Soweit die Reichsbekleidungsstelle bei Anordnungen oder Be⸗ stimmungen auf Grund von Abs. 1 von den vom Bundestat er⸗ lassenen Verordnungen über Weh⸗, Wirk⸗, Stkick⸗ und Schuhwa n abweichen will, bedarf sie der Zustimmung des Reichskanzkers.
§ 3 “
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1) wer den auf Grund des § 2 getroffenen Anordnungen oder
estimmungen zuwiderhandelt, 2) Le. die gemäß h 2 Abs. 1 Satz 1 erforderten Auskünfte nicht rechtzentig erteilt oder wissentlich unrichtige oder un⸗ vollständige Angaben mocht. — Neben der Strafe kann auf Einziehung der Voträte erkatnt auf die sich die strafbare Handlung beiteht, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht. b Neben der Strafe kann ferner angeotdnet werden, deß die Ver⸗
urtellung auf Kosten des Täters öffentlich bekanntzumachen ist, auch kann neben Gerängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Chrenrechte erkannt werden. 88 8 1
Die Verordnung tritt am 26. März 1917 in Krast. Der Reichs⸗ kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 22. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 23. November 1914 (GBl. S. 487) ist für die folgende Unter⸗ nehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden:
339. Liste. 8
ELändlicher Grundbesitz.
reis Altkirch. — Gemeinde Luͤxdorf.
3 ha Landbesitz der Witwe des Fabrikarbetters Noel Dantzer, Vittorine geb. Pfiffer, in St. Denis (Verwalter: Geschäftsagent Kuntzmann in Pfirt).
Straßburg, den 20. März 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
2₰
.
“ —
Baekanntmachung. Der Frau Marie Fischer, gesch. Endig, geh. Peetz, in Jena
st ouf Gruͤnd der Bundesratsverordyung vom 23. September und der Ministertalverordnung vom 16. Oktober 1915 wegen Unzuver lässigkeit der Handel mit Kaͤse, Geflügel, Südfruchten, Obst, Gemüse, Sämereien und verplkeichen durch Ver⸗ fügung der unterzeichnelen Ortspolizeibehörde vom 19. März 1917 untersagt, und es ist die Einziehung der auf den Handelsbetrieb
bezüglichen gewerblichen Ausweispapiere angeordnet worden. Jena, den 22. März 1917. Der Gemeinbrvorstand. (Poltzeiverwaltung.)
Dr. Fuchs, Oberbürgermeister.
FZekanntmauachang.
Auf Gtund von § 1 der Bundesratsbekanntmachung zur Fern⸗ belfong unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septemher 1915 im Perbindung mit der Ministeriolvexorrnu g vom 16. Okiober 1916, Habe ich dem Fleischer Emil Töpfer in Großberingen bten Gewerbebetrieb des Handeles mit Fleisch und Fleisch⸗ waren negen Unzuberläfstkeit untersagt. 27
Apold“, den 19. Maätz 1917. Der Großherzoglich S. Direktor des II. Verwaltungsbezirks: König.
heute ab zur Ausgabe gelangende N des Reichs⸗Gesetzblatts enthätt unter 8 1 Nr. 5773 eine Bekanntmachung über Befugnisse der Reichs⸗ leidungsstelle, vom 22. März 1917. Berlim W. 9, den 24. März 1917. Katserliches Postzeitungsamt. Krüer.
b
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 58 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter 1 Nr. 5776 eine Bekanntmachung über Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten, vom 22. März 19117. Berlin W. 9, den 25. März 1917. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Seefahrtschullehrer Döring in Danzig zum Seefahrt⸗ schuldirektor mit dem Range der Räte vierter Klasse und der Befugnis zum Tragen der Uniform der Regierungsräte zu ernennen. 1
A.⸗G.,, in Essen⸗Ruhr wird auf Grund des Gesetzes vom
11. Juni 1874 (Gesetzsamml S. 221) hiermit das Recht ver⸗
liehen, die in dem beiliegenden Plane in violetter Farbe gekenn⸗
zeichneten, in der Gemeinde Hürth, Kreis Cöln⸗Land, Regie⸗
rungsbezirk Cöln, gelegenen Grundstücke, die zur Erweiterung
des in der Bürgermeisterei Hermütheim belegenen Elektrowerkes
und zur Errichtung einer neuen Elektrodenfgbrik im öffentlichen
Interesse dringend erforderlich sind, nötigenfalls im Wege. der Enteignung zu eerwerben, oder, soweit dies ausreicht,
mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Berlin, den 16. März 1917. Auf Grund Allerhöchster Ermüchtigung Sei des Königs. Das Staatsministerium.
Zugleich für den Minlster des Innern:
Dr. von Breltenbach. Dr. Sydow. Irhr. von Schorlemer.
Majestät
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Dem Seefahrtschuldirektor Döxing ist die etatmäßige Stelle des Seefahrtschuldireklors in Danzig übertragen worden⸗
11“
“
Betrifft: Abkürzung der Prüfungen und des Vorbereitungs⸗
dienstes für den höheren Staatsdienst im Bergfach bei Kriegsteilnehmern.
Um die Nachteile nach Möglichkeit auszugleichen, die die Verzögerung der Ausbildung für den höheren Staatsdienst im Bergfach durch den Kriegsdienst zur Folge hat, habe ich ange⸗ ordnet, daß für die Kriegsteilnehmer A. eine Vereinfachung und Abkürzung der Prüfungen, B. eine Abkürzung des Vorbereitungsdienstes als Berg⸗ referendar 8“ 1 nach folgenden Bestimmungen stattfindet. 11“ Was Kriegsdienst im Sinne dieses Erlasses ist, beftimmt sich nach den YVorschriften über die Anrechnung des Kriecsdienstes auf das Dienstalter der Staatsbeamten. Ist der Kriegsdienst vor dem Ein⸗ tritt in die Bergverwaltung geleistet, so hat die Anwendung der Grundsätze des Erlasses zur Voraussetzung, daß der Auszubilden de unmittelbar nach Beendigung des Kriegsdienttes oder der etwa noch zurückzulegenden Schulzeit sich der Bergverwaltung zugewendet hat. A. Mit der Meldung zur ersten Prüfung sind nur 2 (statt 3) Zeichnungen über Bergwerksmaschtnen usw. einzureichen (§ 12, I der Prüf.⸗Vorschr. vom 18. September 1897).
Die quantttative Analvse Ihn während des akademischen Studiums angefertigt und kann durch die Vorlage eines bescheinigten Tagebuchs ersetzt werden (§ 14 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 4 der Prüf.⸗Vorschr. sowse Erlaß vom 11. Juji 1904, I. 5784).
Die Frist für die schriftliche Bearbeitung der fack⸗ oder hilfs⸗ wissenschaftlichen Aufgabe (§ 14 Abfatz 1 Ziffer 2 der Prüfungsdor⸗ schriften) wird auf 6 Woͤchen herabgesetzt. 1
Bei der zweiten Preufung fallen die geologische Meldearbeit (§ 29 Ziffer 4) urd die Proberelation (§33 Ziffert 3 Prüf.⸗Vorschr.) fert Die letztere wird durch 2 während der Vorbereitungszeit am Oberbergamt nach nöherer Bestimmung des Erlasses vom 6. März 1914 — I. 423 — anzufertigende Klausurarbeiten ersetzt. Vorstehende Bestimmungen über die zweite Prüfung gelten auch, wenn der Kriegsdienst schon vor der ersten Prüfung geleistet ist.
Zur Erzielung einer weiteren Zeiterspaents haben die Prüsungs⸗ ausschüsse darauf zu halten, daß die Prüfung der Meldungen, die Entscheidung über die Zulassung oder Zarückweisung der Kandisaten, die Stellung der Aufgaben, dte Begutachtung der Probearbeiten mit möglichster Beschleuntgung durchzefthrt werden, und daß die Zeit zwischen der Abgabe der Prabearheiten und der Varladung mündlichen Prufung, die die Kandidaten jur Vofbereitung fär die mündliche Prüfung verwenden, bet der elsten Prufung 6 Wochen und bei der zweiten Prüfung 2 Monate nicht überschreitet.
B. Der Vorbereitungsdienst soll nach folgenden Grund⸗ sätzen gekürzt werden:
1. Der Vorbereitungsdienst wird gekürzt, wenn sein Beginn oder seine Fontfetzung durch den Kriegedienst verzögert worden ist. 2. Gekärzt werden kann (vergl. §§ 23, 24 der Prüf.⸗Vorschr.)
1 Monat
die Zeit 1 1 a) der technischen Ausbildung auf Staatswerken um b) „ geschättlichen Aushildung auf Staats⸗ l166*² 1 „ Reisen um .. TE11“; 6 d) „ Beschäftigung bei einem Markscheider um. 1 8“ beim Revierbeamten um. 2 T111 Oberbergamt um . 1 zusammen um 12 Monate. 3. Machte die Verzögerung des Vorbereitungsdienstes mindestens ein Jahr aus, so erfolgt die Kürzung in dem unter 2 bezeichgeten Höchstmaße. War sie von kützerer Daner, so soll das Maß der Kü zuog nur dieser Dauer entsbrechen. Bet welchen Beschäftigungs⸗ st⸗llen in diesem Falle die Kürzung stattfindet, bleibt meiner Ent⸗
. scheidung eghgühs h. 1“ 38 b d
4. Die Kü zuns des Vorbekeitundszensteg in dehn unter Ziffer 2 begeichneten Höch mß Ait ferner regelmäßig dädurch bedingt, daß der Hergreferendar alle Beschäftigungsst llen noch zu durchlaufen hat. Ist dies nicht der Fal, so bebalte ich mir vor, ausnahmsweise eige weitere Kürzung des Vorbereitungsdienes bei den noch zu durch⸗ laufenden Beschähigungsstellen eintteten zu lassen. Ueber die Hälfte der vorschriftem ßigen Beschäftigungszeit bei der einzelnen Stele soll⸗ aber die Kürzung in keiem Falle hinausgehen.
5. Ob und tnwieweit die Zeit einer während des Kriegsdienstes ausg übten berg⸗ oder hüttenmännischen Tätiteit, die als gefeich⸗ wertiger Ersatz für die tech ische Ausbildung agelten kann, neben der vorgesebenen Kürzung auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen ist, werde ich von Fall zu Fall bestimmen.
6. War der Dienstpflicht ale Einjährig⸗Freiwilliger im Frieden nicht oder nicht vollständig genügt, so wird von der Dauer der Ver⸗ zögerung ein Jahr oder die an einem Jahre fehlende Zeit abgezogen.
7. Die Kürzung des Vorbereitungsdienstes ersolst nicht wider den Weillen des Bergreferendars.
C. Um trotz der Abkürzung der Vorbereitungszeit den Erfolg der Ausbildung zu sichern, erscheint eine gewisse Verschärfung der Kontroll⸗ und eintger anderer Vorschriften geboten.
Von der Bestimmung im §. 23 Abs. 4 der Prüf.⸗Vorschr., wonach der Bergreferendar von dem seine Ausbudung leitenden Ober⸗ beargamte einem anderen Obe hergamt zur Brschäftigung überwiesen werden kann, ist mehr Gebrauch zu machen als bisher. Den Berg⸗ referendaren ist vorzuschretben, daß die jetzt nur 7 Monate dauernde technische und geschäftliche Ausbiloung auf Staatswerken und, die vie monatliche Beschäftigung beim Revierbeamten auf mindestens 3 Oberbergamtsbezirke zu verteilen ist, damit der Bergreferendar Gelegenheit erhält, schon während dieser Zeit mehrere Bergbau⸗ bezirke kennen zu lernen. Die viermonatliche Beschäftigung beim Revierbeamten ist unbedingt in 2 Oberbergamtzbezirken zu erledigen. Hierbei emrfieblt es sich, die verbleibende dPreimonatliche Reisezeit so zu zerlegen, daß in jedesmaligem Anschluß an die technische Be⸗ schäftigung, an die geschäftliche Ausbildung auf Staatswerken und an die Beschäftiagung beim Revierbeamten eine Befahrung des be⸗
c)
9 —
ꝙꝗ Frr die Reisezeit — auch für die zerlegate — ist ein Tagebuch zu führen, zus dem der Verlauf der Beschästigung, die Behörden, bei denen sich der Bergreserendar vorgestellt hat, und die besuchten Werke bervozgeben. 1 8.
Die nach § 25 Absatz 3 der Prüfungsvorschriften einmreichenden Markscheiderarbeiten fallen fort. Dem Referendar steht es fret, an Stelle der einen technischen Arbeit (§ 25 Absatz 1) eine Arbeit aus dem Markscheiberwesen zu fertigen. Er hat aber während der ein⸗ monagtlichen Beschättigung beim Markscheiher ein Tagebuch zu führen, in das er alle bei den markscheidertschen Aufnahmen gemachten Beob⸗ achtungen eigenhändig an Ort und Stelle unter Beifügung erläufern⸗ der Handteichnungen und Berechnungen der Messungen oder doch die Ber chnungsergebniffe einträgt. Dieses Tagebuch ist von ei em Oberbergamtswarkscheider zu begutachten. Fällt dessen Ueteil un⸗ günstig aus, so kann der Referendar während der Oberheramtszeit einem Oberbergamtemarkscheider zur besendernen Ausbildung über⸗ wiesen werden. Auch ist die Abhandlung praktischer markscheiver scher NMebungen bei den Oberbergämtern in Erwägung zu ziehen.
Die Bestimmung in § 26 Absatz 1 vder Peüf.⸗Vorschr. wird pobin besckräntt, daß die Zeit, während dex ein Bergreferendar die Stelle eines technischen Berg⸗, Hütten⸗ urd Saltne beamten verseben hat, ihm hichstenz bis zu 3 Monaten auf die technische Ausdtlduvg Anzttrechnen tit. Der übrige Leil bes Abs. 1 sowie Abs. 2 und 3 des § 26 finden kelne Anwendung. .
Die Koͤntglichen Okerberzämter werden ermäbtigt, nach vor⸗ siehenden Gundsätzen zu berfahren. In allen Faͤllen, wo besondere
zur
diesfen Handelsbetriebh untersagt.
„ treffinden Bezirkes oder auch leicht erreschbarer anderer Berg⸗, Dem Rheinisch⸗Westfälischen Elektrizitätswerk, „Hülten⸗ und Salinenbezirke vorgenommen wird.
Bekanntm, achun g.
vom Pandel (Resche Gesetzbl.Seite 603)
. 8 8 8 1. “
ich mir auch die Entscheidung darüber vor, inwieweit im einzeln Falle der Erlaß vom 23. Januar 1901 — I. 517 —, betreffend die Anrechnarg. Lon Urlaudszeit usw., auch auf die abgekürzte Von⸗ bereitungsteit anzuwenden ist. u.“ Berlin, den 14. März 1911‚. b b Der Minister für Handel u
Dr. Sydow.
An die Königlichen Oberbergämter.
—.
Die durch Verfügung vom 13. März 1915 — IIb. A. — angeordnete Zwanasverwaltung über das in land befindliche Vermögen der Firma
London
397] Deutf and 1s James Keill & Son (Germany) Ltd. in sst aufgehob worden. . 8 Berlin, den 21. März 1917. 6“
Der Minister für Handel und Gewerbe
J. A.: Lusensky.
Ministerium der geistlichen und Unterricht angelegenheiten.
Dem früheren Oberlehrer an der Hauptkadettenanst jetzigen Bibliothekar der Kriegsakademie, Major a. D. Klefe ist der Charakter als Professor verliehen worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Dem zum Kreistierarzt ernannten Tierarzt Dr. Thes Loweg ist die Kreistierarztstelle in Burgdorf i. Hannover liehen worden. “ Ministerium des Innern. Der Kreisassistenzarzt Dr. Patschke in Neidenburg ist Kreisarzt in Neidenburg ernannt worden. “
Die Diphtherieheilsera mit den Kontrollnumn 1686 bis 1725 einschließlich, geschrieben: „Eintansendse hundertsechsundachtzig bis eintausendsiebenhundertfünft zwanzig“, aus den Höchster Farbwerken, 131 sowie bis 136 einschließlich, geschrieben: „Einhunderteinunddre sowie einhundertdreiunddreißig bis einhundertsechs dreißig“, aus dem Sächsischen Serumwerk in Dres 407 bis 417 einschließlich, geschrieben: „Vierhundertsi bis vierhundertsiebzehn“, aus dem Serumlaboratorium Ruet Enoch in Hamburg, 252 und 253, geschrieben: „Zweihunde zweiundfünfzig und zweihundertdreiundfünfzig“, aus der Fe vormals E. Schering in Berklin sind, soweit sie nicht be⸗ früher wegen Abschwächung ꝛc. eingezogen sind, vom I. A d. J. ab wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdaner Einziehung bestimmt. .
Kriegsministerium.
Etatsmäßig angestellt sind: Die Regierungsbaumei Arnade, technischer Hilfsarbeiter in der Bauabteilung Kriegsministeriums, Hoffman (Albrecht, technischer § arbeiter der stellvertretenden Intendantur II. Ar korps, Lücker, Schmidt (Erich), Leiter von bauten in Düsseldorf und Stolp i. Pomm., Sowr (Kurt), technischer Hilfsarbeiter im⸗ Füecminss uns Meyer (Kurt), Vorstand eines Neubauamts in Posen Klinkert, Vorstand des Neubauamts Lamsdorf, Borchert stellvertretender Vorstand des Militärbauamts Straßburg i. E. Grubel, Vorstand des Neubauamts Stuhm, Moser, be Neubauten in Metz, Kämmer, Vorstand des Neubauamtz in Jüterbog, Petersen, stellvertretender Vorstand Militärbauamts Spandau III, Gruber, arbeiter der stellvertrtetenden Intendankur XXI. Arm korps, Reischig, Leiter von Neubauten in Bont Heller, Vorstand des Neubauamts Pleschen, Schmidt (Albrecht), technischer Hilfsarheiter der Intendantur der militärischen Institute, Dahms, Vorstand des Neubauamtz Lublinitz, Steimann, bei Neubauten in Straßburg i Schröder, Lehmann, technische Hilfsarbeiter der stellver tretenden Intendanturen des XIV. und X. Armeekorpe. Schumacher, Vorstand des Neubauamts Darmstadt, Becker, Cuno, stelloertretende Vorstände der Militärbauämter Colmanf i. E. und Frankfurt a. M.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Büundesratsverordnung vom 23. Septemde 1915, betreffend Fernhaltung unzuverläffiger Personen vom Hant (-GBl. S. 603), babe ich dem Kausmann S./ Biren hal Berlin No. 55, Colmarerstraße 6, Hof, durch Verfügung bafß heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des Kriegt bedarfs und des täglichen Bedarfs, öha abe.⸗ mit Wet Wirk⸗ und Strickwaren, wegen Unzuverlässigkett in bezug an 2 8 3
19
Berlin, den 22. März 1917. . 1 von Oppen.
Der Polizeipräsident.
Auf Grund der §§ 1. und 2 Fr Verordnung des Bund vom 23. September 1915 zur Fgnhaltung unzuverlässiger Perzson und der Ausfübrung bestimmungen zu dieser Verordnung vom 27. Seprember 1912 mr dem Händker Karl von⸗Kucikowsti und der Händler Antonie Kwiatkowska, geb. Sobiesinska, beihe in Woßn
growitz wohnhaft, der Handel mit Gemüse, Wild, ftügel’ und mit sonstigen Lebenemitteln von sosort wegen grober Unzuverlässigkeit bis auf weiteres untersactk. —2 Kosten der Bekanntmachung tragen die Beteiligten zu gleichen Tei Wongrowitz, den 21. März 1917. 8
Der Landrat. Dürr.
Bekanntmachung. 961
Die Ehefrau des Schlachters Sethmann in Bremervörz Fluthstraße, har sich als unzuvperlässig in bezug auf den Handes betriech erwtefen. Ich habe Ftau Seth mann daher von heute ab Aukuͤbung des Schlachterei- und Fleischerethande gewerbhes S2sn des sonstigen Hanbelse verboton, Geschäft also geschlossen.
Bremervörde, den 19. März 1917.
Der Landtat. J. V.: Witte, Kreitsekretär.
“
verha inifhs und Zweifel über dle Anwendbarkeit dieser Vorscheiften vorliegen, ist meine Genehmigung einzuholen. Ink
besondere behalte 8
lchinesische Regierung am 1. Februar d. J. eine
aber ger I Boorkrieg gegen Handelsschiffe, wie er bis dahln don der
des Deuische Regterung gerichtet mit dem Bemerken, daß, fals diese ihrte
technischer Hilfs 1 s Slseben würde, die bisherigen diplomalischen Beziehungen zu Deutsch⸗
TbGierung ih. e neuen Methoden bder Kriegsfuhrung zur See aufaegeben hätte.
hierdurch, daß die chinesische Regierung vom heutigen Tage lam keine dipkomatischen
mitgeteitt worden, daß künftig in dem Gebiet des nörd⸗
Ifauren, tun dies auf eigene Gefahr; jedoch ist Vorsorge ge⸗
e des Sperrgebiets sind oder solche Häfen verlassen Twollen,
gegriffen werden. 8
Chefrau des Wirts Gustav Ku Dortmund, Köntgswall Sa, 6* . auf Gr de Verotdnang des Bundesrats vom 23. September 1919 sowi⸗ 82 bierzu erlassenen neresbetctamnhhen des Herrn Minist 3 se Hander un Gewerde voms 27. September 1915 pis Ab eafeüür Nubrungsmitteln aller Art in der von ibr gefühsten Weor snt „Posthorn“, Königsrwall Sa, wegen Unzuvertässigkeit lis auf weiteres üunterlastt. — Die Kosten der amtlichen Bekannt hochun sind von der Betreffenden zu erstatten. . 8 numachung Dortmund, den 21. Mäarz 1917. Die Polneiverwaltung.
Ser
Pytthast, na gebotene
GBekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsperordnung vym 29 betretend Fernbaltung unzuverläffiger Personen Betgmann Stanislaus Czavoki und dessen C H2285 8 Buer, Erle, Sutumerstraße 29, der Handel mit Bret hüin 98 Weiterführung der Brotniederlage untersagt worden Die Kosten der Bekanntmachung sind von den Betroffenen 2
Buer k. W., den 15. März 1917.
„Septémber 1915, vom Handel, und
Deutsches Reich.
DPreußzen. Berlin, 26. März 1921171.
Der Bundesrat versammelte sich heute zu ei EE 8 meite sich zu einer Voll⸗ ö vorher hielt der Ausschuß fuͤr Rechnungswesen eine Sitzung.
Der österreichisch⸗ungarische Minister des Czernin ist, wie „W. T. B.“ meldet, Legationsrats Grasen Colloredo⸗Manns getroffen. 8
Aeußern Graf in Begleitung des
sfeld in Berlin ein⸗ “ 8 en Armee Enver zu Besprechungen und König, dem b und dem General roßen L ier und begab sich dann utschen Truppen an die Westfront.
Der Vizegeneralissimus der manisch Pascha weilte, wie „W. T. B.“ meldet, mit Seiner Majestät dem Kaiser Generalfeldmarschall von Hindenburg Ludendorff im Großen Hauptquartier zum Besuche der de
Os
— 8A
Der hiesige chinesische Gesandte hat dem Aus⸗ wärtigen Amt, laut Meldung des „W. T. B.“, folgendes Telegramm seiner Regierung mitgeteilt und in deren Auf⸗
e gebeten.
trage um Aushändigung seiner Päsfs
Peking, den⸗14. März 1917. Das folgende Dekret des Herrn Präsidenten ist heute ver⸗ fentlicht worden: Sest Beginn des europäischen
Krieges h Thin Neutralttät bewahrt. S8s hat Ching Frenfe
Zu unserem lebhaften Erstaunen erhielt die ebru Note der deutschen Fagterung, in welcher der Beginn des neuen U⸗Bonterisges an⸗ kundigt wurde, mit Sperrgehieter, in denen neuttale Schiffe vone digen Datum an nur auf eigene Gefahr fahren könnter. Nan hat
deutschen Regierung geführt wurde, bereitz schweren Schaden an chinesiichem Leben und Gat an⸗gerichtet, und die neue Form des U Boctkrieges mird die Schäden in Uärkttem Maße vergrörern.
Von der Absicht bawogen, dem Völkerrecht Geltung zu verschaffen und das Leben und Eigentum der chinesischen Staatsangehörigen zu
schützen, hat unsere Regierung einen scharfen Protest an die Kaiserlich Poluik nicht aufgehen würde, die chinesische Regierang sich gezwungen
land absubhrechen.
Waäa wten uns der Hoffnung hingegeben, daß die deutsche Re⸗ gierung nicht striet an threr Politik festhaften und freundliche Hallung China gegenüber heibehalten würde. Seit unserem Einspruch ist runmehr leider über in Monat verflosser, ohrne daß die deutsche Re⸗
ütte. Viele Handelsschiffe sind verseckt worden und zahlreiche Feg Staatsaugehörige haben bei dieser Gelegenhen iht Leben eingebüßt.
Vor einigen Tagen, am 11. März, bhat die deutsche Retierung uns ihte sormelle Antwort zukommen lassen, die besagk, daoß es ihr nicht möglich wäre, den U⸗ Bootkeieg mit Sperrgebieten aufzugebev. eer bet entspeicht durchaus nicht unseren Hoffnungen und Wünschen. 8 „Um unsete Achtung dor dem Völkerrecht zu beweisen und um Eben und Wut unserer Staatsangehörigen zu schützen, verkunde ich
Beziehungen zum Deutschen
“ u“ X“X“
Reiche mehr unterhält.
88
B.“
„XD. SZ—o.
ung des
Den fremden Regierungen ist laut Meld 8 sichen Eismeeres östlich des 24. Grades östlicher. Länge und säͤdlich des 75. Grades nördlicher Breite mit Ausnahme der norwegischen, Hoheitsgemässer jedem „Seeverkehr ohne weiteres mit allen. Waffen entgegengetreten werden wird. Neutrale Schiffe, die dieses Gebiet be⸗ troffen, daß neutrale Schiffe, die schon auf der Fahrt nach
bis zum 5. April nicht ohne besondere Warnung an⸗ 8. Wie das Wolffsche Telegraphen⸗Bureau erfährt, hat der Staatssekretär des Auswärtigen Amts Zimmermann vor benigen Tagen eine Abordnung von Litauern aus dem beseßzten Gebiete empfangen. Der Staatssekretär hat die von * Abordnung ihm vorgetragenen Wünsche angehört und im saufe der Unterhaltung zum Ausdruck gebracht, daß die Kaiserliche Regierung der litauischen Bevölkerung das größte ohlwollen entgegenbringe und beim Friedensschluß ihren bo scen nach Erlangung einer weitgehenden Selbstverwaltung olles Entgegenkommen zeigen werde. 8
b 1Ssenskg Hahblabl“ meldet ans Stgavanger, der 3 ländische Dampfer „Haelen“, mit Ballast von Rotter⸗ m nach New York für die belgische Hilfskommission unter⸗
lichen Sicherheit für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg folgendes: 1b
15. März Nachmittags, obwohl er mit dem Abzeichen der Hilfskommission versehen gewesen, von einem deutschen U⸗Boot angehalten, und als er die Reise fortsetzte, mit Granaten be⸗ schossen worden sei. Ein ausgesetztes Boot sei getroffen und alle darin befindlichen Leute getötet worden. Der Dampfer habe darauf volle Fahrt gemacht und das U⸗Boot sei ver⸗ schwunden. b
Zu dieser auffallenden Meldung kann, wie „W. T. B“ mitteilt, vor dem Eintreffen des U⸗Bootsberichtes natur⸗ gemäß nicht Stellung genommen werden; es sei aber jetzt bereits darauf hingewiesen, daß es sich nach dem sehr un⸗ klaren Wortlaut der Mel ung offenbar um einen Fall handelt, wo ein Dampfer auf die Aufforderung zu stoppen, verfucht hat, durch die Flucht zu entkommen. Bei dieser Sach⸗ lage wäre der Dampfer selbstverständlich für die eingetretenen Folgen selbst verantwortlich. Ein Rätsel bliebe 8 freilich, weshalb er trotz Führung der vorgeschriebenen Ahzeichen der Hilfskommission den Versuch unternommen hat sich der Untersuchung durch die Flucht zu entziehen. Zum wenigsten war daraus auf ein schlechtes Gewissen zu schließen. Im übrigen bliebe eine Klarstellung des Falles abzuwarten.
1 9 1“ 8
Auf Veranlassung des preußischen Kriegsministeriums Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung) ist, wie durch „W. T. B.“ mit⸗ geteilt wird, mit dem Sitz in Leipzig eine Kriegs⸗Fell⸗ Aktiengesellschaft gegründet, deren Aufgabe die Beschaffung und Bewirtschaftung von Fellen, insbesondere von Kaninchen⸗ Hasen⸗ und Katzenfellen, zur Deckung des Heeres⸗ und Marinebedarfs ist. Die Beschlagnahme dieser Felle und eine Regelung des Verkehrs mit ihnen wird demnächst erfolgen. Neben der Ge⸗ winnung von Leder für die verschiedenartigsten militärischen Zwecke kommen die Felle für Verarbeitung zu Handschuhen, Muffen, Westen usw. in Betracht. Das vom Heer und der Marine nicht beanspruchte Leder wird zur Streckung des Zwilbedarfs dienen. Die angestellten Gerbereiversuche haben gute Ergeb⸗ nisse gezeitgt. Ebenso sind Versuche mit sogenannter Gerber⸗ wolle zu Spinnereizwecken gut ausgefallen. Im übrigen werden die Felle, die sich nicht zur Bereitung von Leder eignen, dem Rauchwarenhandel und der Industrie zugeführt werden.
— Mit der Beschlagnahme der Kaninchenfelle und der Re⸗ gelung des Verkehrs mit ihnen wird gleichzeitig der Zweck verfolgt, die Kaninchenzucht zu heben. Dementsprechend werden die Preise für Kaninchenfelle verhältnismäßig hoch zu bemessen sein, um die Züchter zu einer pfleglichen Behandlung der Felle anzuhaften. . 1 Auch im Interesse der Volksernährung verdienen alle auf die Förderung und Verbesserung der Kaninchenzucht hin⸗ zielenden Bestrebungen Unterstützung. Bei einer zielbewußten Hebung dieser Zucht kann in absehbarer Zeit mit einer erheb⸗ lich gesteigerten Erzeugung von Fleisch gerechnet werden.
Die Kriegs⸗Fell⸗Aktiengesellschaft ist eine gemeinnützige Kriegsgesellschaft, deren Aktionäre im Höchstfalle eine fünf⸗ prozemige Verzinsung des Aktienkapitals erhalten. Etwaige Usberschüsse werden an das Reich abgeführt. Als Sitz der Gesellschaft wurde Leipzig insbesondere mit Rücksicht darauf gewählt, daß dort die in Frage kommenden Handels⸗ und Industriezweige geschlossen votrhanden sind, und daß die sächsische Regierung und Industrie die Kaninchenzucht und die Erzeugung eines weltbewerbsfähigen Felles seit langem außerordentlich gefördert haben. Bei der Gesellschaft, die der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des preußischen Kriegsministeriums untersteht, sind die deutschen Reichs⸗ und preußischen Staats⸗ behörden sowie die bundesstaatlichen Regterungen kommissarisch vertreten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus dem Kom⸗ merzienrat Richard Schmidt, Präsidenten der Handelskammer⸗ Leipzig, als Vorsitzenden, dem Geheimen Kommerzienrat Fried⸗ rich Dodel⸗Leipzig, Alfred Naumann⸗Leipzig, Dr. Gustay Stresemann, Mitglied des Reichstags, Berlin, Kommerzien⸗ rat Theodor Simon⸗Kirn ag. d. Nahe, Kommerzienrat Paul Thorer⸗Leipzig, Kommerzienrat Eduard Rheinberger⸗ Pirmasens und Ministerialdirektor Dr. Wolf, Bundesrats⸗ bevollmächtigter der Königlich Bayerischen Regierung. Neben dem Aufsichtsrat ist ein Beirat gebilder, dem Sachverständige aus den verschiedenen beteiligten Erwerbszweigen und auch aus Züchterkreisen angehören. Sämtliche Aemter sind Ehrenämter.
Die Bekanntmachung des Oherbefehlshabers in den Marken, Generalobersten von Kessel, vom 16. September 1916. (O.⸗Nr. 113 411), betreffend Beschlagnahme der Aepfel, Zwetschen und Pflaumen, die bezüglich der Zwetschen und Pflaumen schon am 30. September 1916 außer Kraft gesetzt worden ist, ist mit Ablauf des 23. März 1917 auch für Aepfel außer Kraft getreten.
— ——
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimmt der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel im Interesse der öffent⸗
Zahlungen jeder Ark in Gold oder in 5⸗, 3⸗ pder 2⸗Mark⸗ stücken an Kriegsgefangene oder an polnische Arbelter sind verboten. Zahlungen jeder Art ig anderen Münien an diese Per⸗ sonen find nur insoweit gestattet, als Zahlung in Papiergeld nicht möglich ist. Zuwiderhandlungen werden nach § 9 b des Gesetzes üͤber den Belagerungszustand mit Gesängnis bis zu einem Jahre, bei Vorltegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 ℳ bestraft, Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
8
8 8 8
——
Der bekannte Sparerlaß gs Oherkommandos in den Marken hat durch eine Nachtragsverordnung vom 23. März 1917 mehrere bemerkenswerte Abänderungen er⸗ fahren. Zunächst ist die abzugsfreie Mindestgrenze mit Rück⸗ sicht auf die weiter gestiegenen Kosten des Lebensunterhalts auf dreißig Mark für die Woche erhöht worden. Von diesem Be⸗ trage werden nunmehr auch kleinere Anschaffungen in der Regel bestritten werden können, sodaß es nicht jedes mal der An⸗ rufung des Gemeindevorstand es bedarf. Ferner ist den Jugend⸗ lichen, einem vielfach geäußerten Wunsche aentsprechend, das Recht gegehen worden, nach vollendetem 18. Lebensjahr von der G arhesse eine einmalige, schriftliche Auskunft über die Höhe ihres Guthabens zu fordern. Endlich sind über die Ab⸗ hebungen aus dem Sparguthaben für Jugendliche, die zum Heeresdienst einberufen werden, neue Bestimmungen getroffen.
wegs, habe Stavanger angelaufen und berichte, daß er am
“ “ 8*
kasse ohne weiteres einmalig bis zu fünfzig Mark auszuzahlen hierzu bedarf es keiner Genehmigung des Gemeindevorstandes (Vormundschaftsamt 2c.). Zu weiteren Auszahlungen nach der Einstellung in das Heer ist die schriftliche Zustimmung des Truppenteils erforderlich und genügend.
Die neuen Bestimmungen treten am 2. April in Kraft. Bei dieser Gelegenheit sei daran erinnert, daß die Verordnung vom 26. August 1916, wonach Jugendliche, deren Spargut⸗ haben mindestens 100 ℳ beträgt, bei der Sparkasse Kriegs⸗ anleihe zeichnen können, unverändert in Kraft ist. Hiervon werden hoffentlich die Jugendlichen auch bei der jetzigen Kriegsanleihe in weitestem Maße Gebrauch machen, um so auch ihrerseits zur baldigen siegreichen Beendigung des Krieges mitzuwirken.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.] 56..1
88 Kriegsnachrichten.
8 * 1““ W erlin, 24. März Abends. (W. T. B.)
Keine i Ereignisse.
Großes Hauptquartier, 25. März. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz.
Bei klarem Weiter war an der flandrischen und Artois⸗Front die Artillerietätigkeit lebhaft. Südöstlich von Ypern führten unsere Minenwerfer ein Wirkungsschießen durch; im Anschluß daran vordringende Erkunder fanden die Grähen völlig zerstört und vom Feinde geräumt vor.
Bei Beaumetz, Roisel und östlich des Crozat⸗Kanals trafen feindliche Vorstöße auf unsere Sicherungen, die nach Schädigung des Gegners ihren Weisungen entsprechend aus⸗ wichen; in einem Gefecht bei Vregny (nordöstlich von Soissons) wurden französische Bataillone verlustreich zurückgeschlagen.
8 Bei Saupir und bei Cerny auf dem Nordufer der Aisne brachen in kraftvollem Sturm unsere Stoßtrupps nach witksamer Feuervorbereitung in die französischen Linien und kehrten mit 60 Gefangenen zurück.
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Zwischen Meer und Mosel waren die Angriffe unserer
lieger gegen feindliche Flugzenge und Erdziele zahtreich. In u — 1
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ftkämpfen verloren Engländer und Franzosen Flugzeu ge: Oberleufnant Freiherr von Richthofen brachte den 30., Leutnant Voß seinen 16. und 17. Gegner zum Absturz. 1 Oestlicher Kriegsschauplatz. Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern. Bei einem Handstreich nahe Samman an der Dünag
blieben 21 Russen in unserer Hand.
„In mehreren Abschnitten, vornehmlich bei Smorgon, westlich von Luck, bei Brody und Brzezany nahm die Feuer⸗ täligkeit zeitweilig zu. “
t ves Ganeratoberfte
Fron 1— G Erzherzog Joseph
und bei der Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls
von Mackensen
ist die Lage bei Tauwetter unverändert.
Mazedonische Front. 1 MNördlich von Monastir säuberten unsere Streifabteilungen ein vor der Stellang verbliebenes französisches Schützennest. Der Erste Generalquartiermeister Ludendorff.
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—.—
Berlin März, Abenbs. (W. T. HB.z.))) . —Im Westen lebhafte Gefechtstätigkeit im Winkel zwischen Somme und Crozat⸗Kanal.
Von Osten und von der mazedonischen Front ist nichts Besor s gemeldet.
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7 0.
s Hauptquartler, 26. März. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz. . Vom Kanal von La Basste bis auf das Südufer der Scarpe war gestern der Geschützkampf heftia. Im Hügelgelände südwestlich von St. Quentin stießen unsere Truppen gegen die über Samme und Crozat⸗ Kanal vorgedrungenen französischen Kräfte vor und fügten ihnen in heftigem Gefecht starke Verluste zu: 100 Gefangene, mehrere Maschmengewehre und 1 Infanteriegeschütz sind ein⸗ gebracht worden. Oestlich des Ailette⸗Grundes und gegen die Limie Leuilly Neupille führte der Gegner erhebliche Teile mehrerer Divisionen nach lebhaftem Artillerieseuer zum An⸗ griff gegen unsere vorgeschobenen⸗Abteilungen, die den an einzelnen Stellen 3 mal anlaufenden Feind verlustreich abwiesen. 4 — 8 1 Bei⸗Craonelle nördlich; der Aisne ist ein Vorstoß der Franzosen im Nahkampf gescheitertt. 8
*8Q☚ 8 7
„Am 21. März Abends griff, ein Fliegergeschwader
ünkirchen an, mehrere Brönde wurden beobachtet. Gestern verlor der Feind in Luftkämp
zeuge. 8
Große
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Oestlichen Kriegsschauplatz und an der . Mazedonischen Front 1ö ist bei meist geringer Artillerie⸗ und Varseldtätigkeit die Lage unveränder 3
Bombenabwurf unserer Flieger auf Truppenlagen
hei Snevce südöstlich des Dofran⸗Sees hatte sehr gute
Wirkung. “
Gegen Vorzeigung des Gestellungsbefehls sind von der Spar⸗ 3 1 8 . X““