bbbeeeeb—¹“];
Die provisorische Regierung hat dem „Dail Telegraph“ zufolge ein Dekret erlassen, das die 6 der Domänen, die bisher Eigentum der Kaiserlichen Familie waren, durch den Staat verfügt. Außerdem hat die Regierung beschlossen, alle religiösen und nationalen Be⸗ schränkungen abzuschaffen.
Die provisorische Regierung hat der „St. Petersburger Telegraphenagentur“ zufolge ferner einen von allen Ministern unterzeichneten dringenden Aufruf an die Arbeiter der metallurgischen Fabriken des südlichen Rußland gerichtet, in dem sie sie auffordert, die Arbeit unter den alten Bedingungen wieder aufzunehmen. In dem Aufruf heißt es: „Vergeßt nicht, daß der Feind seinen Bedarf unauf⸗ hörlich vermehrt; helft Euren Brüdern in den Schützengräben, “ zu vertreiben und die Freiheit Rußlands zu be⸗ Auf Anordnung der Regierung sollen 500 Geiseln eindlicher Staatsangehörigkeit, die in feindlichem Ge⸗ biet bei verschiedenen Offensiven russischer Truppen gefangen worden waren, wieder in Freiheit gesetzt werden,
— Die Wahlen für die Konstituierende Ver⸗ sammlung sollen nach einer Meldung des „Petit Parisien“ pätestens im Frühsommer stattfinden. Einen früheren Zeit⸗ punkt festzusetzen, sei infolge der Schwierigkeiten bei der Auf⸗ tellung der Wählerlisten unmöglich.
— Der Kriegsminister Gutschkow hat einen Tages⸗ befehl erlassen, in dem hervorgehoben wird, daß die aktive Armee neuer Bestände an Offizieren und bedeutender Ver⸗ stärkungen bedarf. Deshalb erklärt der Minister, daß kein Offizier oder Soldat, der nicht eine nützliche Beschäftigung hat, im Rücken der Armee bleiben darf, sondern sofort zur Front zu gehen hat. Der Minister weist gleichzeitig alle Armee⸗ befehlshaber und alle Vorstände der militärischen Verwaltungs⸗ bezirke an, die Listen der dort beschäftigten Offiziere und Sol⸗ daten zu prüfen und nur die zu behalten, die wirklich unent⸗ behrlich sind. Die übrigen sollen in die Reservereaimenter ver⸗ setzt werden, um schnell ausgebildet und unverzüglich zur aktiven Armee geschickt zu werden.
— Die „Agentur Radio“ meldet, daß es am 2. April im Arbeiter⸗ und Soldaten⸗Ausschuß zu lebhaften Aus⸗ einandersetzungen gekommen sei, als das Mitglied des Exekutiv⸗ ausschusses Bagdanow erklärte, daß der Ausschuß, der zurzeit aus 3000 Mitgliedern besteht, zu groß sei, und die Be⸗ schränkung der Mitgliederzahl verlangte. Die Arbeitervertreter widersetzten sich heftig der Forderung und erklärten, daß sie keine Aenderung in der Zusammensetzung des Ausschusses zu⸗
lassen würden. 1 Niederlande.
Die niederländische Regierung hat einer Meldun der Telegraaf Agentschap“ zufolge die 6 visorische russische Regierung noch nicht offiziell an⸗ erkannt, aber dem niederländischen Gesandten in St. Peters⸗ burg den Auftrag gegeben, offiziöse Beziehungen zur neuen
Norwegen.
Laut „Tidens Tean“ sind seit dem 1. Februar hundertfünf norwegische Schiffe von zusammen 160 000 Tonnen Gehalt versenkt worden, hiervon allein im März 64 Schiffe mit 103 000 Tonnen. Die norwegische Flotte ist seit Neujahr um 149 Schiffe mit 233 000 Tonnen ehalt zurückgegangen. „Nach der „Norges Handels og Sjöfarts⸗ tidende“ sind seit Anfang März 17 norwegische Warx er dem Versuch, Kohlen und Koks aus England nach Norwegen zu holen, zum Opfer gefallen.
1 Griechenland.
Der englische Gesandte in Athen hat, wie Lyoner Blätter melden, die griechische Regierung von dem Eintreffen der französischen und der englischen Mitglieder der Sühne⸗ kommission für die Dezember⸗Unruhen in Keratsini benachrichtigt und zur Ernennung eigener Vertreter aufgefordert.
8 Amerika.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat nach einer Reutermeldung vom 3. d. M. beiden Häusern eine Entschließung zugehen lassen, in der erklärt wird, daß der Kriegszustand mit Deutschland besteht. Die Beratung der Entschließung wurde auf den nächsten Tag verschoben.
Das Marinedepartement gibt bekannt, daß Maß⸗ nahmen getroffen sind zum Zwecke des Zusammen⸗ wirkens der amerikanischen Flotte und der Flotten der Ententemächte.
Der Senat hat nach einer Reutermeldung mit 82 gegen 6 Stimmen die Resolution, die den Kriegszustand er⸗ klärt, angenommen.
Regierun e 8 gierung zu wterholten.
8ꝓ8
Kriegsnachrichten.
Berlin, 4. April, Abends. (W. T. B.)
Im Westen bei Regenwetter nur in wenigen Abschnitten lebhafte Artillerietätigkeit. Im Osten und in Mazedonien nichts Besonderes.
Großes Hauptquartier, 5. April. (W. T. B.)
Westlicher Kriegsschauplatz.
Der heftige Artilleriekampf zwischen Lens und Arras hielt auch gestern an.
Nördlich der Straße Peronne — Cambrai setzten nach mehrmals gescheiterten Vorstößen die Engländer Abends zu neuem Angriff starke Kräfte ein, denen unsere Truppen wieder erhebliche Verluste zufügten und dann auswichen.
Südwestlich von St. Quentin wirkte die französische Artillerie mehrere Stunden gegen von uns Nachts geräumte Stellungen, die anschließend kampflos von der feindlichen Infanterie besetzt wurden.
„Bei Laffaux wurde ein Vorstoß der Franzosen zurück⸗ gewiesen.
—
Unsere Batterien brachten ein Munitionslager bei Vendresse (nördlich der Aisne) zur Entzündung; Erd⸗ erschütterung und Knall wurden bis 40 Kilometer hinter der Front wahrgenommen.
Ein wirksam vorbereitetes und kraftvoll durchgeführtes Unternehmen nördlich von Reims ist gut gelungen; wir brachten dem Feind eine blutige Schlappe bei und machten über 800 Gefangene. 1b
Oestlicher Kriegsschauplatz. Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern. „Südlich von Riga brachen unsere Stoßtrupps in die russische Stellung ein, sprengten einige Unterstände und kehrten mit Gefangenen und Beute zurück. Bei Czepiele, südlich von Brody, holten unsere Sturm⸗ trupps bei einem Vorstoß 41 Gefangene und 1 Maschinen⸗ gewehr aus den feindlichen Gräben.
Front des Generalobersten “ Erzherzog Joseph. Keine wesentlichen Ereignisse.
Heeresgruppe des Generalfeldmarsch alls von Mackensen. 1 Auf dem rechten Sereth⸗Ufer bei Garleasca drangen Erkundungsabteilungen in einen russischen Stützpunkt und kehrten mit 30 Gefangenen und 2 Minenwerfern in die eigenen
Linien zurück. Mazedonische Front.
Auf der Crvena Stena westlich von Monastir wurden den Franzosen einige ihnen aus den letzten Kämpfen ver⸗ bliebene Gräben wieder entrissen. 6“
Der Erste Generalquartiermeiste Ludendorff.
Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. Wien, 4. April. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Oestlicher Kriegsschauplatz. 1 Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls
von Mackensen Nichts mitzuteilen.
Heeresfront des Generalobersten Erzherzog Joseph. Ein österreichisch⸗ungarischer Flieger schoß im Raume von Oena ein russisches Nieuport⸗Flugzeug im Luftkampf ab.
Heeresfront des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern.
Anm mittleren Stochod nahmen wir, erhebliche Beute einbringend, den russischen Brückenkopf Tobol in Besitz. Sonst vielfach Aufleben des Geschützkampfes.
Italienischer und Südöstlicher Kriegsschauplatz. Keine besonderen Ereignisse.
Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. vyvpon Hoefer, Feldmarschalleutnant.
Bulgarischer Bericht.
Sofia, 4. April. (W. T. B.) Bulgarischer Heeres⸗ bericht vom 4. April. . “ Mazedonische Front. Auf der ganzen Front schwaches Artillerieseuer. Im Wardartale Gewehr⸗ und Maschinen⸗ gewehrfeuer zwischen den Posten südlich von Gewgheli. Feind⸗ liche Patrouillen, die sich unseren Posten zu nähern versuchten, wurden durch unser Feuer verjaat.
Rumänische Froni. Nichts Neues.
Türkischer Bericht.
Konstantinopel, 4. April. (W. T. B.) Heeresbericht vom 4. April. Ahn der setzen die Engländer und Russen ihren Rückzug vor unseren Linien fort.
Kaukasus⸗Front: Auf dem linken Flügel wurden an zwei Stellen starke Aufklärungsabteilungen des Feindes zurück⸗ geworfen. An den anderen Fronten kein wichtiges Ereignis.
„Der englische Angriff auf Gaza war im größten Stil vorbereitet. Nachdem die Engländer die vom Suezkanal in östlicher Richtung dem Meere entlang gebaute Eisenbahn bis Chan Junis, 20 km südwestlich Gaza, fertiggestellt hatten, versuchten sie am 26. März sich in Besitz dieses Platzes zu setzen. Nach zweitägigem Gefecht wurden sie unter schweren Verlusten zurückgeschlagen. An dem Gefecht waren auf englischer Seite etwa 4 Divisionen, meist berittene Truppen, beteiligt. Die türkischen Truppen haben sich glänzend geschlagen. Auf dem Schlachtfelde wurden 3000 tote Engländer gezählt. Der Feind zog sich in südwestlicher Richtung zurüickk.
Der Krieg zur See.
Christiania, 3. April. (W. T. B.) Nach einem Telegramm des norwegischen Generalkonsuls in Bilbao an das norwegische Ministerium des Aeußern ist der Bergener Dampfer „Farmand“ (1386 Br.⸗Reg.⸗T.), mit einer Kohlenladung von Cardiff nach Lissabon unterwegs, von einem deutschen U⸗Boot versenkt worden. Der Tönsberger Dampfer „Havlyst“ (532 Br.⸗Reg.⸗T.), in Ballast von Sandsfjord nach England unterwegs, ist Montag abend westlich von Lindesnages ver⸗ senkt worden. Der Bergener Dampfer „Mauranger“, der am 20. Dezember mit einer Kiesladung von Pomaron nach England abgegangen war, wird als verloran betrachtet. Die Besatzung bestand aus 15 Mann, die Ladung war für 850 000 Kronen versichert. Der Dampfer „Konsul Persson“, nach England unterwegs, ist in der Nordsee von einem U⸗Boot versenkt worden. Die Mannschaft ging in zwei Boote und wurde nach zwei Stunden von dem U⸗Boot aufgenommen, auf dem sie 13 Stunden blieb. Während dieser Zeit wurde ein mittelgroßer Dampfer aus Wänge saand unbekannten Namens in Brand gesteckt. Das Schicksal seiner Mannschaft ist unbekannt. Schließlich wurde die Besatzung des „Konsul Persson“ an Bord eines Dampfers aus Pors⸗
grund gebracht und dieser gezwungen, selne Reise land zu unterbrechen und zurückzukehren. se nach Eng,
Kopenhagen, 4. April. (W. T. B.) Die 1 Gesandtschaft in London hat dem Minister 8. Answenich mitgeteilt, der dänische Dampfer „Bergenhus“ sa Dampfskibsselskab, von England nach Dänemark d Stückgut unterwegs, sei versenkt worden. ni
Kopenhagen, 4. April. (W. T. B.) Die Tidende“ meldet, daß ein Bergener Dampfer die Verlnak des torpedierten Fischdampfers „Petrelle“ aus Grimsth in Bergen einbrachte. Die Besatzung war erschöpft, als von dem norwegischen Dampfer aufgenommen wurde. 8
Haag, 4. April. (W. T. B.) Die „Neederland graaf Agentschap“ erfährt von unterrichteter Seite, l5-g Kommandoschiff der Torpedoflottille von Dover „Fory“, am 23. März 5 Seemeilen nordwestlich von Ka) Grisnez torpediert worden und gesunken ist. b
Literatur.
22— Daß die uns im Weltkriege seindlich gegenüberste Mächte vornehmlich durch Eng'and zusammengehalten werdendang Eroßbritannien gleichsam den Kristallisationspunkt der feindl che Staaten bildet, mat schon bei Beginn des Weltkrieges zutage; see Erkenntnis, doß England als einzelner Machtfaktor und dusch n Richlung seiner 88 mgleich unser gefehrlichster Gegre set, hat sich erst im weiteren Verlauf des kkerringenz durchgeetzt. Kein Wunder, daß seither Darstellungen, die die olitk Englands und ihre Machtmittel zum Gecen. stand haben, dem größten Interesse begegnen. Vom rein polttischen und wirtschaftlichen Standpunkt aus ist das Thema oft und eingehend bebardelt warden; der grund’egende Einfluß, den die geographische Lage des Inselreichs bei der Begründung und der bisherigen Behaup⸗ tung seiner Weltmachtstellung ausübte, wurde dabel aber meist nur gestreift, jedenfalls nicht zum Ausgangspunkt und zur Grundlage der Untersuchung gemacht. Der o. Professor der Geographie an de Universität Heidelberg Dr. Alfred Hettner hat nun in einer von B. G. Teubner in Leipzig und Berlin verlegten, bereits in diitte umgearbeiteter Auflage vorliegenden Schrift „Englands Welt⸗ machtstellung und ihre zerisis“ die Frage vom geographischen Standpunkt aus einer eingehenden Untersuchung vnterzogen die nicht nur eine dankenswerte Erweiterung und Vertiefvng der behandelten Fragen bietet, ihre Beantwortung vieh⸗ mehr von einem Standpunkt aus versucht, der es ermöklick, den tieferen Ursachen und der großen Manrigfalt gkeit in der Ausbreitung der englischen Weltherrschaft über den rößten Teil der Erde nachzugehen. Der Verfasser untersucht den Enh der geographischen Lage Großbritanniens und den seiner natürlichen
ilfsquellen an Bodenschätzen auf Volk und Staat, ouf die Entwicklurg seiner Weltherrschaft und die Ausbreitung der englischen Sprache, femer auf den Ursprung und das Wachetum der britischen Kolonien, auf de wachsende Verkehrsmacht des Reichs und seine Weltwirtschaft und auf die Entwicklung seiner Wehrkraft. In weiteren Kapiteln werde die Ziele und der Einfluß der englischen Politik sowie itr Verbältnis zu den anderen Weltmächten aus geographischen Gesichtspunkten betrachtet und die geographischen Motive darg leg die auch in den gegenwärtigen Weltkrieg bineinspielen, teils durch de Eigenart des Volkes und Staates vermittelt, teils unmittelbar durgh die Natur des Kriegsschauplatzes hedingt. In einem Schlußkap tl werden dann das Wesen und die Ursachen sowie das sittliche Rocht der englischen Weltherrschaft zusammenfossend behandelt und auß Vergangenheit und Gecenwart Schlüsse auf die künftige Entwicklung gezogen. Der Verfasser kommt dabei zu dem Ergehnis, daß die englische Weltmachtstellung ihren Höhepunkt überschritten habe und daß sie aus der schweren Krisis, in der sie sich befindet, nicht unerschüttert, jedenfalls nicht in ihrer früheren Ueberlegenbeit hervorgehen werde. Die Vorteile der geograpbischen Lage, die Eagland zu seiner Machtstellung hätten emporwachsen laffn, seien heute nicht mehr in demselben Maße wie früher wirk'am, und die Lebensbedingungen anderer Grosstaaten, namentlich Deutschlandd, hätten sich wesentlich gehoben, so daß eine pöllige Verschiebung der allgemeinen Kräfteverhältnisse zu erwarten sei. Das mit gioßer Fachkenntnis geschriebene Buch dürfte auch Lesern, die den geogre⸗ hischen Verhältntssen nicht eine so grundlegende Bedeutung wie der Verfasser einzuräumen gewillt sein sollten, jedenfalls Aufklärung und Anregung bieten.
(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.) “
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Theater.
Künigliche Schanspiele. Freitag: Die Königlichen Theate sind geschlossen.
Ein Vorverkauf der Eintrittskarten für das Königliche Opern⸗ haus und Schauspielhaus findet morgen nicht statt.
Sonnabend: Opernhaus. Mittags 12 Uhr: Sonder⸗Konzert der Königlichen Kapelle. (Außer Abonnement.) Dirigent: Hert Generalmusikdirektor Dr. Richerd Strauß. — Abends 7 ½ Uhr. X. Symphonie⸗Konzert der Königlichen Kapelle zum Besten
ihres Witwen⸗ und Waisenfonds. Dirigent: Herr Generalmusike2
direktor Dr. Richard Strauß.
Schauspielhaus. Geschlossen. findet zur üblichen Zeit staͤtt.)
(Der Eintrittskarten⸗Vorverkauf
Familiennachrichten.
Verlobt: Frl. Erika Meyer mit Hrn. Staatsanwalt Dr. Franz Sauer (Königsberg i. Pr. — Charlottenburg).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Oberleutnant Eberhard Hoferdt (. Zt. Breslau). — Eine Tochter: Hrn. Unterstaate sekretät Dr. Bill Drews (Charlottenburg). — Hrn. Hauptmann Kall von Unruh (Charlottenburg).
Gestorben: Fr. Olga von Maltzan, Freifr. zu Wartenberg und Penzlin, geb. Freiin von Eberz und Roeckenstein (Kützerbo t. Meckl.). — Fr. Auguste von Witzleben, geb. von Witzleben (Dresden⸗Blasewitz).
—
Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. Tyrol in Charlottenbung Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Expeditien
Rechnungsrat Mengering in Berlin. Verlag der Expedition (NMengering) in Berlin. 2 Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalk Berlin. Wilhelmstraße 32, 1 Sieben Beilagen und die Zusammenstellung dor im 1. Vierteljahr 1917 im „Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ nnzesgere ünter Nr. 2 des Bffentlichen Anzeigers durch ge⸗ richtliches Aufgebot behufs Kraftloserklärung aufgerufeuen Wertpaptere,
sowie die 1418. Ausgahe der Deutschen Verlustlisten.
annigfache
ie Geschäftsführung des Ueberwachungsausschusses — en. Fällen auf Antrag Ausnahmen von der Bedingung Ziffer 1
—
1 8 Deutsches Reich. Uebergangsvorschriften neberwachungsausschusses der Schuhindustrie.
Auf Grund des Artikels II § 5 und Artikel III § 1 und Absaz 3 der Bekanntmachung des Bundesrats über die na von Herstellungs⸗ und Vertriebsgesellschaften in der
dlagcsnie vom 17. März 1917 werden folgende Be⸗
smungen erlassen: A. Beschlagnahme. 8
6 11 lagnahme aller Rohstoffe, Halberzeugnisse und Fertig⸗ owie der Fabrikationsmittel, welche sich im Eigentum, Fader Gewahrsam der Hersteller von Schuhwaren befinden oder icie Beschlagnahme bezieht sich nicht auf 1. Btriebe, der Heeresverwaltungen und der Marinever⸗ altung, 2 Vetriebe, in denen Schuhwaren nur handwerksmäßig her⸗ gestellt werden. 2 Schuhwaren im Sinne dieser Vorschrift sind nicht Schäfte sowie scuhe, die ganz aus Holz oder aus Holz in Verbindung mit Svangge von höchstens 2 cm Breite oder einem Kissen her⸗ ult sind. 8- Beschlagnahme bezieht sich nicht auf Gegenstände, die Leine Beschlagnahme der Heeresverwaltungen oder der Marine⸗
ullung beschlagnahmt sind. 8
R. Ausnahmen von der Beschlagnahme. I. Allgemeines.
dretz der Beschlagnahme ist die Verwendung der beschlagnahmten nsände im eigenen Betriebe zur Herstellung von Schuhwaren Maßgabe der Vorschriften der §§ 4—7 gestattet. Dagegen ist Paärßerung von Rohstoffen, Halberzeugnissen und Fabrikations⸗ in sowie jede andere rechtsgeschäftliche Verfügung über diese astände ohne besondere schriftische Gen hmigung des Ueber⸗ ungsausschufses oder von ihm beauftragten Stellen verboten.
(II. Besondere Ausnahmen für Gesellschafter.
3. Veräußerung von Fertigerzeugnissen.
gis eir schließlich 19. April 1917 ist es den Gesellschaftern einer hrarenberstellunes⸗ und Werrrtebsgesellschaft gestattet, die in rGewahrsam befindlichen oder reu heraestellten Erzeugnisse an seitbergea Abnehmer unter Beobachtung der Bedingungen der allstelle für freigegebenes Leder vom 4. November 1916 § 9 g für eigene Rechaung zu veräußern und abzuliesenn. Die Be⸗ ung der Ware hat in bisberiger Weise nach den Richtsätzen der cherkommissien für Schuh parenpreise (Gestehungspreis zuzüglich 18 6 v. H. Ge ninn) zu erfolgen. Ton 20. April 1917 ab dürfen Ferligerzeugnisse nicht mehr von Gesellschaftern unmiltelbar an die Abnehmer für eigene Rechnung
sefert werden.
§ 4.
Beschränkung der herzustellenden Schuhsorten. 8 Die Gesellschafter sind verpflichtet, vom 26. März 1917 ab nur Schuhwaten herzustellen, für die währen) der Kriegneit Bedarf inden ist, insbesondere Arbeiterschuhwerk, gangbares Straßen⸗ wer!, leicht verkäufliche Hausschuhe und Pantoffeln.
Diese B stimmung gilt solange, bis seitens des Ueberwachunge⸗ hesses die Sorten, die jeder Gesell chafter berzustellen bat, fest⸗ t sird. Die Gesellschafter sind verpflichtet, die nicht fest be⸗ ea Waren vorwiegend in den gangbarsten mittleren Größen her⸗ sen. 8
§ 5. Aufarbeitende Betriebe.
l zum Erlaß weiterer Bestimmungen, längstens jedoch bis zum
unt 1917, ist den Gesellschaftern, welche nicht in die Liue der
etbestenden Betriebe aufgenommen sind, und welche noch über
ende Rohmaterialien verfügen, unter folgenden Bevingungen tet, diese Materialien aufzuarbeiten:
1. jeder Zukauf von Material ist verboten;
2. das Z schneiden und Aufzwicken von Schäften ist nur soweit gestattet, als das für die Fertigstellung erfordertiche Boden⸗ matertal im Hanse ist;
3. Ueberstunden dürfen nicht gemacht werden, die bisherige Arbeiterzahl darf nicht erhöht werden;
4. sämtliche von dem Ueberwachunasausschuß in den Aus⸗ führungsvorschriften vom 26. 3. 17 erlassenen Bestimmungen gelten auch für die aufarbeitenden Betriebe.
Gevor ein aufarbeitender Betrieb Arbeiter entläßt, hat er dem
llungsausschaß der Gesellschaft, der er angehört, bezw. dem
ragten des Ueberwachungsausschusses für diese Gesellschaft
Angabe von Name, Wohno t, Alter, Militärverhältnis und
dfigungrart der Arbeiter, die er entlassen will, Mitteilung zu
Eist 2 Wochen nach der Einreschung dieser Mitteilung ist der nehmer berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit der vereinbarten gungsfrist zu künolgen.
kann in
§ 6. Aufträge der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung. gesellschafter, die Aufträge seitens der Heeresverwaltungen oder
Main verwaltung 32- Lieferung von Militärschuhwerk erhalten
sind perpflichtet, diese auszuführen. Die Verwendung beschlag⸗ ier Rohstoffe und Halberzeugnisse zu diesem Zwecke ist gestattet.
Besondere Ausnahmen für Nicht⸗Gesellschafter.
Zetrjeben, die vor dem 1. August 1914 Schuhwaren nicht her⸗
haben und die nicht dusch besondere Anordnung des Reiche⸗ t;m eine Gesellschaft aufgenommen warden sind, ist die Her⸗ ig von Schuhwaren nur bis ei schließlich 30. April 1917 ge⸗
Die in ihrem Gewahrsam desfindlichen und neu hergetellten
lerrisse dürfen diese Betriebe an ihre seitherigen Abnehmer bis
1e. 1917 für eigene Rechnung abliefern. Die Berechvung der
hal in der bieherigen Weise nach den Michtfätzen der Gut⸗ ommission für Schuhwarenprelse (Gestehungspreis zuzüglich ens 6 v. H. Gewinn) zu erfolgen.
2 Abführung des Gewinnes an die Gefellschaften findet
zum Dentschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischer
Berlin, Donnerstag, den 5. April
Vom 16. Mai 1917 an ist die Veräußerung von Fertigerzeuo⸗ nissen verbosen. Die am 16. Mai 1917 noch vorhandenen Ferug⸗
ereugnisse sind dem Ueberwachungsausschuß bis spätestens 26. Mai 1917 anzumelden.
8 C. Anweisungen an die Gesellschafter. § 8. 8
Verbot der Annahme neuer Aufträge. „Die Annahme von Aufträgen auf Herstellung von Schubworen für die bürgerliche Beyölkerung ist den Gesellschaftern ohne Rücksicht darauf, ob die Aufträge vom Handel, von staatlichen oder kommunalen Behörden oder von privaten, Bergwerke⸗ oder sonstigen Industrie⸗ gesellschaften oder Instituten erteilt werden, vom 26. März 1917 ab untersagt.
Vom gleichen Tage ab ist die Annahme von Aufträgen der Heeresverwaltungen und der Marxineverwaltung nur zulässig, wenn die Aufträge durch die bei der Bekleidungsabteilung des Königl. preuß. Kriegsministeriums unter Mitwirkung der bandesstaatlichen Kriegs⸗ ministerien eingerichteten Zentralstelle genehmigt worden sind. Dem Ueberwachungsausschuß ist vor Uebernahme jedes Auftraas Meldung über den Umfang des in Aussicht stehenden Auftrags zu erstatten.
§ 9. Arbheitskräfte.
Die weiterarbeitenden Betriebe haben bei Einstellung weiterer Arbeitskräfte in erster Linte die bisher in den stillgelegten Betrieben des betr. Bezirkes beschäftigt gewesenen Personen zu uͤbernehmen.
Bis zum Erlaß anderer Bestimmungen darf die wöchentliche Arbeitszeit 54 Stunden nicht überschreiten.
Die in den Zusatzbedingungen vom 24. 6. 16 der Kontrollstelle für freigegebenes Leder festgesetzten Lohnzuschüsse für eingeschräntte Arbeitszeit sind solange und in dem Uäfange weiter zu zahlen, als auch fernerhin die Arbeitszeit gegenüber der normalen Friedensarbeit eingeschränkt werden muß und der von den Arbeilern bei ein⸗ Arbeitszeit erzielte Verdienst zuzüglich Lohnzuschüsse nicht
öher ist als der von dem betreffenden Arbeiter bei normaler Friedens⸗ arbeitzzeit in demselben Betriede erzielte Verdienst.
seitherniger Höhe weitergezahlt werden.
1 § 10. Bezeichnung der Ware.
Die von den weiterarbeitenden Betrieben hergestellten Schuh⸗ waren dürfen keinerlei Marken oder Firmendezeichnung tragen. Sie sind mit der von der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise ge⸗ mäß der B. V. O. vom 28. September 1916 ugeteilter Herstellernummer, dem Kleinverkaufspreise, Monat und Jahr, in welchen dieer Preis angebracht wo den ist, zu versehen. Die Angaben sind auf dem Ge⸗ lenk der Sohle oder in dem Futter einzustempel’. Bei Schuhwaren, bei welchen sich ein Stempel nicht anbringen läßt, sind die Angaben auf einem Begleitschein, der fest mit der Ware verbunden
sein muß, anzubringen. Berlin W. 66, Lespzigerstr. 123 a, den 26. März 1917.
Ueberwachungsausschus der Schuhiadustrie. Der Torsizende: Wallerstein.
Anmerkung: Verstöße gegen die vorstehenden Vor⸗ schriften sind nach Ari. I11 §8 10 Zirf 3, Art. 111 § 3 Zrff. 2 und § 4 der Bekanlmachung des Bundesrals über die Errichtung von Herstellungs⸗ und Vertriebsgesell⸗ schaften in der Schuhindustie vom 17 3. T7strafb ar.
Die angedrohte Strafe ist Gefaͤngnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bdis zu 15 000 Mark oder eine dieser Strafen. Neben der Strafe kann auf Einziebung der Gegenstände erkannt werden, aul die sich die straf⸗ bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nscht.
Bekanntmachung,
betreffend Ernennung von Beauftragten des Ueber⸗ wachungsausschusses der Schuhindustrie.
Auf Grund des § 36 der Satzungen für die auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Errichtung von Herstellungs⸗ und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 236) errichteten Gesellschaften sind als Beauftragte des Ueherwachungsausschusses der Schuhindustrie für die einzelnen Gesellschaften folgende Personen bestellt worden:
1. Für die Schuhwarenherstellungs⸗ triebsgesellschaft Berlin Herr Leo Borinski, in Firma Emil Pinner Nachf., Berlin SO. 16, Köpenicker Straße 127. Für die Schuhwarenherstellungs⸗ triebsgesellschaft Breslau Herr Hans Wohlauer, in Fa. M. Wohlauer in Breslau. Fuür die Schuhwarenherstellungs⸗ und Ver⸗ triebsgesellschaft Dresden Herr Konsul Richard Hammer, in Fa. Ed. Hammer G. m. b. H., Dresden. . Für die Schuhwarenherstellungs⸗ und Ver⸗ triebsgesellschaft Burg bei Magdeburg Herr Stadtrat Alfred Zweig, in Fa. Conrad Tack & Cie. A.⸗G., Schuhfabrik, Burg bei Magdeburg.
Für die Schuhwarenherstellungs⸗ und Ver⸗
triebsgesellschaft Erfurt
Sund Ver⸗
und Ver⸗
A.⸗G., Erfurt. Für die Schuhwarenherstellungs⸗ triebsgesellschaft Nürnberg 1 Herr Louis Berneis, in Fa. Verein. Fränk. Schuh⸗ fabriken A.⸗G., Nürnberg. Für
und Ver⸗
die Schuhwarenherstellungs⸗ und Ver⸗ triebsgesellschaft Stuttgart Herr Mox Levi, in Fa. J. Sigle & Co., A.⸗G., Korn⸗ westheim bei Stultgart. 1 Für die Schuhwarenherstellungs⸗ und Vertriebs⸗
n Pirmasens Herr Bürgermeister Carl Stöß, in Fa. Gebr. Stöß, Waldfischbach (Pfalz). Für die Schuhwarenherstellungs⸗ triebsgesellschaft Pirmasens
und Ver⸗
Herr Fritz Linn, in Fa. Kaiser & Cie., Pirmasens.
8 G““
Die bisher gewährten Kriege⸗ und Teuerungszulagen müssen in
Herr Georg Heß, in Fa. M. & L. Heß Schuhfabrik
ketertschaft für Elsaß⸗Lothringen und die Pfalz.
*
angfiger.
8.
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10. Für die Schuhwarenherstellungs⸗ und Ver⸗
triebsgesellschaft Offenbach a. WNM. Herr Phil. Herz⸗Mills, in Fa. Schuhfabrik Herz A.⸗G., Frankfurt a. M. 11. Für die Schuhwarenherstellungs⸗ und Ver⸗ triebsgesellschaft Cöln a. Rh. - Herr Ernst Pohlig, in Fa. Ernst Pohlig & Co. in Cöln⸗Nippes. 1 Berlin, Leipziger Straße 123a, den 27. März 1917. Ueberwachungsausschuß der Schuhindustrie. Der Vorsitzende. Wallerstein.
Anmerkung. Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers üher örtlichen Bereich und Sitz der Herstellunge⸗ und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 24. März 1917 ist für die nachstehend bezeichneten Gebietsteile je eine Herstellungs⸗ und Vertriebtgesellschaft errichtet worden: in 3
1. Königreich Preußen: Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Stadtkreis Berlin, Prioviazen Pommern, Posen und Schleswig⸗Holstein, Großherzogtümer Olden⸗ burg, mit Ausnahme des Fürstentums Birkenfeld, Mecklen⸗ burg⸗Schwerin, Mecklenbur,⸗Strelitz, freie und Hansestadt Lühbeck, freie Hansestadt Bremen, freie und Hansestadt Ham⸗ burg mit dem Sitze in Berlin;
2. Fetveees Preußen: Provinz Schlesien mit dem Sitze in
reslau;
3. Königreich Sachsen mit dem Sitze in Dresden;
4. Könizreich Preußen: Provinz Sachsen (außer Stadt⸗ und Landkrets Erfu t), Herzogtum Anhalt mit dem Sitze in Burg bei Magdeburg;
5. Köntgreich Preußen: Stadt⸗ und Landkr is Erfurt, Groß⸗ heriogtum Sachsen, Herzogtümer Sachsen⸗ Metningen, Sachsen⸗Altenburg, Sachser⸗Coburg und Gotha, Fürsten⸗ tümer Schwarzburg⸗Rudolstadt, Schwarzburg⸗Sonders⸗ hausen, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie mit dem Sitze in Erfurt;
6. Köntareich Bayern: rechtsrheinisches Gebiet mit dem Sitze in Nürnberg;
7. Köaigreich Preußen: Hohenzollernsche Lmde, Königreich Württemberg mit dem Size in Stuttgart;
8. Königreich Bayern: lIi kerheinisches Gebiet (Pfalz) mit
Alusnabme de⸗ Stadt Prrmasens, Elsaß⸗Lothringen mit dem Sitze ig Pirmasens;
9. Königreich Beyern: Stadt Pirmasens mit dem Sitze in Pirmasens;
10. Königreich Preußen: Provlnz Hessen⸗Nasszu, Greßberzog⸗ Uüns 8 8 und Hessen mit dem Sitze in Offen⸗
ach a. M.:
11. Königreich Preußen: Provinten Hannover, Westfalen, Rbeirp obinz, Großherzo-tum Oldenvurg, Fürnentlum Birkenf⸗ld, Herzoe tum Blaunschweig, Fü stentümer Waldeck und Pyrmo t, Schaumburg⸗Lippe, Lppe mit dem Sitze in Eöln a. Rh.
Bekanntmachung,
betreffend Anmeldung von Herstellern von Schuh⸗ waren.
Auf Grund des Artikels III 8 1 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Herstellunas⸗ und Ve triebsgesellschaften in der Schuhindumie vom 17. März 1917 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 286) wird bestimmt: 8
81 Anmeldepflicht.
Hersteller von Schuhwaren jeder At baben dem in der Bekannt⸗ machurg des Ueberwachungsausschusses der Schahindustrie, betr. Be⸗ nennung von, Beauftragten des Ueberwachungsaus chusses, vom 27. März 1917 näber bezeichneten Beauftragten des U verwachungs⸗ aus chosses for die Schuhwarenherstellangs⸗ und Vertriebsgesehlschaft, in deren Bezik sich der Stz des Gewe bebetri⸗bes d.s Melde⸗ pflichtigen befindet, bis zum 10. April 1917 schriftlich mitzuteilen:
a) den Sitz ihres Gewerbebetriebes,
b) den Beginn ihres Gewerbebetr ehes, 3
c) e veen und den Namen des Inhabers des Gewerbe⸗ etriebes.
Hersteller von Schuhwaren, welche bereits vor dem 1. Auzust 1914 Schuhwaren hergestellt haben, haben gleichzeitig schriftlich mitzuteilen, rsneso) den Umsatz, den sie in der Zeit vom 1. Juli 1918 bis 30. Junt 1914 erztelt haben.
Betriebe, welche bis zum 1. August 1914 nicht ein volles Jahr
bestanken haben, haben den Zeitraum anzugeben, in welchem der Umsatz
erzielt worden ist. 1
Uasaß im Sinne dieser Bestimmung ist der buchmäßig nack⸗ zuweisende Ware umsatz in Schuhwaren, welche im eigenen Betriebe hbergestellt worden sind (Warenrabatte und Warenrücksendungen sind abzuziehen).
r. im Sinne dieser Bekanntmachung sind nicht Schäfte sowie Holzschuhe, die ganz aus Holz oder aus Holz in Verbindung mit einer Spange von hoüchstens 2 cm Breite oder einem Kissen hergestellt find.
2. v“ Ausnahmen. Ausgenommen von der Veirflichtung des § 1 sind 1 1. die Betriebe der Heeresverwaltungen und Marineverwaltung, 2. Betriebe, in denen Schuhwaren nur handwerksmäßig her⸗ gestellt werden. Berlin, Leipzigerstr. 123 a, den 28. März 1917. Ueberwachungsausschuß der Schuhtndustrie. Der Vorsitzende: Wallerstein.
Anmerkung 1. Wer die vorstehend angeordneten Meldungen innerhalb der gesetzten Frist nicht erstattet, oder wissentlich unrschtige oder unvollständige Angaben macht, ist nach Artikel III § 3 Ziffer 1 der Bekannt⸗ machung des Bundesrats sther die Errichtung von Her⸗ stellungs⸗ und Vertriebsagesellschaften in der Schuh⸗ industrie vom 17. März 1917 nurafbar.
Die angedrohte Strafe ist Gefängnis bis zu einem Jahr und Geldstrafe dis zu ℳ 15000,— oder eine dieser Strafen.
Anmerkung 2. Formulare für die Anmeldung können hei dem Beauftragten des U⸗berwachungsaus chusses, bii dem die An⸗ 8 meldung zu erfolgen haf, in Empfang genommen werden. ““
Anmerkung 3. Bei Angabe des Umsatzes sind Waren, welche nicht Schuhwaren im Sinne dieser Bekannt⸗ machung sind, besonders anzugeben.