1917 / 68 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Mar 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Neben der Strafe kann auf Einztehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, oh sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 4 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe his m fünfg hniausend Mark oder mit einer dieser Straten wird bestraft, wer geme bsmäßig, ohne einer auf Grund des Artikel 1 errich eten Gesellschaft anzig hören, Schuhwaren herstellt. Dies gilt nicht für die im Artikel 1 Abf. 2 bezeicheten Betriebe. Neben der Strafe kann auf Einztehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. v1“

Streitigkeiten, die sich zwischen einer Gesellschaft und Gesell⸗ schaftern aus dem Gesellschaftsnerhälinis oder zwischen einer Gesell⸗ schaft und ihren Arnehmern aus dem Lieferur gevertrag oder zweschen einer Gesellschaft und Herstellern aus der U berlassungspflicht gemäß § 2 ergeben, werden, soweit nicht vie Veroronung ader die Satzung ein Anderes bestimmt, durch ein Schiedsgericht von drei Mitgliedern endgültig ent chieven. Für den Pezirk jerer Gefellschaft wird ein Schiedenericht gebildet. Die Mitznlerer werden von der Landes⸗ zentralbehörde des Bundesstggats anannt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Der Vorsitzende muß zum Rechteramte hefähigt sein. Von den Beisitzern soll für die Entscheidung von Streitfällen zwischen einer Gesellschaft und ihren Abnehmern je einer dem Kreife der Her⸗ steller und dem Kreise des Handess enknommen sein, für die Ent⸗ scheidung der übrigen Steitfälle sollen beide Besitzer dem Kreise der Hersteller entnammen sein.

Dertlich zuständig ist das Schiedegericht, das für den Bezirk der beteittgten Gesellschaft gebildet ist. 1

Der Reichskanzler kann Vorschriften über das Verfahren vor dem Schiedsgericht erlassen.

Artikel 1V.

Artsfel T, II und Artifel III §§ 1, 2, 3, 5 treten am 26 März 1917, Arutel 111 § 4 am 1 Mai 1917 in Kraft. Der Relchskanzler bestimmt den Zeitvunkt des Außen krafttretens.

Mit dem Zertvunkt des Außerkrafteretens der Verordnung gellen die gemäß Artikel 1 errichteten Gesellschaften als aufgelöst.

Berlin, den 17. März 1917. 8

Der Stellyertreter des Reichskanzlerg. Tr. Helfferich. b

—ü

für die auf Grund der Verordnung über die Errich⸗ tung von Herstellungs⸗ und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17 März 1917 (Reichs⸗

Gesetzbl. S. 236) errichteten Gesellschaften.

Auf Grund des Artikel II 5 1 der Verardnung über die Errichtung von Herstellunas und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 236) wird nachstehende Satzung erlassen:

I. Nume und Eitz der Gesellschaft. Geseslschafter. Zweck der Gesellschaft. Betriebsrgpital.

Name und Sitz. Die Hersteller von Schuhwaren jeder Art, die bereits vor dem 1. Augun 1914 Schurwaren hergestellt haben und innerhalb eines durch besondere Bekanntmochung des Reschekarzlers bestimmten Beukes ihre Niederlastung haben, werden zu etner Gesellschaft unter dem Namen Schuhwarenherstellungs⸗ und Ventriebegesellscha t... veresnigt. Ausgen mmen liten die im Wtikel Abf. 2 der Ver⸗ vom 17. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 236) bezeichneten tebrt. Der Sitz der Gesellschaft ist durch besondere Bekanntmachun des Reiche kanzlers bestimmt. e. nn v““ g

§ 2 Gesellschafter. Gesell chafter sind die jeweiligen Inhaber der nach § 1 Abs. 1 unter die Sotzung fallenden B triebe⸗ Ete Bh chnis der Gesessschafter ist vom Vorstand (Verteilungs⸗ ausschuß) aufguttelten und laufend zu führen.

§ 3 Zweck der Geselrschaft. Die Gesellschaft bezweckt, die Herstellung und den Absotz von Schubmaren eder Art nach Maß abe der verfügbaren Rohstoffe und der voikswirtschaftlichen Bedürfnisse zu regeln.

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2

Geschäftsbeginn. 3

Fsenegt übernimnmt die Durchführurg der im § 3 be⸗ Aufgaben vom 20. April 1917 ab.

BKe zeichneten

Betriebskapital. Das Betesebskapital beträgt einhunderttausend Mark. Es ist den Gesellschaftern aufzubringen. Die Hoöhe der Beiträge wied vom Uebermachungsausschusse bestimmt. Den Zeitpunkt der Ein⸗ zjahlungen bestimmt der Verteilungsausschuß.

Werden die Beiträge nicht ionerbalb der gesetzten Frist ent⸗ richtet, so werden sie auf Antrag des Verteilungsausschusses nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Ab⸗ gaben beigetrieben. 1“

II. Verwaltung und Vertretung der Gefellschaft § 6 Gesellschaftsorgane. Organe der Gesellschaft sind: 8 1) die Versammlupg der Gesellschafter, 2) der Vorstand (Verteilungsausschaß). § 7 v4“ Gesellschafterversammlung, Stimmrecht. 10 b Gesellschafterversammlung besteht aus sämtlichen Gesell⸗ aftern. Das Stimmrecht richtet sich nach der Höbe der von den Gesell⸗ schastern zu zahlenden⸗Beiträge. Je angefangene 10 Mark gewähren me. 8 8

Gegenstände der Beschlußfassung.

Die Gesellschafterversammlung macht dem Ueberwachungsaus⸗ schuffe Vorschläge für die Besetzung des Vertetlungsaussche sses und nimmt die Berichte des Vorsitzenren des Verteilungsausschusses ent⸗ egen. gege 8 9 Einberufung. ersammlung wind durch den Vorfitzen en des Die Berufung erfolgt in jedem Ge⸗

Die Geselllchafter Verteilun gsausschusses berufen. schäftsjahr mindestens einmal.

§ 10 Der Vorsttende des Verts kanatausschufes ist zugleich

fitzender der Gesellschafterversammlung. Die zur Gesellschafterve sammlung erläßt der

Vor⸗

Vor⸗

8 81 § 11 . Beschlußfassung. h 8 1 Die 1. ahne Rücksicht auf die Zahl ver anwesenden Mitulieder besch ußfähig.

Die Gesellschafterversammlung faßt ihre Beschlüffe mit ens Ber Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 12 Ausübung des Stimmrechts durch Vertreter. Die Gesellschafter können sich in der Versammlung durch Be⸗ vollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.

1“ vn Ueber die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschr zunehmen, die vom Vorsitzenden vollzogen wird.

Vorstand (Verteilungsausschuß). 3 Der Vorstand (Verteilungsausschuß) besteht aus einem Vor sitzenden und zwet bis vier Mitgli dern. Der Vorsitzenbe und die Mitulieder werden vum Ueberwachungsausschusse der Schuhin dustrte bestellt und abberufen. Dem Verterlungsaueschusse sollen auch Ver⸗ treter der zurzeit vicht arbetfenden Betriehe angebören. Das Amt des Vonsitzenoen und der Mitglieder des Verteilungsausschusses ist ein Ehrenumt. Der Verteilungsausschuß vertritt die Gesellschaft gerichtl’ch und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

§ 15 Befugnisse. 1 Dem Verteilungsausschusse lient insbesondere ab 8 1. die Aufstellung der Jahresr chnung und die Erstattung des Rechenschaftsberichts an den Ueberwachungsausschuß der Schubindustrie, die Antellung der Gesellschaftfsangestellten, die Aufgabe, die Anvordnungen des Ueberwachungsausschusses du chzuführen und deren Beachtung bet den Gesellschaftern zu üherwachen, die Aufsftellung des Verteilungeplans für den Versand der in dem Beurke hergestellten Erzeug isse auf Grund der Anordnungen des Ueberwachungeschusses.

§ 16 Geschäftsordnung.

Die Geschäkigordnung des Verteilungeausschusses wird von dem

Ueberwachungsausschusse der Schuhindustrie erlassen § 17 Vertrauens männer.

Der Verteilungsausschuß kann für eimelne Plätze und Bezirke Vertrauensmänner hestimmen, die ihn bei der Ueherwachung der Ge⸗ sellschaft zu unterstützen haben. Die Vertrauensmänner tönnen zu den Sitzungen des Nerteilunggaussch sses mit beratender Stimme zugezogen werden. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.

8

Der Verteilungsausschuß für arfordertich hält. 8 § 19

Beschlußfassung.

Der Verteilungeausschuß ist bei Anwesenbeit von drei Mit⸗ gliedern einschlteßl ch des Vo sstze den beschlußfähig. Er bessc ließt nach Stemmenmehrbeit der Erschienenen, bei Setmmengleichheit gibt die Stimme des Varsitzenden den Ausschlag.

Int der Verterlungsaussche nicht be chlußfähig, so hat der Vor⸗ sitzende unverzüglich eine neue Sitzung mit der gleichen Tasgesordnung anzuberaumen unter Dnweiß darauf, daßder Wertch ungegus chuß in

dieser Sitzeng ohne Rücksicht auf die Jahl ver anwe sunden Mit⸗ glieder beschlußzähig ist. 98 2₰ 1

Ntieverschrift. Ueber die Beschlüsse des Verteilum zausschusses ist eine Nieder⸗ schrift aufzunehmen und von dem Varsitzenden zu unterzeich nen.

Schriftliche Erklärungen pes Verteilungsausschusses, die die Ge⸗ sellschaft verpflichten sollen, sind von dem Morsitzenden und einem Mitglied zu unte zeichnen, sower nicht der Vertetlungsausschuß die Befugnis zur Jichnung von schriftlichen Erklärungen der Gesell⸗ schaft den Geschäftsführern oder anderen Angeftellten der Gesellschaft überträgt. 8 8 8

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2 1“

v 16“

Zur Föhrung der laufenden Geschafte werden von dem Ver⸗ teilungsausschuß ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt. Sie be⸗ sorgen insbesondere den gelamten Schriftverkehr, soweit er ihnen übertra en wird, und erledt en die ihnen sonst vom Verteilungs⸗ ausschuß überwiesenen Geschöfte.

Sie unterstehen der Aufsicht des Verteilungsausschusses und sind an dessen Anweisungen gebunden.

Ihre Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet der ihnen auf Grund des Dienftvertrags zustehenden Rechte.

IH1II. Leistungen der Gesellschafter 8 8802

Herstellung und Lieferung.

Die Gesellschafter sind verpflichtet, Schuhwaren nach den Wei⸗ sungen des Ueberwachungsausschusses herzustellen und der Gesellschaft zum Zwecke des Absotzes zu überlassen. Von der Ueberlaffungspflicht sind zwet vom Tausend der monatlichen Erzeugung, mindesterns ein Paar morattich, befreit.

Der U’berwachungsausschuß bestimmt endgültig die Beteiligung der Gesellschafter an der Herstellung von Schuhwaren

92 Sonstige Leistungen.

Gesellschafter, die ihre zur Herstellung von Schuhwaren be⸗ stimmten Fabrikationsmittel (z. B. Grundstücke, Geväude und Ein⸗ richtungen) ganz oder teilweise anderweitig verwerten, haben nach räherer Bestimmung des Ueberwachungsausschuffes Abgaben an den Verteilungsausschuß zu zahlen.

IV. Abfatz, Verkaufzstelle, Festsetzung der Preise 8 8 25 8 Absatz für Rechnung der Gesellschaft. Der Absatz der von den Gesellschaftern hergestellten Schuhwaren

erfolgt durch die Gesellschaft im eigenen Namen und für etgene Rech ung. Die Gesellschafter sind verpflichtet, bei Ausführung aller auf den Absatz bezüalschen Nufträge den Weisungen dee Verterlungsausschusses Folge zu leisten. Sie haften der Gesellschatt für gute und porschrift⸗ mäßige Lieferung. In Streifällen entscheinet das Schiedegericht (Arrkel I11 § 5 der Verordnung vom 17. März 1917 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 240/1 —) endgültig. 16

Nachweisungen der Erxzeugnisse. Die Gesellschafter sind verrflichtet, dem Verteilungsausschusse Nachweisungen über ihre gesamte Erzeugung sowie über jeden nach Anweisung des Verteilungsausschusses ausgeführten Auftrag in der

ende durch öffentliche Belanntmachung.

vom Verteilungsausschusse sestgesetzten Form und Frift emureichen.

2

Festsetzung der Preise und Lieferungsbedingungen. Die Lieferungshedingungen und die Verkausspreise werden vom Ueberwachungsausschusse festgesett. 8 Uebernahmepreise. 8

Der Uebernabmepreis für die von den Gesell-chaftern der Gesell.

„,schaft uberlassenen Erzeugnisse wird von dem B rte lungsausschnsse

sch näherer Anweisung des Ueberwachungsausschusses fest esetzt. D Se hat innerhalb eines Monats nach der Ablieferung der —* zeugnisse zu geschehen.

Ist der Gesellschafter mit dem festgesetzten Preise nicht einver⸗ standen, so entscheidet das Schtedsgericht (Armkel I11 § 5 der Va⸗ ordnung vom 17. März 1917, Reschs⸗Geretzbl. S. 240/1) endaülttg.

§ 29 Verwendung des Gewinns. Ueber die Verwendung des den Uebernahmepreis überstelgenden Teiles des Verkaufspreises sowie der gemäß § 24 von den Gesell⸗ schaftern zu zahlenden Beträge destimmt der Uebe wachungsavsschuß. Er setzt insbesondere fest, wieviel zur Deckurg der Berwartungs⸗

kosten der Gesell chaft, zur Gewinnvertellung an die Gesellschafrer zu

verwenden und wieviel an den Ueberwachungsausschuß abzuführen ist.

Vv. Auflösung und Liquldation. § 30

Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn die Verordnung des Bundesrats l-- 17. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 236) außer Kraft tritt. Die Auflösung wird durch den Reichskanzler im Reichg⸗

iger bekannt gemacht. es vie Lauidnfon erfolgt durch die Mitglieder des Perteilungs⸗ ausschusses als Liqutdatoren, sofern nicht der Verteilungsausschuß andere

Personen dazu bentmmt. 1 8 scas nach Deckung der Verbindlichkeiten ““ Vermögen

wird unter die Gesellschafter nach Verhättnis der Bereiligung am

Gesellschaftskapitale verteilt. 1

VI. Schlußbestimmungen. Geschaftsjahr. Das Geschäftsjabhr ist das Kalenderjabr. jahr endet mit dem 31. Tezember 1917. 8 Geschäfrsbericht.

Das erste Geschäfts⸗

Der Verteilungsausschuß hat für jedes verflossene Geschäftsjahr

in den ersten sechs Monaten des folgenden Geschäfzs jahrs eine Bilanz sowie eine Gewinn, und Vertust echnung außzuftellen und diese nebst inem den Vermögenestuand und die Verhälfnisse der Gesellschaft dar⸗ st llenden Berichte (Jahreshericht) der Gezellschafterversammlung und dem Urberwachungsausschusse vorzulegen. Die Prüfung und Abnahme Jahresrechnung erfolgt durch den Ueberwachungsausschuß.

§ 3

Bekanntmachungen.

Die von der Gesellschaft ausgebenden Bekanntmachungen sind von dem Vasitzenden des Vertetlungsansschusses zu unterzeichnen. Die für die Oeffentlichkeit bestimmten Beranntmachungen werden in den vom Verteilungsausschusse zu bestimmenden Tavesblättein ver⸗ öffentlicht. B Oie Zustellungen an die Gesellschafter erfolgen durch ein⸗ geschriebenen Brief.

Ueberwachung.

Dem Verteilungsausschusse stebt die Ueberwachung der Betriebe der Gesellschafter iꝛu. Eine Besichtisgung der Beimebe darf nur burch von ihm zu bestimmenbe Vertraue smänner, die Einsschtnahme der Geschäffsbücher und geschäfilschen Schrifinücke nur zurch beeidin⸗ Büscherachverständige oder eine Treuhandgesellschaft erfotgen.

§ 35 .“ Ordnungsstrafen, Schadenersaz.

Wegen schulbhafter Verletzungen der Vorsch isten der Bundesrats verord ung, der Satzung oder der Anordnungen des Ueberwachungs⸗ ausschusses kann der Ueberw ꝛchung sausschuß einen Gesellschafter von der Betetligung am Gewinne ganz oder teilweise ausschliteßen. Der den Ausschluß festzusetzende Bescheid ist dem Hesellscharer durch ein⸗ gischrtehenen Brief zuzustellen. Die Entscheidung des Ueberwachungs⸗ ausschusses ist unanfechthar.

Außer em hat der Gesellschafter der Gesellschaft den Schaden zu ersetzen, der ihr infolge seines schuldhaften Verhastens erwächst. Ueber die Ansprüche entscheiden die ordentlichen Gerichtr.

VII. Uebergangsvorschriften. Vorläufiger Verteilunggausschuß. Solange der Verteilungsausschuß nicht exnannt ist, werden seine Befugnisse durch einen wahrgenommen.

2 20

§ 37 Erste Gesellschafterversammlung. 1““

Binnen eines Monats nach Entstehung der Gesellschaft wird die erste Gesellschafterpersemmlung von dem Beauftragten des Ueber⸗ wachungsausschusses berufen. Die Bexufung erfolgt durch öffenreliche Bekanntmachung in den von dem Beauftragten zu bestimmenden Tageszeitungen.

Der Beauftragte leitet recht der Gesellschafter fest. nicht statt.

Berlin, den 19. März 1917.

Der Stellvertreter des Reichgkanzlers.

Helfferich.

ie Verhandlung und setzt das Stimm⸗ ine Anfechtung der Enischeidung findet

Verordnung 9

über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh.

Vom 19. März 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327 folgende Verordnung erlassen: ““

Für Getreide aus der Ernte des Jahres 1917 werden die nach⸗

stehenden Höchstpreise festgesetzt: DVer Preis für Roagen daf die im 5. 1 Abs. 1 der Verordnung über Höchstpreise für Brotgetreide vom 24. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbi. S 820) aufgeführten Preise zuzüglich 50 Mask für die Tonne nicht überseigen.

Der Höchspreis für die Tonne Weizen ist 20 Mark höber als der nach Abs. 2 geltende Höchstpreis für Rogsen. Spelz (Dinkel, Emer und Einkorn gelten als Welzen im Sinne dieser

orscheift.

Der Preis für die Tonne darf nicht uͤbersteigen hei

Hafer und Geeste . ..11111u1.. ungeschältem Buchweizen. .600 Mark, geschältem Buchweizen .. .. 200 Mark, ungeschälter Riise 600 Mart, geschälter Hirse und Bruchhirse. 970 Mark,

Brauftragten des Ueberwachungsausschusses

r 1914 (Reichs⸗Gesetz

82 g für die Tonne Kartoffeln aus der Ernte des Jahres ve higt Übersteigen, wenn die Lieferung zwischen dem 1. Juli bügs 14. Bepieener 1847 einschließlich erfolgt, 160 Mark, wenn b 1 al ae spater erfolgt, „azentralbehörden oder die von ihnen hestimmten Stellen 4 Feebeen Vezirk ober Teile ibres Bezirks mit Zustimmun ffelstelle die Zeit vom 1. bis 31. Jult 191 18 ouf 200 Mark und für die Zeit vom 15 September b bis auf 170 erhöhen; sie können den Preis für die Zeit

+ℳ9% Aagust 1917 bis zum 14. September 1917 einschlißlich bis

den vom 15. September 1917 ab geltenden Preis herabsetzen.

1 Höchstvreise eines Bezirks gelten für die in diesem Bezirk er⸗

* toffeln. en gan Jögabe durch den Erzeuger im Kleinyerkauf können der

edent des Krlegserpäͤhrnngsamts sowie mit Zustimmung der Reichs⸗

dreftelgelle vie im Abs. 2 Satz 1 genannten Behoͤrden und Stellen

zere Preise festsetzen oder zulassen. 3 vs

3 Für die Zeit vom 15. September 1917 ab setzt der Präsident Keiegsernädrungeamts für nicht verlesene Kartoffeln (Fabrik⸗

aekoffeln) Abschläge fest.

Oer Preis füͤr die Tonne darf nicht übersteigen bei Futter üben aus der Eente des Jahreg 1917 . Wruken (Koblrüden, Bodenkohlrabt, Steckrüben)

2

30 Mark,

35 Mark,

aus der Ernte des Jahres 1917 V 50 Mark.

Futtermöhren aus der Einte des Jahres 1917 § 4 Die in den § § 1 bis 3 oder auf Grund derselben festgesetzten chfipreise gelten für den Verkauf durch den Erzeuger; sie schließen Kosten der Befoͤrderung bis zur Verkadestelle des Ortes, pon dem „Wate mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowte die sien des Einladens daselbst ein. § 5 Die in der Nerordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene odakte vom 26. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 842) für Oel⸗ schte aus der Ernte 1917 festgesetzten Preise für je 100 Kilogramm Nen auf volle Mark nach oden abgerundet. Sie betragen hier⸗ bei 1 q16111616“ 2 8 Mark, Rüdsen .. . 1“ . 1 Mark, Hederich und Ravison. . . 1. 2 Mark, EI— Mark, IIVI““ Mark, Filac“ WMark, Hanfsamen 1“X“ 8 47 Mark, Eonnenhlumenkernen . . . 53 Mark, Scafsaat . 59 Mark.

70 68 47 47 100

59

§ 6 [Beim Nerkaufe von Schlacht chweinen durch den Viehbalter igt der Peris für 50 FMoagramm L bendgewicht vom 1. Mai 1917 bis auf weiteres bei Schveinen im Lebend gewichte don blo zu 60 Kileetamgm .. .... 33 dis 61 Mark, über 80 bch 70 Klogram 57 bis 65 Mark, über 70 hbis 85 Allogram,a.an. .67 bi 75 Mark, über 85 bis 100 Rlogkrammm.. 72 kbis 80 Mark. Der Präsident des Kriegkernädrungzamts destimmt, welcher Preis erhalb dieser Grenzen in den verschiedenen Teilen des Reichs al hstpreis zu gelten hat. Er setzt die Hochstpreise für Schweine über 100 Kllegramm Lebendgewicht und für fette (fruüher zur ht benutzte) Sauen und Eder fest. Die Landeszentralbebörden r die von ihrnen bestimmten Stellen können mit Zustimmung des äsidenten des Kriegserr ährungeamts Abweichungen don den Preisen ihren Beurk oder Teye ibres Bezirke vorschreihen. Marg bend der Höchstpreis des Bezirks, in dem die Ware zur Zeit des tragsabschlusses beß der.

§ 7 Heim Perkaufe von Schlachtrindern durch den Viehbalter darf Fhagn ür 1Inn Ledendgemwicht vom 1. Juli 1917 ab t übersteigen 1. gering genöhrten Rindern einschlißlich Fressern (Klasse C) . 8 8 Markt 2. ausgemästeten oder volffleischigen Ochsen und— Küden über 7 Jahre, Bullen über 5 Jahre und angefleischten Ochsen, Kühen, Bullen und Färsen jedes Alters (Klasse B) im Lrdendgewichte von bhi un bsb Zamer .... über 5.5 bis 7 Zentner. 5 iber 7 bis 8,5 Zentner. 8 über 8,5 bis 10 Zentver.. ber 10 bis 11,5 Zentner. . üͤber 11,5 Zeutwer 1 1 3. quegemästeten oder vollflelschigen Ochsen un Külen bis zu 7 Jahren, Bullen dis zu 5 Jahren md hersen imtse A) . .. . ... 9 Mank. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten tellen können mit Zustimmung drs P dsid uten des Krieodernäh⸗ igtkamts Abweichungen von den Preisen für ihren Beztrk eder le ibres Bezirks vorschreiben, das Vieh anderweit in die Klessen

60

. 68 Mark,

8 72 Mark, 76 Mark, 80 Mark, 85 Mart,

1 Stufen einordnen und Zuschläne für besonders fettes Vieh zu⸗

Maßgebend ist der Höchspre’s des Bezirks, ig dem sich die

me zur Zeit des Vertragsadschlusses befindet.

8

4 8 [Der Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt die näheren immungen über die Preise; er bestimmt, welche Nebenleitungen lem Preisen embeariffen sind und welche Vergütungen für Neben⸗ Nungen im Höchtfalle gewährt werden dürfen.

8 Die Vorschriften 93 Abs. 4 der Verordnung über Oeifrüchte und daraus ge⸗

unnene Produkte vom 26. Zunt 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 842)

ien bis zum Erlaß anderweiter Bestimmungen durch ihn auch für Urüchte aug der Erate des Jahres 1917.

Der Mäsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen zu⸗ ena. Er kann die Pretse, soweit dies zur Sicherung rechtzettiger eferung erforderlich erscheint, für bestimmte Zeiten erböhen oder agsetzen; er kann besondere Bestimmungen öͤber die Preise für den auf zu Saatzwecken oder gegen Bezugscheine treffen.

1 § 9 Die in dieser Verordnung sowie die auf Grund dieser Verordnung

Persetzten Preise sind, vorbehaltlich der Vorschrift im § 6 Abs. 1, sostpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchftpreise, vom

August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De⸗ 8 1. S. 516) in Berbipdung mit den Be⸗ utmachupgen vom 21. Januar 1915 (Reschs⸗Geseybl. S. 25) und i 23. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. G. 183). 8 10

Diese Verordnung tritt mit dem Page der Perküͤndung in Kraft. & Reichskanzler bestimmt dven Zeitpunkt des Außerkrafufetens.

Berlin, den 19. März 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

pekanntmachung 1

Preise für Verpackung von Kalkstickstoff. Vom 16. März 1917.

„Auf Grund des § 13 der Perardnung über künstliche

üngemittel vom 11. Januaf 1916 [(Reichs⸗Gesetbl. S. 13)

b des § 1 ber Bekanmtmachung über vis G. kasernährungsamts aom 29 Mai 8 6 402) wird folgenbes beftimmt⸗

88 ü

rrichtung eines Nöühang esetzöbl.

Artikel 1

Die in der der Bekanntmachung üöber künstliche Düngemittel voc 11. Januar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 13) beigefügten Liste unter B aufgeführten „Besonderen Lieferungsbedingungen für 1 bis 3“ erhalten

un Abs. 3 (Vexpackung) folgende Fassung: Werpackung: Beti eisernen Trommeln 1,80 Mark für 100 Kilogramm: bei es n 25 Pfennig für den Sack. Wird Kalkstickstoff in Säcken oder eisernen Trommeln geliefert, so erfolgt die Berechnung brutto

für netto. Artikel 2

Diese Bekanntmachung tritt mit de

Kraft. Berlin, den 16. März 1917. Der Präsident des Kriegsernährun nb„on Batocki.

Bekanntmachung.

Der Herr Reichskanzler hat durch Erlaß vom 19. Februar 1917 die von der Niederlande, Feuer⸗ und Lebens⸗ Versicherungs⸗Gesellschaft von 1845 im Haag in der Generalversammlung vom 19. April 1916 beschlossenen Statutenänderungen genehmigt. Diese betreffen in der Hauptsache die Möglichkeit der Ausdehnung des Geschäfts⸗ betriebs und innere Angelegenheiten der Gesellschaft.

Berlin, den 15. März 1917. 8

Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung.

111“

T11“

Bekanntmachung.

Durch nunmehr rechtekräftiges Erkenntnis der diess. Handels⸗ zulafsungsstelle vom 17. Januar 1917 wurde dem Kaufmann Jakob Marschall in Baden die Erlaubnis zum Hanbdel mit Lebens⸗ und Weiterbetrieb des Handels mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen, und mit Gegenständen des Kriegsbedarfs untersagt.

Baden, den 5. März 1917.

Großherzogliches Beziitksamt. Wiedtemann, Gr. Amtmann.

Königreich Preußen.

1““

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Rechnungsräten bei dem Ministerium der geistlichen 1 8 i .n oder gar durch Agenten anwerben lassen.

und Unterrichtsangelegenheiten Dr. Lauter und Schönsee den Charakter als Geheimer Rechnungsrat sowie 1 dem Geheimen Registrator Schindler und dem Geheimen

expedierenden Sekretär und Kalkulator Wagner bei demselben me * 2. nährung zu sorgen haben! Die Frau vom Lande ist für den

Mtinisterium den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät

des Könias ist die Wahl des Oberlehrers am Gymnasium

Futtermitteln versagt und gleichzeitig der des Käufers berechnet.

in Rubnik Julius Herzog zum Direktor der in der Entwicklung

begriff 1 ministerium bestätigt worden.

enen Realschule in Ruda O. S.

durch das Staats⸗

————

ABetrifft:

Die Bewilligung von Witwen⸗ und Waisengeld an die Hinterbliebenen gefallener Beamten.

Die Bewilligung eines Witwen⸗ und Waisengeldes an die Hinterbliebenen gefallener Beamten, die zu den unteren Klassen des Soldatenstandes gehört haben, auf Grund des § 14 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staats beamten vom 20. Mai 1882/27. Mat 1907 und des Artikels VI des Gesetzes vom 27. Mai 1907 ist bisher vielfach nur deshalb unterblieben, weil die Militär⸗ verwaltung die Gewährung der Zwilhinterbliebenenbezüge zum

Anlaß nahm, den § 31 des Militärhinterbliebenengesetzes an⸗

zuwenden und die militärische allgemeine Versorgung zu kürzen.

neäaͤdem das Reichsgericht dahin entschieden hat, daß Witwern⸗ und Waisengeld des Militärhinterbliebenengesetzes unverkürzt neben der Zivilhinterbliebenenversorgung zu zahlen ist und ein Ruhen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 a. a. O. stattfindet, wenn der Verstorbene nach seinem Ausscheiden aus dem Militärdienste im Zivildienste wieder angestellt ist, fällt der eingangs genannte bisher etwa maßgebende Grund fort

und wir sehen in geeigneten, auch zeitlich zurückliegenden

V V

nur dann

Fällen dem Antrage auf Bewilligung von Hinterbliedenen⸗

bezügen entgegen.

Dem Antrage sind die Personalakten und eine Witwen⸗ und Waisengeldnachweisung beizufügen. die Bedürftigkeit zu erörtern. der militärischen und Kriegsversorgung anzugeben, welche Be⸗ träge den Hinterbliebenen auf Grund der „Grundsätze füur die Bewilligung von widerruflichen Zuwendungen an Hinterbliebene

In dem Antrage ist Dabei ist neben dem Betrage

Abgabe von Speisen und Getränken in Gastwirtschaften, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieh unter sagt. Von der Untersagung wird die Abgabe eines ersten Früh stücks an die Gaͤste des Hoiels „Atlas“ nicht betrossen. Berlin⸗Schönebherg, den 15. März 1917. 1 1AX““ Der Polizeipräsident zu Berltn. . Kriegswucheramt. J. V.: Machatius.

8

Deutsches Reich Preußen. Berlin, 20. März 1917.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für H und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine Sitzung.

Das Königliche Staatsministerium trat heute iu einer Sitzung zusammen. 8

1“

Am heutigen Tage ist eine Bekanntmachung in Kraft ge⸗ treten, durch die die bisherige Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Eichenrinde, Fichtenrinde und zur Gerbstoffgewinnung geeignetes Kastanienholz, vom 15. Februar 1916 aufgehoben morden ist und gleichzeitig andere Höchstpreise für die genannten Gegenstände angeordnet werden.

Die neue Bekanntmachung unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von den bisherigen Bestimmungen. Die Höchstpreise für Eichenrinde sind nach dem Alter und diejenigen für das Holz der zahmen Kastanie nach der Stärke abgestuft. Alle Preise sind frei Eisenbahnwaggon oder Schiff der Verladestation oder, falls die Anlieferung durch Fuhrwerk erfolgt, frei Lager Für den Fall, daß der Verkauf fre Abfuhrplatz am Gewinnungsort erfolgt, sind bestimmte Ab schläge von den Höchstpreisen festgesetzt. Ueber die Feststellung der Menge der verkauften Ware sowie über sonstige Vertrags und Zahlungsbedioaungen sind eine größere Anzahl Einzel⸗ bestimmungen getroffen worden. Außerdem wird jeder Käufer zur Führung eines Lagerbuches verpflichtet. Der Wortlaut der

Bekanntmachung ist bei den Polizeibehörden einzusehen.

8 Irndustrielle Unternehmer, kriegswirtschaftliche Werkstätten,

kurzum alle städtischen Betriebe versündigen sich am Vaterland

vom Lande anstellen Jeder Unternehmer muß sich sagen, daß er durch die Einstellung von ländlichen Arbeitskräften sich selbst schädigt, denn er entzieht der Land⸗ wirtschaft die Kräfte, die für seine und seiner Arbeiter Er

wenn sie jetzt noch immer Frauen

Unternehmer eine ungelernte Arbeiterin wie jede andere, für die Landwirtschaft aber ist sie Facharbeiterin und unersätzlich Daher noch einmal: kein Anwerben der Frauen auf

dem Lande durch Agenten, kein Anstellen länd⸗

licher Arbeiterinnen in städtischen Betrieben

Niicht kriegsverwendungsfähige Personen, so

B. auch kriegsbeschäͤdiate Unteroffiziere und Mannschaften I im Heere kapitulieren. Sie erhalten damit die Möglichkeit, später im Zwudtenst als Beamte versorgt zu werden. Solche Kapitnlanonen schließen in der Regel die Be⸗ zirkskommandos ab, bei denen die Kapitulanten nur im Bureau⸗ dienst beschüfttgt werden. Offene Stellen dieser Art geben die vom Kriegsministerium herausgegebenen „Anstellungs⸗ Nachrichten“ bekannt, die zweimal wöchentlich erscheinen und in der Hauptsache der Stellenvermittlung dienen. Sie können bei jedem Bezi kskommando, Truppenteil, Lazarett kostenfrer eingesehen oder für 2 viertelfährtich durch die Post bezugen

Rußland. 8

Die Depesche Miljukows an die Vertreter Ruß⸗ lands im Auslande wird von französischen und italienischen Blättern in einem anderen Text veröffentlicht, als er in den neutralen Ländern erschienen ist, nämlich mit Einschaltung folgender Sätze vor dem Schluß:

„Rußland hat den Krieg, der jeit drei Jahren die Welt in Blut bader, nicht gewollt. Aber das Opfer eines vorbedachten und von langer Hand vorberetteten Angriffs, wird Rußland fortfahren, wie früher gegen den Eroberungsgetst emer räuberischen Rasse zu fämpfen, welche sich einbildrt, eine unerträgtiche Hegemonie über ihre Nuchharn

aufrichten zu können und dem Europa des 20. Jahrhunderts dir Schmach

von Kriegsteilnehmern der Unterklassen auf Grund des Arbeits⸗

einkommens des Verstorbenen“ (Erlaß des Herrn Kriegs⸗

ministers vom 14. April 1916 Nr. 5479,2. 16. C. 3) gewährt

sind. Wo es noch nicht geschehen ist, sind im Falle der Be⸗ dürftigkeit zunächst derartige Bewilligungen herbeizuführen. Berlin, den 9. März 1917. Der Finanzminister. Im Auftrage: An die nachgeordneten Behörden.

Der Minister des Innern. Im Auftrage: von Jarotzy

der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenbeiten.

Der bisherige Oberlehrer an der Oberrealschule in Hagen Dr. Wilhelm Schnöring ist zum Kreisschulinspektor in Dinslaken ernannt wordeen. ““

Ministerium

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Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesralsverordnung vom 23. Hept 1915 betressend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Hau Bl. 8. 60 4), habe ich 2 Hastwoht Andreas Mecglen s Inhaher des Fsnen nn Gan „Atla e“ in Berkin N. 9. Feriedi ate 105, darch hen vomn heutigen Page den Hande mit Gegenständen des talichen Bedarks. oͤbesondere die

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Reichoduma dem Ar

der Herrschaft des preußischen Militarismus aufzuerlegen. Treu dem Vertrag, welcher Roß and unzöslich mit sei en ruhmvollen Verbündeten einigt. Rußland gleich ihnen ent'chkassen, der Weit um jeden Prei eme Völkerfriedentära auf Grundlage einer stabilen nationglen Organisation, welhe die Acktung des Rechts und der Gerechtigkeit gewährleistet, zu sichern. Rußtand wird an ihrer Seste den gemein⸗ samen Feind dis ans Ende ohne Pause und Schwäche bekämpfen. Die Regierung, welcher ich angehöre, wird alle Energie auf die Vor⸗- bereitung des Sieses verwenden und schnellstens den Irrungen der Vergangenheit, welche bisber den Schwung und den Opfergeist des russischen Volkes paralysieren konnten, abzuhelfen suchen.“

Der dem „Wolffschen Telegraphenbureau“ aus Kopen⸗ hagen zugegangene Text hat diese Sätze so wenig enthalten, wie der in der Schweiz verbreitete. 1

Die Zeitung „Socialdemokraten“ enthält folgende Dar stellung der, jüngsten Exreignisse, die auf genaue Nach⸗

richten zurückzugehen scheint: Am 12. Märt wurden in St. Petersburg zwei Revolutiong⸗ ausschüfse eingesetzt. Auf der einen Seite das Frekutibkomitee der Reichsduma, das aus sämtlichen Vertretern der Dumaparteien bestand, und auf der anderen Seite eine Delegiertenher samm⸗ lung der St. Netersburger Arbeiter, mit Ticheidse an der Spitze, Pieser Arbekteraus chuß hat in Wirllichteit die ganze revoluttonäre Macht in Händen; denn zu ihm halten die Ardeiter und die Truppen. 8

Der erste Konflikt zwischen ihm und dem Exekutivkomitee der Reichedumg brach schon am Montag ahend aus. Das Komitee be⸗ schloß nämlich, mit dem Zaren Verhandlungen anzuknüdfen. Tscheidie und Kerenskt traten daher aus dem Komwitee aus. Rodzianko kele graphierte an den Zaren, die Reichsduma wünlche eine neue Regie⸗ rung, Zugleich wurde die alts Regierung gezwungen, ein Rücktriits⸗ gesuch einzvreichen. Der Zar antwortete Rodzianko 888 sondern , ten Reglerung mit, er werde den Gepetalstahschef Alerelemn 18 tor mach daln in. Nung a. 6

ma dem Arbeiteraus Nach und Tscheidse und Keienatt nahmen ihre Tätigkeit wieder auß. ““ b

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