Ausfuhrnummern des Statistischen
merenvecechnif:
aller Art (mit Ausnahme von Porzellan und porzellauntigen Waren) in Verbindung mit anderen Stoff n, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen.. . Poz lm und porzellanartige Waren (Weichporzellan le gl sches und Feitt nporzella J, japvanisch 8 [Seger⸗] unglasiertes Porz⸗llan [Biskeit, Parian, gepie] usw.), mit Ausn hme der Porzellanperlen und der Isolotmen aller Art (auch Isel-tionsglocken): andere Waren a s Tafelgeschirr, weß... EEEeebööö11“; farbip, auch mit Lüster⸗ oder Metallüherzug; weiß und forbi, in Verbindung mit a deren Stoffen, so⸗ weit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen: Ziergefäß“, Fiau en und ähnliche L xusgegenstände 733 d Porz⸗Uantnöofe, Tabakpfeifenköpfe und andere Wuen aus Porzellaanan... CCC1“
IV. Die dem Ausfuhrverbote durch die vorstehenden Be⸗
stimmungen unterstellten, bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Gegenstände sind zur Ausfuhr freizulassen, soweit sie spätestenes
am 10. April 1917 zum Versand aufgegeben sinrd.
Berlin, den 4. April 1917. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Müller.
11“
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Werftoberinspektor a. D. Stoll in Kiel und dem
Foemkeeeaeeg⸗ a. D. Popp in Arnsberg, Kreis Löwenberg, den oten Adlerorden vierter Klasse,
dem Konstruktionesekretär a. D. Hardt in Düsseldorf den Königlichen Kronenorden vierter K asse,
dem Pfarrer, Superi tendenten und Kreisschulinspektor Schimmelpfennig in Herzogswalde, Kreis Mohrungen, den Adler der Ritter des Königlichen Hausorbens von Hohenzollern,
dem Kantor und Lehrer a. D. Kieschke in Cottbus den 1e der Jahaber des Königlichen Hausordens von Hohen⸗ zollern,
dem Stadtsekretär Dreiner in Bonn, dem Oberwerft⸗ buchführer a. D. Haagner in Amberg, Bayern, bisher in Wilhelmehaoen, dem Werftbuchführer a. D Glaser ia Kiel, dem Schiffskoapitän erster Klasse a. D. Erich in Stralfund,
dem Oberbahnassistenten a. D. Köhn in Stettin, dem Bahn⸗
meister a. D. Bartels in Bergedorf bei Hamburg und dem “ Schuhardt in Hannover das Verdienstkreuz in Gold,
dem Eisenbahnlokomotivführer a. D. Lange in Stargard i. Pomm., dem Eisenbahnzuaführer a. D. Pagel in Wriezen, Kreis Oberbarnim dem Werftschiffsführer a. D. Kempen⸗ dorff in Wilhelmshaven und dem Werftmaschinisten a. D. Kowalewski in Kiel das Verdienstkreuz in Sulbber,
dem Gutsverwalter a. D. Kemna in Iserlohn und den Zollaufsehern a. D. Lemke in Feloberg, Kreis Osthavelland,
und Prehn in Hannover das Kreuz des Allgemeinen Chren⸗ zei
chens, . den Zollaufsehern a. D. Danowski in Schleswig, Laube Cöln und Wilheim in St. Wendel, den Wegemärtern a. D. Hehl, Klaas und Wolf in Wirges, Unterwesterwald⸗ kreis, dem Eisenbahnschaffner a. D Büsching in Hausberge, Kreis Minden, dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Stege 3 Vornhagen, Schaumbu g⸗Lippe, dem Eisenbahnrangier⸗ meister a. D. Görges in Kaltendorf, Kreis Gardelegen, dem Eisenbahnweichensteller a. D. Klawiter in Stestin, dem Bahn⸗ wärter a D. Glawe in Dierhagen, Mecklenburg⸗Schwerin, den Eisenbahnhilfsweichenstellern a. D. Cohrs in Wriedel, Kreis Uelzen, und Peters in Celle, dem Eisenbahnschranken⸗ wärter a. D. Rieckmann in Radbruch, Kreis Winsen, dem bisherigen Eisenbah vorschmied Klein in Greifswald, dem bisher gen Eisenbahnschlosser Bussert ebendaselbst, dem bis⸗ herigen Eisenbahnobe putzer Heimberg in Luthe, Kreis Neu⸗ stadt a. Rbge., dem bisherigen Eisenbahngepäckt äger Reimer in Demmin, dem bisherigen Bah hofsarbeiter Schulze in Uelzen und dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter Drei⸗ nerth in Schioelbein das Allgemeine Ehrenzeichen, dem Hausmeister Fischer in Kiel, den Werftinvaliden Antonschmidt in Wilhelmshaven, Dehne und Führer in Rüstringen, dem bisherigen Eisenbahnmaschinenputzer Witte in Bremen, den bisherigen Bahnunterhaltungsarbeitern Nieber in Schwarmstedt, Kreis Fallingbostel, und Ruthe in Bura⸗ dorf, Hannover, das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze sowie b dem Grubensteiger Seidel in Rothenbach, Kreis Landes⸗ ut, die Rettungsmedallle am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem K. und K. österreschisch⸗ungarischen General der Infanterie Arz von Straußenburg den Roten Adlerorden erster Klasse mit Schwertern,
dem K. und K. österreichisch⸗ungarischen Zivilkommissar Baron Stojanovits von Latzun’s in Temesvar den Roten Aodlerorden zweiter Klasse, dem bisherigen Legntionssekretär bei der Könialich schwedischen Gesandtschaft in Berlin E Gyldén den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Königlichen Krone,
dem bisherigen Kanzleidi reklor bei der K. und K österreichisch⸗ ungarischen Botschaft in Berlin Töply von Hohenvest und dem bisherigen Legationssekretär bei der Königlich norwegischen Gesandtschaft in Berlin J. Raeder den Roten Adlerorden dritter Klasse, 4 dem Großherzoglich hessischen Minister des Innern von
. zu Vach den Königlichen Kronenorden erster
dem Kaufmann Rohner in St. Gallen, Schweiz, den
Kronenorden vierter Klasse sowie
dem Königlich württembergischen Hauptmann Drechsel
das Kreuz der Ritier des Königlichen Hausordens von Hohen⸗ zollern mit Schwertern zu verleihen. “]
1
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
den Kriegsgerichtsrat Knappmeyer vom stellv. General⸗ kommando XX. Armeekorps zum Militäranwalt beim Reichs⸗ militärgericht zu ernennen.
1 Bekannimachung über lagnahme und Enteignungen durch die f eihs beiteidungsstelle.
“ Vom 4. April 1917. “
Auf Grund der Bundesrotsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt:
82 Been-⸗
Beschlagnahmen auf Grund 8 § 1 der Bundesratsverord nurg über Befugmisse der Reichsbekleidangsnelle vom 22. März 1917 erfolgen durch schriftliche, an den Besitzer der Gegenstäude zu richtende Anor nung oder durch öffentliche Bekanntmachung.
Die Beschlag ahme wird wirkom, sobdald die Anordnung dem Besitzer zugeht oder mit Aolauf des Auergabetages des amtlichen Blaues, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
1u6
Besitzer von beschlagnahmten Gegenständen sind verpflichtet, diese aufzubewahren, sie pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung ersorderlichen Handlungen vorzunehmen.
3.
An den beschlagnahmten be Fanden dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des § 2, Veränderungen, intbesondere Orteverände⸗ rungen, nicht vorgenommen werren. Rechtegeschäfillsche Verfügungen über sie sind verdoten. Den rechtsgeschäftlichen Verfügung n steben Verfu ungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest⸗ vollzichung erfolgen.
Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Enteignung oder mit der Freigabe.
2
II. Enteignung. F b. Das Eigentum an den im § 1 der Bundesratsvererdnung über B fugnisse dr Reichsebekleldungestelle vom 22. März 1917 bezzich⸗ neten Gegenständen kann durch Anordnung der Reichsbekie dungsstelle auf eine in der Anordnung zu bezetchnende Person übertragen werden.
§ 6.
Die Anordnung des § 5 kl n an den Besitzer solcher Gegen⸗ stünde cerichtet weroen oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Ia ersteren Falle geht das Eigentum üder, sobald die Anerdnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit dem Ablauf des Aus⸗ gabeta es des amllichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich ver⸗ öffentlicht ist. · 8
8
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Gegen⸗ seände ordn ungsgemäß zu verwahren, sie herauszugeben, auch auf Ver⸗ langen und Kosten des E.werbers zu überbeingen ober zu versenden.
§ 8. 1 Der Uebernahmepreis wird ven der Reichebekleidungest lle fest⸗ gesetzt.
Ist der von der Anordneng Betroffene mit dem durch die Reichs⸗ bekleidunasstehe festges tzten Uebernahmepreis icht einverstanden, so kinn er F estsetzung dieses Preises durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft beantragen.
9. Der Uebernahmepreis ist 88 zahlen. Er kann bei Ungewiß⸗ heit über den Empfangsberechtigten einbehalten werden. Berlin, den 4. April 1917. “ 3 Reichsbekleidungsstelle. 8 Geheimer Rat Dr. Beutler,
—1
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. Bekanntmachung. Den nachstehenden Sparkassen ist bis zu den angegebenen
Beträgen die Genehmiaung zur Ausgabe von auf den
Inhaber gestellten Anteilscheinen für die sechste Kriegsanleihe unter der Bedingung erteilt worden, daß die Sparkassen mindestens den Bet ag der auszugebenden Anteil⸗ scheine auf die Kriegsanleihe zeichnen: der stäotischen Kreissparkasse in Dessau bis 100 000 ℳ, der Sparkasse des Kreises Bernburg bis 100 000 ℳ, der städtischen Sparkasse zu Harzgerode bis 50 000 ℳ, der Sparkasse der Stadt Jeßnitz bis zu 20 000 ℳ, der Sparkasse des Kreises Cöthen bis 10 000 ℳ, der Sparkasse in Roßlau bis 17 000 ℳ, der Kreis perkasse in Zerbst bis 100 000 ℳ. Dessau, den 2. April 1917. 8 SKerzoglich Anhaltisches Staatsministerium. Dr. Laue.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel von 23. September 1915 wird dem Hugo Weiske, Schokolaben⸗ und Zuckerwaren⸗ fabrikatton, Gößnitz, der Handel mit Marmelade oder anderem Brotaufstrich bis zum 31. Dezember 1917 untersagt.
Ronneburg, den 31. März 1917. 8
Herzogliches Landratsamt. Lemke.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Amtsrichter Dr. Holtkötter in Solingen zum Amts⸗ gerichtsrat zu ernennen sowie dem Amtsgaerichtsrat Harte in Burg (Bez. Maadeburg) und dem Amtsgerichtsrat Stockhausen in Wesel den Charakter als Geheimer Justizrat zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Pfarrer Geora Thielmann in Pieß zum Ehren⸗ v bei der Kathedralkirche in Breslau zu ernennen owie
dem Bergrevierbeamten, Bergmeister Liebenam in Cotthus den Charakter als Bergrat mit dem persönlichen Range der Räte vierter Klasse und
den Oberbergamtssekretären Gieseler in Zellerfeld und Thiemann in Bresläu, den Bergwerksdirektionssekretären Backes in Saarbrücken und Nenno in Recklinghausen und dem Kassenrendanten, Oberschichtmeister Schmieder in Vienen⸗ burg den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Spezialkommissar, Regierungsrat Zuschlag in Hanau, Kreis Hanau, dem Spezialkommissar, Reuterungsrat Molsen in Uelzen, Kreis Uelzen, dem Regierungsrat bei der Generalkommission Dr. Ilgner in Breslau und dem Spezial⸗
8 88
kommissar, Regierungsrat Schmidi in Münster i. W. den Charakter als Geheimer Regierungsrat,
dem Deichinspekior des Marienburger Deichverbandes, Regierungsbaumeister a. D. Gramse in Marienburg, Kreis Marienburg, den Titel Baurat,
den Kreistierärzten Banniza in Dülmen, Kreis Coesfeld Krneger in Kruschwitz, Kreis Strelno, Bludau in Mogilno, Kreis Mogilno, Holm in Harburg, Stadtkreis Harburg⸗ Erlmann in Schleusingen, Brandes in Walsrode, Kreis Fallingbostel, Bartels in Celle, Stadtkreis Celle, Grupe in Malmedy, Kreis Malmedy, Bettkober in Goldberg, Kreis Goldberg⸗Haynau, Ehling in Uelzen, Kreis Uelzen Meyer in Diepholz, Kreis Diepholz, Dr. Preuße in Goslar a. H., Dralle in Einbeck, Behnke in Daun, Dosse in Gnesen, Kreis Gnesen, Dr. Profé in Cöln, Stadtkreis Cöln, Pötting in Paderborn, Kreis Paderborn, und Schmidt in Prenzlau, Kreis Prenzlau, den Charakter als Veterinärrat,
dem Rittergutspächter Schmidt in Gruna, Kreis Delitzsch, den Titel Oekonomierat,
dem Spezialkommissionsbureauvorsteher, Obersekretär Albertus in Greifswald, Kreis Greifswald, und dem Spezial⸗ kommissionsbureauvorsteher, Obersekretär Heidenreich in Her 889 Kreis Hersfeld, den Charakter als Rechnungs⸗ rat un
dem Gestütdirektor von Seydlitz⸗Kurzbach in Leubus, Kreis Wohlau, den Charakter als Landstallmeister zu ver⸗ leihen sowie
dem Gestütrendanten Scheitza in Kosel, Kreis Kosel, die zum 1. April 1917 nachgesuchte Entlassung aus seinem Amte mit Pension unter Verleihung des Charakters als Rechnungsrat zu erteilen. 8 11“
betreffend Aufhebung des Disziplinarmittels “ der Arreststrae.. “ Vom 25. März 1917.
“
Wir Wilhelm, Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: ““ 6“
Alle gesetzlichen Bestimmungen, welche die Verhängung der Arresistrafe als zulässiges Disziplinarmittel gegen untere Beamte der Staats⸗ und der Gemeindebehörden innerhalb der Monarchie vorsehen, werden aufgehoben. § 2.
§ 2 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
und beigedrucktem Königlichen Infiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. März 1917. (Siegel) Wilhelm.
Lentze. von Loebell. Helfferich.
Graf von Roedern.
von Stein.
1 Verordnung über das Inkrafttreten des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916.
Vom 27. März 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen auf Grund des § 135 des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (Gesetzsamml. S. 55), was folgt: Das Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 tritt am 15. April 1917 in Kraft 1— Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 27. März 1917. (Siegel) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. von Breitenbach. Beseler. Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. Lentze. von Loebell. Helfferich. von Stein. Graf von Roedern.
Auf Antrag des Kriegsministeriums, Kriegsamt, wird dem Reichs⸗(Militär⸗) Fiskus in Gemäßheit des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) hiermit das Recht verliehen, zur Ausführung von Kriegsbauten in der Artilllerie⸗ we kstatt und Geschütz ießerei Spandau das in den beigefügten Plänen vom 20. Oktober 1916, 7. November 1916 und
20. Dezember 1916 1.ee ⸗ in rosa Farbe enntlich gemachte, in der
Gemarkung Spandau bezw. in der Gemarkung Ruhleben ge⸗ legene Gelände im Wege der Enteignung zu erwerben.
Berlin, den 15. März 1917. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs. 8 Das Staatsministerium. von Breitenbach. von Loebell.
Mi 1u““
nisterium für Handel und Gewerbe. Die durch Verfügung vom 25. Dezember 1916 — IIb. A. 2003 — über das in Deutschland befindliche Vermögen der
Firmen M. G. Weiß in Jassy und G u. O. Bot in Galatz angeordnete Zwangsverwaltung wird Berlin, den 2. April 1917. 2 Der Minister für Handel und Gewerbe.⸗ J. A.: Lusensky.
aufgehoben.
Errichtungsurkunde.
Mit Genehmigung des Herrn Ministas der geictlichen und Unterrichteangelegenheiten und des Evangeltschn Oberkrchenrats sowie
vach Anhörung der Beteiltaten wird durch die unterzeichneten Be⸗
höorden hierdurch folgendes festgesetz!:
8 “ 8—
von Gottes Gnaden König von 8
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
Penäß 81 der Bekanntmachung des Bundegrats von Bethmann Hollweg. von Breitenbach. G Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer.
Kggedier untersagt worden.
eichich⸗ungarischen Monarchie,
rabfälle.
8 — ” 5 8 „ S. 1 5 8 E11““ 1“ er ebangslischen Kirchengemeinde zu Berlin⸗ of, Dibzefe Kölln⸗Land II, wird eine 3. Pfarrstelle
§ 2. „Urkunde tritt am 1. April 1917 in Kraft. Potsdam, den 31. März 1917. (L. S&.)
8 Köntgliche Regierung,
Abteilung für Kirchen⸗ und Schulwesen. . v. Bardeleben.
Pies elin, den 6. März 1917. (L 99 vzwlaliches Konsistorium 4 Brandenburg, Abteilung Berlin. 8 Steinhausen.
indler Bernhard Temming in Ahaus, Bahnbof⸗ de auf Grund des § 1 der Bundesratsverordr ung vom
aber 1915 (7GBl. S. 603) der Handel mit Fleisch⸗ Feltwaren, Butter, Eiern und Oel bis auf weiteres agt. Die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, ndere die Gebühren für die öffentliche Bekanntmachung, hat hars, den 30. März 1917.
Der Landrat. von Schorlemer⸗Alst.
Freiherr
Bekanntmachgnng. 3 ie Gbefrau als Lesterin des Betriebes des Käsehändlers Josef in Gerfum Fet sich unzuvetlässig in der Befolgung der een gezeiat, w lche G . 1916 auferlegt sind. Ich habe daber auf Grund des rieser Verordnung in Verbindung mit § 1 der Bekanntmochung errbal ung unzuverlässiger Perfonen vom Handel vom 23. Sep⸗ r 1915 den Betrieb geschlossen und die Anfertigung den Handel mit Käsereiprodukten untersagt.
desheim, den 31. März 1917. Der Landrat des Landkreises Hildesheim. Heye.
Bekanntma S 4
dem Kaufmann Chaim Springut, geboren am 3. Februar in Bechnia, wohnhaft in Frankfurt a. M., Mainstraße Nr. 24, irtelekal ebenda, wird hierdurch der Handel mit Gegen⸗
bhen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗
Futtermitteln aller Art, ferner rohen Naturerzeug⸗ n, Herz⸗ und Leuchtstoffen, sowie jegliche mittelbare oder felbare Beteiligung an einem solchen Handel w gen Unzu⸗ gkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb unters aggt. frankfurt a. M., den 31. März 1917.
Der Polizeipräsident. J. V.: von Klenck.
Bekanntmachung.
zur Fern⸗ g unzuverlässiger Persoen vom Handel vom 23. September — RGBl. S. 603 — ist der Händlerin Ehefrau des rt Böken, Petronella geb. Dick, in Rheydt, Wick⸗ Strße Nr. 95, der Hondel mit Nahrungsmitteln, chlteßlich Muscheln, Obst und Gemüse, für das Die von der Auordnung Be⸗ ne hat die Kosten der Bekanntmachung zu tragen.
Rheydt, den 8. März 1917. 1.“
Die Polizeiverwaltunng. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Graemer.
die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 10
Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Nr. 11 571 das Gesetz, betreffend Aufhebung des Disziplinar⸗ ls der Arresistrafe, vom 25. März 1917, und unter Nr. 11 572 eine Verordnung über das Inkrafttreten des ereigesetzes vom 11. Mai 1916, vom 27. März 1917. Berlin W. 9, den 4. April 1917.
Königliches Gesetzsammlungsamt. Krüer.
8
Richtamtliches.
Denutsches Reich.
Preußen. Berlin, 5. April 1917. .
Der Reichskanzler Dr. von Bethmann Hollweg ist, W. T. B.“ meldet, nach zweitägigem Aufenthalte im sen Hauptquartier gestern wieder in Berlin eingetroffen.
55
In der am 4. April unter dem Vorsitz des Staatsministers, tesekretärs des Innern Dr. Helfferich abgehaltenen arsitzung des Bundesrats wurde dem Entwurf Bekanntmachung, betreffend Ausdehnung des Gesetzes den vaterländischen Hilfsdienst auf Angehörige der die Zustimmung er⸗ Zur Annahme gelangten ferner eine Abänderung der untmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf der Eatwurf einer Bekanntmachung wegen Zollfreiheit für Demnächst wurde über die Bereitstellung von hemitteln zur Unterstüttzung von Gemeinden auf dem Gebiete Kriegswohlfahrtspflege sowie über Eingaben Beschluß
d!
Das e an. Staatsministerium trat heute zu
itzung zusammen.
Zusammenfassung r Ausfuhr⸗ und Durchfuhrverbote für Waren des 13. Abschnitts des Zolltarifs.
Durch die Bekanntmachung vom 4. April 1917, betreffend Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waren des Abschnitts des Zolltarifs (Waren aus Steinen oder ten mineralischen Stoffen [mit Ausnahme der Tonwaren] eaus fossilen Stoffen) im heutigen Reichsanzeiger sind esondere folgende Bekanntmachungen über Ausfuhr⸗ und chfuhrverbote ersetzt, soweit sie Waren dieses Abschnitts Gegenstande haben: 8
ihe durch die Verordnung über Käse vom
Nummer des Reichsanzeigers Oktober 1914 24. November 1914 . März 1915 6. Jult 1915 . Februar 1916 3 März 1916 3 86 „ 2 Aßpent 198. Im übrigen ist zu der Bekanntmachung noch folgendes zu bemerken:
52 Ziffer II: Die hier genannten Gegenstände sind von dem Verbot unter Ziffer 1 ausgenommen. Dagegen unterliegen auch sie gegebenenfalls allgemeinen Aus⸗ fuhr⸗ und Durchfuhrverboten, wie dem für Waren in Verbindung mit Kautschuk oder Regenerat, vim 21. Juni 1916 Reichsanzeiger Nr. 144), für Waren, zu deren Herstellung
upfer, Zinn, Aluminium, Blei, Antimon, Nickel, Zink oder deren Legierungen und Verbindungen verwendet worden sind, vom 22. Oktober 1915 (Reichsanzeiger Nr. 251) und 4. Juli 1916 (Reichsanzeiger Nr. 156), für Uniformstücke, Heeres⸗ ausrüstungsstücke und Teile davon, vom 24. November 1914 (Reichsanzeiger Nr. 277), für Geräte usw. zum Gebrauche bei der Krankenpflege und in den Laboratorien usw., vom 1. Sep⸗ tember 1915 (Reichsanzeiger Nr. 206).
Zu Ziffer IV: Dem Ausfuhrverbote neu unterstellt sind durch die Bekanntmachung unter anderen folgende Waren:
Evelsteine, bearbeitet, ohne Fassung, aus Nr. 678, Achatplättchen aus Nr. 679 des Statistischen Warenverzeichnisses.
Zusammenfassung Ausfuhr⸗ und Durchfuhrverbote für Waren des 14. Abschnitts des Zolltarifs.
Dursrch die Bekanntmachung vom 4. April 1917, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waren des 14. Ab⸗ schnitts des Zolltarifs (Tonwaren), im heutigen Reichs⸗ anzeiger sind insbesondere folgende Bekanntmachungen über Ausfuhr⸗ und Durchfuhrverbote ersetzt, soweit sie Waren dieses Abschnitts zum Gegenstande haben: 8 Nummer des
Reichsanzeigers Bekanntmachung vom 10. November . 12. Februar 8
6. 22. Februar 915. 1. Bpril 1IV. 7. Mai 4915 Z„ 17. Auguast 19 der Bekanntmachung
* 2„ 2 2 2
193. Im übrigen ist zu noch folgendes zu bemerken:
Zu Ziffer III: Die hier genannten Gegenstände sind von dem Verbot unter Ziffer I ausgenommen. Da⸗ gegen unterliegen auch sie gegebenenfalls allgemeinen Ausfuhr⸗ und Durchf uhrverboten, wie dem für Waren in Verbindung mit Kautschuk oder Regenerat, vom 21. Juni 1916 (Reichsanzeiger Nr. 144), für Waren, zu deren Her⸗ stellung Kupfer, Zinn, Aluminium, Blei, Antimon, Nickel, Zink oder deren Legierungen und Verbindungen verwendet worden sind, vom 22. Oktober 1915 (Reichsanzeiger Nr. 251) und 4. Juli 1916 (Reichsanzeiger Nr. 156), für Uniformstücke, Heeresausrüstungsstücke und Teile davon, vom 24. November 1914 (Reichsanzeiger Nr. 277), für Geräte vsw. zum Ge⸗ brauche bei der Krankenpflege und in den Laboratorien usw., vom 1. September 1915 (Reichsanzeiger Nr. 206).
Zu Ziffer IV: Dem Ausfuhrverbote neu unterstellt sind durch die Bekanntmachung unter anderen folgende Waren: 8
Düsen und andere Gegenstände (außer den hereits verbotenen Schmelztiegeln) aus Graphitmasse, aus Nr. 726,
Scherben und Bruch von Ton⸗ und Porzellanwaren (oußer den bereits verbotenen Abfallscherben und Bruch von Kapseln und Oefen) aus Nr. 734
des statistischen Warenverzeichnisses. 8
Am heutigen Tage ist eine Bekanntmachung erschienen, urch die sämtliche vorhandenen und weiterhergestellten Roh⸗ dachpappen, Deerdachpappen und teerfreie Dach⸗ pappen jeder Art und Stärke beschlagnahmt werden. Trotz der Beschlagnahme bleibt jedoch die Veräußerung zur Er⸗ füllung eines Auftrages des Königlich preußischen Ingenieur⸗ komitees sowie auf Grund eines Freigabescheins erlaubt. Ebenso dürfen aus den vorhandenen Vorräten Aufträge, welche bis zum 5. April von einer staatlichen oder kommunalen Behörde er⸗ teilt waren, erfüllt werden. Ferner ist trotz der Beschlagnahme die Verarbeitung von Rohdachpappen zu Dachpappen und die Verarbeitung derjenigen Mengen, deren Veräußerung und Lieferung gestautet ist, sowie den Selbstverarbeitern und Selbst⸗ verbrauchern die einmalige Verarbeitung einer Gesamtmenge von je 2000 qm Rohdachpappe und Dachpappe aus den eigenen Vorräten erlaubt.
Gleichzeitig sind die beschlagnahmten Gegenstände einer Meldepflicht und Lagerbuchführung unterworfen. Die erste Meldung ist über den am 5. April tatsächlich vorhandenen Bestand bis zum 15. April an das Webstoff⸗Meldeamt der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums in Berlin auf einem amtlichen Meldeschein zu erstatten.
Nicht betroffen durch die Bekanntmachung werden Dachpappen und Rohdachpappen, die im Gebrauch gewesen sind oder sich im Gebrauch befinden, oder die beim Inkrafttreten der Bekanntmachung zur Verwendung für einen Bau bereits auf der zugehörigen Baustelle lagern, oder die nach dem 5. April aus dem Reichsausland eingeführt werden. .
Der Wortlaut der Bekanntmachung, der für die in Be⸗ tracht kommenden Kreise wichtig ist, ist bei den Polizeibehörden
Das Kriegsamt erinnert an die bis spätestens zum 10. April 1917 an das Webstoffmeldeamt der Kriegs Rohstoff⸗ Abteilung des Kriegsministeriums in Berlin SW. 48 (Ver⸗ längerte Hedemannstr. 10) auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung von Nähfaden, vom 30. De⸗ zember 1916 (Nr. W. M. 500/12. 16 K R A) zu erstattenden Meldungen. .
Das Reichseisenbahnamt hat unterm 30. v. M. einige Aenderungen der Nummern la und Id in Anlage C zur Eisenbahnverkehrsordnung verfügt. Das Nähere geht aus der Bekanntmachung in Nr. 67 des Reichs⸗Gesetzbl. vom 2. d. M. hervor.
Die Heeresverwaltung stellt nach einer Mitteilung des „W. T. B.“ noch Dolmetscher für sämtliche Sprachen ein. Gesuche mit kurzem Lebenslauf sind an das Kriegsministerium Offizier⸗ und Msterofftaer Eraeens“ eses hre Berlin W. 66 zu richten. Die Bewerber müssen deutsche Reichsangehörige unbescholten, gesund und zuverlässig sein.
4
Zu der vom Kriegsamt im Januar 1917 h gegebenen „Zusammenstellung von Gesetzen, Bekannt⸗ machungen und Verfügungen, betreffend Kriegs⸗ rohstoffe, nebst deren Nachträgen, Ausführungs⸗ bestimmungen und Erläuterungen“ ist das 1. Ergün zungsblatt nach dem Stande vom 1. März 1917 erschienen Dieses Ergänzungsblatt wird auf Anforderung kostenlos durch die Stellen abgegeben, durch die die Zusammenstellung Nr. Bst. 1000/1. 17. K R A bezogen ist. 8
8 ““ 8
Die 7. Nummer der Sonberliste „Unermittelte Heeres⸗ angehörige, Nachlaß⸗ und Fundsachen“ ist am 31. März d. J. als Beilage zur Deutschen Verlustliste erschienen. Ihr liegt wieder eine Bildertasel bei, die außer Photoagraphien einige besonders auffällige Nachlaßsachen wie Uhren, Ringe, Zigarettentaschen usw. bringt. Ferner gehört dazu ein NRamens⸗ verzeichnis von Gefallenen, deren Angehörige nicht zu ermitteln waren. Die Liste ist zum Preise von 20 ₰ einschließlich Porto im Einzelperkauf unmittelbar durch die Norddeutsche Buch⸗ druckerei, Berlin SW., Wilhelmstr. 32, zu beziehen. “
Oesterreich⸗Ungaru.
Der Kaiser und die Kaiserin sind gestern nachmitt wieder in Laxenburg eingetroffen.
— Die Wiener Blätter veröffentlichen eine Kundgebun der großen wissenschaftlichen Vereine Wiens mit übe 13 000 Mitgliedern, worin sie feierlichen Widerspruch gegen den von Oesterreich⸗Ungarns Gegnern an der österreichisch⸗ ungarischen Völkerfamilie geplanten Frevel und gegen den Gedanken erheben, als könne ein Friedensschluß dazu führen daß die heute in der Monarchie lebende Völkergemeinschaf durch eine erzwungene Ahtrennung einzelner Teile verstümmelt werde. Unterschrieben ist die Kundgebung von folgenden Vereinen:
Anthropologische Gesllschaft der Aerzte, Chemisch⸗Povsikalisch Gesellschaft, Elektrotechnischer Verein, Geologische Gesellichaft, Geo⸗ graphtsche Gesellschaft, Grillvarzer⸗Gesellschaft, Historische Gesel⸗ schaft, Jurlftische Gesellschaft, Oesterreichische Gesellschaft für bie Erforschung und Bekaͤmpfung der Krebskrankheit, Berem für die Landeskunde von Niederösterreich, Mathemattsche Gesellschaft, Oester⸗ reichische Gesellschaft für Meteorologie, Mineralosisch⸗Petroaraphische Gefellschaft, O⸗sterreichische Gesellschaft für Münz⸗ und Medeaillen⸗ kunde, Naturwissenschaftlicher Orientverein, Numiematisch⸗ Gesell⸗ schaft, Oeiterreichische Pharmazeurtsche Gesellschaft, Prähfstorische Gesellschaft, Verein zur Verbrestung naturwissenschaftlicher Kenntnisse, Verein für önerreichische Volkskunde, Gesellschaft österreichtscher Vorkswirte, Wissenschaftlicher Klub und Zoologisch⸗Botanische Ge⸗ selschaft.
Polen.
Dem Staatsrat ist nach der deutschen „Warschauer Zeitung“ der Entwurf einer Verordnung über Neu⸗ Fästesens der Währung im Generalgouvernement
arschau zugegangen, die demnächst in Kraft treien soll. Danach wird die polnische Mark, die durch die gleich⸗ zeitig zu eröffnende polnische Landesdarlehnskasse eingeführt wird, zum alleinigen gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt. Der Rubel hört damit auf, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein. Der polnischen Mark steht hierin die deutsche Reichsmark gleich, wie schon die Verordnung über die polnische Landesdarlehns kasse bestimmte. Durch die erwartete Verordnung wird den zuletzt durch die fortlaufende Rubelspekulation ganz unhaltbar gewordenen Zuständen ein Ende gemacht und Einheitlichkeit in die Währungsverhältnisse gebracht.
Großbritannien und Irland.
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Mit Bezug auf eine amtliche Depesche aus Berlin über die Frage des sicheren Geleits für die Schiffe des belgischen Hilfswerkes, die sich augsablicklich in englischen Häfen befinden, bestreitet die britische Regierung nach einer Reutermeldung, irgend eine Mitteilung erhalten zu haben, in der vorgeschrieben wird, welcher Route die Schiffe des Hilfs⸗ werkes von England nach Rotterdam folgen sollen. Anderer⸗ seits weigere sich die deutsche Regierung, nachdem sie wieder⸗ holt erklärt habe, daß sie diesen Schiffen sicheres Geleit ge⸗ währen wolle, sobald sie über ihren Aufenthalt und ihre Ladung unterrichtet sei, jetzt den 4 Schiffen des Hilfswerkes, die sich noch in englischen Häfen befinden, noch vor dem 1. Mai sicheres Geleit zu gewähren, obgleich alle diese Schiffe be⸗ trefsenden Einzelheiten dem spanischen Botschafter ven der eng⸗ lischen Regierung schon seit dem 13. März mitgeteilt worden seien. Dies sei ein klarer Beweis dafür, daß die Deutschen nur die Schiffahrt für eine unbestimmte Zeit aufhalten mollten. Natürlich unterdrückten sie in der von ihnen veröffentlichten Erklärung, daß der von ihnen vorgeschriebene Zeitpunkt noch einen Monat entfernt sei, d. h 3 Monate, nachdem die Schiffe zur Abfahrt bereit gewesen seien.
— Amtlich wird obiger Quelle zufolge bekannt gegeben, daß Maßnahmen getroffen worden sind, nach denen ausgewählte österreichisch⸗ungarische, türkische und in besonderen Fällen deutsche Zivilgefangene, die gute Führung auf⸗ weisen und von denen man annehmen kann, daß sie ver⸗ trauenswürdige Männer sind, jetzt auf Ehrenwort aus den Gefangenenlagern entlassen werden können zu einer Beschäftigung, die mit der Kriegstätigkeit nicht in Beziehung steht. Solche auf Ehrenwort entlassene Gefangene müssen sich zweimal wöchentlich bei der Polizei melden. Die Arbeitgeber müssen ihnen den üblichen Lohn bezahlen, den sie englischen Arbeitern für die gleiche Arbeit zahlen müßten.
— Die Verlustlisten in der „Times“ vom 27. und 28. März enthalten die Namen von 132 Offizieren und
2000 Mann. 1“ Frankreich. Der Kammerausschuß für fiskalische Gesetz⸗ gebung hat gestern einen Gesetzentwurf, betressend 2 Monopol auf industriellen Alkohol, angenommen.