1917 / 36 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Feb 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Bekannlmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland. Vom 8. Februar 1917.

Auf Grund des 8 9 der Verordnung über den Zahlungs⸗ verkehr mit dem Auslond vom 8 Februar 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 105) wird folgendes bestimmt:

Artikel 1 Bei allen Personen und Firmen, die gewerbsmäßig Geld⸗ wechflergeschä te betreib n (Geldwechs er), dürfen 1. Teutsche Geldsorten, Reichskossenscheine, Banknoten und 8 Darlehnekassenscheme gegen ou landische Geldsorten, Papier⸗ geld, Banknoten und dergleichen, 2, auslän dische Gel sorten, Papiergeld, Banknoten und der⸗ gleichen gegen deut veldsorten, Reichskassenscheine, Bankaoten und Darlehnskassenscheine Zug um Zog umgemwechselt werden. Der Gesamtbetrag der für Rech⸗ nung eier und derselben Person oder Ftrmi bet einem oder mehreren Geldw chstern innerhafb ein s Kalendertags vorgenommenen Geld⸗ umwechslungen darf en tauslend Mank nicht überschteiten. U ber die auf Grund des Aps. 1 Ziffer 2 ermworbenen ausländi⸗ schen Zablungsmittel darf im Auslano innerhalb eines Kaltender⸗ nonats bis zum Betrage von eintausend Mark verügt werden. Auf den Verkehr zwischen Geldwechflern findet der Abs. 1 keine

Anwendung. Artikel 2

8 Ohne Einwilligung der Reichsbank ist gestattet, innerhalb eines Kalendertaogs im Gesamtbetrage von höchstens eintausend Mark, je och innerhalb eines Kalencermonats nicht über den Gesamlbetrag von

reitausend Mark hinaus Reiche kassenscheine, Banknoten

1. deutsche Geldsorten, und

Darlehr skassenscheine nach dem Ausland zu überbringen oder überbringen zu lassen;

2. zu unnen einer und derielben im Ausland ansäfsigen Person oder Frma auf Reichswährung lautende Zah⸗ungsmittel zu versenden oder vers noen zu lassen;

8. 84 über einer

und derselken im Ausland ansässigen rson oder Firma zum Zw de des Erwerbes von Waren erbindlichkeiten in Reichs⸗ oder ausländtscher Währung einzeg hen oder bet einer solchen Person oder Fuma Wirn im Wege des Tausches egen Zis⸗ oder Gewinn⸗ anteilscheine zu erwerben;

4. über Forderungen gegen eine und dieselbe im Ausland ansässine Derson oder Firma zu verfügen, insbesondere auch sie einzuziehen, soweit nich die Einzlehung schon nach § 3 Abs. 4 der Verordnung vestattet ist.

Artikel 3 „Die Ermittlung des Wertes von Beträgen in ausländischer

Währung im Stene dieser Bekanntmachung erfolgt gemöß § 2 der

Ausfübrunesbestin mungen zum Wechselstempelgesetze (Zentralblatt für

das Deutsche Reich 1909 S. 402).

Artikel 4 v Reichs⸗ und unmittelbare Staatsbehörden bedürfen der im § 1

Abs. 2 vnd § 3 Abs. 1 der Verordnung vorzeschriebenen Einwilligung

der Reichsbank nicht.

Artikel 5

Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 und des § 3 Abf. 1, 2, 4 der Verordnung finden keine Anwendung, soweit die Verfügung die Ner⸗ senrun oder Ueverbringung oder die Etngehung der Verbindlichkeit ledigtich den Erwe b vo Proviant, Heiz. oder Betriebsstoffen für den eisenen Bedarf eines Schiffes für die Dauer einer Reise oder die Bezahlung notwendiger Ausbesserungen eines Schiffes bezwedkt.

Artikel 6 Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 der Verordnung findet auf den rwerb von Schu dverschreibungen, Schuldbuchfo derungen und Schatz anweisunden der Krtegsanlethen des Deutschen Reiche keine Anwendung.

ii7 t unbeschränkt zuläfsig, .“ 1 belgische Geldorten und Banknoten sowie Auszahlungen, An veisung n, Schecks und Wechsel in beigisch r Währung ouf Belmien uno Forerungen in belgischer Währung gegen in Belgten ausäisige Personen orer Firmen gegen Zahlungs⸗ mittel oder For erungen in deutscher Währung zu kaufen oder umzutauschen, über b lgische Geldsorten und Banknoten sowie über Aus⸗ zablungen, Anweisun en, Schecks und Wechsel in beigiicher Währung auf Beigten und üher Forderungen in bel ischer aährung gegen in Belgten ansässige Personen oder Fuürmen so vie über Kredite in bel ischer Währung bei solchen Per⸗ sonen oder „i men zm Zwecke des Ern erbes vo Zahlungs⸗ mitteln oder Forderungen in deutscher Währung oder zugunsten einer Prson oder Firma, die im Inland oder in Bele en oder in Loxemburn avpsaͤssig ist, zu verügen. Gegenüber Belgien und Lux mburg fiadet der § 3 Abs 1 und 3 der Verordnung keine Anwendung; der Ab. 2 findet insoweit keine Anwendung, als es sich um den Erwerb von Waren handelt.

Ueber Forderungen io Reichswährung gegen eine in Belgien oder Luxemburg ansässige Person oder Firma darf zugunsten einer Person oder Furma, die im Aueland oder in Belgien oder in Luxemburg an⸗ sässig ist, ohne Einwilligung der Reichsbank verfügt werden.

Uate, Belgien im Sinne der Abs 1 bis 3 sind die von den deutschen Truppen besetzten Gebiete Belgiens zu verstehen⸗

Artikel 8

Auf den Postanweisungs⸗, Postscheck⸗, Postnachnahme⸗ und Post⸗ auftrags verkehr finden die Vorschriften der Verordnung keine An⸗

wendung. Artikel 9 Die Bekanntmachung tritt am 9. Februar 1917 in Kraft. Glesch⸗ zeitig trut die Bekanntmachung, betreffend den Handel mit aus⸗ ländischen Zahlungsmitteln, vom 22. Januar 1916 (1 eichs⸗Gesetzbl. S. 53) außer Krast. 88 88p

Berlin, den 8. Februar 1911‚.

8 Der Stellvertreter des Reichskanzlers

r. Helfferich.

—.

Bekanntmachung

ber Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Spinnstoffen, Garnen und Fäden.

Vom 8. Februar 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über

Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Die Vorschriften der Bekanntmachungen über Ppejabehesacen 8 30. Ma bei Verkäufen von Web⸗, Wirk⸗ und Strickworen vom 17 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 214, 1022) finden Anwendung auf:

a) tierische, pflanzliche oder andere Spinnstoffe (Wolle, Mohatr, Kamelhaar, Alpatka, Kaschmir, Kunstwolle, Baum⸗ wolle. Kunstbaumwoll Flachs, Ramie, europätscher und auß reurorätscher „Jute, Reitwerg, Seide, Kunstseide,

innpapier u. a.), 1“

b) die aus den unter a genannten Spinnstoffen bhergeslellten Gespinste oder sonstigen Halderzeugnisse, Seil⸗ oder Näh⸗ fden, Strick⸗, Stopf⸗, Stick. oder ähnliche Garne, e) die Abfälle der unter a und b genannten Erzeugnisse sowie Lumpen oder Sloffah älle, 1 sofern sie nicht Bestimmungen über Höchstpreise unterworfen sind.

Die Verordnung tritt mit 8. Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Ze tpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 8. Februar 1917. 3 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. r. Helfferich.

8 Bekanntmachung,

betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.

Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 871) habe ich die Liquidation der Firma Ortweiler & Co. in Offenbach a. M. angeordnet. (Liquidator: Rechtsanwalt Dr. Bangel in Offenbach)

Berlin, den 25. Januar 1917.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquidres.

8

betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.

Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 871) habe ich die Liquidation der Firma Regene⸗ ratorium G. m. b. H. in Cöln angeordnet (Liquidator: Justizrat Dr. Apfel in Cöln). 8

Berlin, den 7. Februar 1917.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquidres.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 24 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 5693 eine Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland, vom 8. Februar 1917, unter

Nr. 5694 eine Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland, vom 8. Februar 1917, unter

Nr. 5695 eine Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Spinnstoffen, Garnen und Faden, vom 8. Februar 1917, unter

Nr. 5696 eine Bekanntmachung über Kettenhandel in Textilien und Textilersatzstoffen, vom 8 Februar 1917, unter

Nr. 5697 eine Bekanntmachung zum Schutze von Kriegs⸗ flüchtlingen, vom 8. Februar 1917, unter

Nr 5698 eine Bekanntmachung, betreffend die Entschädigung für Verhaftung oder Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes, vom 8. Fe⸗ bruar 1917, unter

Nr. 5699 eine Bekanntmachung über Goldpreise, vom 8. Februar 1917, unter

Nr. 5700 eine Bekanntmachung, betreffend Zoleerleichte⸗ rungen für Arbeitserzenanisse der im der Schweiz untergebrachten deutschen Gefangenen, vom 8. Februar 1917, und unter

Nr. 5701 eine Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragszollsätze, vom 8. Februar 1917.

Berlin W. 9, den 9. Februar 1917.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 25

des Reichs⸗Gesetzblatts enthalt unter

Nr. 5702 eine Bekanntmachung über den Ausschluß der Oeffentlichkeit für Patente und Gebrauchsmunter, vom 8. Fe⸗ bruar 1917, und unter

Nr. 5703 eine Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier in Elsaß⸗Lothringen, vom 8. Februar 1917.

Berlin W. 9, den 9. Februar 1917.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungsrat Abel, Mitglied der Eisenbahndirektion

in Essen, zum Oberregierungsrat zu ernennen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Frankfurt a. O. getroffenen Wahl den bisherigen Hilfsarbeiter im Reichsamt des Innern, Regierungsrat Dr. Paul Trautmann in Berlin, als Ersten Bürgermeister der Stadt Frankfurt a. O. auf die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren bestätigt.

Der Grube Leopold bei Edderitz Aktiengesellschaft wird auf Grund des Gesetzes über die Enteignung von Grund⸗ eigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) hiermit das Recht verliehen, die Parzelle Geinarkung Holzweißig im Kreise Bitterfeld Kartenblatt 2 Nr. 242,32 sowie die Parzellen Gemarkung Bitterfeld im Kreise Bitterfeld Kartenblatt 10 Nr. 520/43, 537/44 und 402/45 usw., soweit diese Parzellen für die Verlegung des östlich der Eisenbahnstrecke Bitterfeld Leipzig gelegenen Anschlußbahnhofes der genannten Grube auf die westliche Seite der Strecke erforderlich sind, nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies aus⸗ reicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.

Das Enteignungsrecht kann nur während der Dauer des Kriegszustandes ausgeübt werden.

Berlin, den 6. Februar 1917. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs. Das Staatsministerium.

von Breitenbach. Dr. Sydow. von Loebell.

Justizministerium.

Dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Werckshagen in Stendal und dem Ersten Staatsanwalt, Geheimen Justizrat Zeppenfeld in Kleve ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension erteilt.

Ja der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Justizrat Dr. Winkelmann bei dem Amtsgericht in Charlottenburg, Dr. Utsch bei dem Landgericht III in Berlin, Paul Fuhrmann bei dem Amtsgericht in Berlin⸗ v und Ehrentreich bei dem Amtsgericht in Mühl⸗

rg a. E. 8 t der Löschung des Rechtsanwalts Ehrentreich in der Rechtsanwaltsliste ist zugleich sein Amt als Notar erloschen. i die Liste der Rechtsanwälte ist eingetragen der frühere Gerichtsassessor Dr. Gustaf Hahn bei dem Landgericht in Beuthen i. O. Schtt. Z11I11“

Ministerium für Handel un d Gewerbe.

Fräulein Jeanette Casten ist zur Königlichen Handels⸗

lehrerin an der Gewerbeschule in Thorn ernannt worden.

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Aunuf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22. De⸗ zember 1914 (RGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (ℳGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über die dem englischen Staatsangehörigen Charley Marburg an dem Nachlasse des verstorbenen Heinrich Marburg und der Frau Hermine Franz, geb. Marburg, zustehenden Miterben⸗ anteile die Zwanasverwaltung angeordnet. (Verwalter: Kauf mann Gustao Marburg in Frankfurt a. M.) 8

Berlin, den 5. Februar 1917.

8 Der Minister für Handel und Gewerbe.

J. A.: Lusensky

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn RNeichs⸗ kanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der „The South West Africa Company, Limited“ in London die

wangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: Bankier Jakob Franck in Charlottenburg, Berliner Straße 19.) Berlin, den 7. Februar 1917. 8 Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: L sens ky.

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Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22 De⸗ zember 1914 (nGBl. S. 556) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichs⸗ kanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der Firma G F. Smith & Son, Niederlassung Berlin, die Zwangs⸗ verwaltung angeordnet. (Verwalter: Kontursverwalter B. Asch⸗ heim in Chartottenburg, Waitzstr. 21.)

Berlin, den 7. Februar 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten

Es sind verliehen etatsmäßige Stellen: für Mitglieder der Eisenbahndinektionen dem Regierungsrat Silberkuhl in Magdeburg und dem Regierungs⸗ und Baurat Julius Metzger in Cassel; für Vorstände der Eisenbahnbetriebsämter dem Re⸗

ierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Dr. phil. Schrader iI Waldenburg (Schlesien) und für Regierungsbaumeister den Regierungsbaumeistern des Maschinenbaufachs Max Breuer in Leipzig und Erich Schulze in Berlin.

Versetzt sind: der Regierungs⸗ und Baurat Hagen von Oppeln an die Kanalbaudirektion in Essen und die Bauräte Reichelt von Osnabrück an die Regierung in Schleswig und Ahlefeld von Schleswig als Vorstand des Wasserbauamts in Bromberg.

Dem Regierungsbaumeister Hunger in Hamborn g. Rh., früher in Schleswig, in die nachgesuchte Entlassung aus dem preußischen Staatsdienst erteilt.

Finanzministerium. Die Rentmeisterstelle bei der neu zu errichtenden Königlichen Kreiskasse in Dortmund, Regierungsbezirk Arns⸗ berg, ist zu besetzen.

Bekanntmachung.

Auf Grund der § 6 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs Gesetzbl. 603) und der Ausführungsbestimmunge zu dieser Verordnung vom 27. September 1915 wird dem Händler Franz Schlaghecke in Sterkrade, Neumühlstraße 53, de Handel mit Gemüse und Fettwaren aller Art von heute ab für das Gebiet des Deutschen Reiches untersagt. Dte durch das Berfabren verursachten baren Auslagen, insbesondere auch die Be⸗ kanntmachungskosten, fallen dem Betroffenen zur Last. .

Sterkrade, den 27. Januar 1917.

Die Poltzeiperwaltung. J. V.: Der Beigeordr

nntmachungg.

Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603) und der Ausführun sbestimmungen vom 27. September 1915 wird dem Konditor 2 o hann Fitting in Sterkrade, Marktftr. 59, der Handel mit Spekulatius wegen Unzuverläfsigkeit in bezug auf den Handel mit diesen Gegen tänden von heute ab für das Gebiet des Deutschen Reichs unter⸗ sagt. Dte durch das Verfahren verursachten haren Auslagen, ins⸗ auch die Bekanntmachungskosten, fallen dem Betroffenen zur Last. 8

Sterkrade, den 27. Januar 1917.

Die Polthiverwaltung. 1 Der Bürgermeister. J. B.: Der Beigeordnete Dr. Heuser⸗

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Bekanntmachung.

Auf Grund der §8§ 1 und 2 der Perordnung des Bundegrats 1 23. September 1919 zur Fernhaltung unzuperläsfiger Personen Handel (NG Bl. S. 603) und der Ansführungsbestimmungen

. nieser Verordnung vom 27. September 1915 wird den Ehe⸗ uten

Konditor Josef Packenius und Sophie geb. Happ Sterkrade, Steinbrinfftr. 11a, der Handel mit Speku⸗ sfus wegen Unzuperlässigkeit in bezug auf den Handel mit diesen nen von heute ab für das Gebiet des Deutschen Reichs unter⸗ Die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen,

agtiandere auch die Bekanntmachungskosten, sind von dem Betroffenen

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tragen . Sterkrade, den 27. Januar 1917.

Die Poltzeiverwaltung. Der Bürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete Dr. Heuser.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§5 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen

nFcbel (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) und der Ausführungebestimmungen

dieser Verordnung vom 27. September 1915 wird den Ehe⸗ uten Konditor Wilhelm Koͤnig und Anna geb. Elbers Sterkrade, Bahnhofstraße Nr. 39, der Handel mit

gyeknlatius wegen Unzuvetlässigkeit in bezug auf den Handel

it diesem Gegenstand von heute ab für das Gebiet des Deutschen saicchs untersagt. Die durch das Verfahren verursachten baren Kazlagen, insbesondere auch die Bekanntmachungskosten, sind von dem peteoffenen zu tragen.

Sterkrade, den 27. Januar 1917. Die Polizeiverwaltung. Der Bürgermeister. J. B.: Der Beigeordnete Dr. Heuser.

Bekanntmachung. Auf Grund der §9 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats

om 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen

Handel (7GBl. S. 603) und der Ausfuhrungsbestimmungen zu

deier Verordnung vom 27. September 1915 wird den Eheleuten

öngelbert zterkrade,

geb. Jansen in Handel mit Fleisch.⸗, Mandeln und

Schwerz und Henriette Bahnhofstraße 61, der Irst⸗ und Fettwaren aller Art, Mehl,

hlüffen sowie mit konservierten und geräucherten Fisch⸗ varen wegen Unzuperlässigkett in bezug auf den Handel mit diesen Fegenständen von heute ab für das Gebiet des Deutschen Reichs

erfagt. Die durch das Verfahren verursachten baren Aus⸗ n, insbesondere auch die Bekanntmachungskosten, sind von dem

betroffenen zu tragen.

Sterkrade, den 27. Januar 1917. 1 Die Polizeiverwaltung. Der Bürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete Dr. Heuser.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 10. Februar 1917. Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel

ind Verkehr, für das Landheer und die Festungen und für zwesen hielten heute eine Sitzung.

Nach einer hier eingetroffenen Nachricht wird sich der

Kaiserliche Botschafter in Washington Graf Bernstorff mit

hem diplomatischen

und konsularischen Personal am 13. dieses

nats in New York auf dem Dampfer „Friedrich VIII.“

standinavischen Linie einschiffen.

Der hiesige amerikanische Botschafter Gerard wird, wie T. B.“ mitteilt, mit dem Personal der Botschaft Berlin r Tage verlassen.

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Das „Reutersche Bureau“ brachte vor kurzem eine Meldung

iis London, daß der holländische Dampfer „Gamma“

neutralen Zone

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neutralem nach neutralem Hafen mit neutraler Ladung diert sei; dagegen wurde die deutsche Meldung gesetzt, daß ndische Reeder Befriedigung über Freilassung einer westlich des deutschen Sperrgebiets aus⸗ ochen hätten. So nehme Deutschland die Interessen raler wahr.

Hierzu erfährt „W. T. B.“ von zuständiger Seite, daß ts zwischen der deutschen und holländischen Regierung ein mkenaustausch über den Fall „Gamma“ stattgefunden hat,

em erstere eine genaue Untersuchung des Falles nach Rück⸗ des betreffenden U⸗Bootes zugesichert hat.

Zeitungsnachrichten zufolge ist der dänische Dampfer rs Kruse“ mit einer Getreideladung von Argentinien für belgische Hilfskomitee am 1. Februar westlich vom Kanal ge einer Explosion gesunkkn; siebzehn Mann der Besatzung ertrunken, nur der erste Maschinist gerettet sein. In emark wird der Unfall auf ein deutsches U⸗Boot zurück⸗ Laut Mitteilung des „W. T. B.“ ist demgegenüber fest⸗ len, daß es nach den den deutschen Unterseebooten erteilten llen ausgeschlossen ist, daß ein dänischer Dampfer oder ein hif mit den Abzeichen der belgischen Hilfskommission bisher icch der Linie Dover Calais ohne Warnung torpediert en ist. Es ist daher mit größter Wahrscheinlichkeit an⸗ 5 Lars Kruse“ auf eine Mine gelaufen ist

Der Bundesrat hat am 8. Februar 1917 eine Verord⸗ Jüber den Ausschluß der Oeffentlichkeit für tente und Gebrauchsmuster erlassen, die am 9. d. M. seichs⸗Gesetzblatt sowie im Amtlichen Teil der heutigen ade des „Reichs⸗ u. St.⸗A.“ veröffentlicht worden ist. chstehend geben wir die Begründung wieder, die dem Ent der Verordnung bei der Vorlegung an den Bundesrat geben war: 1 Begründung. „Eine große Anzahl von Neuerungen, die zum Patent⸗ oder ebrauchsmusterschutz angemeldet werden, betrifft Gegenstände, die die Landesverteidigung oder die Befriedigung der durch den Krieg worgerufenen wirtschafilichen Bedürfnifse Deutschlands Bedeutung 88 Das vaterländische Interesse erheischt, derartige Gegenstände ndennuhalten, damit sie nicht zur Kenntnis des feindlichen Aus⸗ gelangen. . Gegensatze zu dlesem Gehote der Geheimhaltung sleht der ndgedanke des Patent⸗ und Gebrauchsmusterwesens, daß neue

8 8

Dies geschieht durch die Vert

lechnische Schöpfungen der ngmesahelt bekanntgegeben wenden follen.

ffentlichung des ertellten. Patents und

88 eingetragenen Gebrauchemusterg 19 Abs. 1, 3, 4, 4 27 des

atentgesetzes, 5 3 Ahs. 3, 5 des Gesetzes, betreffend den Schutz von

Gebravchsmustern). Das Paten fgesetz 23) schreibt außerdem das

Aufgebot der Anmeldung vor, um der Al mefnheit Gelegenhe t zum Einspruch gegen die Patenterteilung zu geben⸗

„Für das Patentamt mußte von den beiden einander wider⸗ streitenden Gesichtspunkten der erstgenannte, die Wahrung der öffent⸗ lachen Sicherheit im Kriege, entscheidend sein, zumal das Gefetz gegen den Verrat milttärischer Geheimnisse vom 3. Jani 1914 (Reicks⸗ Gesetzbl. S. 195) Handlungen unter Strafandrohung vervietet, durch die jemand Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, deren Geheimhaltung im Interesse der Landesverteldigung erforderlich ist, in den Besitz oder zur Kenntnis eines anderen gelangen läßt. Auz diesem Grunde hat das Patentamt bisher, wenn sich nach Anhörung eines militärischen Sachverständigen ergab, daß eine zum Patent angemeldese Erfindung einem der erwähnten Gebiete angehorie und desbalb der Oeffentlichkeit vorenthalten werden mußte, die Bekanntmachung der Anmeldung aussetzen und das weitere Ver⸗ fahren vorläufig einstellen müssen. War das Verfahren schon bis zur Patenterteilung gediehen, so sind wenigstens die weiteren Veröffent⸗ lichungen zunächst unterblieben. Dementsprechend ist auch in Ge⸗ brauchsmusterzachen verfahren worden. Pabei hat die nach dem Gehrauchemastergesetz untrennbare Zusammengehbörigkeit der Eintragung in die Nolle und ihrer Veröffenilichung dazu genötigt, sowohl die Einatagung wie die Veröffentlichung einstweilen auszusetzen.

Die Kehrseite dieser Maßnahmen sst indessen eine Beeinträchtigung der privaten Interessen der Anmeider. Unterbleibt die Bekanntmachung der Patentanmeldung, so muß ihr Gegenstand auf unbestimmte Zeit den gesetzlichen Schutz entbehren; gemäß § 23 Abs. 1 des Patent⸗ gesetzes wird erst durch die Bekanntmachung ein einstweiliger Schutz begründet. Zu der den Schutz endgültig begründenden Er⸗ teilung des Patents aber kann es ohne votaufgegangene Be⸗ kanntmachung nach den Vorschriften des Patenkgesetzes über⸗ haupt nicht kommen. Ebenso einschneidend wirkt für den davon Betroffenen die Aussetzung der Eintragung des Gebrauchsmusters in die Gebrauchsmusterrolle, da der Schutz nur durch die Eintragung ent⸗ steht 4 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes). Die Fälle, in denen hiernach die Anmelder lediglich infolge des durch den Krieg ver⸗ anlaßten Vorgehens der Behörde schutzlos bleiben, zählen nach vielen Hunderten und vermehren sich täglich. Der Zustand hat sich bei der langen Dauer des Krieges allmählich als unhaltbar erwiesen. Er ruft zahlreiche Klagen hervor, die als berechtigt anerkannt werden müssen. Er peranlaßt überdies manckhe Erfinder, mit einer für die Induftrie möglicherweise wertvollen Neuerung zurückzuhalten. Dies widerspricht auch dem öffentlichen Interesse.

Soll den Unzuträglichkeiten abgebolfen werden, so kann dies nur in der Weise gescheben, doß die Abhängigkeit des Schutzes von Ver⸗ öffentlichungen beseitigt wird. Es ist, was den Patentschutz anlangt, vorgeschlagen worden, dem Anmelder dadurch zu helfen, daß der einst⸗ weilige Schutz an die Mitteilung des Patentamts über die Zulässig⸗ keit der Bekanntmachung geknüpft, die Bekanntmachung selbst aber und die Erteilung des Patents bis nach dem Kriege ausgesetzt werde. Dieser Weg ist nicht gangbar, weil er einseitig die Interessen des Anmelders berücksichtigt, die Anf chtung des einstweiligen Schutzes bis auf weiteres ausschließt oder eine zeitlich ganz unbestimmte Einspruchs⸗ möglichkeit gibt und weil er die schnelle Patentierung gerade wertvoller Neuerungen, die voraussichtlich einem Einsvyruch nicht aus⸗ gesetzt sein würden, nicht ermöglichen würde. Der Entwurf schlägt deshalb eine andere Regelung ver. Unter Fortfall des Aufgebots und des Einspruchsverfahrens soll sofort zur Erteilung des endgültigen Pasenis g⸗schritten werden, sobald sich bei der von Amts wegen statt⸗ findenden Prüfung der Erfindung ihre Patentfähigkeit ergeben hat. Auf diese Wese wird einerseits der der Erfindang zustehende Schutz, zu⸗ gleich aber auch die Möglichkeit einer sofort mit dem ordentlichen Rechte behelf der Nichtigtettsklage durchführbaren Anfechtung begründet. Wenn so an die Stelle des Einsprucks die Nichtigkeitsklage tritt, so bedeutet daz zwar eine gewisse Eeschwernng der Lage dersenigen, welche die Berechrigang des Patentschutzes angreifen wollen. Sie ist aber sachlich erträglich und verkürzt matersell nicht die Möglichkeit, das Patent einer mündlichen Nachprüfung zu unterziehen, weil der Nichtigkeitsantrag auf dieselben Gründe gestützt werden kann, die im Einspruchsverfabren zulässig sein würden, und wetl ferner die für das endgültige Schicksal der Erfindung wschtigsten Instanzen, die Nichtig⸗ keitsabtetlung des Patenfamts und das Reschsgericht, den Interessenten erbalten bleiben. Auch ist zu beachten, daß ohnehin nach der statisti⸗ schen Erfahrung unter 100 Anmeldungen nur etwas mehr als eine ist, auf welche das Patent nach Einspruch versagt wird. Die Schaffung eines Schutzes unter Gebeimhaltung der patentierten Erfindung findet überbtes einen Vorgong in der Vorschrift des § 23 Abs. 5 des Patentgesetzes, wonach der Reichsvermwaltung Patente ohne jede Bekanntmachung ertenlt werden können. Unzuträglichkelten sind daraus nicht entstanden. Auch sonst ist die Vorprüfung ohne Auf⸗ gebot dem Rechte nicht fremd; so wird z. B. in den Vereinigten Staaten von Amertika das Patent auf Grund einer amtlichen Vor⸗ prüfurg, aber ohne Zuzlehung der Oeffentlichkeit und ohne Zulassung eines Einspruchs erteilt. Pezüglich der Gebrauchsmuster ergibt sich die Regelung im Sinne des verfolgten Zweckes von selbst. Es wird die den Schutz begründende Eintragung in die Rolle bewirkt, die Veröffentlichung aber unterlassen.

Im einzelnen wird bemerkt: 8 Zu § 1

1. Die Erteilung des Patents und die Eintragung des Gebrauchs⸗ musters erfolgt nach dem Entwurf, ohne doß dies ausbdrücklich fest⸗ gesetzt zu werden braucht, nur mit Zustimmung des Anmelders. Will er von der Vergünstiaung keinen Gebrauch machen, so wird die An⸗ meldung zunächst zurückgelegt und erst nach Fortfall der Notwendigkeit, sie gebeimzuhalten, der westeren Behandlung gemäß den allgemeinen gesetzlichen Regeln unterzogen. Im Patenterseilungsverfahren kann er das insbesondere schon dadurch erreichen, daß er die nach § 8 Abs. 1 des Patentgesetzes vor der Patenterteilung zu entrichtende erste Jahres⸗ gebühr nicht zaͤhlt; denn da im Gegensatz zu § 24 Abs. 1 des Patent⸗ gesetzes von der Bestimmung einer Zahlungsfrist abgeseben ist, hängt es von seinem Belieben ab, ob und wann er die Gebühr entrichten will. Wird das Patent erteilt, so enthält der Patentinhaber darüber gemäß § 27 des Patentgesetzes eine Urkunde; ebenso erhält nach der Eintragung des Gebrauchemasters der Eingetrogene gemäß § 23 der Katserlichen Verordnung vom 11. Juli 1891 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 349) eine Ausfertigung des Eintragungsvermerks.

2. Da die Gebrauchsmusterrolle jedermann frei zugänglich ist, muß für die gebeimzuhaltenden Muster ein besonderer Rollenband angelegt werden, bezüglich dessen die Oeffentlichkeit ausgeschlossen ist.

Die Anlegung einer solchen geheimen Rolle (Kriegsrolle) ist auch für die Patente vorgesehen. Zwar ist die Eintragung in die Rolle zur Begründung des Patentschutzes nicht erforderlich, da das Patent mit dem Ertellungsbeschluß entsteht. Immerhin ist die Eintragung aus anderen Rechtsgründen geboten 19 des Patentgesetzes). Auch Zweckmäßtgkeitsgründe sprechen dafür. Es muß die Möglichkeit ge⸗ schaffen werden, bei Wiederkehr normaler Verhältnisse die bisherigen geheimgebaltenen Patente sofort uad ohne Schwierigkeiten in offene Patente überführen zu können. Dies wird durch das Vorhandensein eines besonderen Rollenbandez erleichtert, der eintretendenfalls geöffnet und mit der Hauptrolle verschmolzen wird. b

Der Ausschluß der Oeffentlichkeit für die Krieggrolle bedingt zugleich den Wegfall der Veröffentlichung derjenigen Eintragungen, die in der Folge aus Anlaß von Rechtsänderungen, Uebertragungen

und dergleichen bewirkt werden; wo nach gesetzlicher Vorschrift sowohl

Eintragung als Veröffentlichung vorliegen muüͤssen, damit gewisse Rechtsfolgen eintreten 19 Abs. 2 des Patentgesetzes), genügt vem⸗ nach hier die Patsache der Eintragung allein. Der Rolle selbst stehen nach ½ 19 Abs. 3 des Patentgesetzes und 96, 3 Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes inbezug auf die feeie egengeicggeit die Be⸗ schreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke gleich

deren die Schutzrechte entstanden sind; die ig die Kriczerelle einge⸗ trager en Patente und Gehrauchsmuster sind auch von diesem Grund⸗ setz ausgenommen. 8 8

u 2 8

Das Interesse der Landesverteidtaung fordert es, daß die Militär⸗ verwaltung das Recht erhält, von dem Inhalt der im übrigen gebeimen Kriegsrolle und von den der Eintragung zugrunde liegenven Anmeldestücken Kenntnis zu nehmen. Aber auch darüber hinaus kann ihr im Kriege nicht das Recht versagt bletben, in jeder Lage des Verfahrens in all solche Anmeldungen, deren Gegenstand für die Landesverteidigung oder die Kriegswirtschaft von Bedeutung sein kann, Einsicht zu erhalten, auch dann, wenn die Akten nach den Vorschriften des Patent⸗, oder des Gebrauchsmustergesetzes sonst für jeden außer dem Anmelder geheimgehalten werden. Auch das neue französische Gesetz vom 12. April 1916 *) enthält eine ähn⸗ liche Bestimmung. In andern Ländern steht den beteiligten B hoͤrden schon nach Friedensrecht die Etnsicht in die militärisch wichtig Anmeldungen offen.

Im übrigen würde der Grundsatz, daß alle Eintragungen, Schrift⸗ stücke und Belege, die sich auf die Patente und Gebrauchsmuster be⸗ ziehen, niemandem zugänglich sind 1), bet ausnahmsloser Geltung dazu führen, daß auch diejenigen, die von dem Berechtigten wegen angeb licher Verletzung des Schutzrechts in Anspruch genommen worden sind, außerstande wären, sich über den Inhalt und Umfang des Schutzes und üher die Berechtigung des erhobenen Anspruchs durch Einsicht der Rolle und de bei dem Patentamt beruhenden Anmeldestücke und Verhandlungen zu unterrichten. Ein solcher Rechtszustand wäre unhaltbar. Der Entwur sieht daher eine entsprechende Ausnahme von der Regel der Geheim haltung vor, indem er dem Patentamt die Befugnis gibt, einem Dritten auf Antrag die Einsicht zu erlauben. Der Antrag ist ge⸗ gebenenfalls in der üblichen Weise unter Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zu begründen. Voraussetzung für die Erlauhnis ist die Zustimmung der Militärbehörden. An diese wird der Be rechtigte sich auch sonst zu wenden haben, wenn er mit der Erfindung hervortreten will. 3

Zu §

Es liegt keine Veranlassung vor, den Ausschluß der Oeffentlich keit für die gemäß dem Entwurf behandelten techeischen Neuerungen allgemein so lange bestehen zu lassen, bis die vorgeschlagene Verord⸗ nung außer Kraft tritt. Fallen die Umstände fort, die Ge⸗ heimhaltung erforderten, so steht nichts im Wege, die Schranke zu besettigen, die im öffentlichen Interesse gezogen werden mußte, und die Kenntnis der Erfindung der Allgemeinheit freizugeben. Es werden dann die im Patent⸗ und im Gebrauchsmusterschutg vorge⸗ schriebenen Veröffentlichungen nachgebolt, insbesondere werde also das Patent und das Gebrauchsmuster im Reichganzeiger bekanntgemacht, und es wird die Patentschrift gedruckt, diese wir zweckmäßig mit dem Vermerk zu versehen sein, daß es sich um er ohne Aufgeboteverfahren erteiltes Patent handelt. Von der Bekannt⸗ machung des Patents im Reichsanzeiger laufen die im § 11 und im § 28 des Patentgesetzes vorgesehenen Fristen für die Anträge auf Erteilung einer Zwangslizenz sowie auf Zurücknahme oder Nichtig⸗ keitserklärung des Patents, 8

Durch die der Entschließung des Patentamts über die Aufhebung der Geheimhaltung vorangehende Anhörung der Heeres⸗ und der Marineverwaltung wird den Militätbehörden gleichzeitig Gelegenheit zu der Prüfung geboten, ob es etwa angezeigt ist, das Patent als geheimes auf das Reich zu übernehmen 23 Abs. 5 des Patent⸗

8). gesetzes) 32 84

Die Wichtigkeit der auf dem Spiele stehenden Interessen macht es notwendig, das Geheimnis der Kriegsrolle und der zugrunde liegenden Schriften, Zeichnungen ufw. durch eine besondere Straf⸗- vorschrift zu sichern.

* Blatt für Patent⸗, Muster⸗ und Zeichenwesen 1916 S. 129.

Nach einer Mitteilung der militärischen Tertilbeschaffungsg⸗ ämter werden aus dem besetzten Gebiet erhebliche Mengen der auf Grund der dort bestehenden Beschlagnahmeverordnungen beschlagnahmefreien Mengen Web⸗, Wirk⸗ und Strick⸗ waren nach Deutschland ausgeführt. Hierdurch werden diese Mengen ihrem Zweck, den Handel in den besetzten Gebieten aufrecht zu erhalten, entzogen. Diese nach Deutschland einge⸗ führten Mengen unterliegen nach § 5 Ziffer 8 der Bekannt⸗ machung vom 1. Februar 1916, Nr. W. M. 1000/11. 16 KRA, der Beschlagnahme, da dort ausdrücklich gesagt ist, daß das be⸗ setzte Gebiet nicht als Reichsausland anzusehen ist.

Um eine Bestrafung zu vermeiden, werden die nach 8 11 der angezogenen Bekanntmachung Meldepflichtigen aufgefordert, derartige Vorräte dem Webstoff⸗Meldeamt der Kriegs⸗Rohstoff⸗ Abteilung unverzüglich anzumelden. Die Revisoren der stell⸗ vertretenden Generalkommandos werden auf solche Vorräte be⸗ sonders achten. b

leber die unmenschliche Behandlung deutscher

Kriegsgefangener in Frankreich schreibt die „Nord⸗ deutsche Allgemeine Zeitung“:

Tiefster Abschen erfüllte uns alle, als die Kunde von der bestialischen Behandlung unserer Kriegsgefangenen in Rußland zu uns drang. Jetzt wissen wir, daß Rußlands ritterlicher Verbündeter im Westen seinem asiatischen Kampfgenossen an Rohekt, Gemeinheit und Grausamkeit nichts nachgibt. Zu den vielen Beweisen bhierfür wieder ein neuer. Ein in der Schweiz internterter deutscher Kriegs⸗ gefangener berichtet über seine Erlebnifse seit seiner Gefangennahme als Kriegsgefangener in Frankreich:

Die unverwundeten Gefangenen mußten von der Gefangennahme an 5 Tage lang auf einem mit Stacheldraht umzäunten freien Felde wie eine Vtehherde übernachten. Später wurden sie in Baracken untergebracht. Ihr Lager bildete der nackte Erdboden. Dicht hinter der französischen Linie hatten sie französische Schützengräben wieder instand zu setzen, Pferdeleichen einzugraben usw., dabet ständig in Gefahr, von den deutschen Granaten zerrissen zu werden. An Nahrung erhielten sie derartig wenig, daß sie sogar Bissen aus dem Straßen⸗ schmutz, die dort schon tagelang lagen und ganz verschimmelt waren sowie Küchenabfälle aufzusuchen gezwungen waren, um nur ihr Leben zu fristen. Französische Offiztere weideten sich am Anblick der hungernden Gefangenen. Sie zerschnitten, hoch zu Roß, Brotlaibe in kleine Schnitten und warfen diese an den Stellen in den Straßen⸗ schmutz, die die Gefangenen auf dem Wege von und zur Arbeitsstelle passieren mußten. Wenn dann die Gefangenen an diese Stellen kamen und infolge ihres Heißhungers die im Kot liegenden Brot⸗ schnitten gierig aufnahmen und verschlangen, photographierten diese moralischen Bestien und würdigen Vertreter der „grande Nations die Szene, um zu beweisen, daß die „boches“ schon am Verhungern seien. Von den Gefangenen wurde eine Arbeits⸗ leistung von 11 Stunden täglich, auch Sounntags, ohne Ruhetage, bver⸗ langt. Für heschädigte Kleidungsstücke gab es weder Ersatz noch die Möglichkett, sie auszubessern, so daß viele im Winter mit zerrifsenen Schuhen, ja sogar barfuß ihre Arbeit verrichten mußten und ssch die Füße erfroren. Weder Waschgelegenbeik, noch die Mög ich⸗ keit, sche zu wechseln oder nasse Kleidung zu trocknen, war vorhanden. Dazu lagen die Gefangenen Nachts derartig ansinander gepfercht, daß ein Verlassen des Schlafraumes zur Unmöglich⸗ keit wurde. Als Folge des Schmutzes, der mangelnden Nahrungbs⸗ aufnahme und der Nässe stellten sich natürlich Ueberhandnehmen des Ungeziefers und schwere Krankheiten ein, so daß vwiele Ge⸗ fangene nur noch wandelnden Leichen glichen. Wer sich kragk meldete und nicht arbeitete, erhtelt überhaupt kein 8 unc wurde vom behandelnden Arzt für vollständig gesund erklärt, Einer vdon

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