1917 / 54 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Mar 1917 18:00:01 GMT) scan diff

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auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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Anzeigen nimmt an:

die Aönigliche Expedition des Reichs- und Staatzanzeigerz Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich.

Mitteilung über die Antrittsaudienz des österreichisch⸗ungarischen Botschafters.

Ernennungen ꝛc. 8

Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗, Strick⸗ und Schuhwaren vom 10. Juni,23. Dezember 1916.

Bekanntmachung über Manganerze und Eisenerze mit niedrigem Phosphorgehalt.

Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Manganerze und Eisenerze mit niedrigem Phosphorgehalt.

Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung und Wochen⸗ hilfe während des Krieges.

Bekanatmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. Bekanntmachung, betreffend Anmeldung der Betriebe, die sich

mit der Herstellung von Rübensauerkraut befassen.

Handelsverbote

Anzeige, betr. die Ausgabe der Nr. 40 des Reichs⸗Gesetzblatts.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen

Bekanntmachung, betreffend die Taufe des Prinzensohnes Ihrer Königlichen Hoheiten des Prinzen und der Frau Prinzessin Joachim von Preußen.

Bekanntmachung, betreffend die nächste Prüfung für Gesang⸗ lehrer und ⸗lehrexinnen an höberen Lehranstalten.

Erste Beilage:

Bekanntmachung der in der Woche vom 18 bis 24. Februar zu Kriegs⸗ wohlfahrtszwecken genehmigten Vertriebe von Gegenständen.

Seine Majestät der Käönig haben Allergnädigst geruht:

dem Oberbahnhofsvorsteher, Rechnungsrat Czech in Dort⸗ mund den Roten Adkerorden vierter Klasse,

dem Geheimen Hofrat Richard Schulz in der Reichs⸗ kanzlei den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,

dem Eisenbahnlokomotivführer a. D. Damerow in Trier das Verdienstkreuz in Silber sowie

den Unteroffizieren Krüger, Loos und Franke, den Gefreiten Choinowski und Heinze, sämtlich im Infanterie⸗ regiment Nr. 52, die Reitungsmedaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser und König haben heute den Kaiserlich und Königlich österreichisch⸗ungarischen außer⸗ ordentlichen und bevollmächtigten Botschafter an Allerhöchst Ihrem Hofe Prinzen zu Hohenlohe⸗Schillingsfürst zur Entgegen⸗ nahme seines neuen Beglaubigungsschreibens in Audienz zu empfangen geruht.

Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts Zimmer⸗

mann wohnte der Audienz bei.

Seine Majestät der Kaiser haben

dem Major der Reserve a. D. Eilsberger für die Dauer einer Tätigkeit bei der Abteilyvng für Kriegswirtschaft im eichsschatzamte die Dienstbezeichnung Direktor mit dem persönlichen Range der Räte erster Klasse zu verleihen. .“ Bekanntmachung,

betreffend Aenderung der Verordaung über Regelung des Verkehrs g 8 Wirk⸗, Strick⸗ 0. Jun und ““ vom 23 Dezember Gesetzbl. S. 1420). Vom 1. März 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗,

Wirk,, Strick⸗ und Schuhwaren vom 28195⸗Suni,. 1916 (Reichs⸗

8 Dezember Gesetzbl. S. 1420) wird wie folgt geändert:

1. Im § 18 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

Für die Ueberwachung der Einhaltung der Vorfchriften

der 7 bis 9, 10 bis 13 ist auch die Reichsbekleioungs⸗

stelle zuständig. Die nach Abf. 1 als zunändig bestimmten

Behörden im Sinne der 88, 12, 13 5 des § 15 sind

verpflichtet, der Reichs beklerdungs

kunft zu erteilen,

8 8

telle auf Verlangen Aus⸗

8

Abends.

2. Im § 20 Abf. 1 wird eingefügt: v““ 6. wer zwecks Erlangung eines Bezugsscheins gegenüber einer mit der Prüfung der Norwendigkeit der Anschaffung nach

11 Abs. 3 betrauten Stelle oder einer für die Aus⸗ fertigung des Bezugsscheins zuständigen Behörde vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht. .“

Artikel II.

Die Verordnung tritt am 3 März 1917 in Kraft. kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 1. März 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung über Manganerze und Eisenerze mit niedrige Phosphorgehalte.

Vom 1. März 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ö“

Der Reichskanzler wihn Stelle, der es obliegt, die Ver⸗ sorgung des deutschen Wirtschaftslebens mit Manganerzen und solchen Erzen, die als manganhaltige Zuschläge benutzbar sind, sowie mit bgv-nae. mit niedrigem Phosphorgehalte zu fördern und sicher⸗

2 Die gemäß § 1 bezeichnete Züan. ist kefägt, 1. auf fremden Grundstücken und in frem um M. Iö“ e. ezg, kit au hveovborgebalt aufzusuchen, zu gemunen sowse vhie ufber⸗itung und zur Abfuhr erforderlichen Anlagen zu errichten und zu hetreiben;

2. die U berlassang bestehender Anlagen zur Aufsuchung und Gewinnung sowie solcher zur Aufbereitung und zur Abfuhr der genannten Erze zum Betrieb auf eigene Rechnung zu verlangen; zu verlargen, daß Erze der bezeichneten Art, die in einem fremden Felde, in dem Bergwerksbetrieb stattfindet, an⸗ stehen, im Zusammenhange mit den dort geförderten Fenrsxgüig gegen Erstattung der Selbstkosten mitgefördert werden.

§ 3

Dem Bergwerkseigentümer, dem Brundelgentümer oder sonstigen Nutzungsber chtigten wird in den Föllen des § 2 Z ffer 1 und 2 für die Inanspruchnahme des Bergwerkseigentuams, der Grundstück⸗ oder etwaiger Anlagen fowie für die ihm durch den Betrieb entstehenden Nachteile Entschädiaung gewährt.

In Streitfaͤllen wird die Entschädigung sowie die Vergütung der Selbstkosten 2 Ziffer 3) von einem Schtedsgericht endgültig unter Ausschluß des Rechtswegs festgesetzt. Das Schiedsgericht beseht aus fünf Mitgliedern, die vom Reichskanzler ernannt werden. Der Richs⸗ kanzler kann Bestimmungen über das Verfahren vor dem Schieds⸗ gericht erlassen.

§ 4

Kommt über die Ausöbung der im § 2 erteilten Befugnisse eine Einigung zwischen der gemäß § 1 bezeichneten Stelle und dem Eigen⸗ fümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht zustande, oder ergeben ch zwischen ihnen Stretligkeiten über die Ausübung der B-fugnisse, o entscheidet die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde, in deren Bezirk das Bergwerkseigentum, das Grundstück oder die Anlage sich befinden. Sie weist die Sielle, soweit erforderlich, in den Besitz des Bergwerks, des Grundstücks oder der Anlagen ein.

Gepen die Entschetdungen und Anordnungen findet Beschwerde an die Lande zentralbehörde statt. Die Beschwerde hat keine auf⸗ schiebende Wirkung. Die Landeszentralbehörde kann vorläufige An⸗ ordnungen treffen. Sie entscheidet endgültig unter Ausschluß des Rechtewegs.

§ 5

Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen zur Aus⸗ führung der Verordnung. Er kann ferner den Verkehr mit Mangan⸗ erzen und solchen Erzen, die als manganhaltige Zaschläge benußzbar sind, sowie mil Eisenerzen mit niedrigem Phesphorgehalte regeln. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden, und daß neben der Strafe die Vorräte, auf die die Zuwiderhandlung sich beneht, eingezogen werden können, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oeder nicht.

§ 6 Die Verordnung tritt am 3. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 1. März 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verord⸗ nung über Manganerze und Eisenerze mit niedrigem Phosphorgehalte vom 1. Pärz 1917 (Reichs⸗Gesetzbl.

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Auf Grund des § 1, § 3 Abs. 2, § 5 der Verordnung über Manganerze und Eisenerze mit niedrigem Phosphor⸗

gehalte vom 1. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 197) be⸗ stimme ich:

§ 1 Als die Stelle, der es obliegt, die Versorgung des deutschen Wirtschaftslebens mit Manganerzen und solchen E zen, die als manganhalrige Zuschläge benutzbar sind, sowie mit Eisenerzen mit niedrigem Phosphorgehalte zu sördern und sicherzustellen, Manganerzgesellschaft m. b. H. in Berlin hezeichnet. 8

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Für jedes in Betrieb befindliche Bergwerk, welches Manganerze oder solche Erze, die als manganhaltige Zuschläge benutzbar sind, orer Ersenerze mit niedrigem 23ö— fördert, hat der Bergwerkg⸗ besitzer der Manganerzgesellschatt binnen sechs Wochen einen Bericht über die frühere und jetzige Betriebstätigkeit einzureichen.

Jeder Fund der im § 2 bezeichneten Erze, insbesondere auch jeder Fund im fremden Felv e, ist unverzüglich der Manaagnerzgesell⸗ schaft durch den Finder anzuzeigen. Den Vertretern der Marganerz⸗ gesellschaft ist zur Besichigung eines Fundes sowie eines jebven Berg⸗ werks, das auf die bezeichneten Mineralien baut, der Zutritt zu statten.

4 Der Berawerksbesitzer bat * Vorräte an den bezeichneten Erien. die beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung auf dem Beruwerk lagern, der Manganerzgesellschaft bis zum 21. März 1917 anzuzeigen. § 5 Der Manganerzgesellschaft ist in allen Frugen, die zur Erfüllung der in der Verordnung gestellten Aufgaben dienen, auf Verlangen Auskunft zu erteilen. .

Das nach § 3 der steht aus:

Verw zungekehöresb. 1“ c) eirnem von dem Leiter des Pberbergamts aher der e sprechenden oberen Bergbehörde zu bestimmenden Mitgl: dieser Behörde, 8 8 d) einem von dem Direktor der zuständigen geologischen Landes⸗ anstalt zu b stimmenden Mitglied dieser Aestatt 2 e) einem vom K iegsamt zu bezeichnenden Suchverständigen. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Gelbpstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die nach den §§ 2 3 und 4 vorgeschrießente Anzeigen oder die gemäß § 5 von ihm geforderten Auskünfte nicht rch zeitig erstartet, oder wer wissentlich falsche oder unvoll⸗ standtge Angaben machr,

2. wer einem gemäß § 2 der Verordnung oder gemäß 3 Satz 2 an ihn gestellten Ers chen nicht Folge leistet.

Neben der Strafe kann auf E nzi hung der Vorräte, auf die die Zuwiderhandlung sich bezteht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Berlin, den 2. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

8

Verordnung,

betreffend Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges.

Vom 1. März 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gese es über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 32 folgende Verordnung erlassen:

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Während der Dauer des Krieges können die Vor⸗ stände der Krankenkassen die von 22z an die der Dienstordnung unterstehenden Angestellten der Kasse ohne Zuziebung des Kassenausschusses beschließen. Die übrigen für Aenderungen der Diensto dnung geltenden Vorschriften der Raichs⸗ dig eeeneeeIe eee

Voraussetzung ist, daß die Zulagen

1 g-en.; allen oder allen denjenigen Angestellten (Abs. 1)

ewährt werden, deren jährliches Diensteinkom men einen FEeeme Betrag nicht üversteigt, und 2. für alle beteiligten Angestellten nach den gleichen Grund⸗ sätzen bemessen werden; zufäfsig ist jedoch eine Einteilung der Angestellten nach dem Gehalte mit steigendem Prolentsatz e für die niedrigere Gehaltsstufe, ferner Abstufung für erheiratete und Ledige sowie nach der Zahl der Kinder, die der Angestellte ganz oder überwiegend zu unter⸗ halten hat.

Der Beschluß kann in der gleichen Weise (Abs. 1) geändert oder aufgeboben werden. Er tritt spätestens drei Monate nach Friebens⸗ schloß außer Kraft, sofern nicht vorher die Weiterzahlung der Teue⸗ rungszulagen auf dem in der Reichsversicherungsordnung für Aende⸗ rungen der Dienstordnung vorgeschriebenen Wege beschlossen worden ist.

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Für Personen, die während des gegenwärtigem Reiche oder einer ihm verbündeten Macht Kriegs⸗. Sanitäts⸗ oder ähnliche Dienste leisten, ruht der Fristenlauf der Wartezeit hei ihrer Krankenkasse 2 des Gesetzes, betreffend Erhaltung von Anwart⸗