1917 / 37 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 12 Feb 1917 18:00:01 GMT) scan diff

angeordnet hat, in Fällen, in denen ein Reichs⸗ oder Landesbeamter die Anordnung getroffen hat, bei der dem Beamten unmittetbar vor⸗ gesetzten Diensthehörde anzubringen.

§ 3 Ueber den Antrag entscheidet die oberste Militärverwaltunas⸗ hehörde des Kontingents, dem der Militärbefehlshaber zur Zeit der Anordnung angehörte; gebörte er der Marine an oder hat ein Reichs⸗ beamter die Anordnung getroffen, so entscheidet die zuständige oberste Reichsbehörde, hat ein Landesbeamter die Anordnung getroffen, die Landeszentralbehörde.

§ 4 Die im § 2 bezeichneten Stellen haben die erforderlichen Er⸗ hebungen anzuttellen, sich gutachtlich zu äußern und die Akten der nach § 3 zur Entscheidung berusenen Stelle zu übermitteln.

§,5 Die nach § 3 getroffene Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Borschriften der Zioilprozeßordnung zuzustellen⸗

§ 6 Gegen die Entscheidung ist Berufung auf den Rechtsweg zu⸗ lässig. Die Klage ist binnen einer Ausschlußfrist von dret Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Anspeüche auf Entscädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Stiengegenstandes ausschließlich zuständtg.

Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar. b Berlin, den 8. Februar 1917. Der Stellvertreter des Relchskanzlers. 18 Dr. Helfferich.

Bekanntmachung über Goldpreise. Vom 8. Februar 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Der Preis für Roh⸗, Abfall⸗ und Bruchgold (zerbrochene, zer⸗ schnittene oder sonst unbrauchkar gewordene Goldsachen, Teile und Stücke von Goldsachen) darf 2790 für das Kilogramm feinen Goldes nicht überschreiten.

§ 2

Der Reichskanzter ist ermächtigt, für Waren, die ganz oder teil⸗ weise aus Gold heigestellt oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt sind, soweit sie ihrer Art nach zur gewerblichen Weiterverarbei⸗ tung dienen (Halbfabrikate), Höchstpreise festzusetzen.

Der Reichskanzler kann auch in anderer Weise Bestimmungen über den Preis von Halbfabrikafen treffen und anordnen, daß Zu⸗ widerhandlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld⸗ strafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden.

§ 3

Die in dem § 1 oder auf Grund des § 2 Abs. 1 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchst⸗ prelse, vom 4. August 1914, in der Fassung vom 17. Dezember 1914, in Verbindung mit den Verordnungen vom 21. Januar 1915 und vom 23. März und 31. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. 1914 S. 339, 616; 1915 S. 25; 1916 S. 183, 865).

§ 4

Mit Gefänaänis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer gebrauchte oder ungebrauchte fertige Gegenstände mit Einschluß von Münzen und Medaillen, die ganz oder teilweise aus Gold hergestellt ober auf mechanischem Wege mit (Gold belegt sind, nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einem höheren Preise als 2790 für das Kilogramm feinen Goldes erwirbt und einschmilzt oder umarbeitet oder einschmelzen oder umarbeiten läßt. Der Versuch ist strafbar. Kleinere Ausbesserungen gelten nicht als Umarbeitungen.

Für Reschsgoldmünzen behält es bet den Bestimmungen der Be⸗ kanntmachung, betreffend Verbot des Agsobandels mit Resche⸗ oldmünzen, vom 23. November 1914 (R uchs⸗Gesetzbl. S. 481) sein Zewenden.

§ 5 Gegenstände, die lediglich vergoldet sind, fallen nicht unter die Vorschriften dieser Verordnung.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8

§ Der Reichskanzler kann der Meiestelle für metallische Produkte in Berlin (Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei metallischen Prohukten vom 31. Juli 1916, Reschs⸗Gesetzbl. S. 368) die Be⸗ fugnis übertragen, die Preise, die nach der gegenwärtigen Verordnung oder nach den auf Grund des § 2 erlassenen Bestimmungen zulässig sind, festzustellen und Beträge, welche über den festgesetzten Preis hinaus vereinbart sind, zugunsten des Reichs einzuziehen. § 8 Die Verorbnung tritt am 12. Februar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 8. Februar 1917. tellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich.

Bekanntmachung, etreffend Liquidation britischer Unternehmungen.

Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 871) habe ich in Ergänzung meiner Bekanntmachung vom 21. November 1916 (Reichsanzeiger vom 24. November 1916 Nr. 277 —) auch die Liquidation der Beteiligungen der englischen Staatsangehörigen John Collinson in London, John Strachan Bridges in Woodcote Fleet und Robert Macfie Cunningham in London an der Firma Dortmunder Ritter⸗ brauerei, Aktiengesellschaft in Dortmund angeordnet. (Liqui⸗ dator: Justizrat Kramberg in Dortmund.)

„Berlin, den 27. Januar 1917.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquibres.

——

Gemeinde Wingen. Wohnhaus und Nebengebhäude, Hofralte, Acker (55,65 a) des Heingich Dorschner in Wingen (Verwalter: Notar Kellermann⸗Buchs⸗

weiter). 8 Acker, Wi se, Viehwelde (2,22 ha) der Ebefrau Dorschner, Josefine geb. Mathie, in Wingen (Verwalter: derselbe).

Hofraite, Acker, Viehwetde (30,95 a) des Heinrich Dorschner und Ehesrau, Josefine geb. Mathie, in Gütergemeinschaft (Verwalter: derselbe).

Straßburg, den 5. Februar 1917.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (7GBl. S. 487) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden: 304. Liste. Städtischer Grundbesitz.

Kreis Mülhausen. Gemeinde Mülhausen. 8 8,60 a Grundbesitz des Eduard Bernard, Kaufmann in Basel (Ver⸗ walter: Bürgernmeisterstellvertreter, Regierungsrat Zoepffel in

Mülhausen). 16“ Stvaßburg, den 9. Febrnar 1911. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern.

J. A.: Dittmar.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Oberregierungsrat Michaelis in Bromberg zum Oberverwaltungsgerichtsrat zu ernennen.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22. Dezember 1914 (nRGBl. S. 556) habe ich nach Zu⸗ stimmung des Herrn Reichskanzlers über das dem englischen Staatsangehörigen Fabrikbesitzer Geoorge Salter zu West Bromwick in England gehörige, in der Gemarkung Seegefeld Gut, Kreis Osthavelland, gelegene und im Grundbuch von Seegefeld in Band 22 Blatt Nr. 663 eingetragene Grundstü ck die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: Bankbeamter Ernst Kohler in Neu Seegefeld, Schwartzkopfstraße 4.)

Berlin, den 7. Februar 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung russischer Unternehmungen, vom 4. März 1915 (RGBl. S. 133) und 10. Februar 1916 (ℳGBl. S. 89) ist für die der Versicherungsgesellschaft Salamandra in St. Petersburg gehörenden 237 900 Aprozentige russische Staatsanleihe von 1902 die Zwangsverwaltung angeordnet worden. (Verwalter: Direktor Dr. Gustav Hirte in Berlin NW. 7, Dorotheenstraße 44.)

Berlin, den 10. Februar 1917. 8

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky.

Bekanntmachung.

Das von mir unterm 18. Oktober 1916 gegen den Kaufmann Adolf Cohn, hter, Alte Jakoostraße 78, erlassene Verbot des Handels mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren habe ich durch Verfügung vom heutigen Tage wieder aufgehoben.

Berlin, den 6. Februar 1917. 8

Der Polizeipräsident. J. V.: von Rönne.

—.——

Bekanntmachung.

Dem Wurstmacher J. C. Schröder, Kiel, Jungfernstieg 40, ist die Witederaufnahme seines Pandelsgewerbes mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs gestattet worden.

Kiel, den 25. Januar 1917. Städtische Polizeibehörde.

Bekanntmachung.

Dem Pferdehändler Hermann Lichthorn in Bunzlau, Gartenstraße l, ist wegen Unzuverlässigkeit im Gewerbebetriebe der stehende Pferdehandel durch Beschluß vom 5. Januar 1917 untersagt.

Bunzlau, den 1. Februar 1917. 3

Die Polizeiverwaltung. Richter.

. M.: W.

8 Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Leo Korbmacher in Dortmund, Westen⸗ hbellweg 77, haben wir auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 sowie der hierzu erlassenen Ausführungs⸗ bestimmungen des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 die gewerbsmäßige Abgabe von Lebens⸗ mitteln aller Art wegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres Suntersagt. Die Kosten dieser Bekanntmachung sind von dem Betreffenden zu tragen.

DOortmund. den 5. Februar 1917. 8 Die Polizewerwaltung. J. A.: Kienitz.

Bekanntmachung

Auf Grund der Verordnung, betreffend die z wangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (ℳGBl. S. 487) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden: 303. Liste.

Ländlicher Grundbesitz. Kreis Zabern. (22. Nachtragsverzeichnis.) 8 Gemeinde Maursmünster.

Wohnhaus und Nebengebäude, Hofratte, Garten, Acker, Wiesen, Holzung, Reben (2,88 ha) der Witwe Magdalena Schaeffer, eb. Ohl. in Maursmünster (Verwalter: Beigeordneter Fetzer in Mamsmünster)

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KAKkLiichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 12. Februar 1917. 8 Die Ausschüsse des Bundesrats für Rechnungswesen, für das Landheer und die Festungen, für das Seewesen, für Zoll⸗ und Steuerwesen, für Handel und Verkehr, für Eisen⸗

bahnen, Post und Telegraphen und für Justizwesen hielten heute Sitzungen.

Das Königliche Staatsministerium trat heute a einer Sitzung ae.

Z3u der Note Spaniens erfährt „W. T. B.“ aus gu unterrichteten politischen Kreisen, daß ihre Veröffentlichung durgh „Havas“ anscheinend auf eine Indiskretion zurückzuführen sein dürfte, da bisher ihr offizieller Text noch nicht in Madrid ve⸗ öffentlicht worden ist. Der inzwischen hier auf offiziellem Wege stark verstümmelt angekommene Wortlaut deckt sich im wesent lichen mit der „Havas“⸗Uebersetzung. Der Note wird hier volle Aufmerksamkeit gewidmet. Es besteht dabei kein Zweifel⸗ daß die spanische Regierung auch weiterhin ihre strikte Neutralität aufrechterhalten wird.

8

Als die englische Regierung bereits im 4. Kriegsmonct, d. h. am 3. November 1914, die ganze Nordsee als Kriege⸗ schauplatz military area“ bezeichnete und hiermit einen vol⸗ ständig neuen pölkerrechtlichen Begriff in der Seekriegführung zur praktischen Anwendung brachte, warnte sie laut Mitteilumg des „W. T. B.“ alle neutralen Schiffe, „Kauffahrteischiffe alle Arten, Handelsschiffe aus allen Gegenden, Fischerfahrzeuge und alle anderen Schiffe“ ausdrücklich davor, in die bezeichneten Gewässer einzufahren, da sie dort den schwersten Ge⸗ fahren von ausgelegten englischen Minen und von englischen Kriegsschiffen ausgesetzt seien. 3. der deutschen Sperrgebietserklärung vom 1. Februar d. Ia, die der englischen Erklärung folgte, wurde ganz das ens⸗ sprechende verkündet und darauf hingewiesen, daß neutral Schiffe, die die Sperrgebiete befahren, dies auf eigene täten, ganz so, wie es mit denselben Worten in dem Schreiben des englischen Gesandten an die niederländischen Minister vom 15. Januar 1915 bereits zum Ausdruck gebracht war („vessels . .. may do so at their own risk “*). Allen diesen Erklärungen ist also die zuerst von England erteilte Warnung gemeinsam, daß neutrale Schiffe infolge der Maßnahmen, de gegen den Feind getroffen werden, bei Befahren der Sperr⸗ gebiete gefährdet sind, da die gegen den Feind verwendete Kriegsmittel, Minen und Kriegsschiffe unter ÜUmständen sich nicht nur auf die beabsichtigte Verwendung gegen feindliche Schiffe

von England seit Kriegsbeginn betriebene Verwendung

Regierung sich nicht gescheut hat, unter schamlosem Mißbraug von neutralen Flaggen und Schiffsbemalungen „richtige Fallen⸗ gegen Unterseeboote zu verwenden, wie der Baralong⸗Fall mi der Fall des als dänischer Dampfer „Kai“ markierten englische Schiffes beweisen. In dem von England erklärten Sperrgebee kann also ein neutrales Schiff durch ein englisches Kriegsmitte ebenso überraschend verloren gehen wie in dem nach englischen Beispiel von Deutschland erklärten Kriegsgebiet in englischa und Ee feindlichen Gewässern durch ein deutsches Kriegs⸗ mittel.

Es ist also durchaus nicht zutreffend bei Schiffsversen kungen, die in dem erklärten Sperrgebiete erfolgen, vm „ungewarnten Torpedierungen“ zu sprechen. Eine der artige Warnung ist erfolgt dadurch, daß vor Befahren der Sperrgebiete allgemein gewarnt wurde, wie dies Englam im November 1914 zuerst getan hat. Diese allgemeine

die Neutralen über diese Warnung hinweg, statt wie angeraten,

es nach englischem Muster in den Erklärungen heißt, auf ihre eigen Gefahr. Dies gilt sowohl für die in Zukunft angedrohten, wie fir die in der Vergangenheit vorgenommenen Schiffsversenkungen „Ungewarnte“ Torpedierungen sind von seiten deutscher S

streikkräfte nicht vorgenommen worden, da sämtliche Schiffe

in dem Kriegsgebiet, das als gefährdet bekanntgegeber war, erfolgte. Nicht das gleiche kann aber von Englank gesagt werden, da englische Unterseeboote außern halb des Seekrieggebiets zu wiederholten Malgu ohne vorherige Warnung Dampfer durch Torpedos ange griffen und versenkt haben, von denen hier nur die Dampfs „Kolga“, „Bürgermeister von Melle“, „Dorita“, „Elbe⸗ „Hallandia“, „Schwaben“ und „Syria“ genannt sein mögen Auch im Mittelmeere hat die feindliche Seekriegführung großes Sündenkonto aufzuweisen, da hier, ohne daß eine all gemeine Warnung in Form einer Seekriegsgebietserklärumg erfolgte, wiederholt Schiffe ohne besondere Warnung um. gegriffen und versenkt wurden. Die Dampfer „Ittihad“, „Dogen (mit 700 Passagieren, darunter Frauen und Kinder an Bonz⸗ „Stambul“, „Madeleine Rickmers“ und das Lazarettschiff „i Rickmers“ wurden von englischen Unterseebooten im Jahre 19. „warnungslos“, und zwar in der wirklichen Bedeuturng dieses Wortes, angegriffen; im Jahre 1916 wurden . österreichischen Schiffe „Daniel Ernö“, „Zagreb“, „Dubrowntt, „Biokovo“, „Albanien“ sowie das Hospitalschiff „Electra“ ds Opfer warnungsloser Angriffe unserer Feinde. Ds Torpedieren von Schiffen, das in neutralen Ländern eine so gics Erregung hervorgerufen hat, kann also lediglich auf das Kom unserer Feinde gesetzt werden, da für die Beurteilung von Schist versenkungen in dieser Beziehung weder für die Vergangenhet noch für die Zukunft, die für das Befahren der Seekrieg gebiete allgemein erteilte Warnung außer acht gelasc werden darf. Das von England bezeichnete Seekriegsgebt— haben die Neutralen bisher, in genauer Befolgung der ur England erteilten Warnung, vermieden; die Einhaltung 8 gleichen Verfahrens der nachgefolgten deutschen Erklänm gegenüber wird zur Folge haben, daß jeder ungewollte Se verlust vermieden wird.

Die englische Zeitung „Daily Telegraph“ vom 31. Jam schreibt: 1 2

Nach in Washington vorliegenden beschworenen Zeugenouecg haben deutsche Unterseeboote die in Rettungsbooten befindlichen Man schaften versenkter Schiffe mit Artillerie beschossen. 1

Wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, handelt es - offenbar um den Fall des englischen Dampfg „Eavestone“, von dem bereits kürzlich berichtet wurde. 3₰ bald die Meldung des betreffenden U⸗Bootes vorliegt, wird V Angelegenheit im einzelnen klargestellt werden. Es kann an jetzt bereits mit aller Bestimmtheit versichert werden, daß.⸗ deutsches U⸗Boot niemals absichtlich in Rettungsbooten befm⸗ liche Ueberlebende beschossen hat oder beschießen wird. 4 vorliegende englische Meldung charakterisiert sich als lendengit Stimmungsmache und als erneuter, aber als gänzlich verger⸗

licher Versuch, die Erinnerung an die traurigen Fälle englisgh

würden beschränken lassen; für das deutsche Sperrgebiet ist auch de

neutralen Flagge von besonderer Bedeutung, da die englisch

Warnung muß die Warnung im Einzelfalle ersetzen, gehensh. uüberuhr.

das gefährdete Gebiet zu vermeiden, so tun sie dies eben, weß

versenkungen, denen eine besondere Warnung nicht vorhergin

Barbarei zu ersticken. Es wird England Ge dächtnis an die Fälle „Baralong“, „Crompton“ in der zioilisierten Welt zu unterdrücken.

nie geling

Am 27. Dezember 1916 sind die gesetzlichen Besti

in Kraft getreten, durch welche 8* ffe hlich ieungen schaftung auf die getragene Kleidung im weitesten Umfange erstreckt ist. Der Erwerb, die Verarbeitung und Veräußerung getragener Kleidungs⸗ und Wäschestücke und ge⸗ tragener Schuhwaren ist den Kommunalverbänden übertragen worden, während der Reichsbekleidungsstelle im allgemeinen nur ein Aufsichtsrecht über diesen ganzen Wirtschafts⸗ betrieb und das Recht vorbehalten ist, den dritten Teil der von den Kommunalverbänden erworbenen Gegenstände zum Ausgleich im Reichsgebiet zu erwerben. Die Kommunal⸗ verbände haben daher Annahmestellen einzurichten, bei denen Kleidung abgegeben werden kann, sie haben weiter ür oronungsmäßige Näüstandseßung der abgegebenen Be⸗ kleidung zu sorgen und schließlich Abgabestellen zu bestimmen bei denen wiederhergestellte Sachen zum Verkauf an die Be⸗ völkerung gegen Bezugschein gelangen. Schon daraus allein daß dieses Wirtschaftsgebiet von den öffentlichen Behörden übernommen worden ist, geht hervor, welche Bedeutung ihm im allgemeinen Interesse beizulegen ist. Wie es daher eine Ehrenpflicht der Kommunalverbände ist, diesen Wirt⸗ schaftszweig mit allen Kräften zu fördern, insbesondere wo dies noch nicht geschehen ist, für die baldige Er⸗ richtung von Annahmestellen Sorge zu tragen, so ist es für jedermann, der über ein entbehrliches Kleidungs⸗ oder Wäsche⸗ stück oder enthehrliches Schuhwerk verfügt, eine vater⸗ ländische Pflicht, diese Sachen bei der nächsten Annahme⸗ telle abzuliefern, damit sie so der Allgemeinheit nutzbar ge⸗ macht werden können. Für die abgelieferten Sachen wird ein angemessenes Entgelt bezahlt, das im Wege der Schätzung durch Sachverständige festgestellt wird. Aber auch unentgeltliche Ablieferung ist zulässig und erwünscht, um allgemein die Verkaufspreise für die wieder hergestellten Sachen möglichst niedrig halten zu können. Alle getragenen Kleidungs⸗ und Wäschestücke und getragene Schuhwaren können abgeliefert werden, gleichgültig, ob sie von Männern, Frauen oder Kindern herstammen, ob sie mehr oder weniger abgetragen, ob sie modern oder unmodern sind; ferner aber auch getragene Uniformen aller Art, sowohl solche von Militärpersonen, also von Offizieren, Militärärzten, Einjährig⸗Freiwilligen usw als auch solche von Zivilbeamten, wie den Beamten der Post, der Eisenbahn und aller übrigen Verwaltungen. Da die getragenen Uniformen in besonderen Wertstätten wieder zum Gebrauch her⸗ gerichtet werden sollen, so kann an den noch vorhandenen Vor⸗ räten an Uniformtuchen erheblich gespart werden, wenn mög⸗ lichst viele getragene Uniformen abgeliefert werden. Erfolg kann dieser gesamten Bewirtschaftung nur dann zu⸗ teil werden, wenn alle Kreise der Bevölkerung sie unterstützen und jedes entbehrliche Bekleidungsstück auch wirklich herausgegeben wird. Drum gilt es jetzt nachzusehen in Schränken und Truhen und nachzuprüfen ob nicht noch manches dort verwahrte Stück überflüssig ist. Jedes solches Bekleidungsstück muß jetzt der Allgemeinheit dienstbar gemacht werden und daher an die Annahmestellen abgeliefert werden. Die Vorschriften über Erteilung von Bezugsscheinen bei Ablieferung von getragener Kleidung und Schuhwerk bleiben

Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Kriegsnachrichten. Fliegertätigkeit. Nach Ausweis der im deutschen Heeresbericht aufgefü 2 1G 1 Fführten Luftbeuteziffern haben die deutschen Feger he aufgfahe n formationen seit Kriegsbeginn über 1000 feindliche Flugzeuge erledigt, genau gerechnet bis Ende Januar 1002 Dabei sind nur die an der West⸗ und Ostfront heruntergeholten Fehtischen. Fee ösischeh 7 russischen Flugzeuge gezählt; Balkan ind Türkei mit ihren nicht unerheblichen Erf nch nügerchnet h 9 rfolgen werden hier die Bedeutung dieser gewaltigen Zahl wird noch ei S 1 ser gewaltig . h ein⸗ dringlicher, wenn man sich klar macht, daß diese 1002 Flug zeuge 167 feindlichen Geschwadern (zu 6 Apparaten . ee 8 dabei etwa 1700 feindliche Flieger r Gefecht gesetzt und etwa 50 Millionen W 8 ine . 9 ionen Wert an Maschinen Im einzelnen setzt sich die

zusammen: 1914/15 163 Flug . 33 Flugzeuge V11m“ I1I1A6“ 8 zusammen 1002 Flugzeuge

Siegeszahl folgendermaßen

/

In den Nächten vom 8. zum 9. und vom bruar war die Tätigkeit unserer belegten die englischen Flugplätze von St. Pol und Caryde, die Bahnhöfe von Acheur und Albert aus⸗ Pebig mit Bomben, ebenso feindliche Truppenlager bei royart und Chappy und die Bahnanlagen von

nn an der Somme und Ruillancourt südwestlich eronne. Eines unserer Bombengeschwader, das in der letzten h mehrfach rühmend erwähnt wurde, warf in derselben Nacht 88„ kg Abwurfmunition auf die Industriewerke von Pompey. Tags darauf wurden von uns die für Heereszwecke arbeitenden Fabrikanlagen in Neuve Maison und militärische Anstalten in Nancy mit rund 2000 kg Bomben erfolgreich belegt Geschim de Nacht vom 9. zum 10. Februar belegten deutsche he gkna er mit ausgezeichnetem Erfolg den Bahnhof von Ane. ny bei Albert mit 1500 kg, den Ostbahnhof von 1 mit 3300 kg. Bomben. Infolge des Angriffs veh ünf dem letzteren ein Brand aus, der an den dort aufgestapelten großen Vorräten erneute Nahrung noch um 7 Uhr

immer fand. Der gewaltige Andere Geschwader verursachten

4 9. zum 10. Fe⸗ Flieger außerordentlich rege.

. Feuerschein war

orgens weithin zu sehen. we, Fean Bombemwurf Brände in den Barackenlagern ascer ehen und. Eclusier. Die Industrieanlagen Sor Neuve Maison wurden erneut mit üher 2000 kg Sprengstoff beworfen, die von Pompey mit 300 kg. Ein

das „King Stephan“ und

feuer keine besonderen Ereignisse.

NNordwestlich von Monastir blieb ein französischer Vor⸗

Erfolg.

vc“

Flughafen und die Luftschiffhalle vo 1 mit 600 kg Bomben 1e 8 unserer flandrischen Marineflugzenge die Hafenanlagen von Dünkirchen und in der Nähe gelegene seinbliche Flugplätze mit Bomben an. Gute Wirkung wurde beobachtet. , Demgegenüber unternahmen die Gegner mehrere Nacht⸗ flüge in das lothringische Becken und Saargebiet. Der durch diese Besuche angerichtete Schaden ist jedoch ganz uner⸗ heblich. Unser Abwehrfeuer zwang bei Differdingen einen der nächtlichen Angreifer, einen französischen Farman⸗Doppeldecker, zur Erde. Das Flugzeug ist zertrümmert, die Insassen Unterleutnant Lantiron und Korporal Fourgerot beide lot. Eine neue Schmach haben die Franzosen durch einen in der gleichen Nacht auf die offene Stadt Karlsruhe unter⸗ uommenen Angriff auf sich geladen. Die traurige Tat unter⸗ nahm ein Flugzeug, das einige Bomben auf die friedliche Stadt abwarf. rei Bürger wurden dadurch verletzt, der an Se he ist bedeutungslos. Sa

Am Tage des 10. Februar schossen darauf un Flieger drei feindliche Flugzeuge in Brand. Das heübesr Sic. Gegend von La Bassée brennend nieder, die anderen beiden zerschellten an der ͤ(öͤT 8) —“

die Ferner griffen mehrere

8*

Am 9. Februar machten die Franzosen erneut den Ver für ihre Niederlage auf der Höhe 304, wo .vera. 25. Januar die Stellungen in 1 ½ km Breite unter schweren Verlusten an Toten und Gefangenen entrissen worden waren Revanche zu nehmen. Nach dem üblichen Morgenfeuer wurde am frühen Nachmittag die französische Artillerietätigkeit lebhafter und lebhafter, um sich allmählich zu großer Heftigkeit zu steigern. Auch die schwere französische Artillerie machte sich bemerkbar. Nach einem mehrstündigen Feuer⸗ kampf wurde gegen 7 Uhr Abends in der Dämmerung des Wintertages beobachtet, daß die französischen Gräben sich mit Sturmtruppen füllien. Das auf den französischen Gräben liegende deutsche Zerstörungsfeuer wurde zum Vernichtungs⸗ feuer gesteigert und der französische Angriff in wirksamen Feuergarben erstickt. Die französischen Verluste in den an⸗ gefüllten Gräben dürften bei dem genau liegenden deutschen Granathagel bedeutend gewesen sein Ebenso wie die vier unter schweren französischen Verlusten zurückgewiesenen Gegenangriffe am 28. Januar erfolglos blieben war dieser erneute Angriffsversuch ohne jedes Ergebnis. Während des Feuerkampfes drang eine deutsche Erkundungsabteilung aus den Gräben vor und hob einen französischen Posten auf. In der Gegend von Sailly hatte sich nach Mitternacht das enalische Feuer zu außerordentlicher Heftigkeit gesteigert. .H. die ihren am Freitag an dieser Stelle erzielten kleinen Erfolg ausbau 9 1

allen Punkten abgewiesen 8 8““ In Rußland und Rumänien Schnee und Kälte. In Mazedonien wird seit einiger Zeit an verschiedenen Stellen der Front mehrfach stärkere Artillerietätigkeit gemeldet. (W. V. B.)

Berlin, 10. Februar, Abends. (W. T. B.) Auf dem Nordufer der Somme, dem Westufer Maas, in mehreren Abschnitten der Ostfront und zwischen Vardar und Dofran⸗See lebhafte Artillerietätigkeit.

8

Großes Hauptquartier, 11. Februar. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Westlich von Lille, beiderseits des Kanals von Bassée und des Scarpe sowie im närdlichen Teil Somme⸗Gebiets lebhafter Artilleriekampf.

Aluf dem Nordufer der Ancre griffen die Engländer mit starken Kräften nordöstlich von Beaumont, auf dem Süd⸗ üfer östlich von Grandcourt und nördlich von Courceleite mit schwächeren Abteilungen an. Am Wege von Puisieu:. nach Beaucourt drangen sie in Kompagniebreite ein, an allen 6“ sind sie, zum Teil im Nahkampf, zurückgewiesen worden.

La des

Heeresgruppe Kronprinz. Auf dem linken Maasufer nahm wie am das Feuer von Mittag an zu, das Im Walde von Ailly (südöstlich von St. Mihi beiderseits der Mosel erfolgten franosische Venchsel) 1n wae unser Abwehrfener und im Handgemenge abgeschlagen wurden.

1 wie Vortage ohne daß sich ein Angriff ent⸗

Erkundungs und Angriffsaufgaben führten unsere Flieger⸗ geschwader weit hinter die feindliche Front. Für die Gegner wichtige militärische und Verkehrsanlagen wurden bei Tage und bei Racht wirkungsvoll mit Vomben be⸗ worfen.

Oestlicher Kriegsschauplatz.

Front des Generalfeldmarschalls

Prinz Leopold von Bayern. Mit nachlassender Kälte nahm die Gefechtstätigkeit in vi Abschnitten zu. Bei Postawy (nördlch 88 .“ südöstlich von Zloczow wurden russische Jagdkommandos ab⸗ gewiesen. Am Unterlauf des Stochod holten unsere Stoßtrupps ohne eigenen Verlust eine Anzahl Gefangener aus den feind⸗ lichen Griihbin. v“

Front des Generalobersten Erzherzog Joseph

Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls von Mackensen

außer Vorfeldgefechten und nur vereinzelt lebhafterem Geschütz⸗

Mazedonische Front.

stoß, füdwestlich des Dofran⸗Sees ein nach starkem Vor⸗ bereitungsfeuer einsetzender Angriff der Engländer ohne jeden

Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff⸗

westerer nächtlicher Flugzeugangriff richtete sich gegen den

Berlin, 11. Februar, Abends. (W. T. B.) 5 Beiderseits der Ancre lebhafte Artillerie⸗ und Graben⸗ kampftätigkeit.

Sonst im Westen und Osten nichts Wesentliches. Großes Hauptquartier, 12. Februar. (W. T. B.) b Westlicher Kriegsschauplatz. 1 Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Oestlich von Armentieéres und südlich des La Bassce⸗ Kanals scheiterten durch lebhaftes Feuer vorbereitete englische Angriffe.

Tagsüber lag starke Artilleriewirkung auf unseren Stellungen beiderseits der Ancre. Während der Nachtgriffen die Engländer sechsmal die zerschossenen Gräben von Serre bis zum Fluß an. Alle Angriffe sind abgewiesen worden. Der Feind, dessen Sturmtruppen vielfach Schneehemden trugen, hat in unserem Abwehrfeuer, nördlich von Serre im Nahkampf, schwere Verluste erlitten. Die Näumung einer unbrauchbar gewordenen Grabenlinie füdöstlich von Serre war vor Einsetzen der eng⸗ Uhczen Angriffe plangemäß und ohne Störung durchgeführt worden.

Oestlicher Kriegsschauplatz. Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern. . Vorstöße unserer Sturmtrupps an der Düna und bei Kisielin, westlich von Luck, gelangen in vollem Umfang. Bei Kisielin wurden 2 Offiziere, 40 Mann und 1 Maschinengewehr eingebracht.

Front des Generalobersten 1 Erzherzog Joseph. In den Bergen zu beiden Seiten des Ojtoz⸗Tales und in der Putna⸗Niederung vielfach Zusammenstöße von Streif⸗ abteilungen.

Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls von Mackensen. Am Sereth Postengeplänkel, an der unteren Donau mäßige Artillerietätigkeit. b Mazedonische Front. Nichts Neues. 8 Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

WLL“

8 Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. „Wien, 10. Februar. (W. T. B.) Amtlich wird ge

meldet: Oestlicher Kriegsschauplatz.

88 Nordwestlich von Stanislau hatte eine von unseren Truppen durchgeführte Unternehmung vollen Erfolg. Die in die russischen Gräben eingedrungenen Abteilungen brachten

17 Gefangene und 3 Maschinengewehre als Beute zurück.

Italienischer Kriegsschauplatz.

Im Görzischen gewannen unsere Truppen durch nächtliche Unternehmungen mehrere feindliche Graben stücke, fügten den Italienern schwere blutige Verlust zu, brachten 15 Offiziere und 650 Mann als Gefangene ein und erbeuteten 10 Maschinengewehre, 2 Minen⸗ werfer und viel sonstiges Kriegsmaterial. Abteilungen der Infanterieregimenter Nr. 85 und 87 und Landsturm⸗ infanterie aus Niederösterreich und der Bukowina hatten an diesem Erfolg hervorragenden Anteil. 8

““ Südöstlicher Kriegsschauplatz. Keine Ereignisse. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Wien, 11. Februar. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Oestlicher Kriegsschauplatz

8 Südwestlich von Oena, bei Bekas und südöstlich von Zloczom wurden vehthe Jagdkommandos abgewiesen. Am unteren Stochod holte ein Stoßtrupp eine Anzahl Gefangener aus den ruffischen Stellungen.

Italienischer Kriegsschanplatz Im Görzischen wurde an mehreren Stellen um die von unseren Truppen eroberten Gräben gekämpft. Die feind⸗ lichen Gegenstöße scheiterten. Wettere 370 Gefangene blieben in unseren Händen. Abteilungen des K. K. Land⸗ wehrinfanterieregiments Nr. 37 zeichneten sich im An⸗ griff aus. Italienis e Flieger warfem auf Triest, Muggia, die Werfte San Rocco und das Feldspital in Opeina Bomben ab. Nördlich von Tolmein brachte eine gelungene Unternehmung 42 Italiener ein. Ein feindlicher Angriff auf unsere Stellungen am Stilfser Joch wurde blutig ab⸗

gewiesen. Südöstlicher Kriegsschauplatz. Unverändert.

Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes: von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Bulgarischer Bericht.

8 b 11. Februar. (W. T. B.) Generalstabsbericht vom Februar.

Mazedonische Front. Während des ganzen Tages hat der Feind ein ziemlich heftiges Geschütz- und Minenwerfer⸗ feuer unterhalten, das gegen Abend in ein Trommelsfeuer auf unsere Stellung südlich om Dofran⸗See überging. Gegen 10 Uhr Abends ging ungefähr ein Bataillon der Engländer gegen unsere Stellung vor, wurde aber von unseren Truppen mit Bajonett und Bomben angegriffen und blutig zurückgeworfen, wobei es schwere Verluste an Toten, Verwundeten und Gefangenen erlitt. Viele tate Feinde liegen in und vor unseren Drahtverhauen. Wir erbeuteten ein Maschinengewehr, Infanteriegewehre und anderes Kriegsgerät. Unter den Gefangenen befindet sich ein englischer Sffies. Auf der übrigen Front ziemlich schwache Arkillerie tätigkeit von beiden Seiten und Fenerwechsel zwischen Vor⸗ kruppen. Lebhafte Fliegertätigkeit im Vardartal und

längs der ägälschen Küste zwischen Mesta und Struma