1917 / 85 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Apr 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspeditenren für Kelbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 6 30 ₰. 8 4 8 8 V

Einzelne ummern kosten 25 ₰.

16““

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗ zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeils 50 ₰⸗

Auzeigen nimmt an:

1 .b die Königliche Expedition des Reichs- und BSrnatganzeigess * N Berlin SW. 48, Wilheimstraße Nr. 32.

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Berlin, Dienstag, den 10. April, Abends.

Am Sonnabend, den 7. April, Abends, ist eine gonderausgabe des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ (Mr. 84 d. Bl.) erschienen. Sie enthält einen Aller⸗ höchsten Erlaß, betreffend die Umbildung des preußischen

Inhalt des amtlichen Teiles:

wekanntmachung, betreffend ohne Ausfuhrbewilligung zur Aus⸗ 2 fuhr zugelassene Waren des Abschnitts 17 A des Zolltarifs. „Oroensverteihungen ꝛc.

Deutsches Reich. 8

Verkehr mit Bienenwachs. über Druckpapier vom

Ernennungen ꝛc. Bekanntmachung über den Perichtigung zur Bekanntmachung 30. März d. J. Bekanntmachung über den Postverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Bekanntmachung, betreffend Faßbohnen. 11“ Bekanntmachung, betreffend die Zwangsverwaltung französischer Unternehmungen. Handelsverbote. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer esetzblatts.

71 des Reichs⸗

Erste Beilage: Lerordnung über Schlachtvieh⸗ und Fleischpreise für Schweine und Rinder. Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standese u un

ersonalveränderungen. W

Miteilung, betreffend die Einberufung des Provinziallandtags der Provinz Sachsen.

Betanntmachung, betreffend den Tod Seiner Königlichen Hoheit des Peinzen Friedrich Karl von Preußen.

Erlasse, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Braunkohlen⸗ und Brikett⸗Industrie⸗Aktiengesellschaft in Berlin und an die Farbenfabriken vorm. Friedrich Bayer in Leverkusen.

Ellaß, betreffend die Erhebung des Zuschlags zu den im Reichsstempelgesetz vorgesehenen Abgaben.

Erste Beilage:

Aufhebung von Handelsverboten. Handelsverbote.

Bekanntmachung.

Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 12. Februar 19170 (Reichsanzeiger Nr. 37), betreffend ohne Ausfuhr⸗ bewilligung zur Ausfuhr zuzulassende Waren des Abschnitts 17A des Zolltarifs (Eisen und Eisenwaren), bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:

In Zeile 15 der Bekanntmachung ist statt „Armaturen für Osramlampen und Osram⸗ Azolampen“ einzusetzen: „Armaturen für Metallfadenlampen“;

in Zeile 18 der Bekanntmachung ist statt „bis zu 100 m“ einzusetzen: „bis zu 100 mmna.. 8

Berlin, den 7. April 1917.

Der Reichskanzler. (Reichsamt des Innern.) Im Auftrage: Müller.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Major der Landwehr a. D. Schmölder in Münden und dem Bürgermeister a. D. Eichhart in Dirschau den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Major der Landwehr a. D. Gutkind in Braun⸗ schweig, dem Landgerichtsrat a. D. Horwitz in Berlin, dem Amtsgerichtsoversekretär a. D., Rechnungsrat von der Kluse in Hörde, dem Magistratsobersekretär Toepke in Maadeburg, den Amtsgerichtssekretären a. D., Rechnungsräten Dykhoff in Göttingen und Nockemann in Bochum den Roten Adlerorden vierter Kaasse,

dem Landgerichtsrat a. D., Geheimen Justizrat Kolis ch in Görlitz, den Amtsgerichtsräten a. D., Geheimen Justizräten von Gagern in Stromberg, Kreis Kreuznach, und Schultze in Berlin Wilmersdorf und dem Landgerichtsrechnungsrevisor a. D., Rechnungsrat Schmidt in Göttingen den Königlichen Kronenorden dritter Kiasse,

dem Gräflichen Forstinspektor Kupfer in Wilmsdorf, Kreis Pr. Eylau, dem Rektor Ungerath in Hagen i. W., dem Kantor und Lehrer Ehrlich in Lenzen, Kreis West⸗ prignitz dem Lehrer und Organisten Heintze in Buchwald, Kreis Oels, dem Lehrer Scholz in Peterwitz Londkreis Breslau, und dem Lehrer a. D. Gebauer in Görlitz den be Kronenorden vierter Klasse,

em Kantor und Lehrer a. D. Benecke in Groß Munzel,

Landkreis Linden, den Adler der

Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollerrnrn,

dem bisherigen Schiedsmann, Schlossermeister und Mechaniker Schön in Saarbrücken, dem Zollassistenten a. D. Lipp in Brokstedt, Kreis Steinburg, dem Landgerichtsassistenten a. D., Gerichtssekretär Habernoll in Beuthen O. Schl. und dem Amtsgerichtsassistenten a. D., Gerichtssekretär Bloch in Neunz, Landkreis Neisse, das Verdienstkreuz in Gold,

dem Eisenbahnzugführer a. D. Schirlmann in Usch, Kreis Kolmar i. P., den Eisenbahnlokomotioführern a. D. Kölzer in Kablenz und Puttlich in Cöln Deutz das Verdienst⸗ kreuz in Silber,

dem Kanzleigehilfen a D. Krack in Lauenburg i. Pomm., dem Ober’ b iefträ er Neumann in Neuste tin, dem Kreishoten Sitz in Czarnikau und dem bisherigen Eisenvahnschlosser Maaßen in Crefeld das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,

dem Kanzleigehilfen a. D Just in Berlin⸗Weißensee, den Gerichtsdienern a. D. Glöckner in Breslau, Hentschel in Kastellaun, Kreis Simmern, und Kasparek in Bonn, dem Gefangenaufseher a. D. Beyer in Hennickendorf, Kreis Nieder⸗ barnim, dem Bahnwärter Lemm in Hamburg, dem Bahn⸗ wärter a. D. Liebertz in Bornheim, Landkreis Bonn, dem Pegelwärter a D. Dölz in Burgstemmen, Kreis Gronau, und dem bisherigen Eisenbahnschlosser Wind in Sinzig, Kreis Ahrweiler, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie

dem Waldarbeiter Rusch in Groß Stepenitz, Kreis Cammin, und dem bisherigen Eisenbahnbetriebsarbeiter Engels in Aachen das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.

Fäene sches Reich. abn Majestät der Kaiser hahen Allergnädigst geruht:

dem Gehelmen Reaistungstat Heit in Colmar die nach⸗ gesuchte Entlassung aus dem Landesdienste von Elsaß⸗Lothringen mit Pension zu erteilen.

Bekanntmachung über den Verkehr mit Bienenwachs. Vom 4. April 1917.

Auf Grund der Verordnung über Mineralöl, Mineralöl⸗ erzeugnisse Erdwachs und Kerzen vom 18. Januar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 60) wird bestimmt:

§ 1 Als Bienenwachs im Sinne dieser Bestimmungen gelten Bienen⸗ wachs jeglicher Art, rein oder gemischt, sowie Preßrückstände und alte

Wabenreste. 8 2

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Wer Bienerwachs im Gewahr am hat, bat es der K⸗iegeschmieröl⸗ Gesellichaft m. b. H. in Berlin oder den von ihr bezeichnete⸗ Steten auf Verlangen zu rfen. Das Verlangen kann durch öffentliche Be⸗ kand tmochung gestellt werden.

Die gleiche Verpflichtung hat, wer winnt. 8

Bienenwachs im Inland ge⸗

8 H 3 Wer Bienenwachs in Mengen von insgesamt mehr als 1 Kilo. gramm im Gewahrsam hat oder wer Bienenwachs im Inlund gewinnt, ist verpflichtet, der ;rieogschmieröl⸗Gesellschaft auf ihr Ver⸗ langen Auskunft über sein⸗ Bestände und die voraussichtl che Er⸗ zeugung zu e teilen. Das Verlangen kann durch öffentliche Bekannt⸗ machung gestellt werden. 8

Wer auf Grund eines gemäß § 2 gestellten Verlangens zur Lieferung von Bienerwachs an die Kriegssche ierdl⸗Gesellschoft ver⸗ pfl’chtet ist, bat das Bienenwachs bis zur Abnahme durch die Gesell⸗ schaft mit der Sorafalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in bandelsüblicher Weise zu versihern und auf Ahbruf zu verlafen. Er bat es auf Verlangen der Gesellschaft an einem von ihr zu be⸗ stimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen oder Proben einzusenden.

§ 5

Die Abnahme bat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen zwei Wochen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Kriegeschmieröl⸗Gesellschaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Ab⸗ rabme icht i nerbalb dieser Frist, so gebt die Gefahr des Unter⸗ ganges und der Verschlechterung auf die Gesellschaft über, und der Uebernahmepreis ist von diesem Zenpunkt ab mit eins vom Hundert über dem jeweiligen Reichsbankdi konttatze zu verzinsen. Die Zohlung des Ueb rnahmepreises erfolgt spätestens binnen zwei Wochen nach der Abnahme.

Wer gemaͤß § 3 Auskunft die Kriegaschmierbi⸗Gesellschaft ob die Lieferung verlangt wird. d binnen zwel Wochen nach Emwpfang der Aufrorderung zu erklären, ob sie die Bestände übernehmen will. Nach Ahlauf der Frist kann die Lieferung von der Gesellschaft nicht mehr verlangt werden.

§ 6

üder seine Bestände erteilt hat, kann zur E klärung darüber auffordein, Die G sellschaft bat spätesters

§ 7 Den Preis für die übernommenen Vorräte setzt die Kriegs⸗ schmie 5'⸗Gesellschaft nach naͤherer Bestimmung des Reichskanzlers

endgültig fest. 8 8G Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum Krieagsschmieröl⸗GBesellschaft durch Anordnung der von

auf Antrog der d 1 der Lmdeszentralbehörde bestimmten Behörde auf sie oder auf die Das Ei entum

von ihr in dem Antfag bezeschnete Person übertrager. gebt mit dem 3 itpunft. über, in welchem die Anordnung dem zur Ueberlassung Verpflichteten oder dem Inhaber des Gewahrsams

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zugebt.

§ 9 Alle Streitigkeiten zwischen der Kriegsschmieröl⸗Besellscheft und dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufb wahrung und den Eigentumsüvergang entscheidet endgültig das Reichsschiensgericht für Kriegswirt chaft in Berlin. 86

Die Kriegs chmieröl⸗Gesellschaft kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen. Sie hat bei Abaabe der erworbenen Gegen⸗ nände die Weisungen des Reichskanzlers innezuhalten.

§ 11 Diese Bestimmungen gelten nccht für Bienenwachs, das im Eigen⸗ tume des Re chs, eires Bundesmaots odr E saß⸗Lothringens, der Heerezverwaltungen oder der Marineverwa tung steht. § 12 Auf Bienenwachs, das nach dem Inktafttreten dieser Bestim⸗ mungen aus dem Ausland eingeführt wird, fi den die Vorscheiften der §§ 3 bie 7 der Ausführungebestimmurgen zu der Verordnurg über Ausdebnyrg der Verordnung über den Verkebr mit Hart vom 22. Januar 1917 (Reiche⸗Gesetzbi. S. 70) entsprechende Anwendung. § 13 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1. wer den Bestimmungen der §§ 2 und 4 zuwiderhandelt; wer die gemäß § 3 erforde te Aurkonft nicht innerhalb der gestzten Frin erteilt oder wissentlich unnichtige eder un⸗ vollnärdige Angaben moecht; wer die ihm nach § 12 obliegende Anzeige über Bienen⸗ wachs, das nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Aueland eingeführt wird, nicht rechtzeitig erstast t ober wissentlich: 8h oder unvolstär dige Angaben macht; wer Bienenwachs, das rach dem J krafttreien dieser Be⸗ stimmungen aus dem Ausjand eingeführt wird, ohne die

em;s § 12 erfo derliche Z stimmung des Kri geauschusses fär pflanälich⸗ und tierische Oele und Fette gewerblich ver⸗ grberter oder stofflüch verän er. 5 11“ Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die steafbare bezteht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 14 Die Bestimmungen treten mit dem 10. April 1917 in Kraf Berlin, den 4. April 1917. 8

Deer Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Berichtigung. 8

In der Bekanntmachung über Druckpapier vom 30. März d. J. (Nc. 79 des Reichs mzeigers vom 2. d. M., Hauptblatt 1. Seie) muß es im § 2 Zeile 2 statt „20. Juni 1917“ heißen: „30. Juni 1917k. 2

Der Postverkehr zwischen Deutschland und den V einigten Staaten von Amerika nebst Guam, Hawai, Tutuila, Porto Rico, Kanalzone von Panama und den Philippinen ist gänzlich eingestellt und findet auch auf dem Wege über andere Länder nicht mehr statt. Es werden daher feinerlei Postsendungen nach diesen Gebieten mehr angenommen, bereits vorliegende oder durch die Briefkasten eingelieferte Sen⸗ dungen werden den Absendern zurückgegeben.

Der Telegraphenverkehr nach Staaten von Amerika ist ebenfalls eingestellt.

Berlin, den 8. April 1917. Der Staatesekretär des Reichs⸗Postamts. In Vertretung: Granzow.

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den Vereinigten

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse (l. S. 914) geben wir mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers bekannt:

Der Fabrikattonshöchfip eis, das heißt der Preis, den die Fahriken böchstens beim Absatz an die Händler in Aurechnung bringen dürfen, beträgt:

3 1. für rob eingelegte Faßbohnen für 50

einsch ießiich F. .. .

1 für 50 kg brutto für netto .. .

2. für abgebrühte Faßdohnen für 50 kg netto. . 33,80

für 50 kg brutto für nerto . . 30,80

Sämtliche Faßbohnen, die auf Grund der Selbstkostenpreise im Groß⸗ und Kleinhandel nicht zu den oben festoesetzten Pretsen ab⸗ gegeben werden können, werden von uns übernommen und im Interesse der Gefamtheit einheitlich bewi tschaftet werden. 8* diesem Zwecke die jetzigen Eigentümer uns bis zum 20. April 1917 an ugeben:

8 a) welche Mengen Foßbohnen sie in ihrem Besitze hab n, b) die Belege darüber zu erbringen, zu welchen Preisen sie di Faßbohnen erworben haben. Für die Anmeldungen münen Vordzucke benutzt werden, die kei der Gem sekonserven⸗K iegsgesellschaft m. b. H. zu Braansch veg an⸗ zufordern sind. Das Eigertum an diesen Faßdohnen darf ohne unsere Genehmigung nicht weiter übertragen werden. .

Bohnen, die uns nicht angezeigt werden, dürfen zu keinen höheren Preisen als den oben festgesetzten Höchst preisen verkauft werden.

kg netto 8 28 9„ 8 28,50 3