dorff, Erich, Konditor in Charlottenburg, Schroeder, Otto, Lehrer in Neukuhre“, Kreis Fischhausen, Sch röder, Rudolf, Kaufmann in Berlin, Schröter, Carl, Kutscher in Schildberg i. Posen, Schubert, Richard, Schuldiener in Jarotschin, Schülke, Gustav, Hausdiener in Nakel, Kreis Wirsitz, Schütz, Valerian, Gärtnergehilfe in Danzig, Schulz, Richard, Optiker und Mechaniker in Cottbus, Schulze, Alfred, Maschinen⸗ arbeiter in Magdeburg, Schwalbe, Bruno, Tischler in Münden, Sczepan, August, Fleischermeister in Arys, Kreis Johannisburg, Seidel, Joseph, Korbmacher in Elbing, Selle, Franz, Maurer in Kyritz, Sieber, Arthur, Schneider in Neukölln, Siemoneit, Otto, Lehrer in Groß Skaisgirren, Kreis Niederung, Sinnig, Fritz, Arbeiter in Wittenberge, Skrzypezak, Stanislaus, Arbeiter in Brandenburg a. H., Smoczynski, Czeslaus, Kaufmann in Posen, Soik, Karl, Heilgehilfe in Berlin, Speichert, Paul, Lehrer in Röhling⸗ hausen, Landkreis Gelsenkirchen, Stachowski, Stanislaus, Schneidergeselle in Wreschen, Stanik, Friedrich, Handlungs⸗ gehilfe in Hamburg, Steffer, Walter, Maler in Berlin, Stelse, Carl, Kaufmann in Berlin, Stemmer, Wilhelm, Kellner in Münden, Stremel, Oskar, Diplomingenieur in Arnstadt i. Th., Stümpel, Karl, Amtssekretär in Barop, Landkreis Hörde, Taube, Walter, Kaufmann in Königsbergi. Pr., Tetzlaff, Paul, Lehrer in Königsberg i. Pr., Thomas, Julius, Dachdecker in Görlitz, Uhe, Albert, Buchhalter in Duderstadt, Utig, Heinrich, Maschinenarbeiter in Berlin⸗Tegel, Valentin, Julius, Hausdiener in Potsdam, Vater, Friedrich, Buchdruckereibesitzer in Rosdzin, Landkreis Kattowitz, Vierek, Johannes, Krankenpfleger in Steinberg. Landkreis Flensburg, Vitasek, Max, Handlungsgehilfe in Fröndenberg, Landkreis Hamm, Vogel, Wilhelm, Tischler in Hagen i. W., War⸗ datzki, Paul, Lehramtsbewerber in Dirschau, Weber, Hugo, Telephonist in Friedenshütte, Landkreis Beuthen, Weigand, Heinrich, Kaufmann in Berlin⸗Friedenau, Weigang, Julius, Bergmann in Neu Krausendorf, Kreis Waldenburg, Wein⸗ berg, Albert, Kaufmann in Berlin⸗Wilmersdorf, Weinert, Wilhelm, Werkfuͤhrer in Lüneburg, Weiß, Fer⸗ dinand, Photograph in Bromberg, Wensky. Wil⸗ helm, Mechaniker in Frankfurt a. M., Werner, Georg, Fabrikarbeiter in Eberstadt bei Darmstadt, Wernitz, Paul, Kaufmann in Oranienburg, Kreis Nieder⸗ barnim, Wessela, Jacob, Bauführer in Kiel, Wieczorek, Heinrich, Subdiakon in Pr. Stargard, Wiegand, August, Tischler in Wiegersdorf, Kreis Ilfeld, Winkel, Franz, Schmied in Stettin, Witthaus, Wilhelm, Zigarrensortierer in Barkhausen, Kreis Minden, Witzke, Julius, Lehrer in Jagdhaus, Kreis Dt. Krone, Woldenga, Heinrich, Schuh⸗ machermeister in Weener, Wolf, einrich, Fabrikarbeiter in Gelnhausen, Worm, Johann, Ei endreher in Geisenheim, Rheingaukreis, Wustrow, Gustav, Bergarbeiter in Rüders⸗ dorf, Kreis Niederbarnim, Zdrojewski, Wladislaus, Buch⸗ binder in Gnesen, Zech, Erich, chemischer Labvorant in Danzig⸗ Lauental, Zepp, Ernst, Friseur in Liebenwalde, Kreis Nieder⸗ barnim, Zepp, Wilhelm, Kohlenhändler in Zehdenick, Kreis Templin, Ziemann, Hermann, Milchhändler in Wolmiistedt, Ziemke, Karl, Zahntechniker in Danzig, Zilz, Heinrich, Elektromonteur in Wirsitz, Ziolkowski, Josef, Kaufmann in Wirsitz, Privatpflegerin Elisabeth Adamheid in Berlin⸗ 8 nkow, Schwester rieda Behringer in Meiningen, Schwester Elisabeth enkert in Oberkassel. Siegkreis, chwester Charlotte Bernhardt in Halle a. S., Schwester Margarete Beselin in Berlin⸗Schöneberg Schwester Erna Boenke in Gnesen, Schwester Osmunda B rinsa in Trebnitz
i. Schl., Krankenpflegerin Gertrud Brockhaus in Cöln⸗ Ehrenfeld, Hilfsschwester Luise Cleemann in Oliva, Kreis Danziger Höhe, Hilfsschwester stud. phil. Gertrud Danowsti in Neidenburg, Sprachlehrerin Charlotte Demmig in Breslau, Hilfsschwester Erna von der Eldern in Gotha, Hilfsschwester Lisa von der Eldern in Gotha, Schwester Hedwig Ewert in Kattowitz, Wirtschafterin Anna Ferchland in Lühe, Kreis Jerichow I, Schwester Pascale Fischer in München, Schwester Martha Fock in Horst, Kreis Steinburg, Schwester Anna Franke in Berlin⸗Schöneberg, Schwester Margarete Friese in Zehlendorf, Kreis Teltow, Schwester Else Fritze in Maade⸗ burg, Schwester Rogata Gamroth in Trebnitz i. Schl., Gemeindeschwester Elly Geertz in Schmalfeld, Kreis Sege⸗ berg, Schwester Elsa Göhler in Meuselwitz, Sachsen⸗Alten⸗ burg, Hilfsschwester Gertrud Goerke in Danzig⸗Langfuhr, chwester Wiebeke Gosch in Rendsburg, Schwester Anna Gräp in Berlin, Schwester Elisabeth Gumz in Steinberg, Kreis Neustadt i. Westpr., Schwester Helene Hansen in Achtrup, Kreis Tondern, Schwester Milda Hecker in Gnesen, Diakonisse Margarete Hein in Königsberg i. Pr., Seesegter Auguste Heine in Kierspe, Kreis Altena, Schwester Anita Hermanny in Darmstadt, Köchin Hedwig Hiltmann in Kanth, Kreis Neumarkt i. Schl., Diakonisse Frieda Huth in Wiesbaden, Frau Kriegsgerichtsrat Margarete Jager in Frankfurt a. O., Helferin Klara Jagielki in Oliva, Kreis Danziger Höhe, Schwester Selma Janthor, geborene Lichtenstein, in Berlin⸗Weißensee, Frau Pförtner Ida Isens ee, geborene Stage, in Magdeburg, Schweszer Mathilde Karpowitz in Berlin⸗Weißensee, Schwester Aline Kayser in Remscheid, Frau Regierungslandmesser Anna Kohnert in Posen, Diakonisse Elise Korsch in Angerburg, Schwester Margarete Freiin von Kottwitz in Berlin⸗Britz, Schwester Gertrud Kröhl in Magdeburg, Schwester Eva Kudzinski in Gnesen, Schwester Martha Lamprecht in Berlin⸗ Weißensee, Schwester Solana Linder in Trebrnitz i. Schl., Schwester Ottilie Lünser in Berlin⸗Schöneberg, Johanniterschwester Elisabeth Meinhardt in Frankfurt a. O., Gewerbeschullehrerin Marianne Meinhardt in Halle a. S., Diakonisse Margarete Müller in Wiesbaden, Diakonisse Luise Munder in Königeberg i. Pr., Hilfsschwester Margarete von Obernitz in Berlin⸗Halensee, Hilfsschwester Erika Freiin von Pakeske in Spengawsken, Kreis Pr. Stargard, Hilfs⸗ schwester Elisabeth⸗Victoria Freiin von Paleske in Spengawsken, Kreis Pr. Stargard, Hilfsschwester Grete Pieper in Kiel⸗ Ellerbek, Schwester Erna Pollack in Hindenburg, O. Schl., Hilfsschwester Käte Radbruch in Berlin, Schwester Gertrud Reinicke in Halle a. S., Frau Regierungsrat Carrie Renner in Berlin, Helferin Lotte Richter in Oliva, Kreis Danziger Hühs, Schwester Ilse Rickelt in Halle a. S., Schwester Sebastia Rieger in Trebnitz i. Schl., Schwester Anna Rister in Rawitsch, Helferin Else Nommel in Freiburg i. B., Diakonisse Annemarie Scheimann in Königsberg i. Pr., Schwester Elisabeth Schenk in Gotha, Schwester Johanna Schickat in Berlin, Schwester Hedwig Scholtz in Berlin, Hilfsschwester Hihe Schr öder in Wesselburen, Kreis Norder⸗ dithmarschen, Helferin Hanni Schugt in Wieabaden, Haus⸗)
hallungslehrerin Johanna. Schulz in Posen, Lehrerin Ehren⸗ gard von Selchow in Leerlin, Wirtschafterin Emma Siebert in Maadeburg, Schwester Ottilia Sobiegalla in Ottmachau, Kreis Grottkau, Diakonisse Ida Springer in Frankenstein i. Schl., Schwester Alma Stein in Berlin, Diakonisse Margarete Steinacker in Darmstadt, Helferin Anna Stein⸗ hagen in Meischlitz, Kreis Neidenburg, Schwester Emilie Thomsen in Lübeck, Schwester Margarethe Thormann in Leck, Kreis Tondern, Frau Professor Berta Thorn, geborene Boetticher, in Magdeburg, Frau Amtsrichter Gerda Tölke, geborene Sinapius, in Charlottenburg, Schwester Käte Uelzmann in Magdeburg, Schwester Margarete Unruh in Berlin⸗Schöneberg, Diakonisse Berta Uszkoreit in Königsberg i. Pr., Schwester Sigrid von Voigts⸗Rhetz in Zichtau, Kreis Gardelegen, Schwester Lise⸗ Lotte von Voß in Berkenbrügge, Kreis Arnswalde, Schwester Margarete Wedekind in Gotha, Fräulein Elisabeth Weigt in Punitz, Kreis Gostyn, Krankenpflegerin Johanna Weiler in Trier, Diakonisse Agnes Wendt in Königsberg i. Pr., Schwester Hermelande Wilczek in Ratibor, Lehrerin Franziska Wiltberger in Colmar i. E., Schwester Eva Windeck in Gotha, Schwester Marta⸗ Elisabeth Winter in Berlin⸗ Weißensee, Diakonisse Agnes Woitonik in Frankenstein i. Schl., Schwester Agnes Woltag, geborene Kunzmann, in Posen, technische Lehrerin Elsbeth Zemke in Berlin, Schwester Hanna Ziegler in Dessau 1 Gewerbeschullehrerin Anna Zühlte in Nosen. 1b
Dentsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Reichsmilitärgerichtsrat Dr. jur. von Schlayer zum Senatspräsidenten beim Reichsmilitärgericht und den Reichs⸗ militäranwalt Steinberger zum Reichsmilitärgerichtsrat zu “
Bei der Reichsbank sind mit Wirkung vom 1. Januar d. J. ab ernannt: der bisherige Kassier bei der Reichshaupt⸗ bank, Rechnungsrat Braun in Berlin zum ständigen Ver treter des Rendanten und Vorstehers der Reichsbankhauptkasse, die bisherigen Bankbuchhalter Bittner und Meister in Berlin zu Kassieren bei der Reichshauptbank. 8
Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Inlandsverkaufspreise für bestimmte Arten von Kalisalzen.
Vom 2. Februar 1917.
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat in Abänderung der durch Bekanntmachung vom 28. November 1910 Zentralbl. für das Deutsche Reich S. 666) getroffenen Bestimmungen folgende Festsetzungen der Höchstpreise für das Inland für die nachbenannten Arten von Kalisalzen beschlossen:
1. für Badesalze und Salze zum Talgschmelzen auf 1,50 ℳ für den Doppelzentner mit der Maßgabe, daß eim Bezuge von Badesalz als Stückgut eine Anfuhr⸗ Febühr, bis zus Station von 0,50 ℳ für heeea
zentner berechtet werden darf, 8 2. für hochprozentigen Carnallit mit einem Mindest⸗ gehalte von 14 vom Hundert (K2 0) zur Darstellung von Magnesiummetall auf 0,12 ½ ℳ für 1 vom Hundert Kali (K“ O) im Doppelzentner nebst einer Anselchöung gehghr von 1,50 ℳ für den Doppel⸗
entner.
Berlin, den 2. Februar 1917.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: Richter.
8
Fekaanimagennng Erhebung der Vorräte an Kartoff, - am 1. März 1917.
Vam . Whrnar 17..
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:
über eine
§ 1 Am 1. März 1917 findet eine Aufnahme der Vorräte an Kar⸗ toffeln statt.
§ 2
Wer mit dem Beginne des 1. März 1917 Kartoffeln im Ge⸗ wahrsam hat, ist verpflichtet, sie der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirk die Vorräte lagern.
Vorräte, die in fremden Speichern, Kellern, Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 3, vom Verfügungsberechtigten anzuzeigen, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlusse hat.
Vorräte, die sich mit dem Beginne des 1. März 1917 unterwegs befiaden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen.
Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur anzuzeigen, wenn sie 20 Pfund übersteigen. Dte Landes⸗ zentralbehörden sind ermächtigt, die Erhebung auch auf geringere Mengen zu erstrecken.
Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden oder sonstigen öffentlich⸗ rechtlichen Körperschaften und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen.
vorhandenen Vorräte sind nach Zentnern und Pfund an⸗ zugeben.
§ 3
Die Anzelgepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigen⸗ tume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß⸗Lothringens, ins⸗ besondere einer Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung stehen. „Die Erhebung der Voträte erfolgt gemeindeweise. Die Aus⸗ führung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Bei der Er⸗ hebung sind die als Anlagen 1 und 2 beigefügten Muster*) zu vper⸗ wenden; sie sind für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich des Inhalts maßgebend. Die Landeszentralbehörden können an Stelle der Anzeige (Anlage 1) andere Muster (Ortslisten, Hauslisten) vor⸗ schreiben oder zulassen.
5
§ Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die mit der Vorbereitung der Erhebung betrauten Landesbehörden. Die durch die Herstellung und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landesbehörden ersetzt.
—
Mo⸗ † . eh. enlsre folgendes bestimmt:
§ 6
Die Anzeige (§ 2) ist der zuständigen Gemeindebehörde a 1. März 1917 zu ermatten. Die Gemeindebehörde kann die durch Abholung einsammeln. Sie hat das Ergebnis der2 über den Gesamtvorrat unverzüglich aufzurechnen und dem Kommunngl verbande, sofern sie ihn nicht selbst vertritt, bis zum 4. März 191„ Drahtanzeige zu erstatten. 1 „ Die Kommunalverbände haben eine vorläufige Zusammenstellun über das Ergebnis der Anzeigen zu fertigen und den zuständige Landes⸗ oder Provinzialkartoffelstellen bis zum 7. März 1917 Drahfe anzeige über das Ergebnis im Kommunalverbande zu erstatten. Dies⸗ haben unverzüglich das Ergebnis der vorläufigen Anzeigen munalverbände ihres Amtsbereichs zusammenzustellen und der Re kartoffelstelle in Berlin Drahtanzeige darüber bis zum 10. Mäcz 1917 zu erstatten.
§ 7
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, bis zum 15. März 1917 eine Nachprüfung der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Ver⸗ trauensleute vorzunehmen und das berichtigte Ergebnis den zuständigen Landes⸗ oder Provinzialkartoffelstellen unter Vorlage einer nach Ott, schaften geordneten Zusammenstellung für den Kommovnalverdand (Anlage 2) zu melden. Die Landes⸗ und Provinzjalkartoffelstelli haben der Reichskartoffelstelle eine nach Kommunalverbänden thret Beꝛirks geordnete Nachweisung über die Kartoffelvorräte bis zum 20. März 1917 einzureichen. Sie haben sich an der Nachprüfung der Vorratgerhehung durch Entsendung von Sachverständigen zu he⸗ teiltgen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden den Landez. behörden erstattet.
Die zuständige Gemeindebehörde und die von ihr oder vom Kommunalverbande gemäß § 7 beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Voerrats⸗ und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Kartoffelvorraͤte zu vermuten sind, zu durchsuchen und dte Bücher und Geschäftspapiere der zur Anzeige Verpflichteten einzusehen. 8
§ 9 Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der E hebung erforcderlichen Anordnungen und Bekanntmachungen.
§ 10
Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Ver⸗ ordnung verpflichter ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder der Vorschrift im § 8 zuwider die Durchsuchung oder die Einsicht der Geschäftspapiere oder Bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe fönnen Vorräte, die verschwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Ver⸗ ordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvellständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft,
§ 11
Mit Zustimmung des Praäsidenten des Kriegsernährungsamtz kann in Bundesstaaten, in denen die Landeszentralbehörde bereits eine Bestandsaufnahme im Monat Februar 1917 angeordnet hat, von der Bestandsaufnahme am 1. März 1917 abgesehen werden.
Die Vorschriften im § 7 finden auch auf die von der Landes⸗ zentralbehörde angeordnete Bestandsaufnahme Anwendung.
Diese Verordnung tritt MI Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
—
Vom 2. Februar 1917.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 826) in der Fassung der Verordnungen vom 18. September, 26. Oktober und 4 Dezember 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1048, 1199, 1327) erhält folgende Fassung:
Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim Verkaufe durch den Erzeuger, soweit zwischen dem 31. Januar 1917 und dem 1. Mai 1917 geliefert wird, zweihundertundsiebzig Mark, soweit nach dem 30. April 1917 geliefert wird, zweihundertundfünzig Mark nicht übersteigen.
Der bis zum 31. Januar 1917 gültig gewesene Preis von zwei⸗ hundertundachtzig Mark für die Tonne darf für Lieferungen, die nach dem 31. Januar 1917 erfolgen, der Preis von zweihundertundsiebzig Mark darf für Lieferungen, die nach dem 30. April 1917 erfolgen, von der Heeresverwaltung auf Antrag auch noch bezahlt werden, wenn die Ablieferung oder Verladung des rechtzeitig ausgedroschenen Hafers aus Gründen, die der Lieferungepflichtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen, biz zu den bezeichneten Zeit⸗ punkten nicht hat erfolgen können. Der Antrag muß im ersteren Falle bis zum 28. Februar 1917 einschließlich, im letzteren Falle bis zum 31. Mat 1917 einschließlich, bei den Empfangsstellen gestellt werden. Ueber alle Streitigkeiten wegen der Zahlung des Preises entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endaültig. Als höhere Verwaltungsbehörde gilt die auf Grund des § 21 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Jult 1916 (Reichs⸗Gesepbl. S. 811) bestimmte Behörde.
Artikel 2
Berlin, den 2. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Absatz von Dörrgemüse.
Auf Grund von § 2 der Verordnung über die Ver⸗ arbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 914) wird mit Genehmigung des Bevollmächtigten des
81
1) Die Hersteller von Dörrgemüse dürfen solches nur gegen einen von der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. in Berlin aus⸗ gefertigten Bezugsschein abgeben.
Die Bezugescheine werden den von den Landeszentralbehörden der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. in Berlin namhaft gemachten Stellen überwiesen, die die weitere Vertetlung nach An⸗ weisung der Landeszentralbehörden vornehmen.
52. 1) Die Hersteller von Dörrgemüse dürfen beim Absatz folgende Preise nicht überschreiten: 16”“ 3 für Steckrüben, 200,— ℳ Karotten 280,— „ Wirsingkohl 290,— Weißkohl 8 222, Grünkohl 260,— 270
r 100 kg netto “ 100 „
100 „ 100
—
roh, f
Spinat Zwiebeln
100 100
4 ⁷* 367,— 365,—
4% Die Muster sind hier nicht mit abgedruckt⸗ 3
an a 2a a22 —“
Rotkohl 8 100 8 272, 2 2 9„* 2
grüne Bohnen 100 480,—
gen ge
2) Die Preise gelten für sorgfältig und sauber geputzte Waare,
sen wird, dürfen im Großhandel höchstens 7 ½ %, im Kleinhandel
Berlin, den 1. Februar 1917.
sper Liste von 12 Dörrgemüsehändlern und stellt selbst eine Liste von
Verordnung über Höchstpreise für Hafer. ₰
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
o16 (GBl. S. 89) ist
Mischgemüse in Zusammensetzung von
10 % Wirsingkohl
10 % Weißkohl
20 % Mobrruͤben
55 % Steckrüben 5 % Suppengrün
10) für
“
für 100 kg netto 250,— ℳ
8
nchiert oder nicht blanchiert, unverpackt ab Herstellungsort.
3) Für die Verpackung in Säcken ist ein Aufschlag bis zu — ℳ für je 100 kg, für Kistenverpackung ein Aufschlag bis zu — ℳ zulässig.
4) see nach den näheren Bestimmungen der Landeszentral⸗ roen die weitere Verteilung des Dörrgemüses seitens der in
Abs. 2 bezeichneten Stellen dem Groß⸗ und Kleinhandel über⸗
hhstens weitere 20 % zu den in Absatz 1 festgesetzten Preisen hinzu⸗ chlagen werden.
§ 3. 1) Bei Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Dörrgemüse schen Hersteller und Abnehmer ergeben, entscheidet unter Ausschluß ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht nach Maßgabe der an⸗ enden Schiedsgerichtsordnung. 2) Bei der Beanstandung der gelieferten Ware kann zur Minde⸗ g des Kaufpreises nicht Wandelung oder Lieferung anderer Ware
langt werden.
Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. b Koppel.
Schiedsgerichtsordnung r Streitigkeiten aus der Lieferung von Dörrgemüse.
1 Der Abnehmer von inländischem Dörrgemüse ist berechtigt, falls den Ausfall der ihm gelieferten Ware bemängelt, eine Abschätzung ch das von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschafts⸗ eilung G. m. b. H., Berlin, eingerschtete Schiedsgericht vornehmen
lassen.
§ 2.
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst bestellt zu diesem Zweck en ständigen Geschäftsführer sowte einen Stellvertreter desselben, d ersucht ferner die Handelskammer Berlin um die Ausstellung
Dörrgemüsefabrikanten auf, die geeignet und bereit sind, als chiedsrichter tätig zu sein.
Der in § 1 genannte Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle Schiedsgerichts. Er beraumt die Termine an und vermittelt alle dungen und Zustellungen. Er leltet die mündlichen Verhandlungen d vernimmt nach Beschluß des Schiedsgerichts die Zeugen und achverständigen. Er gilt ein für allemal als mit der Zustellung d Niederlegung der Schiedssprüche im Sinne des § 1039 Zivil⸗ peßordnung von den Schiedsrichtern beauftragt. Alle dem Schieds⸗ icht zu unterbreitenden Eingaben, Anträge und Mitteilungen sind den Geschäftsführer zu richten.
§ 4. Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mit⸗ edern; ein Mitglied ist der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter. e vier anderen Mitglieder werden von dem Geschäftsführer zu hiedsrichtern bestellt und zwar derart, daß er aus der Liste der ndelskammer Berlin und der Liste der errgensse sränzen je
jedsrichter beruft und zwar möglichst der Reihenfolge nach.
Finden mehrere Schiedsgerichte an einem Tage statt, so sind
rfür tunlichst dieselben Schieverichter zu bestellen.
8
Ein Schiedsrichter, der nach der Zivilprozeßordnung beim entlichen Gericht von der Ausübung des Richteramtes ausge⸗ lossen wäre, gilt als an der Ausuͤbung seines Amtes verhindert. ber Ablehnungsanträge entscheldet endgültig nach Anhörung des gelehnten Schiererichters die Verwaltungsabteilung der Reichsstelle Gemüse und Obst in Berlin.
§ 6.
Die Anrufung des Schiedsgerichts seitens des Abnehmers erfolgt der Weise, daß er unverzüglich nach Erhalt der Ware durch einen eidigten Probenzieher, wo ein solcher nicht vorhanden ist, durch en unpartetischen Sachverständigen aus der beanstandeten Menge ei Proben entnehmen und versiegeln laͤßt und die Proben unver⸗ glich dem Geschäftsführer des Schiedsaerichts einsendet. Bei Nicht⸗ achtung dieser Vorschrift geht der Abnehmer seines Anspruches gen Minderwerts der Ware verlustig.
§ 7.
Die Parteien können sich in den mündlichen Verhandlungen ver⸗ ten lassen; sie können auch mit Beiständen erscheinen. Eine Ver⸗ ichtung zum Erscheinen in der Verbandlung besteht nicht. Die arteien können ihre Ausführungen dem Schiedsgericht auch schriftlich
erbreiten.
Jede Partei, welcher die Ladung zur Verhandlung vor dem chiedsgericht nicht mindestens drei Tage vor dem angesetzten Termin Hegangen ist, kann Verlegung des Termins verlangen. Der Ver⸗ pungsantrag ist aber nur wirksam, wenn er spätestens 24 Stunden r dem Termin dem Geschäftsführer zugeht.
Das Schiedsgericht setzt unter Zugrundelegung des jeweiligen satzhöchstpreises für inlaͤndisches Dörrgemüse eine etwa von dem abrikanten dem Abnehmer auf die gelieferte Ware zu zahlende Ver⸗ lung endgültig fest. Der Schiedsspruch bedanf keiner Begründung.
Der Geschäftsführer leitet die Verhandlungen des Schiedsgerichts, ranlaßt die Ladungen und verkündet den Schiedsspruch. Der Geschäftsführer hat den Parteien eine von ihm beglaubigte bschrift des Schiedsspruches durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 10. Das Schiedsgericht setzt die Höhe seiner Kosten im Schiedsspruch t und entscheidet über die Vertetlung der Kosten unter den Par⸗ ruj g. ist berechtigt, einen von ihm festzusetzenden Kostenvorschuß ordern.
1 § 11. Die förmliche Zustellung und Hinterlegung des Schiedsspruches f der Gerichtsschreiberei nach den Vorschriften der Zivilprozeß⸗ mbung erfolgt nur, falls diese von einer Partet ausdrücklich beantragt
Als zuständiges Gericht im Sinne §§ 1045 flg. der Zivilprozeß⸗ dnung gilt für alle Betetligten je nach der Höhe des Streitwertes 6 Amtsgericht Berlin⸗Mitte oder das Landgericht I Berlin.
§ 12.
Wird ein Schiedsspruch vom ordentlichen Gericht aufgehoben oder
aVollstreckungeurteil versagt, so ist ein neues Schiedsgericht an⸗
Bekanntmachung.
„Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ eise Verwaltung französischer Unternehmungen, im. 26. November 1914 (NGBl. S. 487) und vom 10. Februar
299. Liste. 1““ Kreis Diedenhofen⸗Ost. Nachlaßmassen: Die Nachlaßmasse des am 22. Oktober 1914 zu Kartenhofen verstorbenen Moritz Armand Bouchez. (Zwangsverwalter: Justizrat Fitzau in Diedenbofen.) — Die durch den Erlaß vom 23. Mäarz 1915 I. A. 4588 angeordnete staatliche Zwangsverwaltung des zum Nachlaß gehörenden Haus⸗ und Grundbesitzes in Kattenhofen geht in die Nachlaßzwangs⸗ verwaltung über, dagegen bleibt die Zwangsverwaltung des gleichfalls zum Nachlaß gehörenden Hauses in Metz, Haag⸗ straße 8 (Anordnungserlaß vom 21. März 1915 I. A. 4259) mit Bürgermeister Dr. Foret als Zwangsverwalter gesondert fort⸗ bestehen.
Straßburg, den 30. Januar 1917.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. ͤ 14X4X*“
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Max Schnurmann, geboren 23. Dezember 1872, in Schmieheim (Baden), Twingerstraße 17, wohnhaft, Inhaber der auf dem Anwesen Oberebnhetmerstraße 6 betriebenen Metallgroß⸗ handlung, welcher durch Urteil der Ferienkammer des Kaiserlichen Landgerichts in Straßburg vom 24./25. August 1916 wegen Zuwider⸗ handlung gegen die Bekanmmachung des Reichskanzlers vom 10. De⸗ jember 1914 über Höchstprelse für Metalle in dreizehn Fällen zu einer Geldstrafe von sechsundzwanzigtausend Mark verurteilt worden ist, wird daher hiermit auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603) und der Ziffern 1, 24 und 5 der Anweisung des Katserlichen Ministertums vom 11. Oktober 1915 zur Ausführung dieser Verordnung (Zemral⸗ und Bezir ks⸗ amtsblatt S. 305) der Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leucht stoffen und mit Gegenständen des. Kriegsbedarfs, wozu auch Metalle gehören, von heute ab für das ganze Gediet des Deutschen Reichs untersagt. A“X“ ben 81. unat 1917/..
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 21. des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 5687 eine Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Inlandsverkaufspreise für bestimmte Arten von Kalisalzen, vom 2, Februar 1917, unier Nr. 5688 eine Bekanntmachung über eine Erhebung der Vorräte an Kartoffeln am 1. März 1917, vom 2. Februar 1917, und unter 8 “
Nr. 5689 eine Verordnung über Höchstpreise für Hafer, vom 2. Februar 1917. Berlin W. 9, den 5. Februar 1917.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüe
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben mittels Allerhöchsten Erlasses vom 29. Januar 1917 die Einberufung des Pro⸗ vinziallandtags der Provinz Posen zum 4. März 1917 in die Stadt Posen zu genehmigen und den Oberpräsidenten von Eisenhart⸗Rothe daselbst zum Königlichen Kommissar, den Majoratsbesitzer, Königlichen Kammerherrn Freiherrn von Schlichtins auf Gurschen zum Marschall und den Prinzen Wilhelm zu Stolberg⸗Wernigerode in Wien, Besitzer der Herrschaft Radenz im Kreise Koschmin, zum Stellvertreter des Marschalls für diesen Landtag zu ernennen geruht.
Ministerium der öffentlichen Arbeit
Versetzt sind: der Regierungsrat Hilgers, bisher in Frankfurt (Main), als Mitglied der Eisenbahndirektion nach Berlin und der Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Frevert, bisher in Mainz, nach Treis (Mosel) als Vorstand der daselbst neu errichteten Eisenbahnbauabteilung.
Bekanntmachung.
Der Ehefrau Frleda Ahlwardt, geb. Feddersen, hier, Norderstraße Nr. 55, ist gemäß § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel — RGBl. S. 603 — der Handel mit sämtlichen Nahrungsmitteln, inebesondere Fletsch⸗ und Wurstwaren aller Art, untersagt. Die Untersagung des Handelsbetrtebes wirkt für das Reichsgebiet. Die von der Anordnung Betroffene hat die Kosten für die im § 1 der vorgenannten Verordnung vor⸗ geschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zu tragen.
Flensburg, den 26. Januar 1917. Die Polizeiverwaltung, Abt. I. J. A.: Merten. “
Sekannanaet
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, in Ver⸗ bindung mit Ziffer 1 der Ausführungsbenimmungen des Herrn Minifsters für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 ist der Milchbändlerin, der Ehefrau Friedrich Möller in Oberbausen, Ludwigstraße 14, durch rechtskräftige Verfügung vom 2. Januar 1917 der Handel mit Milch wegen Unnuverlässigkeit untersagt worden. — Die Kosten dieser Bekanntmachung hat die von der An⸗ ordnung Betroffene zu tragen. L 1u
Oberhausen, den 30. Januar 1917. .I“
Städtische Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Neik e
Bekanntmachung. 6
Gemäß § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 23. Sep⸗ tember 1915 (⸗RGBl. S. 603), betreffend die Fernbaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel, ist dem Milchbändler Johann Berten in Ensen, Gutlleaumstraße 20, wohnhaft, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Milch, untersaat worden. Die durch diese Anordnung verursachten baren Auslagen, insbesondere die Gebühren der nach § 1 a. a. O. vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung, sind von dem Be⸗ troffenen zu erstatten. e
Cöln⸗Mülheim, den 16. Januar 1917. 1
Der Landrat. von Schlechtendal.
dern, in Schnee und Eis versunken, sind jede Minute feuer⸗
Artilleriekämpfen, 1 die Zaͤhigkeit und Pflichttreue verlangen, auch blutige Opfer
fordern. Pat 1 Drahtverhaue, kauern die Horchposten in Sappenköpfen und
Kriegsnachrichten. „HKeine Ereignisse von Bedeutung“. Wenn von den verschiedenen Kriegsschauplätzen in den
letzten Tagen gemeldet wurde „Keine Ereignisse von Bedeu⸗ tung“, so hat indessen doch nirgends der Kampf auch nur eine Sekunde gestockt. langen
und Truppen zu jeder Stunde des Tages und der Nacht am Ge⸗
wehr, stets bereit, jeden Versuch des belagerten Feindes, den Gürtel der Belagerer zu sprengen, zurückzuweisen. achter
Auf der gesamten 2000 Kilometer Front in Belgien, Frankreich, Rußland, Rumänien Mazedonien stehen in den Gräben⸗Labyrinthen die
Die Beob⸗ und Minenwerfer stehen Tag und
der Artillerie r Die Batterien, verborgen in Wäl⸗
Nacht auf ihren Posten.
bereit. An Hunderten von Abschnitten kommt es zu Feuerüberfällen und heftigen Kanonaden,
In der Nacht schieben sich Patrouillen vor die
Granattrichtern und vollbringen stille Heldentaten, die niemand kennt. Täglich werden mit Mühen und Gefahren unzählige kleinere und größere Erkundungen unternommen, die bis in die feindlichen Stellungen führen. Die Pioniere wühlen und bauen in den Schächten und horchen aufmerksam auf jedes Geräusch unter der Erde. In den Tausenden von Fernsprechunterständen herrscht angespannte und fieber⸗ hafte Tätigkeit zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen. Bei Tag und Nacht sind die Scharen von Draht⸗ flickern unterwegs, um gestörte und zerschossene Leitungen Wieder herzustellen. Mit dem anbrechenden Tage — wenn das Wetter es irgend zuläßt — erheben sich die Fliegergeschwader auf den langen Fronten in die Luft zu täglichen Aufklärungen und kämpfen mit dem Feind. Tag und Nacht sind die Kolonnen unter⸗ wegs, in Schnee und Eis, im Feuer feindlicher Granaten, um Munition, Nahrung und Post zu den Feuerstellungen zu bringen, Kranke und Verwundete zurückzuschaffen. In Tausenden von Ver⸗ bandplätzen, Feld⸗ und Kriegslazaretten, arbeitet ununterbrochen ein Heer von Aerzten, Pfleern und Pflegerinnen. Die Feld⸗ bäckereien und Feldschlächtereien sind dauernd in fieberhafter Tätigkeit. Millionen von Männern stehen unausgesetzt bei Tag und Nacht im Kampfe und in der Arbeit, in frendiger Hingebung und unerschütterlicher Entschlossenheit, beseelt vom festen Vertrauen auf den Endsieg. (W. T. B.) 5 1
Berlin, 5. Februar, Abends. (W. T. B.) G Von den Fronten sind gröbere Kampfhandlungen nicht gemeldet. 6 8 1
Großes Hauptquartier, 6. Februar. (W. T. B.)
Westlicher Ffisgeis znfolge dunstigen Frostwetters blieb die Tätigkeit de
Artilee 8 Flieger ggering; nur zwischen Ancre und Somme war vorübergehend der Feuerkampf stark. Von Erkundungsvorstößen im Sommegebiet, auf dem Ostufer der Maas und an der Lothringer Grenze wurden
Maschinengewehre zurückgebracht.
Oestlicher Kriegsschauplatz.
Donau keine besonderen Ereignisse.
Mazedonische Front.
Zeitweilig lebhaftes Feuer im Cerna⸗Bogen und in der Struma⸗Niederung. Der Erste
““
Generalquartiermeister. Lubenbeort.
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Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. 1 Wien, 5. Februar. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet Oestlicher Kriegsschauplatz.
Feindliche Abteilungen, die gegen unsere Stellungen süd⸗ westlich Brzezany vorfühlten, wurden durch Feuer vertrieben
Italienischer Kriegsschauplatz.
bataillons Nr. 30 in eine feindliche Stellung westlich des Plöckenpasses (Karnischer Kamm) ein, nahm einen Offizier
einen Minenwerfer und mehrere Gewehre. Nach Zerstörung der genommenen Anlagen des Feindes kehrten unsere Jäger ohne nennenswerte eigene Verluste in ihre Stellungen zurück. Sonst keine Ereignisse von Belang. 8 Südöstlicher Kriegsschauplatz. Lage unverändert.
Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.
Bulgarischer Bericht.
Sofia, 4. Februar. (W. T. B.) Amtlicher Heeres
bericht. “ a hische Front: Nordyestlich von Bitolia recht
häufiges Trommelfeuer der feindlichen Artillerie.
tätigkeit. e — Artlleriefeuer, Am Fuße der Belasica und in der Ebene
von Serres Patrouillengefechte. * 8 Se Front: Bei Isaccea spärliches beider⸗ seitiges Artilleriefeuer. Bei Tulceg und beim Dorfe Pres⸗ lava Artillerie⸗, Minenfeuer sowie Feuerwechsel zwischen Feld⸗ wachabteilungen. 1 Sofia, 5. Februar. (W. T. B.) Amtlicher Bericht. Mazedonische Front. In der Gegend von Bitolia ziemlich lebhafte Artillerietätigkeit und Feuerwechsel bö vorgeschobenen Abteilungen. Auf der übrigen Front spär⸗ liches Artilleriefeuer wie gewöhnlich. Südlich von Serres Patrouillengefechte. Lufttätigkeit im Wardartale und an der Kü i Orfano. Ke 8 isce Front. Nichts von Bedeutung zu melden.
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1 für die folgende Unternehmung die angsverwaltung angeordnet worden:
und 28 Mann gefangen und erbeutete ein Maschinengewehr,
über 30 Engländer und Franzosen und einige
Von der Rigaer Küste bis zum Mündungsgebiet der
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Gestern morgen drang eine Abteilung des Feldjäger⸗
86 8 8 18 8
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üenichen ardar und dem Doiran⸗See lebhafte Artillerie⸗ den,ne Auf den übrigen Fronten das übliche spärliche