1917 / 2 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Jan 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung.

Dem Milchhändler Jakob Zutt, geboren am 10. Februar 1860. in Wehrheim, wohnhaft in Frankfurt a. M., Kleine Eschenheimer⸗ straße 12, wird hierdurch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futter⸗ mitteln aller Art, ferner rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt.

Frankfurt a. M., den 29. Dezember 1916.

Bekanntmachun

Durch Bescheid vom 14. Dezember 1916 habe ich dem Gemüse⸗ händler Valentin Gorny und der Witwe Johann Hanau,

hier, Heßlerstraße 304, den Handel mit Lebens⸗ und Futter⸗

mitteln sowie die Vermittlertätigkeit hierfür untersagt. Esssen, den 15. Dezember 1916.

Städtische Polizeiverwaltung,

Der Oberbürgermeister. J. V.: Rat.

i

8

Durch Bescheid vom 6. Dezember 1916 habe ich dem Kaufmann Wilhelm Hammacher, hierselbst, Am Mühlenbach 59, den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitreln, Seife und

sonstigen Waschmitteln sowie Gegenständen des täglichen Bedarfs und die Vermittlertätigkeit hierfür untersagt.

Essen, den 16. Dezember 1916.

Städtische Polizeiverwaltung.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Rath.

Michtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 3. Janugr 19111.

Seine Majestät der Kaiser und König hat an den Reichstagspräsidenten Dr. Kaempf auf dessen Neujahrs wünsche, wie „W. T. B.“ mitteilt, das folgende Antwort⸗ telegramm gerichtet: 1t

Eingedenk der rühmlichen Mitarbeit des Reichetags an der Verteidigung des Vaterlandes gegen den auf seine Freiheit und wirtsch iftliche Entwicklung gerichteten Ansturm der Feinde, habe ich die Glückwünsche des Reichstags zum diitten Jahrerwechsel im Kriege gern entgegengenommen. Ich weiß mich eins mit den ge⸗ wählten Vertretern des deutschen Volkes und allen patriottsch fühlenden Deutschen in dem unerschütterlichen Entschluß, für die stegreiche Durchführung unserer gerechten Sache auch fernerhin jedes Opfer zu bringen, bis der ersehnte endgültige Friede errungen und wieder freie Bahn für die Betätigung deutscher Intelligenz und Arbeitsamkeit geschaffen ist.

1 Wilhelm, I. R.

Dem Präsidenten des Ahgeordnetenhauses Dr. Grafen on Schwerin⸗Löwitz, der anläßlich des Jahreswechsels Seiner Majestät dem Kaiser und König die Glückwünsche des Hauses ausgesprochen hatte, hat Seine Majestät darauf aus dem Hauptquartier glückwünschend gedankt

1 8

88 1e en 1““ Das Königliche Staatsministerium einer Sitzung zusammen. 8

Der vortragende Rat im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Geheimer Oberbaurat August Reiße, ist in Bad Blankenhurg, wo er Erholung von seinem Leiden suchte, am 30. Dezember v. J. im Alter von 62 Jahren verschieden. Der Verblichene hat während eines Zeitraums von 39 Jahren der Staatsbauverwaltung in wichtigen Stellen wertvollste Dienste geleistet. In den Jahren von 1890 bis 1894 war er bei der Re⸗ gierung in Cassel mit den Arbeiten für die Fuldakanalisierung betraut Am 15. Juli 1894 wurde ihm die Hafenbauinspektorstelle in Pillau und die Leitung des Neubaues des Königsberger Seekanals übertragen. Nach seiner Ernennung zum Re⸗ gierungs⸗ und Baurat wurde er am 1. Juli 1900 der Re⸗ gierung in Stralsund überwiesen und am 1. April 1905 an die Regierung in Aurich versetzt, wo er sich durch die musterhafte Leitung der umfangreichen Bauten zur Er⸗ weiterung des Hafens in Emden besonders hervortat. Am 20. Juni 1907 wurde er als Hilfsarbeiter in das Ministerium der öffentlichen Arbeiten berufen, am 1. Oktober 1907 zum Geheimen Baurat und vortragenden Rat und am 6. Januar 1913 zum Geheimen Oberbaurat ernannt. Reiße hat sich in allen ihm übertragenen Stellungen als ein besonders auf dem Gebiete des Seebaues befähigter und umsichtiger Beamter hervorragend bewährt, dessen Pflichttreue wie auch liebens⸗ würdiges und schlichtes Wesen ihm stets ein ehrendes Andenken in der Staatsbauverwaltung sichern werden.

9 Auf die Noten, die hier am 29. Dezember von den Ge⸗ sandten Dbänemarks, Schwedens und Norwegens über⸗ geben worden waren, sind am 1. d. M. den Gesandten die Antwortnöten zugestellt worden. Wie „W. T. B.“ meldet, spricht die Kaiserliche Regierung darin vollstes Verständnis für die Beweggründe aus, die die drei Regierungen bei ihren Kundgebungen geleitet haben, verweist sodann auf die deutsche Note vom 12. Dezember und auf die Beantwortung der An⸗ regung des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Antwortnoten schließen mit der Bemerkung, daß es von der Antwort unserer Gegner abhänge, ob der Versuch, der Welt die Segnungen des Friedens wiederzugeben, von Er⸗ folg gekrönt sein würde. -JET 11A6“

Verschiedentlich haben Krieasgefangene, die zu Arbeits⸗ zwecken überwiesen sind, versucht, verbotene Nachrichten nach ihrer Heimat zu senden. Sie bitten Mitbewohner, die Verwandte in Kriegsgefangenschaft haben, Briefe den Post⸗ sendungen (Liebesgaben) an ihre Angehörigen beizulegen. Sie wollen angeblich dadurch dem kriegsgefangenen Deutschen sein Los erleichtern helfen. Darin liegt eine große Gefahr; denn die meisten Angehörigen können die in fremder Sprache ge⸗ schriebenen Briefe, falls sie überhaupt offen übergeben werden,

nicht lesen und müssen sich also auf die Angaben des Kriegs⸗

gefangenen verlassen. Aber auch selbst, wenn einzelne imstande

ggesehen,

eine lange Besprechung.

sind, die Briefe zu lesen, vermögen die Kriegsgefangenen durch geheime Zeichen (unsichtbare Schrift usw.) Nachrichten zu geben und dadurch der Landessicherheit zu schaden. Wer solcher Nach⸗ richtenvermittlung Vorschub leistet, macht sich unter Umständen der Beihilfe zum Landesverrat schuldig und wird schwer, ge⸗ gebenenfalls mit Zuchthaus, bestraft. e“

““

8686 Reichsbekleidungsstelle weist erneut darauf hin, daß die Bekanntmachungen über die Bezugsscheinpflicht für Schuhe und die Regelung des Altkleiderhandels mit dem 27. Dezember 1916 in Kraft getreten sind. Jeder Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen ist strafbar. Einer Ent⸗ schuldigung mit dem Hinweise, daß die Bekanntmachungen noch nicht in den örtlichen Zeitungen veröffentlicht worden seien, kann nicht stattgegeben werden. Die amtliche Veröffentlichung ist im „Reichsanzeiger“ und im „Reichsgesetzblatt“ bereits am 23. Dezember erfolgt, außerdem ist auf die Bezugsscheinpflicht am 27. Dezember in der gesamten deutschen Presse hingewiesen worden.

6

ö1111141424424“*“ Das Königlich sächsische Militärverordnungsblatt veröffent⸗ licht eine Kundgebung Seiner Majestät des Königs an das Kriegsministerium, die zunächst das Handschreiben Seiner Majestät des Deutschen Kaisers mit der Verleihung des Ordens Pour le Mäérite an den König wiedergibt und sodann fortfährt: Indem ich, der Bitte Seiner Majestät des Kaisers, meines lieben Bruders und Bundesgenossen, entsprechend, den mir ver⸗ liehenen hohen Orden annehme und trage, drängt es mich, meinen biaven Truppen auszusprechen, wie unendlich mich diese Aus⸗ zeichnung gefreut hat als eine allen Truppen der Armee geltend: Ehrung. Mit Stolz werde ich sie stets tragen als Chef emer so vortrefflichen Armee, die sich in so hohem Maße die Anerkennung des Obersten Kriegsherrn des deutschen Reichsheeres erworben hat. Dresden, den 30. Dezember 1916. 1 Friedrich August.

Seine Majestät der König hat an den General der Artillerie, Generaladjutant von Kirchbach, Führer eines Re⸗ servekorps, wie „W. T. B.“ meldet, nachstehendes Telegramm gesandt:

Euer Exzellenz als dem rangältesten General an der Westfront, übersende Ich Meine herzlichsten Glück⸗ und Segens wünsche für Meine tapteren unvergleichlichen Truppen, mit der Bitte, sie den Einzelnen in einer Ihnen geeignet erscheinenden Form zu übermitteln. Mit Dank gegen Gott den allmaͤchtigen Lenker aller Dinge blicke Ich heute auf das verflossene, an schwerea Kämpfen, aber auch an Ehren überreiche Jahr 1916 zurück. Ich boffe, daß Meine Armee, wie sie in dem jetzt verflossenen Jahre unsterblichen Ruhm und einen sehr geachteten Platz im Rahmen des großen deutschen Heeres erworben hat, auch im neuen Jahre wacker und unverdrossen, eingedenk unseres alten milttärischen Ruhmes, bis zum Endsiege und ruhm⸗ vollen Frieden kämpfen wird. Friedrich August.

b Oesterreich⸗Ungarn.

8 „Streffleurs Militärblatt“ veröffentlicht einen Amnestie⸗ erlaß für Militärpersonen, die vor dem 1. Januar 1917 von Gerichten der gemeinsamen Wehrmacht zu einer Freiheits⸗ strafe verurteilt worden sind und deren Strafe gegenwärtig unterbrochen oder aufgeschoben ist. Der Vollzug der Freiheits⸗ strafe oder des noch nicht vollstreckten Teiles wird ihnen nach⸗

wenn sie Js anch der Verürteitung vor dem Feinde tapfer verhalten und auch sonst gut geführt haben. Der Erlaß erstreckt sich ferner unter gewissen Bedingungen auch auf andere Personen, so auf Jugendliche, die die strafbare Handlung vwor dem vollendeten 16. Lebensjahr begangen haben und deren Tat nicht auf verderbte Gesinnung, sondern auf ungenügende Aufsicht und Erziehung zurückzuführen ist, dann auf Frauen und Witwen von Kriegsteilnehmern, die die Tat während der Teilnahme des Gatten am Kriege begangen haben. Der Erlaß erstreckt sich nicht auf Strafen, die wegen Preistreibereien oder wegen Wucher verhängt worden sind. Er enthält außerdem Ausnahmen von den angegebenen Fällen. 8 .“

Großbritannien und Irland. Nach einer Reutermeldung ist der Viscount C

1 vdray zum Vorsitzenden des Luftamts ernannt worden.

Italien. „Deer italienische Botschafter in Paris ist gestern in Rom eingetroffen und hatte im Laufe des Tages mit dem Minister⸗ präsidenten Boselli und dem Minister des Aeußern Sonnino

Spanien. Die Regierung veröffentlicht laut Meldung der „Agence

Havas“ folgende Antwortnote Spaniens auf die Note

des Präsidenten Wilson:

Die Regierung Seiner Majestät hat durch Vermittlung Ihres Botschafters eine Abschrift der Note erhalten, die der Praͤstdent der Vereinigten Staaten an die Kriegführenden gerichtet hat, und in der er dem Wunsche Ausdruck gibt, es möchte eine baldige Gelegenheit herbeigefuͤhrt werden, von allen zurzeit kriegführenden Nationen eine Erklärung zu erlangen über ihren Standpunkt hinsichtlich der Grund⸗ lagen, die zur Beendigung des Krieges führen könnten. Diese Abschrift ist begleitet von einer anderen Note Eurer Exzellenz, datiert vom 22. Dezember, in der Sie gemäß später erbaltener Weisungen im Namen des Präsidenten erklären, der Augenblick scheine ihm geeignet für einen Schritt der Regierung Seiner Majestät, die, wenn sie es für tunlich erachte, die Haltung der Vereiniaten Staaten unterstützen möge. Angesichts des begreiflichen Wunsches der ge⸗ vannten Regierung, in ihrem Vorschlage zugunsten des Friedens unterstützt zu werden, ist die Regierung Seiner Majestät der Ansicht, daß, da der Präsident der nordamerikanischen Republik die Initiative ergriffen hat und die verschiedenen Eindrücke, welche diese hervorgerufen hat, berei 8 bekannt siad, der Schritt, zu dem die Vereinigten Staaten einladen, keinerlei Wirkung haben würde, umsomehr, als die Mittelmächte den festen Willen kundgeben, daß die Friedensbedingungen unter den Krieg⸗ führenden vereinbart werden sollen. Die Regierung Seiner Maiestät ist bei aller Achtung für die edlen Triebfedern des Vorgehens des Präsidenten Wilson, das immer die Anerkennung und Dantkbarkeit aller Völker verdient, bereit, sich nicht jeper Verhandlung über ein Abkommen, das geeignet ist, das humanitäre Werk der Brendigung des Kerieges zu fördern, zu entziehen, sie jebvoch schwebend zu lassen und ihre Aktion auf den Augenblick aufzusparen, wo die Anstren⸗ gungen aller derjenigen, die den Frieden wünschen, mehr Nutzen und Wirksamkeit haben werden, als jetzt, und wo eine Interventton Aus⸗ sicht auf gute Ergebnisse bieten kann.

In Erwartung dieses Augenblicks erachtet es die Regierung Seiner Majestät für opportun zu erk.äten, daß sie hensichtlich ein Verständigung zwischen den neutr La

Linien.

Schutze ihrer materiellen durch den Krieg berührten Interessen j wie zu Beginn des gegenwärtigen Krieges bereit ist, in Unterhang, lungen einzutreten, die zu einem Abkommen führen könnten, dag geeignet wäre, alle nicht kriegführenden Länder zu vereinigen, sosen sie sich beeinträchtigt glauben und es für notwendig halten, den littenen Schaden gutzumachen oder zu vermindern. 8

8—

Niederlande. 8

Anläßlich der Erklärung des bulgarischen Ministerprisß⸗ denten, daß auch die Niederlande den Schritt des Präst denten Wilson zu unterstützen beabsichtigen, erfährt de Haager Korrespondenz⸗Bureau, daß dies nicht beabsichtige

werde.

Die Gesandten Schwedens und Dänemarks haben der Pforte die den Schritt des Präsidenten Wilson unter stützende Note überreicht.

8

4

8 Griechenland.

Nach einer Meldung der „Agenzia Stefani“ hat nach dae Ueberreichung der Note der Gesandten Frankreichs, Grof⸗ britanniens und Rußlands der italienische Gesandte de griechischen Regierung eine Note übermittelt, in der

Italien seine Solidarität mit seinen Verbündeten bekräftigtgt

Nur hinsichtlich der im Paragraphen 4 der Note der Schuz mächte enthaltenen Forderungen glaubt Italien, da sie Fragen der inneren Ordnung betreffen, zur Intervention nicht das Recht zu haben, und erklärt, an der Prüfung dieser Forderungen nicht interessiert zu sein. 8

Kriegsnachrichten.

(W.

2. Januar, Abends. T. B.)

Großes Hauptquartier, 3. Januar. (W.2 Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz.

Mit zunehmender Sicht entwickelte sich Nachmitlags le hafte Artillerietätigkeit im Maas⸗Gebiet.

Am Priesterwalde drangen Patrouillen des Land wehrinfanterieregiments Nr. 93 bis in den dritten französischen Graben vor und kehrten nach Zerstörung der Ver teidigungsanlagen mit 12 Gefangenen zurück.

Oestlicher Kriegsschauplatz. Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern. Südlich des Dryswjaty⸗Sees wurden russische Streif kommandos vertrieben. Oestlich von Zloczow, bei Manajow holten Stoßtrupp der Leibhusaren Brigade im Verein mit österreichisch⸗ unge rischer Infanterie 3 Offiziere und 127 Mann aus den russischen

Front des Generalobersten

II“ Erzherzog Joseph. 18

Starke feindliche Angriffe gegen Mt. Faltucang scheiterten verlustreich.

Zwischen Susita⸗ und Putna⸗Tal sind mehrere Höhen im Sturm genommen, Gegenstöße der Russen und Rumänen abgeschlagen und Barsesci und Topesci nach Kampf be⸗ setzt worden.

Front des Generalfeldmarschalls von Mackensen. 1 Unsere Bewegungen vollzziehen sich weiter plangemäß.

In den Bergen zwischen Zabala⸗Tal und der Ebene drängten deutsche und österreichisch ungarische Trupper den Feind nach Nordosten zurück. Westlich und südlich von Focsani stehen Truppen der 9. Armee nun vor einer befestigten Stellung der Russe Pintecesti und Mera am Milcovul wurden gestürmt 400 Gefangene sind eingebracht.

In der Dobrudscha ist der Russe trotz zäher Gegenwehn weiter auf Vacareni, Jijila und nach Macin hinein zurückgedrängt worden. .

Mazedonische Front. Die Lage ist unverändert. 1 114“

Der Erste Generalquartiermeister Ludendorff.

Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht.

Wien, 2. Januar. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:

Oestlicher Kriegsschauplatz.

In der Dobrudscha wurde der Feind auf Macll zurückgeworfen. In der Moldau stehen die verbündeten Streitkräfte vor den Verteidigungslinien von Braila une Focsani. Der Südflügel der Heeresfront des Generalobersteh Erzherzog Joseph machte gestern, namentlich im Raun von Paulesci und Soveja Fortschritte; unsere Truppe erstürmten hier und südöstlich Harja mehrere feindlich Stellungen. Bei Stanislau wurden russische Streifabteilunge zurückgewiesen.

Italienischer und Südöstlicher Kriegsschauplatz. Unverändert. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleufnant.

Aulgarischer Bericht.

Sposfia, 2. Januar. (W. T. B.) Bericht des bulgarische Generalstabes vom 2. Januar.

Mazedonische Front. Schwaches Artilleriefeuer 1 einzelnen Frontabschnitten. An der Struma Patroutlllen gefechte. In der Gegend von Seres und Drama entfaltele feindliche Flieger eine erfolglose Tätigfeit.

Rumänische Front. Nach elnem äußerst erbitterte Kampfe warfen wir den hartnäckig widerstrebenden Feing aus der mächtlig befestigten Stellung an der Höle 364 und der Höhe 197 bei Lucoviscza. Wir besetzten die ganze feindliche Stellung und Lucovicza. Der Geghe

Zahl,

898 einer Linie 300 Sehr g zurück, die sich

b 3 tte östlich von Macin und nördlich bis zur Höhe 105 an der Donau erstreckt. Wir 1

noch 217 Russen zu Gefangenen. 11“

;NWerr Keleg zur Seszs.

London, 1. Januar. (W. T. B.) Wie „Lloyds“ melden, sind der griechische Dampfer „Demetrios Inglessis“ und die norwegischen Dampfer „Flora“ und „Ena“ versenkt worden. Wie man glaubt, ist der russische Segler „Secdonis“ versenkt worden.

London, 2. Januar. (W. T. B.) „Lloyds“ melden, daß der britische Dampfer „Sappho“ versenkt worden ist.

Rotterdam, 2. Januar. (W. T. B.) Der englische Fischdampfer „Arran“ (176 Br.⸗Reg.⸗T.), der franzö⸗ sische Fischkutter „J. 973“ sowie der französische Segler „Fees“ (325 Br.⸗Reg.⸗T.) sind durch Unterseeboote versenkt worden.

G Parlamentarische Nachrichten.

Das Mitglied des Herrenhauses Graf Saurma Freiherr von und zu der Jeltsch, Fideikommißbesitzer auf Jeltsch, Kreis Ohlau, ist am 29. Dezember gestorben. G

Statistik und Volkswirtschaft.

steuerpflichtiges Einkommen und Einkommen⸗ der nichtphysischen Personen in Preußen im Jäahre 1915.

Die in der „Zeitschrift des Königlich preußischen Statistischen vandesamts“ (55. Jahrgang, IV. Heft) veröffentlichte, von Ober⸗ egierungsrat, Professor Dr. Kühnert bearbeitete Darstellung der

Hauptergebuisse der preußischen Einkommensteuerveranlagung für das Steuerjahr 1915, die durch Heranziehung der entsprechenden Zahlen für die Vorjahre einen Vergleich der wirtschaftlichen Leistungs⸗ fähigkeit und steuerlichen Belastung im Kriegsjahre 1915 mit der in der letzten Zeit vor dem Kriege ermöalicht, gibt auch einen zu⸗ sammenfassenden Ueberblick über die Einkommeusteuerveranlagung der nichtphysischen Personen. Als solche sind in Preußen zur Einkommen⸗ steuer veranlagt worden 1915: 2281, 1914: 2322, 1913: 2238 Aktien⸗ gesellschaften und Kommandit gesellschaften auf Aktien mit einem (auf die in Preußen steuerpflichtigen Betrtebe entfallenden) steuerpflichtigen Einkommen von 733, 12 bezw. 718.573, 640,220 Mil⸗ lionen Mark, 140, 140, 117 Berggewerkschaften mit 51,028 bezw. 44,219, 35,5318 Millionen Mark, 1075, 1115, 1087 einge⸗

ragene Genossenschaften mit über den Kreis ihrer Mit⸗ lieder htnausgehendem Geschäftsbetriebe mit 11,5933 bezw. 11,060, 10,411 Millionen Mark, 959, 967, 986 Vereine zum gemeinsamen Einkaufe von Lebeng⸗ oder hauswirt⸗ chaftlichen Bedürfnissen im großen und Ablaß im kleinen mit 12,910 beiw. 12,821, 12,2418 Millionen Mark und 7632, 7988, 7182 Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit

339 137 bez,w. 330,076, 292,818 Millionen Mark steuerpflichtigem Ein⸗ kommen.

Im ganzen betrug

8

steuer

der nichiphysischen Zensiten steuer⸗ Einkommensteuer⸗ pflichtiges Verann-. Er⸗ Einkommen lagungssoll hebungssoll . V

10 h 1

10 056 743 13 732 817 2 3 48 248 224 47 899 057 51 485 385 57 559 625 64 318 186

2 028 257 070 865 2 611 352 212 877 8 741 829 558 667 9 387 829 018 895 10 398 891 543 991 11 610 991 245 453 12 532 1 117 349 885 ..j12987.1 148 821 825 46 356 539] 66 360 956.

Hiernach hat sich im Jahre 1915 die Zahl der nichtphvsischen Zensiten wenn auch nur um eine Kleinigkeit, nämlich um 445 oder 3,8 v. H. genen das Vorfahr vermindert. Dagegen sind

* . 0 9 2 .

Einkommen und Steuer der juristischen Personen von 1914 auf 1915

twas gestiegen, und zwar das steuerpflichttge Einkommen um 31 471 940 oder 2,s v. H., das Veranlagungssoll um 1 461 886 oder 3,3 v. H. und das Erhebungssoll um 2 042 770 oder 3,2 p. H., während sich von 1913 auf 1914 die Zunahme der Zensitenzahl auf 7 9, die des Einkommens auf 12,7, die des Veranlagungssolls auf 11,s und die des Erhedungssolls auf 11,7 v. H., also sehr erheblich höher stellte. Immerxhin war aber im Jahre 1915 die Zensitenzahl fast sechsmal, das Einkommen nahezu und das Veranlagun ssoll über viereinhalbmal, das Erhebungssoll sogar über sechsein albmal so groß wie im ersten Veranlagungsjahre 1892, wobei fretlich nicht außer acht bleiben darf, daß inzwischen durch die Novelle von 1906 der Kreis der steuerpflichtigen nichtphysischen Personen durch Aus⸗ dehnung der Steuerpflicht auf die Gesellschaften mit beschränkter Hastung und auf sämtliche Vereine zum gemeinsamen Etnkaufe von Lebens⸗ oder hauswirtschaftlichen Bedürfnissen im großen und Ablaß im kleinen sehr vergrößert worden ist. Insbesondere steht auch das Veranlagungsergebnis des Jahres 1913 bezüglich der nichtphysischen Personen in jeder Hinsicht hinter dem des Jahres 1915 zurück.

Im Durschschnitt entfiel auf einen nichtphysischen Zensiten im Jahre 1915 ein Einkommen von 95 046 ℳ, im Vorjahre ein solches von 89 160 und noch ein Jahr votber ein Einkommen von 85 379 ℳ. In den Städten insbesondere beltef sich das Durchschnittseinkommen der juristischen Personen in den gleichen Jahren auf 103 328 bezw. 96 611, 94 020 und in den ländlichen Gemeinden mit städtischem Charakter (d. i. mit über 2000 Einwohnern) auf 100 244 bezw. 92 242, 79 852 ℳ. In den rein ländlichen Gemeinden hingegen (mit bis 2000 Ein⸗ wobnern) hielt sich jenes Durchschnittseinkommen mit 38 526 bezw. 40 785, 40 453 in der augegebenen Jahresfolge tief unter dem Gesamtdurchschnitt und ging von 1914 auf 1915 sogar zurück. Nichts⸗

destöweniger konnte das platte Land im ganzen mit einem durchschnitt⸗

lichen Einkommen von 59 075 bezw. 65 360, 68 104 in den Jahren 1913, 1914 und 1915 eine steigende Entwicklungslinte aufweisen. Die infolge des Gesetzes vom 26. Mai 1909 seit dem 1. April des gleichen Jahres zu zahlenden Steuerzuschläge betrugen für die nichtphysischen Zensiten im Jahre 1915 20,78, im Vorjahre 20,1 und 1913 17,98 Millionen Mark, der nach § 71 des Einkommensteuer⸗ gesetz 8 unerhoben bleibende Steuerteil in denselben Jahren 777 499, 700 629 und 579 581 ℳ. G In der folgenden Uebersicht wird die Verteilung der nicht⸗ physischen Zensiten nach ihrem Betriebssitze in Stadt und Land ver anschaulicht. Das ist freilich nach Lage der Statistik erst von 1905, binsichtlich der welteren Unterscheidung ländlicher Ge⸗ meinden mit mehr als 2000 Bewohnern und solcher mit bis zu 2000 Einwohnern, von denen jene in der Hauvptsache die Land⸗ gemeinden und Gutsbezirke mit städtischem Charakter, diese gewöhnlich die rein ländlichen Gemeinden bilden, erst von 191]1 an möglich. Es betrug

1911

1905. 1911.

der nichtphysischen Zensiten

steuer⸗ inkommensteuer⸗

vflichtiges Beranla 1 igs V gungs. Erhebungs Einkommen

Millionen soll soll Mark 1

im Steuer⸗ jahre

n den Städten 287,053 8 691,36 691,66 747,01 821,64 922, 06 955,27

auf dem 65,16 138,20 137,36 143 94 169,60

1 838 6 353 6 929 7 754 8 739 9 544 9 245

1910 28 013 520 27 842 619 30 121 496 33 394 475 37 084 938 38 605 946

ande

40 352 716 40 034 702 43 252 381 47 806 202 53 038 682

1912 1913 1914 1915 773 2 388 2 458

2 517 494 2 644

5 462 026 7 895 508 5 451 137 7 864 354 5 720 910 8 233 004 6 762 699 9 753 424 1914. 2 988 195,29 7 809 715 11 279 504 191 2 842 193,55 7 750 593 11 203 747, insbesondere in den ländlichen Gemeinden mit über 2000 Einwohnern 8 88 2z 3 509 150 88,55 3 522 850 108,36 V 4 334 014

1910.

1913. 2 871

1 141 1 247 1 357 1 427 1 362

1911. 1912. 1913. 1914. 1915.

131,62 5 286 734 136,53 5 490 118 8 bis 2000 Einwohnern 49,14

55,35 V

2 787 019 3 152 927 3 485 247

1911. 13 1912. 1 397 1918 1 514 1914‧. 1 561 63,07 2 522 981 3 622 665 1915. 1 480 57,02 2 260 475 3 236 430.

Gegen das Vorjahr ist 1915 allenthalben ein Rückgang der An⸗ zahl der nichtphysischen Zensiten zu verzeichnen, in den rein ländlichen Gemeinden und auf dem Lande überhaupt sogar auch gegen 1913. Das steuerpflichtige Einkommen ist zwar gleichfalls in den letzt⸗ genannten Stedelungen gegenüber dem Vorjahre zurückgegangen (in den ländlichen Gemeinden bis zu 2000 Einwohnern wiederum selbst gegen 1913); doch hat es in den größeren ländlichen Gemeinden und in den Städten bis zum Jahre 1915 ununterbrochen zugenommen. Recht durchgreifend ist die Abnahme des Veranlagungs⸗ und Er⸗ hebungssolls gegen das Vorjahr wieder in den kleinen ländlichen Ge⸗ meinden. Auch auf dem Lande überhaupt macht sie sich bemerkbar, ohne daß indessen das Veranlagungs⸗ und Erhebunggfoll bier auf den Stand des Jahres 1913 herabgegangen wäre. In den Städten und in den ländlichen Gemeinden mit städtischem Charakter ist auch die Steuersumme, wenigstens seit 1911, ununterbrochen gewachsen. 1 3

Bei der Beurteilung der vorstehend aufgeführten, für das Jahr 1915 verhältnismäßig günstigen Veranlagungsergebnisse der korpora⸗ tiven Erwerbsgesellschaften darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß deren Einkommen allgemein nach dem dreifäͤbrigen Durchschnitt zu berechnen ist; es kommen also auch Wirtschafts⸗ (Betriebs⸗) Jahre in Betracht, die noch vor dem Kriegsausbruch liegen. f8

Was die einzelnen Arten der juristischen Personen betrifft, so betrug in den Jabren 1915, 1914 und 1913 der Anteil der Gesell⸗ schaften m. b. H. reichlich drei Fünftel, der der Aktiengesellschaften nur knapp ein Fünftel, während die übrigen Unternehmungen (Berg⸗ gewerkschaften, eingetragene Genossenschaften mit über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgehendem Geschäftsbetrieb, endlich Vereine zum gemein⸗ samen Einkauf von Lehens⸗ oder hauswirtschaftlichen Bedürfnissen im großen und Ablaß im kleinen) noch erheblich schwächer an der jeweiligen Gesamtheit der korporativen Erwerhsgesellschaften beteiltst waren. Anderseits belief sich 1913 1915 das steuerpflichtige Eiakoizmen der Aktiengesellschaften auf nicht viel weniger als zwei Drittel, das der Gesellschaften m. b. H. aber nur auf knapp drei Zehntel. Beim Veranlagungs⸗ wie beim Erhebungssoll wiesen die Aktiengesellschaften und die Gesellschaften m. b. H. jedesmal ganz ähnliche Prozentanteile auf wie beim Einkommen. Nur trilt beim Erhebungssoll die größere Steuerleistung der Aktiengesellschaften gegenüber den Gesellschaften m. b. H. noch etwas mehr hervor als beim Veranlagungssoll.

8

2 428 685

61,25

Zur Arbeiterbewegung. Im Hafen von Rotterdam liegt, wie „W. T. B.“ meldet, eine große Zahl von Dampfern still, weil die Maschinisten sich weigern, sich unter den alten Bedingungen anmustern zu lassen.

Wohlfahrtspflege. n

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Ein Werk besonderer Kriegsfürsorge ist für den Bezirk der Thüringer Raiffeisen⸗Organisation (Sitz Erfurt, Moltke⸗ straße 89) geplant, nämlich aus dem Felde heimkehrenden unbemittelten Kriegsteilnehmern, die einem Raiffeisen⸗ Verein angehören (Landwirte, Asbeiter, Handwerker, Kleingewerbe⸗ treibende), zum Wiederaufbau der verloren gegangenen Existenz Bei⸗ hilfen als Geschenk mit der Verpflichtung zu gewähren, mindestens 5 Jahre an ihrem Wohnsitz auf dem Lande zu verbleiben; ebenso ist die sofortige Nachweisung von Arbeit im Dorfe (an Arbeitsstellen fehlt es auf dem Lande nie) in Aussicht genommen. Den als gesund entlassenen Vaterlandsverteidigern (für die Kriegs⸗ beschädigten sorgt ja der Staat), die vielfach ganz wieder von vorn anfangen 116 weil ihre Ersparnisse aus der Friedenszeit auf⸗ gezehrt, ihre Vorräte und ihr Handwerksgerätgunbrauchbar geworden find, müssen neue Grundlagen zu Verdienst und Brot⸗ erwerb geschaffen werden, sonst ist ihre Abwanderung in die Städte und Industriebezirke, wo sie, bei dem nach Kriegs⸗ beendigung sicherlich einsetzenden gewaltigen Aufblühen von Handel und Industrie leichter Verdienst finden, unauebletblich. Dem platten Lande, dem sie entstammen, geben damit unersetzliche Kräfte verloren. Da sich die Raiffeisen.Organisatton bei der Ausgestaltung der Kriegs⸗ fürsorge auf über 550 angeschlossene ländliche Genossenschaften, die sich über mehr als 1400 Börfer erstrecken, stützen kann, ist von vorn⸗ herein eine Gewähr für ihre segensreiche Arbeit gegeben.

Kunst und Wissenschaft.

Der Münchener Architekt, Professor der Baukunst an der Technischen Hochschule München a. D. August Thiersch ist, 73 Jahre alt, in Zürich gestorben.

Literatur.

Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 nebst dem Einführungsgesetz, unter Benutzung 88 amtlichen Quellen, der Literatur und der Rechisprechung bearbeitet unf erläutert von Dr. jur. A. Romen, Wirklichem Geheimen Kriegsrat, und Dr. jur. Karl Rissom, Kriegsgerichtsrat bei der 18. Dioision. Zweite, vermehrte und verbesserte Auflage. 998 Seiten. Berlin, J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung. Geb. 10 ℳ. Die vorliegende Neubearbeitung des bewährten Kommentars zum Militärstrafgesetz⸗ buch trägt den Verhältnissen der gegenwäcttgen Kriegzzeit eingehend Rechnung, indem sie die auf den Krieg bezüglichen Vorschriften be⸗ sonders aut fuhrlich erläutert, und entspricht damit den praktischen Be⸗ dürfnissen im Felde und im Inlande. Hingewiesen sei namentl ch auf die Ausführungen über die für strasbate Handlungen im Felde

gegebenen Vorschriften, über die Bestimmungen, welche die Organk⸗ satton des Heeres im Kriege, den Kriegsverrat, die Handlungen gegen seindliches Eigentum, den Waffengebrauch im Kriege, die Rechtzverhältnisse des Hceresgefolges, der Kriegsgefangenen und der seindlichen Landeseinwohner auf dem Kriegsschauplatz und in den besetzten Gebieten betreffen. Die einschlägigen Grundsätze des Völker⸗ rechts sind unter Darstellung des Kriegsgebrauchs gegen Ausländer eingehend berücksichtigt. Auch das Verordnungs⸗ und Strafrecht der Befehlshaber sowie die für das Militärstrafrecht bedeutsamen Wir⸗ kungen der innerstaatlichen Kriegs⸗ und Belagerungszustandserklärung sind ausführlich erörtert. Ueberall haben die Verfasser die bis in die neueste Zeit ergangenen Entscheidungen des Reichsmititätgerichts und die sog. Prüfungsergebnisse dieses höchsten Gerichtshofs gewissenhaft verwertet und da, wo sie ihnen nicht beistimmen zu können glauben, auch thre abweichende Ansicht oder vorhandene Bedenken erkennbar gemacht. Ebenso ist das Schrifttum erschöpfend berücksichtigt. Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Ab⸗ änderungsgesetz, unter Berücksichtigung des bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand für die Paxis an der Hand der Rechtsprechung und der Literatur erläutert von Rechtsanwtlt Dr. Hags Pürschel, zurzeit Kriegsgerichtsrat. 390 Seiten. Berlin, J. Guttentag, Ver⸗ lagsbuchhandlung. Geb. 5 ℳ. Die Literatur zum preußischen Gesetz vom 4. Juni 1851 beschäftigte sich bis zu der umfassenden Anwendung des Gesetzes infolge der Katserlichen Verorrnung vom 31. Juli 1914 in der Hauptsache mit den staatsrechtlichen Fragen. Die für die heutige Praxis so wichtigen Fragen, die sich ans den §§ 4, 9b und 10 ff. ergeben, sind nur kurz und wenig erschöpfend behandelt. Mit dem August 1914 setzte aber als Folge des unge⸗ ahnten Anwendungsgebiets des S-etzes eine Hochflat von Einzelabhand⸗ lungen und Eatscheidungen des Reichsgerichts, des bayerischen Obersten Landesgerichts sowie einzelner Oberlandesgerichte ein, die sich mit den bisher ungelösten Zweifelsfragen des Gesetzes beschäftigten und dieses in einer für die heutige Praxis notwendigen Weise weiterentwickelten. Dieses umfangreiche, in zahlreichen juristischen Zeitschriften und Werken verstreute Material sowse die in der Praxis der außer⸗ ordentlichen Kriegsgerichte gemachten Erfahrungen hat Kriegsgerichts⸗ rat Pürschel in seinem hier angezeigten Buche zu einer sehr ein⸗ gehenden Erläuterung des Belagerungszustandsgesetzes sorgfältig ver⸗ wertet, die alle grundsätzlich wichtigen Rechtsfragen, auch die vielen Zweifelsfragen klarstellt und geeignet ist, dem Praktiker die Anwendung des Gesetzs zu erleichtern. Besonders gründlich sind die Besprechung des § 4 (Umfang und Ausübung der voll tehenden Gewalt des Mi⸗ litärbefehlshabers, Umgrenzung des Begriffs des letzteren), die nicht weniger als 91 Seiten einnehmenden Ausführungen zu § 9 b (über das Recht des Milltärbefehlshabers zum Erlaß ven Verboten im Interesse der öffentlichen Sicherheit, die wich⸗ tigsten Verbote, den strafrechtlichen Tatbestand und Prozessuales), ferner die Darstellung der Verfassung und des Verfahrens der außer⸗ ordentlichen Kriegsgerichte (§§ 10 bis 15 des Gesetzes), zu der der Verfasser ein umfangreiches Aktenmaterial hat benutzen können. Arch auf die mehr theoretischen staatsrechtlichen Fragen, die sich aus §§ 1 und 2 ergeben, ist eingegangen. Ueberall hat der Verfasser auch die von seiner Ansicht abweichenden Auffassungen wiedergegeben, zu ihnen Stellung genommen und dacei wie ig seinen das Aktenmaterial ver⸗ wertenden Ausführungen manchen neuen Gesichtspunkt für die Aus⸗ leaung des Gesetzes gegeben. In einem Anhang ist das entsprechende bayerische Gesetz abgedruckt; seine Bestimmungen sind im Kommentar zu dem für die übrigen deutschen Staaten als Reichsgesetz geltenden preußischen Belagerungszustandsgesetz sorgfältig berücksichtigt. Deutsche Strafrechtszeitung, Zentralorgan für das ge⸗ samte Strafrecht, Strafprozeßrecht und die verwandten Gebiete in Wissenschaft und Praxis des In⸗ und Auslandes, herausgegeben von Geheimem Justizrat, Professor D. Dr. W. Kahl, Oberverwaltungs⸗ gerichtsrat Dr. H. Linden au, Geheimem Justizrat, Professor Dr. F. von Liszt, Wirklichem Geheimen Rat Dr. H. Lucas, Rechts⸗ anwalt, Justizrat Dr. E. Mamroth, Ministerialrat Dr. K. Meyer, Oberlandesgerichtspräsidenten, Wirklichem Geheimen Ober⸗ justizrat Dr. A von Staff, Senatspräsidenten beim Reichsgericht Dr. J. von Tischendorf und Wirklichem Geheimen Rat, Pro-⸗ sessor D. Dr. A. Wach. III. Jahrgang. Berlin, Verlag von Otto Liebmann. Bezugepreis halbjährlich 6 ℳ. Diese während des Krieges alle zwei Monate in Doppelbesten er- scheinende Zettschrift hat auch in dem nunmehr ahgeschlossenen dritten Jahrgang voll gehalten, was sie persprochen hat. Sie bringt in jedem Heft interessantes Material zu hedeutsamen Fragen des Strafrechts und der Hilfswissenschaften, die die Gegenwart herühren, und zahlteiche Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe, insbesondere des Reichsgerichts. Ein nicht geriager Teil der Aufsätze und mit⸗

geteilten Entscheidungen behandelt die Einwirkungen des Kriegs⸗

zustandes auf das Straf⸗ und Strafprozeßrecht. Wir heben nur die folgenden Abhandlungen hervor: Reichsgerich srat Conrad würdigt die Kriegsrechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen. Geheimer Justizrat Dr. Köhne erörtert den Einfluß des Krieges auf Verwahr⸗ losung und Kriminalität der Jugendlichen und ihre Bekämpfung durch intensive Ertsehungsarbeit, Landgerichtsrat Rupprecht die Jugend⸗ straffälligkeit in Bayern im Frieden und im Kriege, Wirklicher Ge⸗ heimer Admiralltätsrat Dr. Felisch die Notwendigkeit des Erlasses eines deutschen Jugendgesetzes, Oberstabsarzt d. Res., Sanitäts⸗ rat Dr. Bonne die Prophylaxe der Roheiteverbrechen und militäri⸗ schen Vergehen unter besonderer Berücksichtigung der Kriegszeit, Professor Dr. Brunner den Kampf gegen die Schundliteratur im Kriege, Staatsanwalt Dr. Falck die Gnadenerlasse vom 27. Januar 1916, Staatsanwaltschaftsrat Dr. Klee den Widerruf der Straf⸗ löschung, Professor Dr. Graf Gleispach, Gebeimer Justizrat, Pro⸗ fessor Dr. Kahl und Professor Dr. Vambery die Frage einer Straf⸗ rechtsvereinbeitlichung in Deutschland und Oesterreich⸗Ungarn, General⸗ prokurator Dr. Hoegel die Bekämpfung des Kriegswuchers in Oester⸗ reich, Rechtsanwalt Albu die Entwicklung des Strafrechts und der Strafgerichtsorganisation in der Türkei, Professor Dr. Mendelssohn⸗ Bartholdv den Hochverratsprozeß gegen Sir Roger Casement. In weiteren Aufsätzen werden u. a. behandelt: die Geschäftstättgkeit der preußischen Gerichte in Strafsachen im Jahre 1915, die Vernehmung des Beschuldigten, kriegsrechtliche Reformvor⸗ schläge zur Bildung der Geschworenenbank (von Landgerichtsdirektor Graßhof), die Neuordnung der Sicherungshaft, die strafrechtliche Be⸗ handlung landesverräterischer Handlungen nach Kriegsgebrauch, Raub⸗ anfälle in Berlin, der Massenmord von Czinkota, Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten und ärztliches Berufsgeheimnis, Strafrechtliches aus der Kriegsgesetzgebung von 1813. Eine Arbeit aus dem Nachlaß des Geheimen Regierungsrats Heinrich von Poschinger gibt die Ansscht des Fürsten Bismarck über die Handhabung des Gesetzes über den Kriegszustand wieder.

Land⸗ und Forstwirtschaft.

Was darf der Landwirt nicht verfüttern, und was darf er verfüttern?

Hierüber gibt die Preisberichtstelle des Deutschen Landwirtschafts⸗ rats, Berlin W. 57, Winterfeldtstraße 37, die folgende Zusammen⸗ stellung nach dem Stande vom 1. Januar 1917:

A. Was darf der Landwirt nicht verfüttern? 1) Brotgetreide, Roggen, Weizen, Spelz, Mengkorn aus Brotgetreide und anderem Getreide, Hinterkorn, Mebl, Brot und Schrot aus Brotgetreide. 2) Gerste, soweit sie zu den abzuliefernden 60 % der Ernte gehört. 3) Hafer, Mengkorn und Mischfrucht aus Hafer mit anderem Getreide oder mit Hälsenfrüchten, soweit er nicht in bestimmten Mengen zur Verfütterung freigegeben ist, vergl. B. 3. 4) Buchweizen und Hirse. 5) Erbsen, Bohnen, Linsen, Ackerbohnen, Peluschken und Gemenge mit Pülsenfrüchten, vergl. B. 4. 6) Kartofseln (vergl. B. 7), Kartoffelstärke, Kartoffelstärtemehl, Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei. 7) Zuckerrüben; die Landeszentralbehörden nder die von ihnen be⸗ stimmten Behörden können im Einzelfall Ausnahmen hiervon zu⸗ lassen. 8) Kohlrüben, vergl. B. 5. 9) Welßkohl, soweit die Reichs⸗ stelle für Gemüse und Obst für den Bezirk des Erzeugers den Absatz

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