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den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer
auch die Expedition SW. 48, Einzelne Nummern kosten 25 ₰.
Wilhelmstraße Nr. 32.
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die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Staatganzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 22.
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Mittwoch, den 10. Januar, Abends.
Inhalt des amtlichen Teiles Prdensverleihungen ꝛc.
Deuntsches Reich. 4
Bekanntmachung zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von
kondensierter Milch und von Milchpulver vom 18. April/ 16 Dezember 1916. Bekanntmachung über Saatgut von
Hü senfrüchten, Wicken und Lupinen. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer
Gesetzblatts. Königreich Prenßen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen sonstige Personalveränderungen. Handelsverboctet. 1
Buchweizen und Hirse, 3 des Reichs⸗
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Seine Majestät der König haben geruht
Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Georg von Sachsen,
Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Herzogin Philipp von Württemberg, Erzherzogin von Oesterreich,
Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Herzogin Robert von Württemberg, Erzherzogin von Oesterreich, und
Ihrer Durchlaucht der Fürstin zu Waldeck und Pyrmont, Prinzessin zu Schaumburg⸗Lippe,
Johann
den zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Generalleutnant Dieffenbach, Führer eines Arthee⸗ korps, den Stern zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub und Schwertern,
dem Generalmajor von Eisenhart⸗Rothe, Oberquartier⸗ meister beim Oberbefehlshaber Ost, und dem Generalmafor z. D. Schoenbeck, Kommandeur einer Reserveinfanterie⸗ brigade, den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub und Schwertern,
dem Obersten Goslich, Inspekteur des Gasschutzdienstes im Heimatsgebiet, dem Obersten von Oertzen, Kommandeur einer Feldartilleriebrigade, dem Obersten Kaupert, Infanterie⸗ brigadekommandeur bei einer Reservedivision, dem Obersten Jenrich, Kommandeur einer Infanteriebrigade, dem Obersten Wachs, Chef des Generalstabes des Generalgouvernements Warschau, dem Obersten Peterson, Inspekteur der Gas⸗ regimenter, dem Obersten Springmann, Kommandeur des 4. Lothringischen Infanterieregiments Nr. 136, dem Obersten Freiherrn von Lüttwitz, Kommandeur des Infanterie⸗ regiments Graf Kirchbach (1. Niederschlesischen) Nr. 46, und dem Obersten Freiherrn von Lützow, Kommandeur des Reserveinfanterieregiments Nr. 48, den Königlichen Kronen⸗ orden zweiter Klasse mit Schwertern sowie
dem Oberstleutnant Kun hardt von Schmidt, Chef des Generalstabes eines Reservekorps, dem Oberstleutnant Krulle, Kommandeur des Feldartillerieregiments Nr. 237, dem Oberst⸗ leutnant Laue, Kommandeur des Reserveinfanterieregiments Nr. 249, dem Oberstleutnant Krause, Kommandeur des In⸗ fanterieregiments Nr. 185, dem Oberstleutnant Felsch, Kom⸗ mandeur des Reserveinfanterieregiments Nr. 250, dem Oberst⸗ leutnant von Rode genannt Diezelsky, Kommandeur des 1. Oberelsässischen Infanterieregiments Nr. 167, dem Oberst⸗ leutnant Kawelmacher, Kommandeur des Reserveinfanterie⸗ regiments Nr. 8, dem Oberstleutnant Heye, Kommandeur des Landwehrinfanterieregiments Nr. 46, dem Oberstleutnant z. D. Lamey, Kommandeur des Reserveinfanterieregimens Nr. 40, dem Major Grafen von Hertzberg, Kommandeur des Land⸗ wehrinfanterieregiments Nr. 61, dem Mafor von der Hardt, Kommandeur des 1. Kurhessischen Feldartillerieregiments Nr. 11, dem Major Freiherrn von Hadeln, Kommandeur des Königin Elisabeth Gardegrenadierregiments Nr. 3, dem Major Freiherrn von Meerscheidt⸗Hüllessem, Kommandeur des Jägerregiments Nr. 8, dem Masor Riesen⸗ thal, Kommandeur des Reserveinfanterieregiments Nr. 233, dem Major Dennert, Kommandeur des Landwehrinfanterie⸗ regiments Nr. 6, dem Major Geiseler, Kommandeur des Infanterieregiments Nr. 401, dem Major Meves, Kommandeur des Fußartillerieregiments Nr. 102, dem Major von Buch⸗ waldt, Kommandeur des Reserveinfanterieregiments Nr. 12, dem Major Grafen von Soden, Kommandeur des Kur⸗ hessischen Jägerbataillons Nr. 11, dem Major von Bülow, Kommandeur des Reservesägerbataillons Nr. 6, dem Maor von Brandt, Kommandeur des Reservejägerbataillons Nr. 5, dem Major Grafen von Götzen, Kommandeur des Garde⸗ ägerbataillons, dem Major Schmedes von der Armee, isher Kommandeur des Feenet senterier neane Nr. 207, dem Major Müller im Reserveinfanterieregiment Nr. 49, den Moasoren Herold und Freiherr von Esebeck im Lehr⸗
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sener n erster Abte umg mit der Jahreszahl 1813,14.
infanterieregiment, dem Major Thomas im Reserveinfanterie⸗ regiment Nr. 233, dem Major von Knauer, Chef des Generalstabs eines Landwehrkorps, dem Major von Klüfer im Reserveinfanterieregiment Nr. 8, dem Major Lamotte im Generalstabe eines Reservekorps, dem Major a. D. Bron⸗ sart von Schellendorff im Cleveschen Feldartillerie⸗ regiment Nr. 43, dem Hauptmann von Gazen genannt Gaza, Kommandeur des Jägaerbataillons von Neumann (1. Schlesischen) Nr. 5, dem Hauptmann von Graeffen⸗ dorff, Führer des Reservejägerbataillons Nr. 23 im Jägerregiment Nr. 5, dem Hauptmann Hellwig, Hauptmann zur besonderen Verwendung eines Minenwerser⸗ bataillons, dem Hauptmann von Stülpnagel im General⸗ stabe des Oberkommandos einer Armee, dem Hauptmann Soldau im Generalstabe des Oberkommandos einer Heeres⸗ gruppe, dem Hauptmann von Kröcher im Gardefüsilier⸗ regiment, dem Hauptmann Kaldrack im Colbergschen Grenadier⸗ regiment Graf Gneisenau (Pommerschen) Nr. 9, dem Haupt⸗ mann Wehr im Grenadierregiment König Friedrich Wilhelm IJ. (2. Ostpreußischen) Nr. 3, dem von Wieters⸗ heim im Generalstabe einer Infanteriedivision, dem Haupt⸗ mann der Landwehr Mennecke im Reserveinfanterieregiment Nr. 224 und dem Oberleutnant Freiherrn von und zu Gilsa im Gardefüsilierregiment das Kreuz der Ritter des Königlichen Hausordens von Hohenzollern mit Schwertern zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Oberpostkassenbuchhalter a. D., Rechnungsrat Schneider in Dresden und dem Postmeister a. D., Rechnungsrat Sauter in Hechingen den Noten Adlerorden oigrter Klasse,
Wiesbaben den Könthglichen⸗Kronenorden zweiter Klasse, dem Postdirektor a. D. Ortel in Kosel O. Schl. den König⸗
lichen Kronenorden dritter Klasse, .
dem Postsekretär a. D. Schultze in Berlin, den Telearaphen⸗ sekretären a. D. Kaatz in Buschlukatz, Kreis Filehne, Weisel in Bad Harzburg und Trittel in Göttingen den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,
den Postsekretären a. D. Graßgänger in Spandau, Günther in Berlin, Hasche in Cottbus, Hebold in Döbeln, Koßmann in Dirschau, Müller in Erfurt, Schmitt in Cöln, Volk in Arnstadt, dem Telegraphensekretär a. D. Mingram in Halberstadt und dem Lagerverwalter a. D. Wilhelm in Karlshorst, Kreis Niederbarnim, das Verdienst⸗ kreuz in Gold,
dem bisherigen Postagenten Kleint in Rengersdorf, Kreis Rothenburg O. L., dem Oberbriefträger a. D. Gröne in Barntrup, Lippe, den Ober postschaffnern a. D. Bellack in Drossen, Grün in Stettin und Schikowski in Berlin⸗Schöne⸗ berg das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens sowie
den Oberbriefträgern a. D. Andreä in Witzwort, Kreis Eiderstedt, Dudevant in Corningen, Landkreis Metz, Dumoulin in Schnierlach, Kreis Rappoltsweiler, Frahm in Rendsburg, Gewe in Lemförde, Kreis Diepholz, Grenzer in Krehlau, Kreis Wohlau, Kerntopp in Schokken, Kreis Wongrowitz, Koester in Soest, Krieger in Großtänchen, Kreis Forbach, Kuschmierz in Perlswalde, Kreis Angerburg, Nettbohm in Berlin, Nordmann in Aschwarden, Kreis Blumenthal, Prehn in Breslau, Reckeweg in Huddestorf, Kreis Stolzenau, Redlich in Weißen⸗ see i. Th., Steinbach in Friedewald, Kreis Hers⸗ feld, und Wald in Potsdam, den Oberpostschaffnern a. D.
eitz und Steinhaus in Stettin, Ewald, Kyburg und
Schöning in Berlin, Bosau in Heiligenhafen, Holstein, Garcon in Bitburg, Hense mann in Bremen, Hermann in Osnabrück, Junker in Steinheim, Kreis Höxter, Linde⸗ mann in Salzwedel, Lüdecke in Ostheim, Rhöngeb., Poetig in Sommerfeld, Bez. Frankfurt a. O., Seuthe in Herscheid, Kreis Altena, und Zähl in Bergisch Gladbach, den Brief⸗ trägern a. D. Drack in Duisburg und Gladrow in Stettin und dem Landbriefträger a. D. Lunkenheimer in Spabrücken, Kreis Kreuznach, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
16 in
8
Deutsches Reich.
8 Bekanntmachung zur Aenderung der EE zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver vom
18. April & Vom 5. Januar 1917.
2* Grund des 8§ 2 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver vom
a18 Aprit. 191 (Reichs⸗Gesetbl. S. 302, 1391) be⸗
16. Dezember
stimme ich
g. D., Geheichen Ooerpostrat Senger. b ein schlieslich
§4 Satz 2 der Ausführunge bestimmungen zur Verordnung des
Bundesrats über 1 von kondensierter Milch und von M 8
Milchpulver vom 16. Samher 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 302, 1392) erhält folgende Fassung:
Das Eigentum gebt mit dem Z itpunkt auf die Gesellschaft
lüber, in dem die Uebernahmeerk’ärung dem Veräußerer oder
dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
II Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung r Saatgut von Buchweizen und Hirse, Hülsen⸗ früchten, Wicken und Lupinen.
1901 1917.
Vom 6. Januar
Auf Grund der §§ 10, 13 der Verordnung über Buch⸗ weizen und Hirse vom 29 Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S 625), des § 10 der Verordnungen über Hülsenfrüchte vom 29. Juni und 14. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S 846, 1360) und des § 2 der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 in der Fassung der Verordnung vom 14. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl S. 1108, 1360) in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungs⸗ amts vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: b . 8889 1
B 1 Erthhn, Linsen aller Art Ackerbohnen und Peluschten (pülse ntrüchte), Gemenge, in dem sich Huülsenfruchte kefi den, mit Aus ahme von Geme’ ge, in dem sich Hifer befindet, Wicken und Lupinen dürfen zu Saatzwecken nur abgesetzt werden, wenn sie zu Saatzwecken fertgegeben sind. Die Feigabe enol t darch die Reichshülse wuchtstelle, G. m b. H. in Berlin, für Wicken und Lapinen durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwute, G. m. b. H. in Berlin.
§ 2
Der Handel mit Saatgut (§ 1) ist, vorbehaltlich der Vorschrift im § 3, nur den von den Laneszentralbehörden bezeichneten Saat⸗ stellen und den von diesen Stellen zugel ssenen Händlern gestattet.
Die Saotstellen, mit Aus ahme der Deutschen Landwutschafts⸗ gesellschaft, können nach Maßgabe des Beduörfnisses die in ihrem Bezirk ansässigen Händler zum Dandel mit S atgut zulassen Als Händler gelten auch Hearssenicha ten, Fonsumvereine und dergleichen.
Die Saarstelle’n baben den Handel mit Saatgut zu beaufucht'gen. Die zugelassenen Händler haben über jeden Aa. und W rtauf von Saatgat ordnungsmäßig Bücher zu führen und von jedem An⸗ und Verkauf den zuständigen Saatstellen unverzugich Mtiteilung zu machen. Die Zulassung kann an wetterg hende Bevingungen g krüpft we den. Insbesondere kann de zul ssente Stelle sich die Beauf⸗ sichtigung der Geschäftsführung vorbehalten und die Art der Buch⸗ führung hirsichtlich des Handels mit Saatgut vorschreiben.
Die Zulafsung kann jederzeit zurückgenommen werden.
H 3 Erzeuger von Saatgut können von den Saatstellen ermächtigt werden, Saatgut unmtttelbar an Verbraucher zur Aussaat abzusetzen. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder für bestimmte Mengen Saatgut erteilt werden.
§ 4
Anerkanntes Saatgut darf von dem Erzeuger nur an Scatstellen oder unmittelbar oder durch Vermittlung landwirtschaftlicher Beruss⸗ vertretungen und Vereine an Verbraucher abgesetzt werden. Zum un⸗ miztelbaren oder miltelbaren Absatz an Verbraucher bedarf der Gr⸗ zeuger der Ermächtigung nach § 3.
Als anerkanntes Saatgut gilt nur Saatgut, das von anerkannten Saatautwirtschasten zu Saatzwecken gezogen ist. Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten salche Wtrlschaften, die in der Sonder⸗ nummer des „gemeinsamen Tarif⸗ und Verk hrsanzeigers für den Güter⸗ und Tierverkehr im Bereiche der Preußisch⸗Pessischen Staats⸗ eisenbahnverwaltung, der Miltitäreisenbabnen, der Mecklenburgischen und Oldenburgischen Staats isenbahnen und der Norddeutschen Privat⸗ eisenbabnen“ vom 8. September 1915 nebst Nachträgen, Ergänzungen und Berichtigungen als für das betreff nde Saatgut ane kannt auf⸗ geführt sind. Außerhalb des Geltungsbereichs des gemeinsamen Ta tf⸗ und Verkehrsanzeigers bestimmen die Landeszentralbehörden, welche Betriebe als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten.
Alle Lieferungen von aperkanntem Saataut hat der Veräußerer der für ihn zuständigen Säatstelle unverzüglich unter Angabe des Empfängers sowie der Art und Menge des Saatguts anzuzeigen.
§ 5 1
Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Saatgut ist nur gegen Saatkarte erlaubt, mit Augnahme der Veräußerung und Lieferung an die Saatstellen.
Die Saatkarte muß Art und Menge des Saatguts, Namen, Wohnort und Bezirk des zum Erwerbe Berechtigten sowie den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn das Saataut mit der Bahn befördert werden soll, die Empfangsstation angeben; sie ist unter Be⸗ nutzung eines Vordrucks nach vntenstebenden Mußtern *) auszußellen
Die Saatkarte wird auf Antrog des Erweibert nach P üfung de Bedürfnisses ausgestellt. Die Nusstellung erfescf für Haͤndier durch die zulassende Saatstelle, für Verbroucher dusch deren Kommunal⸗ verband. Dieser kann die Ausstellung der Saatkarte an andere
) Die Muster sind hier nicht mlitabgedruckt.