1917 / 103 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 May 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Zer Bezugsprreis beträgt vierteljährlich 6 % 30 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Jeitungsspeditenren für Selbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 22. Einzelne Anummern kosten 25 ₰.

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗ zeite 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 Anzeigen nimmt an: die Königliche Expedition des Reichs- und Stuatsanzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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enstag, den 1. Mai, Abends.

Inhalt des amtlichen Teile Ordensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich. rabsetzung von Mindeststrafen des Militär⸗

3. Im 8 66 Satz 2 werden die Worte: Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift 4 v ke nicht im Felde begangen ist, gestrichen und beigedrucktem Fer ngscten Hrnei Büate . Dem § 67 wird als zweiter Satz folgende Vorschrift hinzu⸗ Großes Hauptquartier den 2. April 1917.

gefügt: „In minder schweren Fällen kann die reiheitsstrafe bis auf drei Monate ermäßigt werden.“ ü aaeshas 4 eüff erich.

5. Der § 71 erhält folgende Fassung: 8 „Die Fahnenflucht im Felde wird mit Gefängnis von 8 Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 30. April 1917.

fünf bis zu zehn Jahren bestraft; in minder schweren Fällen kann die Gefängntsstrafe bis auf ein Jahr ermäßigt Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundes⸗ rats über Druckpapier vom 18. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. 8

werden. S. 306) wird folgendes bestimmt: 1

Im Rückfall tritt, wenn die frühere Fahnenflucht nicht im Felde begangen ist, Zuchthaus nicht unter 8 Jahren und, wenn die frühere Fahnenflucht im Felde begangen ist, Todesstrafe oder lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren ein.“ § 1 6. Im § 72 Abs. 2 werden hinter dem Worte: „Todesstrafe“ Der nach den §§ 10 der Betanntmachung über Druckpopier vom ende Worte eingefügt: 19. April 1916 (ZJentralbl. für das Deutsche Reich S. 54) und 8 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 16. Juli 1916 (Reiche⸗ Gesetzbl. S. 745) an die Kriegswirtsch utestelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin abzurührende Betrag wird auf zwanzig Pfennig für einhundert Kilogramm Druckpapier erhöht. Für Verbraucher von maschinenglattem, bolsbaltigen e;

Ernernungen ꝛc. Gesetz, betreffend Her strafgesetzbuchs. Bekanntmachung über Druckpapter. 11“ der Riemen⸗Freigabestelle über Zuweisungs⸗ eine. 1 Handelsverbote 8 Anzeige, betreffend die Ausgabe der Numm des Reichs⸗Gesetzblatts.

Königreich Preußen. . Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung, betreffend die Zwangsverwaltung französischer Unternehmungen. ““ Handelsverbote.

.

„Stellt sich ein Fahnenflüchtiger 8855 Wochen, im Felde innerhalb emer Woche nach erfolgter Fahnenflucht, so kann die an sich verwirkte Fuchibaazmafe oder Gefängnisstrafe bis auf die Hälfte ermäßigt, an Stelle der Todesstrafe auf lebenslängliches Zuchthaus orer Zucht⸗ haus nicht unter fünf Jahren erkannt werden. Auch kann, wenn kein Rückfall vorliegt und die Straftat nicht im Felde begangen ist, von der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes abgesehen werden. Gegen Unier⸗ offisiere muß jedoch auf Degradation erkannt werden.“ Im 77 werden die Worte: „von einem Jahre⸗ gest ichen. m § 78 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte: „wern die Tat nicht im Felde begangen ist,“ gestrichen und hinter den Worten: „bis auf drei Monat““ die Worte eingefügt: „im Felde bis auf ein Jahr’. 10. Im § 93 im Abs. 1 die Worie: „Freiheitsstrafe nicht unter einem Jabre durch die Worte: „bis zu fünfzehn Jahren’ ersetzt, im Abz. 2 die Worte: „von drei Monaten“ 11 Im § 95 werden im Abs. 1 Satz 2 die Worte: „nicht im Felde“ gistrichen; der zweite Absotz erhält folgende Fossung:

„Ist eine der im Abs. 1 bereichneten Handlungen vor einde begangen, so tritt Freibeitsstrafe nicht unter abren, in minder schweren Fällen Freiheitssirafe nicht

unter einem Jahre ein. Besteht die Handlung darin, daß der Gehorsom gegen einen vor dem Feinde erteilten Befehl ausdruckisch verwetgert oder der Ungehorsam dagegen sonst durch Worte, Gebärden oder ande re Har dlungen in erkennen gegeben wird, so tritt Tod esstrafe oder lebenslängliche Frei⸗ heitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, i

minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter einem IZahre ein.“ 2. Im § 96 Abs. Jahren“ die

oder lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter

fünf, im Rückfall nicht unter zehn Jahren“. Schachtel⸗, Betlebe⸗, Telegraphen⸗, Tapeten⸗ und Streichvapier bleib es durch die Bekanntmachung vom 25. Juli 1916 (Zentralbl.

Der § 75 erhält folgende Fassung: nerbalb nnerha Seine Majestät der König haben Allergnädi st geruht: für das Deutsche Reich S. 196) getroffenen Bestimmungen.

dem Fürstlich Hohenloheschen Oberforstmeister Brod gie in Schloß Ujest, Kreis Groß Strehlitz, und dem Avpotheken⸗ besitzer Johannsen in Esens, Kreis Wittmund, den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Standesbeamten, Major a. D. Haehling von Lanzenauer in Dortmund, dem Bürgermeister a. D. Gahlemann in Königshütte O. Schl., dem Fürstlich Hee. loheschen Domänenrat und Generaldirektor a. D. Linke in Berlin⸗Schmargendorf und dem Freigutsbesitzer Böckelmann in Benneckenbeck, Kreis Wanzleben, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, dem Stadtsparkassenrendanten a. D. Nölte in Naumburg a. S., dem Stadtsekretär Paul Lange in Berlin, dem Be⸗ rufsvormund und Verwalter der Armen⸗ und Waisenpflege in Hanau Clasen und dem nspektor Seidel in Schleswig den Laisuchen Kronenorden vierter Klasse, em Stadtkassierer a. D. Thiessen in Pinneberg das Verdienstkreuz in Gold, dem Ortssteuererheber Kaufmann Niemann in Domersleben, Verdienstkreuz in Silber, dem Gemeindevorsteher und Standesbeamten, Hausbesitzer Hansen in Suterballig, Landkreis Flensburg, und dem Kreis⸗ doten Ohle in Bremervörde das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem Gemeindevorsteher, Rentner Zwanzig in Nauendorf, . Saalkreis, dem bisherigen Gemeindevorsteher, Hofbesitzer Meyer in Karlshöfen, reis Zeven, und dem Feuermann Wendt bei der Berliner Feuerwehr das Allgemeine Ehren⸗

2 8 Die Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1917 in Kraft. Berlin, den 30. April 1917. 8 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 1 1 Dr. Helfferich.

9.

Bekanntmachung.

Die Gültigkeit der bis in den Januar 1917 ohne Verfalls⸗ zeit ausgegebenen Zuweisungsscheine erlischt am 15 Mat 1917, sofern nicht bis zu diesem Tage der Schein an einen Hersteller weitergegeben ist und dieser sich zur Ausführung des Auftrags verpflichtet hat, oder sofern nicht bis zum 15. Mai der Schein behufs Verlängerung bei der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle

eingereicht ist. Berlin W. 35, Potsdamer Straße 1222/ b, den 30. April 1917. Riemen⸗Freigabe⸗Stelle. Fr. Hupfelbdl.

gestrichen.

dem zehn

und Gemeindekassenrendanten, Kreis Wanzleben, das

Bekanntmachung9.

Dem Milchhändler Leopold Schwarz in München, Idatt⸗ straße Nr. 6, wurde wegen Unzuverlässigkeit vom stellv. Generakom⸗ mando 1. b. A.⸗K. der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt. Mäünchen, den 27. April 1917. .

Der Kommandierende Genxeral. von der Tann.

—-

l werden hinter den Worten: „nicht unter zwei

Worte einnefügrt: 8 5 9 mioder schweren Fällen nicht unter sechs Monaten“. Im

97 erbalten die Abs. 2 und 3 felgende Fassun trafe, in minder schweren Fällen

„Ist die Handlung im Felde begangen, so nitt odes- 2 oder wenn die HPandlung außer dem Dienste vegangen ist, lebenslängliche Freiheits⸗

zeichen sowie den Berginvaliden Dehne in Hakeborn, Müller in

Tarthun, Bremer, Dehne, Koch, Opitz und Taubel in Westeregeln, Kreis Wanzleben, das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.

strafe oder Fretheusstrafe vicht unter einem

Hat die Handlung eine den Tod des Vorgesetzten verurfacht, des Abs. 1 statt auf Gefängnts Zuchthaus von glelcher Dauer,

so ist

schwere Körperverletzung oder

oder Festungshaft in minder schweren

Jahre ein.

in den Fällen

auf b

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntwochung zur Fernhaltung unzuverlässiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 wird der Frau

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ällen auf Zochthaus oder Frelheitsstrafe nicht unter 1ehase-. zu erkennen; in den Fällen des Abs. 2 tritt Todesstrafe, in minder schweren Faͤllen lebenslängliche Fachesaase oder Frreiheitsstrafe oder Zuchthaus⸗ oder Frei eitsstrafe nicht 88 unter zwei Jahren ein.“ 8 14. Im § 108 werden hinter den Worten: „die Todesstrafe“ die Worte eingefügt: in minder schweren Fällen lebenslängliche Zuchthaus⸗ oder Gefängnisstrafe oder Zuchthaus⸗ oder Gefängnisstrafe nicht 8 unter fünf Jahren“. 8 15. § 110a erbält folgende Fassung: 1 „Liegt in den Fällen der §§ 100, 106, 107, 110 ein minder schwerec Fall vor, so kann die Strafe in den Fällen des § 100 Abs. 1 und des § 106 bis auf sechs Monate, un Felde bis auf ein Jahr Gefängnis, in den Fällen des § 100 Abs. 2, der §8§ 107 und 110 bis auf ein Jahr, im Felde bis auf zwei Jahre Gefängnis herabgesetzt werden. m Felde kann in den Fällen der §§ 107 und 110 statt auf Gefängnts auf Zochthaus von gleicher Dauer oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder Gefänanis erkannt werden. In den Fällen der 106, 107, 108 und 110 ist neben einer erkannten Gefängnisstrafe die Versetzung in die weite Klasse des Soldatenstandes Has.

16. Im § 141 werden im Abs. 2 tie Worte: „nicht unter drei Jahren“ durch die Worte; „nicht unter sechs Monaten⸗ und die Worte: „nicht unter zehn Jahren“ durch die Worte: „nicht unter einem Jahre“, im Abs. 3 die Worte: nicht unter einem Jahre“ durch die Worte: „nicht unter drei Monaten“ und die Worte: „nicht unter zehn Jahren’“ durch die Worte: „nicht unter einem Jahre“ ersetzt. 16“

Artikel II Im § 3 Abl. 2 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetz⸗ erhält die Ziffer 1 jegenee assung: e

elen e Dorothta Marzarethe Ochmann, gesch. Jacobi, gedb.

ehlhaber, in Hambura, Steinstraße 99 1, jeglicher Handel

mit Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen

Bedarfs, insbesondere mit Fleisch, wegen Unzuverläffigkelt untersagt.

Hamburg, den 24. April 1917. 11“ Die Deputation für Handel, Schiffahrt und

t FJ. V. Garrels.

* Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

die staatlich geprüften Baumeister des Schiffsmaschinen⸗ baufaches Walcher, Oetken und Huisgen zu Mariaemaschinen⸗ baumeistern zu ernennen sowie

dem Marineoberkriegsgerichtsrat C oester den Charakter als Geheimer und Marineoberkriegs erichtsrat und

den Marineschiffbaumeistern Schürer, Wirtz, Ulffers, Schneider und Ahsbahs sowie den Marinemaschinen⸗ baumeistern Krankenhagen, Mitzlaff, Schäfer und Has den Charakter als Marinebaurat mit dem Range der Kor⸗ vettenkapitäne zur verleihen. . 3

Die ur Ausgabe gelangenden Nummern 83 und 84 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten Nummer 83 unter Nr. 5829 eine Verordnung über die Ergänzung der Ver⸗

ordnung, die Ersparnis von s

Brennstoffen und Be⸗ leuchtungsmitteln, vom 11. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1355), vom 26. April 1917, und unter

Nr. 5830 eine Bekanntmachung über Druckpapier, vom

30. April 1917;

Nummer 84 unter NLr. 5831 das Sehen; betreffend Herabsetzung strafen des Militärstrafgesetzbuchs, vom 25. April Berlin W. 9, den 30. April 1917.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer 8

18 Geset, 8 betreffend Herabsetzung von Mindeststrafen des 5† Militärstrafgesetzbuchs.

Vom 25. April 1917.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ec. verordnen im Namen des Reichs, nach e des Bundesrats und des Reichstags, was olgt:

Artikel 1 .

Das Militärstrafgesetzbuch wird dahin abgeändert: bbbluch 1. Im § 9 werden der Ziffer 2 folgende Worte hinzugefügt: „In leichteren Fällen können im Disziplinarwege geahndet soweit der Kaiser, in Bavern der König von Bayern oder werden: ie von ihnen ermaͤchtigten Militärbefehlshaber die Geltung 1. Vergehen wider die §§ 64, 66 Satz 2, §§ 79, 89, 90, 91 anordnen.“ Abs. 1, §§ 92, 93, 94, 120, 121. Abs. 1, 88 137, 141 § 10 erhält folgende Fassung: . 11, 1s Fall 1, 5 151 ³†9 „Die Militärpersonen sind im Falle des § 9 Nr. 1 b6 vom: Tage ihrer Mobilmachung dis zu ihrei Demobil⸗ Artitel Ir. machung den Kriegsgesetzen unterworfen. mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

von Mindest⸗ bXX“

folgter Zustimmung

Königreich Preußen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Eisenbahnobersekretären Kemniz. und Feragenn

in Frankfurt (Main) sowie Twenhövel in Münster (Westf.), dem technischen Eisenbahnobersekretär Flemming in rt,

dem Eisenbahnwerkstättenvorsteher Bert in Hagen