1917 / 94 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 20 Apr 1917 18:00:01 GMT) scan diff

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führer Robert Ebert in Hamburo,

Bekanntmachung.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß durch Ver⸗ szgung vom 14. Ap il 1917 dem Ka fmann Fohannes Gustavy Gotiwaid, Leipzig⸗voblis, Aeuß. Hallische Str. 911, der Handel mt Gegensränden des tagsichen Be darfs, ins⸗ beso dere mit Karbid und anderenchemischen Erreugnissen, au Grund d.8 § 1 der Bandesratsverordnung vom 23. September 1915 wegen Uazuve lässigket “ntersagt worden ist.

Leipzig, am 18. April 1917. Der Rat der Stadt Leipzig. Dr. Dittrich.

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Auguste Hulda Braun, geb. Geidel, und ihrem Geschifts⸗ fübrer Perer Braun, leme in Cbemnitz, wird auf Grund der Bundeera evererdnung vom 23 S⸗piember 1915, betr. Fernhaltung unzu erlaässiger Personen vom Handel, der Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Herstellung und Vertrieb einschlägiger Ersatzmttel, wegen Unzuver⸗ lässigkeit in hezug auf emen dera ttgen Gewerbebetrieb un er Auf⸗ erlegung der Kouen der Veröffentlichung im Re chsgebiet verboten. Ben dies m Verbot ausgenommen bleibt der Pandel mit den von dee Firma hergestellten Druckereterzeugnissen.

Chemnitz, den 18. 2 pril 1917. 8

Der Rat der Stadt Chemnitz. Gewerbeamt.

Stadtrat. Dr. Hüppner.

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Der Mischhändlerin Minna Hansen, gek. Reimers, in Hamburg, Schurbeckerstraße 5, wied auf Grund der Bundesrats⸗ verordnung zur Fernbhaltung unzuverlä siger Personen vom Handel vom 23. September 1915 rer Handel mit Milch untersagt.

Hamburg, den 17. April 1917.

Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Justus Strandes.

Bekanntmachung. Der Firma Ehert & Co. G. m. b. H. und ihrem Geschäfts⸗ Neue Gröningerstr. 15, wird der Handel mit allen Gegenständen des täalichen Bedarfs auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzeverlässiger Personen vom Handel untersagt. 8 Hamburg, den 17. April 1917. Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Justus Strandes. 8

Bekanntmach

Der Firma M. Eisenberg & Co., Hamburg, Grindel⸗ allee 144, dem Kamann M ex Ei enbera, geb ren 11. Oktober 1859 n Brau schweig, und dem Kaufmann Hans Eisenberg, gebo en 26. Sep ember 1897 in Hamturg, wi d auf Grund der Burd s alsverorbung »ur Fernhaltung unzuverlä siger Personen von

Hantdel vem 23. S piember 1915 der Handel mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln

sowe Gegenständen des täglichen

Bedarfse untersaat.

Homvurg, den 17. April 1917.

Die Deputation für Handel, Schicfahrt und Justus Strandes.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 76,

1 8 77 und 78 des Reichs⸗Gesetzblalts enthalten

Nummer 76 unter Ne 5816 eine Bekanntmachung über Ausdehnung der Ver⸗

ordnung, betreffend die Einfuhr von Fuftermilteln, Hilfestoffen und

Kunstdün er, vom 28 Ja uar 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 67) und der dazu erlassenen Aue führungsbestimmungen vom

31. Januar 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 71), vom 14. April 1917;

Nummer 77 unter

Nr. 5817 eine Bekanntmachung, betreffend Aus führungs⸗ bestimmungen zur Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916, vom 18. April 1917; Nummer 78 unter

Nr. 5818 dae Gesetz betreffend Abänderung des Vereins⸗ gesetzes vom 19 Apeil 1908 vom 19. April 1917, unter 3 Nr. 5819 das Gesetz, betreffend die Aufhebung des Ge⸗ setzes über den Orden der Gesellschaft Jesu vom 4. Jult 1872, vom 19. April 1917.

Berlin W. 9. den 19. Ap il 1917.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den B rgwerksdirektor des Steinkohlenbergwerks Gerhard bei Saarb’ücken, Ber grat Stutz, z. Zt. bei der Kriegskohlen⸗ gesell chaft für die Versorgung Osipreußens in Berlin, zum Oberbe grat sowie den außerordentlichen Professor an der Universikät Greifs⸗ wald Dr. Starke und den außeretatmäßigen außerordentlichen Professor an der Universität Leipzig Dr. Eulenburg zu etat⸗ mäßigen Professoren an der Technischen Hochschule in Aachen zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht,

den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen:

im Kammergerichtsbezirk: dem Kammergerichtssekretär Tosch, dem Oberstaatsanwalt⸗ schaftssekretär Grüner in Ber’in, den Rechnungsrevisoren bei dem Landgericht Jehnrich bei dem Landgericht I in Berlin, Wevener in Potsdam, Gruhl in Neuruppin, den Ober⸗ sekretären bei dem Amtsgericht Draeger in Berlin⸗Schöne⸗ berg, Delahon in Luckenwalde, Sprung in Prenzlau, dem Obersekretär Korge bei der Staatsanwaltschaft in Landeberg a. W., dem Einnehmer Schlockermann bei der Gerichtskasse in Berlin⸗Schönebera, dem Kalkulator Schapke bei dem Amtsgericht in Charlottenburg, den Amts⸗ gerichtsseknetären Paesler, Winckler, Kohlenberg, Freyer und Koschulla bei dem Am ’saericht Berlin⸗Mitte, Beters in Rathenow, Wirtich in Brandenburg a. H., Bettin in Char o tenburg, Engel in Friedeberg N.⸗M., den Statsanwaltschafissek etären Bergmann bei der Staats⸗ anwaltschaft I in Berlin, Beyer bei der Staatsanwaltschaft II

in Verlin; 8. 1

Der Firma Peter Braun in Chemnitz, deren Inhaberin

im Oberlandesgerichtsbezirk Breslau: den Obersekretären bei dem Amtsgericht Kieler in Rybnik (Oberschl.), Alos und Schuberth in Breslau, Pat⸗ schowsky in Brieg, Wolfsdorff in Laandeck (Schles), Strehler in Neisse, dem Obersekretär Bilke bei der Staats⸗ wiltschaft in Oels, den Ersten Gerichtsschreibern bei dem Amts⸗ gericht Kieke in Sprotliau, Fuchs in Landeshut (Schles), Ploschke in Schmiedeberg i. R., den Landgerichtssekretären Dresler in Ratibor, Ludwig, Passia und Volkmer in Breslau, den Amtsgerichtssekretären Gaul in Neustadt (Ober⸗ schies)) Thomczek, Tschauner, Werner, Schneider und Form in Breslau, Kober und Werner in Hirsch⸗ berg (Schles), Wolf in Sprottau, Drescher in Gleiwitz, Warmuth in Trebnitz, Gutsche in Strehlen; im Oberlandesgerichtsbezirk Cassel: dem Rechnungsrevisor Habel bei dem Landgericht in Marburg, den Amtsgerichtssekretären Gundlach in Geln⸗ hausen, Appel in Fulda, Nauhaus in Zierenberg, Groll in Cassel, Leimbach in Fronhausen, Ranftaus Hofgeismar, z. Zt. in Grebenstein, Zindler in Schlüchtern; im Oberlandesgerichts bezirk Celle: den Amtsgerichtssekretären Mühlenkamp in Rodenberg (Deister), Wesemann in Goslar. Willerding in Sulingen, Uhde in Northeim (Hannover), Meyer in Soltau, Beckers in Achim; im Oberlandesgerichtsbezirk Cöln: den Oberlandesgerichtssekretären Pitz und Lautz in Cöln, dem Obersekretär Buren bei dem Landgericht in Cöln, dem Obersekrelär Schütz Haefeker bei dem Amtsgericht in Sieg⸗ burg, den Landgerichtssekretären Ibscher und Marhöfer in Cöln, den Amtsgerichtssekretären Nitsch, Kropp und Jansen in Bonn, Fritz in Ahrweiler, Freund und Bayer in Cöln; 3 im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf: dem Obersekretär Gerharz bei dem Amtsgericht in Remscheid, den Landgerichtssekretäären Weisthoff in Duis⸗ burg, Rabenberg in Elberfeld, den Amtsgerichtssekretären Saße, Schwarzkopf und Stäcker in Düsseldorf, Schriever und Kurz in Elberfeld, Vogt in Gelderin, Nagel in Mül⸗ heim (Ruhr), dem Staatsanwaltschaftssekretär Luce in Duis⸗ burg; im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt a. M.: dem Rechnunasrevisor Ritter bei dem Landgericht in Hechingen, den Amtsgerich'ssekretären Niedree in Weilburg, Fischer und Roth in Wiesbaden, Sosenheimer in Bad Homburg v. d. H., Reeh in Frankfurt a. M; im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm: dem Rechnungsrevisor Probst bei dem Londgericht in Dortmund, den Obersekretären bei dem Landgericht Mergen⸗ thal in Paderborn, Lehmann in Hagen i Westf, dem Obersekretär Hidding bei dem Amtsgericht in Vlotho, dem Gerichtskassenrendanten Schaffrath in Münster i. Westf, den Amtsgerichtssekrelären Hegel in Paderborn, Böhnert in Altena (Westf.), Metten in Ailtendorn; im Oberlandesgerichts bezirk Kiel: den Amtesgerichtssekretären Claussen in Mölln i. L., Bosse in Kiel; im Oberlandesgerichtsbezirk Königsberg i. Pr.: dem Oberlandes gerschtssekretär Bergmann in Könuigs⸗ berg i. Pr., den Rech unnsrevisoren bei dem Landgericht Bublitz in Braunsberg. Michelis in Bartenstein, Stechert in Allenstein dem Obersekretär Eggert bei dem Amts⸗ gericht in O tesbürg, dem Obersekretär Schweiger bei der Staatsanwaltschaft. in Innerburg, dem Ersten Gerichtsschreiber Grasgki bei dem Amtsgericht in Rastenburg, dem Landgerichtssek etär Moser in Allenstein, den Amis⸗ gerichtssekrekären Pilchowski, Kuhr, Intrup und Tietz in Königsberg i. Pr., Jopp in Rastenbura, Tolksdorf in Allenstein, Hoffmann in Gumbinnen, Schmolinsky in Tissit, den Staatsanwaltschaftssekretären Großmann in Allenstein, Rostek in Insterburg; im Oberlandesgerichtsbezirk Marienwerder: dem Obersekretär Menz bei dem Oberlandesgericht in Marienwerder, den Amtsgerichtssekretären Richter in Marien⸗ werder, Stach in Tuchel, Schrader und Buchholz in Graudenz, Räcker in Elbing, Lösdau und Gaul in Danzig, Hinz in Zoppot; im Oberlandesgerichtsbezirk Naumburg a. S.: den Oberlondesgerichte sekretären Schurade, Adam und Haeuser in Naumburg a. S., dem Obersekretär Hüneke bei dem Landgericht in Torgau, den Landgerichtesekrelären Mai⸗ baum und Zander in volle a. S., Bender in Nordhausen, den Amtsgerichtssekretären Stichersing und Redlin in Qued inburg, Bendleb und Erbstößer in Zeitz, Baum in Zörbig, Liecke in Burg, Brandt in Seehausen i. A., dem Staatsanwaltschaftssekretär Lomprecht in Halberstadt; im Oberlandesgerichtsbezirk Posen: dem Oberlandesgerichtesekretor Borutto in Posen, den Obersekretären bei dem Landgericht Kühnast in Posen, Rettig in Schneidemühl, den Obersekretären bei dem Amts⸗ gericht Klaembt in Meseritz, Utecht in Wreschen, Lude in Hohensalza, den Landgerichtssekretären Behrendt in Schneidemühl, Silber in Posen, Burmeister und Zibale in Bromberg, den Amtsgerichtssekretären Ninke in Gnesen, Müller in Lissa i. P., Hartmann, Lysinski, Scharmer, Vahoholtz und Schönborn in Posen, Giese in Schneidemühl; im Oberlandesgerichtsbezirk Stettin: dem Landgerichtssekretär Berwaldt in Stettin, den Amtsgerichtssekretären Ploetz und Adam in Stettin, Matz in Köslin, Schünemann in Greifswald.

Ministerium des Königlichen Hauses. Der Witwe Mathilde Wagener, geb. Dümmler, in Metz ist das Prädiktat einer Königlichen Hoflieferantin verliehen worben.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Berginspektor Förster vom Bergrevier Nord Gleiwitz ist an das Bergrevier Görlitz versetzt worden. b

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22. De⸗ zember 1914 (ℳGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 ““ S. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers

1

über das in Deutschland befindliche Vermögen des englischen

Staatsangehörigen Samuel Radmore in London, insbesondere

seine Beteiligung an der Firma Köniasberger Thee Compaanie

m. b. H. in Berlin, Markgrafenstr. 77, die Zwangsverwaltung

angeordnet. (Verwalter: Direktor Ignaz Norden in Char⸗

lottenburg, Fasanenstr. 22.) 8 Berlin, den 13. April 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Der bisherige außerordentliche Professor Dr. Niecke in Leipzig ist zum außerordentlichen Professor in der medizi⸗ nischen Fakultät der Universität in Göttingen,

der außerordentliche Lehrer an der Königlichen Akade⸗ mischen Hochschule für Musik in Charlottenburg, Professor 8 zum ordentlichen Lehrer an dieser Anstalt ernannt worden.

Dem Privatdozenten in der philosophischen Fakultät der Friedrich Wilhelms⸗Universität in Berlin Dr. Oppenheimer und dem Privatdozenten in der philosophischen und natur⸗ wissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms⸗ Universität in Münster Dr. Braun ist das Prädikat Professor beigelegt worden.

Für die Abhaltung von Notprüfungen und vor⸗ zeitigen Versetzungen an den höheren Lehranstalten 1917 sind folgende Bestimmungen maß⸗ gebend:

1. Regelrecht in die Oberprima versetzte Schüler köͤnnen nach meinen Erlassen vom 11. Januar 1917 UII Nr. 1819,1 (Zentr.⸗Bl. S. 265) und vom 19. März 1917 U 11 Nr. ö1— zur Notretseprüfung zugelassen werden, sobald sie infolge der Ein⸗ berufung ihrer Jahrerklasse zum Dienst im Heere oder in der Marine den Gestellu gsbefehl des Beztrkekommandos erbalten haben. Das Reifezeugnts wird ihnen jedoch erst nach der tatfächlichen Ein⸗ stellung in das Heer oder dt Marine ausgehändigt.

2. Schülern, die regelrecht in die Unte prima, Obersekunda oder Untersekunda versetzt worden sind, darf im Falle ihrer Einberufung zum Dienst im Heere oder in der Martne (stehe Z ffr 1) das Zeugnis über die vozzeitige Versetzung nach Oberprima, Unt prima oder Obersekunda ausgestellt werden, wenn sie die Aussicht gewäbren daß sie am Schusse des Schuljahrs mit Wahrscheinlichkeit die Reife für die höbere Klasse erlangt hätten.

3. Das zu 1 und 2 Gesagte gilt auch für Schüler, die als Fahner junker in das Heer eingestellt werden, sofern Angehörige ihr Jahresklasse bereits einberufen sind.

4. Schüler, die als Fahne junker in das Heer eintreten, bev ihre Jahresklasse einberufen ist, tönnen

a) falls sie die regelrechte Versetzung nach Oberprima erreic

be vom 1. Juni 1917 ab zur Notreifeprufung zugelaße werd n,

b) falls sie die regelrechte Versetzung nach Unterprima erlan haben, von demselben Zeitpunkt ab vorzeitig nach Obe prima versetzt werden, wern sie die Auesicht gewähren, de sie am Schlusse des Schuljahrs mit Wahrscheinlichkeit d

Reife für diese Klasse „rreicht bätten.

5. Auf Schüler, die als Veterinärasp ranten in das Heer et treten, findet die Vorschuft zu 4a gleiche Anwendung.

6. Schülern, die als Kriegsf ewihige in das Heer eintreten ferner solchen Schülern, die vor der Emte ufung ihrer Jahresklas beabsichtte, als Fahnenjanker etmutreten, die aber die rege lrech Versepung nach der Unterpetma noch nicht eneeicht haben, werden d Verrü sti ungen dieses Erlasses nicht gewahrt.

7. Abweschend von dem zu 6 Gesa ten rarf entsprechend meier Erlasse vom 29. Aprll 1916 U II 516, 1 11 Overseiundanerm die ihre Annahme fur die Seeo fi tr aufbahn nochweisen, vor 1. Junt 1917 ab die Reife für die Uate prima zuerkannt werder 65 ihre Jahresklasse noch nicht zum Peeresbienft ein

erufen ist.

8. Auf die Anwärter für die Laufbahn der höberen Marin⸗hau beamten ist die Bestun mung von 4a, auf Anwater für die Marine zablmeisterlaufbahn sind die Bestin mungen von 42a bezw. 4 b an⸗ zuwe den. (Erlaße vom 16. April 1915 U II Nr. 482 und vom 1. Februar 1917 I I1 Nr. 128, 1 —.)

9. Schüler uüber 17 Jahre, wesche durch Vermittlung ihrer Direktoren in den vaterländischen Hilfsdienst eintreten, werden zu⸗ nächst ohne Zeugnis beurlaubt. Ste erhalten die Versetzung in die nächthöhere Kiasse und das betreffende Zeugnts zur selben Zeit wie bei weiterem Besuch der Anstalt, wenn bei ihrem Aassritt mit Wahrschei lichkeit zu erwarten war, doß sie die Versetzung erreichen den, jedoch unter der Voraussetzung, daß sie nachweislich bis zu diesem Zeitpunkt im vpaterländischen Hilfsdienst verblieben sind. Schüler, welche die regelrechte Versetzung nach Oberprima erreicht haben, sind vor Eintritt in den vaterländischen Hilfsdienst zur Notreifeprüfung zuzulassen. Sie erhalten das Reifeze zgnis erst zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bei wetterem Besuch der Aastalt die Prüfung abgelegt haber würden, unter der Bedingung, daß sie nachweislich bis dehm in vaterländischen Hiltsdienst geblieben sind. Anderenfalls müssen sie zur Schule zurückkehren und die regelmäßige Reif⸗prüfung ablegen (Erlasse vom 7. Februar 1917 U II1 Nr. 1834 und vom 30. März 1917 U II Nr. 439 —). Voraussetzung für die Ge⸗

vährung dieser Vergünstigung ist, daß der Emtrin in den pater⸗ läabischen Hilfsdienst gemäß meinem Erlaß vom 11. Januar 1917 UI 2176 auf die Aaforderung des Krie gamts erfolgt. Den im landwirtschaftlichen Hilfsdienst verwendeten Schülern sind die bezeichneten Ne günstigungen auch dann zu gewähren, wenn keine An⸗ fordereng durch das Krievamt vorliegt, wenn aber rie Beschäftigung in der Landwirtschaft durch die Schule vermittelt worden ist. Im übrigen gelten auch hier rie vorstehenden Bevimmungen, insbesondere, daß die Schüler über 17 Jahre alt sein müssen und taß ibre Ver⸗ in der Landwirtschaft sich nicht nur auf eine kurze Zeitdauer erst eckt.

10. Nich schüler, welche frühber eine höhere Lebranstalt besucht und am Ketege teil enommen haben, si d nur dann zur Notreife⸗ prüfung zuzulassen, wenn sie spatestens Ostern 1914 die Reife für die Unterprima erlangt haben.

11. Alle Notreifeprüfungen sind sowohl schriftlich als mündlich abzuhalten.

Berlin, den 14. April 1917.

Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten.

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Bekanntmachung.

Der Unternehmerin der Firma Auguste Borsum, der auf Grund der Verordnung über Käse vom 20. Ok⸗ tober 1916 in Verbinzung mit § 1 der Bekanntmochung über die Fernhal ung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. S ptember 1915 der Betrieb und Handel mit Käsereiprodukten entzogen war, wiro dieser Betrieb und Handel wieder gestattet.

Hildeshetm, den 14. April 1917. Der Landrat des Landkreises Hildesheim. J. B.: Ossenkopp

8

. Bekanntmachung. 11“ Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, beireffend die Fernhaltung unzuversä siger Personen vom Handel RS B’. S. 603), habe ich dem Zigarrenhändler Andre, Berlin, va idenstrate 102, darch Verfügunz vom heutigen Tage den Handel mit Nahrungsmitteln wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin⸗Schöneberg, den 11. April 1917. Der Polizeipräsident zu Berlin, Krie 8wucheramt. J. Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, beteeffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RG Bl. S. 603), babe ich der Frau Emma Schwanke, Berlin⸗ Schöneberg, Zelziger Straße 20, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Nahrungsmitteln wegen Unzuverlassigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin⸗Schöneberg, den 12. April 1917.

Der Polizeipräsident zu Berlin, Kriegswucheramt. J. V.: Machatius.

Machatius.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur Ferabaltung unzuverläisiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603) habe ich dem Landwirt und Handelsmann Albert Rein⸗ hardt in Windeherg jeden Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Nahrungs⸗ und Futter⸗ mitteln aller Art, sowie rohen Naturerzeugnissen unter⸗ sagt. .

Mühlhausen i. Th., den 14. April 1917.

Der Landrat. Geheimer Regierungsrat Dr. Klemm.

Bekanutmachung.

Dem Kaufmann Ludwig Rhumbler, geboren am 12. März 1894 in Frantfurt a. M., wohnhaft in Frankfurt a. M., Filed⸗ ber erlandstraße Nr. 189, Geschäftslokal ebenda, wird hierdurch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, usbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aster Art, ferner ohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen, sowie egliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel w gen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Eewerbebetrieb ntersagt.

Frankfurt a. M., den 16. April 1917. 8 8

Der Polizelpräsident. J. V.: von Klenck.

0 Bekanntmachung.

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesratse vom 23. September 1915 (RSBl. S. 603) über die Fernhaltung umuverlässiger Personen vom Handel babe ich der Witwe des Wilhelm Ringel, Laise geb. Eckenberg, gehoren am .April 1839 in Düsseldorf⸗ Fe resheim, zurzeit Düsselvorf⸗ Gerresheim, Akter Markt 7, wohnhaft, die Ausübung des dandels mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln gesamte Reichzgebiet verboten. 1X“ Düffeldorf, den 17. April 1917. b Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Lehr.

Bekanntmachung.

G⸗mäß § 1 Tbf. 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom „September 1915 (RGBl. S. 603) über die Fernhaltung unzu⸗ rlässiger Personen vom Handel, habe ich dem Kaurmann Heinrich

Tenbusch, geboren am 9. März 1880 in Rheinberg, Kreis s, zurzeit Dasseldorf, Steinstraße 82, wohnhaft, die Ausübung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ins⸗ besondere mit Nabrungs⸗ und Genußmitteln für das gesamte Reichsgebiet verboten. Düsseldorf, den 17. April 1917. Die Poltzeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Lehr

Bekanntmachun

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom 23. S.ptember 1915 (RGBl. S. 603) über die Fernhaltang unzu⸗ verlä siger Personen vom Handel habe ich dem Althändlen Theodor Huppertz, geboren am 2. August 1868 in Lerenich, Kreis Erkelenz, zurz it Düsseldorf, Schwerinstraße 49, wohnhaft, die Ausübung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln, für das ge⸗ samte Reichsgebfet verboten. 8

Düsseldorf, den 17. April 1917.

Die Polneiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Lehr.

Nichtamtliches.

Deutsches NReich. Preußen. Berlin, 20. April 1917.

Auf die Meldung des Staatssekretärs des Reichsschatz⸗ amts, Staatsministers Grafen von Roedern an Seine Majestät den Kaiser und König über den Erfolg der 6. Kriegsanleihe ist, wie „W. T. B.“ meldet, folgendes Ant⸗ worttelegramm eingelaufen:

An den Staatssekretär des Reichsschatzamts, Staatsmlnister Graf von Ro dern, Berlin.

Ihre Meldung von dem glänzenden Ergebnis der Zeichnungen zur 6. Kriegsanleihe hat Mich in hohem Maße erfreut. Empfangen Sie Meinen wärmsten Glückwunsch zu diesem gewaltigen Erfolge, der ein erneutes kraftvolles Zeugnis von dem enischlossenen Sieges⸗ willen des deutschen Volkes und seinem unerschütterlichen Ver⸗ trauen in die Zukunft des Vaterlandes vor aller Welt ablegt. Von Herzen danke Ich allen, die durch freiwillige Hilfe und freudige Opferwilligkeit zur weiteren Sicherung der Reichsfinanzen beigetragen haben, besonders auch der Reichsbank und der Press⸗, für ihre verdtenstvolle treue Mitarbeit an dem bedeutsamen Werte.

Wilhelm I. R.

Weitere Glückwunschtelegramme hat der Staatssekretär

Graf Roedern von der Korporation der Aeltesten der Kauf⸗ annschaft Berlin und dem österreichischen Finanzminister r. von Spitzmüller erhalten.

Der Kronprinz Boris von Bulgarien, der mehrere Tage im Großen Hauptquartier bei Seiner Majestät dem Kaiser und König weilte, ist vorgestern wieder nach Bulgarien zurückgekehrt.

für das

In der am 19. April unter dem Vorsitz des Staatt ministers, Staatssekretärs des Innern Dr. Helfferich ab⸗ gehaltenen Plenarsitzung des Bundesrats wurde den vom Reichstag angenommenen Gesetzentwürfen, betreffend die Aufhebung des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu vom 4. Juli 1872, uno betreffend Abänderung des Ver⸗ einsgesetzes, die Zustimmung erteilt. Zur Annahme ge⸗ langten ferner der Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Ge⸗ bührentarif für den Kaiser Wilhelm⸗Kanal, der Entwurf einer Verordnung über den Treuhänder für das feindliche Ver⸗ mögen, eine Abänderung der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte, eine Abänderung der Ver ordnung vom 21. Januar 1916, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften sowie die Vorlage, betreffend die Verträge mit dem otlomani⸗ schen Reiche vom 11. Januar 1917. Demnächst wurde über die Gewährung von Reichsbeihilfen zur gemeindlichen Kriegs⸗ wohlfahrtspflege und zur Arbeitslosenfürsorge in der Textil⸗ industrie sowie über verschiedene Eingaben Beschluß gefaß

Der Generalfeldmarschall von Hindenburg hat an den hef des Kriegsamts, Generalleutnant Gröner laut Meldung des „W. T. B.“ folgendes Schreiben gerichtet:

In den letzten Togen waren mir Arbeitseinstellungen in einer großen Zahl der Berliner Fabriken für Kriegs⸗

gerät gemeldet worden.

Aus den Mitteilungen Eurer Exzellenz ersehe ich zwar, daß mit wenigen Ausnahmen oie Arbeit wieder aufgenommen ist. Die Tatsache jedoch, daß eine Arbeitsntederlegung in der Rüstungt⸗ zndustrie in größerem Umfange aus Grüunben der Ernährungs⸗ lage überhaupt möglich war, zwingt mich zu folgenden Aus⸗ führungen:

Die Gesamtbevölkerung wird von der notwendig gewordenen Verringerung der Brolportion schwer getroffen. Ich zweifle aber nicht, daß die gleichzeing erfolgte Erhöhung der Fleischration und die nunmehr wieder etnsetzende regelmäßige Belieferung mit Kartoffeln als Ersaß für die verringerts Brotmenge gelten können. Auch halte ich es für sicher, daß alle an der Aufbringung und Ver⸗ teilung dieser L bensmittel betetligten Bevölkerungekreise und Be⸗ höͤrden sich des Ernstes der Lage bewußt sind, und daß es auf diese Weise gelingen wird, die gegebenen Zusagen zu erfüllen.

Umsoweniger kann meines Erachiens die heimische Ernährungs⸗ lage ein Grund zur Arbeitseinstellung sein. Ich halte es für meine Pflich’, Cure Exzeller; darauf hinzuweisen, daß bei der gegenwärtig auf der Westfront auszukämpfenden Schlacht eine ungeminderte Erleugung an Kriegematerial aller Art die ollem anderen voran⸗ stehente Aufsabe ist, und daß jede noch so unbedeutend er⸗ scheine de Arbeitseinstellung eine unverantwortliche Schwächung unserer Verteidigungskraft bedeutet und sich mir als eine unsühnbare Schuld am Heer und besonders an dem Mann im Schützengraben, der dafür bluten müßt,, darstellt.

Ich binte Eare Exzellenz darum mit allen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß die Erzeugung von Waffen und Munition in nach⸗ drücklichster Wise gefördert wird und daß ganz besonders von allen in Frage kommenden Stellen die notwendige Aufklärung der Rüstungsarbeiter bettieben wird, die mir die erste Vorbedingung zur Erreichung unseres gr ßen Zweckes zu sein scheint. v. Hindenburg.

Der Generalleutnant Gröner hat an die General⸗ kommission der Gewerkschaften Deutschlands, den Gesamt⸗ verband der christlichen Gewerkschaften Deutschlands, den Ver⸗ band der Deutschen Gewerkoereine, die polnische Berufsvereini⸗ gung, die Arbeitsgemeinschaft der kaufmännischen Verbände, die Arbeitsgemeinschaft der technischen Verbände und die Arbeitsgemeinschaft für das einheitliche Angestelltenrecht fol⸗ gendes Schreiben gerichtet:

Generalfeldmarschall von Hindenburg hat mir das in Abschrift beige ügte Schreiben übersandt, das ich gleichzeitig der Tagespresse zur Veröffentlichung zugeben lafse. Es bedarf keines besonderen Hinweises, daß es in erster Linie Aufgabe der berufenen Vertreter der Arbeiter sein wird, die von dem Generalfeldmarschall ia An regung gebrachte Aufklärung in umfassender Weise zu organisieren und nachhaltig zu fördern. 1

Eine wichtige Grundlage für den Erfolg des wirtschaftlichen Durchhaltens in der Heimat ist die rückhaltlose Zusammen⸗ arbeit der Arbeiterorganisationen mit dem Kriegs⸗ amt, wie dies auch bei der Verabschiedung des Hilfsdiensigesetzes in besonderer Weise zum Ausdruck gebracht worden ist. Die Worte des eldmarschalls werden gewiß dazu beitragen, daß die deutsche Avbeiterschaft sich dessen bem ußt bleibt, daß die im Hilfsdienstgeses für den Krieg vorgesehene Regelung des Arbeiteverbästnisses für terschaft nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten ge⸗ ra at.

Daher bezweifle ich auch nicht, daß dieser Appell an das Ver⸗ antwo tungsgefühl und das Pflichtbewaßtsein in der Arbeiterschaft vollen Widerhall finden wied. Gröner.

Die Bischöfliche philosophisch⸗theologische Lehranstalt in Paderborn führt jetzt die Bezeichnung „Bischöfliche philo⸗ sophisch⸗theologische Akademie“.

Da über die Beschlagnahme von verdorbenen Kon⸗ serven in weiten Kreisen noch große Unklarheit herrscht, so macht der Kriegsausschuß für Oele und Fette durch „W. T. B. darauf aufmerksam, daß seit dem 15. Februar 1917 folgende Verordnung des Reichskanzlers besteht:

Alle verdorbenen oder sonst für die menschliche Ernährung nicht geeigneten, ganz oder teilweise aus tierischen Stoffen hergetteltten Konserven, Würste sowie sonstige Fleisch⸗ und Feitwaren, die in ge⸗ werblichen oder Handelsbetrieben anfallen, sind dem Kriegsausschuß für Oele und Fette, Abteilung Knochenverwertung Sektion B, Ab⸗ deckereiwesen, anzumelden und abzuliefern.

Die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft m. b. H. Warenabteilung 13 (Käse) gibt durch „W. T. B.“ bekannt, daß die zurzeit bis zum 30. April 1917 gültige Regelung über Einfuhr und Vertrieb von Schweizer Käse auch über diesen Zeitpunkt hinaus bis auf weiteres in Geltung bleiben wird. Entsprechend dem jetzigen Schweizer Exportpreise für Schweizer Hartkäse (Emmenthaler Käse) von 400 Francs für 100 Kilogramm wird der Kleinhandelshöchstpreis für diese Käsesorte nunmehr auf 3,10 für ½ Kilogramm festgesetzt. Im übrigen verbleibt es bei den aus den bekannten Bedingungen vom 20. September 1916 zu ersehenden Zuschlägen.

Der gestern vom „Wolffschen Telegraphenbureau“ breiteten Meldung entsprechend, gibt der „Verband Wahrung deutscher Interessen in Rumänien E. folgendes hekauntz

Bei der Militärverwaltung in Rumänzen ist eine Abteilung für den Schusz von VBermögensinkeressen Angehöriger der Zentralm einger chtet worden. Zur Mitarbeit sind von den zuständigen öůff nt lichen Stellen die offi,iell anerkannten, ausschließlich gem tunützig wirkenden Schutzverhände Deutschlands, Oesterreichs und Ungaruns, und zwar für Deutschland lediglich der schon jetzt rund 300 Muplieder umfassende „Verband zur Wabhrung deutscher Interessen in Rumänien E. V.“ in Berlin herangezogen worden.

Die Verbände haben vereinigte Geschäftsstellen in Bukarest ein⸗ gerichtet. Jeder Verband vertritt die Interessen der Angehörigen seines Staates. Das Vorgehen gegenüber den Rumänen er olgt nach einbeitlichen Gesichtspunkten, so daß die Interessen der Angehörtgen der Zentralmäachte gleichmäßige Berücdksichtiaung finden. Die Nieder⸗ lassuag des deuschen Verhands in Bukarest, die soeben durch den Vorsitzenden, Handelerschter Behrendt, errichtet wurde, arbeitet nach den Anweisungen der Berliner Verbandshauptftelle. Ihre Täligkeit wird im besonderen darin bestehen:

a. den bn veen Zustand der fraglichen Vermögensinteressen zu ermttteln,

b. den Jatznessen den nötigen Schutz zꝛu verschaffen, sei es durch Antrag bei den Milnärvehörden, sei es durch Beitreibung von Forderungen oder auf sonstige zwedhdienliche Weise,

c. dem Verbleib verschleppter deut cher Staatsangehöriger nach⸗ zuforschen und Verbindung mit ihnen anzubahnen.

Der Vekehr der deutschen Interessenten mit der Verbandestelle in Bukarest erfolgt ausschließlich durch die Verbandshauptstelle Berlin C. 2 (Burgstraße 26).

Alle diejenigen, die Vermögensinteressen in Rumänien, ins⸗ besondere Forderungen gegen rumänische Schuldner, haben und noch nicht Mitglied des Verbandes siad, werden aufgesordert, dem Ver⸗ band dite Wahrung threr Interessen zu übertragen. Auf Ersuchen werden von dessen Hauptstelle die Bedingungen mitgeteilt und weitere Auskünste gegeben.

Der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel, hat auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand für die Stadt Berlin und die Provinz Brandenburg folgende Bestimmungen erlassen:

JI. Die Ausfuhr von Druckschriften in das verbündete und neutzale Ausland sowie in die besetzten Gebiete unterliegt fol⸗

genden Bestimmungen:

1. Druckschriften (mit Ausnahme der Tageszeitungen und Musi⸗ kalten mit und ohne Text), die kein Erscheinungsjahr oder ein späteres Erscheinungsjabr als 1913 tragen, bedürfen zur Aus⸗ fuhr einer besonderen Erlaubmis derjenigen Kommandobehörbe, in deren Bereich der Verleger seinen Sitz hat.

Desgleichen bedürfen alle Werke, die als chemische oder technische ohne weiteres erkennbar sind, sowie Werke und Druckschriften mit karthographischem Inhalt (z. B. Atlanten, Reiseführer, Adreßbücher mit Stadipläuen usw.), Uniformbücher und Militärdienstvorschriften stets ohne Rücksicht auf das Er⸗ schein ungsjahr einer Ausfuhrerlauhnts.

Die Ausfuhrerlaubnis wird für den Landespolizeibezirk

Berlin sowie für Potsdam und Groß Lichierfelde von der Pr sseebrerlung be’m Oberkommando in den Marken beziehungs⸗ weise für Druckschriften medizinischen Inbalts von dem Sanitätsamt der militärischen Institute erteilt. Für alle übrigen Orte der Provinz Brandenburg ist die Presseabteilung des stellvertretenden Generalkommandos des III. Armeekorps zur Erteilung der Ausfahrerlaubnis zuständia. Dle Aus uhrerlaubnis moß entweder durch Emdruck oder Auf⸗ stempelung des von der zuständigen Kommandobehö de bekannt gegebenen Ausfub zeichens a sichtharer Stelle, d. h. regelmößtg auf dem Titelblatt oder bei Broschüren auf dem Buchumschlag oder durch eine besondere, der betreffen en Druckschreft bei⸗ ge ügte ausdrückliche Erl ubniserklä ung kenntlich gemacht setn. Die Genehmigung zur Aabeingung des Ausfuheeichens wird in der Regel dem Verlev er erteilt; sie kann unter Umständen für bereits erschtenene Bücher auch dem ausliefernden Kom⸗ missionär beziehungsweise in besonderen Fällen auch dem Bar⸗ sortimenier übe tragen werden.

Allen anderen Personen, also auch dem gewöhnlichen Sortimenter und Buchhändler, ist eine eigene Verstemrelung nicht gestatiet. Diese haben sich zwecks Anbringung des Aus⸗ fahzeichens nach ihrer Wahl entweder an die Kommanto⸗ behörde des Verlagsortes oder an diejenige ihres Wohnsitzes zu wenden.

Die Genehmigung zur Anbringung des Ausfuhrzeichens wird nur dann erteilt, wenn die Ausfuhr allgemein in das ver⸗ bündete und neutrale Ausland erlaubt werden kann.

Die Grenz⸗, Zoll⸗ und Pest⸗Ueben wachungsstellen sind ange⸗ wiesen, grundsätzlich alle Druckschriften, die den obigen Vor⸗ schriften nicht entsprechen, anzuhalten und ihrer zuständigen Kommandobehörde zur weiteren Veranlassung zuzuleiten.

II. Wer es unternimmt, eine nicht zur Ausfuhr beigegebene Drucksch ist mit oder ohne Ausfuhrzeichen auszuführen orer ohne Genehmigung mit einem Ausfuhrzeichen zu versehen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe dis zu 1500 bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der zur Umgeheng der Ausfuhrvorschriften eine Druckschrift mit einem falschen Ersch inungsjahr ve si ht, oder der sonst den für die Druckschriftenausfuhr gegebenen Vorschriften zuwiderhandelt.

Bet buchhändlerischen Ballensendungen ist im Falle von Ver⸗ stößen der Absender des Einzelpakets als haftbar anzusehen.

III. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1917 in Kraft.

Niieederlande.

Die gestrige „Staatszeitung“ enthält nach einer Meldung der „Neederlandsch Telegraaf⸗Agentschap“ eine Erklärung, daß die niederländische Regierung sich in dem Kriege, der zwischen den mit den Niederlanden befreundeten Mächten, Deutschland und den Vereinigten Staaten sowie Deutschland und Kuba ausgebrochen ist, vollkommen neutral verhalten wird.

Spanien.

Rach einer Meldung der „Agence Havas“ hat der Ministerpräsident Romanones dem Könige mit Rücksicht auf die politischen Umstände die Gesamtdemission des Kabinetts überreicht.

Das neue Kabineitt ist, wie folat, gebildet: Vorsitz: Garcia Prieto, Auswärtiges: Juan Alvarada, Inneres Don Julio Durell, Krieg: General Agnilera, Marine: General Miranda, Justiz: Ruiz Valarino, Fianzen: Santiago Alba, Oeffentliche Arbeiten: Herzog Var⸗ valle, Unterricht: José Francos Rodriguez.

Portugal.

Laut Mitteilung der Zeitung „Epoca“ ist es in Listabo zu Straßenunruhen gekommen, die einen hlutigen Veri genommen haben. Die Manifestanten, denen personen anschlossen, wurden durch ein Truppenaufgebot zerstreut. 1“

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