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Der Bezugspreis betrügt vierteljähr! Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin 22b den Vostanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer auch die Exprdition Sw. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
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die Fönigliche Expedition des Reichs⸗ und Staatsanzeigerz
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
1917.
Inhalt des amtli les⸗ Ordensverleihungen ꝛc. chen Teiles:
Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc. sch hs
Bekanntmachung über den Verkehr mit Hafer und Sommer⸗ 2 gerste 2evn-
ekanntmachung, betreffend die Zwan
sischer 2 Zwangsverwaltmg frama⸗ Handelsverbote.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 6 des Reichs⸗
Gesetzblatts. Erste Beilage: 8 Bekanntmachung, betreffend Abänderungen, Berichtigungen und Ergänzungen zur Bekanntmachung vom 2. Januar d. J. über
die vorläufige Festsetzung von Kursen der zum Börsenhande zugelassenen Wertpapiere. 3 senhandel
Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Leüte Mitteilung, betreffend die Einberufung der Provinziallandtage der Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pom⸗ mern, Schlesien, Schleswig⸗Holstein, Hannover, Westfalen und der Rheinprovinz sowie der Kommunallandtage der Re⸗ gierungsbezirke Cassel und Wiesbaden und der Hohenzollern⸗ 8 Lande. eenehmigung eines Nachtrags zum Statut der Zentralland⸗ schaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mat 1873.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Generalleutnant z. D. Messing, bisher Inspekteur des Militär⸗Luft⸗ und Kraftfahrwesens, den Stern zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, 8 dem Generalmajor z. D. Schönfeld, Kommandeur der stelloertretenden 3. Ieekie ebeigabe⸗ den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Schwertern, dem Generalmajor z D. Eltester, bisher stellvertretender Traininspekteur, den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Obersten a. D. Freiherrn von Stetten, bisher Kommandeur des Etappenwesens einer Armee, dem Obersten a. D. Wellmann, bisher von der Armee, vorher Kom⸗ mandeur des Reserve⸗Feldartillerieregiments Nr. 17, und dem Oberstleutnant a. D. Fischer, bisher Kommandeur des Land⸗ wehrbezirks Andernach, den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife und Schwertern, dem Oberstleutnant a. D. von Franke, bisher Komman⸗ deur des Landwehrbezirks Arolsen, dem Oberstleutnant a. D. von Zülow, bisher Kommandeur des Landwehrbezirks Erbach, dem Oberstleutnant a. D. von Falkenhayn, bisher 2 Stabs⸗ offizier beim Kommando des Landwehrbezirks Aachen, dem Oberstleutnant a. D Maentell, bisher Stabsoffizier beim Kommando des Landwehrbezirks III Berlin, und dem Generaloberarzt a. D. Dr. Krause, bisher Garnisonarzt in Königsberg i. Pr., den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, dem Major a. D. von Freyhold, bisher Kommandeur des 3. Landsturm⸗Infanterie⸗Ersatzbataillons Hannover, dem Major a. D. Rach, bisher im Ersatzbataillon des Fuß⸗ artillerieregiments Nr. 17, dem Major a. D. von der Schulenburg, bisher Bezirksoffizier beim Landwehrbezirk Offenburg, den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem General der Artillerie z. D. Serno, bisher In⸗ spekteur der Etappeninspektion einer Armee, den Königlichen Kronenorden erster Klasse mit Schwertern sowie dem Oberstleutnant a. D. Sieberg, bisher militärisches Vorstandsmitglied der Wilhelmsheilanstalt in Wiesbaden, dem Oberstleutnant a. D. Matting, bisher Stabvsoffizier beim Kommando des Landwehrbezirks VI Berlin, dem Major
a. D. von Memerty, bisher in der Ersatzabteilung des Feldartillerieregiments Nr. 11 und den Majoren a. D. und
bisherigen Bezirksoffizieren von Chaulin⸗Egersberg beim Landwehrbezirk Eisenach, Freiherr von Binzer beim Land⸗ wehrbezirk I Altona, von Otterstedt beim Land⸗ wehrbezirk I Hamburg, von Falckenberg beim Landwehrbezirk II Hamburg, von Schmid beim Land⸗ wehrbezirk Danzig, von Hesse beim Landwehrbezirk Thorn, Wentzel beim Landwehrbezirk I Hannover, Granier beim Landwehrbezirk I Oldenburg, Hesse beim Landwehrbezirk Osnabrück, Köhn von Jaski beim Landwehr⸗ bezirk Bonn, Spangenberg beim Landwehrbezirk II Cöln, Nolte beim Landwehrbezirk Neuwied, Franquet beim Land⸗ wehrbezirk Jüterbog, Gaupp beim Landwehrbezirk I Bochum, von Zitzewitz beim Landwehrbezirk I Düsseldorf, Kämmerer, beim Landwehrbezirk Gelsenkirchen, Freiherr von Buttlar⸗ Ziegenberg beim Landwehrbezirk Burg, Hofmann und
on Petersdorff beim Landwehrbezirk Halle a. S, Hagen⸗ berg beim Landwehrbezirk Glatz und Hinze beim Landwehr⸗ ezirk Gumbinnen den Königlichen Kronenorden dritter Klasse
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zu verleihen.
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Berlin, Montag, den 15. Januar, Abends.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Botschaftsräten Prinz Wilhelm zu Stolberg⸗ Wernigerode in Wien und Dr. Haniel von Haim⸗ hausen in Washington den Charakter als Gesandte zu verleihen. 8 ö““
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Bekanntmachung
über den Verkehr mit Hafer und Sommergerste zu Saatzwecken.
Vom 11. Januar 1917.
Auf Grund des § 6a der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 811) und des § 7a der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 800) in Verbin⸗ dung mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: 11“
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Die Vepäußerung, der Erwerb und die Lieferung von Hafer oder Sommergerste zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Hafer oder Sommergerste zu Saatzwecken erwerben will, von dem Kommunalverband ausgestellt, in dessen Bezirk die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern von dem Kommunalverband, in dessen Bezirk der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat. Der Kommunalverhand kann die Ausstellung der Karten an andere Stellen übertragen.
Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des zum Erwerbe Berecht gt n, dern Ort wohin Zehrfert werden soll,
und, wenn das Gelreide mit der Eisenbahn vekörbert weanben 2 die 98 —
Eipfangsstaion, ferner die zu erwerhenden Meigen ungeben fie ist veen Benutzung eines Vordrucks nach untenstehendem Muster *) aus⸗ zustellen.
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Die Veräußerung bedarf bei . nach § 2 der Vero dnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6 Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl S. 811), bei Sommergerste nach den §§ 2, 22 der Verorenung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 800) der “ des Kommunalverbandes, für den das Getreide beschlag⸗ nahmt ist.
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Unternehmer an⸗ erkannter Saatgutwirtschaffen sesbegezogenes Sactgetreide der Ge treideart, auf die sich die Anerkennung erstreckt, zu Saatzwecken ver⸗ äußern, sowie für die Ve äußerung und vieferung durch zugelassene Händler (§ 4) Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten solche Württschaften, die in der Sondernummer des gemeinsamen Tarif⸗ und Verkehrsanzeigers für den Güter⸗ und Tierverkehr im Bereiche der Preußisch Hessischen Staatseisenbahverwaltung, der Militär⸗ eisenbahnen, der Mecklenburgischen und Oldenburgischen Staats⸗ eisenbahnen und der Norddeutschen Privateisenbabnen“ vom 8. Sep⸗ tember 1915 nebst Nachträgen, Eraänzungen und Berichtigungen als für die betreffende Getreideart anerkannt aufgeführt sind. Außerhalb des Geltungsbereichs des gemeinsamen Tarif⸗ und Verkehrsanzeigers bestimmen die Landeszentralbehörden, welche Betriebe als anerkannte Saatautwirtschaften gelten.
Untetnehmern anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nach⸗ weislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Hafer⸗ und Sommergerste zu Saatzwecken besfaßt haben, können der Kom⸗ munalverband oder die von ihm ermächtigten Stellen die Genehmt⸗ gung zum Verkaufe selbstgezogenen Saatgetreldes zu Saatzwecken all⸗ gemein erteilen.
§ 4
Wer mit nicht Liüse.ber. Hasef oder Sommergerste zu Saatzwecken handeln will, bedarf der Zulassung. Dies gilt auch fuüͤr Genossenschaften, Konsumvereine und dergteichen.
Die Zulassung wird durch die Reichsfuttermittelstelle erteilt. Die Reichsfuttermittelstelle kann andere Stellen zur Ertetlung ermächtigen. Soweit es sich um den Verkauf handelt, kann die Zulassung von der Reichsfuttermittelstelle für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs oder Teilgebiete von den von ihr ermäͤchttgten Stellen nur für ihren Bezirk erteilt werden. G
Die Zalassang kann an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere kann die zulassende Stelle sich die Beaufsichtigung der Geschäfts⸗ führung vorbehalten und die Art der Buchführung hinsichtlich des Handels mit Hafer oder Sommergerste zu Saatzwecken vorschreiben.
Die Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden.
5 5 Der Erwerber von Saatgetreide hat die Saatkarte dem Ver⸗ äußerer spätestens bet Abschluß des Vertrags auszuhändigen. Wud das Saatgetreide mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Ver⸗ zußerer von der Versandstation auf der Saatkarte die erfolgte Ab⸗
sendung unter Angabe der Art des Getreidet, der versandten Menge
und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Getreide ver⸗ frachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sch der Veräußerer auf der Saatkarte den Empfang bestätigen zu assen.
Der Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eisenbahn⸗ verwattung ausgestellten Bescheinigung über die Absendung oder mit der Empfangsbestättaung des Erwerbers binnen zwei Wochen nach Absendung dem Kommunalverband einzureichen, aus dem das Getreide ausgefehrt wird. Dieser Kommunalverhand hat alebald dem Seeehsehen Kommunalverband eine entsprechende Mitteilung zu machsn.
*) Das Mustec ist hier nicht mitabgedruckt.
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§ 6 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden gemäß § 9 Nr. 6 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Jult 1916 und § 10 der Verorduung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestrast.
§ 7 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in
raft.
Berlin, den 11. Januar 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki.
8 Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26 November 1914 (AGBl. S. 487) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden. 8
288. Liste.
Gewerbliche Unternehmungen. Kreis Mülbausen. — Gemeinde Mülhausen.
Landgut von Riedisheim G m. b. H zum Zweäcke der Verwaltung,
landwirtschaftlichen Ausbeutung und Verwertung der aus dem
Nachlasse von Gustav Hollfus stammenden Güter (Verwalter:
Notar Bleyler in Mülhausen und Landwirtschaftslehrer Kölmel
in Mülhausen).
Straßburg, den 11. Januar 1917.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung J. A BHittmas
EEqEEb“ Das Kantgliche Beztrksam t Pirmatens hat zur Fernhaltung um. zuberlä’siger Personen vom Lederhandel solgenden Perfftßeetzzg. bein⸗ Lederbandel auf Kriegs auer antersagt: A. mit Beschlußemmem 8. Dezember 1916 1) Jacob Moltz, Lederagen turen in Pirmafens, Exerzterplatz 8, 2) Karl Bähr, Schubhfabrik in Pirmasers, Schmal⸗ gasse 1, 3) Philipp Jacobt, Leiter der Schuhfabrik Otto Jacodt in Pirmasens, Simterst aße 23, 4) Anton Babo, Lederagentur in Pirmasens, Landauerstraße 19; B. mit Beschluß vom 22. Dezember 1916: 5) Richard Geiling, Lederagentur in Pirmasens, Exerzier⸗ platzstraße 13 Pirmasens, den 30. Dezember 1916.
Königliches Bezirkeamt. Dr. Frick, Antsyerweser.
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Bekanntmachung.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß mit Verfügung vom 10. Januar 1917 1) dem Car! Otto Eugen Stumpf, Inh. der Fa. Otto Stumpf, Leipzig, Gerberstraße 12, 2) dem Altwaren⸗ händler Johunn Franz Otto Schaarschmidt, Leipzig⸗Neu⸗ stadt, Eisenbahnstraße 53, 3) der Ida Gertrud Elsa Schaar⸗ schmidt, Leipzig Neustadt, Eisenbahnsttaße 53. J haberin der Firma Otio Schaarschmidt, der Handel mit Gegenständen des Kriegsbedarfs, insbesondere zu 1 mit Metall und Metall⸗ bruch, zu 2 und 3 mit Eisen. Blei, Zinn, Znk, Meising usw., auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 wegen Unzuverlässizkeit untersagt worden ist. 8
Leipzig, am 10. Januar 1917. 8 Der Rat der Stadt Leipzig. Dr. Dittrich.
Bekanntmachung.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß dem Alfred Gustav Roßmann, Leipiig, Frankfurter Straße 24 II. r., auf Grund von 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fern⸗ dohube unzuverlärsiger Personen vom Handel durch Verfügung vom 12. Januar 1917 der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere der Handel mit Kerzen, wegen Unzuver⸗
lässigkeit untersagt worden ist. Leipzig, am 12. Januar 1917
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 6
des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 5655 eine Bekanntmachung über den Verkehr mit
Hafer und Sommergerste zu Saatzwecken, vom 11. Januar 1917. Berlin W. 9, den 14. Januar 1917. Kaaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Pfarrer Fremdt in Langenschwalbach, Regierunge⸗ bezirk Wiesbaden, zum Dokan zu ernennen.
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