1916 / 304 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1916 18:00:01 GMT) scan diff

I ing der Versorgung der Reichshauptstadt mit Milchvieh, wird

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A Ministerium

der Königlichen Technischen Hochschule in

in Bonn ist in

Ausführun sanweisung der Landeszentralbehörden vom 19. Januar

Käse und sonstigen Lebensmitteln untersagt worden

Grund der Bundesratsbekanntmachung vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 603) zur Fernhaltung unzuverlässiger Per⸗ sonen vom Handel und der dazu ergangenen Ausführungsanweisung vnm 27. September 1915 (Handelsministerialblatt Seite 246) wegen Unzuverlässigkeit der Geschäftsführung und grober Verstöße gegen die

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Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von den städtischen Kollegien in Leer getroffenen Wahl den Stadtsyndikus S in Kiel als Bürgermeister der Stadt Leer 1b ätigt.

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Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Viersen getroffenen Wahl den Kommerzienrat Josef Kaiser daselbst als unbesoldeten Bei⸗ geordneten der Stadt Viersen auf fernere sechs Jahre bestätigt.

Ministertum für Handel und Gewerbe.

Dem Regierungs⸗ und Gewerberat Dr. Syrup in Gleiwitz ist vom 1. März 1917 ab die etatmäßige Stelle eines Regierungs⸗ und Gewerberats bei den Königlichen Regierungen in Stettin und Stralsund verliehen worden. Gleichzeitig ist er zum Aufsichtsbeamten im Sinne des § 1395b der Gewerbe⸗ ordnung für die Bezirke dieser Regierungen bestellt worden.

Der Gewerbeassessor Marczinowski in Hagen i. W. ist zum 1. März 1917 nach Gleiwitz versetzt und mit der einst⸗ weiligen Verwaltung der Gewerbeinspektion Gleiwitz beauftragt

der geistlichen und angelegenheiten.

Dem Privatdozenten an der Königlichen Technischen Hoch⸗ schule in Danzig Dr. Max Claaß, den 2 an er Königlichen Technischen Hochschule in Hannover Dr. Friedrich Schöndorf und Dr.⸗Ing Alexander Brückmann, em Dozenten an der Königlichen Technischen Hochschule in anzig Dr. Karl Jellinek, dem Dozenten an der Königlichen Technischen Hochschule Berlin Oito Krell, dem Dozenten an de Aachen Dr.⸗Ing. Karl Quas ebart und dem Ständigen Mitarbeiter des König⸗ lichen Materialprüfungsamts in Berlin⸗Dahlem Heinrich Burchartz ist das Prädikat Professor,

den Obermusikmeistern Lattermann beim Infanterie⸗ regiment Nr. 65 und Donath beim Infanterieregiment Nr. 93

der Titel Königlicher Musikdirektor verliehen worden. Der ordentliche Professor, Geheimer Justizrat Dr. Stutz

gleicher Eigenschaft in die juristische Fakultät der Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität in Berlin versetzt worden.

Unterrichts⸗

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Dem Domänenpächter Meyer in Waldau,

bezirk Königsberg, ist der Charakter als König amtmann verliehen worden.

Bekanntmachung

über den Handel mit Nutz⸗ und Z jschtvie

8 in Berlin und Vororten. 1 Zwecks Durchführung der dem Bran hg Belx. r dea ü satzungsgemäß obliegenben Aufsicht über Handel mit Zucht⸗ und Nutzvieh, insbesondere zur Förde⸗

8 8 1

folgende Anordnung getroffen:

1) Die Aufsicht über sämtliches zum Weiterverkauf auf dem Magerviehhof Friedriche felde bei Berlin eintreffende Nutz⸗ und Zucht⸗ pieh wird dem „Verein der Viehkommisstonäre auf dem Magervieh⸗ hof Frtedrichsfelde e. V.“ übertragen. hdas Recht des Einsenders, sein Vieh dort ohne Vermittlung eines Kommissionärs verkaufen zu können, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Die Einsender des Viehes haben in allen diesen Fällen die vor⸗ geschriebenen ordnunesmäßig ausgefüllten und unterzeichneten Anzeige⸗ scheine über den Ankauf von Nutz. und Zuchtvieh, die bisher an den Brandenburg⸗Berliner Vtehhandelsverband zu senden waren, sofort bei Verlabung des Viehes dem genannten Verein einzusenden. Ebenso hat der Kommissionär bezw. Selbsthändler über den Weiterverkauf des Viebes den vorschriftsmäßigen Schein, der insbesondere über Name, Stand und Wohnort des neuen Käufers und den gezahlten Preis ge⸗ nauen Aufschluß geben muß, dem Verein einzureichen.

Sämtliche Scheine sind von dem genannten Verein mit einer Aufftellung, aus der der An⸗ und Weiterverkauf desselben Stück Viebes klar zu ersehen ist, sosort nach Marktschluß dem Brandenburg⸗ Berliner Viehhandels verband einzureichen. Soweit die Tiere in Groß Berlin verbleiben, übt der Brandenburg⸗Berliner Viehhandels⸗ verband die Ueberwachung selbst aus, in allen anderen Fällen macht er den betreffenden Kommunalverbänden und den auswärtigen Vieh⸗ handelsverbänden von der erfolgten Ausfuhr zwecks Ueberwachung

Anzeige.

2) Der sogenannte „Stallhandel“ in Berlin und den Vororten wird hiermit verboten.

3) Der Groß Berliner Abnehmer (Molker usw.) darf zur Eigennutzung auch Milchvieh direkt von auswärts beziehen.

4) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden auf Grund des § 17 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (ℳGBl. S. 607) in Verbindung mit der

1916 und auf Grund von § 4 der Satzung vom 4. Dezember 1916 35 8 efängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 estraft. 8

Berlin, den 27. Dezember 1916.

Brandenburg⸗Berliner Viehhandelsverband. Der Vorsitzende: Gosling, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Dem Käsehändler Franz Schmidt aus Königsberg i. Pr., Waffergasse 12, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit

B ekan n t m Dem Kaufmann David Lonkv, Alter Markt 13, hier ist auf

Regierungs⸗

bes

Gesetze der weitere Handel mit Manufaktur⸗, Kurz⸗, Weiß⸗

und Wollwaren usw. auf die Dauer von 3 Monaten untersagt. Osterode, Ostpr., den 20. Dezember 1916.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Herbst.

8 2

Bekanntmachung.

Gemäß §§ 1 und 2 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs. Gesetzbl. 129) und der Ausführungsbestimmungen dieser Ver⸗ ordnung vom 27. September 1915 Ziffer 3 ist dem Kraftwagenbesitzer Arthur Werth von hier der Handel mit Kraftwagen und Autobedarfsartikeln untersagt worden.

Bromberg, den 20. Dezember 1916. Städtische Polizeiverwaltung. Wolff.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundegratsverordnung vom 23. September 1915 über Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603) habe ich dem Kaufmann Max Gtinsberg, Berlin, Holz⸗ marktstr. 68, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des Kriegsbedarfs, insbesondere mit Metallen und deren Abfällen, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 23. Dezember 1916. 1.“ 8 8 Der Polizeipräsident. J. V.: Heyl.

““

1

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. S ptember 191 Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (-G Bl.

Bekanntmachung.

übher

S. 603) habe ich dem Stückschlächter Albert Grosse, Berlin, Rigaerstraße 20, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Nahrungsmitteln, insbesondere Fleisch, Fleisch⸗ und Wurstwaren, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels⸗ betrieb unt ersagt. 1 6

Berlin, den 23. Dezember 1916. 8 1“

. N.: Heyl.

Der Polizeipräsident.

Bekanntmachung.

Der Geschäftsinbaberin Witwe Heinrich Stedtfeld, Ida geb. Klau, in Gütersloh, Berlinerstr ihe 95, wurde die Weiter⸗ beschäftigung des Metzgers Fritz Stedtfeld und des Bergmanns und Hiffesmetzaers Mathias Noll in ihren Fleischereibe rieben wegen Unzuverlässigkeit untersagt und der hier, Bahnhofstraße 3, von der Obengenannten unterhaltene Fleischereibetrieb und Wurst⸗ warenverkauf aus gleichem Grunde geschlossen. der Bekanntmachung sind durch die Betroffene zu erstatten.

Witten, den 15. Dezember 1916. 18 Die Polizeiverwaltung. Laue.

Be k nntmachung.

Durch Bescheid vom 4. Dezember 1916 habe ich den Eheleuten Händler Faltet and Petrawitz dp selbst, Gänsemarkt 18a, b un 8

den Handzs Zebens⸗ term- feln sowie die Vermit; . Kar it hierfur untens. 8t. fa, 1 ann, Her 8 sa, 8*

Eher, Paul zember 1916. NFau, g. . 9 LTSs F einhar Alfrer tische h-n23 Erfurt in Getsch. 8 Rüchgurger 2hh 78 Lguter hish,

92

8

Bekanntmachung.

Dem Händler Johann Kronenberg hier, Stuttbergstraße Nr. 59 a, ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915, betreffend die Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, jeglicher Handel mit Vieh wegen Unzuverlässigkeit unter⸗ sagt worden.

Elberfeld, den 13. Dezember 1916.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Scheffler.

1 Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 28. Dezember 1916.

Seine Majestät der Kaiser und König empfing gestern, wie „W. T. B.“ meldet, den Bischof von Osnabrück Dr. Berning und hörte den Vortrag des Ministers der öffent⸗ lichen Arbeiten Staatsministers von Breitenbach und den des Generalstabes. Im Anschluß an die Audienz bei Seiner Majestät dem Kaiser wurde der Bischof Dr. Berning auch von Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin empfangen.

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Der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes hat gestern dem schweizerischen Gesandten in Beantwortung des Schreibens vom 22. d., wie „W. T. B.“ meldet, folgende

Note übergeben:

Die Kaiserliche Regierung hat davon Kenntnis genommen, daß der Schweizerische Bundesrat im Verfolg einer schon geraume Zeit zurückltegenden Fühlungnahme mit dem Herrn Prästdenten der Ver⸗ einigten Staaten von Amerika bereit ist, auch seinerseits für die An⸗ näherung der im Kampfe stehenden Völker und die Erreichung eines dauernden Friedens tätig zu sein. Der Geist wahrer Menschlichkeit, von dem der Schritt des Schweizerischen Bundesrats getragen ist, wird von der Kaiserlichen Regierung nach seinem vollen Werte ge⸗ würdigt und geschätzt.

Die Kaiserliche Regierung hat den Herrn Präsidenten der Vereinigten Staaten davon unterrichtet, daß ihr ein unmittelbarer erscheint, um zu dem

Gedankenaustausch als das geeignetste Mitte gewünschten Ergebnis zu gelangen. Geleitet von den Erwägungen, aus denen Deutschland am 12. Dezember zu Friedensverhandlungen die Hand bot, darf die Kaiserliche Regierung den alsbaldigen Zu⸗ sammentritt von Delegterten sämtlicher kriegführenden Staaten an einem neutralen Orte vorschlagen.

. In Uebereinstimmung mit dem Herrn Präsidenten der Ver⸗ einigten Staaten von Amerika ist die Kaiserliche Regierung der Ansicht, daß das große Werk der Verbütung künftiger Keiege erst nach Beendigung des gegenwärtigen Völkerringens in Angriff ge⸗ nommen werden kann. Sie wird, sobald dieser Zeitpunkt gekommen ist, mit Freuden bereit sein, an dieser erbabenen Aufgabe mit⸗ zuarbelten. Wenn die Schweiz, die sich treu den edlen Ueberliefe⸗ rungen des Landes bei der Linderung der Leiden des jetzigen Krieges unvergängliche Verdienste erworben hat, auch ihrerseits zu der Siche⸗ rung des Weltfriedens beitragen will, so wird dies dem deutschen Volk und der deutschen Regterung hoch willkommen sein.

Die Kosten

Die Nr. 11 der Amtlichen Nachrichten des Rei 8 versicherungsamts vom 22. November 1916 enthält im Amtlichen Teil unter A (Allgemeines) eine. Bekanntmachung vom 9. November 1916 über die vom Bundesrat vollzogene Wahl des Königlich bayerischen M⸗ nisterialrats Dr. Huber zum nichtständigen Mitglied des Reichs⸗

versicherungsamts an Stelle des ausgeschiedenen Kör vlüich bayerischen Staatsrats Ritter von Strößenreuther. 4

Unter B (Unfallversicherung) der Rekurssenate und andere Entscheidungen über folgende Gegenstände:

Ist im Einspruchsbescheid eine vorläufige, im Endbescheld eine Dauerrente festgestellt und die Berufung gegen den Endbescheid zurückgewiesen worden, so ist der Rekurs zulässig, weil das Ober. versicherungsamt die Rente als Dauerrente behandelt hat und ⸗8 s in der Rekursinstanz mithin „um eine Dauerrente handelt“ [2905]†.*

Wird die Dauerrente erstmalig niedriger festgesetzt als die zuletzt gewährte vorläufige Rente, so wird der Feitste ëonugsbescheid mit Ab. lauf des auf die Zustellung folgenden Monats wirksam § 610 der Reichsversicherungsordnung [2906].

Wird die Dauerrente, nachdem zuvor eine vorläufige Entschädigung rechtskräftig festgestellt war, erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfall festgestellt, so kann, falls eine höhere als die vorläufig⸗ Entschädigung eintritt, der Versicherungsträger den Beginn höheren Dauerrente bis in den zweijäͤhrigen Zeitraum nach dern Unfall zurückoerlegen, er muß sie aber spätestens mit dem Beginne des dritten Jahres nach dem Unfall in Wirksamkeit treten laß Oberversicherungsamt und Reichsversicherungsamt haben die Befug den Beginn der höheren Dauerrente bis in den zweijährigen raum nach dem Unfall zurückzuverlegen, nicht, sondern müssen soweit solches im Hinblick auf die erhobenen Anspruche zulälsig mit dem Beginne des dritten Jahres nach dem Unfall in Wirksamke treten lassen [2907].

Wenn für einen Leistenbruch eine vorläufige Rente sestgesetzt worden ist, so kann die traumattsche Entstehung des Bruches der Feststellung der Dauerrente nicht mehr in Zweifel geze werden [2908]. 8

Ein im Verfahren über eine vorläufige Rente geschlossener 2 gleich über die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes schließt die fechtung des vergleschsweise festgesetzten Jahresarbeitsverdienstes dem späteren Verfahren über die Feststellung der Dauerrente mn. aus [2909.

Erscheint der Berechtig te im erweiterten Einspruche verfahren einer gemäß § 1593 Abs. 1, § 1601 der Reicheversicherungsordn angeordneten Vernehmung vor dem Versicherungsamt nicht, so n dadurch die mündliche Verhandlung selbst und das Gutachten des verstärkten Versicherungsamts 1602, 1605 daselbst) nicht ent⸗

behrlich [2910]l.

Ist eine laufende Rente zugebilligt, so kann bei Streit über die Höhe des Rentensatzes das Rekurzsgericht die Frage, welche Rente dem Verletzten für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gebührt, nur dann nachprüfen, wenn die zur Zeit der Rekurz⸗ entscheidung laufende Rente abgeändert wird [2911 .

Ist dem eine laufende Rente beanspruchenden Verletzten wegen Beseitigung der Unfallfolgen Rente nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährt worden und gebührt dem Verletzten nach der Meinung des von ihm angerufenen Rekursgerichts zur Zeit der Rekursentscheidung keine Rente mehr, so kann die Entscheidung des Oberversicherungsamts auch für die Vergangenheit nicht geändert werden [2912].

Der Rekurs des Verletzten über die Ablehnung eines Antrags auf Erhöhung der Dauerrente ist nach § 1700 Nr. 8 der Reicht⸗ versicherungsordnung unzulässig, auch wenn der Antrag gestellt ist bevor die Entscherdung, über die erste Feststellung der Dauerrente Sechtskräftig geworden ist [2913.

Wenn in dem Verfahren über Erhöhung der Dauerrente S darüber herrscht, ob ein Gebrechen die Folge des Unfalls, aus Aalch dessen der Verletzte die Dauerrente bezieht, oder die Folge eines neuen lelbständigen Unfale ist, für den eine andere Berufsgenossenschaft haften würde, letztere Annahme aber berelts durch rechtskräftige Ens⸗ scheidung abgelehnt ist, so ist der Rekurs zulässig; ergibt sich, daß das Gebrechen von dem Oberversicherungsamt zutreffend als Folge des alten Unfalls festgestellt worden ist, so kann die Höhe der neu fes⸗⸗ gestellten Dauerrente nicht nachgeprüft werden [2914].

Die Verspätung der Beschwerde gegen einen Betriebsüber⸗ welsungsbeschluß nach § 667 der Reichsversicherungsordnung 128 a. a. O.) hindert das Oberversicherungsamt als entscheidende Stell nicht, die Unwirksam eit des Beschlusses (Abs. 2 des § 667) aut⸗ zusprechen, wenn der Betrieb bei der Ueberweisung überhaupt nicht mehr bestand [2915].

Die weitere Beschwerde wegen Sachverständigengebühren, die ein vom Verletzten im Einspruchsverfabren bezeichneter ärztlicher Gut⸗ achter beansprucht, ist unzulässig [2916].

Die Portokosten für die Ladung der Versicherungsvertreter zur mündlichen Verhandlung vor dem Versicherungeamte 1602 der Reicheversicherungsordnung) gehören zu den Kosten der Gerichts⸗ haltung und fallen nicht unter die von den Versicherungsträgern zu erstattenden Barauslagen des Verfahrens im Sinne des § 59 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung [2917].

Außergerichtliche Kosten können der obsiegenden Partei auch in solchen Beschlußsachen zugesprochen werden, welche nicht vor den Beschlußsenaten verhandelt werden [2918].

Der Abschnitt C, Kranken⸗, Invaliden⸗ und Hinter⸗ bliebenenversicherung, enthält folgende Bekanntmachungen und Runderlasse:

Die Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung von Aus⸗ ländern während des Krieges, vom 2. November 1916, über Er⸗ haltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung, vom 16. November 1916, über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 der Reichsversicherungsordnung vom 13. November 1916

und Hinterbliebenenversicherung vom 27. Oktober 1916 11 5329 —, Nachtrag zu den Bestimmungen über die Art und Form der Rech⸗ nungsführung bei den Versicherungsanstalten (Rechnungsbestimmungen) vom 30. Dezember 1911, vom 17. Oktober 1916 11 6635 —, Runderlaß an die dem Reichsversicherun samt unterstellten Landet⸗ versicherungsanstalten über Wohnungsfürsorge vom 6. November 1916 II 4781 —, Randerlaß an die Vorstände sämtlicher Landesbver⸗ sicherungsanstalten, Sonderanstalten, Berufsgenossenschaften (Sekt onen), an sämtliche Ausführungsbehörden sowse an die Vorstände von Krankenkassen über die Statistik der Heilbehandlung bei den Trägern der Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung für das Jahr 1015 vom 13. Mai 1916 I1 3274, Runderlaß an die Vorstände der der Aufsicht des Reicchsversicherungsamts unterstellten Landes⸗ versicherungsanstalten und an den Vorstand der Seekasse über Förde⸗ rung der Zahnpflege in den Schulen vom 30. September 1916 C B 2531 —.

Den Reyssionsentscheidungen 2265 bis 2274 sind folgende Grund⸗ sätze vorangestellt:

Endet das Beschäftigungsverhältnis, das die Krankenversicherun pflicht einer Person begründet, im Laufe eines Tages, so erlischt allgemeinen, wenn die Voraussetzungen des § 214 der Reichte sicherungsordnung nicht vorliegen, die Versicherung gleichzeitig dem Beschäftigungsverhältnis und dauert nicht bis zum Schlusse d Tages fort 12265]. *)

In der Satzung einer ; ist auch der Grundlohn unentgeltlich beschäftigte Lehrlinge zu bestimmen [2266].

*) Die neben den einzelnen Entscheidungen stehenden eingekla merten Zahlen geben die Ziffer an, unter welcher diese in den „A

ten“ veröffentlicht sind. 5

Schwangerschaftsbeschwerden; sie

folgen Entscheidunget

1 keit der Krankenkassen (Reichs Gesetzbl. S. 337

I1 6556 —, über die Ausgabe neuer Beitrags marken für die Invaliden⸗ 2

Ein bei einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Kassen bezlrks oder Kassenbereichs erkranktes Kassenmitglied hat in dringenden Fällen Anspruch auf Krankenhilfe [2267].

Die mit einer Febhlgeburt ein bergehenden Beschwerden sind nicht können aber einen Krankheitszustand bearünden. Die einer Fehlgeburt vorausgehenden Beschwerden können Schwangerschaftsbeschwerden sein [2268].

Der Lazarettaufenthalt eines Kriegsteilnehmers begründet für sich allein noch nicht die Annahme der Invalidität [2269.

Die Invalidenrente kann auf Grund des § 1271 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung nicht versagt werden, wenn das Heilver⸗ fahren von der Militärperwaltung durchgeführt ist [2270].

1) Auf die einjährige Ausschlußfrist des § 1300 der Reichsver⸗ sicherungsordnung können die Vorschriften über Hemmung oder Unzer⸗ hechung der Verjährung und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht angewendet werden.

2) Ein Antrag im Sinne des § 1613 der Reichsversicherungs⸗ ordnung liegt vor, wenn der Berechtigte den Wunsch äußert, aus Anlaß eines bestimmten Ereignisses hier eines Todes fahs eine Zuwendung aus den Mitteln der Invaliden⸗ und Hinterbliebenen⸗ versicherung zu erlangen. Es ist Sache der zur Entgegennahme dieser Erklärung berufenen Behörde, zu prüfen, auf welche Leistung der Berechtigte Anspruch erheben kann [2271].

Anrechnung einer Militärdien stzeit auf die Wartezeit, obwohl für die unmittelbar vorhergegangene Zeit von 6 Monaten Beiträge nicht entrichtet waren (zu veraleichen Revisionsentscheidung 1247, Amtliche Nachrichten des R. V. A 1906 S. 280) (2272).

Erbebt ein Versicherter gegen den Träger der Krankenversicherung einen Schadenersatzanspruch, der sich auf eine Vorschrift nicht der Reichsversicherungsordnung, sondern des Bürgerlichen Gesetzbuchs gründet, so ist über den Rechtsstreit nicht von den Instanzen der Krankenversicherung, sondern von den ordentlichen Gerschten zu ent⸗ scheiden [2273].

Um die Höhe des Krankengeldes im Sinne des § 1695 Nr. 1

der Reichsversitherungsordnung handelt es sich nicht, wenn nicht die

jisternmäßige Bexrechnung des Krankengeldes für den einzelnen Tag, sondern streitig ist, ob überhaupt ein Anspruch auf Krankengeld für

einzelne Tage hesteht [2274]1. Beschlußsenate 2275 bis 2277 stellen

Die Entscheidungen der folgende Grundsätze auf:

Der Arbeitgeber und sein Vertreter im Vorstand der Betriebs⸗ krankenkasse gehören nicht zu den im § 21 der Reichsversicherungs⸗ ordnung bezeichneten gewählten“ Mitgliedern der Organe der Ver⸗ sicherungsträger. Die Satzung darf ihnen daher keine Vergütung aus Kassenmitteln nach § 21 321 Nr. 8) a. a. O. gewäbren [2275).

Zu den böheren Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Ge⸗ setzes vom 4. August 1914, betreffend Sicherung der Leistungsfähig⸗ Amtliche Nac⸗ richten des R. V. A. 1914 S. 628) gehören nicht Mebrleistungen, die der Art nach in der Satzung nicht vorgesehen sind [2276].

1) Ein Kassenverband kann im Beschlußverfahren der Reichs⸗ versicherungsordnung Rechtsmittel einlegen, sofern er beteiligt ist.

2) Ein Kassenverband ist nicht befugt, durch Angestellte einen Betrieb daraufhin überwachen zu lassen, ob die im Betriebe Be⸗ schäftigten zur Krankenkasse angemeldet und der richtigen Lohnstufe zugeteilt sind [2277].

Endlich sind noch folgende Entscheidungen veröffentlicht:

Die Versicherungspflicht polnischer, vom Fiskus mit Moorkultur⸗ arbeiten nicht landwirtschaftlicher Art beschäftigter Arbeiter hat 91 RCe für die Zeit bis zum Kriegsausbruche

Bei einer Königlichen Artilleriewerkstatt tätige Meistergehilfen, Revisorgehilfen und Betriebsmeisteranwärter sind für nicht versiche⸗ rungspflichtig erklärt worden [2279).

Die Versicherungspflicht von Polizeiagenten hat das Reichsver⸗ sicherungsamt bejaht [2280.

Geht bei einem Versi herungsamte zur Begründung eines In⸗ valldenrentenantrags ein ärztliches Gutachten ein, und wird der An⸗ trag nachträglich bei einem anderen Versicherungsamte gestellt, so kann der Anttag als mit dem Eingang des Gutachtens gestellt gelten und Faan ch gse Zuständigtelt des ersten Versicherungsamts begründet ein [2281].

Den Schluß bilden die Uebersichten über die Zahlungen der 31 Versicherungsanstalten aus Invaliden⸗, Kranken⸗, Alters⸗ und Zusatzrenten und an Hinterbliebene im Monat September 1916 und über den Erlös aus Beitragsmarken im Monat Okto ber 1916.

Der Nichtamtliche Teil bringt im Abdruck den Erlaß des Königlich preußischen Kriegsministeriums vom 21. Sep⸗ tember 1916 Nr. 1960/8. 16 B. 5 über die Versicherungs⸗ pflicht von Personen, die während des Krieges von der Heeresverwaltung auf Widerruf in Beamtenstellen verwendet werden § 1234 der Reichsversicherungsordnung) und den Erlaß derselben Behörde, Medizinalabteilung, vom 21. No⸗ vember 1916 Nr. 4693/10. 16 M A über die Ueberlassung von Krankenblättern versicherter Heeresangehöriger an Ver⸗ sicherungsämter usw. Den Schluß bildet eine kurze Erörterung üüber die von den Versicherungsanstalten unter Führung des Reichsversicherungsamts beschlossenen Maßnahmen zur „Be⸗ kämpfung der Geschlechtskrankheiten“ mit Anzeige einschlägiger Schriften.

*) Armee⸗Verordnungsblatt 1916, S. 407.

Bahern.

An Stelle ihrer zurückgetretenen Amtsvorgänger hat Seine Majestät der König, der „Korrespondenz Hoffmann“ zufolge, den Staatsminister des Innern Dr. Ritter von und den Kriegsminister Generalleutnant von

Brettreich Hellingrath zu Bevollmächtigten Bayerns zum Bundesrat

Oesterreich⸗Ungarn.

Der König und die Königin haben gestern unter großem Jubel der Bevölkerung und unter dem Donner der Salutschüsse ihren Einzug in die ungarische Hauptstadt gehalten. Eine aus zahlreichen Mitgliedern des Abgeordnetenhauses und des Magnatenhauses bestehende Abordnung begab sich unter der Führung des Kardinals Fürstprimas Csernoch zum König, um ihm im Namen des Reichstags das Krönungsdiplom zu über⸗ reichen, in dem der König durch seine Unterschrift erklärt, die Ver fassung getreu beobachten zu wollen. Wie „W. T. B.“ meldet, hielt der Kardinal eine Ansprache, in der er bat, das Krönungs diplom zu unterfertigen und zu gestatten, daß auch die Königin gekrönt werde. Der König erklärte, er werde seinen Entschluß bezüglich des Krönungs diploms heute kundgeben, und gab seine zustimmung zur Krönung der Königin. Die Abordnung begab ich hierauf zur Königin, die erklärte, daß sie mit Freuden die Bitte des Reichstags erfülle, sich nach altem Brauch und Her⸗ kommen als Königin krönen zu lassen.

Die Antwort, die der Minister des K. u. K. Hauses und des Aeußern Graf Czernin gestern an den schweizerischen Gesandten auf die von diesem am 23. d. M. überreichte Note

schen Bundesrats lautet wie

gerichtet hat, „W. T. B.“ meldet: 5

Der unterzeichnete Minister des Kaiserlichen und Köͤntglichen Hauses und des Aeußern har die Ehre gehabt, die geschitzte Note vom 23. laufenden Monats zu erhalten, in welcher es Seiner Hochwohlgeboren dem Herrn schweizerischen auße ordentlichen Ge⸗ sandten und bevollmächtigten Minister Dr. Charles Dantel Bourcart gefällig war, auftragsgemäß mitzuteilen, daß der schweizerische Bundesrat den Schritt zu unterstützen wünscht, welchen der Präsident der Vereinigten Staaten pon Amerika bei den Regierungen der kriegführenden Mächte bebufs Beendigung des gegenwärtigen Krieges sowie dauernder Verhütung künftiger Kriege unternommen hat. 18

Die hochherzigen Anregungen des Präsidenten Wilson haben bei der K. u. K. Regierung eine durchaus sympathische Aufnahme gefunden, welche auch in der dem hiesigen amerikanischen Bot⸗ schafter gestern übergebenen, hier abschriftlich beigeschlossenen Ant⸗ wort zum Ausdrucke gelangt. Indem der unterzeichnete Minister des Kaiserlichen und Königlichen Hauses und des Aeußern Seine Hochwohlgeboren den Herrn schweizerischen Gesandten zu ersuchen sich beehrt, dieses Schriftstück zur Kenntnis des schweizerischen Bundesrats bringen zu wollen, gestattet er sich beizufügen, daß die K. u. K. Regierung in der Unterstützung der Friedensbestrebungen des Präsidenten Wilson seitens der eidgenössischen Regierung den Aueflaß jener edlen und menschenfreundlichen Gesinnung erblickt, welche die Schweiz seit Kriegsbeginn allen kriegführenden Mächten gegenüber an den Tag zu legen und in so reichem und wirksamem Maße in die Tat umzusetzen beflissen ist. Der unterzeichnete Minister des Kaiserlichen und Köntglichen Hauses und des Aeußern benutzt zugleich auch diesen Anlaß, um Sr. Hochwohlgeboren dem Herrn schweizerischen Gesandten den Ausdruck seiner ausgezeichneten Hoachtung zu erneuern.

Der Minister des Aeußern Graf Czernin hat an den Reichskanzler Dr. von Bethmann Hollweg obiger Quelle zufolge nachstehendes Telegramm gerichtet:

Durch die Gnade Seiner Majestät meines Allerhöchsten Herrn auf den Posten des Ministers des K. u. K. Hauses und des Aeußern berufen, beehre ich mich, Eure Exrzellenz bei diesem Anlasse wärmstens zu begrüßen und Hochdieselbe zu bitten, mir Ihre wert⸗ volle Mitarbeit bet der Erfüllung meiner Aufgabe gewähren zu wollen. Dank der Weisheit der Herrscher Oesterreich⸗Ungarns und des Deutschen Reichs hat unser Bündnis den Grundpfeiler unser aus⸗ wärtigen Politik gebildet. Durch mehr als drei Jahrzehnte hat es unseren Völkern und ganz Europa die Segnungen des Friedens gebracht und ihre gedeihliche Entwicklung gefördert. Nunmehr hat es sich in schwerem Kampfe gegen mächtige Feinde, deren Kriegs⸗ ziel unsere Vernichtung war, glänzend bewährt. Der Heldenmut der verbündeten Armeen und die aufopfernde Mitwirkung der Völker wird uns, dessen bin ich überzeugt, den endlichen Erfolg bringen und mit ihm die Sicherung unserer Existenz und unferer Zukunft. Czernin.

Der Reichskanzler erwiderte mit nachstehendem Tele⸗ gramm:

Eure Exzellenz bitte ich, meinen verbindlichsten Dank für die Worte der Begrüßung entgegenzunehmen, die Sie bei Uebernahme des Ministeriums des K. und K. Hauses und des Aeußern an mich zu richten die Güte halten. Die zuerst in glücklichen Friedens⸗ jahren, dann jetzt, in schwerster Kriegszeit bewährte Bündnispolltik unserer Reiche schafft eine feste und unverrückbare Grundlage, auf der, wie ich zuversichtlich vertraue, unsere gemeinsame Arbeit den Krieg zu gutem Ende führen und nach erstrittenem Frieden die Wohlfahrt unserer Völker in wechselseitigem vertrauensvollem Zusammenwirken aufs neue festigen und fördern wird.

von Bethmann Hollweg.

Der Minister Graf Czern in hat fernes an den Fssden Minister des ANeußern Halil Bei und i den bulgarischen Minister des Aeußern Radvslawow Telegramme gerichtet, in denen er ihnen gleichfalls seine Ernennung zum Minister des Aeußern mitteilt und sie bittet, ihm ihre wertvolle Unter⸗ stützung zu leihen bei der Erfüllung der edlen Aufgabe, der gerechten Sache des Vierbundes zum Siege zu verhelfen. Von beiden Ministern gingen Depeschen ein, in denen sie erklärten, sich glücklich zu schätzen, mit dem Grafen Czernin zusammen⸗ arbeiten zu können.

Der österreichische Finanzminister Dr. von Spitz⸗ müller richtete gestern an die vom Sektionschef Ritter von Beck geführten Beamten, die ihm das Gelöbnis treuer Ge⸗ folgschaft aussprachen, eine längere Rede, in der er obiger Quelle zufolge sagte:

Wegen der Größe und des außerordentlichen Ernstes der jetzigen Aufgaben des Finanzministeriums habe er auf den feierlichen Akt des Empfanges des Beomtenkörpers nicht verzichten wollen. Der Krieg strahle seine Wirkung auf das ganze Finanzressort aus. Er beein⸗ flusse die Führung der gesamten Staatswirtschaft und bestimme die Neuordnung derselben, die sich die Regierung in ihrer programm⸗ matischen Erklärung mit zum Ziele gesetzt habe. Er sei entscheidend für die Valutapolitik, die Budget⸗ und Steuerpolitik, gewissermaßen auch beeinflussend für die Ordnung der wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem anderen Stoaagte der Monarchie. Nicht zuletzt werde die Mitwirkurg bei der Wiederherstellung der durch den Krieg heim⸗ gesuchten Länder zu den bedeutendsten Pflichten der Finanzverwaltung gehören. Vielleicht die wichtigste konkrete Tatsache sei die außer⸗ ordentliche Vermehrung der Staatsschuld, als der Faktor, der die Wiederherßellung der Valuta als eines der wschtigsten Probleme er⸗ scheinen lasse. Er halte diese Aufgabe für außerordentlich schwierig, aber lösbar, wenn auf allen Gebieten der Staatswirtschaft vollständige Neuordnung angestreht und auf die Bevölkerung erzieherisch gewirkt werde. Nur produktive und notwendige Ausgaben dürften im Budget gemacht werden. Die Bevölkerung müsse lernen, in Ausgaben und Wirtschaft verständig zu verfahren, Luxusausgaben, soweit sie nicht kulturfördernd seien, zu unterlassen. Die Regierung halte sich die Notwendiakeit des Abbaus des Preisniveaus vor Angen und sei ernstlich mit der Frage beschäftigt, inwieweit die bisherigen Maßnahmen eine Ausgestaltung ersahren könnten, um die Bevölke⸗ rung schon jetzt vor den Leiden der Teuerung zu schützen, beziehungs⸗ weise diese zu mildern. Eine erfolgreiche Aktton zur Wieder⸗ herstellung der Valuta werde die gesamte Wirtschaftspolttik des Staates beeinflussen. Eine planmäßige Produktionspolitik werde das Hauptmittel sein für die Gesundung der Staatswirtschaft und Valnta, woran sich zielbewußte Exportförderung schließen muͤsse. Die Notwendigkeit von Ersparungen in der Durchfüͤhrung einer richtigen Budgetpolitik führe zum Erfordernis der Verwaltungsreform. IEr verstehe unter richtiger Verwaltungsreform vor allem eine Stärkung des Verantwortlichkeitsgefühls und der Selbständigkeit des Beamten, da für eine moderne Verwaltung der Gedanke richtunggebend sein müsse, daß die Kontrolle und die Aufsicht durch die Oberbehörden die Selbständigkeit der unteren Organe nicht ersticen dürfe. Zur Steuerpolitik übergehend, betonte der Minister die Norwendigkeit, daß die Zinsen der Kriegs⸗ apleihen in neuen Einnahmequellen eine volle Deckung finden müßten. Die Bevölkerung ei sich dessen vollkommen be⸗ wußt, daß der Staat der Verpflichtung zur Einlöfung des Kapitals der Kriegsanleihen als auch der Verpflichtung der Zinszahlung uneln⸗ geschränkt nachkommen werde. Die Steuerpolitik müsse aber noch darüber hinaus für eine gerechte planmäßige Verteilung der ungeheuren Krsegskosten sorgen. Für die Aufstellung des Pro⸗ gramms in dieser Bessebuüng würden die Erfahrungen der bisherigen Steuermaßnahmen sorgfäͤltig berücksichtigt, werden. Die Belastung breiter Massen durch neue Stenuerquellen werde nar dann gerechtfertigt sein, wenn sie sich völliun unab⸗ weisbar darstelle, um das große Ziel der Wiederherstellung

Unvermeldlich

des Gleichgewichts im Staatshaushalte zu erreichen.

werde voraussichtlich die Steuermaßnahme sein, welche eine Quote

vder im Kriege angelaufenen Staatsschuld zur Tilgung bringe. Auf den österreichisch⸗ungarischen Ausgleich eingehend betonte der Minister die Notwendigkeit absoluten Geheimnisses während des Stasiums der äusgleichsberatung. Er könne daher nur sagen, daß die Beratungen der Regierungen dem Ziele gedient haben, die wirtschaftlichen Be⸗ ziehungen be der Staaten auf eine gesundere Basis zu stellen und zu verinnerlichen. Was speziell die zollpolitischen Abmachungen im Aus⸗ gleich betreffe, so werde der Inhalt und die Bedeutung derselben voll⸗ kommen erst durch die Handelt verträge bestimmt werden. Die Oeffent⸗ lichkeit werde rechtzeitig in die Lage kommen, die Vorschläge der Regie⸗ rung zu prüfen, mit dem Ergebnis, daß beide Teile ihre Pflicht getan, die Ledensinteressen jedes Teiles geschützt und keine wichtigen Inter⸗ essen verletzt worden seien. Endlich bezeichnete der Mintster die Kriegsanleihen als die aktuellste Frage. Das Ergebnis der neuen Anleibe werde die Erwartungen völlig rechtfertigen. An alle, die große Gewinne erzielt hätten, richte er in diesem Stadium die Auf⸗ forderung, die Substriptionen der Kriegsanleihen, die ja die nutz⸗ bringendste und sicherste Kapitalsanlage darstellten. erheblich zu fördern. Auch die Landwirtschaft könne das Anleiheergebnis in erheblicherem Maße verbessern, wobei auf den Appell des jetzigen Ministerpräsidenten an die Landwirtschaft zu verweisen sei. Bei der Durchführung aller an⸗ gedeuteten Aufgaben der Finanzverwaltung werde auf die Stimmung der Bevölkerung, die soviel gelitten und so tapfer ausgehalten, und auf die, die an der Front kämpfen und alles überragende Opfer bringen, Rücksicht zu nehmen sein. Demnach müßten alle Probleme mit einem aufs höchste gesteigerten sozialen Sinne erledigt werden, speziell werde in hohem Maße die Steuerpolitik sozial sein müssen. Schließlich ersuchte der Minister in warmen Worten die Beamten, ihm ihr volles Vertrauen entgegenzubringen. Eine besonders innige Verbindung mit der Beamtenschaft in persönlicher und sachlicher Beziehung zu erhalten, werde sein lebhaftes Bestreben sein.

Eine heute veröffentlichte Verordnung, betreffend den Handel und Verkehr mit ausländischen Zah⸗ lungsmitteln und Beschränkungen im Verkehr mit dem Auslande, bestimmt laut Meldung des „W. T. B.“, daß ausländische Geldsorten (Münzen und Noten) und inländische Handelsmünzen sowie Auszahlungen vo 1 Schecks und Wechseln auf das Ausland nur bei Firmen erworben bezw. nur an diejenigen abgegeben werden dürfen, welche der Zentralstelle für den Verkehr in ausländischen Zahlungsmitteln (Devisenzentrale) angehören Ueber Guthaben im Auslande darf zwecks Erwerbung von Geldsorten, Guthaben und Auszahlungen von Schecks und Wechseln in anderer als derjenigen Währung, auf welche das Guthaben lautet, oder zum Zwecke der Erwerbung in⸗ ländischer Handelsmünzen nur verfügt werden, sofern die Erwerbung bei einer der Devisenzentrale angehörenden Firma erfolgt. Die der Devisenzentrale angehörenden Firmen werden in der „Wiener Zeitung“ bekannt gemacht. Die Verordnung ver⸗ bietet weiter die Ausfuhr von Noten der Oesterreichisch⸗Ungarischen Bank sowie von Kassenscheinen der Kriegsdarlehnskasse und auf Kronenwährung lautender Schecks und Wechsel ausg enommen bei schriftlicher Zustimmung der Devisenzentrale. Im Reise⸗ und Grenzverkehr ist die Mitnahme von Banknoten bis zum Betrage von 500 Kronen gestattet, ebenso ist mit gewissen Ausnahmen die Ueberweisung von Kronenbeträgen nach dem Auslande und die Einzahlung an die schriftliche Zustimmung der Devisenzentrale gebunden. Wer Waren im Werte von über 300 Kronen nach dem Auslande ausführt, ist, wenn er nicht aus wichtigen Gründen dessen enthoben wurde, verpflichtet, diesen Umsatz in der Währung des Bestimmungslandes sofort nach Eingang an eine der Devisenzentrale angehörende Firma abzugeben. Auf den Postanweisungs⸗, Postnachnahme⸗ und Postauftragsverkehr findet die Verordnung, die am 1. Januar in Kraft tritt Anwendung.

Großbritannien und Irland.

Das „Reutersche Bureau“ erfährt, daß ein Gedanken⸗ austausch zwischen den Hauptstädten der Verbündeten über die Beantwortung der deutschen Friedensvorschläge im Gange sei. Der Entwurf einer Antwort sei in Paris vor⸗ bereitet worden und bilde jetzt den Gegenstand einer Erörterung zwischen den verschiedenen Ministerien. Ueber eine Beantwortung der Note des Präsidenten Wilson sei bisher nichts ent⸗ schieden worden, aber es sei unwahrscheinlich, daß ein amtlicher Schritt mit Bezug auf die amerikanische und schweizerische Note geschehe, ehe die Verbündeten die deutschen Vorschläge be⸗ antwortet hätten. 1

Die Verlustlisten vom 22. und 23. enthalten die Namen von 48 Offizieren (10 gefallen) und von 4080 Mann.

Frankreich.

Der sozialistische Nationalkongreß ist vorgestern in Paris zusammengetreten. Wie üblich, waren einige Führer der sozialistischen Parteien des Auslandes eingeladen, die der Ab⸗ geordnete Mistral zu Beginn der Sitzung begrüßte. Der englische Minister Henderson und das Unterhausmitalied Roberts hielten der „Agence Havas“ zufolge Reden, in denen sie erklärten, daß der Krieg bis zur Sicherung eines dauernden Friedens weitergeführt werden müsse. Auch VBandervelde, der dem Kongreß den Gruß der belgischen Sozialistenpartei überbrachte, erklärte, man müsse den Kampf fortsetzen bis zur Befreiung Belgiens, Serbiens und der französischen Provinzen und bis man einen endgültigen Frieden ohne erzwungene Annexionen daben könne, der den kleinen Nationen die Freiheit gebe, üder ihr Schicksal zu entscheiden, einen Frieden, der die Niederlage des Cäsaren⸗ tums bringe und die Wiederherstellung der Arbeiterinternationale ermögliche. Nach diesen mit Beifall aufgenommenen Reden erörterte der Kongreß die Teilnahme der Mitalieder der sozialistischen Gruppe an den parlamentarischen v⸗ beiten. Der Abgeordnete Compere Morel kiti⸗ sierte die Teilnahme von Sozialisten an der Regierung, sprach sich jedoch für die Beidehaltung von Albert Thomas im gegenwärtigen Ministerium aus, da seim Rücktritt eimen un⸗ günstigen Eindruck auf die oöffentliche Meinung machen würde und es gegenwärtig, wo die diplomatischen Noten sich mehrten, von Wichtigkeit sei, daß Frankreich nicht entmutigt werde. Die Stimme der Geschütze durfe nicht schweigen, und man dürfe nicht glauben, daß sie nachlasse.

Gestern nahm der Kongreß mit den Stimmen von 2703 vertretenen Körperschaften gegen 109 bei Stimam⸗ enthaltungen und 6 nicht vertretenen Stimmen folgende Ent⸗ schließung an⸗

Die französische Adteilung der Arbeiter Internattonale erinmert erneut an die soztalistische Auffassung voam Frieden, mwie sie die amd 14. Februar 1915 in London ahgebaltene Koszevenz eecsegt und die nicht die politische und wherschastliche err. 8 lands und den Krieg gegen die Völker proklamntert. adern den Krieu gegen die Regterungen, die Unterdrücker der Bezrekamch. und deis Entschädigung Belgiens, die polnische Antonomie und das Necht