1917 / 36 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Feb 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Bekannlmachung

über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland.

Vom 8. Februar 1917.

Auf Grund des

§ 9 der Verordnung über den verkehr mit dem Aussond vom 8

Gesetzbl. S. 105) wird folgendes bestimmt:

Bei allen wechslergeschä te betreibe n

1. Teutsche Geldsorten,

Darlehnskassen geld, Banknote

2. ausländische Gel sorten, Papiergeld, Banknoten und der⸗ Rrichskassenscheine,

Der Gesamtbetrag der für Rech⸗ - Firmi bet einem oder mehreren ein s Kalendertags vorgenommenen Geld⸗

gleichen gegen

Bankaoten und Darlennskassensch⸗ine Zug um Zog umgewechselt werden.

nung etiner und derselben Geldw chslern innerhalb

Personen und Firmen,

Artikel 1

(Geldwechf er), dürfen Reichskassen scheine, n und dergleichen,

*

deut che eldsorten,

Person oder

umwechslungen darf en tausend Mark nicht überschreiten.

U ber die auf Grun

monats bis zum Betrage Auf den Verkehr zwi Anwendung.

d des A schen Zablungsmittel darf

von eintausend Mark verfügt werden.

schen Geldwechslern findet der Abs. 1 keine

Artikel 2

Zahlungs⸗ Februar 1917 (Reichs⸗

die gewerbsmäßig Geld⸗

Banknoten und sEcheme gegen au landische Geldsorten, Papier⸗

„s. 1 Ziffer 2 erworbenen ausländi⸗ im Auslano innerhalb eines Kalender⸗

Lumpen oder Stoffab’älle,

Der Reichskanzler bestimmt den Ze tpunkt Berlin, den 8. Februar 1917.

Offenbach a. M. angeordnet. Bangel in Offenbach)

Berlin, den 25. Januar 1917.

Ohne Einwilligung der Reichsbank ist gestattet, innerbalb eines Kalendertags im Gesamtbetrage von höchstens eintausend Mark, je och b

innerhalb eines Kalendermonats n.

dreitausend Mark hinaus

1. deutsche Geldsorten, Darlehrn skassenscheine oder überbringen zu lass

2. zu unsten einer und derselben im A

oder Frma auf

en;

versen den oder vers noen zu lassen;

3. über einer

Prson oder Firma zum Verbindlichkeiten in Reichs⸗

einzug hen oder

ant eilscheine zu

Abs. 4 der Vero

Die Ermittlung des Wertes von Beträgen in ausländischer

ztine dieser Bekanntmachung erfolgt gemäß § 2 der

osbestin mungen zum Wechselstempelgesetze (Zentralblatt für 2)

Währung im Si⸗ Ausfübrun

und dersel en bet einer

solchen Person

ednung gestattet ist. Artikel 3

das Deutsche Reich 1909 S. 402).

Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der der Reichsbank nicht.

Die Vorschriften des H Verordnung fiaden keine An sendun oder Ueverbringung lediglich den Erwe b vo⸗ den eienen Bedarf eines S Bezahlung notwendiger Aus

Die Vorschrift des §

Erwerb von Schu dverschretbun anweisungen der Krtegsanlethen des Deutschen

E. b belgische Geldsort

An veisung n, Schecks und Wech

auf Belgien und

in Belgien ar sässige mittel oder For eru

oder umzutauschen,

so vie über Kredite sonen oder Li men mitteln oder For zugunsten einer Belg en oder in Gegenüber Belgien un

Reichs⸗ und unmittelbare Staatsbehörden

Artikel 4

Verordnun

Artikel 5

1 Abs. 2 und des § 3 wendung, soweit oder

chiffes für besserungen eines Schiffes bezweckt.

Artikel 6 3 Abs.

Artikel 7

¹ unbeschränkt zulässtg, 3

mn und Banknoten sowie Auszahlungen, sel in belgisch r Währung Frrrerungen in belgischer Währung gegen Personen oder Firmen gegen Zahlungs⸗ ngen in deutscher Waͤhrung zu kaufen

über belgi che Geldsorten und Banknoten sowie über Aus⸗ zablungen, Anweisun en, Schecks und

Währung auf Beigten und über Wäbrung gegen ta Belgten ansä

derungen in deutscher Währung

nwendung, als es sich um den Erwerb von Waren handelt.

Ueber Forderungen in

Luxemburg ansässige Person oder Firma dar oder Firma, die im Ausland oder in Bel⸗

Reichswäöhrung gegen eine in Belgien oder f zugunsten einer Person gien oder in Luxemburg an⸗

sässig ist, ohne Einwilligung der Reichsbank verfügt werden.

Uante Belgien im Sinne der Abs 1 bis 3 sind die von den

deutschen Truppen besetzten Gebiete Belgiens zu verstehen. Artikel 8

Auf den Postanweisungs⸗ auftrageverkehr wendung.

Die Bekanntmachung trit zeitig nutt die Bekanntmach ländischen Zahlungsamitteln,

S. 53) außer Kraft.

finden die Vorschriften d Artikel 9

t am 9. Februar 1917 in Kraft. G

Berlin, den 8. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr.

Bekan

über Preisbeschränkungen bei Verkä

Spinnstoffen, Vom 8. Der Bundesrat hat au

die Ermächtigung des Bundesrats zu

nahmen usw. vom 4.

Helfferich. ntmachung

6

ufen

Garnen und Fäden. In.

Februar 1917. f Grund des 8

von

3 des Gesetzes über wirtschaftlichen Maß⸗

August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 3227)

folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Die Vorschriften der Bekanntmachungen über Preisbeschränkungen

bei Verkäufen von Web⸗, Wirk⸗ und Strickworen vom

1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 214, a) tierische, pflanzliche Mcoharr, Kamelhaar,

wolle, Kunstbaumwolle,

auß reurorätscher Spinnpapier u. a.

30. März

14. September 1022) finden Anwendung auf: (Wolle,

oder andere Spinnstoffe Alparka, Kaschmir, Kunstwolle, Baum⸗

Flachs, Ramie, europätscher und f, Jute, Reißwerg, Seide, Kunstseide,

Wechsel in belgischer Forderungen in bel ischer Kige Personen oder Firmen in bel ischer Währung bei solchen Per⸗ zuim Zwecke des Ergerbes vo Zahlungs⸗ oder Person oder Firma, die im Inland oder in Lox mbura ansässig ist, zu pemfügen. d Lux mburg findet der § 3 Abs 1 und 3 88 Verordnung keine Anwendung; der Abs. 2 findet insoweit keine

Postnachnahme⸗ und Post⸗ er Verordnung keine An⸗

lesch⸗ ung, betreffend den Handel mit aus⸗

vom 22. Januar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl.

icht über den Gesambetrag von

Reichs kassenscheine, Banknoten und nach dem Ausland zu überbringen

. usland ansässigen Person Reichswährung lautende Zah ungsmittel zu

im Ausland ansässigen Zwecke des Ewerhes von Waren oder ausländtscher Währung oder Fuma Weren im Wege des Tausches begen Zins⸗ oder Gewinn⸗ 3 erwerben; über Forderungen gegen eine und dieselbe im Ausland ansässie Person oder Firma zu verf

ügen, insbesondere auch sie einzuziehen, soweit nich die Ein

ztehung schon nach § 3

bedürfen der im § 1 g vorpeschriebenen Einwilligung

Absf. 1, 2, 4 der die Verfünung die YVer⸗ die Eingehung der Verbindlichkeit Proviant, Heiz. oder Betriebsstoffen für die Dauer einer Reise oder die

2 der Verordnung findet auf den gen, Schuldbuchfo derungen und Schatz Reichs keine Anwendung.

Auf Grund der Verordnung, britischer Unternehmungen, vom 31.

ratorium G. m. b. H. in TCöln Justizrat Dr. Apfel in Cöln). Berlin, den 7. Februar 1917.

sofern sie nicht Bestimmungen über Höchstpreise unterworfen sind.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.

Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 871) habe ich die Liquidation der Firma Ortweiler & Co. in (Liquidator: Rechtsanwalt Dr.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jo nqui

ekanntma ch n

angeordnet

Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquidres.

b) die aus den unter a genannten Spinnstoffen hergestellten Gespinste oder sonstigen Halderzeugnisse, Seil⸗ oder Näh⸗ fäden, Strick⸗, Stopf⸗, Stick. oder ähnliche Garne,

c) die Abfälle der unter a und b genannten Erzeugnisse sowie

2 Die Verordnung tritt mit *. Tage der Verkündung in Kraft.

des Außerkrafttretens.

res.

ung,

betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.

betreffend Liquidation

Juli 1916

W“

Die von heute ab des Reichs⸗Gesetzblat

mit dem Ausland, vom 8. Februar 191 Nr. 5694 eine Bekanntmachung übe mit dem Ausland, vom 8. Februar 191

8. Februar 1917, unter

Nr. 5697 eine Be flüchtlingen, vom 8.

ruar 1917, unter

8. Februar 1917, unter

deutschen Gefangenen, vom 8. Nr. 5701 eine Bekanntmachung, betr Vertragszollsätze, vom 8. Februar 1917.

Berlin W. 9, den 9. Februar 1917. Kaiserliches Postzeitungsamt.

Die von heute ab des Reichs⸗Gesetzblatts enthalt unter Nr. 5702 eine Bekanntmachung

bruar 1917, und unter

Papierholz für Zeitungsdruckpapier in E 8. Februar 1917.

Berlin W. 9, den 9. Februar 1917. Kaiserliches Postzeitungsamt.

7, „Nr. 5695 eine Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Spinnstoffen, Garnen und Faden, vom

zur Ausgabe gelangende Nummer 25

über den Ausschluß der Oeffentlichkeit für Patente und Gebrauchsmuster, vom 8. Fe⸗

Nr. 5703 eine Bekanntmachung über Beschaffung von

zur Ausgabe gelangende Nummer 24 t ts enthält unter Nr. 5693 eine Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr

7, unter r den unter

Nr. 5696 eine Bekanntmachung über Kettenhandel in Textilien und Textilersatzstoffen, vom 8 Februar 1917, unter kanntmachung zum Schutze von Kriegs⸗ Februar 1917, unter Nr 5698 eine Bekanntmachung, betreffend die Entschädigung für Verhaftung oder Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes, vom 8. Fe⸗

Nr. 5699 eine Bekanntmachung über Goldpreise, vom Nr. 5700 eine Bekanntmachung, betreffend Zolferleichte⸗

rungen für Arbeitserzeuonisse der in der Schweiz untergebrachten ebruar 1917, und unter

effend Anwendung der

Krüer.

lsaß⸗Lothringen, vom

Krüer.

Königreich Preu

in Essen,

Auf Grund

Majestät des Königs hat das

des Innern, Regierungsrat Dr. als Ersten Bürgermeister der

eigentum vom 11.

Kreise Gemarkung Bitterfeld im

für die Verlegung des östlich

die westliche Seite der Strecke Wege der Entei

reicht, mit einer dauernden Beschränkung zu

Kriegszustandes ausgeübt werden.

Berlin, den 6. Februar 1911. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung des Königs.

Das Staatsministerium. von Breitenbach. Dr. Sydomw

4

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Regierungsrat Abel, Mitglied der Eisenbahndirektion zum Oberregierungsrat zu ernennen.

Allerhöchster Ermächtigung Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in getroffenen Wahl den bisherigen Hilfsarbeiter im Reichsamt Paul Trautmann in Berlin, Stadt Frankfurt a. O. gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren bestätigt.

Der Grube Leopold bei Edderitz Aktien wird auf Grund des Gesetzes über die Enteignung von Grund⸗ Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) hiermit das Recht verliehen, die Parzelle Gemarkung H Bitterfeld Kartenblatt 2 Nr. 242/32 sowie Kreise Bitterfeld Kartenblatt 10 Nr. 520/43, 537/44 und 402/45 usw., soweit diese Parzellen der Eisenbahnstrecke Bitterfeld Leipzig gelegenen Anschlußbahnhofes der genannten Grube auf erforderlich sind, im

gnung zu erwerben oder,

Das Enteignungsrecht kann nur während der Dauer des

ßen.

v 1

Seiner Frankfurt a. O.

auf die

gesellschaft

olzweißig im die Parzellen

soweit d

es aus⸗ n belasten.

Seiner Majestät

von Loebell

Zahlungsverkehr

(Reichs⸗ Gesetzbl. S. 871) habe ich die Liquidation der Firma Regene⸗ (Liquidator:

Oppeln an die Kanalbaudirektion Reichelt von Osnabrück an die Regierung in Schleswig und Ahlefeld von Schleswig als Vorstand des Wasserbauamts

Eisenbahndirektionen dem Regierungsrat Maadeburg und dem Regierungs⸗ und Baurat Julius Me tzger in Cassel; für Vorstände der Eisenbahnbetriebsämter dem Re⸗ gierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Dr. phil. Schrader in Waldenburg (Schlesien) und für Regierungsbaumeister den Regierungsbaumeistern in Leipzig und Erich Schulze in Berlin.

Dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Werckshage in Stendal und dem Ersten Staatsanwalt, Geheimen Iustigrat Zeppenfeld in Kleve ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension erteilt. 8 1

Ja der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Justizrat Dr. Winkelmann bei dem Amtsgericht in Charlottenburg, Dr. Utsch bei dem Landgericht II in Berlin, Paul Fuhrmann bei dem Amtsgericht in Berlin⸗ Schöneberg und Ehrentreich bei dem Amtsgericht in Mühl⸗

berg a. E. 8 giilt der Löschung des Rechtsanwalts Ehrentreich in der zugleich sein Amt als Notar erloschen.

Rechtsanwaltsliste ist r In die Liste der Rechtsanwälte ist eingetragen der

Gerichtsassessor Dr. Gustaf Hahn bei dem Landgericht in Beuthen i. O. Schl.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Fräulein Jeanette Casten ist zur Königlichen Handels⸗ lehrerin an der Gewerbeschule in Thorn ernannt worden.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22. De⸗ zember 1914 (RGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über die dem englischen Staatsangehörigen Charley Marburg an dem Nachlasse des verstorbenen Heinrich Marburg und der Frau Hermine Franz, geb. Marburg, zustehenden Miterben⸗ anteile die Zwanasverwaltung angeordnet. (Verwalter: Kauf⸗ mann Gustao Marburg in Frankfurt a. M.)

Berlin, den 5. Februar 1917.

Der 8

ür Handel und Gewerbe. .: Lusensky.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 556) und 10. 1916 (RGBl. S. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichs⸗ kanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der „The South West Africa Company, Limited“ in London die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: Bankter Jakob

Franck in Charlottenburg, Berliner Straße 19.)

Berlin, den 7. Februar 1917. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22 De⸗ zember 1914 (RGBl. S. 556) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichs⸗ kanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der Firma G F. Smith & Son, Niederlassung Berlin, die Zwangs⸗ verwaltung angeordnet. (Verwalter: Konkursverwalter B. Asch⸗ heim in Charlottenburg, Waitzstr. 21.)

Berlin, den 7. Februar 1917.

Der Minister für r und Gewerbe. J. A.: Lusensky. 1

Ministerium der öffentlichen Arbeiten. sind verliehen etatsmäßige Stellen: für Mitglieder der

Silberkuhl in

des Maschinenbaufachs Max Breuer

Versetzt sind: der Regierungs⸗ und Baurat Hagen von

in Essen und die Bauräte

in Bromberg.

Dem Regierungsbaumeister Hunger in Hamborn a. Rh.,

früher in Schleswig, ist die nachgesuchte Entlassung aus

preußischen Staatsdienst erteilt.

Königlichen Kreiskasse in berg, ist zu besetzen.

1.“

Finanzministerium.

Die Rentmeisterstelle bei der neu zu errichtenden Dortmund, Regierungsbezirk?

Bekanntmachung. Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats

vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs Gesetzbl. 603) und der Ausführungsbestimmungen

zu dieser Verordnung vom 27. September 191

7 9H

5 wird dem Händler Neumühlstraße 53, der aller Art von heute ab

ranz Schlaghecke in Sterkrade, andel mit Gemüse und Fettwaren

für das Gebiet des Deutschen Reiches untersagt. Die durch das

Verfahren verursachten baren Auslagen, kanntmachungskosten,

n, insbesondere auch die Be⸗ fallen dem Betroffenen zur Last. Sterkrade, den 27. Januar 1917.

Die Polizeiverwaltung.

Der Bürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete Dr. Heuser.

Bekanntmachung. 1“ Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats

vom 23. September 1915 zur Fernhaftung unzuverlässiger Personen

vom Handel (RGBl. S. 603) und der Ausfü 27. September

in

wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handel mit

1 hrungsbestimmungen vom 1915 wird dem Konditor Jo hann Fitting Marktnr. 59, der Handel mit Spekulatius

diesen Gegen

Sterkrade,

ständen von heute ab für das Gebiet des Deutschen Reichs unter⸗

sagt. Die durch das Verfahren verursachten besondere auch die Bekanntmachungskosten,

zur

baren Auslagen, ins⸗

fallen dem Betroffenen Last.

Sterkrade, den 27. Januar 1917.

Die Lelheverwaltung, Der Bürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete Pr⸗ Hens

——-—2

frühere

Meutraler wahr.

[Grundgedanke des Patent⸗ und Gebrauchsmusterwesens,

Zekanntmachung.

8 der §§ 1 und 2 der Perordnung des Bundeerats 1 188⸗ zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen del (RGBl. S. 603) und der Ansführungsbestimmungen nde, ordnung vom 27. September 1915 wird den Ehe⸗ Konditor Josef Packenius und Sophie geb. Happ

saten krade. Steinbrinkstr. 11a, der Handel mit Spetu⸗

892 vegen Unzuverlässiskeit in bezug auf den Handel mit diesen

enanon heute ab für das Gebiet des Deutschen Reichs unter⸗

guen Die durch das Verfatren verursachten baren Auslagen, igt dere auch die Bekanntmachungskosten, sind von dem Betroffenen

V Fg ”“ den 27. Januar 1917. 3 Die Polizeiverwaltung.

Bärgermeister. J. V.: Der Beigeordnete Dr. Heuser.

8 Beklanntmachung.

zrund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats 89 28 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen nandel (Keichs⸗Gesetzbl. S. 603) und der Ausführungsbestimmungen Keeser Verordnung vom 27. September 1915 wird den Ehe⸗ iten Konditor Wilhelm König und Anna geb. Elbers Eterkrade, Bahnhofstraße Nr. 39, der Handel mit Reknlattus wegen Unzuveilässigkeit in bezug auf den Handel eiesem Gegenstand von heute ab für das Gebiet des Deutschen siruntersagt. Die durch das Verfahren verursachten baren lagen, insbesondere auch die Bekanntmachungskosten, sind von dem

Mwoffenen zu tragen. Sterkrade, den 27. Januar 1917. 1

Die Polizeiverwaltung

Der Bürgermeister. J. V.

: Der Beigeordnete Dr. Heuser.

Bekanntmachung. 1

Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats ig 23. September 19¹15 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen in Handel (RGBl. S. 603) und der Ausfuhrungsbestimmurgen zu ser Verordnung vom 27. September 1915 wird den Cheleuten gelbert Schwerz und Henriette geb. Jansen in jerkrade, Bahnhofstraße 61, der Handel mit Fleisch., kürst⸗ und Fettwaren aller Art, Mehl, Mandeln und issen sowie mit konservierten und geräucherten Fisch⸗

Uwen wegen Unzuperlässigkeit in bezug auf den Handel mit diesen wpenständen von heute ab für das Gebiet des Deutschen Reichs glersagt. Die durch das Verfahren verursachten baren Aus⸗ ier, insbesondere auch die Bekanntmachungstosten, sind von dem groffenen zu tragen. 8* M“ Sterkrade, den 27. 1

Die Polizeiverwaltung. F. Nenhse Beigeordnete Dr. Heuser.

Der Bürgermeister.

Preußen. Berlin, 10. Februar 1917.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel id Verkehr, für das Landheer und die Festungen und für stzwesen hielten heute eine Sitzung.

Nach einer hier eingetroffenen Nachricht wird sich der niserliche Botschafter in Washiagton Graf Bernstorff mit im diplomatischen und konsularischen Personal am 13. dieses Ronats in New York auf dem Dampfer ,Friedrich VIII.

aer skandinavischen Linie einschiffen. 1 9 is hiesige amerikanische Botschafter Gerard wird, wie

T. B.“ mitteilt, mit dem Personal der Botschaft Berlin

er Tage verlassen. 1 1

8 8 88

Das „Reutersche Bureau“ brachte vor kurzem eine Meldung London, daß der holländische Dampfer „Gam ma neutralem nach neutralem Hafen mit neutraler Ladung ediert sei; dagegen wurde die deutsche Meldung gesetzt, daß ändische Reeder Befriedigung über Freilassung einer tralen Zone westlich des deutschen Sperrgebiets aus⸗ rochen hätten. So nehme Deutschland die Interessen

NM

„B.

Hierz ähr T. B.“ von zuständiger Seite, daß Hierzu erfährt 83 2 rS eits zwischen der deutschen und holländischen Regierung ein dankenaustausch über den Fall „Gamma statigefunden hat, dem erstere eine genaue Untersuchung nach Rück⸗ ff U-⸗Bootes ert hat. des betreffenden U⸗Bootes bsg tesset hat.

Zeitungsnachrichten zufolge ist der dänische Dampfer 8 1g8 8 einer Belte delodung von Argentinien für belgische Hilfskomitee am 1. Februar westlich vom Kanal folge einer Explosion gesunken; siebzehn Mann der Besatzung en ertrunken, nur der erste Maschinist gerettet sein. In Pänemark wird der Unfall auf ein deutsches U⸗Boot zurück⸗ führt. 1 8 8 Laut Mitteilung des „W. T. B.“ ist demgegenüber fest⸗ .an 7 es nach den den deutschen Unterseebooten erteilten ehlen ausgeschlossen ist, daß ein dänischer Dampfer oder ein siff mit den Abzeichen der belgischen Hilfskommission bisher tlich der Linie Dover-—Calais ohne Warnung torpediert den ist. Es ist daher mit größter Wahrscheinlichkeit an⸗ ehmen, daß „Lars Kruse“ auf eine Mine gelaufen ist.

san

f . 17 pjno M 0 rd 8

Der Bundesrat hat am 8. Februar 1917 eine Verort ng über den Ausschluß der Oeffentlichkeit ntente und Gebrauchsmuster erlassen, die am 9. d. M.

Reichs⸗Gesetzblatt sowie im Amtlichen Teil der heutigen zgabe des „Reichs⸗ u. St.⸗A.“ veröffentlicht worden ist. chstehend geben wir die Begründung wieder, die dem Ent cf der Verordnung bei der Vorlegung an den Bundesrat gegeben war: 8 .

Eine große Anzahl von Neuerungen, die zum Pate 1 nen escesas angemeldet werden, betrifft Gegenstände, die für die Landesverteidigung oder die Befriedigung der durch den Krieg bervorgerufenen wirtschaftlichen Bedürfnisse Deutschlands Bedeutung haben. Das vaterländische Interesse erheischt, derartige Gegenstände geheimzuhalten, damit sie nicht zur Kenntnis des feindlichen Aus⸗ landes gelangen.

Im Gegensatze zu dlesem Gebote der Geheimhalt

G

ung steht der daß neue

V

lechnische Schöpfungen der Allgemelnheit bekanntgegeben werden sollen. Dies geschieht durch die Veröffentlichung des erteilten. Patents und des eingetragenen Gebrauchemusters 19 Abs. 1, 3, 4, § 27 des Patentgesetzes, § 3 Abs. 3, 5 des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebravchsmustern). Das Patentgesetz 23) schreibt außerdem das Aufgebot der Anmeldung vor, um der Algemelnheit Gelegenhe t zum Etnspruch gegen die Patenterteilung zu geben.

Für das Patentamt mußte von den beiden einander wider⸗ streitenden Gesichtspunkten der erstgenannte, die Wahrung der öffent⸗ lichen Sicherheit im Kriege, entscheidend sein, zumal das Gefetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 1914 (Reicks⸗ Gesetzbl. S. 195) Handlungen unter Strafandrohung vervietet, durch die jemand Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, deren Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, in den Besitz oder zur Kenntnis eines anderen gelangen läßt. Aug diesem Grunde hat das Pateatamt bisher, wenn sich nach Anhörung eines militärischen Sachverständigen ergab, daß eine mum Patent angemeldete Erfindung einem der erwähnten Gebiete angehörie und desbalb der Oeffentlichkeit vorenthalten werden mußte, die Bekanntmachung der Anmeldung aussetzen und das weitere Ver⸗ fahren vorläufig einstellen müssen. War das Verfahren schon bis zur Patenterteilung gediehen, so sind wenigstens die weiteren Veröffent⸗ lichungen zunächst unterblieben. Dementfprechend ist auch in Ge⸗ brauchsmusterachen verfahren worden. Dabei hat die nach dem Gebrauchemastergesetz untrennbare Zusammengehörigkeit der Eintragung in die Nolle und ihrer Veröffentlichung dazu genötigt, sowohl die Eirztagung wie die Veröffentlichung einstweilen auslusetzen..

Die Kehrseite dieser Maßnahmen sst indessen eine Beeinträchtigung der privaten Interessen der Anmeider. Unterbleibt die Bekanntmachung der Patentanmeldung, so muß ihr Gegenstand auf unbestimmte Zeit den gesetzlichen Schutz entbehren; gemäß § 23 Abs. 1 des Patent⸗ gesetzes wird erst durch die Bekanntmachung ein einstweiliger Schutz begründet. Zu der den Schutz endgültig begründenden Er⸗ teilung des Patents aber kann es ohne votaufgegangene Be⸗ kanntmachung nach den Vorschriften des Patentgesetzes über⸗ haupt nicht kommen. Ebenso einschneidend wirkt für den davon Betroffenen die Aussetzung der Eintragung des Gebrauchsmusters in die Gebrauchtmusterrolle, da der Schutz nur durch die Eintragung ent⸗ steht 4 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes). Die Fälle, in denen hiernach die Anmelder lediglich infolge des durch den Krieg ver⸗ anlaßten Vorgehens der Behörde schutzlos bleiben, zählen nach vielen Hunderten und vermehren sich täglich. Der Zustand hat sich bei der langen Dauer des Krieges allmählich als unhaltbar erwiesen. Er ruft zahlreiche Klagen hervor, die als berechtigt anerkannt werden müssen. Er peranlaßt uüͤberdies mancke Erfinder, mit einer für die Industrie möglicherweise wertvollen Neuerung zurückzuhalten. Dies widerspricht auch dem öffentlichen Interesse.

Soll den Unzuträglichkeiten abgeborfen werden, so kann dies nur in der Weise geschehen, daß die Abhäagigkeit des Schutzes von Ver⸗ öffentlichungen beseitigt wird. Es ist, was den Patentschutz anlangt, vorgeschlagen worden, dem Anmelder dadurch zu helfen, daß der einst⸗ weilige Schutz an die Mitteilung des Patentamts über die Zalässig⸗ keit der Bekanntmachung geknüpft, die Bekanntmachung selbst aber und die Erteilung des Patents bis nach dem Kriege ausgesetzt werde. Dieser Weg ist nicht gangbar, weil er einseitig die Interessen des Anmelders berücksichtigt, die Anf ⸗chtung des einstweiligen Schutzes bis auf weiteres ausschließt oder eine zeitlich ganz unbestimmte Einspruchs⸗ möglichk it gibt und weil er die schnelle Patentierung. gerade wertvoller Neuerungen, die voraussichtlich einem Einspruch nicht aus⸗ gesetzt sein würden, nicht ermöglichen würde. Der Entwurf schlägt deshalb eine andere Regelung ver. Unter Fortfall des Aufgebots und des Einspruchsverfahrens soll sofort zur Erteilung des endgültigen Pasents goschritten werden, sobald sich bei der von Amts wegen statt, sindenden Prüfung der Erfindung ihre Patentfähigkeit ergeben hat. Auf diese Wesse wird einerseits der der Erfindang zusteheade Schutz, zu⸗ gleich aber auch die Möglichkeit einer sofort mit dem asdeitaches Rechtebebelf der Nichtigteitsklage durchführbaren Anfechtung begründe 1 Wenn so an die Stelle des Einspruchs die Nichtigkeitsklage tritt, so bedeutet das zwar eine gewisse Erschwerung der Lage derjenigen, welche die Berechtiguna des Patentschutzes angreifen wollen. Sie st aber sachlich erträglich und verkürzt materiell nicht die 1. das Patent einer mündlichen Nachprüͤfung zu unterziehen, we 1. fs Nichitgkeitsantrag auf dieselben Gründe gestützt werden kann, 3 e im Einspruchsverfabren zulässig sein würden, und weil ferner die ür das endgültige Schicksal der Erfindung wichtigsten Jastanzen, die Nichtig⸗ keitsabteilung des Patentamts und das Reichsgericht, den ECu erhalten bleiben. Auch ist zu beachten, daß ohnehin nach der 1 schen Erfahrung unter 100 Anmeldungen nur etwas mehr als 85 ist, auf welche das Patent nach Einspruch versagt wird. Die Schaffung eines Schutzes unter Gebeimhaltung der atentierten Erfindung findet überdies einen Vorgang in der Vorschrift des §8,23 Abs. 5 des Patenigesetzes, wonach der Reichsverwaltung Patente ohne jede Bekanntmachung erteilt werden können. Unmnäglichkeiten sind daraus nicht entstanden. Auch sonst ist die Vorprüfung ohne Auf⸗ gebot dem Rechte nicht fremd; so wird z. B. in den Vereinigten Staaten von Amerika das Patent auf Grund einer amtlichen Vor⸗ prüfung, aber ohne Zuztehung der Oeffentlichkeit und ohne Zulassung eines Einspuchs erteilt. Bezüglich der Gebrauchsmuster ergibt sich die Regelung im Sinne des verfolgten Zweckes von selbst. Es wird die den Schutz begründende Eintragung in die Rolle bewirkt, die Veröffentlichung aber unterlassen.

Im einzelnen wird bemerkt: 1. Die Erteilung des Patees und die Eintragung des Gebrauchs⸗ musters erfolgt nach dem Eatwurf, obne doß dies usdrücklich üh gesetzt zu werden braucht, nur mit Zustimmung des ö Ver er von der Vergünstiaung keinen Gebrauch machen, so wird die 88 meldung zunächst zurückgelegt und erst nach Fortfall der vet 8 sie geheimzuhalten, der weiteren Behandlung gemäß den al Feetben gesetzlichen Regeln unterzogen. Im er das irsbesondere schon dadurch erreichen, daß er die nach 88 1 des Patentgesetzes vor der Patenterteilung zu entrichtende b L 88— gebühr nicht zahlt; denn da im Gegensatz zu § 24 Ab ,2 188T9SL gesetzes von der Bestimmung einer Zahlungsfrist abgeseben ist, ban es von seinem Belieben ab, ob und wann er die Gebühr entrichten will. Wird das Patent erteilt, so enthält der Patentinbaber darüber gemäß § 27 des Patentgesetzes eine Urkunde; ebenso erhält noch 8 Eintragung des Gebrauchsmasters der Eingetrogene gemäß 889889 Kalserlichen Verordnung vom 11. Juli 1891 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 32 eine Ausfertigung des 9 G 2. Da die Gebrauchsmusterrolle jedermann frei zugäng 1 1““ egebeimzubalkenden Muster ein besonderer ee angelegt werden, bezüglich dessen die Oeffentlichkeit ausgeschlossen ist. Die Anlegung einer solchen geheimen Rolle (Kriegsrolle) hh an für die Patente vorgesehen. olle

6“

Zwar 1. . Z 8 v. 1 r Begründung des Patentschutzes nicht erforderlich, da das Paten mmit n Erileikungsbeschluß entsteht. Immerhin ist die Sest.a ng aus anderen Rechtsgründen geboten 19 des FPeeentgesste. 8 he Zweckmäßigkeitsgründe sprechen dafür. Es muß die Möglich eit ge⸗ schaffen werden, bei Wiederkehr normaler Verhältnisse die bisherigen gebeimgehaltenen Patente sofort uad ohne Schwierigkeiten in Patente überführen zu können. Dies wird durch das Vorhan Füäla. eines besonderen IETö“ 8 888 eintretendenfalls geöffne nd m auptrolle verschmolzen wird. 88 1— dr guge der Oeffentlichkeit für die Kriegsrolle bedingt zugleich den Wegfall der Veröffentlichung derjenigen Eintragungen, die in der Folge aus Anlaß von Rechtsänderungen, Uebertragungen und derglelchen bewirkt werden; wo nach gesetzlicher Vorschrift sowohl Eintragung als Veröffentlichung vorliegen müfsen, damit gewisse Rechtsfolgen eintreten 19 Abs. 2 des Patentgesetzes), genügt pannk nach hier die Tatsache der Eintragung allein. Der e eh stehen nach § 19 Abs. 3 des Patentgesetzes und 8,3 Abs. 5 18 Gebrauchsmustergesetzes inbezug auf die frele Zugänglichkeit die Be⸗

schreibungen, Zeichnungen, Modelle und gleich, auf Grund

die Schutzrechte entstanden sind; die in 2 S und Gebrauchsmuster sind auch von diesem Grund satz ausgenommen.

Kriegsrolle und von den

die Kriegsrolle einge⸗

Zu 2 se Millts ss ] 18.2* faͤr⸗ as Intetesse der Landesverteidiaung fordert es, daß die Mi i das Nücht erhält, von dem Inhalt der im übrigen dSee. der Eintragung zugrunde liegenden Anmeldestücken Aber auch darüber hinaus kann ihr im Kriege in jeder Lage des Fööö e Anmeldungen, deren Gegenstand für die Landesver n die Kriegswirtschaft von Bedeutung sein kann, e. zu erhalten, auch dann, wenn die Akten nach den Vor b shen des Patent⸗ oder des Gebrauchsmustergesetzes sonf 8 8 jeden außer dem Anmelder geheimgehalten werden. 28 das neue französische Gesetz vom 12. April 1916*) 1“ 5 liche Bestimmung. In andern Ländern steht den betet e- -. hörden schon nach Friedensrecht die Einsicht in die militärisch wichtigen Anmeldungen offen. b gh- 1e; würde der Grundsatz, daß alle Eintragungen, . stücke und Belege, die sich auf die Patente und Gebrauchsmuster e⸗ ziehen, niemandem zugänglich siad 1), bei ausnahmsloser Geltung führen, daß auch diejenigen, die von dem Berechtigten wegen Inge⸗ . licher Verletzung des Schutzrechts in Anspruch genommen worden sind, außerstande wären, sichüber den Inhalt und Umfang des Schußes und über die Berechtigung des erhobenen Anspruchs durch Einsicht der Rolle und ber bei dem Patentamt beruhenden Anmeldestücke und Verhandluagen zu unterrichten. Ein solcher Rechtszustand wäre unhalthar. Der FJe sieht daher eine entsprechende Ausnahme von der Regel der Ge heim⸗ haltung vor, indem er dem Patentamt die Befugnis gidt, einem Dritten auf Antrag die Einsicht zu erlauben. Der Antrag ist ge⸗ gebenenfalls in der üblichen Weise unter Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zu begründen. Voraussetzung für die ist die Zustimmung der Militärbehörden. An diese Agegrgn 2 rechtigte sich auch sonst zu wenden haben, wenn er mit der Erfindung hervortreten will. 8

8

F keine Veranlassung vor, den Ausschluß der Oeffentlich⸗ keit 8- legt kanme dem Slcchans behandelten teche sschen Feiegshoee allgemein so lange bestehen zu lassen, big die vorgeschlagene Fera

nung außer Kraft tritt. Fallen die Umstände fort, welche 8 heimhaltung erforderten, so steht nichts im Wege, die Fear e 8 besetigen, die im öffentlichen Interesse geiogen ee e, v die Kenntnis der Erfindung der Allgemeinheit fre zugeben. EC

verden dann die im Patent⸗ und im Gebrauchsmusterschutz vorge⸗ schriebenen Veröffentlichungen nachgeholt, insbesondere eas . also das Patent und das Gebrauchsmuster im Reichsanze ber bekanntgemacht, und es wird die Patentschrift gedruckt, diese wir

zweckmäßig mit dem Vermerk zu versehen sein, daß es sic um ein ohne Aufgeboteverfahren ertetltes Patent handelt. Von 2 S machung des Patents im Reichsanzeiger laufen die im 8 1 88 5 § 28 des Patentgesetzes vorgesebenen Fristen für die ööG Erteilung einer eeh sowie auf Zurücknahme oder Nichtig⸗

ärun Patents, 8

ketserslatusg, de. Wesetattegun des Patentamts über die Aufhebung der Geheimhaltung vorangehende Anhörung der LCs. 8— 85 Marineverwaltung wird den Militärbehörden gleichzeitig Ge x8 5 zu der Prüfung geboten, ob es etwa angezeigt ist, das Pa 2 2

geheimes auf das Reich zu übernehmen 23 Abs. 5 des Patent⸗ gesetzes). Zu § CT1114“

ie Wichtigkeit der auf dem Spiele stehenden Inte a

es süag Geheimnis der Kriegsrolle und der hngs g. liegenden Schriften, Zeichnungen üusw. durch ere Sel. vorschrift zu sichern.

* Blatt für Patent⸗, Muster⸗ und Zeichenwesen 1916 S. 129.

Kenntnis zu nehmen. nicht das Recht versagt bleiben,

N einer Mitteilung der militärischen Texlilbeschaffungs⸗ 1“ aus dem dese en Gebiet erhebliche Mengen der auf Grund der dort bestehenden Besch Efnshehn verorenahe beschlagnahmefreien Mengen Web⸗, Wirk⸗ und 88 waren nach Deutschland ausgeführt. Hierdurch werden diese Mengen ihrem Zweck, den Handel in den besetzten Gebieten aufrecht zu erhalten, entzogen. Diese nach Deutschland e führten Mengen unterliegen nach § 5 Ziffer 8 der 6 machung vom 1. Februar 1916, Nr. W. M. 1000 11. 16 8 6. der Beschlagnahme, da dort ausdrücklich gesagt ist, daß das be⸗ setzte Gebiet nicht als Reichsausland anzusehen ist.

Um eine Bestrafung zu vermeiden, werden die nach § 1. der angezogenen Bekanntmachung Meldepflichtigen aufgefordert, derartige Vorräte dem Webstoff⸗Meldeamt der Kriegs rahstoß Abteilung unverzüglich anzumelden. Die Revisoren der stell⸗ vertretenden Generalkommandos werden auf solche Vorräte be⸗ sonders achten.

Ueber die unmenschliche B.⸗ b Kriegsgefangener in Frankreich schreibt die „Nord⸗ utsche Allgemeine Zeitung“: 1 de sche 2. „Abschen Ferfülte uns alle, als die Kunde en der bestialischen Behandlung unserer Kriegsgefangenen in ö 8 uns drang. Jetzt wissen wir, daß Rußlands ritterlicher u e 8 im Westen seinem asiatischen Kampfgenossen an öö und Grausamkelt nichts nachgibt. Zu den vielen Beweisen wieder ein neuer. Ein in der Schweiz internierter deutscher Kriegs⸗ gefangener berichtet über b seit seiner Gefangennahme er angener in Frankreich:

89 v4““ mußten von der Gefangennahme an 5 Tage lang auf einem mit Stacheldraht umzäunten 8* wie eine Viehherde übernachten. Später wurden sie in 8 untergebracht. Ihr Lager bildete der nackte Erdhoden. Dicht der französischen Linie hatten sie französische 8 er instand zu setzen, Pferdeleichen einzugraben usw., dabet ständig in Gefahr, von den deutschen Granaten zerrissen zu werden. An Nahrung erhielten sie derartig wenig, daß sie sogar Bissen aus dem ven2n2 schmutz, die dort schon tagelang lagen und ganz verschimmel Fgee sowie Küchenabfälle aufzusuchen gezwungen waren, um nur 1 88. zu fristen. Französische Offiztere weideten sich am An 8 8 er hungernden Gefangenen. Sie zerschnitten, hoch zu Roß, Brot⸗ ait e in kleine Schnitten und warfen diese an den Stellen in den Se schmutz, die die Gefangenen auf dem Wege von und zur Arbeitsste e dassieren mußten. Wenn dann die Gefangenen an diese Stellen kamen und infolge ihres Heißhungers die im Kot liegenden nün schnitten gierig aufnahmen und verschlangen, photographierten diese moralischen Bestien und wüördigen Vertreter der vgrande Nation die Szene, um zu beweisen, daß die „boches 8. 8 Verhungern seien. Von den Gesangenen wurde 8 Ar eits⸗ leistung von 11 Stunden täglich, auch Sonntags, ohne Ru langt. Für beschädigte Kleidungsstücke gab es weder Ersatz noch die Moͤglichkett, sie auszubessern, so daß viele im Winter mit . Schuhen, ja sogar barfuß ihre Arbeit verrichten mußten 8nn ü8. die Füße erfroren. Weder Waschgelegenbeit, noch die Mög ts . keit, Wäsche zu wechseln oder nasse Kleidung zu v SV vorhanden. Dazu lagen die Gefangenen Nachts derartig anc van 5 gepfercht, daß ein Verlassen des Schlafraumes zur wan g 9. feit wurde. Als Folge des Schmutzes, der mangelnden Nahrungs⸗ aufnahme und der Nässe stellten sich natsenh L.s des Ungeziefers und schwere Krankheiten ein, so daß ncgle 5 fangene uur noch wandelnden Leichen glicheu. Wer sich meldete und nicht arbeitete, erhielt überhaupt kein Effen und wurde

Behandlung

vom behandelnden Arzt für vollständig gesund erklärt, Einer⸗Ton