1917 / 52 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Mar 1917 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 6 30 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer

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den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Helbstabholer

auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 25 ₰.

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Inhalt des amtlichen Tei Ordensverleihungen ꝛc.

Dentsches Reich. Ernennungen ꝛc. 2.

Bekanntmachung, betreffend die kommissars für Kohlenverteilung.

Bekanntmachung über die Anmeldung von Auslandsforderungen.

Bekanntmachung, betreffend eine Zwangsverwaltung.

Handelsverbote.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 37 des Reichs⸗

Gesetzblatts. Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Gesetz, betreffend Abänderung des Gerichtskostengesetzes, der Gebührenordnung für Notare, und des Gesetzes, enthaltend die landesgesetzlichen Vorsch iften über die Gebühren der Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher.

Erlasse des Staatsministeriums, betreffend die Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei Verlegung des An⸗ schlußbahnhofs der Grube Leopold bei und beim 9 der elektrischen Starkstromleitung von Rheydt nach

rkelenz.

Bekanntmachung, betreffend die Ziehung der 3. Klasse der 9. (235. Königlich Preußischen) Klassenlotterie. G

für eine Sitzung des ständige Haharats in Magbehurg. .

Musgabe ver Nuomrzer G6 1“

Ernennung eines Reichs⸗

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubnis zur Anlegung ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar: 1d

der vierten Klasse mit der Krone des Königlich

Bayerischen Verdienstordens vom heiligen Michael;

dem Professor an der Tierärztlichen Hochschule in Hannover Dr. Kronacher;

sHdes Ritterkreuzes des Ordens der König lich Württembergischen Krone: dem Landstallmeister Freiherrn von Senden, Friedrich Wilhelm⸗Gestüt bei Neustadt a. Dosse;

des Königlich Württembergischen Wilhelmskreuzes

und des Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinschen

Mititärverdienstkreuzes zweiter Klasse am roten 1 Bande: .

dem Direktor der Deutschen Hypothekenbank (Meiningen) Hart⸗

8. mann in Berlin; 8 1“ 8 *

des Königlich Wuüͤrttembergischen Charlottenkreuzes: dem Geheimen Regierungsrat Dr. Freiherrn von Salis⸗ Soglio bei der Generalkommission in Cassel;

des Komturkreuzes des Großherzoglich Sächsischen Hausordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken, des Ehrenkomturkreuzes des Großherzoglich Dldenburgischen Haus⸗ und Verdienstordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig und des Komtur⸗ zeichens zweiter Klasse des Herzoglich Anhaltischen Hausordens Albrechts des Bären:

dem Oberforstmeister RKunnebaum in Erfurt;

des Ritterkreuzes des Großherzoglich Mecklen⸗ burgischen Greifenordens:

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Stöglitz; 1“ 1z des Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich Braunschweigischen Ordens Heinrichs des Löwen: dem Herzoglich braunschweigischen Domänenpächter und Amtsrat

Braune in Winningen, Landkreis Quedlinburg;

des Fürstlich Lippischen Kriegsverdienstkreuzes am weißen Bande: dem Direktor der Deutschen Hypothekenbank, Aktiengesellschaft in Berlin, Dr. Hirte sowie 1

des Ehren⸗ und Devotionskreuzes

1 des Johanniter⸗Malteserordens: 8

dem Ritiergutsbesitzer Grafen von Bnin⸗Bninski in Doebezyn, Kreis Schrimm. 8

dem Königlichen Gartenbaudtrektor Grobben in Berlin⸗

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Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheita⸗ zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 4₰.

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Staatganzreigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

dem Vizepräsidenten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs, Wirklichen Geheimen Oberregierungsrat Ritter von Leib den Charakter als Wirklicher Geheimer Rat mit dem Prädikat Exzellenz zu verleihen.

Bekanntmachung.

Zum Reichskommissar für die Kohlenverteilung ist der Geheime Oberbergrat Fuchs ernannt. Er tritt seine Tätigkeit am 1. März an. Seine Diensträume befinden sich bis auf weiteres in Berlin, Budapester Straße 5.

Berlin, den 28. Februar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

v über die Anmeldung von Auslandsforderungen.

Vom 23. Februar 1917.

Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Anmeldung von Auslandsforderungen vom 16. Dezember 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1400) wird folgendes bestimmt: 86 8

Artikel 1 . vervflichtet sind natürliche Personen, die im Wohnsitz oder dauernden Aurenthalt haben, es sei ggguebiuch ihren Wohnsitz oder dauernden 46“ euii.he hersonen und Nicht zur Unmelr eichs Staats⸗ und Kommunalverwaltunge 8 v Der Anmeldung unterliegen diejenigen derungen gegen im feindlichen Ausland ansässige Schuldner, welche bereits vor Ausbruch des Krieges mit dem betreffenden Lande als Geldforderungen bestanden haben. Als im feindlichen Ausland ansassige Schuldner im Sinne dieser Vorschrift sind natürliche Personen, die dort beim Kriegsausbruch ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten, und juristische Personen und Handelsgesell chaften, die dort beim Kriegsausbruch d 2 hatten, svwie inebesondere die feindlichen Staaten seldst anzusehen.

Eine während des Krieges entstandene Nebenforderung einer nach Abs. 1 anzumeldenden Hauptferderung kann mit dieser angemeldet werden, wenn die eraa in Kosten und Auslagen besteht. Zinsen sind als Nebenforderung nicht anzumelden. 4“

Nicht anzumelden sind: b

1. Forderungen aus Verträgen, wenn der Anmeldepflichtige die ihm vertragsmäßig obliegende Gegenleistung weder ganz noch teilweise erfüllt hat; im Falle teilweiser Erfüllung ist die Anmeldung auf hnn Leistung entsprechenden Teil der Gegenforderung zu be⸗

ränken;

2. Forderungen, die in dem Geschäftsbetrieb einer inländischen

3 Ieree verlectüng des ausländischen Schuldners entstanden sind;

Fgorderungen, die in dem Geschäfteb trieb einer im feindlichen Ausland befindlichen Haupt⸗ oder Zweigniederlassung des Gläubigers entstanden sind;

4. Forderungen aus Wertpopieren, die nach den Anschauungen des Handelsverkehrs zu den Effekten gehören, einschließlich der Zins⸗ und Gewinnanteilscheine;

5. Bürgschafts, und Regreßforderungen, es sei denn, daß der Bürgschafts⸗ oder Regreßfall schon eingetreten ist; nicht anzumelden sind ferner Regreßforderungen aus noch nicht protestierten Wechseln und Sch cks;

6. Ansprüche auf Versicherunasprämien, es sei denn, daß ihr Füühesgeens für einen und denselben Vertrag eintausend Mark übersteigt;

7. Ansprüche auf noch nicht fällige Versicherungsleistungen; An⸗ sprüche aus Lebensversicherungsverträgen sind jedoch anzumelden, auch wenn sie noch nicht fällig sind; anzumelren ist hierbei die Ver⸗

erungssumme. hh Artikel 4

Die Anmeldung hat nach Maßgabe des beigefügten Anmelde⸗ hogens *) bis zum 15. April 1917 bei den auf Grund des § 2 der Verordnung vom 16. Detember 1916 von den Landeszentralb hörden bezeichneten Stellen zu erfolgen. Dem Anmeldepflichtigen kann auf seinen Antrag von der Anmeldestelle eine Nachfrist gewährt werden. bwmr r 5

Deutsche oder deutsche Gesellschaften, 8 r den deutschen Schutzgebieten ansässig sind oder beim Kriegsaue bruch ansässig waren, können Forderungen gegen im feindlichen Ausland ansaͤssige Schuldner bei dem Reschskommsssar zur Erörterung von Gewalttätigkeiten gegen deutsche Zioilpersonen in Feindesland (zur Zeit Berlin W. 35, Potsdamer Straße 38) anmelden, sofern nicht bereits dort eine schristliche Anmeldung erfolgt ist.

Das gleiche gilt für im Reschegebiet anfässige Deutsche, soweit sis an Unternehmungen im Feindesland heteiligt sind oder bis zum Kriegsausbruche beteiligt waren, hinsichtlich der im Betriebe dieser Unternehmungen oder Niederlassungen entne Forderung

E“ 8 Gesetz5,,. . eh betreffend die Abänderung des Preußischen Gerichts⸗

Artikel 6 b

Durch die Bestimmungen dieser Bekanntmachung wird die An⸗ meldung von Forderungen bei der Reichsentschädigungekommisson und deren Berücksichtigung durch die Reichsentschädigungskommission

Artike b

88 e Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in raft. Berlin, den 23. Februar 1917. DKer Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

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Bekanntmachung. ür den gemäß § 1 der Bundesratsverordnung vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) unter Zwangs⸗ verwaltung gestellten, in Oberstein liegenden Grundbesitz des Kaufmanns Christian Lorenz ist an Stelle des Beigeordneten Rupp in Oberstein der Kaiserliche Bankvorstand Dr. Richter daselbst zum Verwalter bestellt worden. b Birkenfeld, den 22. Februar 1917. Großherzoglich altdena Regierung ddes Fürstentums Birkenfeld. Willich.

Bekanntmachung. 8

Dem Bäͤckermeister Gustav Robert Eichner in Potschappel ist auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Persoen vom Handel vom 23. September 1915 Reiche Gesetzbl.

S. 603 verb. mit § 58 der Bekanntmachung vom 29. Juni 1916

eichs⸗Ges⸗tzbl S. 797 der Weiterbetried und die Auß⸗

0. 1 88 vWterssat work iun. n s

3 der Bekanntnachung vom 23. September 1915 wud dies u. 9

Rechtskeaft der Anoronung hierdurch öff⸗ lich bekannt gemacht. Dresden⸗Aitstadt, den 6. Februar 19 7.

81 Die Königliche Amtshauptmannschaft. Dr. Streit.

Bekanntmachung.

1) Dem Kaufmann 10. Mai 1889 in Motkten, Kr. Mrhrungen, 2) dessen Gertrud Johanna Augusse Stahlbera, geb Steinhorst, geb. am 10. März 1892 in Altkrakow, Kr. Schlawe, beide in Chemnitz, wird hiermit vnter Auferle ung der Kenen der Veröffentlichung der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarft, insbesondere mit Lebens⸗ und Waschmitreln, wegen Un⸗ zuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb auf Erugd der Bundesratebervordnung vom 23. Septemfer 1915, betr unzuverlässiger Personen vom Handei, untersagt. ‚den 27. Februar 1917. 8 Rat der Stadt Chemnitz. Gewerbeamt.

8 Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 87 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 5733 eine Bekanntmachung über die Anmeldung von Auslandsforderungen, vom 23. Februar 1917. 1 Berlin W. 9, den 28. Februar 1917. 18 Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preuß

kostengesetzes vom 25. Juli 1910 (Gesetzsamml S8. 19 9) der Gebührenordnung für Notare vom 25. Juli 1916 (Gesetzsamml. S. 233) und des Gesetzes, enthaltend die landesgesetzlichen Vorschriften über die Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher, vom März 1910 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1910 (Gesetzsamml. S. 261).

Vom 17. Februar 1917.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von 8

Preußen ꝛc., verordnen mit Zustimmung der Monarchie, was folgt:

Das Preußische Gerichtskostengesetz vom 25. Juli 1910 (Gesetzz

amml. S. 184) wird dahn geändert: 1. Im § 112 werden im Abs. 1 Nr. 2 hinter den Worten zu entrichtenden Fernsprechgebüöhren die Worte „einschließlich der mit diesen Gebühren auf Grund des Gesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 577) zu erhebenden ..n eingestellt.

J. Im § 114 wird im Abs. 1 der Satz 2 durch solgende Par.

1 sede einzelne Pauschsatz beträgt 15 vom Hundert der zui Ansatze gelangenden Gehühr, sedoch mindestens 80 Pfennig und höchstens 30 Mark. 8r

einrich Waldemar teb b88. au

Fernhaltung

8 88 e 9 8 8 15 —. *

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