Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 6 ℳ
Einzelne Kummern kosten 25 ₰.
30 ₰.
Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin anßer den Postanstalten und Zeitungsspeditenren für Kelbstabholer anch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Anzeigenpreis füur den Raum einer 5 gespaltenen Eingrits⸗ zeile 30 ₰, winer 3 gespaltenen Einheitszeils 50 ₰⸗
Auzeigen nimmt an:
die Königliche Expedition des Reichs⸗- und Stwatzanzeigess
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin, Dienstag, den 10. April, Abends.
Am Sonnabend, den 7. April, Abends, ist eine gonderausgabe des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ Nr. 84 d. Bl.) erschienen. Sie enthält einen Aller⸗ höchsten Erlasz, betreffend die Umbildung des preußischen
Inhalt des amtlichen Teiles:
g kanntmachung, betreffend ohne Ausfuhrbewilligung zur Aus⸗ fuhr zugelassene Waren des Abschnitts 17 A des Zolltarifs. Orbensperleihungen ꝛc.
Deutsches Reich. mennungen ꝛc. “ gekanntmachung über den Verkehr mit Bienenwachs. Gerichtitung zur Bekanntmachung über Druckpapier vom 30. März d. J. gekanntmachung über den Postverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Bekanntmachung, betreffend Faßbohnen. bekanntmachung, betrefsend die Zwangsverwaltung Unternehmungen. 8 “ Handelsverbote. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Gesetzblatts.
französischer
8 89 hS
Nummer
Erste Beilage: Lerordnung über Schlachtvieh⸗ und Fleischpreise für Schweine
und Rinder. Königreich Preuß
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temm
sonstige Personalverän
rungen.
Mitteilung, betreffend die Einberufung des Provinziallandtags
der Provinz Sachsen.
Betanntmachung, betreffend den Tod Seiner Königlichen Hoheit des Peinzen Friedrich Karl von Preußen.
Erlasse, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Braunkohlen⸗ und Brikett⸗Industrie⸗Aktiengesellschaft in Berlin und an die Farbenfabriken vorm. Friedrich Bayer in Leve kusen.
Erlaß, betreffend die Erhebung des Zuschlags zu den im Reichsstempelgesetz vorgesehenen Abgaben. 8
Erste Beilage:
Aufhebung von Handelsverboten. Handelsverbote.
Bekanntmachung.
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 12. Februar 1917 (Reichsanzeiger Nr. 37), betreffend ohne Ausfuhr⸗ bewilligung zur Ausfuhr zuzulassende Waren des Abschnitts 17A des Zolltarife (Eisen und Eisenwaren), bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
In Zeile 15 der Bekanntmachung ist stan „Armaturen für Dsramtampen und Osram⸗ Azolampen“ einzusetzen: „Armaturen für Metallfadenlampen“;
1. in Zeile 18 der Bekanntmachung ist statt „bis zu 100 m“ einzusetzen: „bis zu 100 mm“. Berlin, den 7. April 1917.
Der Reichskanzler. (Reichsamt des Innern.) Im Auftrage: Müller.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Major der Landwehr a. D. Schmölder in Münden und dem Bürgermeister a. D. Eichhart in Dirschau den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, dem Major der Landwehr a. D. Gutkind in Braun⸗ schweig, dem Landgerichtsrat a. D. Horwitz in Berlin, dem Antsgerichtsoversekretär a. D., Rechnungsrat von der Klase in Hörde, dem Magistratsobersekretär Toepke in Maadeburg, den Amtsgerichtosekretären a. D., Rechnungsräten Dythoff in Göttingen und Nockemann in Bochum den Roten Adlerorden vierter Kasse, 8 dem Landgerichtsrat a. D., Geheimen Justizrat Kolisch in Görlitz, den Amtsgerichtsräten a. D., Geheimen Justizräten von Gagern in Stromberg, Kreis Kreuznach, und Schultze in Berlin Wilmersdorf und dem Landgerichtsrechnungsrevisor a. D., Rechnungsrat Schmidt in Göttingen den Königlichen Kronenorden dritter Kiasse, dem Gräflichen Forstinspektor Kupfer in Wilmsdorf, Kreis Pr. Eylau, dem Rektor Ungerath in Hagen i. W., dem Kantor und Lehrer Eyrlich in Lenzen, Kreis West⸗ prignitz dem Lehrer und Organisten Heintze in Buchwald, Kreis Oels, dem Lehrer Scholz in Peterwitz Londkreis Breslau, und dem Lehrer a. D. Gebauer in Görlitz den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, Kantor und Lehrer a. D. Venecke in Groß Munzel, Landkreis Linden, den Adler der Hausordens von Hohenzollern,
8
Inhaber des Königlich en
Seine M gjeßät der Kais
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dem bisherigen Schiedsmann, Mechaniker Schön in Saarbrücken, dem Zollassistenten a. D. Lipp in Brokstedt, Kreis Steinburg, dem Landgerichtsassistenten ga. D., Gerichtssekretär Habernoll in Beuthen O. Schl. und dem Amtsgerichtsassistenten a. D., Gerichtssekretär Bloch in Neunz, Landkreis Neisse, das Verdienstkreuz in Gold,
dem Eisenbahnzugführer a. D. Schillmann in Usch, Kreis Kolmar i. P., den Eisenbahnlokomotioführern a. D. Kölzer in Kablenz und Puttlich in Cöln Deutz das Verdienst⸗ kreuz in Silber,
dem Kanzleigehilfen a D. Krack in Lauenburg i. Pomm., dem Oberbiefträ er Neumann in Neuste tin, dem Kreisboten Sitz in Czarnikau und dem bisherigen Eisenvahnschlosser Maaßen in Crefeld das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,
dem Kanzleigehilfen a. D Just in Berlin⸗Weißensee, den Gerichtsdienern a. D. Glöckner in Breslau, Hentschel in Kastellaun, Kreis Simmern, und Kasparek in Bonn. dem Gefangenaufseher a. D. Beyer in Hennickendorf, Kreis Nieder⸗ barnim, dem Bahnwärter Lemm in Hamburg, dem Bahn⸗ wärter a. D. Liebertz in Bornheim, Landkreis Bonn, dem Pegelwärter a D. Dölz in Burgstemmen, Kreis Gronau, und dem bisherigen Eisenbahnschlosser Wind in Sinzig, Kreis Ahrweiler, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie
dem Waldarbeiter Rusch in Groß Stepenitz, Kreis Cammin, und dem bisherigen Eisenbahabetriebsarbeiter Engels in Aachen das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.
Schlossermeister und
Deutsches Reich. zs bahen Nllergnädiost hdem Gehe men Reagtercungsrat Heit in mit Pension zu erteilen.
Bekanntmachung über den Verkehr mit Bienenwachs. Vom 4. April 1917.
Auf Grund der Verordnung über Mineralöl, Mineralöl⸗ erzeuanisse. Erdwachs und Kerzen vom 18. Januar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 60) wird bestimmt:
§ 1 . Als Bienenwachs im Sinne dieser Bestimmungen gelten Bienen⸗ wachs jeglicher Art, rein oder gemischt, sowie Preßrückstände und alte Wabenreste.
8 Wer Bienerwachs im Gewahr am hat, bat es der K⸗iegt schmieröl⸗ Gesellichaft m. b. H. in Berlin oder den von ihr bezeichnete Steen auf Verlangen zu life n. Das Verlangen kann durch öffentliche Be⸗ kanrtmachung gestellt werden. Die gleiche Verpflichtung winnf.
hat, wer Bienenwachz im Inland ge⸗
§ 3 Wer Bienenwachs in Mengen von insgesamt mehr als 1 Kilo⸗ gramm im Gewahrsam hat oder wer Bionenwchs im Inlund g⸗winnt, ist verpflichtet, der griegsfchaieröl⸗Gesellschaft auf ihr Ver⸗ langen Aaskunft über sein⸗ Bestände und die voraussichtl che Er⸗ zeugung zu ee teilen. Das Verlangen kann durch öffentliche Bekannt⸗ machung gestellt werden.
§ 4
Wer auf Grund eines gemäß § 2 gestellten Verlangens zur Lieferung von Bienenwachs an die Kriegs chainöl⸗Gesellschaft ver⸗ pfl chtet ist, hat das Bienenwachs bis zur Abnahme durch die Gesell⸗ schaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in bandelsüblicher Weise zu versihern und auf Abruf zu verlarken. Er bat es auf Verlangen der Gesellschaft an einem von ihr zu be⸗ stimmenden Orte zur Besichtigvng zu stellen oder Proben einzusenden.
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§ 5
Die Aknahme bat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen zwei Wochen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Kriegsschmieröl⸗Gesellschaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Ab⸗ rahme richt i nerbalb dieser Fiist, so gebt die Gefahr des Unter⸗ ganges und der Verschlechterung auf die Gesellschaft über, und der Uebernabmepreis ist von diesem Zenpunkt ab mit eins vem⸗Hundert über dem eweiligen Reichsbankdi kont’atze zu verzinsen. Die Zahlung des Uebernahmepreises erfolgt spätestens binnen zwei Wochen nach der Abnahme.
Wer gemäß § 3 Auskunft die Kriegaschmieröi⸗Gesellschaft zur oh die Lieferung verlangt wird. binnen zꝛwei Wochen nach Emwpfang der Aufrorderung zu erklären, ob sie die Benände übernehmen will. Nach Ablauf der Frist kann die Lieferung von der Gesellschaft nicht mehr verlangt werden.
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üͤder seine Bestände erteilt hat, kann E klärung darüber auffordern, Die G sellschaft bat spätesters
§ 7 Den Preis für die übernommenen Vorraͤte setzt die Kriegs⸗ schmie ö’⸗Gesellschaft nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers endgültig fest.
§ 8 Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrog der Krlegsschmieröl⸗Gesellschaft duich Anordnung der den der Lmdeszentralbehörde bestimmten Behörde auf sie oder auf die von ihr in dem Antpgag bezeichnete Persou übertrager. Das Eientum gebh mit dem Z itpunft. über, in welchem die Anon Uederlassung Verpflichteten oder dem Inhaber des
Cokmar die nache gesuchte Entlassung aus dem Landesdienste von Elsaß⸗Lothringen
dnung dem zur. Gewahrsams
§ 9 Alle Streitigkeiten zwischen der Kriegsschmierol⸗Gesellsch ft und dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufb wahrung urd den Eigentumsübergang entscheidet endgültig das Reichsschieesgericht für Kriegswirt chaft in Berlin.
8 § 10 Die Kriegsschmieröl⸗Gesellschaft kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen. Sie hat dei Abgabe der erworbenen Gegen⸗ nände die Weisungen des Reichskanzlers innezuhalten. 1u Diese Bestimmungen gelten nicht für Bienenwachs, das im Eigen⸗ tume des Re chs, emes Bundesnacts od r E saß⸗Lothringens, der Heerezverwaltungen oder der Marineverwa tung steht.
Auf Bienenwachs, das nach dem Inkrafttreten dieser Bestim⸗ mungen aus dem Ausland eingeführt wird, fi den die Vorschiiften der §§ 3 bie 7 der Ausführungsbestimmurgen zu der Verordnurg über Ausdehrurna der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 22. Januar 1917 (Reiche⸗Gesetzbi. S. 70) entsprechende Anwendung.
§ 13 Mit Gefängnis bis zu secha Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 911. wer den Bestimmungen der §§ 2 und 4 zuwiderhandelt; wer die gemäß § 3 erforde ie Auekanft nicht innerholb der gesetzten Frin erteilt oder wissentlich unrichtige eder un⸗ vollnärdige Angaben mocht; wer die ihm nach § 12 obliegende Anzeige über Bienen⸗ wachs, das nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingeführt wird, nicht rechezeitig erstazt † orer wissentlich nrichtige oder unvollstär dige Angaben macht; wer Bienenwachs, das rach dem krafttreien dieser Be⸗ stimmungen aus dem Aussand eingeführt em s § 12 erfo derliche Z stimmung des für pflanzlich“ und tiertsche Oete und Fette gemerblich ver⸗ arbe’tet oder stoffach verängtt ““ eben der Strafe kann auf Einziehang werden, auf die sich die ste afbare Handlung ob sie dem Täter gehören oder nicht.
der Begenstände erkannt bezteht, ohne Unterschied,
§ 14 Die Bestimmungen treten mu dem 10. April 1917 in Kraft. Berlin, den 4. April 1917.
Deer Stellvoertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Berichtigung.
In der Bekanntmachung über Druckpapier vom 30. März d. J. (Nc. 79 des Reichs mzeigers vom 2. d. M., Hauptblatt 1. Seise) muß es im § 2 Zeile 2 statt „20. Juni 1917“ heißen: „30. Juni 1917“. “
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Bekanntmachung.
Der Postverkehr zwischen Deutschland und den Ver⸗ einigten Staaten von Amerika nebst Guam, Hawai, Tutuila, Porto Rico, Kanalzone von Panama und den Philippinen ist fi Wege über andere Länder nicht mehr statt. Es werden daher keine lei Postsendungen nach diesen Gebieten mehr angenommen, bereits vorliegende oder durch die Briefkasten eingelieferte Sen⸗ dungen werden den Absendern zurückgegeben.
Der Telegraphenveriehr nach den. Vereinigten Staaten von Amerika ist ebenfalls eingestellt. “ 8
Berlin, den 8. April 1917. 8 Der Staatesekretär des Reichs⸗Postamts. In Vertretung: Granzow.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemöüf⸗ (KRGBl. S. 914) geben wir mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers bekannt:
Der Fabrikattonsdöchstp eis, das heißt der Preis, den die Fahriken höchstens beim Aosatz an die Händler in Anrechnung bringen dürfen, beträgt:
G 1. für rob eingelegte Faßbohnen für 50
eissch vestich S.h . . . . für 50 kg brutto kür netto ... für obarbrüdte Faß ohnen für 50 kg netto ℳ 33.8 für 50 kg brutto für neito. .. . ℳ 30,80
Simtliche Faßbohnen, die auf Grund der Selbstkostenpreise im Groß⸗ und Kleinhandel nicht zu den ohen festueretzten Preuen ab⸗ gegeden werden können, werden von uns übernommen und im Intenesse der Gesamtheit einheitlich bewi tschattet werden. Zu diesem Zwi cke haden die tigen Eigentümer uns dis zum 20. April 19 17 an⸗
zugeben: 8— a) welche Mengen Foßbohnen sie in ihrem Besitze hab n, erbrigen, zu welchen Preisen sie die
b) die Belege darüber zu Faßbobnen erworben haben. werden, die bei der H. zu Braansch veg an⸗
Für die Anmeldungen mühen Vordzucke benutzt Gemisekogserven⸗K iegsgeselschaft m. b. 8 1 zufordera sind. Das. Eige tum an diesen Faßrvohnen darf ohne unsere Genehmigung nicht weiter aLceSaagen werden. Bohnen, die uns nicht augezeigt werden, dürfen zu keinen höberen Preisen ats den oben festgesetzten Höchste⸗ nverkauft werden. 8
kg netto „ „. 2* ℳ6 8,
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gänzlich eingestellt und findet auch auf dem
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wird, ohne die Kriegeaus'chufses
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