G veröffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin
die Bezahlung der Rechnung durch den Verleger bis zum 30. Tage nach Eingang der Rechnung erfolgt.
Wird die Rechnung an den Händler bis zum 60. Tage bezahlt, so kann der Händler die Bezahlung ohne Abzug von Rabatt verlangen. Erfolgt die Bezahlung nach dem 60 Tage, so ist der Händler berechtigt, auf den Rechnungsbetrag (ein⸗ d Fracht und Verpackung) zwei vom Hundert aufzu⸗
agen.
Weitere Aufschläge als die vorstehend unter Ziffer 2 und 3 genannten darf der Händler auf die nach Ziffer 1 zu zaylenden Preise nicht fordern.
4. Die Preisfestsetzungen der vorstehenden Ziffern 1—3 gelten für die Zeit vom 1. Januar 1917 bis 31. Mai 1917.
Berlin, den 13. Februar 1917. 8
Reichsstelle für Druckpapier. Rühe, Geheimer Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, werden folgende Formen von Elektrizitätszählern den unten stehenden, beglaubi⸗ gungsfähigen Systemen eingereiht.
die Formen UKG, UECp, ULRc, ULDJc, UDe, UDUc, Zähler mit Doppelzählwerk und angebauter Umschalt⸗ uhr, hergestellt von der Allgemeinen Elektrizitäts⸗Ge⸗ sellschaft in Berlin. . Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Feitschrift Linkstraße 23,24) Sonderabdrucke bezogen werden können. Charlottenburg, den 3. Februar 1917. Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt. E. Warburg.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Perso en vom Handel vom 23. September 1915 ist den Inhabern der Firma Louis Wolff in Dresden, Wallst aße 21 a, den Kauf⸗ leuten Hermann Adolf Wolff in Blasewitz, Sirie ener Straße 21, und Adoif Louis Wolff in Dresden, Bautzner Straße 53. 1I, der unmit elbare und mitielbare Handel mit Webwaren mit Wirkung für das Reichsgebiet untersagt worden.
Dresden, den 9. Februar 1917.
Der Rat zu Dresden. Blühe
Bekanntmachung. 1
Mit rechkskräftigem Erkenntis vom 16 D zember 1916 wutde
dem Adolf Gaß, Obst⸗ und Gemüsehändier, Gartensttaße 11, in
Freiburg auf Grund des § 1 der Bundesratsverord ung vom 23. Sept mber 1915 über die Fernhaltung unmberlässiger Per⸗ sonen vom Handel der Handel mit Aepfeln und Birnen untersagt.
Freiburg, 8. Februar 1917.
Großherzogliches Bezirksoamt. Dr. Klotz.
WII Bekanntmachung. B
Mit rechtekräfrigem Erkenntris vom 16. Dezember 1916, wurde dem Josef Martin, Hildastraße 35, in Freihurg gemäz ber Bundekratevetordnung vom 23 September 1915 über die Ferrbalturg unzu erlässiger Personen vom Handel der Handel mit Aepfeln und Birnen untersagt.
Freiburg, 8. F bruar 1917. 8
Großherzogliches Bezirksamt. Dr. Klotz.
— —
Bekanntmachung.
Mit rechtskräfligem Erkenntnis vom 16. Dezember 1916 wurde dem Bruno Bullmann, Eisenbahnstraße 40, in Freiburg emäß § 1 der Bundesratsverordnung vom 23 Sevtember 1915 über Ferscenluna unzuverlässiger Personen vom Handel der Handel mit Aepfeln Birnen untersagt. 8
21
xg, 8 Februar 1917. .“ Großherzogliches Bezirksamt. Dr. Klotz. “ 8 Bekanntmachung. 8 Mit rechtskräfticem Erkenntnis vom 16. Deiember 1916 wurde dem Christobal Perez, Schwabentorstraße 11, in Freiburg gemäß § 1 der Bundeer tsvererenung vom 23. September 1915 über Fernhaltung unzuverlässizer Personen vom Handel der Handel mit Aepfeln und Birnen unteisagt. 1 Freiburg, 8. Februar 1917.
Großherzogliches Bezirksamt. Dr. Klotz.
8
18 Bekanntmachung. 8 Mit rachkektäf tigem Erkenntnis vom 16. Dezemßer 1916 wurde der Ehefrau Rosa des Jobonn Bergese, geb. Ruh, Gartenstraße Nr. 1. in Freiburg gemöß § 1 der Bundetratsverordnung vom 23. Septem ber 1915 über Fernhaltung unzuverlä siger Personen vom Handel der Handel mit Aepfeln und Birnen untersagt. Freiburg, 8. Februar 1917. Grocßherzogliches Bezirksamt. Dr. Klotz.
Königreich Preußen.
Den Niederrheinischen Licht⸗ und Kraftwerken, Aktiengesellschaft in Rheydt wird auf Grund des Gesetzes vom 11 Juni 1874 (Gesetzsamml. S 221) hiermit das Recht verliehen, das zur Herstellung einer Starkstromleitung von der Schaltstation des Elektrizitätswerks in Rheydt, Regierungsbezirk Düsseldvorf, nach dem städtischen Elektrizitätswerk in Erkelenz, Regierungsbezirk Aachen, erforderliche Grundeigentum nötigen⸗ falls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf staotliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dies Recht keine Anwendung.
Berlin, den 10. Februar 1917.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs. Das Staatsministerium. BPBr. von Breitenbach. Tr. Sydow. Dr. Freiherr von Schorlemer. von Loebell.
8
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22. De⸗ ember 1914 (RSBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RGBl. b 89) ist für die Firma Nugget Compagnie mit be⸗ schränkter Haftung Frankfurt a. M. und für das in Deutsch⸗ land befindliche Vermögen der Firma The Nugget Polish Co. Ltd. in London die Zwangsverwaltung an⸗ geordnet worden. (Verwalter: Kaufmann Otto Kufuß in Frank furt a. M.)
Berlin, den 9. Februar 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky.
— —⸗
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗
weise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22 Dezember 1914 (NGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (7RGBl. S. 89) ist für das in Deutschland befindliche Vermögen der Firma William Hollins & Co. Ltd. in Nottingham die Zwanasverwaltung angeordnet worden. (Verwalter: Handels⸗ richter Direktor Franz Hentschke in Berlin W. 66, Wilhelm⸗
straße 44.) Beerlin, den 9. Februar 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Huber.
Ministeriumder geistlichen und Unterrichts⸗ “ angelegenheiten.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät
des Königs ist die Wahl des Direktors des Realgymnasiums in Uelzen Dr. Bockelmann zum Direktor des öffentlichen Lyzeums in Friedrichsfelde⸗Karlshorst durch das Staatsmini⸗ sterium bestätigt worden. .
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Vorübergehend soll durch Teilung der Geschäfte der Forst⸗ kasse in Cassel eine zweite Forstkasse einaerichtet werden. Eine der Forstkassenrendantenstellen für 2 Oberförstereien mit den Auftragszahlungen für den Land⸗ oder Stadtkreis Cassel mit dem Amtssitz in Cassel ist zum 1. April 1917 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 1. März 1917 eingehen. “
Finanzministerium.
Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse
amslau, Regierungsbezirk Breslau, ist zu besetzen.
82
1“]
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 13 der Vorschriften über die “ der Tierärzte vom 13. Juli 1889 (G⸗Bl. f. d D. R. Seite 421 und der Prüfungsordnung für Tierärzte vom 24. Dezember 1912, (R. z. Bl. S. 2) bringe ich hierdurch zur Kenntnis, daß wit der Abhaltung der tierärztlichen Fachprüfung am 14. Mai d. J. begonnen wird. 1 —
Die Meldungen zu dieser Prüfung sind bis e den 15. Aoril an den unterzeichneten Rektor einzurei Berrlin, den 9. Februar 1917. “
Königliche Tierärztliche Hochschule.
Der Rektor. Schütz.
Tagesordnung über die am 22 März 1917, Vorm 11 Uhr, in Berlin üim F des Potsdamer Bahnhofs statt⸗ findende 46. Sitzung des für die Bezirke der König⸗ lichen Eisenbahndirektionen Berlin und Stettin ein⸗ gesetzten Bezirkseisenbahnrats Berlin.
1. Mitteilungen der Königlichen Eisenbahndirektionen über die seit der 45. S tzung des Bezirkseisenbahnrats im Personen⸗, Güter⸗ und Tierverkehr eingetretenen wichtigeren Aenderungen und neu aus⸗ gegebenen Tarife. 88
2 Mitteilungen der Königlichen Eisenbahndirektionen über die wichtigeren Aenberungen des Personenzugfahrplans im Winter 1916/17 gegenuͤber dem vorhegehenden Fahrplan.
3. Prürung, ob nachfolgende Tarife beseitigt werden können:
I. Rohstofftarif B besonderer Teil: Nr. 2a für Kies nach Berlin und Vororten. II. Holztarife: Nr. 8 13 c für Grubenhölzer (Choks) zur Ausfuhr über See nach außerdeutschen Ländern von Stationen der Bezerke G Danzig und Stettin nach Danzig und Kolberg. III. Steine usw.: Nr. 5 a für gebrannte Steine usw. nach Berlin und Vor⸗ orten.
IV. Blei und Zink: Nr. 13 a für Robhblei, Fabrikat aus Rohblei usw. von
schlesischen Erzeugungsstätten nach Berlin und Ostseebäfen;
Nr. 13 b für Ziak, Zinkblech usw. von schlesischen Er⸗ zeugungsstätten nach Perlin und Ostseehäfen;
Nr. 130° für Rohblei, Fabrikate aus Rohblei usw. und Zink, Zinkolech usw. von rheinisch⸗westfälischen Erzeugungs⸗ stätten nach Berlin;
Nr. 8 8 für Roblei, Fabrikate aus Rohbblei usw. aus Fnnk. Zenkblech ufw. von schlesischen und rheinisch westfälischen
rz ugungsstätten zum Ortsve rbrauch in den Hafenplätzen;
Nr. 8 8a für Rohblei, Fabrkate aus Rohblei usw. und Zink, Zinkblech usw ron schlesischen Erzeugungsstätten nach Seehäfen zur Verschiffng seewärts;
Nr. 8 8c für Rohblei und Zink, roh und raffiniert, von den Erzeugungsstätten zur Aussuhr über See nach außer⸗ deutschen Ländern.
4. Wahl eines Stellvertreters in den ständigen Ausschuß an Stelle des Amtsrats Schrader. Berlin, den 9. Februar 1917. Königliche Eisenbahndirektion. 8 Koch. 1“
Bekanntmachung,
betreffend Handel mit Schlacht⸗, Nutz⸗ und Zuchtvieh.
gwecks Durchführung der dem Brandenburg⸗Berliner Viehhhandelsverbande satzungsgemäß obliegenden Aufsicht über in Ergänzung der
den Fandel mit Nutz⸗ und Zuchtvieh wird i
6“ vom 27. Dezember 1916 folgende Anordnung getroffen: 1b 1) Jeder Handel mit Schlacht⸗, Nutz⸗ und Zuchtvieh auf sämt, lichen Bahnhöfen und Verladerampen der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg ist verboten.
2) Es wird ferner allgemein angeordnet, daß jeder Käufer von Rindern, Kälbern, Schafen, Schweinen und Ferkeln eine poltzeiliche Bescheinigung zum Zwecke des persönlichen Auswesses dem Verkäufer und dem zuständigen Beamten vorzulegen hat, aus welcher hervorgeht, daß das anzukaufende Tier nur zu Zucht⸗, Nutz⸗ und Mastzwecken ver⸗ wertet werden soll.
3) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden auf Grund des § 17 der Bundesratsverordnung über die Er⸗ richtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (=-SBl. 607) in Verbindung mit der Aus⸗ fübrungsanweisung der Landeszentralbehörden vom 19. Januar 1916 und auf Grund der §§ 4 und 11 und der Satzung vom 4. Dezember 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 ℳ bestraft.
Berlin, den 13. Februar 1917. “ Brandenburg⸗Berliner Viehhandelsverband. 8 8 8
8
Der Vorsitzende: Gosling, Regierungsrat. 8
1““
Bekanntmachung.
Der gegen den Kaufmann Eduard Liebfried, Cöln, Unter Seidmacher 8, auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 er⸗ Pähgege Beschluß der Untersagung des Handels mit Web,,
irk⸗ und Strickwaren vom 11. Oktober 1916 wird hiermit mit Wirkung vom 1. Februar 1917 aufgehoben. 8 Cöln, den 20. Januar 1917.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Adenau
Bekanntmachung. rs
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs⸗Gesetzbl. 603) und der Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung vom 27. September 1915 wird den Eheleuten Heinrich Schäfer und Anna geb. Krumpe in Sterkrade, Hagedorastraß Nr. 112, der Handel mit Fleisch⸗ und Fett⸗ waren aller Art, Del, Seife und Spekulatius wegen Unzu⸗ verlässigkeit in bezug auf den Handel mit diesen Lebensmitteln von heute ab für das Gebiet des Deutschen Reichs untersagt. — Die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, insbesondere auch die Bekanntmachungskosten, sind von den Betroffenen zu trag⸗
Sterkrade, den 27. Januar 1917.
Die E“ h1“ Der Bürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete: Dr. Heuser
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesratzs vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (G Bl. 603) und der Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung vom 27. September 1915 wird den Eheleuten Hermann Botteram und Theodora von Boxen in Sterkrade, Neu⸗ mühlstr 52, der Handel mit Butter und Eiern wegen Un⸗ zuverlässigkeit in bezug auf den Handel mit diesen Lebensmitteln von heute ab für das Gebiet des Deutschen Reichs untersagt. — Die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, insbesondere auch die Bekanntmachungskosten, sind von den Betroffenen zu tragen.
Sterkrade, den 27. Januar 1917. 1“
Die Polizeiverwaltung. Der Bürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete: Dr. Heuser.
Bekanntmachung.
“ .““
Auf Grund der 8§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesratzs vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (=7GBl. 603) und der Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung vom 27. September 1915 wird den Eheleuten Johann Fenten und Karoline geb. Seeger in Sterkrade, Wannestraße 7, der Handel mit Lebensmitteln aller Art wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handel mit diesen Gegenständen von heute ab für das Gebiet des Deutschen Reichs untersagt. — Die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, insbesondere auch die Bekanntmachungskosten, sind von den Betroffenen zu tragen.
Sterkrade, den 27. Januar 1917.
Die Polizeiverwaltung. Der Bürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete: Dr. Heuser.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vem 23. Sepiem ber 1915 zur Fernhaltung unzuperlässiger Personen vom Handel (Reichs⸗Gesetzbl. 603) und der Ausführungsbestimmungen zu dieset Verordnung vom 27. September 1915 wird den Eheleuten Kauf⸗ mann Karl Bellenberg und Maria geb. Bernemann in Sterkrade, Neumühlstraße 44, der Handel mit Fleisch,, Wurst⸗ und Fettwaren aller Art wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handel mit diesen Lebensmitteln von heute ab für das Gebiet des Deutschen Reichs untersagt. — Die durch das Ver⸗ fahren verursachten baren Auslagen, insbesondere auch die Bekannt⸗ machunge kosten, sind von den Betroffenen zu tragen.
Sterkrade, den 27. Januar 1917. “ Die Polizeiverwaltung. “““ Der Bürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete: Dr. Heuser.
1“
Bekanntmachung.
114““ “
Auf Grund der §5 1 und 2 der Verordnung des Bundesratt vom 23. September 1915 zur Fernhultung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs⸗Gesetzbl. 603) und der Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung vom 27. September 1915 wird dem Kaufmaen Adolf Spickermann ig Sterkrade, Neumühlstraße 34, der Handel mit Fleisch⸗ und Fettwaren aller Art sowte mit Käse wegen Unzuverlässigkeit von heute ab für das Gebiet des Deut⸗ schen Reichs untersagt. — Die durch das Verfahren verunsachten baren Aus lagen, insbesondere auch die Bekanntmachungekosten, sind von dem Betroffenen zu tragen.
Sterkrade, den 27. Januar 1917.
Die Polizeiverwaltung. Der Bürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete: Dr. Heuser.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesratz vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs⸗Gesetzbl. 603) und der Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung vom 27. September 1915 wird dem Händler Theodor Wüuübhbels in Sterkrade, Holtenstraße 89, der Hande mit Butter wegen Unzu verlässigkeit in bezug auf den Handel mit
rvvon heute ab für das Geb Deutschen Reichs unter⸗
Legnbere auch die Bekanntmachungskosten,
Apostolischer
1. breitet, wonach Deutschland die Schweiz ersucht haben soll,
haß sie nicht in Unterhandlungen eintreten könne, ehe Deutsch⸗
whärfung des Tauchbootkrieges zurückgezogen habe.
luf dem Gebiete des amerikanischen Per⸗
G — Die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, ins⸗
b gndere auch die Bekanntmachungskosten, fallen dem Betroffenen zur
Sterkrade, den 27. Januar 1917. — Die Polihidergaltung. 1 8 . Der Beigeordnete: Dr. Heuser.
Der Bürgermeister. J.
4“““ Auf Grund der 88,1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vm 23. September 1015 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen m Handel [RSBl. 603) und der Ausführungsbestimmungen zu deser Verordnung vom 27. September 1915 wird den Cheleuten Händler Heinrich Küpypers und Johanne geb. Prohl in Sterkrade, Emmerichstraße Nr. 38, der Handel mit Butter wegen Unzuverlaässigkeit in bezug auf den Handel mit diesem Gegen⸗ kande von heute ab für das Gebiet des Peutschen Reschs unter⸗
t. — Die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, ins⸗ nd von den Betroffenen u tragen.
Sterkrade, den 27. Januar 1917.
Die Poltizeiverwaltung 1 Der Bürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete: Dr. Heuser.
MNichtamtliches. Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 14. Februar 1917.
Seine Majestät der Kaiser und König ist, wie W. T. B.“ meldet, heute morgen in Berlin eingetroffen.
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich und önig von Ungarn hat, wie „W. T. B.“ eldet, vorgestern die ihm von Seiner Majestät dem Heutschen Kaiser angetragene Würde eines preußischen Generalfeldmarschalls angenommen.
Bei der Tagung der Deutschen Evangelischen Missionshilfe in Berlin wurde, wie die „Norddeutsche ljgemeine Zeitung“ mitteilt, folgender Huldigungsgruß an eine Majestät den Kaiser und König gesandt:
Unter dem Ausdruck tiefsten Dankes fur das von Eurer Majestät großzherzig ausgesprochene Friedensangebot und mit dem Gelöbnis unerschütterlicher Treue erbittet der bei Beginn des 400. Gedenkjahres der Reformation zum dritten Male während des Weltkrieges versammelte Verwaltungsrat der unter Eurer Majestät Schutz stehenden Deutschen Evangelischen Missionshilfe für Eure Majestät den vollen Sieg über alle unsere Feinde, die in blindem Vernichtungskampfe gegen alles, was deutsch beißt, ouch die deutsche Mission aufs schwerste geschädigt haben. Möge bald ein deutscher Friede der Friedensarbeit der deutschen Mission neue Türen in aller Welt öffnen, unserem Herrn und Heiland 8. Dienst, unserem Vaterland zu Ehren und der Menschheit zum
egen.
Verwaltungsrat der Deutschen Evangelischen Missionshilfe:
Graf von Schwerin⸗Löwitz, Vorsitzender.
Darauf ging folgende Antwort ein:
Dem Verwaltungsrat der Deutschen Evangelischen Missions⸗ hilfe Meinen wärmsten Dank für die treuen Segenswünsche für einen siegreichen Ausgang des blutigen Völkerringens und einen deutschen Frieden. Auch im Jubiläumsjahre der Reformation wollen wir mit Martin Luther bekennen: „Ein’ feste Burg ist unser Gott“. Er wird auch der deutschen evangelischen Mission neue Kraft zur treuen Arbeit in seinem Weinberg verleihen und ihrer segensreichen Aufgabe Weg und Ziel weisen.
Wilhelm I. R.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll d Steuerwesen und für Handel und Verkehr, die vereinigten lusschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen sowie ler Ausschuß für Zoll⸗ und Steuerwesen hielten heute Sitzungen.
In der neutralen Presse wird eine Reutermeldun
er amerikanischen Regierung mitzuteilen, wir seien nach wie dor bereit, mit den Vereinigien Staaten über die mit dem „Bootkrieg zusammenhängende Sperrgebieterklärung zu unter⸗ andeln, sofern die Handelssperre gegen England dadurch nicht erührt werde. Die Regierung der Vereinigten Staaten habe em schweizerischen Gesandten Ritter daraufhin mitteilen lassen,
and sein nach der Sussex⸗Angelegenheit gegebenes Versprechen dieder in Kraft gesetzt und seine Ankündigung über die Ver⸗
Dieser Meldung liegt, wie „W. T. B.“ mitteilt, folgender achverhalt zugrunde:
Der deutschen Regierung war durch die Schweiz ein kelegramm des schweizerischen Gesandten in Pashington übermittelt worden, in dem der Gesandte sich bot, falls Deutschland einverstanden sei, Verhandlungen mit er amerikanischen Regierung über die Sperrgebieterklärung zu ermitteln, weil dadurch die Gefahr eines Krieges zwischen deuischand und Amerika verhindert werden könne. Die hweizerische Regierung ist daraufhin gebeten worden, ihren gesandten in Washington dahin zu verständigen, daß Deutsch⸗ und nach wie vor zu Verhandlungen mit Amerika ereit sei, falls die Handelssperre gegen unsere üde⸗ also nicht nur gegen England, dadurch unberührt liebe
Wie sich von selbst versteht, hätte sich Deutschland auf erartige Verhandlungen nur unter der Bedingung ein⸗ assen können, daß zunächst die diplomatischen Be⸗ iehungen zwischen Amerika und uns wieder ergestellt worden wären. Als Gegenstand der Verhand⸗ gen wären ferner lediglich gewisse Zugeständnisse
onenverkehrs in Betracht gekommen. Die durch den abeschränkten U⸗Bootkrieg über unsere Feinde verhängte Sperre der überseeischen Zufuhr würde mithin, selbst wenn ee diplomatischen Beziehungen mit Amerika wieder hergestellt dorden wären, unter keinen Umständen irgendwie 8 vockert worden sein. In der Antwort an den schweizerischen Besandten in Washington ist dies ja auch mit aller Deutlich⸗ eit zum Ausdruck gekommen. Wie wiederholt, auch von mtlicher Stelle, erklärt worden ist, gibt es in der ent⸗ schlossenen Durchführung unseres U⸗Bootkrieges egen die gesamte überseeische Zufuhr unserer
einde für uns kein Zurück. 8 88
Gestern hat der hiesige chilenische Gesandte Dr Cruchaga E Amt die Note gelang durch welche die chilenische Regierung ihre Antwort auf die deutsche Mitteilung über die neuen Maßnahmen für den U. Bootkrieg übermittelt.
Die chilenische Note stimmt, wie „W. T. B.“ meldet, in⸗ haltlich mit der Mitteilung überein, die der chilenische Minister des Auswärtigen vor einigen Tagen an den Kaiserlichen Gesandten in Santiagd gerichtet hat. Wie bereits aus den von uns wiedergegebenen telegraphischen Nachrichten zu entnehmen war, beschränkt die chilenische Regierung sich darauf, einen Protest zu formulieren und gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, daß sie sich alle die Rechte vorbehalte, die einen Bestandteil ihrer bisher beobachteten strengen Neutralität bilden, die sie auch weiterhin aufrecht zu erhalten gedenkt. In Deutschland hatte man im Hinblick auf die Festigkeit und Unabhängigkeit, die stets ein Merkzeichen der internationalen Politik Chiles waren, begründeten Anlaß, von diesem Lande die in seiner Note zum Ausdruck gebrachte Haltung unbeirrter Nentralität zu er⸗ warten, die am besten den seit alters her zwischen den beiden Ländern bestehenden friedlichen Beziehungen entspricht.
Die Ernährungsfragen haben in der letzten Zeit das Preußische Staatsministerium eingehend beschäftigt. ie die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ mitteilt, hat nach Verhand⸗ lungen unter den beteiligten Ressorts vorgestern eine Sitzung des Staagtsministeriums stattgefunden, in der über organisatorische Maßnahmen wichtige Beschlüsse gefaßt worden sind. Es ist in Aussicht genommen, die auf dem Gebiete der Volks⸗ ernährung während des Krieges errichteten oder noch zu errichtenden Preußischen Landesstellen (Landesgetreideamt, Landesfleischamt usw.) der Leitung eines besonderen Staats⸗ kommissars zu unterstellen und ihm die den beteiligten Ministern zustehenden Aufsichtsbefugnisse zu übertragen. Gleich⸗ zeitig wird dieser Staatskommissar mit dem Kriegsernährungs⸗ amt in enge Verbindung gebracht werden. Durch diese Regelung wird ein schnelles und einheitliches Zusammen⸗ arbeiten zwischen dem Kriegsernährungsamt und der preußischen Verwaltung gesichert. .
8 1 Die Kommission zur Prüfung von Verträgen über Kriegslieferungen trat gestern unter dem Vorsitz des Unterstaatssekretärs Dr. Richter in Vertretung des dienstlich verhinderten Stellvertreters des Reichskanzlers, Staatsministers Staatssekretärs des Innern Dr. Helfferich, wiederum zu einer Sitzung zusammen.
Nach Verhandlungen über das weitere geschäftliche Vorgehen gab laut Bericht des „W. T. B.“”zunächst ein Vertreter des Kriegsministeriums Antwort auf die im Anschluß an den Vortrag über die Entwicklung und die Grundsätze im Bereiche des Waffen⸗ und Munitions⸗ beschaffungswesens aus der Kommission gestellten Fragen. Eine längere Exörterung erfolgte über die Heranziehung von Zwischen⸗ händlern und Agenten. Die Frage der Nachprüfung der Arbeiterlöhne und der wenigen 7 bestehenden Monopole einzelner Fabriken wurde erörtet. Ueber die Gewiane, die einzelne Firmen durch Weitergabe der ihnen von der Heeresverwaltung erteilten Aufträge erzielt haben, fand eine längere „Aussprache statt. Von verschiedenen Seiten wurde für ersorderlich erachtet, dieser Angelegenheit besondere Auf. merksamkeit zu schenken und zu versuchen, inwieweit die Möglichkeit bestehe, solche unberechtigten Gewinne dem Reiche wieder zuzuführen. Auch wurde angeregt, Firmen, die eine genaue Nachprüfung ihrer Geschäftsgewinne verweigern, künftighin von der Vergebung von Aufträgen auszuschließen. Im welteren Verlaufe der Verhand⸗ lungen beantworteten Vertreter des Kriegsministeriums die über Materialbeschaffungen für Pionierwesen und auf dem Gebiete des Luftfahrwefens gestellten Anfragen. Dabei wurde mitgeteilt, daß die Heeresverwaltung von Firmen, die nachweisbar übermäßige Gewinne gemacht haben, erhebliche Beträge, meist im Vergleichswege, zurückerlangt habe.
Heute findet eine Besichtigung der Betriebe der Allgemeinen Elektrizitäts⸗Gesellschaft (Brunnenstraße) durch die Kommission statt. Die Verhandlungen der Kommission werd fortgesetzt werden. “
Auf Grund des § 2 Abs. (4) der Eisenbahnverkehrs⸗ ordnung hat das Reichseisenbahnamt unterm 7. d. M. für die Dauer des Krieges folgende Aenderung zu § 63 Abs. (6) und § 80 Abs. (6) dieser Ordnung verfügt:
Für Sonn⸗ und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn die Ladefrist (die Entladefrist) schon am Tage vorher abgelaufen ist.
Die Verfügung ist in Nr. 26 des Reichs⸗Gesetzblattes vom 12. d. M. veröffentlicht.
Zur Vermeidung von Irrtümern wird durch „W. T. B.“ darauf hingewiesen, daß von den Bestimmungen der Bekannt⸗ machung Nr. W. IV. 3078/11. 16. KRA, betreffend das Reißen von Lumpen (Hadern), vom 25. Januar 1917 Lumpen aller Art und neue Stoffabfälle, die aus tierischen oder pflanzlichen Spinnstoffen oder deren Mischungen bestehen, betroffen sind. Auch für die nach dem 1. Mai aus dem Aus⸗ land (nicht aus dem Zollausland oder den besetzten Gebieten) eingeführten Lumpen ist eine Reißerlaubnis erforderlich. Be⸗ dingung hierfür ist der lückenlose Nachweis, daß die Lumpen tatsächlich aus dem Ausland eingeführt und schon im Besitz des Antragstellers sind. Anträge sind an das Kriegsministerium, Kriegsamt, Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung Sektion W. IV., Berlin SW. 48 (Verl. Hedemannstr. 9/10) zu richten.
Die Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln hat im Hinblick ouf die knappe Kartoffelernte eine neue Regelung erfahren müssen. Die Durchführung des von der Reichs⸗ kartoffelstelle am 1. Dezember 1916 aufgestellten neuen Ver⸗ teilungsplanes, der sich bekanntlich bis zum 20. Juli 1917 erstreckt, ist wegen der schlechten Haltbarkeit der Kar⸗ toffeln und der dadurch verringerten Lieferungsfähigkeit der einzelnen Bezirke laut Mitteilung aus dem Kriegs⸗ ernährungsamt nur dadurch möglich, daß eine weitere Herabsetzung der dem Erzeuger sowohl wie dem Ver⸗ braucher durch die Bekanntmachung über Kartoffeln vom 1. De⸗ zember 1916 zugebilligten Kartoffelmenge vorgenommen wird. Danach war es notwendig, durch eine neue Verordnung vom 8. Februar 1917 die Tages kopfmenge für den Kartoffelerzeuger und seine Wirtschaftsangehörigen bis zum 20, Juli 1917 auf höchstens 1 Pfund Kartoffeln, die Tageskopfmenge für die übrige Bevölkerung auf höchstens ¼ Pfund mit der Maßgabe festönseden und zu bestimmen, daß die Schwerarbeiterzulage höchstens ¼ Pfund beträgt. Zu dieser Herabsetzung der
täglichen vIIHe r. konnte geschritten werden, da Ersa tz für Kartoffeln durch Kohlrüben gegeben werden kann. Da die meisten Arten der Kohlrübe nur bis Mitte März zur menschlichen Ernährung geeignet sind, ist es im Jateresse einer mög⸗ lichst weiten Streckung der knappen Kartoffelvorräte unbedingt ge⸗ boten, jetzt und die näͤchsten 1 ½ Monate, soweit verfügbar, vorzugs⸗ weise Kohlrüben statt Kartoffeln als Nahrungsmittel zu verwenden, um so mehr, als die Kohlrübe als ein durchaus vollwertiges Nährmittel an Stelle von Kartoffeln betrachtet werden kann. Die in vielen Kommunalverbänden bereits erfolgte Herabsetzung der Tages⸗ kopfmenge füt den Verbraucher auf 3 Pfund für die Woche wird durch die neue Bekanntmachung natürlich nicht berührt, da die neue Ver⸗ ordnung die Zutetlung von 3 Pfund nur als Höchstgrenze festgesetzt und eine Feitsetzung der Tageskopfratton unter diese Höchstgrenze im Intersse der Streckung der Kartoffelvorräte dringend empfohlen werden kann. Durch die Bekanntmachung über Kartoffeln vom 1. Dezember 1916 durft’n Kartoffeln, die nicht gesund oder eine Mindestgröße von 1 Zoll (2,72 cm) nicht erreichten, an Schweine und Federvieh und auch an andere Tiere verfüttert werden, soweit die Verfütterung an Schweine und Federvieh nicht möglich war. Direse beschränkte Zu⸗ lassung der Kartoffelverfütterung konnte im Hinblick auf die geringen Kartoffelvorräte nicht mehr aufrechterhalten werden. Durch die neue Verordnung vom 8. Februar 1917 ist daher ein allgemeines Ver⸗ fütterungsverbot erlassen worden mit der Maßgabe, daß den Kommunal⸗ verbänden gestattet wird, zur menschlichen Ernährung nicht mehr geeignete Kartoffeln, die auch der Trocknung nicht mehr zugeführt werden können, an Schweine und an Federvieh und, soweit die Ver⸗ satherng an solche Tiere nicht möglich ist, auch an andere Tiere ver üttern zu lassen. u““ v
“ ““ —“
Die Bestimmungen über die Bewirtschaftung der Militärkantinen im Heimatgebiet sind neuerdings ge⸗ ändert worden:
Vom 1. April 1917 ab dürfen die Kantinen durch die Truppen nicht mehr selbst bewirtschaftet, sondern sollen verpachtet werden⸗ Bei der Verpachtung der Kantinen sind künftig nur noch aus dem Heeresdienst ausgeschiedene kriegsbeschädigte oder zioilversorgungs⸗ berechtigte Unteroffiztere zu berücksichtigen. Vor der Bekanntgabe des neuen Erlasses bereits angenommene bewährite Pächter, die nicht zu diesem Personenkreis gehören, können jedoch in ihrer Stellung verbleiben. Die Kantinen können unter Umständen ö Ehefrauen der im Felde befindlichen Pächter weitergeführt
n.
Bei der durch die Verhältnisse bedingten Einschränkung des Bier⸗ verbrauchs und des Verkaufs von Lebensmitteln und Web⸗ usw. Waren soll die Pachtsumme möglichst niedrig bemessen werden.
Den Truppen ist empfohlen, von der Ausschreibung freiwerdender oder neu zu besetzender Kantinenpächterstellen in den vom Kriegg⸗ ministerium herausgegebenen „Anstellungs⸗Nachrichten“ möghichlt weitgehenden Gebrauch zu machen. Diese Nachrichten werden künftig unter „Stellennachweis für den Privatdienst“ einen besonderen Abschnitt „Offene Kantinenpächterstellen“ enthalten. Zur Truppe eingezogene, nur garnisondienstfähige Kantinenpächter sollen bei Versetzung zu anderen Truppenteilen tunlichst in ihrem Flädort belassen werden, soweit es die militärischen Rücksichten
assen. In verpachteten Kantiven und deren Aufbewahrungsräumen ist jede Beschäftigung von Soldaten verboten. 8
Auf die Kanttnen (Marketendereien) der Feldtruppen, des Etappengebiets und der Kriegsgefangenenlager finden die neuen Be⸗ stimmungen keine Anwendung.
Für die Kantinen (Marketendereien) im Beresch der Generäal⸗ gouvernements in Belgien und Warschau bestimmen die General⸗ gouverneure, welche Kantinen selbstbewirtschaftet und welche nach den vorstehenden Gesichtspunkten verpachtet werden sollen.
Hierzu wird uns mitgeteilt, daß an der bisherigen Eigen⸗ schaft der Militärkantinen als Privateinrichtung der Trüpen nichts geändert worden ist. Die Auswahl der Pächter ist Sache der Truppenkommandeure, auf die hierbei seitens des Kriegs⸗ ministeriums nicht eingewirkt wird. Aus diesem Grunde sind Bewerbungen um offene Kantinenpächterstellen im Heimatgebiet lediglich an den betreffenden Ersatztruppenteil, nicht an das Kriegsministerium, zu richten. Die Bewerber werden zur Er⸗ saneütc unnötiger Mühe und Kosten gut tun, zunächst die Be⸗ anntgabe offener Kantinenpächterstellen in den oben genannten „Anstellungs⸗Nachrichten“ abzuwarten.
8*
d
Der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel veröffentlicht nnter dem gestrigen Datum folgende Abänderxung der Verordnung, betreffend das Verbot des Verkaufes von Ferngläsern und Objektiven für Photographie und Projektion:
Auf Grund der Kasserltchen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend Erklärung des Kriegszustandes, des Artikels 68 der Reichs⸗ verfassung, der §§ 4 und 9 des preußischen Geseges über den Be⸗ lagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme sch im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Stadtkreis Berlin und die Provinz Brandenburg:
Der § 8 der Verordnung wird, wie folgt, geändert:
Wer den Vorschriften der §§ 1, 2 und 5 zuwiderhandelt oder zu einer Uebertretung der §§ 1, 2 und 5 auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 ℳ erkannt werden.
Der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel gibt durch „W. T. B.“ bekannt, daß das Inkraft⸗ treten der Ziffern II a. 1 und 2 seiner Bekanntmachung von 30. Januar 1917, betreffend Veröffentlichung von An zeigen in Zeitungen und Zeitschriften, einstweilen aus gesetzt wird, da die Bestimmungen über Anzeigen, in denen Namen und Standort von Fabriken usw. angegeben ist, gegen wärtig, im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium einer neuen Prüfung unterzogen werden. Durch diese Anordnung wird aber das Inkrafttreten aller übrigen Bestimmungen der Bekanntmachung vom 30. Januar 1917 mit dem 15. Februar 1917 nicht berührt.
(Fortsetzung in der Ersten Beilag
Kriegsnachrichten. 8
Feindliche Mißerfolge in West und Ost.
Außer den gemeldeten sechs englischen Angriffen in der Nacht vom Sonntag zum Montag fanden nördlich der Ancre noch zwei weitere englische Angriffe statt, die ebenso erfolglos blieben. Ein englischer Angriff beim St. Pierre⸗Vaast⸗Walde, wo gestern nach schwerem Artilleriefeuer am späten Abend das Auffüllen der englischen Gräben mit Sturm⸗
mannschaften erkannt wurde, kam nicht zur Ausführung.