1917 / 10 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Jan 1917 18:00:01 GMT) scan diff

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mit der Aufforderung gekündigt

Bekanntmachung über die Genehmigung der zur Ausführung des Reichsgesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 erlassenen Notverordnung vom 9. Oktober 1916 durch die beiden Häuser des Landtags. Vom 31. Dezember 1916.

Der auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850 zur Aus⸗ führung des Reichsgesetzes üher einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 639) erlassenen Ver⸗ ordnung vom 9. Oktober 1916 (Gesetzsamml. S. 133) haben die beiden Häuser des Landtags die verfassungsmäßige Ge⸗ nehmigung erteilt.

Berlin, den 31. Dezember 1916.

Das Staatsministerium. von Breitenbach. Beseler. Sydow.

Trott zu Solz. Schorlemer. Lentze.

von Loebell. Helfferich.

CEFrlaß les Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent⸗ eignungsverfahrens bei dem Bau einer Wasser⸗ leitung von der polnischen Landesgrenze bis zum

Reichsstickstoffwerk Chorzow in Overschlesien.

Vom 3. Januar 1917.

Nachdem dem Reichsfiskus, vertreten durch den Reichs⸗ kanzler (Reichsschatzamt), zum Bau einer Wesserleitung von der polnischen Landesgrenze bis zum Reichsstickstoffwerk Chorzow in Oberschlesien das Enteignungsrecht durch den auf Grund Allerhöchster Ermächtigung ergangenen Erlaß des Staate ministeriums vom 23. Dezember 1916 verliehen worden ist, wird nunmehr auf Grund des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfochtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und Beschäftigung von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) mit Nachträgen vom 27. März und vom 2. Sep⸗ tember 1915 (Gesetzsamml. S. 57 und 141) bestimmt, daß das vereinfachte Enteinnungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung bei der Ausführung der vorbezeichneten Wasserleitung Anwendung findet.

Berlin, den 3. Januar 1917. Das Staaisministerium.

von Breitenbach. Beseler. Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. Lentze. von Loebell. Helfferich. von Stein.

Justizministerium.

Der Rechtsanwalt Axel Zarnack in Wittenberge ist zum Notar für den Bezirk des Kammergerichts mit Anweisung seines Amtssitzes in Wittenberge ernannt worden. 8

Ministerium für Handel und Gewerbe⸗

Zu Baugemerkschuloherlehrern sind ernannt worden die

Frer Negierungzbaumeister Dipl⸗Ing. Börtcher in Maade⸗ Negiezungst umeister a. D. Gottschling in Görlitz und „Ing. Perl in Münster i. W.

Ministerium dergeistlichen und Unterrichts⸗

angelegenheiten.

Der bisherige Hilfsbibliothekar an der Königlichen Bibliothek in Berlin Dr. Kurt Tautz ist zum Bibliothekar an derselben Bibliothek ernannt wo den.

Der Bibliothekar an der Königlichen Bibliothek in Berlin Dr. Walter Vogel ist in gleicher Eigenschaft an die Universitäts⸗ bibliothek daselbst versetzt worden. ““ 8

Finanzministerium.

Der Regierungssekretär Willnow in Merseburg ist zum Rentmeister bei der Königlichen Kreiskasse in Mansfeld und

der Steuersekretär Heinsch zum Rentmeister bei der Königlichen Kreiskasse in Freystadt ernannt w

Hauptverwaltung der Staatsschulden. 8 Bei der heute öffentlich in Gegenwart eines Notars be⸗

wirkten Verlosung der Aktien der Magdeburg⸗ Wittenbergeschen Eisenbahn, jetzt Magdeburg⸗Halber⸗ städter 3 zinsigen Rentenpapiere, sind folgende Nummern ge⸗ zogen worden:

Nr. 1701, 1703, 3501, 3502, 3504, 3505, 3508, 3511 bis 3519, 3521, 3522, 6848 bis 6853, 6855 bis 6859, 6861, 3863 bis 6866, 18288 bis 18292, 18294 bis 18296, 18298 .18303, 18305, 18306, 20305 bis 20308, 20310,

„20314, 20316 bis 20323, 20650 bis 20663, 20665, 20666, 20831, 20833 bis 20838, 20840 bis 20847, 20849,

191 und 22192, 22194 bis 22207, zusammen 112 Stück über je 200 Taler = 22 400 Taler oder 67 200 ℳ.

Diese Stücke werden den Besitzern zum 1. Juli 1917 die in den ausgelosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge nebst den Stück⸗ zinsen fuͤr die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1917 gegen Quinung und Rückgabe der Aktien sowie der nach dem Kündigungste mine zahlbar werdenden Zinsscheine Reihe V Nr. 9 und 10 nebst Erneuerungsscheinen für die nächste Reihe vom 1. Juli 1917 ab bei der Staatsschuldentilgungs⸗ kasse in Berlin, Taubenstraße 29, zu erheben. Diese Kasse ist deg hacht 0 von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags geöffnet.

Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungshaupt⸗ kassen und in Frankfurt a. M. bei der Kreiskasse. Zu diesem Zwecke können die Wertpapiere schon vom 1. Juni 1917 ab diesen Kassen eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden⸗ Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen und nach Feststellung die Auszahlung vom 1. Juli 1917 ab zu bewirken haben.

Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapital zurückbehalten.

Vom 1. Juli 1917 ab hört die Verzinsung der verlosten Aktien auf.

Zuglesch werden die bereits früher ausgelosten, noch rück⸗ 5 8 1t

ständigen Aktien:

. aus der Kündigung:

zum 1. 38 1906: Nr. 14832,

zum 1. Juli 1910: Nr. 1210,

zum 1. Juli 1912: Nr. 12885, .

zum 1. Juli 1913: Nr. 2981, 12418, 12573,

zum 1. Juli 1914: Nr. 5583, 8995, 9001, 9002,

zum 1. Juli 1915: Nr. 928, 931, 937, 13170,

zum 1. Juli 1916: Nr. 3841, 3848, 3849, 4604, 4611,

4895, 6373, 6375, 6376, 6390,

9190, 9191, 9192, 9200, 18287

wiederholt aufgerufen. Vordrucke zu den Quittungen werden von den obenbezeich⸗

neten Kassen unentgeltlich verabfolgt.

Berlin, den 4. Januar 1917. Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bei der diesjährigen öffentlich in Gegenwart eines Notars bewirkten Verlosung der 4 ½ zinsigen Prioritäts⸗ obligationen (IJ. Emission) der früheren Braun⸗ schweigischen Eisenhahngesellschaft sind folgende Nummern gezogen worden:

Nr. 159. 161, 163 bis 165, 168, 170, 171, 173, 175, 233, 235, 237, 240, 241, 245 bis 249, 380, 628, 631, 634, 635, 637 bis 640, 642, 644, 699 bis 701, 706, 708, 8** 716, 722, 723, 725, 749 bis 755, 757, 760, 762, 968 bis 970, 974, 978, 980, 981, 985 und 986 = 60 Stück zu 3000 = 180 000 ℳ,

Nr. 1246, 1250 bis 1252, 1254, 1255, 1259, 1261, 1263 bis 1267, 1270, 1273, 1274, 1278, 1289, 1283, 1287, 1733, 1739, 1740, 1742, 1746, 1749, 1751 bis 1753, 1758 bis 1762, 1766, 1771, 1772, 1775 bis 1777, 2017, 2018, 2022 bis 202 ¼, 2026, 2027, 2031, 2032, 2037, 2039, 2042, 2045, 2053, 2057, 2059, 2064, 2066, 2068, 2069, 3153, 3155, 3159, 3162, 3163, 3168 bis 3170, 3179, 3180, 3189 bis 3193, 3196, 3197, 3199, 3201, 3205, 32027, 3209, 3212, 3214, 3216, 3218, 3230, 3232, 3236, 3238, 3249 bis 3251, 3256, 3259, 3260, 3262 3264, 3266 und 3267 = 100 Stück zu 1500 = 150 000 ℳ,

Nr. 3573 bis 3576, 3579 3582, 3584, 3587 bis 3589, 3591, 3592, 3594, 3595, 3598, 3602, 3604, 3606, 3608, 3613 bis 3615, 3619, 3622, 3624, 3625, 3629, 3630, 3632 3635, 3822 bis 3824, 3826 3829, 3830, 3832, 3834, 3836 bis 3838, 3840, 3841, 3843 3845, 3848, 3849, 3851, 3853, 3855, 3861 bis 3864, 3866, 3870, 3871, 3877, 3880, 3883, 5181, 5183, 5185, 5186, 5191, 5193 bis 5195, 5198, 5199, 5201, 5203, 5205. 5208 bis 5211, 5214, 5215, 5219 bis 5221, 5224, 5225, 5227. 5229, 5230, 5232 5234, 5235, 5871, 5872, 5877, 5880, 5889, 5891, 5893, 5895 bis 5901, 5903, 5905, 5907, 5909 bis 5911, 5913, 5914 5916, 5919, 5920, 5923, 5928, 5933, 5936 bis 5938, 5943 bis 5945, 5947, 5949, 5951, 5952 5955, 5957, 5959, 5960, 5962 bis 5964, 5966, 5970, 5972 bis 5975, 5978, 6607, 6611 bis 6613, 6616, 6620, 6621, 6623, 6625 bis 6627, 6630. 6633, 6637 bis 6639, 6643, 6651, 6652, 6658, 6660, 6661, 6663, 6665, 6666, 6670, 6672, 6674 6678, 6680, 7612 bis 7616, 7621, 7622 7624 bis 7627, 7630, 7632, 7635 bis 7637, 7642, 7643 7645, 7648 7654, 7657, 7658, 7662, 7665 bis 7667, 7669, 7671, 7673 bis 7675, 7677, 7678 7682, 7683, 7685, 7687, 7690 bis 7692 7694, 7695, 7698, 7790 7701. 7703 7706, 7712, 7714, 7715, 7717 bis ¹ 719, 7721 khis.7723, 92 773 ½ 7841, 7842, 784.4 bis 7846, 7 7851, 8591 785 7h787 8588 7860, 7867, 7870 bis 7874 7877, 7879. 7887 788277884 7888, 7889, 7895. 7902, 7903, 7905, 7906, 7953 7954, 7956, 7 59, 7960, 7962, 7963 7972 bis 7974, 7979, 7981, 7982. 7984, 7990, 7996, 7997, 7999, 8000, 8009, 8010, 8013, 8015 bis 8021, 8023, 8090, 8093, 8095, 8096, 8098, 8099, 8106, 8110, 8119, 8123, 8127 bis 8129, 8131 bis 8133, 8138 bis 8140 8144, 8147, 8154, 8156, 8157, 8159, 8165, 8169, 8170, 8175, 8536. 8537, 8539, 8540, 8544, 8546, 8547, 8550 bis 8553. 8555, 8559 bis 8562, 8564, 8565, 8568, 8571, 8572, 8575, 8579, 8580, 8582, 8583, 8585, 8586, 8588, 8590, 8988 bis 8990, 8992. 8993, 8998 8999, 9000, 9002, 9003, 9008, 9012, 9016, 9022, 9024, 9026 bis 9028, 9032, 9034, 9039 bis 9041, 9048, 9050, 9052, 9054 bis 9056, 9058, 9568, 9571, 9574, 9578, 9580, 9582, 9585, 9589 bis 9591, 9593 bis 9595, 9598, 9599, 9603, 9604, 9606, 9610 bis 9612, 9614 bis 9616. 9620 bis 9622, 9624 bis 9626, 9782, 9786, 9787, 9789 bis 9791, 9793, 9794, 9796, 9799, 9802, 9804, 9808, 9811, 9813, 9816, 9820, 9821, 9827, 9829, 9831 bis 9833, 9838 bis 9840, 9842 bis 9844, 9847, 10031, 10035, 10040 bis 10042, 10016, 10048 bis 10050, 10052, 10057, 10060 bis 10062, 10064, 10065, 10067, 10068, 10070, 10072, 10073, 10076 bis 10079, 10083, 10085 bis 10089, 10091, 10092, 10094, 10095, 10097, 10098, 10101, 10103 bis 10106, 10109 bis 10112, 10114 bis 10116, 10119, 10120, 10123 bis 10127, 10130, 10133, 10136, 10138, 10359, 10861, 10363, 10368, 10369, 10372, 10374, 10377, 10383, 10386, 10390, 10392, 10395, 10397, 10399, 10400, 10402, 10403, 10405, 10409, 10412 bis 10415, 10417 bis 10419, 10425, 10427 = 531 Stück zu 300 = 159 300 ℳ,

zusammen 691 Stück über 489 300 ℳ.

Diese Stücke werden den Besitzern zum 1. April 1917 mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgelosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge nebst den Stück⸗ zinsen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1917 gegen Quittung und Rückgabe der Obligationen sowie der nach dem Kündigungstermine zahlbar werdenden Zinsscheine Reihe V. Nr. 6 bis 8 bei der Staatsschuldentilgungskasse in Berlin W. 8, Taubenstraße 29, zu erheben. Diese Kässe ist werktäglich von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmilttags geöffnet.

Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungshaupt⸗ kassen und in Frankfurt a. M. bei der Kreiskasse I und ferner bei den Bankhäusern Lehmann Oppenheimer u. Sohn in Braunschweig, Mendelssohn u. Co. in Berlin und der Berliner Handels⸗Gesellschaft in Berlin. Die Wertpapiere können schon vom 1. März 1917 ab diesen Stellen eingereicht werden, die sie der Staatsschuldentilgungskasse zur Prüfung vorzulegen und nach der Feststellung die Auszahlung vom 1. April 1917 ab zu bewirken haben.

Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapital zurückbehalten. Mit dem 31. März 1917 hört die Verzinsung der verlosten Obligationen auf.

Geeichzeitte werden die bereits früher ausgelosten, nach⸗ stehend aufgeführten, noch rückständigen Obligationen wieder⸗ holt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß deren Verzinsung mit dem 31. März des Jahres ihrer Verlosung aufgehört hat und jeder Anspruch aus ihnen erlischt, wenn sie 10 Jahre lang alljähelich einmal öffentlich aufgerufen und dessenungeachtet

nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentli nücht spe zur Einlösung vorgelegt sein werden: 84 aus der Kündigung: 88 zum 1. April 1908 zu 300 ℳ: Nr. 10446, zum 1. April 1913 zu 1500 ℳ: Nr. 2554, zum 1. April 1914 zu 1500 ℳ: Nr. 2887, zum 1. April 1915 zu 3000 ℳ: Nr. 477, 672, 673, 676 8 zu 1500 ℳ: Nr. 1203, 1563, 1575 1590, zu 300 ℳ: Nr. 3795, 4799, 6401, 6402 8208, 8738, 8739 . zum 1. April 1916 zu 3000 ℳ: Nr. 449, zu 1500 ℳ: Nr. 1415, 2364, 2370, 2381 2401, 2581, 2582, 2602. zu 300 ℳ: Nr. 4350, 5242, 6886, 9676 10445 und 10507. Vordrucke zu den Quittungen werden von sämtlichen Ei lösungsstellen unentgeltlich verabfolgt. 8

Berlin, den 4. Januar 1917. 8 Hauptverwaltung der Staatsschulden.

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Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 12. Januar 1917.

In der am 11. Januar 1917 unter dem Vorsitz des Staats⸗ ministers, Staatssekretärs des Innern Dr. Helfferich ab⸗ gehaltenen Plenarsitzung des Bundesrats wurde dem Entwurf einer Verordnung, betreffend die Stundungsvorschriften der Zahlungsverbote gegen das feindliche Ausland, die Zustimmung erteilt. Zur Annahme gelangten ferner die Vorlage, betreffend Reichsbeihilfen zur gemeindlichen Feeee. in der Textilindustrie, der Antrag, betreffend vorübergehende Auflösung der Grenzzollinie aus Anlaß des Krieges, die Vorlage, be⸗ treffend Vergällung von Branntwein, die Vorlage, betreffend Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung, und der Antrag Hessens wegen Prägung von Dreimarkstücken in Form von Denkmünzen aus Anlaß des 25 jährigen Regierungs jubiläums Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen. Dem⸗ nächst wurde über verschiedene Eingaben Beschluß gefaßt.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für ZJustiz⸗ wesen und für Handel und Verkehr hielten heute eine Sitzung.

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Das Königliche Staatsministerium trat heute zu einer Sitzung Fhehtesen.

Den hiesigen Vertretern der neutral Regierungen ist laut Meldung des „W. T. B.“ folger Note der deutschen Regierung zugestellt word

Die Kaiserliche Regierung hat durch die Vermittlung ! Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, d Königlich Spanischen Regierung und der Regierung d Schweizerischen Eidgenossenschaft die Antwort ihrer Gegner auf die Note vom 12. Dezember erhalten, in der Deutschland im Einklang mit seinen Verbündeten den alsbaldigen Eintritt in Friedensverhandlungen vorschlug.

Die Gegner lehnen diesen Vorschlag mit der Begründung ab, daß es ein Vorschlag ohne Aufrichtigkeit und ohne Be⸗ deutung sei. Die Form, in die sie ihre Mitteilung kleiden, schließt eine Antwort an sie aus. Die Kaiserliche Regierung legt aber Wert darauf, den Regierungen der neutralen Mächte ihre Auffassung über die Sachlage zu kennzeichnen.

Die Mittelmächte haben keinen Anlaß, erneut auf Aus⸗ einandersetzungen über den Ursprung des Weltkrieges einzu⸗ gehen. Die Geschichte wird urteilen, wen die ungeheure Schuld an dem Kriege trifft. Ihr Wahrspruch wird ebensowenig über die Einkreisungspolitik Englands, die Revanchepolitik Frankreichs, das Streben Rußlands nach Konstantinopel hin⸗ weggehen, wie über die Aufwiegelung Serbiens, den Mord in Sarajewo und die Gesamtmobilmachung Rußlands, die den Krieg gegen Deutschland bedeutete.

Deutschland und seine Verbündeten, die zur Verteidigung ihrer Freiheit und ihres Daseins zu den Waffen greifen mußten, betrachten dieses ihr Kriegsziel als erreicht. Dagegen haben die feindlichen Mächte sich immer weiter von der Ver⸗ wirklichung ihrer Pläne entfernt, die nach den Erklärungen ihrer verantwortlichen Staatsmänner unter anderem auf die Eroberung Elsaß⸗Lothringens und mehrerer preußischer Pro⸗ vinzen, die Erniedrigung und Verminderung der österreichisch unggrischen Monarchie, die Aufteilung der Türkei und die Verstümmelung Bulgariens gerichtet sind. Angesichts solcher Kriegsziele wirkt das Verlangen nach Sühne, Wieder gutmachung und Bürgschaft im Munde der Uecner über raschend.

Die Gegner bezeichnen den Friedensvorschlag der vier verbündeten Mächte als Kriegsmanöver. Deutschtand und seine Bundesgenossen müssen auf das nachdrücklichste Ver wahrung dagegen einlegen, daß ihre Beweggründe, die sie offen dargelegt haben, auf diese Weise gefälscht werden. Ihre Ueberzeugung war, daß ein gerechter und für alle Krieg⸗ führenden annehmbarer Friede möglich sei, daß er duͤrch un mittelbaren mündlichen Gedankenaustausch herbeigefuührt werden könne, und daß deshalb weiteres Blutvergießen nicht zu verantworten sei. Die ohne Vorbehalt ausgesprochene Bereitschaft, beim Eintritt in die Verhandlungen ihre Friedens vorschläge bekannt zu geben, widerlegt jeden Zweifel an ihrer Aufrichtigkeit. Die Gegner, in deren Hand es lag, das An gebot auf seinen Gehalt zu prüfen, haben weder die Prüfung versucht, noch Gegenvorschläge gemacht. Statt dessen erklären sie einen Frieden für unmöglich, solange nicht die Wieder herstellung der verletzten Rechte und Freiheiten, die An⸗ erkennung des Grundsatzes der Nationalttäten und der freien Existenz der kleinen Staaten gewährleistet sei. Die Auf⸗ richtigkeit, die der Gegner dem Vorschlag der vier verbündeten Mächte abspricht, wird die Welt diesen Forderungen nicht zu⸗ billigen können, wenn sie sich das Geschick des ixvischen Volkes, die Vernichtung der Freiheit und Unabhängigkeit der Buren⸗ republiken, die Unterwerfung Nordafrikas durch England, Frankreich und Italien, die Unterdrückung der russischen Fremdvoölkey und schließlich die ohne Vorgang in der Geschichte dastehende Vergewaltigung Griechenlands vor Augen hält.

Auch über die angeblichen Völkerrechtsverletzungen der vier Verbündeten sind diejenigen Mächte nicht befugt, Be⸗ chwerde zu führen, die von Beginn des Krieges an das Recht mit Füßen getreten und die Verträge, auf denen es beruht, zer⸗ rissen haben. England sagte sich schon in den ersten Wochen des Krieges von der Londoner Deklaration los, deren Inhalt seine eigenen Delegierten als geltendes Völkerrecht anerkannt hatten, und perletzte im weiteren Verlauf des Krieges auch die Pariser Deklarqtion aufs schwerste, sodaß durch seine willkür⸗ lichen Maßregeln für die Kriegführung zur See der Zustand der Rechtlosigkeit eintrat. Der Aushungerungskrieg gegen Deutschland und der in Englands Interesse ausgeübte Druck auf die Neutralen steht mit den Regeln des Völkerrechts nicht minder in schreiendem Widerspruch wie mit den Geboten der Menschlichkeit. Ebenso völkerrechtswidrig und mit den Grund⸗ sätzen der Zivilisation unvereinbar ist die Verwendung farbiger Truppen in Europa und das Hineintragen des Krieges nach Afrika, das unter Bruch bestehender Verträge erfolgt ist und das Ansehen der weißen Rasse in diesem Weltteil untergräbt. Die unmenschliche Behandlung der Gefangenen besonders in Afrika und in Rußland, die Verschleppung der Zivilbevölkerung aus Ostpreußen, Elsaß⸗Lothringen, Galizien und der Bukowina sind weitere Beweise, wie die Gegner Recht und Kultur achten.

Am Schluß ihrer Note vom 30. Dezember verweisen die Gegner auf die besondere Lage Belgiens. Die Kaiserliche Re⸗ gierung vermag nicht anzuerkennen, daß die Belgische Re⸗ gierung immer die Pflichten beobachtet hat, die ihr ihre Neu⸗ tralität auferlegte. Schon vor dem Kriege hat Belgien unter der Einwirkung Englands sich militärisch an England und Frankreich angelehnt und damit den Geist der Verträge selbst verletzt, die seine Unabhängigkeit und seine Neutralität sicher⸗ stellen sollten. Zweimal hat die Kaiserliche Regierung der Bel⸗ gischen Regierung erklärt, daß sie nicht als Feind nach Belgien fomme, und sie gebeten, dem Lande die Schrecken des Krieges zu ersparen. Sie hat sich für diesen Fall erboten, Besitzstand und Unabhängigkeit des Königreichs in vollem Umfange zu garantieren und allen Schaden zu ersetzen, der durch den Durch⸗ zug der deutschen Truppen verxursacht werden könne. Es ist bekannt, daß die Königlich Großbritannische Regierung im Jahre 1887 entschlossen war, sich der Inanspruchnahme eines Wegerechts durch Belgien unter diesen Voraussetzungen nicht zu widersetzen. Die Belgische Regierung hat das wiederholte Anerbieten der Kaiserlichen Regierung abgelehnt. Auf sie und diejenigen Mächte, die sie zu dieser Haltung verführt haben, fällt die Verantwortung für das Schicksal, das Belgien be⸗ troffen hat. Die Anschuldigungen wegen der deutschen Krieg⸗ führung in Belgien und die dort im⸗Interesse der militärischen Sicherheit getroffenen Maßnahmen hat die Kaiserliche Re⸗ gierung wiederholt als unwahr zurückgewiesen. Sie legt erneut euergische Verwahrung gegen diese Verleumdungen ein.

Deutschland und seine Bundesgenossen haben einen ehr⸗ lichen Versuch gemacht, den Krieg zu beendigen und eine Ver⸗ ständigung der Kämpfenden anzubahnen. Die Kaiserliche Re⸗ gierung stellt fest, daß es lediglich von dem Entschluß ihrer Geg⸗ ner abhing, ob der Weg zum Frieden betreten werden sollte oder nicht. Die feindlichen Regierungen haben es abgelehnt, diesen Weg zu gehen; auf sie fällt die voll Verantwortung für den Fortgang des Blutvergießens. Die vier verbündeten Mächte aber werden den Kampf in ruhiger Zuversicht und im Bertrauen auf ihr gutes Recht weiterführen, bis ein Friede er⸗ stritten ist, der ihren eigenen Völkern Ehre, Dasein und Ent⸗ vickelungsfreiheit verbürgt, allen Staaten des europäischen Rontinents aber die Wohltat schenkt, in gegenseitiger Achtung und Gleichberechtigung gemeinsam an der Lösung der großen Kulturprobleme zu arbeiten.

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In letzter Zeit häufen sich nach einer Mitteilung des „W. T. B.“ die Nachrichten über die unmenschliche, jedem Völkerrecht hohnsprechende Behandlung, die den deutschen Kriegsgefangenen in französischer Gefangenschaft zuteil wird. Nicht genug damit, daß die Gefangenen im Wirkungsbereich des deut⸗ schen Feuers zu schwersten Arbeiten, darunter Ausheben von Schützengräben und Transport von Munitlon, ge⸗ zwungen werden, wird in unmenschlichster Weise alles getan, um ihnen ihr ohnehin bitteres Los zu verschärfen und ihnen das Leben zur Hölle zu machen. Schon unmittelbar nach der Gefangennahme werden die Gefangenen ihrer Wertgegenstände planmäßig beraubt, auf dem Transport zur Sammelstelle werden sie von Wachmannschaften und Bepölkerung angespien, in gemeinster Weise beschimpft und durch Schläge, Kolbenstöße und Fußtritte roh mißhandelt. Wiederholt sind Hunde auf die Gefangenen gehetzt worden. Französische Offiziere haben der⸗ artigen Brutatitäten nicht nur nicht gewehrt, sondern sich selbst daran beteiligt.

Die erste Unterbringung findet in offenen, mit Stacheldraht umzäunten Pferchen statt, wo der bloße Erdboden ohne Nück⸗ sicht auf Wind und Wetter als Lagerstätte dient. „Das Essen ist unzureichend und oft ungenießbar. Krankheitsepidemien sind die Folge. Disziplinarstrafen von beispielloser Härte werden ver⸗ hängt. So hat man wiederergriffene Flüchtlinge in einen Draht⸗ käfig gesperrt, der zum Niederlegen zu kurz und zum Ste en zu niedrig war. Die Verhältnisse in den Sammellagern, wohin die Gefangenen nach wochenlangem Aufenthalt in den Drahtpferchen überführt werden, sind unwürdig und trostlos. Die Mannschaften liegen in Zelten, die regendurchlässig sind und der Winterkälte freien Zutritt lassen. Nur selten werden Decken geliefert, und dienen Stroh und Flechtwerk als notdürftiges Lager. Aerztliche Fürsorge fehlt fast gänzlich, Kranke werden ohne Rücksicht auf e leidenden Zustand zur Arbeit angetrieben. Postsachen der Gefangenen werden nicht oder nur nach langer Liegefrist befördert; ihnen aus der deutschen Heimat geschickte Pakete und Geld werden nur in Einzetfällen ausgehändigt; die Pakete sind fast durchweg beraubt.

Selbstverständlich hat die deutsche Reichsregierung sofort Maßnahmen ergriffen, um in diesen empö⸗ renden Zuständen Wandel zu schaffen. Den unglück⸗ lichen kriegsgefangenen Deutschen, die in der fran⸗ zösischen Armeezone im deutschen Feuer unter so elenden Be⸗ dingungen ihr Leben fristen, muß und wird und zwar schnellstens geholfen werden, dessen kann das deutsche Volk versichert sein. Näheres darüber wird in Kürze mitgeteilt werden.

Mit dem heutigen Tage tritt eine neue Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Kalziumkarbid, in Kraft. 2 er Bekanntmachung wird

sämtliches Kalziumkarbid betroffen; jedoch ist, wie „M. T. B.* mitteilt, trotz der angeordneten Beschlagnahme gestaltet:

1) Der Verbrauch pon Vorräten an Kal iumkarbid während des ersten Monats nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung durch die Verbraucher selbst zu den bisherigen Zwecken,

2) der Bezug von Kalziumkarbid während des ersten Monats nach Jaktafttreten dieser Bekanntmachung in Höhe des Verbrauches im Monat Dezember 1916, sowett er nicht durch eigene Vorräte ge⸗ deckt ist, durch die Verbraucher selbst von ihrem seitherigen Lieferanten. Das Vorliegen dieser Verhältnsse hat der Verbraucher seinem Lieferanten schriftlich nach beuem Wissen und Gewissen zu versichern,

3) die Erfällang von Verträgen, die von Reichs⸗ und Staagis⸗ behörden oder von der Kriegfschemikalien⸗Aktiengesellschaft abge⸗ schlossen sind oder werden,

4) die Lieferung derjenigen Mengen, die zur Verarbeitung auf Kalkstickstoff, Azeton und Eisigsäure bestimmt sind, soweit nicht das

Kriegsministerium oder die Kriegschemilalien⸗Aktiengesellschaft in seinem Auftrage darüber verfügt hat oder verfügen wird.

Ferner ist eine Meldepflicht angeordnet, die jedoch nur diesenigen Personen usw. betrifft, bei denen die Gesamtmenge

an Kalziumkarbid 50 kg übersteigt. Die erste Meldung für

die bei Beginn des 12. Januar 1917 vorhandenen Vorräte mit Drahtverha muß bis spätestens zum 20. Januar 1917 vorliegen. Die mit Drahtverhau

Einzelheiten der Bestimmungen über Beschlagnahme und Melde⸗ pflicht s e kunfterteilung, ferner über besondere Veränderungs⸗ und Ver⸗ fügungserlaubnis usw. sind aus der Bekanntmachung selbst zu ersehen, die bei der Polizeibehörde aushängt. G

Die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft m. b. H. Warenabteilung 13

(Käse) gibt durch „W. T. B.“ bekannt, daß die Geltumgsdauer der Regelung von Einfuhr und Vertrieb von

vom 20. September 1916 zunächst bis zum 30. April 1917 verlängert wird. Den gleichen Bestimmungen werden von jetzt an auch Einfuhr und Vertrieb von Schweizer Kräuter⸗ käse unterworfen, jedoch wird für die Käsesorten die für die

Zulässigkeit der Verrechnung erforderliche Mindestmenge auf nur 100 Kilogramm festgesetzt, die Bestimmungen für Verkauf

im Zwischenhandel und im Ausschnitt kommen bei ihnen nicht zur Anwendung, und der Großhaadelshöchstzuschlag von 10 Pfennigen für das Pfund gilt nur bei Abgabe der Ware in Originalpackung, wird dagegen auf 15 Pfennige erhöht, soweit die Ware in Teilmengen (nicht in Originalpackung) ab⸗ gegeben wird. Abdrücke der für Einfuhr und Vertrieb von⸗ Schweizer Kräuterkäse geltenden Bestimmungen sind von der Verrechnungsstelle fur Schweizer Käse in München 8 zu be⸗ ziehen. Bis auf weiteres dürfen folgende Preise bei dem Ver⸗ kaufe an den Verbraucher im Kleinhandel nicht überschritten

werden: bei Schweizer Hartkäse (Emmenthaler Käse) und

hartem (getrocknetem) Kräuterkäse 2,60 Mark, bei weichem Kräuterkäse 2,40 Mark für ein Pfund. Auch die Einfuhr von

Emmenthaler Schachtelkäse unterliegt nunmehr dem Ver⸗

rechaungsverkehre; nähere Auskunft erteilt die Verrechnungs⸗ stelle für Schweizer Kase in München.

8 S 2 8 8

Der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel erläßt für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg, wie „W. T. B.“ meldet, folgende Bekanntmachung:

1) Versendung und Usberbringung von auf Reichsmark lautenden Geldsorien, Banknoten. Rei chskasenscheinen und Darlehnskassen⸗ scheinen, Anweisungen, Schechg und Wechseln nach dem Ausland ohne schriftliche Genehmigung des Reichs ankotrektortums ist verboten.

2) Eine im Jaland ansä sige Person darf zugunsten einer im Ausland ansaͤssigen Person nur mit schriftlicher Genehmigung des Reichsvankotrekloriums

a. Markauthaben bei einem Inländer begründen, b. über Markguthaben, gleichviel ob sie im Inland oder Aus⸗ land bestehen, verfügen.

3) Die Bestimmungen za 1 und 2 gelten nicht bei Beträgen bis zu 1000 Mark.

4) Zuwsderhandlungen gegen die Bestimmungen zu 1 und 2 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Gelodstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Wie das Oberkommando in den Marken mitteilt, ist die Frist zur freiwilligen Ablieferung der Fahrradbereifungen bis zum 5. Februar 1917 verlängert worden. Beschlagnahmt sind bekanntlich sämtliche Fahrradbereifungen, auch solche, für die die behördliche Genehmigung zur Weiterbenutzung erteilt worden ist.

Beurlaubungen der im Heere stehenden Me⸗ dizinstubierenden zur Fortsetzung des Studiums er⸗ folgen, wie „W. T. mitteilt, grundsätzlich nicht, da sie mit den militärdienstlichen Interessen einbar sind. Dagegen darf Urlaub zur Ablegung der Vor⸗ prüfung und der Staatsprüfung denen erteilt werden, die alle Bedingungen für die Zulassung zu diesen Prüfungen erfüllt

haben. Zur Vermeidung von Härten ist ihnen neuerdings

zugebilligt, das letzte Semester vor der Staatsprüfung in einem besonderen Kursus zu erledigen und daran anschließend die Staatsprüfung abzulegen. Hierzu werden sie auf die Dauer von 3 Monaten beurlaubt.

Ferner ist den in der Vorprüfung Stehenden, die ihre Dienstpflicht mit der Waffe vor dem Kriege abgeleistet haben odek mit deren Ahleistung begonnen hatten, die Möglichkeit gegeben, in einem Kursus von 2 Monaten das letzte Semester zu erledigen und daran anschließend die Vorprüfung abzulegen. Dadurch wird die Härte beseitigt, daß Studierenden, die ihrer Dienstpflicht vor dem Kriege ganz oder teilweise genügt hatten, Kriegszeit auf die Studienzeit nicht angerechnet werden konnte, während ihren gleichaltrigen Kameraden der Kriegsdienst an⸗ gerechnet wurde, sodaß sie imstande waren, die Vorp üfung abzulegen.

Kriegsnachrichten.

Während die Verbündeten den Russen das südliche Serethufer entreißen, dringen deutsche und österreichisch⸗ ungarische Verbände unaufhaltsam über das Hochgebirge der Karpathen gegen die Moldau nach Osten vor. Unwegsame, enge Gebirgsschluchten, zerklüftete Bachtäler, wegelose verschneite Gebirgszipfel und undurchdringlicher

owie über die Pflicht zur Lagerbuchführung und Aus⸗ zuhe 8 3 8 we Pflicht 1 gerbuchführung un Linien bestand, lagen etwa 1 % Kilometer hintereinander und

wurden am 11. Januar durch das Infanterieregiment 189

nicht ver⸗

Urwald sind das Kampfgelände. Die Geschütze müssen an Seilen in Schluchten hinabgelassen und auf der anderen Seite wieder emporgewunden werden. Den Nachschub an Munition

und Verpflegung koͤnnen nur an wenigen Stellen Fuhrwerke be⸗ wältigen. Größtenteils muß alles auf dem Rücken weggeschleppt

werden. Dazu kommen die Unbilden der Witterung, Nebel,

Schneestürme und eine Kälte bis zu 15 Grad. Die Leistung

dieser Verbände muß zu den Großtaten des Krieges gezählt werden. Trotz aller dieser Schwierigkeiten drängen diese Truppen den Feind Schritt um Schritt zurück. Zur großen Verwunderung des Gegners ist es ihnen sogar gelungen, schwere Artillerie über das Gebirgsmassiv zu schleppen. Sie haben heute bereits die Ausläufer des Gebirges erreicht, in denen Russen und Rumänen in ausgebauten Stellungen ihren Vormarsch vergebens zu hindern versuchen. Ihr südlicher Flügel steht im Putna⸗ und Susitatale wenige Kilometer von der Ebene entfernt und bedroht die russische Flanke nördlich Foesani. Weiter nördlich im Tale des Oituz wurde der Verteidiger durch einen kühnen Vorstoß er⸗ neut geworfen. In zwei ausgebauten vorbereiteten und verrammelten Höhenstellungen ver⸗ suchte der Russe den Vormarsch der Verbündeten auf⸗ zuhalten. Beide Stellungen, von denen jede wieder aus mehreren

unter Führung des Oberstleutnants Beyer trotz zähester Ver⸗ teidigung gestürmt. Alle wütenden Gegenangriffe wurden zurückgeschlagen. Die zweite Stellung wurde nach Einbruch der Dunkelheit bei heftigem Schneesturm genommen und gegen alle Angriffe gehalten. Während die Truppen der Ver⸗

bündeten im Osten groß angelegte strategische Operationen Beö 6. 4 ausführen, beschränken sich Franzosen und Engländer auf Schweizer Hartkäse (Emmenthaler Käse) Bestimmungen usfüh düremtet sich Irnns dS

Feuertätigkeit und schwächere oder stärkere Patrouillenvorstöße,

die größtenteils im deutschen Sperrfeuer nicht zur Entfaltung

gelangen. Nur bei Beaumont mußte den Gegnetn ein knie⸗

förmig vorgebogenes unbedeutendes Grabenstück üverlassen

werden. (W. T. B.) Berlin, 11. Januar, Abends. (W. T. B.)

Englische Teilangriffe bei Serre und Beaumont sind abgewiesen.

„Ahn der Düna und an der Putna keine beso de eignisse. 1u1“ 1 8

Großes Hauptquartier, 12. Januar.

Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Auf unseren Stellungen bei Armentisres und Lens sowie beiderseits der Straße Albert⸗Bapaume lag von uns kräftig erwidertes feindliches Artilleriefeuer.

Nördlich der Anere griffen die Engländer in den frühen Morgenstunden zweimal vergeblich an. Bei Serre brach ihr Angriff vor unseren Linien zusammen. Nördlich Beaucourt wurden sie nach anfänglichen Erfolgen durch kräftig geführten Gegenstoß verlustreich in ihre Ausgangs⸗ stellung zurückgeworfen. 50 Gefangene und 2 Maschinen⸗ gewehre blieben in unserer Hand. 8 Bei Beaumont sind noch kleinere Infanteriekäͤmpfe im Gange. 8

Heeresgruppe Kronprinz.

Westlich der Maas, auf der Cote und in den B. gesen lebte der Artillerie⸗ und Minenkampf an einzelnen Stellen zeit⸗ weise auf. G

Heute früh in die feindlichen Gräben auf den Combre Höhen und östlich Nomeny eingedrungene Stoßtrup

.

hrten ohne Verluste mit 16 Franzosen zurück.

1 Oestlicher Kriegsschauplatz. Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold, von Bayern.

An der Düna und im Seengebiet südlich Dünaburg nahm die Gefechtstätigkeit gestern wesentlich ab.

An der Bahn Wilna —Dünaburg wurden angreifende russische Kompagnien unter großen Verlusten abgewiesen.

Zwei zur Verbesserung der eigenen Stellung südwestlich Riga unternommene kleinere Angriffe brachten uns 32 Ge⸗ fangene ein.

Front des Generalobersten Erzherzog Joseph.

In Erweiterung unserer Erfolge am 10. 1. wurden auch gestern beiderseits der Oitoz⸗Straße mehrere hinterein⸗ anderliegende Stellungen des Gegners gestürmt. Der Feind erlitt schwere blutige Verluste und ließ 1 Offizier, 80 Mann, 6 Maschinengewehre und 3 Minen⸗ werfer in der Hand des Angreifers.

Nördlich und südlich des Susita⸗Tals blieben feindliche Angriffe erfolglos. 8

Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls

8 von Mackensen.

In der Sumpfniederung zwisch en Braila und Galatz drängten wir den Russen weiter gegen den Sereth zurück. La Burtea wurde genommen.

In der Nacht vom 10. zum 11. 1. versuchten bewaffnete feindliche Schiffe, Jsaccen donauaufwärts zu passieren. Ein Dampfer wurde durch unser Artilleriefeuer versenkt, ein anderer gezwungen, auf das Nordufer aufzulaufen.

Mazedonische Front.

Südlich des Ochrida⸗Sees griff der Feind die öster⸗ reichisch⸗ungarisch⸗bulgarische Front hinter der C Die Stellungen wurden gehalten.

Der Erste Generalquartiermeister. 8 Ludendorff.

Wien, 11. Januar. (W. T. B.) Amtlich wird gemelbet: Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. Oestlicher Kriegsschaup latz.

Im Bereiche der Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls von Mackensen keine Aenderung.

Am Südflügel der vom Generalobersten Erzherzog e. befehligten Streitkräfte dauert der Gebirgskampf fort. Im Sufita⸗ und Casinn⸗Tal wurde unser Angriff vor⸗ wärts getragen. Nördlich der Oitoz⸗Straße stürmtent österreichisch⸗ungarische und deutsche Bataillone mehrere russische