ 82, 83, 84 der Konkursordnung). mangels einer Erklärung als geogen den Vorschlag stimmend zu zählen 8 87 v. 38 8 48 2 des Entwurfäs Bestimmung getroffrr he” 88 Konkursordnung nicht über einen Monat hinaus an nisses zu beschwören 50)0. Der Würdigung des einzalnen Falles der Konkursordnung), folgt aus § 19 des Entwurfs. 1

Der § 26 sind 37), eröffnet die Verordnung, betreffend Ergän ung der Vor⸗ § 43, § ö1“ 8 1 Da werden. 1 1b öö““ bleibt es überlassen, ob die Eidesleistung zu verlangen ist. Die Fest⸗ Die Bestimmung des Abs. 3, wonach die Beschlüsse erst mit der macht dem Gerichte zur Pflicht, die Aufsichtsperson bei Erfüllung schriften über die 1161A4“ auclän 189 1 2 1 bemacf e ffnung des Verfahrens nicht össentlich bekannt: 1 185 Vergleichstermine gepfloge⸗ Rechtskraft wirksam werden, soll verhüten, daß dem Schuldner die ihrer Aufgaben in angemessener Weise, z. B. durch Anstellung von nehmungen 8b Ee 8 sde bies beHer. Fönnen Fortsetzung in der Zweiten 2 eilage.). 86 . 86 fs ee. 948 nuß sie nicht bloß dem Schuldner „Und i 1“ handlungen Unterhe für EC“ Frage regel⸗ Vergünftigungen der Geschäftsaufsicht entzogen werden, 1e e nicht Ermittelungen, Vernehmung des Schuldners, Eonberufung Weg zur f8necn den Reee Glaal ee 2 Wege . 8 b - ondern auch den Gläubigern, gleichgültig, ob I mäßig die gecigneten Unterlagen gewähren. Der Eid hat sich nicht nur l die Bestätigung, Verwerfung oder Einstellung unanfechtbar eftsteht. Gläubigerversammlung, zu unterstützen. aus besonderen prunden Forderung. Indbicher G 9 3