1 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Ver⸗ ordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlen⸗ schonern, Sohlenbewehrungen und Lederersasstoffen
vom 4. Januar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 7).
Vom 4. Januar 1917.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Ver⸗
kehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen
und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl.
S. 7) in Verbindung mit § 9 der Bekanntmachung über un⸗ 21.
taugliches Schuhwerk vom “ 1916 (Reichs⸗Gesetzbl.
F
541 S. † 18“) wird folgendes bestimmt:
„ 1116“*“
Schuhsohlen, die nicht ausschließlich aus Leder oder Holz in einem Stück bestehen, Soblenschoner und Sohlenbewehrungen, zu deren Herstellung Leder verwandt wird, sowie Lederersatzstoffe, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren oder Schuhwaren⸗ bestandteillen Verwendung finden können, dürfen nur mit Zu⸗ stimmung der Ersatzsohlengesellschaft m. b. H. in Berlin gewerbs⸗ mäßig hergestellt, zur gewerbsmäßigen Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren oder Schuhwarenvestandteilen verwandt o onst in den Verkehr gebracht werden. G § 2 Bekanntmachung über Schuhwerk vom 21. J. 1“ 88 241 8 4* 8 19. trober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1172) tritt außer Kraft. Ledernes Straßenschuhwerk, das vor dem 10. Juli 1916 her⸗ gestellt ist und dessen Absatz oder Laufsohle ganz oder teilweise oder deren Brandsohle oder Hinterkappe ganz oder zum größeren Teil aus Pappe oder aus einem anderen Stoffe besteht, der nicht auf 8 der Bekanntmachung über untaugliches Schuhwerk vom Juni 8 8 19. Okiober 1916 als geeignet, nur mit einer entsprechenden stoffe gewerbsmäßig feilgehalten, gebracht werden. Die Bezeichnung muß für die Laufsohle die an Stelle von Leder verwandten Stöffe angehen. Für den Absatz genügt der Vermerk:
„Nicht ausschließlich aus Leder oder zugelassenen Ersatzstoffen“, für die
ubrigen Schuhteile der Vermerk: „Nicht überwiegend aus Leder ode zugelassenen Ersatzstoffen.“ 8
3 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis rehntausend Mark wird bestraft:
1) wer den Vorschriften des § 1 oder den bei der Genehmigung
festgesetzten Bedingungen zuwiderhandelt,
—2) wer den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt ich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied,
werden, auf die ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Die
Leder zu ersetzen, zugelassen war, darf
Bezeichnung der verwandten Ersatz⸗ verkauft oder sonst in den Verkehr
Die Bestimmungen treten mit dem 25. Berlin, den 4. Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers .“ Dr. Helfferichch..
Januar 1917 in Kraft.
Bekanntmachung. 1
Zu den Schuldverschreibungen des zu 3 ½ v. H. ver inelichen Grozberzcglich badi chen Eis ss z.; 8 190% 88 für die Zeit vom 1 Feb uar 1917 ris dahin 1927 weitere Zinsscheine nebst 31 cheinanweisungen ausgerolgt.
De⸗ Fe. der Schuldverschreit ungen können die neuen Zins⸗ scheine gegen Rücgabe der nit der letzien Zinsscheinrethe ausgegedenen Zinssch inanweisungen vom 16 Ja uar 1917 ab sowohl unmittelbar bet vnterzeichneter Stelle, als auch durch Vermittlung der Groß⸗ herzoglichen Hauptzoll, und Hauptsteuerämter, Finanz⸗, Domänen⸗ und Saltnenämter, ferner in Berltn bei der Direction der Disconto⸗ Geiellschaft und der Deutschen Bonk, in Franksurt a. M. bet den Dir ction der Disconto⸗Gesellschaft und der Deutschen Bank Filiale Fra kfurt b zieben. 3“ w„ diesem Zwec sind Ver⸗ zeichn sse der nach Buchstaben und Nummern gedrdneten Zinsschein⸗ an veis ingen einzureich n. Bei unserer Verwaltung werden die Zi sschen bogen während der üblichen Geschätzsstunden sofort nach Einliererung der Zinsscheinanweisungen ausgegeben. Wird die Vermittlung der oben genannten Bezirkesinanzstellen und Banken in Anspuch genommen, so werden diese über die bei ihnen eingereichten Zinsscheinanweisungen dem Ueberbringer Quittung ausstellen und die neuen Zinsschei bogen längstens nach Umlout eines Monats gegen die mit Empfangsbescheinigung zu versehenden Qutttungen Seateläen
Einsendungen durch die Pest baben portofrei zu geschehen; die Rücksendung erfolgt in diesem Fall auf Kosten des Einsenders, und zwar unter Wertangabe von 600 ℳ, sofern nicht ausdrücklich eine andere Wertangabe gewünscht wird.
Sollte eine Zinsscheinanweisung ahhanden gekommen sein, so ist alsbald der unterzeichneten Stelle die betreffende Schuldverschreibung vorzulegen, worauf diese mit dem neuen Zinsscheinbogen persehen zu⸗ rückgegeben werden wird. b
Karksruhe, den 4. Januar 1917.
Großherzoglich badische Staatsschuldenverwaltung. 6 Fallweg. u
Bekanntmachung. 8 „Verfügung des Oberbefehlshabers der Armee⸗ abteilung B vom 18. Dezember 1916 M. P. M. 1 N r. 18 904 ist der Versuch, Vermögenswerte des Josef Vogt aus Niederbruck, Inhabers der Firma Vogt & Co. in Niederbruck, z. Zt. in Vevey, nach dem Auslande zu verbringen, bei Strafe verboten.
Mülhausen i. E. den 30. Dezember 1916.
Der Kaiserliche Kreisteseer und Polizeipräsident. Dall. 8
Durch
Königreich Preußen. “
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 8 die Bauräte Graeßner in Norden, Keyßelitz in Oppeln, Wittler in Wiesbaden und Gensel in Delitzsch zu Regierungs⸗ und Bauräten zu ernennen sowie den Bauräten Kruse in Langenschwalbach und Zimmer⸗ mann in Frankfurt a. O. bei dem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Baurat zu verlethen.
—
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Ma jestät
es Königs ist dem Geheimen Baurat Barzen, Mitglied der Eisenbahndirektion in Mainz, vom Staatsministerium die Entlassung aus dem Staatsdienste mit Pension
zu
1
auch dae Berichtigugig Fhen 11
von Bethmann Hollweg.
Gesetz, betreffend die Ergänzung des Einkommen⸗ steuergesetzes. Vom 30. Dezember 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, für den Umfang derselben, mit Aus⸗ schluß der Insel Helgoland, was folgt:
§ 1.
Abweichend von den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes erfolgt die Veranlagung des gesamten Einkommens einer physischen Person nach dem Ergebnisse des dem Steuerjahre vorangegangenen Kalender⸗ oder Geschäftsjahrs, wenn ihr in diesem Jahre während des gegenwärtigen Krieges aus gewerblicher Tätigkeit oder aus gewinn⸗ bringender Beschäftigung oder als stillem Gesellschafter oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beträge zu⸗ geflossen sind, die bei der Veranlagung nicht zur Anrechnung gelangen, weil die Einkommensquelle vor Beginn des Steuerjahrs weggefallen ist oder sich wesentlich geändert hat. Auch Einkünfte aus einer ein⸗ maligen Tätigkeit sind hierbei in Anrechnung zu bringen.
Bei dieser Berechnung (Abs. 1) ist bei Quellen, deren Ergebnis nach den Bestimmungen des eee auf Grund einer Durchschnittsberechnung zum Ansatze gelangt, nicht das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs, sondern die Durchschnittsberechnung maßgebend.
Rührt das Einkommen ganz oder teilweise aus der Beteiligung an einer während des Krieges aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung her, so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf den Anteil an den während des Krieges aufgesammelten Rückstellungen der Ge⸗ sellschaft. Soweit die aus der aufgelösten Gesellschaft dem Gesell⸗ schafter zugeflossenen Beträge bei der Gesellschaft nicht zur Besteuerung gelangt sind, findet eine Außerhebungsetzung der Steuer nach § 71 des Einkommensteuergesetzes nicht statt.
11
Hat sich während des Krieges eine nach § 1 Nr. 4 bis 6 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtige Gesellschaft in eine andere steuerpflichtige Gesellschaft umgewandelt oder haben sich mehrere steuerpflichtige Gesellschaften zu einer neuen Gesellschaft vereinigt, so ist die neu entstehende Gesellschaft von dem Zeitpunkt ihres Ent⸗ stehens ab steuerpflichtig. Die Veranlagung erfolgt nach dem durch⸗ schnittlichen Ergebnisse der drei der Veranlagung unmittelbar voran⸗ gegangenen Geschäftsjahre, wenn die übernehmende und die über⸗ nommene Gesellschaft zusammen mindestens drei Jahre bestanden haben, andernfalls nach der Dauer der kürzeren Zeit des Bestehens. Soweit in die Durchschnittsberechnung das Ergebnis von Geschäfts⸗ jahren einzustellen ist, während deren die übernehmende Gesellschaft noch nicht bestanden hat, gelten die bilanzmäßigen Ergebnisse der über⸗ nommenen Gesellschaft als Einkommen der übernehmenden Gesellschaft. Hat während des Krieges eine schon bestehende steuerpflichtige Gesellschaft eine andere Gesellschaft oder deren Vermögen übernommen, so werden die bilanzmäßigen Ergebnisse, die die übernommene Gesell⸗ schaft in den für die Durchschnittsberochnung in Betracht kommenden Jahren erzielt hat, dem Einkommem der übernehmenden Gesellschaft hinzugerechnet. 8
§ 3. 1
Die vorstehenden Vorschriften (§§ 1 und 2) kommen nur zur An⸗ wendung, wenn das danach berechnete Einkommen das nach den Vor⸗ schriften des Einkommensteuergesetzes zu veranlagende Einkommen übersteigt.
Die Steuerpflichtigen haben die zu der Veranlagung erforderlichen Angaben zu machen und auf Erfordern nachzuweisen.
§ 1 ffindet keine Anwendung auf die Dienstbezüge einer der im § 14 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Personen bei deren Ausscheiden aus dem Dienste.
Unter Zugrundelegung der Vhtschriften der §§ 1, 2 und 3 hat nu- Berich Veranlagungen zu erfolgen. Sie hat für diejenigen Steuerjahre zu nterbleiben, für welche die zu erhebende Nachsteuer den Betrag von 100 Mark nicht evreicht.
8 85 Abs. 2. und 3 des Einkommensteuergesetzes finden auf die Berichtigungen Anwendung.
Diie nach § 63 des Einkommensteuergesetzes wegen Wegfalls einer Einkommensquelle zu gewährende Steuerermäßigung ist zu ver⸗ sagen, insoweit durch die Ermäßigung Beträge der im § 1 genannten Art der Besteuerung entgehen würden. Bereits bewilligte Ermäßi⸗ gungen sind zurückzunehmen.
§ 6
Dem § 62 des Einkommensteuergesetzes tritt als Abs. 2 hinzu:
In gleicher Weise ist eine neue Veranlagung vorzunehmen, wenn die
Vermehrung des Einkommens dadurch eintritt, daß nach dem Aus⸗
scheiden aus dem Militärdienst oder nach der Wiederaufhebung der Kriegsformation
1. Steuerpflichtige aus neu aufgenommener gewerblicher Tä⸗
tigkeit oder gewinnbringender Beschäftigung Einkommen be⸗
ziehen oder . Offiziere oder Beamte rbreten.
in den Genuß der Friedensbezüge
8 7.
Im § 70 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes werden die Worte zmit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark“ durch die Worte „mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark ent⸗ sprechenden Steuersatze“ ersetzt. 8 -
8 Der Finanzminister kann Ausnahmen bewilligen, wenn durch Amwendung der Vorschriften dieses Gesetzes eine unbillige Härte oder eine mehrfache Heranziehung desselben Einkommens zur Ein⸗ kommensteuer herbeigeführt wird.
Die Gemeinden sind befugt, auch abweichend von den §§ 81 und 85 des Senmngnlabgebemsesebes von den gemäß den §§ 4 bis 6 berichtigten Steuersätzen Zuschläge zu erhehen oder im Falle des § 36 Abs. 2 des Komunalabgabengesetzes in entsprechender Anwendung der §8§ 4 bis 6 Nachveranlagungen vorzunehmen.
Ermäßigungen, die auf Grund des § 8 gewährt werden, sind auch für die kommunale Besteuerung maßgebend; im Falle des § 36 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes haben die Gemeindevorstände die entsprechenden Ermäßigungen vorzunehmen. Der Finanzminister wird “ jeses Gesetzes Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. Dezember 1916. (Siegel.) Wilhelm. von Breitenbach. von Trott zu Solz. Lentze. von Loebell von Stein.
Beselet, Sydom. Freiherr von Schorlemer. Helfsferich.
Bekanntmachung
über die Genehmigung der Notverordnung vom schiebung der wahlen zu den
4. November 1916, betreffend Ver⸗ regelmäßigen Ergänzungs⸗ en Gemeindevertretungen, durch die beiden Häuser des Landtags
Vom 27. Dezember 1916.
Der auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für
den Preuß
Staat vom 31. Januar 1850 erlassenen Ver⸗
1
v111X9¾mu ordnung, betreffend Verschiebung der regelmäßigen Er. gänzungswahlen zu den Gemeindevertretungen, vom 4. N. vember 1916 (Gesetzsamml. S. 141) haben die beiden Häuser des Landtags die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt, Berlin, den 27. Dezember 1916. Das Staatsministerium. von Breitenbach. Beseler. Sydow. von Loebell. Helffe
Lentze. “ Graf von Roedern.
8 “
r ich.
Behlanntmachung, betreffend die Genehmigung der Notver, ordnung vom 29. Juli 1916 über die Ver⸗, längerung der Amtsdauer der Handels,
des Landtags. Vom 29. Dezember 1916.
Der auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde fir den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 erlassenen Ver⸗ ordnung vom 29. Juli 1916 über die Verlängerung der Amtz⸗ dauer der Handelskammermitglieder haben die beiden Häuser des Landtags die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.
Berlin, den 29. Dezember 1916. 1
6 Das Staatsministerium. von Breitenbach. Beseler. Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer Lentze. von Loebell. Helfferich.
Justizministerium.
Dem Staatsanwalt Dr. Hilscher bei der Staatsanwal schaft des Landgerichts I in Berlin ist die nachgesuchte Diens⸗ entlassung erteilt.
Der Rechtsanwalt, Justizrat Ebbinghaus ist in der List der Rechtsanwälte bei dem Landgericht in Hagen i. W. ge⸗ löscht. Damit ist zugleich seen Amt als Notar erloschen.
Der Rechtsanwalt Kurt Schultz aus Marburg ist in zie Liste der Rechtsanwälte bei dem Amtsgericht in Cöln⸗Mülheim am Rhein eingetragen.
—
Ministerium deröffentlichen Arbeiten.
„Versetzt sind: die Regierungsräte Abel, bisher in Saar⸗ brücken, nach Essen als Oberregierungsrat (auftrw.) bei da Eisenbahndirektion daselbst und Nebelung, bisher in Danzig als Mitalied der Eisenbahndirektion nach Saarbrücken; de Regierungs⸗ und Baurat Jacobs, bisher in Bromberg, nach Essen als Oberbaurat (auftrw.) bei der Eisenbahndirektion dae selbst, die Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufaches Hilleke bisher in Dortmund, als Mitglied (auftrw.) der Eisenbahr⸗ direktion nach Bromberg, Lucht, bisher in Essen, als Mitglien (auftrw.) der Eisenbahndirektion nach Mainz, Ernst Eggert, bisher in Ostrowo, als Vorstand (auftrw.) des Eisenbahn⸗ betriebsamts 1 nach Dortmund, Arnold Stein brink, bishe in Coburg, als Vorstand (auftrw.) des Eisenbahnbetriebsamtz nach Glatz, Krabbe, bisher in Cöthen, als Vorstand (auftrw
baumeister des Maschinenbaufaches Wagler, bisher in Han nover, nach Breslau als Vorstand (auftrw.) eines Werkstätten amts bei der Eisenbahnhauptwerkstätte 2 daselbst.
Ueberwiesen sind: der Oberregierungsrat Marr bein Eisenbahnzentralamt in Berlin den Eisenbahnabteilungen des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten behufs Wahrnehmum der Geschäfte eines Referenten und der Regierungsrat Wind⸗ scheid, Mitglied der Eisenbahndirektion in Berlin, dem Eisen⸗ bahnzentralamt zur Wahrnehmung der Geschäfte eines Ober regierungsrats.
Der Eisenbahnrechnungsrevisor, Rechnungsrat Friedrich Jung, bisher in Main;, ist unter Versetzung nach Danzig und Uebertragung der Stellung des Rechnungsdirektors bei der Eisenbahndirektion daselbst zum Eisenbahnrechnungsdirektor er⸗ nannt.
Zugeteilt sind: die Regierungs⸗ und Bauräte Keyßelitz
und Gensel der Regierung in Marienwerder. Etatsmäßige Regierungsbaumeisterstellen sind verliehen: den Regierungsbaumeistern des Wasserbaufaches Manzke in
in Hannover (Bereich der Kanalbaudirektion Hannover) und Schumann in Datteln (Bereich der Kanalbaudirektion Essen).
Versetzt sind: die Regierungs⸗ und Bauräte Misling von Aurich nach Königsberg i. Pr., Fiebelkorn von Königsberg i. Pr. nach Cassel und Haesler von Eberswalde nach Merse⸗ burg, ferner die Regierungsbaumeister Hinsmann von Steinau a. O. als Vorstand des Wasserbauamts in Meppen (Bereich der Dortmund⸗Ems⸗Kanalverwaltung) und Lachtin von Konitz
direktion Essen).
Die Geheimen Bauräte Harnisch in Bromberg sind in den
Lehmbeck in Danzig und
Ruhestand getreten.
Finanzministerium.
Zu Steuerinspektoren sind ernannt: die Katasterkontrolleure Schreiber in Angerburg, Borsutzky in Rössel, Günther in Schöneck, Boenecke in Pr. Stargard⸗ Marx in Lauten⸗ burg, Krefft in Strasburg Westpr., Mews in Beeskom, Kaske in Belzig, Cochius in Templin, Käufer in Ostrowo, Walter in Guhrau, Schmeil in Freystadt, Clouth in Löwenberg, Willmann in Carlsruhe O. Schl., Hans Müller in Lüneburg, Marder in Roten⸗ burg Hann., Tiedemann in Blumenthal, Peitzsch in Verden, Brodersen in Neuhaus a. d. O., Faulenbach in Bersen⸗ brück, Emmerich in Emden, Moehle in Norden, Gold berg in Dülmen, Wechsung in Herford, Hürter in Wanne⸗ Eickel, Beust in Gelsenkirchen, Baeutsch in Castrop, Koch in Witten, Gregor in Fulda, Grußdorf in Rüdesheim, Westphal in Ruhrort, n in Waldbröl und Hirtz in St. Vith somi der Regierungslandmesser Huebner in Köslin.
Bekanntmachung.
Der Hiableritnn Marie Jakubowgki in Rehhof ist bis auf weiteres jeglicher Handel mit Lebentmitteln gemäß
von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemenß⸗
kammermitglieder durch die beiden Häusent
des Eisenbahnbetriebsamts 2 nach Essen und der Regierunge
der Regierung in Oppeln, Wittler der Regierung in Aurich
Herne (Bereich der Kanalbaudirektion Essen), Odenkirchenßs.
i. Westpr. nach Duisburg⸗Ruhrort (Bereich der Kanalbaut
dnungen vom 23. Septen ber 1915 (=G Bl. S. 603) und 8r eeen 41916 (R7RGBl. S. 581) untersagt worden. Stuhm, den 31. Dezember 1916. 1
Der Landrat. von Auwers.
Bekanntmachung.
4 1
eescheid vom 22. Dezember 1916 habe ich der Dr.
gir Puch, epem ekerseenhf Kafe m. b. H., Geschäftsleiter
Kaufmann Julius Lampferhoff hierselbst, Friederikenstraße 34,
den Handel mit Dr. Kirchner’'s Ei⸗Ersatzpulver und
Trockenmilch untersagt. v A““ Essen, den 30. Dezember 19106.
8 Städtische Poltzeiverwaltung.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Rath.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 6. Januar 1917.
Seine Majestät der Kaiser und König hat, wie „W. T. B.“ meldet, nachstehenden Erlaß an das deutsche Heer und die Marine gerichtet:
An Mein Heer und Meine Marine!
Im Verein mit den Mir verbündeten Herrschern hatte Ich unseren Feinden vorgeschlagen, alsbald in Friedensver⸗ handlungen einzutreten. Die Feinde haben Meinen Vorschlag abgelehnt. Ihr Machthunger will Deutschlands Vernichtung.
Der Krieg nimmt seinen Fortgang!
Vor Gott und der Menschheit fällt den feindlichen Regie⸗ rungen allein die schwere Verantwortung für alle weiteren furchtbaren Opfer zu, die Mein Wille Euch hat ersparen wollen.
In der gerechten Empörung über der Feinde anmaßenden Frevel, in dem Willen, unsere heiligsten Güter zu verteidigen und dem Vaterlande eine glückliche Zukunft zu sichern, werdet Ihr zu Stahl werden.
Unsere Feinde haben die von Mir angebotene Verständigung nicht gewollt. Mit Gottes Hilfe werden unsere Waffen sie dazu zwingen!
Großes Hauptquartier, den 5. Januar 1917.
Wilhelm I. R.
Die Antwortnote der feindlichen Re⸗ gierungen ist nunmehr von dem spanischen Botschafter, dem Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika und dem schweizerischen Gesandten übergeben worden. Die Note lautet, wie „W. T. B.“ meldet, in deutscher Uebersetzung:
Die verbündeten Regierungen Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens, Italiens, Japans, Montenegros, Portugals, Rumäniens, Rußlands und Serbiens, vereinigt zur Ver⸗ teidigung der Freiheit der Völker und treu der eingegangenen Verpflichtung, nicht vereinzelt die Waffen niederzulegen, haben beschlossen, gemeinsam auf die angeblichen Friedensvorschläge zu antworten, die ihnen seitens der feindlichen Regierungen durch Vermittelung der Vereinigten Staaten, Spaniens, der Schweiz und der Niederlande übergeben worden sind. —
Vor jeder Antwort legen die verbündeten Mächte Gewicht darauf, gegen die beiden wesentlichen Behauptungen der Note der feindlichen Staaten lauten Einspruch zu erheben, welche auf die Verbündeten die Verantwortung für den Krieg abwälzen will und die den Sieg der Zentralmächte verkündete.
Die Verbündeten können diese doppelt unrichtige Behaup⸗ tung nicht zulassen, die genügt, jeden Verhandlungsversuch zur Unfruchtbarkeit zu verurteilen.
Die verbündeten Nationen ertragen seit 30 Monaten einen Krieg, zu dessen Vermeidung sie alles getan haben, sie haben durch Taten ihre Anhänglichkeit an den Frieden nachgewiesen. Diese Anhänglichkeit ist jetzt ebenso fest wie im Jahre 1914; nachdem Deutschland seine Verpflichtungen verletzt hat, kann der von ihm gebrochene Friede nicht auf sein Wort gegründet werden. ö“
Eine Anregung ohne Bedingungen für Eröffnung von Verhandlungen ist kein Friedensangebot. Der angebliche Vorschlag, der jedes greifbaren Inhaltes und jeder Genauig⸗ keit entbehrend durch die Kaiserliche Regierung in Umlauf gesetzt wurde, erscheint weniger als ein Friedensangebot denn als ein Kriegsmanöver. 8
Er beruht auf der systematischen Verkennung des Cha⸗ rakters des Streites in der Vergangenheit, in der Gegenwart und in der Zukunft. 1
Für die Vergangenheit übersieht die deutsche Note die Tatsachen, die Daten und die Zahlen, die feststellen, daß der Krieg gewollt, hervorgerufen und erklärt worden ist durch Deutschland und OesterreichUngarn. Im Haag war es der deutsche Vertreter, der jeden Vorschlag der Abrüstung ablehnte; im Juli 1914 war es Oesterreich⸗Ungarn, das, nachdem eg.
n Serbien ein beispielloses Ultimatum gerichtet hatte, diesem den Krieg erklärte, trotz der sofort erlangten Genugtuung.] Die Mittelmächte haben darauf alle Versuche zurückgewiesen, die von der Entente gemacht wurden, um einem örtlichen Streit, eine friedliche Lösung zu verschaffen. 1b
Das Konferenzangebot Englands, der französische Vor⸗ schlag eines internationalen Ausschusses, die Bitte des Kaisers von Rußland an den Deutschen Kaiser um ein Schiedsgericht, das zwischen Rußland und Oesterreich Ungarn am Vorabend, des Konfliktes zustande gekommene Einvernehmen (entente) — alle Anstrengungen sind von Deutschland ohne Antworsft oder ohne Folge gelassen worden. Belgien wurde durch eim
seich überfallen, das seine Neutralität gewährleistet hatte,
nd das sich nicht scheute selbst zu erklären, daß Verträge
Fetzen Papier“ wären und daß „Not kein Gebot“ kennt.
Für die Gegenwart stützt sich das angebliche Angebot Deutschlands auf eine ausschließlich europäische „Kriegskante“, die nur den äußeren und vorübergehenden Schein der Lage und nicht die wirkliche Stärke der Gegner ausdrückt. Ein Friede, der unter solchen Voraussetzungen geschlossen wird, würde einzig den Angreifern zum Vorteil gereichen, die ge⸗ glaubt hatten, ihr Ziel in zwei Monaten erreichen zu fönnen
Für die Zukunft verlangen die durch die Kriegserklärung Deutschlands verursachten Verwüstungen, die unzähligen Attentate, die Deutschland und seine Verbündeten gegen die Kriegführenden und gegen die Neutralen verübt haben, Sühne, Wiedergutmachungen und Bürgschaften (sanctions, repara- tions, garanties). Deutschland weicht listig dem einen wie dem anderen aus. 2 1
In Wirklichkeit ist die durch die Zentralmächte gemachte Eröffnung weiter nichts, als ein wohlberechneter Versuch, auf die Entwicklung des Krieges einzuwirken und zum Schlusse einen deutschen Frieden aufzunötigen. Sie beabsichtigt, die öffentliche Meinung in den verbündeten Ländern zu verwirren. Diese Meinung hat aber trotz aller Opfer, denen sie zugestimmt, schon mit bewundernswerter Festigkeit geantwortet und die Hohlheit der feindlichen Er⸗ klärung ins Licht gestellt. 1 nr
Sie will die öffentliche Meinung Deutschlands und seine⸗ Verbündeten stärken, die schon schwer geprüft sind durch ihre Verluste, zermürbt durch die wirtschaftliche Not und zusammen⸗ gebrochen unter der äußersten Anstrengung, die von ihren Völkern verlangt wird. 8
Sie sucht die öffentliche Meinung der neutralen Länder zu täuschen und einzuschüchtern, die sich schon seit langem über die ursprüngliche Verantwortlichkeit ein Urteil gebildet hat, die sich über die gegenwärtige Verantwortung klar ist und die zu hell sieht, um die Pläne Deutschlands zu begünstigen, indem sie die Verteidigung der menschlichen Freiheiten preisgibt.
Sie versucht endlich, vor den Augen der Welt im voraus neue Verbrechen zu rechtfertigen: Unterseebootkrieg, Deporta⸗ tionen, Zwangsarbeit und gewaltsame Aushebung von Staats⸗ angehörigen gegen ihr eigenes Land, Neutralitätsverletzung.
In voller Erkenntnis der Schwere, aher auch der Not⸗ wendigkeiten der Stundelehnenesdie verbündeten Regierungen, die unter sich eng verbunden und in voller Uebereinstimmung mit ihren Völkern sind, ab, sich mit einem Vorschlage ohne Aufrichtigkeit und ohne Bedeutung zu befafsen.
Sie versichern noch einmal, daß ein Friede nicht möglich ist, solange nicht Gewähr besteht für die Wiederherstellung (reparation) der verletzten Rechte und Freiheiten, für die Anerkennung des Grundgesetzes der Nationalitäten und der freien Existenz der kleinen Staaten, solange nicht eine Regelung sicher ist, die geeignet ist, endgültig die Ursachen zu beseitigen, die so lange die Völker bedroht haben, und die einzig wirk⸗ samen Bürgschaften für die Sicherung der Welt zu geben.
Die verbündeten Mächte halten darauf, zum Schluß die folgenden Betrachtungen anzustellen, die die eigentümliche Lage hervorheben sollen, in der sich Belgien nach 2 ½jährigem Kriege befindet. Kraft der durch fünf Großmächte Europas, unter denen sich auch Deutschland befand, unterzeichneten Ver⸗ träge erfreute sich Belgien vor dem Kriege einer besondern Satzung, die sein Gebiet unverletzlich machte und es selbst unter die Garantie dieser Mächte stellte, in Sicherheit vor den europäischen Konflikten. Gleichwohl hat Belgien in Miß⸗ achtung dieser Verträge den ersten Angriff Deutschlands über sich ergehen lassen müssen. Deshalb hält es die belgische Re⸗ gierung für notwendig, genau den Zweck auseinanderzusetzen, weshalb Belgien niemals aufgehört hat, in den Kampf an der Seite der Ententemächte für die Sache des Rechts und der Gerechtigkeit einzutreten. 1
Belgien hat immer peinlich die Pflichten beobachtet, die ihm seine Neutralität auferlegt. Es hat zu den Waffen ge⸗ griffen, um seine Unabhängigkeit und seine Neutralität zu verteidigen, die durch Deutschland verletzt worden sind, und im seinen internationalen Verpflichtungen treu zu bleiben. Am 4. August hat der Reichskanzler im Reichstag anerkannt, daß dieser Angriff ein Unrecht gegen das Völkerrecht sei, und hat sich im Namen Deutschlands verpflichtet, es wieder gut u machen. 8
Seit 2 ½ Jahren hat sich diese Ungerechtigkeit grausam verschärft durch die Kriegsmaßnahmen und eine Besetzung, welche die Hilfsmittel des Landes erschöpft, seine Industrien zugrunde gerichtet, seine Städte und Dörfer zerstört und die Niedermetzelungen, die Hinrichtungen und die Einkerkerungen gehäuft haben. Und in dem Augenblick, in dem Deutschland zur Welt von Frieden und von Menschlichkeit spricht, führt es belgische Bürger zu Tausenden weg und bringt sie in Sklaverei.
Belgien hat vor dem Krieg nur danach gestrebt, in gutem Einvernehmen mit allen seinen Nachbarn zu leben. Sein König ind seine Regierung haben nur ein Ziel: die Wiederher⸗ stellung des Friedens und des Rechtes. Aber sie wollen nur einen Frieden haben, der ihrem Lande berechtigte Wiedergut⸗ machungen (reparations), Garantien und Sicherheiten für die Zukunft verbürgen würde.
Paris, den 30. Dezember 1916.
Czernin ist heute früh mit seinem Kabinettschef Grafen Hoyos aus dem Großen Hauptquartier hier eingetroffen.
Nach der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Leim vom 14. September 1916 und den Ausführungs⸗ bestimmungen vom gleichen Tage ist jeder, der am Beginn eines Kalendermonats Leim (Lederleim, Hasenleim, Knochen⸗ leim, Mischleim) in einer Gesamtmenge von mindestens 100 kg in Gewahrsam hat, verpflichtet, bis zum 10. jedes Monats seinen Bestand anzugeben. Die Meldungen sind auf den vom Kriegsausschuß für Ersatzfutter, Berlin, ausgegebenen Vordrucken zu erstatten, die bei den Handelskammern und Handwerkskammern sowie bei den größeren industriellen Fach⸗ verbänden zu heziehen sind. Der Meldepflicht unterliegen nicht nur die Leimfabrikanten und Händler (auch Drogen⸗, Eisen⸗ waren⸗ und andere Händler, die Leim nicht als Hauptartikel führen) sowie die Spediteure, sondern auch die Leimver⸗ braucher, selbst wenn sie ihren Bedarf auf längere Zeit gedeckt haben. Unterlassung der Meldung ist mit Strafe bedroht. “ 8 EE16 16“
Im Sommer 1915 ist zur Sicherstellung des kom⸗ munalen Wahlrechts der Kriegsteilnehmer der Stadt⸗ und Landgemeinden im Gesetzeswege die Befugnis gegeben worden, für die Jahre 1915 und 1916 durch Gemeindebeschluß anzuordnen entweder, daß von Aufstellung einer allgemeinen und Einzelberichtigung sowie Auslegung der Liste der stimmfähigen Bürger (Gemeindeglieder) abgesehen
19ꝙ — „ 9. 8 Der österreichisch⸗ungarische Minister des Aeußern Graf
* 2
wird, oder, daß bei der gesetzmäßigen Aufstellung (Berichtigung) der Listen hinsichtlich der Kriegsteilnehmer, die den sonstigen Voraussetzungen für den Erwerb und die Ausübung des Bürger⸗ (Gemeinde⸗) Rechts genügen, eine Minderung der veranlagten Steuersätze oder der Einkommenbezüge, die etwa gegenüber den für die letzte endgültige Liste maßgeblichen Perhältnissen eingetreten ist, außer Betracht bleibt. Wie „W. T. B.“ mitteilt ist damit zu rechnen, daß die Geltungsdauer dieser gesetzlichen Bestimmungen in allernächster Zeit auf das Jahr 1917 erstreckt wird. Gemeinden, die sonst nach dem für sie gültigen Gemeindeverfassungsgesetz bereits in der zweiten Hälfte dieses Monats die Auslegung der Liste für die Wahlen zur Gemeindevertretung würden vornehmen müssen (vor⸗ nehmlich sind das Landgemeinden), werden gut tun, um sich unnötige Vorarbeiten zu ersparen, auf die Fortdauer der Be⸗ stimmungen vom Sommer 1915 Rücksicht zu nehmen.
Bayern. Seine Majestät der Könia vollendet morgen sein 72. Lebensjahr. Anläßlich des Allerhöchsten Geburtstages wurden, wie „W. T. B.“ meldet, die Staatsminister Ritter von Seidlein und Dr. Ritter von Knilling in den erblichen Adelsstand erhoben, und dem Staatsminister, Vor⸗ sitzenden des Ministerrats, Dr. Grafen von Hertling wurde das Großkreuz des Verdienstordens ber bayerischen Krone ver liehen
Großbritannien und Irland.
“ 8 Belgien.
Der Generalgouverneur von Belgien, Generaloberst Frei⸗ herr von Bissing, der von seiner Erkältung wieder genesen ist, hat, wie „W. T. B.“ meldet, von Seiner Majestät dem
Kaiser einen Erholungsurlaub bewilligt erhalten und begibt sich heute nach Wiesbaden.
8 Griechenland. 8 1 . Das „Reutersche Bureau“ meldet aus Athen, die früheren Ministerpräsidenten, mit denen der König beratschlagt habe, hätten einstimmig erklärt, daß die Forderungen der Entente in ihrer gegenwärtigen Form nicht gebilligt werden könnten, da diese auf ein Eingeständnis hinauslaufen würden, daß der Plan bestehe, Sarail im Rücken anzugreifen. Die Regierung habe be⸗ schlossen, im Einvernehmen mit der Krone gewisse Teile der Note der Entente zu verwerfen, sei aber geneigt, über die anderen Bedingungen zu unterhandeln. 8
Der „Daily Telegraph“ erfährt — daß die Reservisten die Eisenbahnbrücke südlich von Larissa in die Luft gesprengt haben, um weitere Truppenverschiebungen nach dem Peloponnes zu verhindern. Der Transport der Truppen nach dem Peloponnes geht langsam vor sich. Bisher wurden 7000 Mann und nur 30 Geschütze dorthin gebracht. 4
aus Syra,
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
b Kriegsnachrichten.
Berlin, 5. Januar, Abends. (W. T. B.)
In der Großen Walachei ist Rumäniens Haupthandelsstadt Braila von deutschen und bulgarischen DTruppen ge⸗ nommen.
Die Dobrudscha ist vollständig vom Feinde gesäubert
Großes Hauptquartier, 6. Januar. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz.
In den Abendstunden starker Feuerkampf im Ypern⸗ Bogen, auf beiden Somme⸗Ufern und in einzelnen Ab⸗ schnitten der Champagne⸗ und Maas⸗Front.
Bei Serre, nördlich der Ancre, drangen im Nacht⸗ angriff einige Engländer in den vordersten Graben. Unsere Stoßtrupps holten in der Gegend von Massiges und an der Nordostfront von Verdun Gefangene aus den französischen
Linien. Oestlicher Kriegsschauplatz. Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern.
Nach Scheitern seiner Vorstöße am gestrigen Morgen wieder⸗ holte der Russe nach heftiger Artillerievorbereitung seine Angriffe mit frischen Kräften zwischen der Küste und der Straße Mitau⸗Riga. Oestlich der Aa drang er über gefrorenen Sumpf in Bataillonsbreite in unsere Stellung, an allen übrigen Punksen wurde er abgewiesen. Bei Gegenstößen blieben 900 Mann und mehrere Maschinengewehre in unserer ns
Angriffe kleinerer russischer Verbände an zahlreichen Stellen der Düna⸗Front und nördlich des Miadztol⸗ Sees hatten keinerlei Erfolg.
Front des Generalobersten Erzherzog Joseph. “
der Waldkarpathen starker Feuerkampf. Oesterreichisch- ungarische Truppen schlugen nordöstlich von Kirlibaba zussische Bataillone zurück.
Südlich des Trotusul⸗Tales stürmten bayerische und österreichisch⸗ungarische Regimenter ausgedehnte Verteidi⸗ gungsanlagen des Feindes zwischen Cotumba und Mt. Faltucunn. Zu den schweren blutigen Verlusten des Gegners kommt die Einbuße von über 300 Gefangenen.
Zwischen Mgr. Casinului und Susita⸗Tal wurden mehrere Stützpunkte genommen.
Deutsche Kolonnen dringen nach Säuberung der Höhen⸗ stellungen südöstlich von Soveja längs der Täler nach Nord⸗ osten vor.
Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls von Mackensen. .“
Nach wirksamer Feuervorbereitung stürmten unter Befehl des Generalleutnants Kuehne die Divisionen der Generalleutnants Schmidt von Knobelsdorf (Heinrich) und von Oetinger
Im Südteil
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und nun nach zwei Jahren merken, daß sie es niemaäls er⸗ reichen werden. “
und bei Wahlen die letzte endgültige Liste zugrunde gelegt
die stark ausgebaute, mit Drahthindernissen und Flankierungs⸗
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