1917 / 17 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Jan 1917 18:00:01 GMT) scan diff

während des ee. 8.29 Krieges Deutsche in die Ge⸗ wast des Feindes geraten und in des Avelond verbrocht worken, so ktö nen Geburten und Sterdefälle, die sich vor der RucDktehr in das Inland ereignet haben, durch einen de tschen Standesbeamten be⸗ urkundet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über die Beurkun⸗ dung des Nersonenstandes und die Ebeschlt ßung vom 6. Februar 1875 (Reichs Fesetztl S. 23; Reichs⸗Gesetzbl. 1896 S. 618) finden Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden besonderen Vor⸗ schriften Atweschungen ergeben.

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Die Eintragung einer Gebunt erfolgt durch den Standesbeamten, in Kessen Bezirk die Mutter vor der Verbringung in das Ausland ihren Wohe sitz, die Eint aaung eines Sterbefalls durch den Standes⸗ beamten, in dessen Beai k der Verstorbene vor der VBerbringung in das Ausland seinen Weohnsitz cehabt hat. Ist di⸗ Zuständigkeit eines Standesbeamten hietnach nicht gegeben oder nicht festzustellen, so er⸗ folgt die Gintragung durch den Standesbeamten, den der Reichs⸗ kanzler besimm t. DTer Reicch kanzler kann den zur Eintragung zu⸗ stäntigen Standerbeomten auch dann bestimmen, wenn der nach 2b, 1 maß eben de Wohnsitz sich in einem vom Feinde besetzten Teile

des Inlandes befindet. b

Eine Verpflichtung zur Anze⸗ besteht nicht. Zur Anzeige berechtigt ist seder, der ein berechtigtes Interesse an der Beurkundung glaubhaft macht. § 4 Eine Eintragung darf nur mit Genebhmigung ehörde nach Ermtitlung des Sackverbalt, erfolgen. § 5 Die amtliche Ermittlung des Sachverbalts liegt dem Standes⸗ beamten ob. Er ist helugt, die Vorlegung von Beweiestüͤcken sowse tat üchliche Auskünste zu verlangen, das persönliche Erscheinen der Auskonftepersenen anzuorden und ven ibnen etdesstalt iche Ver⸗ sicherungen zu erfordern. Er kann zur G füllung der hierdurch be⸗ gründeten Pflichtn durch Geldstraf’n anbasten, welche für jeden ei zelnen Fall ken Betrag von fünfsehn Mark nicht übersteigen dürfen. Er kann die Amtegerichte um die Verrehmung und Pe⸗ eirigung ei er Person eisuchen, wenn nach seinem Ermessen eine Auf. klarung des Sacverbalts auf anderem Wege nicht herbehzuführen ist. Die Aufsichtsbehö de kann dse Ermitilu gen selbst übernehmen fie hat dann die im Abs. 1 bezeichneten Befußznisse. § 6 Der Reichskanzler kann bestimmen, unter weschen Voraussetzungen und inmieweit die 1 tis 5 in den Schutzge bieten gelten. Er fann zur Nornahme der Eint agungen einen besonderen Sta desbe mten bestellen oder einen inlä dischen Standesbeamten mit Zustimmung der Landeszentralbehörde bestimmen.

eer Aufsichte⸗

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§ Der R’ich kanzler fann hestimmen, daß und inwiewelt die §§ 1 bis 5 för andere Deutsche gelten, de mährend des Krleges im Aus⸗

land festgehalten worden sind. Der § 6 Abs 2 findet Anwendung.

§ 8 Die Vorschriffen der Verorknung, betreffend die Verrichtungen der Stander be mten in belug auf solche Milträrpersonen, welche ihrn Stanrquartter nach eingetreiener Mobilmachung verlassen haben, vem 20 Januor 1879 (MReichs Gesetzbl. S. 5; Reice⸗Gesetzbl. 1915 S 83; Reschs⸗Gesetzbl. 1916 S. 405) und der Verertnung, be 1r ff ud die Verrichtung der Stanresbeamten in bezug auf solche Mulitärpersonen der Kasserlschen Marme, welche ihr Starrqwantter nicht innerhalb des Deutsch n Riichs boben usw. vom 20 Februam 19 6 (Re chs⸗Ges tzbl. S 359; R ichs Gesetzbl. 1915 S. 105; R ichs.Ge setzbl. 1910 S 405) bl sben uübe ührt.

Der Reich kanzler dieser Nerorrnung.

Er bettimmti, von weschem Zeipunkt an Eintragungen auf Grund Niesee Vero voung nicht mehr zulä sig sind. . ꝙABerlin, den 18. Jmuar 1917.

Deer Stellvertreter des Reschskanzlers

9 erläßt die Best'mmungen zur Aurführung

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung über die Eintragung der Legitimation unehe licher Kinder von Kriegsteilnehmern in das Geburts⸗ register. Vom 18. Januar 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschoftlichen Maß⸗ nahmen usw vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Hat ein uncheliches Kind, dessen Voater Kriegeteilnehmer ist oder gewesen ist, dadurch die Rech’sstellung eines ehe ichen Kindes erlanzt, daß der Vater die Mutter geheiratet hat, so hat das Vormundschaftegericht dies auf Antrag eines Be⸗ teiliaten festzustellen und die Beisch eibung der Festst llung am Rande der Ge burteurkunde anzuordnen. Die Beischreibung erfolgt in diesem Falle auf Ersuchen des Gerich 8

Sind nach den Landesgesetzen die Ve rich ungen des Vor⸗ munfschaftspgerichts anderen als gerichtlichen Behörden über⸗ tra en, so bestimmt die Landeszentrolbehörde, welche dieser Behörden für die im Abs. 1 bezeichneten Geschäfte zuständig ist.

Berlin, den 18. Januar 1917. ““

8 Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

TTqT

ekanntmachung über die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über wirtschaftliche Maßnahmen. Vom 18. Januar 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Erxmächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. Auaust 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Bei Z widerhandlungen geg’n Vorschriften, die auf Grund des § 3 des Gesetzis über die Ermächtgung des Bundesra's zu wirt⸗ schafflichen Maßrahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl S. 327) ergengen sind oder nrch erg’hen, kann die Staatsanwalt⸗ schaff, solange die öffentliche Klage nicht erhoben ist, bet dem Gerichte die Einstellung des Verfabrens beantragen, wenn der Beschaleigte in unverschuld tem Inrtum über das Behehen oder die Anm nübarkeit der übertret nen Veorschruft die Tat für erlaubt gebalten hat.

Uler den Antrag entscheidet der Amterichter; der Beschluß ist unansechtbar. Per Beschluß durch den das Verfahren eingestellt wird, ist dem Beschulrigten bekanntzumachen.

JI das Verfahren eingestelt, so konn es nur auf Grund neuer Tatscchen oder Bewe smittel au genommen werden.

§ 2 Ist die öffentliche Koge erhoben und erachtet das Gericht die Voraus setzungen des § 1 für g geben, so hat es die Eröffnung des Haupiper abrens abzulehnen oder, wenn Voruntersuchung geführt ist, den Angeschuldligten außer Verfoigung zu setzen; ist Strafbefehl Heantragt, so hat das Gericht den rag abzulehnen.

Ergibt die Hauptverhandlung, doß die Voraussetzungen des § 1 vorlie gen, so ist der Angetlagte freizusprechen. 2

6 1 b Diese Verordnung tritt aiit den Tage der Verkündung in Kraft. Der Rrichskauzter bestimmt den Zeltpunkt des Außerkraft⸗ metens. Berlin, den 18. Januar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. EE“

Bekanntmachung über Stickstoff. Vom 18. Januar 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Ma 3⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1 W1“ Der Reichskanzler ernennt einen Reichskommissar für Stickstoff⸗

wirtschaft.

Der Reichskommissar für Stickstoffwirtschaft untersteht dem Kriegsamt. 8

Der Reikekommissar für Stickstoffwirtschaft kann Anordnungen über die Herstelung uld den Verbrasch von Sttckstoff sowie über den Verkehr mit Stickstoff treffen. Er kann Auskuntfte uber die Volrä e, die Erseunuag und den Verbrauch vom Slickttoff fordern.

Die Befugn!s des Reichskomm sssars fuüͤr Stickstoff erstreckt sich nicht auf den Verkehr und den Verbrauch von stickstoffbaltigen Dünge⸗ miiteln. Hterüber kann das Kriegsernährangsamt Bestimmungen treffen.

§ 3 Mit Gefängnls bis zu einem Jahre und mit Geldstrofe bis zu nehnlausend Mark oder mit einer dieser Strofen wird beftraft:

1. wer den auf Grund des § 2 getroffenen A ordnungen oder Bestimmungen zuwiderhandelt;

2. wer die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 erforderten Auekäntte nicht rechtzeittg erteilt oder wissentlich unrichtige oder un⸗ vollständige Angaben mackt.

Neben der Steafe lönnen die Gegenstände, auf die sich die straf⸗ bare Pandlung bezteht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Taͤter gehören oder nicht.

§ 4 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reich kanzler bestimmt den Z tvunkt des Außerkrafltreters.

Berlin, den 18. Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich. 8 Bekanntmachung ineralöle, Mineralölerzeugnisse, und Kerzen. Vom 18. Januar 1917

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundeerats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. Auaust 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Erdwachs

§ 1 Der Reichskanzler wird ermächtigt, Bestimmungen über den Verkehr mit mineralischem Rohöl und allen bei der Verarbertung von solchem Roehöl anfallenden Erzeugnissen (z. B. Schmieröl, söl. Sola öl, Rückstandöt, Porasfi’, Oelgoupron, Harnpech, Weschvech. Peirolkoks allein und in Mischangen) srwie Erdwachs 6. B Osokerit, Zeresin), Kerzen und Kerzenersatmitteln zu teeffen. § 2 Der Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gesänanis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ehn⸗ taufend Mark best aft werden und daß neben der Strafe auf Ein⸗ ziehong der Gegenstände erkannt werden kann, auf die sich die straf⸗ varne Handlung bezieht, ohne Uaterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Der Reichskanzler Blenenwachs ausdehnen.

§ 3 kann die Vorschriften dieser Verordnung auf

Der Reich⸗kanzler fann Besttmmungen über die Durchfuhr der in den §§ 1, 3 bezeichneten Gegenstände lreffen. § 5 Die Verordnungen üher 68, Bleinhandel mit Kerzen vom 25. S ptember 1915 (Reschs⸗Ges tzbl. S. 621) und über Montan⸗ wachs vom 26. Mat 1916 (Resche⸗Gesetzbl. S. 419) werden auf⸗ gehoben.

§ 6 Die Vorordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichekanzler bestimmt, wann und inwieweit sie außer Kraft tritt.

Berlin, den 18 Januar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich.

Bekanntmachung,

betreffend Aus führungsbestimmungen zur Ver⸗ ordnung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, ͤööb.

Vom 18. Januar 1917.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen vom 18. Januar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 60) bestimme ich:

§ 1

Mineralisches Rohöl sowie all⸗ bei der Verarbeitung von solchem Roköl anfallenden Er⸗eugnisse (z. B. Schmieröl, Ga öl, Solaröl, Rückna döl, Paroffin, Oelgoudron, Harsp ch, Weichp ch, Petrolkoks allein und in Mischungen), ferner Erdwachs (z. B. Oeokerit, Zeresin) und Kerzen, die vach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung aus dem Aueland eingeführt we den, bürfen nur durch die Kriegsschmieröl⸗ Ges.llschaft m. b H. in Berlin oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebrocht werden.

Wer nach diesem Zeitpunkt Gegernstände der bezeichneten Art aus einführt, hat sie an die Kriegeschmteröl⸗Gesellschaft m. b. H. zu liefern.

Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Gegenstände im Inland zur Verfügung über sie fur eigene oder fremde Re chnung berechligt ist. Befi det sich der Ver⸗ fügungsber chtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.

§ 2 Wer Gegenßände der im § 1 bezeichne’ten Art, die im Inland erzeugt sind, in Gewohrsom hat, hat diese Eepenstände der Kriegs⸗

schmieröl. Gesehsschaft zu liefern. Die gleiche Verrflichtung hat, wer naoch dem Inkrafttreten dieser Verorbnung Gegenstände der bezeichneten Art im Inland

erzeugt.

Wer aus dem Ausland Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art einführt, ist verpflichtet, der Kriegsschmieröl⸗Gesellschaft unter Angebe von Menge, Art, Einkaufepreis und Bestemmungeort un⸗ verzüglich nach der im Ausland erfolgten Verlarung Anzeige zu erstatten, a afle sonst handelsüblichen Mitteitlunagen an die Kriegsschmieröl⸗Gesell. schaft westerzuleiten. Er hat den Eingang der Gegenstände und den Aufb wahrunasort der Kriegsschmieröl⸗Gesellschaft anzuzeigen. Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftuch zu bestätigen.

§ 4 Wer Gegenstände der bezeichneten Art zur Zelt des Inkraft. tretens dieser Bestimmungen in Gewahrsam hat oder wer solche Gegenstände später im Inland erzeugt, ist verpflichtet, der Kriegs⸗ schmterbl⸗Gesellschaft auf ihr Verlangen Auskunft über seine Be⸗ stände und die voraussichtliche Erzeugung zu erteilen. Das Ver⸗ langen kann durch öffentliche Bekanntmachung gestellt werden. § 5 Wer zur Lieferung der im § I bezeichneten Gegerstände an die Kriegeschmie ö!⸗Gesellschaft verpfl chtet ist, hat die Gegenstände bis zur Abnahme durch die Krieg schmierot⸗Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bebandeln, in handeleübl cher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie aaf Verlangen der Kriegeschmieröl⸗Gesellschaft an einem von dieser zu besti nenden Orte zur Besicht gung zu stellen oder Proben einzusenden.

§ 6 G Die Kriegsschmier5l Gesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr aus dem Ausland und, wenn eine Be⸗ Schtigung vorgenommen wird, nab der Besichtigung zu erk ären, ob sie die Gegenstände übernehmen will. Wer zur Liekerung im Inland erzeugter Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art an di⸗ Kriegs⸗ schmieröl Gesellschaft verpflichter ist, kann die Kriegsschmieröl. Gesell. schaft zur Abnahme auffordern. Diese hat spätestens binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung zu erk ären, ob sie die an⸗ gebotenen Gegenstände übernehmen will. Erk ärt sich die Kriegs⸗ schmieröl. Gesellschaft nicht unverzünlich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr oder binnen zwei Wochen nach Empfang der Auf⸗ forderung, so erlischt die Lieferungsvpflicht. § 7 Den Preis für die übernommenen Vorräte setzt die Kriegs- schmieröl⸗Gesellscha t endgültig fest.

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Alle Streitigkeiten zwischen der Kriegsschmieröl⸗Gesellschaft und

dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewabrung und den Eigen⸗

tumsübergaag entscheidet endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegs⸗ wirtschaft in Berlin. 88 8

Erfolgt die Neberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Kriegsschmierö ⸗Gesellschatt durch Anordnung der ven der Landeszentralbehörde bestimmten Behörde auf sie oder auf de von ihr in dem Antrag beieichnete Person übertragen. Das Eigentum geht mit dem Zeitrvunkt auf die Gesellschaft über, in welchem die Anordnung dem zur Ueberlassung Verpflichteten oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.

Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens hinnen zwei Wochen von dem Tage ab zu erfolgen, an welch m der K tegsschmteröl⸗Gesellschaft das Verlangen zugebt. Erfolgt de Ab⸗ nahme nicht innerhalb dieser Frist, so gebt die G fahr des Unter⸗ ganges und der Verschlech erung auf die Kriegeschmreröl⸗Ges Ulschaft über, und der Uebernabmepreis ist von diesem Zenpunkt ab mit eins vom Hundert übe dem jewei igen Reich bankti kontiatze zu verzinsen. Die Zahlung des Uebernahmepreises erfolst spätestens binnen zwei Wochen nach der Abnahme.

§ 11 Die Kriegsschmieröl⸗Gesellschaft hat bei Abgabe der erworbenen Gegenstände die Weisungen des Reichskanzlers innezuhalten.

* § 12

Nickt unter diese Bestimmungen fallen Mineralöle, die bet plus 15 Grad Celsius ein spezifiiches Gewicht von nicht über 0,835 einschließlich haben (Gasolin, Benzin, Petroleum).

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Die Vorschriften der B betreffend Bestimmungen für den Kleinhandel mit Kerzen, vom 4. Dezember 1901 (Reiche⸗ Gesetzl S 494) finden auch auf die Packungen mit Zeresin⸗ und Wacheferzen Anwendung.

Auße dem muß jede Packung mit Kerzen auf der Außenseite in einer für den Käufer lescht erkennbaren Welse und in deutscher Sprache folgende Angaben enthalten:

1. den Namen und die Firma sowie den Ott der aewerb⸗ lichen Hauptniederlassung des jen gen, der die Kerzen her⸗ gestellt hat; 1 den Kleinverkaufspreis a) für die ganze Packung, b) füe die einzelne Kerze; 8 3. die Anzahl der in der Packung enthaltenen Kerzen.

Einzelne Kerzen dürfen nur aus den dazu ge hörigen Packungen verkauft werden, sodaß der Kaufer sich von der Richtigkeik des ver⸗ langten Preises überzeugen kann; mehr als dret einzelre Kerzen auf einmal abzugeben, ist verboten.

§ 14 Kerzen und Kerzenabfälle dürfen ohne Einwilligung der Kriegs⸗ schmieröl⸗Gesellschaft zur gewerblichen Verwerlung nicht umgeschmolzen werden. § 15 Die Kriegsschmieröl⸗Gesellschaft hat bei Abcabe von Rohstoffen zur Kerzenherstellung vorzuschreiben, daß diese Stoffe nur zur Her⸗ sellu g von Kerzen zu verwenden sind. Sie hat weiter vorzuschreiben, welche Keinverkaufepreise für die Kerzen auf den Packungen anzu⸗ geben sind.

§ 16 Die Kriegsschmieröl⸗Gesellschaft kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen; sie regelt den Verkehr mit Altarkerzen und Dosenlichten. ““ 9 17

Diese Bestimmungen finden weder Anwendung auf Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß Lothringens, der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen, noch auf Mengen der im § 1 bezeichneten Gegennande, die im Inland erzeugt und von diesen Siellen gekauft oder im Ausland erzeugt und in derern Auftrag eingeführt werden. G

§ 18 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird b straft:

1. wer den Bestimmungen der §5 1 bis 3, 5, des § 13 Abs. 1 oder der dort genannten Bekanntmachung, des § 13 Abs. 3, des § 14 oder den gemäß § 15 vorgeschriebenen Bedin gung en zuwiberbandelt; wer die gemäß § 4 e forderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder un⸗ vollständige Angaben macht;

· wen den Best mmungen des § 13 oder der dort genmn'en

Bekanntmachung zuwider Kerzen ohne die vorgeschrtebenen Angaben feilbalt, verkauft oder sonst in den Verkehr hringt oder Kerzenpackungen mit Angaben versieht, die der Wahr⸗ heit nicht entsprechen; wer wissentlich Kersen, deren Packung mit unrichtigen An⸗ gaben der im §·13 oder der dort genannten Bekanntm nchung vorgeschrtebenen Art veisehen ist, feilhält, veikauft oder

sonst in Verkehr bringt;

5. wer den gemäß § 13 auf der Packung angegebenen Klein⸗

8 verkaufspreis überschreitet.

verkäufen von Web⸗,

dnnerhalb des Landkreises

werben oder,

Neben der Straf! kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt auf die sich die Urafbare Handlung be⸗ keht, ohr n 41 Täter gehören oder nicht. g berteht, ohre Unterschied, § 19 Die Bestimmungen treten mit dem 21. Januar 1912 mmungen des § 13 mit dem 15. Februar 1917 ker lan, nhür Berlin, den 18. Januar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzl 1 Dr. Felfferiae btkuttt

Bekanntmachung

zur Ergänzung der Bekanntmachung vom 31. Jult 1916, betreffend Liquidation britischer 8. nehmungen.

Vom 18. Januar 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über e“ d würchaftlicen Maß⸗

men usw. vom 4. Augus Reichs⸗ „S. 2. Verordnung erlassen: (Reichs⸗Gesetzbl. S 327)

§ 1

Ist ein Grundstück, das auf Grund der Verordnung, e quidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli h ceteöfand Hesetzbl. S. 871) einer Lquidation untersteht, mit einer Hypotbek der Grundschuld belastet, so kann der Reichskonzler, fahs er für achgewiesen hält, daß der Hypotheken⸗ oder Grundschuldbrief scht erreichbar ist, anordnen, daß im Falle der Veräußerung s Grundnucks die Hyvothek oder Grundschuld ganz oder teilwelse lischt. Er kann Anordnungen darüber treffen, in welcher Weise für en G 86 15 ceteit zu schaffen ist.

Zur Löschung is e Vorlegung des Hypotheken⸗ oder rund⸗ hhul'b iefs nicht erforderlich. Die Löschung ist a⸗f 5e. 1 Satz 1 bezeichneten Anordnung des Reichskanzlers vom Grund⸗ chamte vorzunehbmen und im Reichsanzeiger bekannt zu machen.

Der Reich kanzler kann die ihm nach Abs 1 zustehenden Be⸗ ugnisse dem Reichskommissar 11 der Verordnung vom 31. Juli 916) übertragen.

8 2 Die Verordnung tritt mit demñ Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. Januar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. br. Helfferich

Bekanntmachung.

In Ausführung der Bekanntmachung, betreffend Aende⸗ na der Verordnung über Preisbeschränkungen bei 1 „, Wirk⸗ und Strickwaren vom 0 März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 214), vom 14. September 916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1022) wird bestimmt:

Neben den von den Landeszentralbehörden bezeichneten tellen ist zuständige Behörde im Sinne des § Za: ü

Die Reichestelle für bürgerliche Kleidung (Reichs⸗ bekleidungsstelle) in Berlin. ““

Berlin, den 19. Januar 1917.

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8 Der Reichskanzler.

Im Auftrage: Müller, Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat

ihrer Sitzung vom 19. Dezember 1916 entschieden:

Der Gewerkschaft Max zu Wittelsheim, Elsaß, Hdird für ihr Kaliwerk vom 1. August 1914 ab eine dgültige Beteiligungsziffer in Höhe von 9,6867 ausendsteln gewährt, unbeschadet der auf Grund des § 18 8 Kaligesetzes etwa vorzunehmenden Aenderungen. Diese Geteiligungsziffer ist gemäß § 12 Abs. 2 des Kaligesetzes für las dritte Jahr nach Antreffen des Kalilagers, d. h. bis zum 1. Juli 1915, um dreißig vom Hundert, für das vierte Jahr

um zwanzig vom Hundert und für das fünfte Jahr um zehn

om Hundert gekürzt. Berlin, den 10. Januar 1917. (Siegel.)

Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie. J. V.: Gante.

1 Vorstehende Entscheidung ist der Gewerkschaft Max in setttelshein, Ober Elsaß, am 15. Januar 1917 zugestellt vorden.

*

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Sekagntmachung.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 1. Dezember 1916 wurde er Frau Therese Saumer, geb. Bleich, Konviktstraße 35 hier, er Handel mit Obst unterfagt.

Freiburg, 13. Januar 1917.

Großherzogliches Bezirksamt. Dr. Klotz.

. Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungs⸗ und Schulrat Dr. Liese in Wiesbaden ugleich zum Konsistorialrat und Mitglied des Konsistoriums n Wiesbaden im Nebenamt zu ernennen sowie dem Rechtsanwalt und Notar, Justizrat von Bargen in

Göttingen den Charakter als Geheimer Justizrat und

„den Intendantursekretären bei der Generalintendantur der Königlichen Schauspiele in Berlin, Hauptkassenbuchhalter wrietsch und Hauspolizeiinspektor Goldammer den Charakter ais Rechnungsrat zu verleihen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl der Schulvorsteherin Hedwig Pfeiffer in Husum zur Direktorin des städtischen Lyzeums n Husum das Staatsministerium bestätigt worden.

Dem Landkreise Flensburg wird auf Grund des hesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) hiermit dis zum 31. Dezember 1920 das Recht verliehen, das zu den für die Elektrizitätsversorgung des Kreises bestimmten An⸗ agen für die Leitung und Verteilung des elektrischen Stromes Flensburg erforderliche Grund⸗ igentum nötigenfalls im Wege der Enteignung zu er⸗

in Allenstein ist an

soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Be⸗

schränkung zu belasten. Auf staatliche Grundstücke und staat⸗ liche Rechte an fremden Grundstücken findet dies Recht keine Anwendung. ““ 48 Berlin, den 16. Januar 1917. 1“ 3 88 Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Masjestät des Königs. Das Staatsministerium. vpon Breitenhach. Sydow. Freiherr von Schorlemer. von Loebell.

8

Dem Deutschen Reich (Reichsmarineverwaltung) wird hierdurch das Recht verliehen, die zu öffentlichen Anlagen erforderlichen, in der Gemarkung Bleckede, Kreis Bleckede, belegenen, auf dem beiliegenden Plan grün umzogenen Grund⸗ flächen, soweit nötig, im Wege der Enteignung auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) zu erwerben. 1X.X“X“

Berlin, den 17. Januar 1917. 8

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs. Das Staatsministerium. von Breitenbach.

Ende Dezember 1916 waren eingetragen; im Preußischen Stagatsschuldbuch 85 032 Konten im Gesamtbetrage von 3 749 781 300 ℳ, im Reichsschuldbuch 932 078 Konten im Gesamtbetrage von 8 778 222 200 ℳ. vW

Berlin, den 17. Januar 1917. Hauptverwaltung der Staatsschu und Reichsschuldenverwaltung

Justizministeri

Der Landgerichtspräsident, Geheime Oberjustizrat Neßel B das Landgericht in Magdeburg versetzt worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Dem Regierungsrat Dyes in Kattowitz ist eine etats⸗ hasige Stelle für Mitglieder der Eisenbahndirektionen ver⸗ ehen.

Der Eisenbahnbetriehskontrolleur Ernst Hausmann, bisher in Frankfurt (Main), ist unter Versetzung nach Torgau und Uebertragung der Stellung des Vorstands des Eisenbahn⸗ verkehrsamts daselbst zum Eisenbahnverkehrsinspektor ernannt.

Der Oberregierungsrat Loeffler, zuletzt bei der Eisen⸗ bahndireklion in Essen, ist infolge Ernennung zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat bei der Oberrechnungs⸗ kammer aus dem Staatseisenbahndienste ausgeschieden.

Ministeriumder geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Königliche Akademie der Wissenschaften.

Die Königliche Akademie der Wissenschaften hat den ordentlichen Professor an der Universilät Leipzig, Geheimen Medizinalrat Dr. Karl Rabl und den ordentlichen Professor an der Universität Halle, Geheimen Medizinalrat Dr. Wilhelm Roux zu korrespondierenden Mitgliedern ihrer physikalisch⸗ mathemati n Klasse gewählt.

Bekanntmachung.

Des Königs Majestät haben durch Allerhöchsten Erlaß

vom 8. Januar d. J. den 45. Provinziallandtag der Provinz Brandenburg zum 25. Februar d. J. nach der Stadt Berlin zu berufen geruht.

Infolgedessen sind die Mitglieder des Provinziallandtages eingeladen worden, sich an diesem Tage, Mittags 12 Uhr, im Landeshause zu Berlin, Matthäikirchstraße 20/21, zur Er⸗ öffnungssitzung zu versammeln.

Den Herren Abgeordneten wird Gelegenheit geboten sein, vorher gemeinsam an dem Vormittags 10 Uhr beginnenden Sonntagsgottesdienste im Berliner Dom teilzunehmen.

Potsdam, den 17. Januar 1917. 6

Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg. vyon der Schulenburg.

Bekanntmachung.

Nachdem die Voraussetzungen zu dem unter dem 17. August 1916 P. III. 4099 gegen den Kaufmann Emil Conradt, hier, Viktoriastraße 15, von der diesseitigen Poltzeiverwaltung erlassenen Verbot des Handels mit Seifen und Seifenersatzstoffen fortgefallen sind, wird das genannte Verbot hiermit aufgehoben. Bromberg, den 16. Januar 1917. Städtische Polizeiverwaltung. Wolff.

——

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhalsung unzuverlässiger Personen vom Handel (R. G. Bl. S. 603), habe ich der offenen Handelsgesellschaft P. Brü⸗ ninghaus Nachf. hierselbst, Gr. Frankfurterste. 118, fowie deren Inhaber, den Kaufleuten Oskar Borgmann, hier, Rüsgestroß⸗ 56, und Wilhelm Rath, hier, Großbeerenstraße 60, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen⸗ ständen des Kriegsbedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 16. Januar 1917.

Der Polizeipräsident. J. V.: von Rönn

Bekanntmachung. Die Fischhändlerin Frau Martha Groß in Wilhelmsburg hat sich in der Ausübung des Fischhandels als unzuverläfsig er⸗ wiesen. Auf Grund der Bundesratsve ordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RSBl. S. 603), ist ihr daher der Fischhandel untersagt worden. Harburg (Elbe), den 3. Januar 1917. Der Landrat. Rötger.

—.

[ Sturm genommen.

Bekanntmachung.

Den Eheleuten Gustap Schimangkt und deren Kindern in Schonnbeck, Ophoffstraße 7 ist auf Grund der 85, 1 und 2 der Bundedrate verordnung vom 23. Peptencher 1915 (RG Bl. S. 603), die Fernhaltung unzurerlässiger Personen vom Handel betreffend, der Handel mit Kartoffeln burch Verfügung vom 2. Januar 1917 untersagt worden. Die vorslehend genannten Personen haben die durch das Verfahren verursachten baren Außlagen, insbesondere die Gebühren für die Bekanntmachung im Kreisblatt und im Reicht anzeiger, zu erstatten.

Essen, den 2. Januar 1917. Namens des Kreisausschusses: Der Vorsitzende: Dr. Brandt.

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 der Bundetratsverordnung vom 23. 9. 15 zur Fein haltung unzuverlässiger Personen vom Handel habe ich heute dem Johann Andernach, Weißerstraße 9, den Handel mit Gegen ständen des täglichen Bedarss in vollem Umfange wegen Unzu verlässigkeit untersagt. 1“

Koblenz, den 23. Dejember 1916.

Der Königliche Polizeidirektor. J. V.: von Lettow⸗Vorbeck.

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Aakanni bh Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Ges

S. 357) sind bekannt gemacht: 1 1) der auf Grund Alerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom 9 Oktober 1916, betreffend die Genehmigung eines Nachtrags zum Statut der Zentra landschaft für die Preußtschen S aaten vom 21. Mat 1873, durch die Amtsblätter der Königlichen Regierung in Danzig Nr. 43 S. 970, aus⸗ gergeben am 28. Oktober 1916, der Könsiglichen Regierung in Marienwerder Nr. 42 Naauegegeben am 21. Oktober 1916, 1— der Königlichen Regterung in Potsdam und der Stadt Berlin Nlr. 43 S 536, ausgegeben am 28. Oktober 1916, er Königlichen Regierung in Frankfurt Nr. 43 S. 454, aus⸗ gegeben am 28 Oktober 1916, der Königlichen Regterung in Stettin Nr. 43 S. 310, aus⸗ gegeben am 21. Oktober 1916, 3 der Königlichen Reaferung in Közlin Nr. 42 S. 226, aus⸗ ggegeben am 21. Oktober 1916, 8 der Königlichen Regserung in Stralsund Nr. 43 S. 264, aus⸗ gegeben am 21 Okober 1916, er Königlichen Regterung in Bromberg Nr. 43 S. 446, aus⸗ gegeben am 21. Oktober 1916, 88 der Königlichen Regierung in Liegnitz Nr. 44 S. 387, aus⸗ gegeben am 28. Oktober 1916, der Königlichen Regierung in Magdeburg Nr. 44 S. 386, aus⸗ gegeben am 28. Oktober 1916; der Königlichen Regierung in Merseburg Nr. 43 S. 294, aus⸗ gegeben am 21. Oktober 1916, 8 der Köaiglichen Regierung in Erfurt Nr. 44 S. 394, aus⸗ gegeben am 28. Okiober 1916, und 88 8 der Köntglichen Regierung in Schletwig Nr. 80 S. 606, aus⸗ gegeben am 28. Oktober 1916;

2) der auf Grund Alerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom 3. Dezemder 1916, beireffend die Verleihurg des Eateignungs⸗ rechts an den Kreis Kreuznach für den Bau einer Staße von der P ovin ialstraße Bingerbrück— Stromnb ra nach dem auf der Erisen⸗ höhe bei Biagerbrück g⸗planten Bismarck⸗Nativnaldenkmal, durch das Amtsblatt der Regierung in Koblenz Nr. 1 S. 2, ausgegeben am 6. Januar 1917;

239 der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsminislerkams vom 5. Dezemtzer 1916, betreffend die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die Staatshauverwaltung für die Anlage einer Fernlettung von verden nach Sebaldsbrück, durch vas Amtsblatt der Königlichen Regterung in Stade Nr. 52 S. 374, ausgegeben am 23. De⸗ zember 1916;

4) der auf Grund Allerhöchfter Ermächtigung vom 16. August 1914 (HGesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des S aatsministeriums vom 15 Dezember 1916, betreffend die Verlethung des Enteignungs⸗ rechts an den Kreis Minden für die Anlage einer Kleinbacn vom Uebergabebahnhofe der Mindener Kreisbahnen in Minden über Dankersen, Meißen, Nammen und Wülpke nach Kleinenbremen, dusch das Amtsoblatt der Königlichen Reagierung in Minden Nr. 53 S. 413, ausgegeben am 30. Dezember 1916. 1

zssamml.

S. 517,

Berlin, 19. Von keiner Front sind bisher besondere Ereignisse meldet. Großes Hauptquartier, 20. Januar. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz. V Bei Wytschaete und westlich La Bassée wurden heute

nacht angreifende englische Patrouillen abgewiesen.

Zwischen Doller und Rhein⸗Rhone⸗Kanal angesetzte Erkundungsunternehmungen sind von württember schen Truppen erfolgreich durchgeführt.

Oestlicher Kriegsschauplatz. Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern. Keine besonderen Ereignisse.

Front des Generalobersten Erzherzog Joseph.

In den Ostkarpathen nordästlich Belbor griffen mehr fach kleinere russische Abteilungen unsere Stellungen erfol glas an. An einer Stelle üͤberraschend eingedrungener Feind munde im Handgemenge zurückgeworfen.

Nördlich des Susita⸗Tals erneuerten die Rumänen an denselben Stellen wie tags zuvor ihre verzweifelten An griffe. Fünfmal wurden sie nach schwerem Kampf blutig abgewiesen. Außer mehreren hundert Taten. Uie

vor unseren Stellungen liegen, verlar der Angreiser 400 Ge

fangene. Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls 8 von Mackensen. 8 Starkes Schneetreihen und schlechte Beleuchtung dehindert die Tätigkeit unserer Artillerie. Trotzdem murde der am Sereth gelegene Ort Nanesti von deutschen Truppen gestertt im