8. 29) vem 23, Mär; 1916 (Re’ „,Gesetzbl. S. 183 5 22. Nian 1917 Re che geflb. 8e. 889 setzbl. S. 183) und vom
Bekanntmachung.
* 2 “ WW1“
Der Herr Reichskanzler hat durch Erlaß vom 3. April 1917 die von der Basler Lebens⸗Versicherungs⸗Ge⸗ sellschaft in Basel eingeführte Aenderung der Kriegs⸗ versicherungsbedingungen genehmigt.
Nach der Aenderung soll künftig auch bei Landsturm⸗ pflichtigen die Teilnabme an Kriegsereignissen grundsätzlich nur gegen Entrichtung einer Zusatzprämie in die Versicherung ein⸗ geschlossen sein. E11“
Berlin, den 19. April 1917. Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversiche
8 J. V.: Klewitz.
—.—
es wären drei Monate vergangen, aber es wäre kein Zeichen richten.
für die Erfüllung jener Voraussage zu sehen. Demgegenüber Kriegsnach ch wird durch „W. 8— B.“ erneut ausdrücklich darauf hinge⸗ Berlin, 21. April, Abends. (W. T. B) wiesen, daß sich die deutsche Regierung weder je mit der Hoff⸗ der Scarpe.
Bei Arras starker Feuerkampf nördlich der nung einer so schnellen Nisderzwingung Englands getragen, * ne⸗Schlachtfront im ganzen noch Aeuße ungen in diesem Sinne von sich gegeben hat. An der Aisne⸗Champßgne⸗Schlach
ztiakei 1 h e und Was von der Erklärung der Sperrgebiete erwartet wurde Leenghh Leretok h. en. 8 und noch erwartet wird, ist eine monatliche Verringerung Im Osten nichts Neues. 88 11“ der feindlichen und für feindliche Zwecke fahrenden Schiffs⸗ 4 1ö räume, derart, daß nach einer gewissen Reihe von Monaten das Wirtschafisleben unserer Feinde durch Mangel an Schiffsraum so geschädigt würde, daß sie zum Frieden ge⸗ zwungen sind. Um vor falschen Schlüssen zu warnen, ist be⸗ sonders auch von Anbeginn des uneingeschränkten U⸗Boot⸗ krieges immer wieder der in der neutralen Presse vielfach begegneten Auffassung entgegengetreten worden, daß es sich bei dieser deutschen Seekriegsmaßnahme um eine „Blockade“ handelte. Aus dem Wortlaut der deutschen Sperrgebiets⸗
8 nagiermngspräfident. Arehnneae Beschäftigung bei dem Bezirks⸗ über die Abkürzung des juristischen Vorbereitungz, 9. 6 Sicha 8½ v.. übrigen sechs Monaten
dienstes für Kriegsteilnehmer. iimat der R gierungspräsident. Vom 9. April 1917. Kriegsreferendare, die vor 22 Ernennung zum Regierungs⸗
8 ndar hereits mehr als 6 Monate bet einem Amtsgericht täti ür lhelm, von Gottes Gnaden König von 5 aird der sechs Monate überschießende Zeitraum zur Hälfie Preußen ꝛc.,
auf den Vorhereitung dienst bei der Regserung und zur Hälfte auf verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtngsz e1,Jütfanr ütgerechnet, über den der Hergterungspröfipent ftei ver⸗ der Monarchie, was folgt:
fägen kann. 94. Der Justizminister wird ermächtigt, den Vorbereitungs⸗ Bereits imm Vorbereitungsdienst bei Verwaltungsbehörden hefind⸗ dienst der Gerichtsreferendare für Teilnehmer am jetzigen
liche Kriegsreferendare können zur zweiten Prüfung . we den, Kriege um die Zeit des Kriegsdienstes, jedoch höchstens um
Gesetz
d § 6 Fetteese Wasck⸗ und Reinigungsmittel, die unter Verwendung von in Wasser unlöslichen oder nur chwer löslichen Stoffen in Ver⸗ bindung mit anderen Beimischungen becgestellt sind, dürfen ur mit Zustimmong des Kriensausschufses für pflanzliche und iti rische Oele und 15⸗ unter Einhaltung der von diesem festgesetzten Bedingungen feilsehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht Die Vorschrift findet auf Erieugr isse, die autschließli cheuer⸗ zwecken zu dienen bestimmt sind, eiae 1B 4 a.
oder die Packungen in auffa 1 b ft „M. ü Scheuerzwecke Ragen. ecger Fomn dhe Nnlchh „üer igr
II. Wasch⸗ und Reinigungemiltel aubs in Wasser löslichen Stoffen.
8 § 7 Bekanntmachun Bei fettlosen Wasck⸗ und Ri igurgemftteln in Pe lverferm, die
e⸗ wasserlöel chen Suffen ohne Beimischang von wasserunlös ichen eff n berge el sind, darf der Gehalt an Soda 50 vom Hundert, die Gesamtalkalität, bercknet auf Soro, 60 ton Hundent, der Gehalt an acderen wasser öslichen Salzen ats Küllmiftel 25 vom Handert des Gewichts des Fertige zeugnisses richt überschreiten.
§ 8 Bei Ahbgabe on den Vothra cher darf der Preis für f. 3 ” ettlose Wasck⸗ und Remigungsminel in Pulverform, die ausschlteßlich aus Fesenr de cc n Stoffen hergestellt sir d, ehne Rücksicht derauf, ob die gube in Packunsen oder lose erfolgt, für 1 Ktlogramm 0,60 ℳ
die am gestrigen Tage im
Trotz der hefligen Kämpfe, 1 Raum Lene enges stattfanden und sich an manchen Stellen zu äußerster Wildheit steigerten, bot das gewaltige Ringen, wie schon in den letzten Tagen, nicht mehr das Bild einer einheitlichen, nach großen strategischen Gesichtspunkten geleiteten Schlacht. Vielmehr löste sich die Schlas zt in 5— vereinzelte Kampfhandlungen auf, die auf rein örtliche Erfolge
hinzielten. 1b ets. Franzosen ihre verzweifelten
Auch gestern erneuerten die s Aufmeg aus der Aisneniederung zum Höhen⸗ Versuche, den Aufstieg Lanana Hegfs⸗
zug des Chemin des Dames zu erzwingen. 2 3 wellen brachen, wie am gestrigen Tage, im deutschen Feuer⸗ zusammen. Westlich von Craonne gerieten die französischen Sturmhaufen in flankierendes Arllleriefeuer, das sie reihenweise niederwarf. Im Gegensatz zu den erfolglosen Angriffen der Franzosen gelangen den Deutschen Gegenstöße, die wie südlich von Cerny, Geländegewinn ein⸗
wenn sie außer der neunmonatigen Beschäfttgung vei Gerichtsbehörden ein Jahr, abzukürzen. e, Monate dei Verwaltangsbehörden, davon 12 Mongte beim Land⸗
Was als Kriegsdienst anzusehen ist, bestimmt sich nach Imt sowse 12 Monate bei der Regterung und bet dem Beztrksausschuß
den Vorschriften über die Anrechnung des Kriegsdienstes auf titig waren. § 5. das Dienstalter der Staatebeamten. Soweit danach Entschei⸗ Hat der Referendar weniger als ein Jahr Kriegsdienst geleistet, dung von dem Verwaltungschef oder unter seiner Bereiligung so dauert der Vorbereiturgzdieust pier Jabre ab⸗üglich der Zeit des zu treffen ist, entscheidet der Justizminister. Kiegsdienstes. In diesem Falle LnE Beschäftigung bei den Ver- erklärung vom 31. Januar 1917 geht bereits klar hervor, Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift waltungsbehörden entsprechend z9 verlängern. bos vors eimer dere .. ena Brglanbs ver de und beigedrucktem Königlichen Insiegel. zit der Re en; Ln orlegereferendar rach Ablauf Außenwelt keine Rede sein und nicht erreicht werden konnte Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. April 1917. 8 8 ljäͤbrigen uszeit nicht für r- ee. Fegebilben vof und sollte, daß jeglicher Verkehr mit e Fheiscn Häfen (Sie e.) Wilhelm. Faan weite Pruͤfung mit Erfolg abzuleisten verspricht, ist die Vor⸗ abso ut unterbunden würde. Daraus ergibt sich abo für jeden Beth ll Syd wmteikungezeit zu verlaͤngern. Von der Verlängerung ist uns Anzeige Ein ichtigen ohne weiteres, daß eine Niederzwingung Englands “ “ 1 . nf ertatten. in wenigen Wochen niemals erwartet worden ist. Im übrigen ö 1 haben wir nach den bisherigen Ergebnissen allen Grund, mit
g-
Der Karrenhändler Johann Carl Christph Zeyn in Ham⸗ burg, Moustr. 3, Keller, dem durch Peschloß der Deputation für Handel, Schiffahct und Gewerbe vom 12. Jult 1916 wegen Unzuver⸗ lässigkeit ter Handel mit Nahrungsmilteln unt rsagt war, wird auf seinen Antrog zu diesem Pandel wieder zugelassen.
Hamdurg, den 17. April 1917.
Die Depatation für Handel, Schiffah 2
88*
8
rt; und Eew
Justus Strandes.
nicht übersch eiten.
Die vorstebend feftaef tzten Preife sind Höch preite im Sinne de
veh. 92 8 8 8
Gesetz s, beneffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung in Senc machu 1 ar veiche⸗Ge etzbl. 23. Maäz 1916 (R ichs⸗ vesetzbl. S. 183) und 1.
vomn 17. Dezember 1914 (Reich⸗Genetzbl. S. 516) mt den Bekanntmachungen pom 21 Iha 1915) S. 25), von 22. Ma z 1917 (Reichs⸗ esetzbl. S. 253).
4 Fetiles⸗ Wasch⸗ asen⸗, Schmier⸗ oder btoffe embolt n, dürfen nur mit
sonst in den Verkehr zebrocht werde n. 8 IV. Ausnahmen.
“ § 10 Der Kriegsaus ʒ kann auf schuß sür pfl mzliche
bestimmt si d, Ausnahme
für fettl se W sch⸗ und R
8b eee Bgkassent n von den Vorschriften der §§ 7, 8 8 V. Strafbestimmungen.
Mit Gef nonis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zn eh ausend Mnk wird kestraft, wer den Bestimmungen der 8§ l, 2, 3, 4, 6, 7, 9 oder den von dem Kriegsaus chasse gemaͤß §§ 3, 8 9 fen er t 1en Bedinguncen zumtderhand lI. Neren der Sifafe kann auf Einzehung der Stoff⸗ erkonnt nerden, auf die sich die strafbare ee bezteht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder
8 12
Die Beftimmungen toeten am 1. Mai 1917 in Kraft. Sie treten an die Stelle der B kanntmachung, beireffend Ausfuhrungt⸗ Ia 2 üs venn über h riehr mit fertosen Wssch⸗ R infgungsmit vom 5. be G N. x Gesezbl. S. 1131). B1ö1 - “ Berlin, den 19. April 1917.
Der Stelloertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich.
Bekanntmachung,
hetreffend Liquidation französischer Unter⸗ nehmungen.
Auf Grund der Verordnung, französischer Unternebmungen, Gesetzbl. S. 227) habe ich die angeordnet:
18) der Kammaarnsvinnerel Lublinitz Motte, Meillassoux Ssh
& Cie. (Lq itdator: A veeaene Revsch in Labin ee
19) ger fra zösischen Bereiligeng an den Rhein’ sch n Gleswerken Weber & Foremps G. m. b. H. tn Coln (Lqutda or: Generoldirektor, Doerbürgermeiner a. D. Haumann in Cölr) de. Firma Lepoöatre & Kanne he ake in Aachen (Liqui⸗ dator: Dr. Franz Schatz in Aachen), der Firma Martin Jeune & Cie in Johannksbera (Liqul⸗ dator: Weiakommt sionär Soh lein in Geisenheim), der f a zösischen Geschäftsanteite der Fime M salk⸗ und Plattenfabrik G. m. b. H. in Ransbach a. Rh. (eiqurator: Fabrikant August Hanke in Hötr), der französi chen Geschä tzanteile der Wandplattenfabrik Engers G. m. b. H. in Engers a. Rh. (Lig iontor: wie zu 5), den französischen Beteilitn! an der Firma Agd, G. m. b. H. “ “ Techntsches Buteau für
em sche Indurrie in aden (Liquidator: Kauf⸗ Alf ed Conh in Wieebaden). ”
Berlin, den 20. April 1917.
8 Der Reichskanzler. J. A.: von Jonquidres.
Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 15. April 1915
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 123). Auf Grund der Bekanntmochung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts am 22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 402) werden die Ausführunasbestimmungen vom 15. April 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 123) und 22. Januarx 1917 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 17) u der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trink⸗ branntweinerzeuagung vom 31. März 1915 (Reichs⸗Gesetzbl.
S. 208), wie folgt ageändert: 1) In § 2 Nummer 1 Buchstabe e werden die Worle Par’üwerien und’ gestrichen. 2) In § 3 Nummer 2 Abs. 2 wird an Stelle ker Worte nicht mehr als 4 Hundertteile“ gesetzt: „nicht mehr als 2 Hundertt i e“. dem 1. Mai 1917 in
betreffend Liquidation vom 14. Marz 1917 (Reichs⸗ Liquidation folgender Firmen usw.
20) 21) 22)
23) 34)
8
Diese Bestimmungen treten mi
Kraft.
Beerlin, den 21 April 1917. ö“ 8
Der Präsident des Kriegsernährungsamts von Batocki.
§ 9 § und Reini ungsmittel in Stück⸗, Tabletten⸗, deäenga die ausschließlich wasser ögliche . u Zustimmung des Kriegeausschuss s 5 pstanstiche und tierische Dele uns Fe te unter Einhaltung der von eesem fesig setzten Beom gungen an eboten, feilgehalten, verkauft oder
und tierische Oele und Fette
1. zür Er eugnisse, die aussch i⸗ßlich Scheuerzwecken zu dienn von den Vorschriften der §§ 4, 5, n'gungsmittel in Pulverfocm, aus wass rlölichen Stoffen hergestellt
Bekanntmachung.
Die Milchhändlerin Auguste Wilbelmine Henrkette Kröger, geb. Kammeyer, in Hamburg, Bartelestraße 33, der durch B schluß der Deputatton für Handel, Schtffahrt und Gewerbe vom 5. Septea ber 1916 wegen Unzuverlässigkeit der Handel mit Misch untersagt war, wird, rachdem die in der Bekanntmachung zur Fan⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel pom 23. Septen ber 1915 vorgesehene Meindestaus chlußfrist abgelaufen ist, auf ihren Aatrag zum Handel mit Milch wieder zugelassen.
Hamburg, den 17. April 1917.
PDie De at fnj S Siff 1 s 8 Dexutatton für Haodel, Schiffahrt und Gewerbe.
Justus Strandes.
Bekanntmachung.
Der Milchbändter Jürgen Johannes Clasen in Ham⸗ burg, Gluckmaße 35, dem durch Beschlus der D⸗putatien für Hard I, Sch ffahrt und Gewerhe vom 28. Oktober 1916 negen Un⸗ zauberlässigteit der Handel mir Milch untersagt war, wird, nachrem die in der Bekanmmachung zur Ferrhaltung uszuverlässtger P rsonen vom Handel vom 23. September 1915 vorgeseberne Minde stausschluß⸗ srist abgelaafen üu, zum Handel mit Milch wieder zu⸗ gelassen.
Hamburg, den 17. April 1917.
Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe Justus Strandes.
“ Bekanntmachung. 8
“ Dem Koblenhändler Woldemar Peschka in München, Richildenstr.e 37, wude wegen Uazuverlässi keit vom stellv. Hecet⸗ tommando I. b. A.⸗K. der Handel mit Gegenständen räglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs untersagt und die Schließung seines Geschäfts angeordnetr. 1 München, den 18. April 1917, 1
b Der Kommandterende General von der Tann.
Bekanntmachung.
Dem Häandler Robert Blum in Chemnitz wird ouf Grund der Bundesratev rord- ung vem 23. Septea ber 1915, betreff nd Fern⸗ baltung unzuverlässiger Personen vom Handel, hiermit die Her⸗ nellung chemischer Bedarfsgegenstände und von Ersatz⸗ mitteln im Sinne der Vererdrung des Kniglich sachsischen Ministerkums des Innern vom 20. Maärz 1917 und der Handel mßt rcJhn eehea gatlelnekett n bezug auf einen derartigen Gewerbebdetrieb unter Auferlegung der Keosten der Veröffentlichung im Reicheg⸗btet untersagt. 1 geg. Chemnitz, den 20. April 1917. . . Der Rat der Stadt Chemritz. Gewerbeamt.
dr. Hüppner, Stadtrat.
über die höheren
verordnen, mit Zustimmung der Monarchie, was folgt:
ermächtigt, die Vorbereitungszeit für den höberen Verwaltungs⸗ dienst (Gesetz vom 10. August 1906, Gesetzsamml. S. 378) zugunsten der Teilnehmer am jetzigen Kriege um die Zeit des Kriegsdienstes, jedoch höchstens um ein Jahr, abzukürzen.
der Kriegsteilnehmer als Referendare bei den Gerichtsbehörden und über ihre weitere Beschäftigung im Vorbereitungsdienste 8 den Verwaltungsbehörden Mi
den Vorschrift n über die Anrechnung des Kriegsdienstes auf das Dienstalter der Staatsbeamten.
und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
von Bethmann Hollweg. von Breitenbach. Beseler. Sydow.
Abkürzung des Vorbereitungsdienstes zum Verwaltungsdienst für Kriegsteilnehmer. Vom 7. April 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., der beiden Häuser des Landtags
Der Minister des Innern und der Finanzminister werden
2
Die näheren Vorschriften über die Dauer der Beschäftiaung
·- werden von den bezeichneten istern erlassen.
Waz als Kriegsdienst anzusehen ist, bestimmt sich nach
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
Gegeben Großes Hauptquartier, den 7. April 1917. (Siegel) Wilhelm.
von Trott zu Solz. Zugleich fü, den Minister des Innern: h
Frhr. von Schorlemer.
Helfferich. Graf von Roedern.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl Wilhelms⸗Gymnasium in Hannover, Professors Paul⸗Berthold Schmidt zum Direktor des Gymnasiums in Ratzeburg durch das Staatsministerium bestätigt worden.
8
Erlaß des Staatsministeriums, 8 betreffend Anwendung des vereinfachten Ent⸗ eignungsverfahrens bei der Erweiterung des Elektrowerkes und Errichtung einer weiteren Elet⸗
trodenfabrik durch das Rheinisch⸗Westfälische
Elektrizitätswerk, A. G., in Essen (Ruhr). Vom 29. März 1917.
Nachdem dem Rheinisch⸗Westfälischen Elektrizitätswerk, A. G., in Essen (Ruhr) zur Vergrößerung seines für Heeres⸗ lieferungen tätigen Elektrowerkes und zur Errichtung einer weiteren Elektrodenfabrik das Enteignungsrecht durch den auf Grund Allerhöchster Ermächtiaung ergangenen Erlaß des
den höheren genommen baben, ohne Uaterschied, ob sie kei dienst den begonnen baben oder nicht. Kriege teilgenommen haben, Gesetzes.
und 30 Monate bei 12 Monate hat der Reserendar bei einem Landrat sowie 12 Monats bei der Regterung und bei
Staatsministeriums vom 16 März 1917 verliehen worden ist, wird nunmehr auf Grund des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Be⸗ schaffung von Arbeitsgelegenheit und Beschäftiaung von Kriegs⸗ gefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) mit Nachtägen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) und 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieser Vevordnung zur Vergrößeruug des Elektrowerkes und zur Errichtung einer weiteren Elektrodenfabrik Anwendung
Berlim, den 29. März 102 1. Das Staatsministerium.
von Breitenbach. Beseler. Sydow.
don Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. Helfferich. Graf von Roedern.
Lentze.
Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent⸗ eignungsverfahrens bei der von dem Deutschen Reiche (Neichs⸗Marineverwaltung) auszuführenden Anlegung einer öffentlichen Anstalt in den G.
markungen Scheuen und Garßen.
8 Vom 5. April 1917.
Auf Grund des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, be⸗ treffend ein vereinfachtes Enteignunasverfahren zur Beschaffur von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegsgefalk genen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) m Nachträgen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) und vom 25. September 1915 (Gesersamml. S. 141) wird bestimmt, dasß das in der Verordnung vorgesehene vereinfachte Verfahren bei⸗ der Ausübung der dem Deutschen Reiche (Reichs⸗Marinever⸗ waltung) zur Anleagung einer öffentlichen Annalt in den G markungen Scheuen und Garßen durch Staatsministeria beschluß vom 22. März 1917 verliehenen Enteignungsbefugnis stattfindet.
Berlin, den 5. April 1917.
Das Staatsministerium. von Breitenbach. Beseler. Sydow. von Trott zu S Lentze. Helfferich. Graf von Roedern.
Ausführungsanweisung vom 12. April 1917 zu dem Gesetz über die Abkürzung des Vorberei⸗ tungsdienstes zum höheren Verwaltungsdienst für Kriegsteilnehmer vom 7. April 1917 (Gesetzsamml. S. 53). Auf Grund der 88 1 und 2 des Gesetzes über die Ab kürzung des Vorbereitungsdienstes zum höheren Verwaltungs dienst für Kriegsteilnehmer vom 7. April 1917 wird folgendes
bestimmt:
§ 1. Die Vorberestungszeit für den höheren Nerwastungsdienst (Gesetz
vom 10. August 1906, Ges tzkamml. S. 378) wird sü T ilnehmer am jetzigen Kriege (Kriegereferendar“) um die Zeit des Krlegedienstes, jedoch höchstens auf drei Jahre, abg kürzt.
- 1 bezieht sich auf fämtliche Anwärter für Verwaltungstienst, die an dem jetzigen Feldzuge teil⸗ Eintritt in den Kri gs⸗ Vorbereitungsdienst hei Gexichte⸗ oder Verwaltungebehörden Auch Schüler und Studenten, die am fall, n unter die Bestimmungen des
Die Vorschrift im §
3 § 3. 2 Die Krieggreferendare sind sechs Monate bei einem Amtsgericht
Verwaltungsbehörden zu b schäti zen. Mi destens dem Bezirksausschusse zu arbeiten. Die
Dauer der Beschäftigung
bei dem Bezirkzausschuß bestimmt deß
des Oberlehrers am Kaiser
Anissen,
§ 7.
Neben der Abkürzung des Vorbereitungsdienstes auf Grund dieser Ausführungsanweisung findet keine weitere Anrechnung des Kriegs⸗ Uenstes auf die Ausbildungszeit der Kriegereferendar’, wie si; der Runderlaß vom 7. November 1915 — C. 1439 II. Ang./gin. Min. P. 1489 — vorsieht, statt.
Die Dauer der in dem R noerlaß vom 16. Februar 1916 —
M. d. Inn. I a. 165/Fin. Min. P. 168 — vorgesehenen an⸗
der Referendare im Mereich der J’oilverwaltung bei den Generalgpuvenement in Brüßel ud Warschau oder bei einer dem Oberbefeh sbaber Ost unterstellten Zivilverwaltungen wird für die Kriegsreferendare auf zöchstens 6 Monate festgesetzt. Die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Be⸗ schäftigung beim Landrat sowie bei der Regterung und bei dem Be⸗ znksausschufse darf dadurch nicht verkürzt werden.
Berlin, den 12. April 1917. Der Finanzminister. Heauges.
nchnungsfähtgen Beschäftigung
Der Minister des Innern. von Loebell.
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗
angelegenbheiten.
Den Lehrern an der Königlichen Akademischen Hochschule für die bildenden Künste in Charlottenburg Maler Ferdinand Spiegel und Maler und Radierer Erich Wolfsfeld ist der Titel Professor verliehen worden.
E11“
Bekanntmachung.
Dem Bäckermeister Franz Gorynski in Schrimm ist wegen Unzuverlässi keit der Betrieb der Bäckerei sowie der Verkauf der Backwaren ouf Grund Bundesratsverordnung vom 1 ee a 1915 (RGBl. S. 603) bis auf weiteres untersagt vorden. —
Schrimm, den 31. März 1917.
Der Landrat. Kirchhoff.
—4
o““ 8
Das Geschäft und der fonstige Gewerbebetrieb des Kaufmonns Ulbert Schütz in Claustbal, Bergstraße 944, sird auf die Dauer von
u“
4 — vier — Monaten behordlich geschlossen.
Zellerfeld, den 14. April 1917. Der Landrat. von Lücken.
Bekanntmachung. Dem Kaufmonn Karl Salrein, geboren am 25. Juni 1862
in Heidelberg, wohnhaft in Frankfurt a. M., Braubachstraße Nr. 36,
Geschäftslokal ebeda, wird hierdurch der Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs, insbes ndere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, ferner vohen Naturerzeug⸗ Heiz⸗ und Leuchtstoffen, sowte jegliche mittelbere oder ur mitielbare Bereiligung an einem solchen Handel wegen
Unzuverlä sigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieh untersagt. Frantfurt a. M., den 20. April 1917. Der Polizeipräsident. J. V.:
B. 2
von Klenck.
Deutsches Reich. Preutzen. Berlin, 23. April 1917.
Seine Majestät der Kaiser und König hat an⸗ läßlich der siegreich abgewehrten Angriffe an der Aisne und in der Champagne laut Meloung des „W T. B“ folgendes Tele⸗ gramm an Seine Kaiserliche und Königliche Hoheit
den Kronprinzen gerichtet: Die Deinem efehl unterstellten Truppen aller deutschen Stämme haben, in stablhartem Willen und kraftvoll geführt, den
großen französsschen Durchbruch an der Aisne und in der Cham⸗
pagne zum Scheitern gebracht. Die Infanterie hat auch dort wieder das Schwerste zu t agen gehabt und Großes in tode mutigem Ausharren und unwiderstehlichem Angriff dank der unermüdlichen Hilfe der Artillerie und der onderen Waffen geleistet.
Führern und Truppen übermittele Meinen und des Vater⸗ landes Dank!
Die Schlacht an der Aisne und in der Cham pagne ist noch nicht zu Ende. Alle, die dort kämpfen und bluten, sollen aber wissen, daß gavz Deutschland ihrer Taten gedenkt und mit ihnen festen Willens ist, den Paseinskampf bis zum siegreichen Ende durchzufechten. Das walte Gon! Wtlhelm. I. R.
Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten die vereinigten has schafte für Rechnungs⸗ wesen und für Handel und Verkehr sowie die vereinigten Aueschüsse für Rechnungswesen und für das Seewesen Sitzungen. 8
I
—
Dänische Heiiungen, „Politiken“ und „Nationaltidende“, erinnern 1s 88 eine ansesi e deutsche Voraussage, daß England duͤrch den uneingeschränkten U⸗Bootkrieg innerhalb dreier Wochen auf die Knie gezwungen sein würde:;
— 2
dem Erfolg des neuen U⸗Boortkrieges — wie im Reichstag noch vor wenigen Wochen offiziell erklärt wurde — vollauf zufrieden zu sein. 8
Das holländische „„Algemeen Handelsblad“ vom 8. April chreibt:
Der Seeschlepper „Cyclop“ war auf die Nachricht, daß der torpedterte Dampfer „Trevier“ 24 sm vom Maas⸗Leuchtsc iff tr ibe, ausgefahren, um das Schiff zu bergen. Außerhalb der 20 Meil'engrenze wurde er von einem deutschen Unterseeboot ange⸗ halten und beschoffen und sollte versenkt werden, wurde aber wieder freigegeben, als der Unterseebortskommandant sich überzeugt hatte, daß der Schlepper nur ausgefahren war, um die „Trevier“ zu berunen. Das „Handelsblad“ fügt diesem Bericht die Bemerkung hinzu: „Die nicht gesunkene „Trevier“ sollte also aller Wahrscheinlichkeit nach als Köder dienen, um andere Schiffe in die Falle zu lcken.⸗
Hierzu meldet der Kommandant des U⸗Bootes, das inzwischen zuruͤckgekehrt ist:
„Der Schlepper „Cvelop“ wurde durch Warnungsschüsse an⸗ gehalten. Er hatte wenlichen Kurs und gab an, auf der Suche nach einem Fischdampfer zu süin. Nachdem festgestellt war, daß er keine Larung an Bord hatte, wurde er, da er sich an der Genze des Sperrgeb ets befand, wieder entlassen, mit dem Befehl nicht weiter nach Westen zu fahren. Der Dampfer fuhr darauf mit östlichem Kurs anscheinend nach Holland zurück.“
Hiernach ist also festgestellt, daß der Dampfer nicht, wie das „Algemeen Handelsblad“ behauptet, beschossen, sondern nur durch Warnungsschüsse zum Stoppen aufgefordert worden ist. Uns aver sogar zu unterstellen, wir arbeiteten nach dem engli⸗ schen Muster der U⸗Bootsfallen, mit „Dampferfallen“, so be⸗ merkt „W. T. B.“, ist eine ganz offenbare Böswilligkeit und eine durch nichts gerechtfertigte leere Behauptung, die an sich übrigens schon dadurch widerlegt wird, daß der U⸗Bootskommandant den Führer des Schleppers „Cyclop“ besonders warnte, nicht weiter nach Westen zu fahren, weil er dann in das Sperr⸗ gediet geraten und Gefahr laufen würde, versenkt zu werden. So sehen die deutschen „Dampfer Fallen“ aus, die in schonendster Weise von dem Befahren des Sperrgebiets ausdrücklich warnen. Von unseren Feinden sind wir derartige Verunglimpfungen seit langem gewohnt. Von neutraler Seite muten sie uns un⸗ gewöhnlichan. 88 “
Bei vielen Firmen lagern noch Zuschnitte zu Heeres⸗ ausrüstungsgegenständen, z. B. Tornistern, Brotbeuteln, Zeltzubehörteilen, sowie einzelne Zubehörteile, wie Leder⸗ zuschnitte usw. Diese nutzlos lagernden Stücke können, wie „W. T. B.“ mitteilt, zum Zwecke der Verwertung beim Web⸗ stoffmeldeamt der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königl. Preuß. Krieasministeriums, Berlin SW. 48 (Verlängerte Hedemann⸗ straße 10), auf den amtlichen Vordrucken, die bei der Vordruck⸗ verwaltung der Kriege⸗Rohstoff⸗Abteilung und den einzelnen Handelskammern erhältlich sind, unter Beifügung von Mustern angeboten werden. Hierbei ist genau anzugeben, aus welchen Teilen die Zuschnitte usw. bestehen. Die für die Zwecke der Heeresverwaltung verwendbaren Vorräte werden, falls ange⸗ messene Preise gestellt werden, übernommen. 9
— ——
Einige Tagesblätter haben die Nachricht gebracht, daß es dem Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette gelungen sei, die Margarinefabrikation zu heben, und daß in⸗ folgedessen der Bevölkerung eine größere Wochenmenge an Speisefettenals bioher zugeteilt werden könne. Wenn auch dank der erfolgre ichen Tätigkeit des Kriegsausschusses zurzeit Roh⸗ stoffe in eiwas größerem Umfange als biesher verfügbar sind, so bedeutet das Mehr eine so geringe Erhöhung der zur Ver⸗ sorgung der Bevölkerung ersorderlichen Gesamtmenge an Speisefetten, daß h damit eine irgendwie nennenswerte Er⸗ höhung der Kopfquote nicht erzielen läßt. Die Margarine wird im Rahmen der allgemeinen Fettversorgung dem Ver⸗ brauch zugeführt. Auf die Verteilung hat der Kriegsausschuß keinerlei Einfluß. “
Der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel, hat nachstehende Verordnung erlassen:
§ 1. Pen bei militärischen Diensestellen auf Grund bes Hilfsdienst⸗ gesetzes oder freiwillig, ehrenamtlich oder gegen Vergütung beschäftigten Zivispersonen ist es verboten, anderen Personen über Art und Gegen⸗ stand ihrer Taiigkeit bei der milhärischen Dienststelle oder über die ihnen auf Grund dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Mit, teilungen zu machen, wenn sich die Pflicht zur Gehe imhaltung aus der Natur der Sache aus einer besonderen Weisung der mili⸗ äcischen Dienststelle ergibt. b 84 Hrfs Verbot bleibt auch nach der Beendigung des Dienst⸗ verhältnisses bei der militärischen Dienststelle bestehen⸗
§ 3. Zuwiderhandlungen sowte Aufforderung oder Anreizung zu Z widerhandlungen werden, soweit die bestehenden Gesetze keine hböbere Freiheltsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu esnem Jahre, belm Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu
. traft. z 1 1 besgaf. Verordnung tritt mit dem 25. April 1917
in Kraft.
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ihnen, 3 brachten. Auch östlich von Craonne im Naume zwischen Eraonne und dem Bache Miette scheiterte ein heftiger fran⸗ zösischer Angriff, der nach starker Artillerievorbereitung, die am Nachmittage zu rasendem Trommelfeuer anwuchs, unter Unterstützung von Panzerwagen gegen 6 Uhr Abends erfolgte. Größtenteils wurden die Angriffe noch vor unseren Gräben niedergeschmettert. An einzelnen Abschnitten kam es zu blutigen Naͤhkämpfen und heftigen Gegenstößen. Nach ab⸗ flauendem Feuer in der Nacht lebte heute Morgen stärkeres feindliches Artilleriefeuer auch schwerer Kaliver an einigen Stellen wieder auf. 8 Der Block Brimont, der Drehpunkt der Schlachtfront, wurde ebenfalls wieder angegriffen, abermals vergeblich, unter schweren französischen und russischen Verlusten. Nördlich von dem wenige Kilometer von Reims entfernten Bethény wurden feindliche Grabenteile vor unserer Front gesäubert und dabei zwei Unteroffiziere und vierzehn Mann gefangen genommen. Nordwestlich Aubérive, am östlichen Flügel der Schlachtfront änderte sich die Lage im allgemeinen wenig. Feindliche An⸗ griffe gegen die von uns gehaltenen Höhenstellungen wurden blutig abgeschlagen. An einigen Stellen gewannen wir im Gegenangriff Raum. Fehpte . riffe, die gegen Abend einsetzten, wurden gleichfalls zurückgewiesen. 8 An der belgischen Front scheiterte in der Nacht zum 20. April ein englisches Unternehmen gegen Wytschaete. Breite Schützen⸗ linien gingen in mehreren Wellen gegen die Front einer Ein⸗ heit vor. Die erste Welle wurde bei dem Versuche, die Draht⸗ hindernisse zu zerschneiden, mit Handgranaten vernichtet, die folgenden Wellzn von Maschinengewehren und Artilleriefeuer aefaßt. Fünfzig bis sechzig tote Engländer werden vor unseren Gräben gezählt. Beiderseits des La Bassée⸗Kanals heftiges Minenfeuer. Von nördlich Lens bis südöstlich Arras mit Unterbrechungen starkes Artiller efeuer auch schwerer Kaliber Für uns günstige Patrouillenkämpfe westlich Lens und westlich Roeur. . Zwischen Arras und Aisne keine bedeutendere Artillerie⸗ tätigkeit. Die Kathedrale von St Quentin erhielt zehn Voll⸗ treffer, wie überhaupt das vermutlich englische Feuer in den letzten Tagen grundsätzlich in der Gegend der Kathedrale und des Marktplatzes lag. J1““ Bei Gaza entwickelten sich am 19. April neue Kämpfe, die für unseren tapferen türkischen Bundesgenossen siegreich ver⸗ liefen. Um 5 Uhr Vormittags bereits setzte starkes feindl’ches Artilleriefeuer ein, dem gegen 8 Uhr Vormittags ein Angriff von mindestens zwei englischen Infanteriedivisionen folgte. Sämtliche Angriffe wurden verlustreich für die Engländer ab⸗ gewiesen. An einzelnen Frontabschnitten griffen die Engländer bis zu dreimal erfolglos an. Während die Türken an der Küste ihre Flanke vor dem schweren Schifsoflachfeuer von See her zurückbogen, gewann ihr Gegenstoß gegen die rechte Flanke der bereits ins Wanken geratenen Engländer Raum. Dem weichenden Gegner kam die Dunkelheit zugute.
Großes Hauptquartier, 22. April. (W. T. —
Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.
An mehreren Stellen der flandrischen und Artois⸗ Front nahm gestern der Artilleriekampf an Stärke und Ausdehnung zur nördlich der Scarpe steigerte er sich zeit⸗
weilig zu äußerster Heftigkeit. Truppenbewegungen vor unseren Linien wurden unter Vernichtungsfeuer genommen, ein starker englischer Erkundungsvorstoß auf dem Nordufer des Baches wurde durch Gegenangriff zurückgeworfen. 8
An der englischen Front nordwestlich von St. Quentin Vormittags kleine Gefechte, südlich der Somme nur Arulllerie⸗ tätigteit. 1 Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.
An der Aisne und in der Champagne blieb fast durch⸗ weg die Kampftätigkeit bis zum Abend gering. .
Bei Berry⸗au⸗Bac sprengten unsere Sturmtrupps ein französisches Blockhaus mit Besatzung. Bei Braye, Hurte⸗ bise Fe, an der Straße Reims — Neuschatel, nördlich von Prosnes und auf dem Westufer der Suippes Gefechte, die für den Feind verlustreich endeten 8 Südlich von Ripont wurde ein französischer Vorstoß ab⸗ ewiesen. Heeresgruppe Herzog Albrecht.
Die Lage ist unverändert. 1 1
Die Gegner verloren im Luftkampf gestern 6 Flug zeuge, von denen 5 durch die Jagdstaffel des Rittmeisters Frhrn. v. Richthofen abgeschossen wurden. 11“
Marineflieger brachten über Nieuport ein feindliches Luftschiff zum brennenden Absturz in See. u“
Oestlicher Kriegsschauplatz. Nichts Neues. Mazedonische Front.
(Fomsetzung in der Ersten Beilage.) 2 Ilr
Auflebende Gefechtstätigkeit im Cerna⸗Boge westlich 8 “
Generalquarti Ludendorff.
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