1917 / 30 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Feb 1917 18:00:01 GMT) scan diff

§ 10 . 1 Eine außerhalb ds Deutschen Reichs zu bewirkende Zastellung erfolgt durch Vermittlung des Kriegeamts. § 11 . Zustellungen an Personen, die zu einem mobilen Truppenteil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeugs ge⸗ hören, können mittels Ersuchen der vorgesetzten Kommandobehörde erfolgen. 1

Der Vorsitzende bereitet das Verfahren soweit vor, als es er, forderlich ist, um dem Auesschuß oder der Zentralstelle eme schleunige Entscheidung zu ermönlichen. Er kann E'mitrlungen jeder Art an⸗ stellen, insbesondere am liche Auskünfte, schriftliche Erkläcungen urd Sachverständigengutachten einholen; die Vorlegung von Geschäfts⸗ büch In und sonstigen Urkunden anordnen; Bt ili te, Zeugen und Sarverständte vor den Ausschuß oder die Zen ralstelle laden oder durch ersuchte Bebörden uneirlich vernebmen sassen.

Der Vo sitzende des Schlichtungsausschusses bat Beschwerden, ab⸗ gesehen von den Fällen des § 34 Abs 2. innerha b einer Weche nach ihrer Anhängtamachung vor den Ausschuß zu bringen, wenn nicht vorher eine Verständigung erfolgt oder die Beschwerde zurück gezogen wird.

§ 13 Hält der Ausschuß oder die Zentralstelle die Sache auf Grund der vorhandenen Unterlagen nicht für spruchreif, so beschließen sie, wesche der im § 12 bezeichneten Maßnahmen noch getroffen werden sollen.

14

Die Entscheidungen der ⸗Joh oder der Zentralstelle können

e mündliche Verhandlung erfolgen. 8 1 8b Im Böchtge han en Schlichtunesavsschüffen soll die münd⸗ liche Verhaudlung die Regel bilden. Der Aobfehrschein darf nur er⸗ teilt werden, nachdem dem Arbeitgeber von der Beschwerde Kenntnis gegeben ist 1

Hat der Po sitzende von der Ax beraumung einer mündlschen Verhandlung Abstand genommen, so kann der Ausschuß oder dle Zent alstelle mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß mündliche Ver⸗ handlung statizufinden hat. 8

Ist mündliche Verhandlung angeordnet, so kann die Entscheidung

auch beim Ausbleiben der zur Verhandlung Geladenen ergehen. 8 § 16

Die Verhandlungen vor den Festst⸗llungs⸗ und den Einberufungs⸗ aussch ssen und vor der Zentralstelle sind richt öffentlich.

Ti⸗ Verbandlungen vor den Söp ich ungsausschüssen sind öffent⸗ lich, sotern nicht der Ausschus b schließt, daß die Oeffentlichkeit wegen wichtiger Gründe ausgeschlossen wird. Das Kriegsamt kann im Inter sse der Landesverteidigung für einzelne Bezirke den Ausschluß der O ffentlichket all e nein anordnen.

Der Vorsitzende kann in allen Fällen einzelnen Personen den Zutritt zur Verhandlung gestatten.

§ 17 Die Ausschösse und die Zeontralstelle sind befugt, Zeugen und Sochve ständige uneidlich zu vernehmen Erscheint die Beeidt ung zur Herbeiführung einer wahrbeits⸗ gemäßen Aussage ersforderlich, so ist das Amtsgericht um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

§ 18

Dmwüber, ob ein Zeuge oder Sachverständiger die Aussage oder das G tachten zu verweigern berechstat ist, en scheiret in dem Ver⸗ fohe ber den Feststelleng’ und Ernberufungeausschössen und bei der Zen raluelle der Ausschuß oder die Z ntralstelle nach den Umstänren des Falles, wohet insbesondere auf nahe ve wondte’chaf,l che Be⸗ ziebun en some auf ein an der zu treffenden E scheidung benehe des IJweresse res Ze gen oder Sachy⸗ ändigen Rücksicht zu nehmen ist. Für d s Verfaheen bei den Sch ichtu gsmeschüssen gilt die Vorsch ift des 8 pe Bekarntmachong, beueffend. Bestimmunen zur Aus⸗ süh una des vg- uber den v terläzdischen Pilfsdienst, vom 30. Januar 1917 (Reichs⸗ Hesetzbl. S. 85).

§ 19

Die Lrdung der Zeu en und Sachverstindigen geschiebt unter Hinw is auf die Folge des A cbleibens 9 der Pekanntmachung, bet eff no Bestimmungen zur A efuh ung des Gestze üver den 8 ägndischen Hifsdienst, vom 30 Januar 1917 Reichs⸗G sepbl.

Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aftiven Marine angebhöre den Person des Soldatenstandes erfolgt durch Ersuchen der Mil behörde.

§ 20 Auf die Ablehnung von Sachverständigen findet die Vorschrift des § 7 entsprechende Anwendung. § 21 Die Zeugen und Sachverständigen erbalten Gebühren nach der Gebüöhrenorhrung für Zen en und Sachverständige (Reichs⸗ Gesetzbl 1898 S 689 und 1914 S 214).

§ 22

Meteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Bei⸗ st ndes und, sofern nicht ibr persö liches Erscheinen angeordnet ist, einee mit schofrlicher Vohmacht verseh nen Vertreters bedie en. Beistände und Vertreter köanen durch Besch des Ausschuss“s znückngewiesen werden, wenn sie das Verfahren durch unsachliches Vechalten übermäßig erschweren. v“

Das persönliche Erscheinen der werden. Auf ihre Ladung findet § 19 Anwendung.

§ 24

Wieweit über Verhandlungen, insbesondere über Aussagen von Betenligten, Z“ugen und Sachverständigen eine Neederschrilt aufzu⸗ nehmen ist, bettimmt der Ausschuß oder die Zentralstelle.

§ 25

Die scheiftlich abzufassenden, vom Varsitzenden zu vollziebenden En’scheiduen des Ausschusses oder der Zentralstelle nach § 4 Abs. 2, § 6 und § 7 Abs. 4 des Gesetzes mössen enthalten:

1. die Rezeichnung des Ausschusses, 2. die Namen de“s Vorsitzenten und der bei der Entscheidung mitwerfenden Mitglieder,

3. eine kurze Sichrarstellung und Begründung. Von der Sachrarst llang un, Begrünfung kann abaesehen werden, wenn der Antragsteller oder der Beschwerdeführer h erauf verzichtet.

Nicht in der mündlichen Verhandlung verkündete Entscheidungen sind dem Antregsteller und nach dem E messen des Aueschusses oder der Zentrasst lle auch anderen Beteili. ten zuzustellen. Entscheidungen von grunksätzlicher Bedeutung sind dem Kriegsamt mitzut ien.

Die Entschet ungen über Beschwerden nach § 9 Abs 2 des Ge⸗ setzes werdee, soweit sie auf mündliche Verhandlung er ehen, im Termin öffertlich verkündet. Schettt iche Abfaffung nach Maßgabe des Abf 1 findet ner statt, wenn si⸗ von einem Beteiligien beantragt whed oder der Ausschuß sie für erfo derlich erachtet.

§ 26 Beschwerden nach § 6 und § 7 Abs. 4 des Gesetzes sind schriftlich bei dem Ansichuß anzuhr n en, dessen Enrscheidung angefochten wird. Der Ausech h ist, erfordel chen falls nach Anstellung weiterer Er⸗ mittlungen, befugt, der Beschwerde abzuhelfen. § 27 Die Feststellungsaus schüsse werren auf Veranlassung des Kriegs⸗ amts oder auf chuft ichen Antrag eines Beteiligte ig Beteiligt ist, wer on der vom Auerch ß zu treffenden Feststellung ein unmittel⸗ bares berechtigtes Interesse hat.

Die Beschwerde steht im Falle des § 6 Satz 1 des Gesetzes dem Antragsteller, dem Berufsausühenden, dem Betriebeinhaber oder der

Organisation und, wenn er es im öffeatlichen Interesse für erforderlich 8 erachtet, auch dem Vorsigenden des Ausschasses zu. 11““

8 29 u. 4 8 Einberufungs⸗ urnd Schlichtungsauzschüsse sind an die füt ihren Bezirk eraangenen Eutsch idungen der Feststellungsausschüsse und der Zentralstelle gebunden.

8 30 . Gibt ein Hilfsdienstpflichtiger, ohne durch eine besondere Auf⸗ forderung des Einberufungsausschusses herangezogen zu sein, seine Beschäftigung unter Nichzgchtung entegenstehender Vertrageberingungen auf, um in den vaterländischen Hilfsdienst einzutreten, so kann sein bisheriger Arbettgeber den Vorsitzenden des zuständigen Einbe ufungs⸗ ausschusses behufs Aufrechterhaltung des Beschäftigungsoerhältnisses um seine Vermittlung angehen.

1

Gegen die besondere schriftliche Aufforderung können der Hilfs⸗ dienstoflichtige oder sein bisheriger Arbeitaeber bei dem Ausschaß, von dem die Aufforderung ergangen ist, Vorstellung erheben.

Die Aufforderung ist zurückzunehmen, wenn die Auflösung des bisherigen Beschäftigungsperhä tn’ sses einen übermäßigen Schaden bereiten würde, sofern nicht die Bedürfnisse des Hilfadienstes über⸗ wiegen. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Frist aus § 7 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden. Der Vorsitzende des Aus⸗ schusses ist in diesem Falle berechrigt, einen Vorbescheid zu erlassen.

Gegen diesen Vorbescheid kann die En’scheidang des Ausschusses an⸗

gerufen werden, worauf im Vorbescheide hinzuweisen ist. Gegen die Ueberweisung stehl die Beschwerde sowohl dem Hilfs⸗ dienstpflichtigen als auch seinem letzten Arbeitgeber zu.

§ 33 8 Im Verfahren vor den Swlichtungsausschüssen sind Beteiligte nur der Beschwerdeführer und der Arbeitgeber, gegen den die Be⸗ schwerde sich richtet.

§ 34

Erachtet der Sblichtungsausschuß eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes (Abkehrschein) nicht ür errtorverlich, weil die bis⸗ herige Beschäftigung des Beschwerdeführerg nicht unter § 2 des Ge⸗ 1* fiel, so stellt er hierüber eine Bescheiaigung aus (Befretungs⸗

ein).

Viese Bescheinigung kann auch vom Vorsitzenden des Aus schusses sofort nach Eingang der Beschwerde auegestellt werden. Eine An⸗ rufung des Ausschusses findet hiergegen nicht statt.

§ 35

Bei zurückgestellten Wehrpflichtigen hat der Schlichtungsausschuß auf Verlangen der Milttärb börde auch in den Fällen, die nicht bereitz auf Srund des § 9 Aovs. 2 des Gesetzes vor den Ausschuß gebracht sind, festzustellen, welche Hründe zu der Auflösung des Be⸗ schätigungsverhältnisses geführt haben.

Dabei kann der Ausschuß vorschlagen, den Wehrpflichtigen einem anderen Betriebe zu überweisen.

§ 36 Diese Anweisung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 30. Januar 1917. Das Kriegsamt.

8 8

Absatz von Dörrgemüse.

Auf Grund von 2 der Verordnung über die Ver⸗ arbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 914) wird mit Genehmigung des Bervollmächtigten des Reichskanzlers folgendes bestimmt:

1.

1) Die Hersteller von Dörrg müse dürfen solches nur gegen eirnen von der Kriegsgesell'chaff für Töꝛngemüse m. b. H. in Berlin aus⸗ gefertigten Bezugesch in abg ben.

2) Die Bezugsschrine wetden den von den Landeszentralbebörden der Kri ⸗gsgesellschift für Dörrgemüse m. b. P. in Berlin namheft

gemachten Stellen überwi sen, die die weitere Vertetlung nach An-

weisung der Landeszentralbehörden vornehmen.

§ 2. 1 1) Die Hersteller von Dörrgemüse dürfen beim Absatz folgende

Preise nicht üverschreiten: 1) für Siecküben, Karoften 18 Miesingkohl We ehl Geü kehl Rotkohl Spmat Zwub In g üne Rohnen Mischgemüse in der Zusammensetz rg von 10 % Wirsingkohl 8 Weißtobl Mohrruben Steck üben Suppengrün

2) Die Preise gelten für so⸗fältig und sauber geputzte Waare, blanchiert oder nich blanchurt, unverrackt ab Herstellvngeort.

3) Für die Vpackung in Säcken ist ein Aufschlag bis zu 12,— für je 100 kg, für Kistenverpackung ein Aufschlag bis zu 15,— zulässig.

4) Soweit nach den näheren Bestimmungen der Landeszentral⸗ behör en die weitere Verteilung des Dörrgemüses seitens der in § 1 Abs. 2 beleichneten Stehen dem Groß und Kleinhandel über⸗ lassen wird, dürten im Großhandel böchstens 7 ½ % im Kleinhandel höchstens weitere 20 % zu den in Absatz 1 festgesetzten Preisen hinzu⸗ geschlagen werden.

roh, für 100 kg netto 200,—

100 280,— 290,— 222,— 200,— 272,— 3-7,— 3 5, 480,—

100 100 100 100 190 100 100

2. * A 82. . 8 2 2 22 8lL a n en ve2 a a uan au ““

für 100

§ 3.

1) Bei Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Dörrgemüse zwischen Hersteller und Abnehmer ergeben, entschedet unter Ausschluß des orden lichen Rech’swegs ein Schiedsgericht nach Maßgabe der an⸗ liegenden Schi dsgerichtsordnung.

2) Bet der Beonstandung der gelieferten Ware kann zur Minde⸗

rung des Kauspreises nicht Wandelung oder Lleferung anderer Ware

verlangt werden. Berlin, den 1. Februar 1917.

ö iedsgerichtsordnung für Streitigkeiten aus der Lieferung von Dörrgemüse.

§1 Der Abn’bmer von inländ schem Dörrgemüse ist berechtigt, falls er den Ausfall der iim gelieserten Ware bemängelt, eine Abschätzeng durch das ven der Reickhsstelle für Gemöse und Obst, G schafts⸗ 1eehe G. m. b. P., Berlin, eingerichtete Schiedegericht vornehmen u lasten.

1 § 2.

Die Reichestelle für Gemüse urd Obst bestellt zu diesem Zmweck einen ständigen G schäfisführer sowie einen Stellvertreter desselben, und enucht ferner de Hordelskammer Berlin um die Aufstehung einer Liste von 12 birgemüsehändlern und stellt selbst eine Liste don 12 Dörrgemüsesabrikanten auf, die geeignet und bereit sind, als Schiedsrichter tätig zu sein, 88 8 v

er i 1 genaunte Geschaftsführer leitet die Geschäftsstelle bes Lee. L. Er beraumt die Termine an und vermiitelt alle Ladan en und Zustellungen. Er leitet die mündlichen Verhandlungen vnd vernimmt noch Beschluß des Schhedsgerichts die Zeugen und Sachverständigen. Er gilt ein für allemal als mit der 3 stellung und Niederlegung der Schiedssprüche im Sinne des § 1039 Ztoil⸗ prozeßordnung von den Schiedsrichtern beauftragt. Alle dem Schieds⸗ gericht zu unterbreitenden Eingaben, Antraͤge und Mitteilungen sind

an den Geschäftsführer zu richten.

Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mit⸗ gliedern; eceggäces ist der Geschäftsführer oder sein Stellpertreter. Die vier anderen Mitglieder werden von dem Geschäftsführer zu Schiedsrichtern bestellt und zwar derart, daß er aus der Liste der Handelskammer Berlin und der Liste der Dörrgemüsefabrikanten je 2 Schiedsrichter beruft und zwar möglichst der Reihenfolge nach.

Finden mehrere Schiedsgerichte an einem Tage statt, so sind hierfür tunlichst dieselben Schievsrichter zu bestellen.

Ein Schiedsrichter, ordentlichen Gericht von der

§ 5. der der Zivilprozeßordnung beim Ausübung des .“ 1

lossen wäre, gilt als an der Ausübung seines Amtes verhindert. henos Ablebnengsanträge entscheibset endgültig nach Anhörung des abgelehnten Schtererichters die Verwaltun dabteilung der Reichsstelle

für Gemüse und Obst in Berlin. 8 8 § 6. b 1 ün 8

Die Anrufung des Schiedsgerichts seitens des Abnehmers erfolgt in der Weise, daß er unverzüglich nach Erhalt der Ware durch einen beeidigten Probenzteher, wo ein solcher nicht vorhanden int, durch einen vnpartetischen Sachverständicen aus der beanstandeten Menge zwei Proben entnehmen und versiegeln läßt und die Proben unver. züglich dem Geschäftsführer des Schiedsoerichts einsendet. Bei Nicht⸗ beochtung dieser Vo sch ift geht der Abnehmer seines Anspruches wegen Minderwerts der Ware verlustig.

Die Parteien können sich in den mündlichen Verhandlungen ver⸗ treten b hes sie können auch mit Beiständen erschetnen. Eine Ver⸗ pflichtung zum Erscheinen in der Verbandlung besteht nicht. Die Parteien können ihre Ausführungen dem Schiedsgericht auch schriftlich

unterbreiten. Jede Partei, welcher die Ladung zur Verhandlung vor dem

Schiedsgericht nicht mindestens dret Tage vor dem angesetzten Termin Feee - kann Verlegung des Termins verlangen. b Der Ver⸗ 1en. ist aber nur wirtsam, wenn er spätestens 24 Stunden vor dem Termin dem Geschäftsführer zugeht.

§ 8.

Das Schiedsgericht setzt unmr Zugrundelegung des jeweiligen Absat höchstpreises für inländischee Dorrgemüse eine etwa von dem Fabrikanten dem Abnehmer auf die geli ferte Ware zu zahler de Ver⸗ gütung endgültig fest. Der Schiedespruch bedarf keiner Begründung.

89. 1

Der Geschäftsführer leitet die Verhandlungen des Schiedsgerichts, veranlaßt die Ladunden und verkündet den Schiersiperch

Der Geschärtsführer hat den Parteien eine von thm beglaubigte Abschrift des Schtedsspraches durch eingeschrtebenen Brief mitzuteilen.

§ 10.

Das Schiedsgericht setzt die Köhe seiner Kosten im Schiedesy uch

fest und enischeidet üͤber die Vertetlung der Kosten unser den Par⸗

teien. Es ist berechtigt, einen von ihm fesrzusetzenden Kostenvorschuß einzufordern. 8

9 11

Die förmliche Zustellung und Hinterlegung des Schiersspruches auf der Gerichtsschreiberet nach den Vorschriften der Zivelprozeß⸗ ordnung erfolgt nur, falls diese von einer Partet aus dröcklich beantragt wird.

Als zuständiges Gericht im Sinne §§ 1045 flg. der Zivilprozeß⸗ ordnung gilt für alle Bet tligten nach der Höbe des Streun erꝛes das Amtsgericht Berlin⸗Mute oder das Landgericht 1 Berlin.

12.

Wird ein Schiedespruch e. ordentlichen Gerickt aufgehboben oder das Vollstreckungsurteil versagt, so ist em neues Schiedegericht an⸗ zurufen.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26 November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist sär die folgende Unternehmung die Zwangs⸗ verwaltung angeordnet worden:

G 296 Liste. G

8 Kreis Straßburg⸗Stadt,. 8 Nachlaß 3

aus Straßburg, gestorben am 5 September 1915 (Zwangsver⸗

walter: Dr. Schwander, Bürgermeister in Straßburg).

Straßburg, den 28. Januar 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothrmmgen Abteilung des Innern. 1 J. A.: Dittmar.

Belanktmachunt.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10 Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden: 8

297. Liste. Kreis Metz⸗Stadt und Metz⸗

Nachlaßmassen: Die N echlaßmasse der Witwe Adrion Ladine, Maria Lutse g⸗b. Enders, gestorben am 5. Juni 1916 in Luxem⸗ burg (Zwangsverwalter: Closse, stellv. Bürgermiiste b Langenheim).

Straßburg, den 28. Januar 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 GBl. S. 89) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden:

298. Liste. Krets Altkirch.

Nachlaßmassen: Die Nachlaßmasse der Agatha Elise Celine Vogt, geb. Chaignat, aus Altkirch verwitwete Rentnerin, gestorben am 3. September 1914 in Altkirch (Zwangeverwalter: Bürgermeister Brünter aus Altktsch, Zt in Mushausen).

Straßburg, den 28. Januar 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung

8

des Innern.

FTX. A.: Dittmar. -

vmuo Steffens in Cöln, der Kaufmann Friedrich Ruthen⸗

introp bei dem Amtsgericht in Fulda, Overhues bei dem

ssen: Die Nachlaßm isse des Heiarich Hevwann Braun

geine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Kreissekretaren Droz in Insterburg, Nowotka in zen, Tauporn in Graudenz, Belitz in Rathenow, Patz⸗ ald in Kosten, Wallhof in Trebaitz, Fredersdorf in egnitz Mohaupt in Oppeln, Weiß ia Tarnowitz, Koch in ernigerode, Schmidt in Bitterfeld, Klett in Schleusingen, gllermann in Sulingen, Schwarzenberger in Ilfeld, ohlschmidt in Blumenthal, Vahrenkamp in Lingen, illhausen in Hattingen, Kohl in Wiesbaden, Haese in tier, dem Oberamtssekretär Tiepermann in Hechingen wie den Kreisversicherungssekretären Lindner in Berlin⸗ chöneberg und Weidner in Ratibor den Charakter als echnungsrat zu verleihen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät es Königs hat das Staatsministerium infolge der von der tadtverordnetenversammlung in Rheine getroffenen Wahl den ürgermeister Hubert Schüttemeyer daselbst in gleicher mtseigenschaft auf fernere zwölf Jahre bestätigt.

Ministerium des Königlichen Hauses.

Dem Kaufmann Eduard Oelbermann, Inhaber der irma Eduard Oelbermann, in Cöln⸗Bickendorf ist das Prädikat Königlicher Hoflieferant verliehen worden. 8 JZustizministerium. 1“

Den Landgerichtsräten Geheimer Justizrat Baur in ssen und Kunz in Bielefeld, dem Amtsgerichtsrat Coll⸗ ann in Cottbus, den Amtsrichtern Dr. Holtkötter in olingen und Lemcke in Darkehmen ist die nachgesuchte Dienst⸗ tlassung mit Pension erteilt.

Zu Handelsrichtern sind ernannt: der Nadelfabrikant zustao Printz in Aachen, der Geschäftsführer Karl Stein⸗ ann in Cöln, der Kaufmann Karl Berger in Witten bei m Landgericht in Bochum, der Kaufmann Gustav Wis⸗ tt jun. in Dortmund und der Bergwerksdirektor Franz Süstenhöfer in Essen Borbeck bei dem Landgaericht in Essen, iederernannt: der Rentier Paul Stöhr in Berlin⸗Tegel bei m Landgericht III in Berlin und der Stadtrat und Kauf⸗ ann Albert Neumann in Danzig.

Zu stellvertretenden Handelsrichtern sind ernannt: der igarrenfabrikant Heinrich Grave in Aachen, der Kaufmann

ck in Herne bei dem Landgericht in Bochum, der Kaufmann uüstao Reuße in Dortmund und der Direktor Alfred Thiel Essen, wiederernannt: die Kaufleute Emil Sternberg und riz Selke in Charlottenburg sowie der ehemalige Fabrik⸗ sitzer Dr. William Tapolski ia Berlin⸗Halensee bei dem undgericht III in Berlin, der Kaufmann Jakob Staadt in biesbaden, der Konsul a. D. und Kaufmann Waldemar 88 in Danzig und der Kaufmann Wilhelm Meister in osen.

Der Rechtsanwalt Dr. Karl Hennings in Bredstedt ist

Notar ernannt.

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ wälte: Justizrat Armer bei dem Landgericht in Breslau, r. Johl bei dem Amtsvoericht in Strausberg, Schulte⸗

tsgericht in Neuenhaus und Dr. Termeer bei dem Amts⸗ richt in Andernach.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen die echte anwälte: Dr. Johl aus Strausberg bei dem Amts⸗ richt in Berlin⸗Lichterfelde, van Bebber aus Kleve und elius aus Wissen bei dem Amtsgericht in Andernach, utschkowski aus Mewe bei dem Amtsgericht in Culmsee d Flachsbarth aus Calbe a. d. M. bei dem Amtsgericht Weißenfels, der Notar Dr. Beinhauer in Wassenberg bei im Amtsgericht in Heinsberg mit dem Wohnsitz in Wassen⸗ rg, die Gerichtsassessoren: Barth bei dem Kammergericht d Dr. Endlich bei dem Amtsgericht in Tarnowitz.

Richtamtliches.

Preußen. Berlin, 3. Februar 1917

Die Ostgrenze des Sperrgebietes um England „wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, folgendermaßen ge⸗ dert worden:

Vom Pankt 52 Grad 30 Minuten Neordbreite 4 Grad Ostlönge er Punkt 56 Grad Nordbreite 4 Grad Ostlänge nach Punkt Grad Nordbreite 4 Grad 50 Minuten Ostlänge. Im übrigen läuft die Grenze wie bisher.

bE“

8

Durch die Verspätung der Ernte und der Herbstbestellungs⸗ beiten und durch den vielfach herrschenden Kohlenmangel, der

Ausdrusch des Getreides verzögert, ist die Ablieferung von otgetreide, Gerste und Hülsenfrüchten hinter den dringenden forderungen der bewirischaftenden Stellen zurückgeblieben. er Haferbedarf der Heeresverwaltung ist für einige Zeit ge⸗ t, sodaß hier die Ablieferung nicht so dringend ist. Wie ich „W. T. B.“ mitgeteilt wird, wird mit Rücksicht hierauf

Abnahme von Hafer für die Heeresverwaltung im onat Februar dahin eingeschränkt, daß Hafer, soweit er nicht 31. Januar 1917 lieferungsbereit war, nur von solchen ndwirten abgenommen werden darf, die nicht noch Beot⸗ reide oder Gerste abzuliefern haben. Die Landwirte müssen o jetzt die Ablieferung von Brotgetreide, Gerste d Hülsenfrü chten auf das äußerste beschleunigen.

Da viele, insbesondere kleinere Landwirte aus den oben geführten Gründen an der Lieferung des Hafers bisher ver⸗ adert worden sind, ist bestimmt worden, daß der Hafer⸗ schstpreis vom 1. Februar bis 30. April 1917 27 Mark r den Doppelzentner beträgt. Da der gesamte Haferbedarf

8 Heeres bis zur neuen Ernte noch nicht annähernd gedeckt

müssen die Verfütterungsbeschränkungen für Hafer nach wie r streng beobachtet werden, damit später der Rest des Bedarfs U abgeliefert wird.

Seit einiger Zeit wird nach einer Mitteilung des „W. T. B.“ beobachtet, daß Händler, denen gemäß §. 7 ber Bekanntmachung Nr. W. Il- 3000/9. KRA vom 10. No⸗ vember 1916 der Ankauf von Bastfaserabfällen in Mengen bis zu 6000 kg gestattet ist, sich in größerem Um⸗ fange von Spinnereien oder anderen Händtern Mengen der bezeichneten Abfälle zu sichern suchen. Der Ankauf ge⸗ schieht oft zu Preisen, die höher sind, als die Höchst⸗ preise, an die beim Ankauf von Bastfaserabfällen die Kriegs⸗Hadern⸗Akttengesellschaft durch die Bekanntmachung W. III. 1/S8. 16 KRA vom 8. September 1916 gebunden ist. Vermutlich werden die Käufe in der Erwartung vollzogen, daß eine günstige Verwertung der angekauften Vorräte zu höheren Preisen möglich sein wird. Diese Annahme ist irrig. Ein unmittelbarer Verkauf der angesammelten Vorräte an Verarbeiter ist nicht statthaft und wird nicht mehr bewilligt werden. Mengen über 6000 kg dürfen aber nur von der Kriegs⸗Hadern⸗Aktiengesellschaft sowie von der Leinengarn⸗ Abrechnungsstelle Aktiengesellschaft, der diese Erlaubnis be⸗ sonders erteilt ist, angekauft werden, und zwar nur zu den in der vorgenannten Bekanntmachung vom 8. September 1916 festgesetzten Höchstpreisen. Sollte sich jedoch heraus⸗ stellen, daß erhebliche Mengen von Bastfaserabfällen zurück⸗ gehalten werden, so wird zu einer Enteignung dieser Bestände geschritten werden. Bisher ist bei der Bewirtschaftung der Bastfaserabfälle eine Regelung versucht worden, durch die die Industrie versorgt und der Handel bestehen bleiben önnte.

önnte. Sollten sich weiter Mißstände herausstellen, so werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. 8

Nach einer neuen Verfügung des Kriegsamts erfolgt die Prüfung von Reklamationsgesuchen grundsätzlich durch die Kriegsamtsstelle in den Marken, Berlin. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß Rückstellungs gesuche nach wie vor an die Stellvertretenden Generalkommandos zu richten sind. Reklamationsgesuche wegen rein häuslicher Ver⸗ hältnisse sind wie bisher bei den zuständigen Ersatzkommissionen anzubringen.

Es wird wiederholt darauf hingewiesen, daß zur Unter⸗ stützung der Ermittlung unbekannt Verstorbener vom Zentralnachweisebureau des Kriegsministerums Photographien solcher Verstorbener in den von Zeit zu Zeit herausgegebenen Sonderverlustlisten veröffentlicht werden. Diese Listen können ständig bei allen Ortspolizeibehörden, militärischen Kommando⸗ behörden, Garnison⸗ und Bezirkskommandos, Ersatztruppenteilen und Lazaretten eingesehen werden.

5. Nummer der Sonderliste „Unermittelte Heeres⸗ angehörige, Nachlaß⸗ und Fundsachen“ ist am 1. Fe⸗ bruar d. J. als Beilage zur Deutschen Verlustliste erschienen. Der Liste liegt auch diesmal eine Bildertafel bei, die außer den Photographien wieder einige besonders auffällige Nachlaß⸗ sachen wie Uhren und Uhrketten, Taschenmesser, Wappen⸗ ringe usw. bringt. Vervollständigt wird die Liste durch Mit⸗ teilungen über unermittelte Heeresangehörige, durch Namens⸗ ve zeichnisse von Gefallenen und Vermißten, deren Angehörige nicht zu ermitteln waren, sowie durch Mitteilungen über an⸗ gefundene Gepäckstücke. Die Liste ist zum Preise von 20 einschließlich Porto im Einzelverkauf durch die Norddeutsche Buchdruckerei, Berlin, Wilhelmstraße 32, zu beziehen.

11“ 8

22,

(Fortzetzung in der Ersten Beilage.]

Kriegsnachrichten. Kämpfe an der Aa in den letzten Januartagen

Am 28. und 29. Januar Witterung die Gefechtstätigkeit beiberseits verhindert. In der Nacht vom 29. zum 30. Januar klärte es sich auf und gleich⸗ zeitig setzte strenger Frost von 15 bis 20 Grad ein. Schon beim Morgengrauen begann unsere Artillerie in erhöhtem Maße ihr Vernichtungswerk, kräftig umerstützt durch zahl⸗ reiche Minenwerfer, welche in den feindlichen Gräben große Verheerungen anrichteten. Aber auch die Russen ließen ihre Artillerie, zum Teil sogar Schiffsgeschütze schwersten Kalibers sprechen. Dessenungeachtet gingen unsere altbemwährten ostpreußischen Regimenter in ihrem nie nachlassenden Drange vorwärts. Patrouillen und Artilleriefeuer hatten ihnen im Schutz der Dunkelheit den Weg durch die feindlichen Draht⸗ hindernisse gebahnt. Der Stoß war so unwiderstehlich und überraschend geführt, daß sie in kürzester Zeit nach Ueberwindung der feindlichen Gräben bis zu den Regimentsstäben vordrangen. Zwei Regimentsführer (Obersten) wurden gefangen genommen. Insgesamt sind eingebracht 14 Offiziere, 908 Mann und 15 Maschinengewehre.

Trotzdem diese Erfolge von alten, sieggewohnten Truppen errungen worden sind, können sie nicht genug gerühmt werden. Wenn man die Verhältnisse nicht kennt, kann man sich keinen Begriff davon machen, welch enorme Anstrengungen und Ent⸗ behrungen unsere Leute zu ertragen haben. Das Gelände, in dem die Sturmangriffe geführt werden, läßt sie fast bis zum Koppel versinken, und manch einer hätte früher dieses Gelände als unpassierbar bezeichnet, das er jetzt in felbmarschmäßiger Ausrüstung in stärkstem feindlichen Feuer im Sturmschritt durchschreitet. Ist dann der sich zäh verteidigende Gegner aus seinen Stellungen ge⸗ worfen, so findet der Sieger einen von unserem wirksamen Artilleriefeuer zerschossenen Wirrwar von Balken, Erde, Schmutz, aufge wühltem Schnee und Toten vor, der die russische Stellung darstellen soll. Nun gilt es, schleunigst diese sogenannte „Stellung“ zur Verteidigung einzurichten, was außerordentlich mühsam ist, da alle Gegenstände an⸗ gefroren sind. Die Nacht steht bevor, und wenigstens ein paar Unterstände müssen hergerichtet werden, doch nur wenigen ist es vergönnt, ein Dach über sich zu haben, und so liegen sie denn bei 25 —30 Grad Celsius Kälte im Schnee aufmerk⸗ sam den Gegner beobachtend. Dieser Kampf gegen die feind⸗ liche Uebermacht unter den schwierigsten Witterungsverhältnissen, in denkbar ungünstigstem Gelände stellt Anforderungen an die Truppe, wie sie in keinem Kriege bisher vorgekommen sind

und wie sie vorher niemand für möglich gehalten hätte. Unsere

wurde durch die unsichtige

hraven Truppen leisten dort oben an der kurländischen Ag Taten eines stillen Heldentums, das genug vor Augen führen kann.

„Berlin, 2. Februar, Abends. (W. T. B.) An keiner Front besondere Kaämpfhandlungen.

Großes Hauptquartier, 3. Februar. (W. T. B.) Von keinem der Kriegsschauplätze sind Ereignisse von be⸗ sonderer Bedeutung zu melden. Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff. 8

Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. Wien, 2. Februar. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Auf allen drei Kriegsschauplätzen keine besonderen Ereignisse. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes: von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Bulgarischer Bericht. Sofia, 2. Februar. (W. T. B.) Generalstabsbericht vom 2. Februar.

Mazedonische Front: An der gesamten Front spär⸗ liches Artilleriefeuer und an einigen Stellen nur vereinzelte Kanonenschüsse. Im Cernabogen Artilleriefeuer. Mehr⸗ mals kurzer, heftiger Feuerkampf in der Gegend von Bitolia. Im Wardartale Feuerwechsel zwischen Patrouillen und Posten.

Rumänische Front: In der Umgegend von Pristava östlich von Tulcea Artillerie⸗ und Minenfeuer auf beiden Seiten des St. Georg⸗Kanals

Der Krieg zur See.

London, 1. Februar. (W. T. B.) „Lloyds“ melden, daß die Segelschiffe „Merit Wah“ und „Wetherill“ versenkt worden sind.

London, 2. Februar. (W.

8 T. B.) „Lloydsmeldungen“ zufolge

sind die norwegischen Dampfer „Partia“ (1127 Br.⸗Reg.⸗T.) und „Hekla“ sowie der englische Dampfer „Ravensbutns“ versenkt worden. Der nor⸗ wegische Dampfer „Sardinia“ soll versenkt worden sein.

London, 2. Februar. (W. T. B.) „Lloyds“ melden: das englische Fischerfahrzeug „Violet“ (141 Br.⸗ Reg.⸗To.), der englische Dampfer „Essonite“ (589 Br.⸗ Reg.⸗ To.), der spanische Dampfer „Algorta“ (2117 Br.⸗ Reg.⸗To.) und das belgische Fischerfahrzeug „Mar⸗ celle“ (219 Br.⸗Reg.⸗To.) sind versenkt worden. 8

Wohlfahrtspflege. „Wie „W. T. B.“ aus NKürnberg berkahtat, Mittettung des Oberbürgermeisters Dr. G ßler in der letzten Magistratssitzung die beiden El ktrizttätsfirmen Schuckert u. Go. und Siemens⸗Schuckert⸗Werke gememsam den Betrag von 250 000 der bayerischen Nativn alstiftung für Hinter⸗ bliebene von Kriegsgefallenen und Kriegsindalthen überwiesen, mit der Bentimmung, daß davon 100 000 für die Unterstützung der genannten Hinterbliebenen und 150 000 für die Kriegeinvalidenfürsorge verwendet werden. Die Stifter richteten an die Stände die Bitte, es möchte die Stistung vornehmlich Unterfranken und insbesondere Nürnberg zugute kommen.

Kunst und Wissenschaft.

Die pbyvsikalisch⸗matbematische Klasse der König lichen Akademie der Wissenschaften hielt am 18. Januar unter dem Vorsitz ihres Sekretarb He rn von Waldever⸗Hartz eine Sitzung, in der Herr Haberlandt über den Geotropismus einiger niederer Pflanzen sprach. Es wurden einige Fälle be⸗ sprochen, die lehren, daß die Statolithentheorte auch zur Erklärung des geotrepischen Perzeptionsvoraanges bei niederen Pflanzen heran⸗ gezogen werden kann. Herr Engler überreichte die b. Reihe der mit Unterstützung der Hermann⸗und⸗Elise⸗geb.⸗Heckmann. Wentzel⸗ Stiftung bherausgegebenen Besttäge zur Flora von Papuasien (Leipzig 1916).

In der an demselben Tage unter dem Vorsitz ihres Sekretars Herrn Roetbe abgehalltenen Sitzung der philosophisch⸗ historischen Klasse legte Herr F. W. K. Müller eine Arbeit, betitelt: Uigur ca 111. Avadänareste, vor. Eine Anzahl offenbar zu⸗ sammengehöriger uigursscher Tertreste werden in Text und Ueber⸗ setzung vorgelegt und besprochen. Ihre Zugehörigkeit zu der Kategorie der Legenden bücher Hien⸗yüeking oder Tsangelun („der Weise und der Tor“) wird nachgewiesen. Herr Heusgler überreichte sein Werk: Deutscher und antiker Vers, der falsche Spondeus und angrenzende Fragen (Straßburg 1917).

Technik.

In der Jahressitzung des Franklin⸗Instituts hat der amerikanktsche Ingenieur Walton Clark über „Ein Jahrhundert Beleuch⸗ tungstechnik“ gesprochen. Seine Ausfuhrungen behandelten den Gegenstand besonders vom praktischen Standpunkt. Noch 1796 er⸗ klärte Bonaparte, dem man eine Gatbeleuchtung vorführte, die Sache für „une grande folie“, und im selben Jahre nannte Walther Scott den Erfinder des Leuchtgases einen verröckten Menschen und das Gasz selbst eine pestilenzialtsche Neuerung. Zwar versuchte im selben Jahr die Stadt Ph ladelphia eine Gaeprobebeleuchtung, allein damtt batte es zunächst sein Bewenden. Noch 1833 ging dort beim Magistrat ein von vielen Bürgern uaterzeichneter Einspruch gegen die Gas⸗ beleuchtung ein, an deren Stelle die Beleuchtung der Stadt mit Oel gefordert wurde. Etwa bis zum Jahre 1855 blieb die Beleuchtun

des Haushaltes gegenüber den vergangenen Jahrhunderten ztemlt

unverändert. In den Vereinigten Staaten war der Walfisch⸗ tran das bdeliebteste Brennöl, von dem big 1845 die Gallone 80 Cents oder der Liter rund 70. kostete., In den nächsten Jahren verdoppelte sich aber der Preis durch das Seltenerwerden der Walsische. Da kam die En’deckung der ameri⸗ kanischen Petroleumquellen gerade zu rechter Zeit. Nach den Be⸗ rechnungen von EClark, hatte der Hausvater des Mittelstandes in der Zeit von 1815—55 in den amertlanischen Städten eine durchschnitt⸗ liche Beleuchtung von 9000 Kerzenstunden in seinem Hause. Dieser Durchschnitt wid auch in den andern Weltgegenden kaum anders gewesen sein, ebenso wie die dafür aufzuvwendenden Kosten. Sie be⸗ trugen im Jahr und für die Familie etwa 22 Doll. (90 ℳ). In das nächste Jahrzehnt fallt dann die Einführung der Petkoleumlampe. Durch sie trat eine Verbessnung der Belenchtung um etwa 50 v. H. ohne wesentliche Kostererhöhung ein. Die lästigen Begleit⸗ ersch inungen der Petroleumbeleuchtung, der unangenehme Geruch und die Neigung zu Explosionen, wurden bald beseitigt. In vder

Zeit von 1815—65 war eine Lichtstärke von 20 Notmal⸗

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