Mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses endigk auch die Ge⸗
Der Vergleich wirkt für und gegen alle von dem Schuldner be⸗ nannten Gläubiger Sie⸗sind im Verfahren berücksichtigt, auch wenn ihr Aufenthalt unbekannt war und Zustellungen an sie nicht erfolgen konnten. 8
An den Vergleich sind gleicherweise die Gläubiger gebunden, deren Forderungen von dem Schuldner, der Aufsichtsperson oder einem Gläubiger bestritten worden sind. Dies gilt auch insoweit, als das Gericht bei seinen Entscheidungen die Forderung als nächt begründet angesehen hat. Entsprechendes gilt für die Ausfallforderungen der absonderungsberechtigten Gläubiger.
Anders zu behandeln sind die Gläubiger, die in den von dem Schuldner vorgelegten Verzeichnissen nicht aufgeführt sind. Sie können von dem Vergleiche nicht betroffen werden. Daß sie ihre vollen Ansprüche behalten, bildet zugleich einen Antrieb für den Schuldner, alle Gläubiger zu benennen, da ihm sonst der Vergleich keinen dauernden Nutzen bringen kann.
Zu § 61
Nach § 194 der Konkursordnung erfolgt die Vollstreckung der un⸗ bestrittenen Forderungen auf Grund des Zwangsvergleichs und eines Auszugs aus der Tabelle. Der § 61 schließt sich dieser Regelung an. An die Stelle des Auszugs aus der Tabelle tritt ein Auszug aus dem von dem Schuldner eingereichten Gläubigerverzeichnisse oder dessen Ergänzungen. Erforderlich ist, daß es sich um einen Gläubiger handelt, dessen Forderung in dem Verzeichnis als „anerkannt“ vermerkt ist. Dieser Vermerk hat nach § 47 Abs. 4 bei den Forderungen zu er⸗ folgen, die in dem Vergleichstermine weder von dem Schuldner noch von einem beteiligten Gläubiger noch von einer Aufsichtsperson be⸗ stritten worden sind. Den Gläubigern der übrigen Forderungen bleibt die Geltendmachung im ordentlichen Verfahren überlassen.
Ausfallgläubiger (§ 36 des Entwurfs in Verbindung mit § 64 der Konkursordnung) können die Vergleichsrate nur für den Betrag verlangen, zu dem sie auf abgesonderte Befriedigung verzichtet haben oder bei ihr ausgefallen sind. Sie müssen also, wenn sie auf ihr Ab⸗ sonderungsrecht nicht verzichten, zunächst die Pfandhaftung verwirk⸗ lichen. Ist die persönliche Forderung im Vergleichstermine von keiner Seite bestritten und demzufolge als „anerkannt“ vermerkt, so kann diese Verwirklichung gegen den Schuldner — wie im Konkurs
auf Grund des Tabellenauszugs — auf Grund des vollstreckbaren Auszugs aus dem Gläubigerverzeichnisse betrieben werden. Soweit der Gläubiger hierbei einen Ausfall erleidet, kann er alsdann die Vergleichsrate beitreiben.
Zu § 62
Aus allgemeinen Grundsätzen ergibt sich, daß Gläubiger, soweit sie am Vergleichsverfahren nicht beteiligt sind, auch den Zirkungen des Vergleichs nicht unterfallen. Aus Billigkeitserwägungen empfiehlt es sich, diesen Grundsatz bei Forderungen aus einer Freigebigkeit des Schuldners (§ 33 Abs. 2 Nr. 3) zu durchbrechen. Solche Forderungen sind vom Verfahren ausgeschlossen, weil sie hinter den Ansprüchen der beteiligten Gläubiger zurückstehen. Es erscheint unbillig, sie voll be⸗ stehen zu lassen, wenn besserberechtigte Forderungen verkürzt werden.
Der Entwurf läßt demgemäß den Vergleich gegen sie wirken. Bei Geldstrafen ist wegen der Natur des staatlichen Strafanspruchs für entsprechende Erwägungen kein Raum.
Daß die im § 33 Abs. 2 Nr. 5 bezeichneten Kostenansprüche beim Zustandekommen des Vergleichs als erlassen gelten, entspricht regel⸗
mäßig dem Parteiwillen. 8 Zu §§ 63 bis 65
Nach § 63, der dem § 195 der Konkursordnung entspricht, findet eine Klage auf Aufhebung des Vergleichs wegen Nichterfüllung nicht statt. Ob die Rechte der Gläubiger durch kassatorische Klauseln zu wahren sind, bleibt der Vereinbarung im einzelnen Falle lhstSssen Zur Vermeidung von Unbilligkeiten kann es namentlich angezeigt sein, zu vereinbaren, daß der bewilligte Erlaß in Wegfall kommt, wenn der Schuldner vor der Erfüllung des Vergleichs in Konkurs geraten
sollte. 8 Der § 64 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sieht ent⸗ sprechend dem § 196 der Konkursordnung die Möglichkeit vor, den Vergleich wegen Betrugs anzufechten. Dieser Anfechtungsgrund wird z. B. vorliegen können, wenn der Schuldner arglistig Gläu⸗ biger verheimlicht hat, die infolgedessen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 ihre vollen Ansprüche behalten. Darüber hinaus müssen die durch den Ver⸗ gleich gebundenen Gläubiger aber auch dann gegen eine Benachteiligung durch den Zugriff nicht benannter Gläubiger geschützt werden, wenn dem Schuldner der Vorwurf der Arglist nicht gemacht werden kann. Ihnen ist deshalb im § 64 Abs. 1 Nr. 2 die Möglichkeit gegeben, in einem solchen Falle ihre ursprünglichen Fordervungen im Wege der Anfechtung wieder aufleben zu Lassen. Praktische Bedeutung gewinnt diles namentlich, wenn der neu auftretende Gläubiger den Konkurs des Schuldners herbeiführt. Es würde unbillig sein, wollte man in diesem Konkurs ihn mit seiner vollen Forderung boteiligen, die übrigen Gläubiger aber nur mit ihrer Vergleichsquote zulasfen.
Das Anfechtungsvecht aus § 64 Abs. 1 Nr. 2 entfällt, wenn der Vergleichsgläubiger wegen seines vergleichsmäßigen Anfpwuchs be⸗ friedigt ist. Dann sind seine rechtlichen Beziehungen zum Schuldmer beendigt.
Der § 65 entspricht dem § 197 der Konkursordnung. Der Ver⸗ irteilung wegen betrüglichen Bankerotts ist die Verurteisung wegen vorsätzlicher Verletzung der Eidespflicht bei Leistung des Vergleichs⸗ eides (§ 50) gleichgestellt worden. 8
5. Beendigung des Verfahrens Zu §§ 66 bis 70
Daß die Geschäft'saufsicht als eine dem Schuldner gewährte Ver⸗ zünstigung nicht gegen seinen Willen aufrechterhalten werden kann, entspricht der bisherigen Rechtsübung. Die neue Fassung des § 66
tellt dies klar.é Daneben ist wie bisher die Aufhebung der Geschäfts⸗ ufsicht beim Vorliegen wichtzger Gründe vorgesehen. Die Auf⸗ hebung steht jedoch in diesem Falle nicht mehr in dem Ermessen des Gerichts (zu vgl. § 10 der Verordnung vom 8. August 1914), sondern st dem Gerichte zur Pflicht gemacht worden. Als Beispiele wichtiger Gründe sind die Fälle hervorgehoben, daß der Schuldwer in erheb⸗ lichem Maße seine ihm durch die Verordnung auferlegten Pflichten verletzt oder den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt, oder daß die Voraussetzungen für die Anordnung der Geschäftaufsicht nach⸗ träglich wegfallen (§ 66). Selbstverständlich ist die Czeschäftsamfsicht auch dann aufzuheben, wenn sich nachträglich herausstellt, daß es schon bei ihrer Anordnung an den Voraussetzungen für sie sahlte. Bevor die Geschäftsaufsicht aus wichtigen Gründen aufgehoben vird, soll das Gericht den Schuldner hören. Schwebende Nergleichs⸗ verhandlungen sollen, wenmn die Voraussetzungen für die Geschäfts⸗ aufsicht nachträglich weggefallen sind, durch eine unzeitige Aufhebung nicht gestört werden. Deshalb soll das Gericht, wenn der Schuldner solche Verhandlungen angebahnt hat, ihm vor der Aufhebumng eine — nach den Umständen länger oder kürzer zu bemessende — Frist setzen, damit er die Verhandlungen fördern und, wenn sich Aussichten für das Zustandekommen eines konkursabwendenden Zwangsvergleichs ergeben, dies geltend machen kann (§ 67). Gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht ist dem Schuldner das Rechtsmithel der sofortigen Beschwerde gegeben. Der Auf⸗ hebungsbesckluß soll erst mit der Rechtskraft, d. h. nach Ablauf der Beschwerdefrist wirksam werden. Dadurch wird verhindent, daß es zur Konkurseröffnung oder zu Zwanasvollstreckungem kommt, solange noch mit einer Abänderung des Beschlusses in zweicker Instonz gerech⸗ net werden kann (§ 68). Die Geschäftsaufsicht hat ihre Aufgabe erfüllt, wenn es zu einem rachtskräftig bestäticten Zwangsvergleiche gekommem ist. Mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses endigt sie deshalb ohne wei⸗ teres (§ 69). Die Beendigung der Geschäftsaufsicht ist, sobald sie rechts⸗ kräftig feststeht, allen Gläubigern — auch den von dem Versahren nicht betroffenen — und den Stellen mitzuteilen, die nach § 22 von
8
Aufsichtsperson als Massekosten (§ 58 der Konkursordnung) zu be⸗
aröffnung des Vemngleichsverfahrens diejenigen Personen,
——
4
III. Schlußbvorschriften 1 Zu § 71 ““ Daß in einem späteren Sene die Gebühren und Auslagen der handeln sind, nimmt die Rochtsprechung des Reichsgerichts bereits für das bisherige Recht an. Das gleiche muß für dee gerichtlichen
Kosten des Verfahrens gelten. 1
Dagegen sieht den davon ab, auch den im § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Gläubigern in einem späteren Konkurse die Stellung von Massogläubigern zu geben oder sie sonstwie vor den übrigen Gläubigern zu bevorzugen. Ein praktisches Bedürfnis hier⸗ für kann für die Regel nicht hervortreten, da dem unter Geschafts⸗ aufsicht stehenden Schuldner im allgemeinen gaößerer Kredit nicht ein⸗ geräͤumt waird. Anderseits würde eine Besserstelung dieser Gläubiger inen Anreiz bieten, dem Schuldner in erheblicherem Umfang zu kredi⸗ tieren; dies würde bei längerer Dauer der Geschäftsaufsicht oft zu dem mißlichen Ergebnis führen, daß in dem nachfolgenden Konkurse die Masse durch die Befriedigung der bevorzugten Gläubiger aufgezehrt oder doch stark geschmälert würde. “ 8
„Im Anschluß“ an eine Geschäftsaufsicht ist das Konkursver⸗ fahren eröffnet, wenn es mit der Geschäftsaufsicht in innerem Zu⸗ sammenhange steht, namentlich wenn es auf demselben Konkurs⸗ grunde beruht, der die Geschäftsaufsicht veranlaßt hat.
Die in den §§ 207 bis 211, 213 der Konkursordnung enthaltenen Vorschriften über den Konkurs von Handelsgesellschaften, juristischen Personen und von Voareinen können im allgemeinen auf die Geschäfts⸗ aufsicht und den Zwangsvergleich übertragen werden. Das gleiche gilt von den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 63) und des Gesetzes, betreffend die Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften (§§ 98, 100 Abs. 1, 2). Aus der entsprechenden Anwendung der bezeichmoten Vor⸗ schriften ergibt sich namentlich, daß die Geschäftsaufsicht und der Zwangsvergleich auch während der Liquidation so bange zulässig bleibt, als die Verteilung des Vermögens noch nicht vollzogen ist. Zu den Antrag auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sind — mit Ausnahme der Gläubiger, deren Antragsrecht zur Vermeidung von Zweifeln aus⸗ drücklich ausgeschlossen äist — alle Personen befugt, welche die Eröff⸗ nung des Konkursverfahrens beantragen können (Vorstandsmitoleeder, Liqutdatoren, persönlich haftende Gesellschafter), zu dem Antrag auf Ddic um einem Zwangsvergleichsvorschlage legittmiert sein inl. § 211 der Konkursordnung). 8 . 2 regelt im Anschluß an § 212 der Konkursordnung
den Sonder mznpaß bei einer offenen Handelsgesellschaft, Komman⸗ ditgesellscchaft ommandicgesellschaft auf Aktien ein Verpleichs⸗ verfahren über das M vatvermögen eines persönlich haftenden Gesell⸗ schafters mit einem Wemseichs⸗ oder Konkursverfahren über das Ge⸗ sellschaftsvermögen zusannentrifft.
Ob auch zur Abwendung des Nachlaßkonkurses die Geschäfts⸗ aufsicht angeordnet werden kann, Ist bisher streitig. Den praktischen Bedürfnissen entspricht es, sie zuzulassen. Namentlich die Rücksicht auf die Hinterlassenschaften von Kriegsteilnehmern gebietet es dringend, die Schäden des Nachlaßkonkurses nach Möglichkeit hintanzuhalten.
Voraussetzung für die Anordnung der Geschäftsaufsicht ist, daß die Ueberschuldung des Nachlasses (§ 215 der Konkursordnung) auf den Krieg zurückzuführen ist und daß Aussicht besteht, sie nach Be endigung der Kriegsverhältnisse zu beheben oder den Nachlaßkonkurs durch ein Uebereinkommen mit den Gläubigern abzuwenden
würde
28 UDomn
Gu pgl. § 1). Antragsberechtigt sind dieselben Personen, die den Nachlaß⸗ konkurs beantragen können (§§ 217, 218 der Konkursordnung), jedoch unter Ausschluß der Nachlaßgläubiger. Die konkursrechtlichen Vor⸗ chriften über die Beschränkungen der Absonderungsrechte, die Unwirk⸗ sbaihas von Vormerkumgen und die Behandlung der Erbenansprüche legen den Erblasser (§§ 221, 82 der Konkursordnung) lassen 8 auf jie Geschäftsaufsicht entsprechend übertragen. Eine Vorzugsstellung nehmen, abgesehen von den im § 13 des Entwurfs bezeichneten Per⸗ sonen, auch die im § 224 der Konkursordnung bezeichneten Gläubiger ein. .
Nach geltendem Rechte bildet im Falls der Ueberschuldung des Nachlasses der Nachlaßkonkurs das Mittel zur Durchführung der beschränkten Haftung des Erben (§§ 1975, 2013 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Um dem Erben dieses Mittel auch dann zu erhalten, wenn er von der Möglichkeit, den Nacklaßkonkurs abzuwenden, Ge⸗ brauch macht, ist es notwendig, die Geschäftsaufsicht hinsichtlich der Wirkungen auf die Erbenhaftung dem Nachlaßkonkurse gleichzustellen (§ 73 Abs. 2). Solange die Geschäftsaufsicht dauert, beschrankt sich demgemäß die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten auf den Nachlaß und kann die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung nicht durch Versäumung der Inventarfrist verwirkt werden (zu vgl. §§ 1975, 2000 des Büpgerlichen Gesetzbuchs).
Der Vergleichsvorschlag muß wie im Konkurse (§ 230 der Kon⸗ kursordnung) von allen Erben ausgehen. Da das Vergleichsverfahren der persönlichen Mitwirkung eines mit den Verhältnissen vertrauten Schuldners entbehrt, ist es im Interesse der Gläubiger unerläßlich, eine ordnungsmäßige Feststellung des Schuldenstandes im Wege des Aufgebots vorausgehen zu lassen. Der Entwurf bestimmt deshalb, daß die Eröffnung des Vergleichsverfahrens erst beantragt werden kann, wenn das Aufgebot der Nachlaßgläubiger durchgeführt ist (§§ 1970 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 989 ff. der Zivilprozeß⸗ ordnung). Das Aufgebotsverfahren kann auch während der Dauer der Geschäftsaufsicht betrieben werden; es setzt voraus, daß der Erbe die Erbschaft angenommen hat und nicht für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet (§ 991 der Zivilprozeßordnung). Auf Grund des Ergebnisses des Aufgebots ist das Glaubigerverzeichnis aufzustellen. Am Vergleichsverfahren nehmen alle bekannten Nachlaßgläubiger teil (zu vgl. § 226 Abs. 1 der Konkursordnung); ausgenommen sind — mit einer unbedeutenden Erweiterung (zu vgl. § 226 Abs. 2 Nr. 1 der Konkursondnung) — die Gläubiger, die auch im Nachlaßkonkurse vom Zwangsvergleich ausgeschlossen sind (§ 230 Abs. 2 der Konkurs⸗ ordnung). Der Zwangsvergleich begrenzt, soweit er nichts anderes bestimmt, zugleich die persönliche Haftung des Erben. Der Erbe kann nachträglich die beschränkte Haftung nicht mehr verlieren (zu vpgl. § 2000 Satz 3 BGB.). Für unberücksichtigt gebliebene Nachlaß⸗ verbindlichkeiten hat er nur noch nach Maßgabe der §§ 1973, 1989 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen. 8
Stirbt der Schuldner während der Dauer der Geschäftsaufsicht, so sind die Grundsätze, die für den Fall des Todes des Gemein⸗ schuldners während des Konkursverfahrens gelten, entsprechend heran⸗ zuziehen. Aus ihnen ergibt sich, daß die Geschäftsaufsicht mit dem Tode des Schuldneus nicht ohne weiteres endigt, daß vielmehr die Vorschriften über die Nachlaß⸗Geschäftsaufsicht, soweit es mit der Besonderheit der Verhältnisse vereinbar ist, Platz greifen. Einen vom Erblasser gemachten, aber von den Gläubigern noch nicht ange⸗ nommenen Vergleichsvorschlag kann der Erbe aufnehmen. Stirbt der Schuldner erst nach der Annahme des Vergleichsvorschlags, so steht dies der Bestätigung des Vergleichs nicht entgegen.
Auf die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses über das Gesamtgut bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Vorschriften Konkursordnung). Zu dem Antrag auf Anordnung der Geschäfts⸗ aufsicht und auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens ist nur der über⸗ lebende Ehegatte berechtigt. An dem Vergleichsverfahren sind nur die Gesamtgutsgläubiger beteiligt, deren Forderungen schon zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestanden.
Zu § 74
Bei Versicherungsunternehmungen, die nach Maßgabe des Ge⸗ setzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 139) beaufsichtigt werden, hat ausschließ⸗ lich die Versicherungsaufsichtsbehörde darüber zu befinden, ob und wann ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses am Platze ist (§ 68
des § 73 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden (zu vgl. § 236 der
8
—
und Befugnisse gelegk, die der Entwurf den Aufsichtsbersonen zm weist. Schon umter der Geltung der bisherigen Vorschriften ist des⸗ halb mit Recht angenommen worden, daß ihnen die Absicht fern⸗ gelegen hat, in die gesetzliche Sondepregelung für rivate Versiche⸗ rungsunternehmungen einzugreifen. Die neue Vorschrift stellt dies außer Zweifel. 8
Zu § 75 Nach den Vorschriften der Konkursordnung hängt die Anfecht⸗ barkeit der vor der Eröffnung des Konkursverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen vielfach davon ab, daß sie innerhalb bestimmter Fristen vor der Konkurseröffnung, dem Eröffnungsantrag oder der Jahlungseinstellung vorgenommen worden sind (§, 30 Nr. 2, § 31 Nr. 2, §§ 32, 33 der Konkursordnung). Da während der Dauer der Geschaftsaufsicht das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners nicht eröffnet werden darf (§ 6), kann während dieser Zeit das Anfechtungsrecht nicht ausgeübt werden. Dies kann, wemn die Fristen während der Dauer der Geschäftsaufsicht ablaufen, zu einem Verluste wohlbegründeter Anfechtungsanspruche führen. Um dieser Unzuträglichkeit zu begegnen, wird schon jetzt aus dem Zmecke der Geschäftsaufsicht gefolgert, daß ihre Dauer auf den Lauf der Anfechtungsfristen nicht anzurechnen ist. Es empfiehlt sich, den Gegenstand im Sinne dieser Auffassung durch ausdrückliche Vor⸗ schrift zu regeln. A“X“ 8 8u 8 Entsprechendes gilt für die Anfechtungsfristen des Gesetzes, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen außerhalb des Kon⸗ kursverfahrens (Reichs⸗Gesetzbl. 1898 S. 709). Da die Anfechtung außerhalb des Konkurses jedoch nicht allen, sondern nur den von dem Verfahren betroffenen Glaäubigern verwehrt ist, bedarf es hier einer Erstreckung der Anfechtungsfmsten nur zugunsten dieser Glän⸗ biger (§ 75 Abs. 2). “ “ 18 Den Vorschriften des § 75 ist im § 80 rückwirkende Kraft bei⸗ gelegt worden.
Zu § 76
Bei der Geschäftsaufsicht über eine eingetragene Genossenschaft können sich für die Gläuhiger aus einer Veränderung des Mitglieder⸗ bestandes Unbilligkeiten ergeben. Scheiden einzelne Genossen aus einer zahlungsunfähig gewordenen, nicht unter Geschäftsaufsicht ge⸗ stellten Genossenschaft aus, so sind die Gläubiger in der Lage, die Wirkungen des Ausscheidens dadurch rückgängig zu machen,“ daß sie binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden die Eröffnung des Konkursverfahrens und damit die Auflösung der Genossenschaft herbei⸗ führen; in diesem Falle gilt nach § 75 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs⸗ und Wirrschaftsgenossenschaften, das Ausscheiden als nicht erfolgt. Die Möglichkeit, sich so gegen eine Minderung der Haftung zu schützen, wird den Gläubigern durch die Geschäftsaufsicht ge⸗ nommen, weil während ihrer Dauer das Konkursverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht eröffnet werden darf. Die Ge⸗ nossen können daher während der Geschäftsaufsicht, ohne daß die Gläubiger es zu hindern imstande sind, aus der Genossenschaft und bei laängerer, Dauer der Geschäftsaufsicht auch aus der Haft⸗ oter Nachschußpflicht endgültig ausscheiden (zu vgl. §§ 125, 128, 141 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften). Eine solche Schmälerung ihrer Rechte hinzunehmen, kann den Gläu⸗ bigern nicht zugemutet werden. Es ist billig, wenn die Genossen, denen die Abwendung des Genossenschaftskonkurses mittelbar zugute kommt, in der Genossenschaft verbleiben, solange die Geschäftsaufsicht oder die in einem Vergleiche bewilligte Stundung (§ 35 Abs. 2) dauert. Der § 76 bestimmt deshalb, daß die Ausscheidungsgründe der §§ 65, 66, 67 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs⸗ und Wirtschasts⸗ genossenschaften, frühestens zum Schlusse des Geschäftsjahres wirk sam werden, in welchem die Geschäftsaufsicht oder die Zwangs⸗ stundung endigt. Dies gilt auch, wenn der Austritt oder die Au⸗ kündigung schon vor der Anordnung der Geschäftsaufsicht erklärz, das Ausscheiden aber bei Beginn der Geschaftsaufsicht noch nicht erfolgt ist. War der Genosse bei der Anordnung der Geschafts⸗ aufsicht bereits wirksam ausgeschieden (§ 70 Abs. 2 des Gesetzeh), so behält es hierbei sein Bewenden. Wegen der Einreichung der Austrittserklärung zur Liste der Genossen und der Eintragung in die Liste sind im § 76 Abs. 2 des Entwurfs die nötigen Ergänzungen der §§ 69, 70 des Genossen⸗ schaftsgesetzes vorgesehen. 1 1“ Der § 77 entspricht der Strafvorschrift im § 243 der Konkurs⸗ ordnung. Für eine Herübernahme der sonstigen Strafbestimmunge der Konkursordnung besteht kein Bedürfnis, da sie gegenüber einem unter Geschäftsaufsicht stehenden Schuldner mit Rücksicht auf dee
wendung finden können.
Die §§ 78 und 79 treffen Bestimmungen über die Gerichts⸗ und Anwaltskosten. Dar amtsgerichtliche Verfahren der Geschaftsaufsicht ist wie bisher bührenfrei. Für das Vergleichsverfahren sind die Gebühren wesemn
Konkursverfahren. 8
Die Anwaltsgebühren für das Vergleichsverfahren entsprechen den Sätzen, die der Rechtsanwalt für die Vertretung im Konkuneg verfahren in Verbindung mit der Tätigkeit im Zwangsvergleichsver fahren erhält (§§ 55, 56 Nr. 2 der Gebührenordnung für Recht⸗⸗ anwälte). lderer 1 Geschäftsaufsichtsverfahren ist im Hinblick auf § 89 der Gebühren⸗ ordnung für Rechtsanwälte nicht erforderlich.
Im § 80
sind die nötigen Schluß⸗ und Uebergangsvorschriften getroffen. Vorschrift des Abs. 2 soll es ermöglichen, die Ergebnisse der vor dem Inkrafttreten der Verordnung angebahnten privaten Vergleichsver⸗ handlungen unmittelbar in dem gerichtlichen Verfahren zu verwerten. Die vorher abgegebene schriftliche Zustimmungserklärung eines Gll⸗ bigers zu einem Vergleichsvorschlage gilt als eine Erk lärung im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2, daß der Gläubiger mit der Eröffnung des Vergleichsverfahrens auf der Grundlage des Vorschlags einverstanden sei. Sie wird demnächst zur endgültigen Zustimmungserklärung im Sinne des § 51, wenn der Gläubiger, ohne sie widerrufen zu haben, in dem Vergleichstermine nicht erscheint. 1
Dem Bundesrat ist vorbehalten, nicht nur den Zeitpunkt, sonden auch den Umfang des Außerkrafttretens der Verordnung zu bestimmen⸗ Damit wird ermöglicht, bei Bestimmung des Außerkrafttretens zuzu⸗ lassen, daß sich die Abwickelung der dann noch schwebenden Geschifts⸗ aufsichten nach den Vorschriften dieser Verordnung vollzieht.
Sö.
Land⸗ und Forstwirtschaft.
Washington, 15 Dezember. (W. T. B.) Nach dem heuke veröffentlichten Schlußbericht des Ackerbaubureaus beträgt da
482 000 000 Bushels gegen 655 050 000 Bushels im Vorjahr, vol⸗ Frühjahrsweizen 158 000 000 Bushels (356 460 000 Bushels), 17 dem gesamten Wetien 640 000 000 Busbels (1 011 510 000 Busbelz von Mais 2 583 000 000, Bushels (3 054 500 000 Bushel) von Hafer 1 252 000 000 Busbels (1 540 400 000 Bushels), 6 Gerste 181 000 000 Busbels (237 000 000 Bushels), von Rogg⸗ 47 000 000 Bushels (49 190 000 Bushels) und von Leinsaat 15 000 fir Bushels (13 845 000 Bushels) — Die Anbaufläche b kang Winterweizen 34 829 000 Acres (gegen 40 453 000 Aeres im Vorjal 5 fuür Frühjahrswetzen 17 956 000 Ackes (19 445 000 Actes), für F. überhaupt 52 785 000 Actes (59 898 000 Acr 8), für Mais 105 954 00 Ac ⸗es (108 320 000 Acreg), für H.fer 41 539 000 Acres (40 780 00 Ac⸗es), für Gerste 7 674 000 Actes 8 395 000 Aecres), für Roane 3 096 000 Acres (2 856 000 Acres), für Leinsaat 1 605 000 Ack⸗ (1 367 000 Acres).
v1““
der Anordnung der Geschäftsaufsicht benachrichtigt worden sind (§ 70).
des Gesetzes). In ihre Hand sind auch im wesentlichen die Aufgaben
bei ihm regelmäßig vorliegende Zahlungseinstellung unmittelbare A-
lich niedriger festgesetzt als für ein durch Zwangsvergleich beendetes
Eine Festsetzung besonderer Anwaltsgebühren für en b
endgültige diesjährige Ernteergebnis für Winterweile“
11““
rotblond,
153138]
J. Untersuchun ssachen.
8 4
18. 1. 1896 zu Hamm f. Westf.), Größe: Kinn: gewöhnlich,
—
2. e erlust⸗ und Fundsachen,
3. Ve 4. Verlosung ꝛc. von W rieren. 5. Kommanditgesellschaften auf Aktien u.⸗
— — 5
[52901] Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Musk. Franz Pagés, II. Ers.⸗Bll. J.⸗R. 166, eb. am 27. I. 1896 in Trier, zuletzt in Eaarbrücken wohnhaft, welcher flüchtig ist und sich verborgen hält, ist die Unter⸗ suchungsbaft wegen unerlaubter Entfernung verhängt. Ez wird ersucht, ihn zu ver. baften 8 8 müchste Miltärdeharde um Weitertransport hierher abzuliefern. . Besg; der g. K0- äls Gericht der stellv. 59. Jaf.⸗Brigade. Der Gerichtsberr: b J. V.: Lockemann, Oberstleutnant.
Beschreibung: Alter: 20 Jahre, Größe: 1 m 75 cm, Statur: schlank, Hagre: dunkelblond, Nase; gew., Mund: gew., Ferache: deutsch. Besondere Kennzeichen: eine.
[53144] Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Armie⸗ rungssoldaten Idarich Ball, geboren am 16. 1. 1892 in Schottburg, Kr. Haders⸗ leben, ledig, evangelisch, Ackeren, welcher flüchtig ist und sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Fahnenflucht seit dem 22. 10. 1916 verhängt. Es wird ersucht, ihn zu verhaften und an die unter⸗ zeichnete oder die nächste Milltärbehörde zum Weitertransport bhierher abzulfefern.
Beschrelbung: 24 Jahre alt, 1,80 m groß, hellblonde Haare, bellblaue he. vor⸗ tretende Augen, gewöhnliche: Mund und Nase, längliches Gesi bt, Schnurrbart, gute Zähne, schwarze Augenbrauen, spricht deutsch und däntsch, trägt feldgraue oder Zivilkleidung. 8
Cöln, den 16. Dezember 1916.
Gericht des 1. Ersatzbatatllons Inf.⸗Regts. 65.
[b3149] teckbrief gegen den unten beschriebenen Kraftfahrer Heinrich Schecker, welcher sich eigenmächtig von seinem Truppenteil entfernt hat. Es wird ersucht, ihn zu verhaften und aa den unterzeichneten Truppenteil oder an die nächste Polizeibehörde zum Weiter⸗ transport abzuliefern. Cöln⸗Deutz, den 16. Dezember 1916. Schulz, Oderstleutnant a. D. und Kommandeur der Ersatzabteilung 2 des Kraftfahrbataillons. Beschreibung: Alter: 20 Jahre (geb. 1,68 m, Schnurrbart keinen, Haare: blond, Nase: gewöhnlich, Mund: gewohnlich. Bes. Kennzeichen: Narhe an der rechten Kopfselte, steifen
rechten Arm, 153147] Steckbrief. Ausfertigung. 6 Der Kanonier Vitus Senkel der 4. Ersatz⸗ batterie der II. Ersatzabteilung des Fed⸗ artillerteregiments Nr. 25 in Tarmstadt, geb. am 4. 8. 96 zu Röbersdorf, Keeis Oberfranken, in Bayern, zuletzt wohnhaf! in Frankfurt a. M., Börnestraße 35, vo: Beruf Kellner, ledig, hat sich am 27. 11. 16 Vorm. aus der Kaserne entfernt und ist bis heute noch nicht hierher zurückgekehrt. Derselbe war hei seiner Entfernung be⸗ kleidet mit blanem Waffenrock, schwarzer Reithose, Kavalleriesttefel mit Sporen und grauer Schirmmütze. Es wild etsucht, den Kanonser Seakel im Betretun gsfalle zu verhaften und an die nächste Militär⸗ oder Marinebehörde (Truppenteil oder Marineteil, in großen Standolten an die Kommandantur oder an das Garnison⸗ kommando) abliefern lassen zu wollen und Meldung hierüber hierher zu geben. Besch eibung: Aiter: 20 Jahre, Ge⸗ stalt: kräftig, Größe: ca. 1,58 — 60 m, Mund: gewöhnlich, Kinn: gewöhnlich, Nase: gewöhnlich, Haariarbe: blond, Bart: eigen, besondere Kennzeichen: keine. Darmstadt, den 15. Pezember 1916. Gericht der II. Ersatzabteilung Feld⸗ . artillerie⸗Regts. 25. Der Gerichtsherr: Graf v. Büdingen.
[53143] Steckörief.
Gegen den unten beschriebenen Schützen Kurt Thiesz der 2. Maschinengewehr⸗ Kompaanie Inst.⸗Regts. 159, geb. am 17. 8. 1896 z8 Insterburg, welcher flüchtig ist und sich verborgen hölt, ist die Unter⸗ suchungshaft wegen Fahnenflucht im Felde verhängt. Es wird ersucht, ihn zu ver⸗ haften und an die nächste Militärbebörde unter Benachrichtigung hierher abzuliefern.
Im Fengh. 22. E“
Gericht 14. Reservedivision.
Beschreibung: Alter: 20 Jahre, Größe:
m em, Statur: kräftig, Haare: Augen: grau, Nase: etwas breit,
kund: breit, dicke Lippen, Bart: stark, roihlond, (esicht: rund und starkkno big, Gesichtsfarbe: rot, Sprache: westfäͤlisch
falett. Besondere Kennzeichen: Sommet⸗ sprossen im Gesicht, an Händen und ürmen. Tätowiert: an einem Finger einen Ring, zwischen Daumen und Zeigefinger einer Hand einen Anker, auf einem Unter⸗ arm eine Frauengestalt. Kleidung:; Zivil.
Der hinter dem Schnitter Josef Luezak in Nr. 26 Stuück Ner. 84 294 — Jahr⸗ 28ng 1915 — erlassene Steckbrief vom
„Januar 1915 ist erledigt.
tettin, den 11. Dezember 1916.
— —
ustellungen a. ber 2 äufe, Verpachtungen, vecscen. Z 8— 8
—
9) Unterfuchungssach n.
huchs sowie
— —
3—,
Aktiengesellschaften⸗
— —
[53137] Der hinter den Schnitterinnen 1) Wladyslawa Chalas, geb. Nowak, 2) Stantslawa Ry dacka S 8 F Nr. 84 298 — Jahr erlassene Steckbrief vom 23. J. 1915 ist erledigt. 8 Stettin, den 11. Dezember 1916. Krlegsgericht des Keiegszustand
[53140] Der Gefreite Luzian Maurice, 5. Komp. S “ 1891 sb Malrich e etz rd für fahnenflü ärt. 6 360 Me⸗Str G.O.herüchts erklärt Divistonsstabsquartier, den 9. De⸗ zember 1916. Gericht der X. Ersatz⸗Division.
[52899] Fahneufluchtserklärung
und Beschlagnahmeverfügung.
In der Untersuchungssache gegen den Musketier Paul Christophe, 3. Masch.⸗ Gew.⸗Komp Inf.⸗Reg. 70, wegen Fahnen⸗ flucht im Felde, wird auf Grund der §8§ 69 ff. des Militärstrafgesetzbuchs sowie der §§ 356, 360 der Milltärstrafgerichts⸗ ordnung der Beschuldigte hierdurch für fahnenflüchtig erklärt und sein im Deutschen hec befindliches Vermögen mit Beschlag elegt.
Div.⸗Ft.⸗Qu, 11. XII. 16.
Gericht der 31. Inf.⸗Div.
[52397] Fahnenfluchtserklärung
und Beschlagnahmeverfügung.
In der Untersuchungssache gegen
1) den Gefreiten Rudolf Freude,
2) den Muskerier (Krankenträger) Otto Augustin, 33) den Ersatzreservisten Michael Düren, sämtlich 13./J.⸗R. 70, wegen gemeinschaft⸗ licher Fahnenflucht im Felde, werden auf Grund der §§ 69 ff. des Militärstrafgesetz⸗ der §§ 356, 360 der Militär⸗ strafgerichtsordnung die Beschuldigten hier⸗ durch für fahnenflüchtig erklärt und ihr im Deutschen Reiche befindliches Vermögen mit Beschlag belegt. 85
Div⸗St. Qu., 12. XII. 16.
(2898] Fahnenfluchtserklärung
und Beschlagnahmeverfügung.
In der Untersuchungssache gegen den Musketier Josef Botzong, 4./J.⸗R. 166, wegen Fahnen flucht, wird auf Grund der §§ 69 ff. des Militärstrafgesetzbuchs sowie der §§ 356, 360 der Militärstrafgerichts⸗ ronung der Beschuldigte hierdurch für fahnenflüchtig erklärt und sein im Deulschen g befindliches Vermögen mit Beschiag eleg
Din.⸗St.⸗Qu., 12. XII. 16.
Gericht der 31. Inf.⸗Div.
53148] Fahneunfluchtserklüärung.
1) Wehrmann Hans Moos, geb. 9. 9. 1882 in Neuschobüll, Kreis Apenrade,
2) Landsturmpflichtiger Peter Hansen Söndergaard, geb. 2. 5. 1886 in Brend⸗ strup, Kreis Hadersleben,
3) Landsturmpflichtiger Niels Lausen Boysen, geb. 16. 8. 1877 ia Astrup, Kreis Seegeneöt slächtig erklätt (§ 3
werden für fahnenflüchtig erklärt (§ 360
Flensburg, den 16. Dezember 1916.
Gericht der stellv. 35 Inf⸗Brigade.
[53142] Fahnenfluchtserklärung. In der Untersuchungssache gegen den Landsturmrekruten Ernst I. Ers.⸗ Batl. Inf.⸗Regt. 137, geb. am 16. 1. 1885 zu Hamburg, wegen Fahnenflucht, wird auf Grund der §§ 69 ff des Militärstvraf⸗ gesetzbuchs sowie der §§ 356, 360 der Militärstrafgerichtsordnung der Beschul⸗ digte hierdurch für fahnenflüchtig erklärt. Hagenau, den 13. Dezember 1916.
Gericht der stellv 62. Inf.⸗Brigade.
Der Gerichtsherr: Stenger, Generalmajor und Brigadekommandeur. Hoff, Kriegsgerichtsrat.
[52900]/ Fahnenfluchtserklärung.
In der Untersuchungssache gegen den
Musk. Stanislaus Donarsti v. II. E.⸗
Batl. Res.⸗Inf.⸗Regt. 5 wegen Fahnen⸗
flucht, wird auf Grund der §§ 69 ff. des
Militärstrafgesetzbuchs sowie der §§ 356,
360 der Millitärstrafgerichtsordnung der
Beschuldigte hierdurch für fahnenflüchtig
erklärt..
Thorn, den 14. 12. 1916.
Gericht des Gouvernements Thorn. Der Gerichtsherr:
J. A.: Brosius, Generalleutnant.
Alterthum, als Kriegsgerichtsrat.
[53145] Fahneufluchtserklärung und Beschlagnahmeverfügung. In der Untersuchungssache gegen den Matrosen d. R. Johannes Boje, 6. Komp. II. Matrosendivision, wegen Fahnenflucht, wird auf Grund der §§ 69 ff. des Milttär⸗ strafgesetzbuchs sowie der §§ 356, 366 der Militärstrafgerichtsordnung der Beschul⸗ digte bierdurch für fahnenflüchtig erklärt. Wilhelmshaven, den 14. Dezember II a 193/16.
16. Gericht der II. Marineinspektion.
1528067, eenfluchtskeschluß des Gerichts
der Etappeninspektion der 12. Armee vom 23. Juni 1916 gegen den Militärbäcker Albert Piontek der Feldbäck reikolonne 83. vom 23. Inni 1916 wird aufgehoben,
19
Offen
Unzelgenpreis für den
1“
Fahnenfluchtserklärung.
——.,—
(Deffentlicher Anzeiger zur Ersten Beilage
der Nr. 150.)
D „St.⸗Qu., am 6. Dezember 1916. Gericht der 83. Infanteriedivision.
e Die gegen den usketier Heinri Lüttgen, I. Ers.⸗Batl. J⸗R. 137, 2. 6. XII. 1892 zu Düsseldorf erlassene Fahnenfluchtserklärung vom 23. X. 16, veröffentlicht in Nr. 253 Pos. 42467, wird hiermit aufgehoben. Hagenau, 16. XII. 16.
Gericht der stelv. 62. Inf.⸗Brig.
[53146] Beschluß. Die Fahnenfluchtserklärung gegen den Obermatrosen Wilhelm Fromme, 3. Kom⸗ pagnie II. Matrosendivision, geboren am 28. Jannar 1886 zu Osnabrück, wird ge⸗ mäß § 362 M.⸗St.⸗G.⸗O. biermit auf⸗ geboben, da die der Fahnenfluchtserklärung vom 5. Oktober 1916 zugrunde liegenden Voraussetzungen weggefallen sind. Wilhelmshaven, den 14. Dezember 1916. IIa 213/16. Gericht der II. Marineinspektion.
2) Aufgebote, Verlust⸗ u. Fundsachen, Zustellungen U. dergl. 1
[53155] Zwangsversteigernng.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am 16. Februar 1917, Vormittags 11 Uhr, Neue Friedrichstraße 13/14, III. (drittes) Stockwerk, Zimmer Nr. 113—1 15, versteigert werden das in Berlin, Dresdener⸗ straße 114 belegene, im Grundbuche von der Luisenstadt Band 29 Blatt Nr. 1577 (eingetragene Eigentümelin am 29. Oktober 1915, dem Tage der Eintragung des Ver⸗ steigerungsvermerks: Witwe Thiele, Doro⸗ thee Karoline Klara geb. Meyer, zu Berlin) eingetragene Grundstück: Vorderwohnhaus mit rechtem und linkem Seitenflügel, Hof und abgesondertem Klosett, in der Grundsteuermutterrolle nicht nachgewiesen, Nutzungswert 13 960 ℳ, Gebäudesteuer⸗ rolle Nr. 582.
Berlin, den 7. Dezember 1916.
Königliches Amtsgericht Berlin⸗Mitte.
Abt. 85. 85. K. 129. 15.
Sdesefehhes
[53157]
von Guxhagen wird bezüglich der ihm gestohlenen Landesbreditkassen⸗Obliaation Serte XVI Lit. D Nr. 17 236 über 300 ℳ die Zahlungssperre vor Einleitung des Aufgebotsverfahrens verfügt und an die Landeskreditkasse Cassel das Verbot er⸗ lassen, eine Leistung an einen anderen In⸗ haber des Anleihescheins als an den Antragsteller zu bewirken, insbesondere neue Zinsscheine oder einen Erneuerungs⸗ schein au zugeben. 8 Cassel, den 12. Dezember 1916. 3
Kgl. Amtsgericht. Abt. 3. 8
— 1““
[53158] Auf Antrag des Kaufmanns Ludwig Braun zu Berlin, Rabestraße 3, vertreten durch den Rechtganwalt Justizrat Jacusiel in Berlin, wird bezüglich der ihm angeblich abhanden gekommenen Vorzugsaktie Nr. 3553 der Elseg⸗Industrie Menden und Schwerte Aktiengesellschaft über 1000 ℳ die Zahlungs⸗ sperre vor Einleitung des Aufgebotsver⸗ fahrens verfügt und gemäß § 1019, 1020 Z.⸗P.⸗O. der Ausstellerin, der Eisen⸗ industrie Menden und Schwerte Aktien⸗ gesellschaft in Schwerte sowie den Zahl⸗ stellen Delbrück, Schickler & Co., Berlin, Nationalbank für Deutschland, Beriin, von der Heydt & Co., Berlin, Hannover sche Bank, Hannover, Carl Solling & Co., Hannover, Deichmann & Co, Cöln, ver⸗ boten, an den Inhaber des genannten Papiers eine Leistung zu bewirken, ins⸗ besondere neue Gewinnanteilscheine oder einen Erneuerungsschein auszugeben. Das Verbot findet auf den oben bezeichneten Antragsteller keine Anwendung. Schmerte, den 1. Dezember 1916. önigliches Amtsgericht. F 10/16. I.
[532511 Bekanntmachung. Abhanden gekommen: Zinsscheine der 3 ½ % Charlottenburger Stadtanleihe 1905, . Nr. 16 315/19 zu je 200 ℳ; C Nr. 5073/77 zu je 1000 ℳ; 1895 N Nr. 1164/65 zu je 1000 ℳ; 0 Nr. 9601, 9603/6 zu je 500 ℳ; 3 ½ % Berliner Stadtanleihe 1886, Lit. K Nr. 10 968 zu 2000 ℳ, sämtlich vom 1. 1. 17 ab. Berlin, den 18. Dezember 1916.
Der Poltzeipräsident.
Abt. IV. Erk.Dienst.
[53250] Bekanntmachung. Abhanden gekommen:
3 Aktien der Schultheiß⸗Brauerei Nr. 1085, 5235/36 zu je 300 ℳ mit Di⸗ videndenscheinen. Dividendenscheine der Aktien. Brauerei „Berliner Kindl* scheinbogen 4 % Hypothekenpfandbriefe, Hamburger Hypothekenbank 1910. Serie 375 Lit. D Nr. 122123, Serie 370 Lit D Nr. 121368 zu je 300 ℳ. Zinsscheine
Kriegsgericht des Kriegszustandes.
nachdem der Beschuldigte ergriiffen ist.
der 4 % Schuldverschreibung Stadt⸗Char⸗
tlicher Anzeiger. Ranm — Ferspalienen Einbeitszeile 29 J.
——
Auf Antrag des Hauptlehrers G. Schmidt
Erwerbs⸗ und Niederlassun Unfall⸗ un
2
9. Bankausweise.
lottenburg 1907, C Nr. 3840, 7060 zu je 1000 ℳ; D Nr. 7983, 11209 zu le 500 ℳ. Berlin, den 18. Dezember 1916.
Der Polizeipräsident.
Abt. IV. Erk.⸗Dienst.
[53160] Oeffentliches Aufgebot. Der von uns am 29. Joanuar 1910 aus⸗ gestellte Versicherungsschein Nr. 102 414 auf das Leben des Oekonomen Herrn Martin Schmauß in Hartmannshof ist in Verlust geraten. Wenn innerhalb zweier Monate der Inhaber des Versicherungs scheins sich nicht bei uns meldet, gilt die Urkunde für kraftlos. Magdeburg, den 15. Dezember 1916. Wilhelma in 51 Allgemeine Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft⸗
———
[52869] Aufgebot.
Auf Antrag der nachstehend bezeichneten Personen ergeht das Aufgebot folgender Wechsel:
1) F. 37/16: Wechsel d. d. Willenberg, den 8 Mat 1914, über 360 ℳ, fällig ge⸗ wesen am 8. August 1914, ausgestellt von August Kikul, gezogen auf Friedrich Thomczik⸗G⸗ Schiemanen und von diesem akzeptiert, begeben an die Ortelsburger Kreditgesellschaft, e. G. m. u. H. in Ortels⸗ burg, und bei ihr zahlbar; Antragsteller die Orteleburger Kreditgesellschaft, e. G. m. u. H. in Ortelsburg, vertreten durch den Justizrat Glogau in Willen⸗ derg;
2) F. 8/16: Solawechsel von 5000 ℳ, ausgestellt „Ortelsburg 1914“ an die Order der Ortelsburger Kreditgesellschaft, e. G. m. u. H. zu Ortelsburg von Fr. Großkopf und unterzeichnet von W. Sender und August Lorenz als Bürgen, zahlbar im Jahre 1914 im Geschäftslokase der Antragstellerin zur Verfallzeit ohne vorgängige Präsentation. Antragsteller die Orteisburger Kreditgesell⸗ chaft, e. G. m. u. H. in Ortelsburg, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Wistinetzki in Allenstein;
3) F. 8/16: ein Wechsel, ausgestellt Ortelsburg auf 2800 ℳ an die Order des Julius Maroska von demselben und ge⸗ zugen auf Fa. M. Großkopf und von M. Großkopf angenommen, indossiert an Julius Maroska, Antragsteller wie unter2:
4) F. 8/16: ein Wechsel, ausgestellt Ortelsburg 1914 auf 1800 ℳ von Julius
Antraasteller wie unter 2;
5) F. 46/16. Wechsel d. d. Ortelsburg, den 6. Mai 1914, über 50 ℳ, fällig am 6. August 1914, von Robert Mettner ge⸗ jogen auf Gottlieb Puzicha in Leynau und von diesem akzeptiert, begeben an die Ortelsburger Kreditgesellschaft, e. G. m. u. H. in Ortelsburg und bei ihr zahlbar, Antragsteuler die Ortelsburger Kredtt⸗ gesellschaft, e. G m. u. H. in Ortelsburg, vertreten durch den Justizrat Hassenstein in Ortelsburg;
6) F. 47/16: Wechsel d. d. Ortelsburg, den 30. April 1914, über 485 ℳ, fällig am 30. Juli 1914, von Robert Mettner gezogen auf August Rudnik in Beutnerdorf und von diesem akzeptiert, begeben an die Ortelsburger Kreditgesellschaft, e. G. m. n. H. in Ortelsurg und bei ihr zahlbar, Antragsteller wie zu 5; 7) F. 48/16: Wechsel d. d. Ortelsburg, den 10. Mai 1914, über 100 ℳ, fällig am 10. August 1914, von Robert Mettner gezogen auf Gustav Krolitzki in Abbau Ortelsburg unghvon diesem akzeptiert, be⸗ geben an die Drtelsburger Kreditgesell⸗ schaft, e. G. m. u. H. in Ortelsburg und bei ihr zahlbar; Antragsteher wie zu 5; 8) F. 36/16: ein Blankowechsel, aus⸗ gestellt Ortelsburg, Mai 1914, fällig August 1914, über 1000 ℳ, gezogen auf Hermann Poschmann in Ortelsburg, von ibm angenommen; Antragstellerin die Ortelsburger Kreditgesellschaft, e. G. m. u. H. in Ortelsburg, vertreten durch den Rechtsanwalt Wistinetzki in Allenstein; 9) F. 53/16: Wechsel d. d. Ortels burg, den 1. Juli 1914, über 970 ℳ, fällig am 1. Oktober 1914, von Isaak Schneider gezogen auf Wilhelm Sadomwski in Gr. Jerutten, in blanco indossiert von Isaak Schneider, angenommen von Wilhelm Sadowski; Antragstellerin wie zu 8;
10) F. 54/16: Wechsel d. d. Ortels⸗ burg, den 1. Mai 1914, über 2000 ℳ, 8g am 1. August 1914, von An⸗ und Verkaufegenossenschaft, G. m. b. H. in Ortelsburg — Devptolla, Kessel — gezogen auf H. Sellke in Laurettenhof, von der Antragstellelln in blanco indossiert und
vom Bezogenen angenommen; Antrag⸗
stellerin wie zu 8;
11) F. 29/16: Wechsel von Ende Ja⸗
nuar oder anfangs Februar 1914 über
495 ℳ 8 ₰, fällig am 5. Mai 1914,
ausgestellt von Jakob Rosenberg, an⸗
genommen von dem Wirt Johann Patscha
in Carlshof; Antragsteller Kaufmann
Jakob Resenberg in Ortelsburg, vertreten
durch Justizrat Gutowski ebenda;
12) F. 41/16: Wechsel d. d Ortels⸗
hurg, den 8. November 1913, über 250 ℳ,
fällig am 8. Februar 1914, von Adam
Pziersk gezogen auf Johann Patscha, Aobau Lietelgburg, und von ihm angenommen, begeben an die Ortelsburger Kreditgesellschaft, G. G. m. u. H., zu Ortels⸗
burg, Antragsteller wie zu 5;
Maroska an eigene Order und gezogen zuf Fa. M. Großkopf in Ortelsburg, an⸗ genommen von M. Greßkopf, zahlbar 1914, indofstert von Jultus Maroska,
Wirtschaftsgenossenschaften. ꝛc. von tsanwälten.
d Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung⸗
Verschiedene Bekannktmachungen.
13) F. 42/16: Wechfel d. d. Ortels⸗ burg, den 25. Februar 1914, über 100 ℳ, fällig am 25. März 1914, von Frauz Klein in Ortelsburg gezogen auf Johann Rudnik, Abb. Ortelsburg, und von diesem angenommen, begeben an die Ortelsburger Kreditgesellschaft, G. m. u. H., zu Ortels⸗ burg, Anttagsteller wie zu 5; 14) F. 61/16: Wechsel d. d. Ortels⸗ burg, den 14. Februar 1914, über 900 ℳ, fällig am 14. Mat 1914, von Wlhy Held gezegen auf Siegfried Held in Oels i. Schl., begeben an die Ortelsburger Keeditgesellschaft, e. G. m. u. H, in Ortels⸗ burg, Antragstellerin wie zu 8; 15) E. 62/16: Wechsel d. d. Bromberg, den 1. Januar 1914, über 150 ℳ, sällig am 1. April 1914, von Wilhelm Witt gezogen auf Emma Witt in Schweich b. Brombera, begeben an die Ortelsburger Kreditgesellschaft, e. G. m. u. H., in Ortels⸗ burg, Antragstellerin wie zu 8;
16) F. 70/16: Wechsel d d. Liebenberg den 5. Mai 1913, über 80 ℳ, sällig au Sicht, ausgestellt von Martin Pezygodda angenommen von der Eigentümerwitw Rosalie Lukowskt und Johann Lukowsk in Liebenberg, Antragsteller der Briefträge a. D. Martin Penpgodde⸗ z. Zt. Sanitäss unteroffizier 1im Reservelazareit 1 zu Ortels
burg;
17) F. 70/16: Wechsel d d. Liebenberg den 26 Jult 1913, über 60 ℳ, fällig auf Sicht, ausgestellt von Martin Przygodda angenommen von Briefträger a. D. Adam Fe t in Liebenderg, Antragsteller wie zu 16;
18) F. 70/16: Wechsel d. d. Liebenberg den 15. Juli 1912, über 15 ℳ, fällig auf Sicht, ausgestellt von Martin Przygodda, angenommen von Tischlermeister August Krenczek (Ehefrau Marie geb. Trzecklak) in Liebenberg, Antragsteller wie zu 17; .19) F. 75/16: Wechsel über 60 ℳ, fällig nach 3 Monaten, ausgestellt von Leib Litwack in Ortelsburg, angenommen im Jahre 1908 oder 1909 von dem Maurer Adam Guth in Ortelsburg; Antragsteller der Kaufmann Lelb Litwack in vertreten durch den Justiz⸗ rat Gutowski in Ortelsburg.
Die Inhaber der Urkunden werden auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 3. Juli 1917, B. 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 3, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vor⸗ zulegen, widrigenfalls deren Kraftlos⸗ erklärung erfolgen wird.
Ortelsburg, den 6. Dezember 1916.
Khsönigliches Amtsgericht.
[53159] Der Kaufmann Uhle zu Dresden⸗ Wachwitz, Inhaber der Firma Walley u. Uble zu Manchester⸗Salfort, hat das Aufgebot des am 15. Juni 1914 von der Firma S. Weinberger zu Düsseldorf aus
gestellten und auf die Firma Walley u. Uhle zu Manchester⸗Salfort indo sierten Wechsels über 1450 ℳ, zahlbar am 15 September 1914, beantragt. Der
Inhaber der Urkunde wird aufgefordert,
spätestens in dem auf den 7. Juli
1917, Vormittags 11 Uhr, vor dem
unterzeichneten Gerscht, Zimmer Nr. 7,
anberaumten Aufgeboistermine seine Rechte
anzumelden und die Urkunde vorzulegen,
widrigenfalls die Kraftloserklärung der Ur⸗
kunde erfolgen wird.
Saarbrücken, den 13. Dezember 1916
Köntgliches Amtsgericht.
[53185] Aufgebot. „Das K. Amtsgericht Tuttlingen hat am 13. d. Mts. nachstebendes Aufgebot er⸗ lassen: Stadischultheißenamtssekretär Storz in Tuttlingen hat als Pfleger des Steb⸗ mochers Georg Martin daselbst das Auf⸗ gebot zum Zwecke der Kraftloserllärung des am 11. Mai 1895 von der Unter⸗ pfandsbehörde Tuttlingen angefertigten, als Hypothekenbrief geltenden Pfandscheins beantragt, der für ein Darlehen von 250 ℳ über die Hypothek ausgestellt ift, welche auf der im Eigentum des Georg Marlin und der Erben seiner Ehefrau stehenden Hälfte des Hauses Nr. 2 der Eberhardstraße für den Bäͤcker Anton Reich in Tuttlingen im Grundbuch Heft 2160 Abteilung III Nr. 2 und Unner⸗ pfandsbuch 37 Blatt 224 eingetragen ist. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Dienstag, den 10. Juli 1917, Vorm. 19 Uhr, vor dem K. Amtsgericht Tuttlingen an⸗ beraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Tuttlingen, den 16. Deiember 1916. Amtsgerschtssekretär Eyrich. 8
[53161] Aufgebot. 8 Die Dienerfrau Minna Gnidtke, geb. Sponheim, in Ducherow hat beantragt, ihren kriegsverschollenen Ehemann, Diener Hellmuth Gniditke, geboren am 19. Sep⸗ tember 1893 in Eichhof, Kreis Uecker. münde, zuletzt Füsilier der 10. Kompꝛan⸗ Füsilierregtmens Nr. 34, der seit 27. F bruar 1915 vermißt wird, für tot z erklären. Der bezeichnete Verschollen wird aufgefordert, sich spatestens in den auf den 14. Februar 1917, Vor mittags 10 Uhr, vor
zeichneien Gericht anberaumfen Auf gebotstermine zu melden, widrigenfall
eng byt.