1917 / 118 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 19 May 1917 18:00:01 GMT) scan diff

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Kreis Osterholz, hier wohnhaft, Hutfilterstraße 32, Geschäftslokal hier, am Brill 3/12, ist durch Bescheid der unterzeichneten Behörde vom heutigen Tage gemäß der Verordnung des Bundesrats vom 25. September 1915 zur Fernhaltung unzuverläsiger Personen vom (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 603) und auf Grund des § 2 der

erordnung des Senats vom 9. Dezember 1915 (Bremisches Gesetz⸗ blatt Seite 283) der Handel mit jeglichen Nahrungs⸗und Futtermitteln untersagt. Es liegen Tatsachen vor, welche die Unzuverlässigkeit der Firma Peter Pavel und des Weegels in bezug aauf den Handelsbetrieb erwelsen. Bremen, den 7.„Mai 1917.

Deie Pollzeidirektion. Buff.

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Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 93 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter 8 Nr. 5850 eine Bekanntmachung über Aluminium, vom 16. Mai 1917, unter Nr. 5851 eine Bekanntmachung über den Verkehr mit Sulfat, vom 16. Mai 1917, unter Nr. 5852 eine Bekanntmachung über Schiffsregister und Hilfskriegsschiffe, vom 16. Mai 1917, und unter . Nr. 5853 eine Bekanntmachung über die Beschäftigung von Strafgefangenen mit Außenarbeit, vom 16. Mai 1917. Berlin W. 9, den 18. Mai 1917. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

5 8 8

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Geheimen Oberjustizrat und vortragenden Rat im Justizministerꝛum Dr. Cormann auf seinen Wunsch von der nebenamtlichen Stellung beim Königlichen Heroldsamt zu ent⸗

binden und 1 an seiner Stelle den Geheimen Oberjustizrat und vor⸗

tragenden Rat im Justizministerium Dr. Thiesing neben⸗ amtlich zum Mitglied und Justitiar des Königlichen Heroldsamts sowie zum Staatskommissar für das Justizministerium berüh⸗ renden Angelegenheiten desselben zu ernennen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst den bisherigen Prorektor Heyse in Kyritz zum Seminar⸗ direktor zu ernennen.

gierungspräside org mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs zustehenden Befugnisse werden für das Gebiet der beteiligten Stadt⸗ und Landkreise (Ziffer I) von dem Staats⸗ kommissar für Volksernährung wahrgenommen. Der Staats⸗ kommissar kann die Befugnisse ganz oder teilweise durch den Vorsitzenden der Staatlichen Verteilungsstelle ausüben.

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hinsichtlich der Versorgung

nten in Potsdam

W. Die Staatliche Verteilungsstelle tritt mit den staatlichen und kommunalen Behörden in unmittelbaren Verkehr. Die staatlichen und kommunalen Behörden haben den innerhalb

ihrer Zuständigkeit an sie gerichteten Ersuchen der Staatlichen Verteilungsstelle zu entsprechen.

. VI. Die Bezirksverteilungsstelle für Speisefette in Berlin geht in die Staatliche Verteilungsstelle über.

VII.

Die Staatliche Verteilungsstelle tritt zu dem vom Staats⸗ kommissar für Volksernährung festzusetzenden Zeitpunkte in Wirksamkeit. Der Staatskommissar erläßt die erforderlichen Anordnungen über die Emrichtung der Staatlichen Verteilungs⸗ telle. 1 Die Auflösung der Staatlichen Verteilungsstelle wird von dem Minister des Innern im Einvernehmen mit den Ministern für Handel und Gewerbe, für Landwirtschaft, Domänen und Forsten sowie der Finanzen verfügt.

Berlin, den 10. Mai 1917. Der Minister Der Minister Der für Handel und für Fetsnt . Domänen Finanz⸗

Gewerbe. und Forsten. minister. Sydow. Freiherr von Schorlemer. Lentze.

Der Minister des Innern. v 4“

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Dr. Stockmann bei dem Amtsgericht in Goch.

anwalt Schult

Wintrop aus Fulda bei dem in Fritzlar. 8 ü8

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1“ 8 1“ 11““ 8 Ministerium für Handel und Gewerbe.

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E1— 3 5 6 2 8

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Armbruster bei dem Landgericht I in Berlin, Dr. Baumgarten bei dem Amtsgericht in Trebbin und

In die Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist der Rechts⸗ Amtsgericht

8 var den Handel mit Lebensmitteln sowle Far 29 8 dia t st 8* 5 aller Art, auf die Dauer von 3 Monaten angeordnet. 8 8 8 Lyck, den 28. April 19117.

Der Landrat. Peters.

9 Bekanntmachung.

1“ Durch Verfügung vom 10. Mai 1917 haben wir dem Fleische meister Paul Lindenberg, hier, Franziskanerstraße 17, den Handel mit Fleisch und Fleischwaren untersagt, weil er beimlich Vieh geschlachtet und das Fleisch von diesen Tieren, ohne es der Fleischbeschau unterziehen zu lassen und ohne Entgegennahme von Fleischmarken veräußert hat. ¹ Halberstadt, den 11. Mai 1917. Die Polizeiverwaltung. Dr. Gerhardt.

½

Bekanntmachung.

Dem Metzger und Wirt Albert Firmbach, geboren om 10. Matl 1868 in Homburg v. d. H., wohnhaft in Frankfurt a. M., Homburgerlandstraße 90, Geschäftslokal ebenda, wird hierdurch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ins⸗ besondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, ferner rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen, sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb

untersagt. 8 8 Frankfurt a. M., den 14. Mai 1917.

v11““ ch ung.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 23. September 1915 und Ziffer 1 der Ausfübrungsbestimmungen des Mintsters für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 hobe ich der Ehefrau des Bernhard Meisen in Benrath⸗Holt⸗ hausen, Hevyestr. 18, den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Rind⸗, Schweinefleisch und Wurstwaren, sowi: jede mittelrare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel für den Umfang des Deutschen Reichs untersagt.

Düsseldorf, den 15. Mai 1917.

Der Landrat. J. V.: Klingelhöfer.

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Betriebe, in denen die An ertigung oder

arbeitung von Männer⸗oder Knabenkleidung (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln, Mützen), Frauen⸗ und Kinderbekleidung (Mänteln, Kleidern, Blusen, Weiß⸗ waren, Umhängen, Schürzen, Korsetts) oder von weißer und bunter Wäsche im großen erfolgt Kleider⸗ und Wäschekonfektion —, einschließlich der von diesen Betrieben ausgeführten Anfertigung nach Maß, sowie für die gewerblichen Betriebe, in denen Gebrauchs

gegenstände ganz oder überwiegend aus Web⸗, Wirk⸗ oder Strickstoffen, aus Wollen, Filzen (Säcke, Ruck⸗ säcke, Zelte, Stoffschuhe, Gamaschen, Schirme, Steppdecken und dergl.) im großen hergestellt werden, die nach⸗ stehenden Vorschriften. Anfertigung oder Bearbeitung im großen liegt auch vor, wenn zwar in dem einzelnen Betriebe selbst nur eine beschränkte Stückzahl der Ware angefertigt oder bearbeitet wird, wenn jedoch der Unternehmer, für den der Betrieb arbeitet, die Ware in Massen herstellen läßt.

§ 1. Beschäftigung innerbalb der Betriebe der Unternehmer. Bei den gegen Zeitlohn (Tanvc⸗, Wochenlohn) be⸗ schäftigten Arbeitern dürfen die Stundenohnsätze, bei den gegen Stücklohn beschäftigten Arbeitern die Stücklohnsätze nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. Zu dem danach er⸗ zielten Verdienst haben die Betriebsunternehmer einen Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des verdienten Betrages zu leisten, sofern nicht der für die Woche erzielte Verdienst das Neunfache des Orts⸗ lohns (ortsüblichen Tagelohns) überschreitet. Die Zuschüsse sind in die Arbeltsbücher (Rechenbücher) und Lohnbücher einzutragen und deutlich als Zuschüsse kenntlich zu machen.

§ 2. Beschärtigung außerhalb der Betriebe der

Unternehmer. Soweeit die Anfertigung der gewerblichen Erzeugnisse für die Betriebe der Uaternehmer außerhalb der Arbeitsstälten der letzteren erfolgt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

1) Für die Inhaber von Arbeitsstuben und sonstige Personen, welche für die Betriebsunternehmer (Auftraggeber) Stoffe zuschneiden, verarbeiten oder ausgeben, für die Arbeiter (Arbeiterinnen), welche innerbalb der Arbeitsstuben mit der Ansertigung der Ezeugnisse beschäftigt sind, und für diejenigen Arbeiter (Arbeiterinnen), welche die gewerblichen Erzeugnisse zu Hause selbst herstellen (Heim ubeiter, Heimarbeiterinnen, Hausarbeiter, Hausg'werbet elbende u. dergl.) dürfen die Stück⸗ lohnsätze und bei Zeulohn (Tages⸗, Wochenlohn) die Stunder⸗ 1be nicht geringer sein, als sie am l. Februar 1916 varen.

Die Betriebsunternehmer baben, sofern sie die eimarbeiter Hausarbeiter u. dergl. unmittelbar beschäftigen, 8 dem von diesen erzielten Verdienst elnen Zischuß in Höhe von einem Zehntel des verdienten Betrages zu leisten. Im übrigen ist der Arbeitsverdienst der in den Arbeitsstuben oder als Heim⸗ arbeiter, Hausarbeiter u. dergl. beschäftigten Personen von den Inhabern der Arbeitsstuben oder den sonst die Ausgabe der Arbeit vermittelnden Personen (Ausgebern, Faktoren, Zwischen⸗ meistern u. dergl.) durch Zuschüsse um ein Zehntel zu erhöhen.

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einer neuen Verfassungsvorlage zusammentreten. Er erteile daher dem Staatsministerium den Auftrag, mit der Strelitzer Regierung sich wegen der Einleitung in Verbindung zu seten. 1

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Berlin, 18. Mai, Abends. (W. T. B.) Im Westen nur vereinzelt lebhaftere Gefechtstätigkeit.

Bei Regenwetter und schlechter Sicht war die Kampf⸗ tätigkeit am Vormittag des 17. gering und nahm erst am

Nachmittag mit aufhellender Sicht zu.

„Gegen Abend des 17. steigerte sich bei Arras das Ar⸗ tilleriffeuer gegen die Front Acheville —Gavrelle zu größter Heftigkeit, um in der Nacht zum 18. Mai um 1 Uhr 30 Minuten Morgens zum Trommelfeuer anzuschwellen. Anschließende Angriffe beiderseits der Straße Gavrelle Fresnes wurden, wie gemeldet, teils im Abwehrfeuer, teils im Nahkampfe abgewiesen. Die Räumung von Bullecourt vollzog sich gemäß einem bereits vor Tagen gefaßten Entschluß in der Nacht vom 16. zum 17. Mai ohne jede Störung durch den Gegner, nachdem der letzte englische Angriff am 16. verlust⸗

reich für den Angreifer abgeschlagen war. Die Aufgabe des ehemaligen Dorfes konnte umso leichter erfolgen, als es sich nur um einen vorgeschobenen Posten des tief gegliederten

Stellungssystems handelt, der seine Aufgabe, die erste Wucht

des englischen Stoßes zu brechen, mehr als erfüllt hat.

An der Aisnefront wurden die erfolgreichen deutschen Vorstöße fortgesetzt. In der Nacht zum 17. gelang ein kühner Vorstoß, der mehrere Kompagnien eines aus Berlinern und Brandenburgern bestehenden Regiments bis an den Südrand einer Schlucht 700 m östlich der La Royeêre⸗Ferme vorbrachte, wo sie sich festsetzten. Außer 157 Gefangenen, darunterdrei Offiziere, wurden 5 Maschinen⸗ und Schnelladegewehre als Beute einge⸗ bracht. Dieser Vorstoß ist die dritte erfolgreiche Unternehwung dieses Regiments innerhalb von 2 Tagen, was einen Rück⸗ schluß auf den ungebrochenen Angriffsgeist der deutschen Truppen erlaubt. Die Beute aus dem Vorstoß in der Gegend EEE erhöhte sich auf 17 Maschinen⸗ und 9 Schnelladegewehre. Durch die deutschen Unter⸗ nehmungen der letzten Tage haben die Franzosen allein an der Aisnefront an Gefangenen nicht weniger als 735 Mann eingebüßt. Außerdem erlitten sie außerordentlich schwere Verluste, vor allem bei ihren vielfachen mißglückten und blutig

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8 Oesterreichisch⸗ungarischer 8 Wien, 18. Mai. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Oestlicher und südöstlicher Kriegsschauplatz. Nichts zu melden.

1. Italienischer Kriegsschauplatz. Die Isonzoschlacht dauert an. Die Höhe Kuk süd⸗ östlich von Plava wurde gestern früh nach zweitägigen wechsel vollen und mit größter Erbitterung geführten Kämpfen auf⸗ gegeben. Unsere Truppen setzten sich einige hundert Meter östlich des Berges fest. Im Gebiete von Goͤrz herrschte tagsüber auffallende Ruhe. Nach Einbruch der Dunkelheit stürmte der Feind, auf jedwede Artillerievorbereitung verzichtend, plötzlich in dichten Massen aus 8829 Gräben hervor. Alle seine Anstrengungen, in unseren Linien Fuß zu fassen, scheiterten an der kaltblütigen Abwehr unserer braven Truppen. 8 Heute früh unternahm der Feind einen starken Vorstoß gegen den Monte Santo. Die Verteidiger warfen ihn im Nahkampf herab. 1 Seit Beginn der Infanterieschlacht führten wir über 3000 Gefangene zurück. Im Flitscher⸗ und im Plöcken⸗Gebiet sowie in Südtirol steigerten die Italiener ihr Geschützfeuer. . Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Wien, 18. Mai. (W. T. B.) Aus dem Kriegspresse⸗ quartier wird heute abend mitgeteilt: Im Frontabschnitt Plava Wippach-⸗Tal wurde auch heute erbittert gekämpft. Der Feind vermochte nirgends einen Erfolg zu erzielen.

Bulgarischer Bericht.

1“ 8 Sofia, Mai. (W. T. B.) Amtlicher Heeresbericht. 8 Mazedonische Front: An der Tschervena Stena den ganzen Tag über heftiges Artillerie und Minen⸗ feuer. Gegen Einbruch der Nacht unternahm der Feind drei auf⸗ einander folgende Angriffe. Beim ersten Angriff, der sehr erbittert geführt wurde, gelangten die feindlichen Truppen bis an unsere Gräben, aber sie wurden sofort durch einen Gegenangriff der bulgarischen und deutschen Truppen zurückgeworfen. Die beiden anderen Angriffe wurden durch Artillerie⸗, Gewehr⸗ und Maschinengewehrfeuer abgeschlagen. Der Feind erlitt blutige Verluste, wir brachten Ge⸗ fangene vom 1. afrikanischen Marsch⸗Regiment ein. Nördlich von Bitolia begann auf der Höhe 1248 sehr heftiges

16“ 4.

1888 114“ Auf Grund der Verord betreffend die zwangs

3 2 M chie. uf Grund der Verordnungen, be 3 n bes Lanbtagz der 8 weise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von 22. Dezember 1914 (NGBl. S. 556) und 10. Februar 1916

F Preußen usw., (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers verordnen auf Grund des Artikels 52 der Verfassungsurkunde, über den Nachlaß des am 3. Dezember 1916 in Altonag ver⸗

mit der darin verordneten Zustimmung beider Häuser des storbenen Privatmanns Wilhelm Gustav Adolf Janentzky die sse für Z. 1 , b Landtags der Monarchie, was folgt: eahe geeh angeordnet. (Verwalter: Hypothekenmakler der Ausschuß für Rechnungswesen, sowie der Ausschuß für 1 Claus Wrage in Altona, Turmstr. 41.) Zoll⸗ und Steuerwesen hielten heute Sitzungen.

Die beiden Häuser des de n g; heh Monarchie, das Berlin, den 14. Mai n .“ 8— Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten, werden vom Der Minister für Handel und Gewerbe. 8 Mrsaenahen einer Rede des englischen Marinesekretärs 19. Mai bis zum 9. Oktober 1917 vertagt. J. A.: Laensth. 8 gürsese auf einem Festmahl der Flottenliga, in der er erneut

Artillerie⸗ und Minenfeuer zu früher Stunde. Gegen 10 Uhr Abends unternahmen die Franzosen einen heftigen An⸗ griff in mehreren Wellen. Es gelang ihnen, trotz unseres Vernichtungsfeuers, sich an einzelnen Stellen unseren Gräben zu nähern, aber sie wurden von unseren tapferen Ver⸗ teidigern mit dem Bajonett empfangen und nach erbitterten Nahkämpfen zurückgeworfen, wobei sie außerordentlich schwere Verluste erlitten. Wir machten 4 Offiziere und 90 Mann vom 34. französischen Kolonialregiment und von einer leichten Abteilung zu Gefangenen. Alle Gefangenen waren betrunken.

Die Zuschüsse (Abs. 1, 2) sind in die Arbeitsbücher (Rechen⸗ bücher) und Lobnbücher einzutragen und deutlich als Zuschüsse ve elch 9 machen. 8

86 ie Betriebsunternehmer (Auftraggeb r) haben den Inhabern der Arbeitsstuben und den sonst die Arbeitsaus gabe vermitte 1l Personen als Ersatz für die verauslagten Zuschüsse einen Zuschlag von sieben Hundertsteln zur Lohnsumme zu zablen. Die bezeichneten Zwischen⸗ personen haben innerhalb dreier Togen nach der Lohnzahlung jedesmal ein Verzeichnis der von ihnen gezahlten Löhne dem zuständigen Ge⸗ werbeinspektor einzureichen. Aus dem Verzeschnis muß der Name und die Wohnung jedes Arbetters (jeder Arbeiterin), der von ihm verdiente Lohn, der ihm gezahlte Zuschuß und die danach sich ergebende Gesamt⸗

abgewiesenen Gegenangriffen. 8 Uhr Abends erfolgte an der ganzen Aisnefront ein Feuerüberfall, stellenweise in Trommel⸗ feuerstärke. Verschiedene anschließende französische Angriffe zwischen 9 und 11 Uhr Abends wurden sämtlich durch Sperrfeuer und Handgranaten abgewiesen. Teilweise kamen sie im deutschen Feuer überhaupt nicht zur Entwicklung.

„In der westlichen Champagne lag auf den deutschen Höhenstellungen schweres Artillerte⸗ und Minenfeuer aller Kaliber. Um 8 Uhr Abends wurde starke Besetzung der fran⸗ zösischen Gräben auf dem Cornillet erkannt und Vernichtungs⸗ feuer darauf gelegt. Unter der Wirkung des deutschen Feuers

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel und Verkehr und für Justizwesen, die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Justizwesen, die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Rechnungswesen,

412410 5

Das Staatsministerium ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 19. Mai 1917. Wilhelm R. von Breitenbach. Beseler.

von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. von Loebell. von Stein. Graf von Roedern.

g einer Staatlichen Verteilungsstelle

Zum Zwecke der gleichmäßigeren Versorgung der Bevölke⸗ rung in Berlin und Umgebung mit Lebensmitteln und anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs wird eine Staatliche Ver⸗ teilungsstelle mit dem Sitze in Berlin errichtet; sie umfaßt die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Berlin⸗Schöneberg, Berlin⸗ Wilmersdorf, Neukölln, Berlin⸗Lichtenberg und Spandau sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnim.

Die Staatliche Verteilungsstelle ist eine Behörde und untersteht der Aufsicht des Staatskommissars für Volks⸗ ernährung. 1

Der Vorsitzende und die Mitglieder der Staatlichen Ver⸗ teilungsstelle werden von dem Staatskommissar für Volks⸗ ernährung ernannt, dem auch der Erlaß einer Geschäfts⸗ anweisung vorbehalten bleibt. v I. 8 L11“

Der Staatlichen Verteilungsstelle wird ein Beirat bei⸗ gegeben. Er besteht aus 3 Vertretern des Stadtkreises Berlin und je einem Vertreter der übrigen, zum Bezirk der Ver⸗ teilungsstelle gehörigen Kommunalverbände sowie aus sonstigen vom Staatskommissar für Volksernährung berufenen Mit⸗

gliedern. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Staatlichen Ver⸗

teilungsstelle.

Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. Er ist

zu regelmäßigen Beratungen über die Lage der Versorgung der

Bevölkerung zu versammeln. Die Geschäftsordnung erläßt der

Staatskommissar für Volksernährung.

Soweit die Mitglieder des Beirats nicht in einem zur Staatsdienstverhältnis

stehen, sind sie zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten

Amtsverschwiegenheit verpflichtenden

und insbesondere zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten. III.

Die Staatliche Verteilunasstelle hat die ihr von den Landesämtern oder anderen Stellen zugewiesenen Waren auf die Kommunalverbände zu verteilen. Die Verpflichtung der Kommunalverbände und Gemeinden, die Versorgung der Be⸗

völkerung in ihrem Bezirke zu regeln, bleibt unberührt.

Der Staatskommissar für Volksernährung kann der Staat⸗

chen Verteilungsstelle weitere Aufgaben übertragen.

Die nach den kriegswirtschaftlichen Verordnungen und

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Baurat Breitsprecher ist von Schubin nach Breslau und der dem bisherigen deutschen Generalkonsulat in New York zugeteilt gewesene Regierungsbaumeister Dr. Prager an die Regierung in Merseburg versetzt. Dem Regierungsbaumeister des Hochbaufaches Scheibner in Elbing ist eine planmäßige Regierungsbaumeisterstelle ver⸗ liehen.

Miniüzsterium der geistlichen und Unterrichts angelegenheiten.

Der bisherige Rektor Wörffel aus Swinemünde ist zum Kreisschulinspektor in Neidenburg ernannt worden.

Dem Privatdozenten in der philosophischen Fakultät der Universität in Kiel Dr. Martienssen ist das Prädikat Pro⸗ fessor beigelegt worden. b

Dem Seminardirektor Heyse ist das Direktorat des Lehrer⸗ seminars in Friedeberg N.⸗M. verliehen worden.

G laäanõn““

Die Firma Johann Wimmer, Inhaber Johann Wimmer, hier, Schützenstraße 71, wohnhaft, der durch meme Verfügung vom 14. Oktober 1916 auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 der Handel mit Häͤuten und Fellen untersagt worden war, wird hiermit zum Handel wieder zugelassen. Die Kosten dieser Bekanntmachung hat Herr Johann Wimmer zu tragen.

Barmen, den 12. Mai 1917.

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Weyersberg.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Albert Bähring, bierselbst, Waldburg⸗ straße 2, wohnhaft, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sepfember 1915 der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs untersagt worden.

Königsberg i. Pr., den 13. Mai 1917. .“

Der Polizeipräsident. von Wehrs. 8

9

Bekanntmachung.

Der kaufmännische sowie schank⸗ und gastwirtschaftliche Betrieb des Kaufmanns August Backendorff in Johannisburg Königebergerstraße ist wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers bis auf westeres geschlossen worden. Die Kosten dieser Bekannt⸗ machung trägt der Betroffene.

Johannisburg, den 13. Mai 1917.

Der Landrat. Gottheiner.

Bekanntmachung. 8

Wegen wiederholter U’berschreitung der Höchsipre se babe ich auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 60 ³) und vder hierzu ergangenen Ausfübrungsanweilung vom 27. Sedtember 1915 (60 M Bl. S. 246) die Untersagung

so

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nstigen Vorschriften dem Oberpräsidenten und dem Re⸗

des Geschäftsbelrlebs des Gastwirts

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Johann Roy in

Beschimpfungen gegen die deutsche Kriegführung vorbringt und die Behauptung aufstellt, die englische Flotte kämpfe mit der amerikanischen im Interesse der Zivilisation und Menschlichkeit und für die Aufrechterhaltung der Freiheit auf dem Meere, erinnert „W. T. B.“ daran, daß auf die Anregung der Vereinigten Staaten vom August 1914, die Kriegführenden sollten sich auf den Boden der Londoner Deklaration stellen, Deutschland sogleich seine Zustimmung erklärte, während England dies ablehnte. Nach fortgesetzten Abänderungen der Grundsätze der Londoner De⸗ klaration hat England sie schließlich in Uebereinstimmung mit seinen Verbündeten auch formell außer Kraft ge⸗ setzt. Ebenso hat England die Regeln der Haager Abmachungen nicht als bindend angesehen und gegen fie dauernd verstoßen, während die geltende deutsche Prisenordnung auf den Bestimmungen des 13. Haager Abkommens beruht. Wenn Carson die deutschen Methoden als „solche von Wilden“ bezeichnet, so dürften ihm die Worte für die superlative Be⸗ zeichnung des englischen Verhaltens fehlen. Es genügt der Hinweis darauf, daß die Antwort auf die englischen Methoden von der deutschen Kriegsleitung erst dann gegeben wurde, nachdem feststand, daß England durch keinerlei Ein⸗ pruch der verletzten Neutralen zur Anwendung des bisher geltenden Völkerrechts zurückgebracht werden könne. Dies gilt sowohl von der Aufstellung des Begriffes eines für die Schiffahrt gesperrten „Seekrieggebietes“, als auch von der rück⸗ sichtslosen Führung eines Wirtschaftskrieges, der die Aushungerung eines ganzen Volkes zum Ziel hatte. Deutschlands Maßnahmen sind insoweit lediglich Gegenmaßregeln, die durch vollkommen entsprechende Anwendung der englischen Methoden getroffen wurden. Wenn Carson annimmt, daß die Flotte der Vereinigten Staaten mit der englischen für die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes zur See kämpfe, so würde dieser Kampf nicht der Freiheit der Meere, sondern der Aufrecht⸗ erhaltung der englischen Zwangsherrschaft zur See dienen, durch die alle Nationen, auch die neutralen, bisher geradezu terrorisiert wurden. Der Befreiung der Welt von dieser englischen Seetyrannei dient der deutsche U⸗Boot⸗ krieg, den Carson in richtiger Einschätzung als wirkliche Ge⸗ fahr für die englische Seewillkür betrachtet. Die begründete Furcht, daß der Unterseebootkrieg, gegen den die große englische Flotte bisher machtlos war, auch trotz der amerikanischen Hilfe sein Ziel erreichen wird, dürfte den eigent⸗ lichen Anlaß für diese neueste Rede Carsons darstellen.

Das Kriegs ernährungsamt gibt bekannt, daß v 1. Juni ab im Interesse der Sicherstellung der Hasergectstta des Heeres eine allgemeine Herabsetzung der Hafer ration der Zivilpferde auf 3 Pfund täglich eintritt. Für die Pferdehalter ohne andere selbstgewonnene Futtermittel

Mengen an Zusatz⸗ und Ersatzfuttermitteln zur Verteilung.

Nach einer vom Oberbefehlshaber in den Marken, General⸗ obersten von Kessel für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg erlassenen Bekanntmachung (Nr. 811. 3. 17. A. Z. S. 1) gelten für gewerbliche

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16 ö’ h f 1“ 8

vom 15. Mai 1917. 8 2) nehmer heschäftigten Arbeitern (Arbeiterinnen) ist bei der Lohnzahlung

kommen zum Ausgleich der Kürzung der Haferration erhöhte 8 halte es Seine Königliche Hoheit der Großherzog

lichst zu

summe des ihm gezahlten Lohnes ersichtlich sein.

§ 3. Allgemeine Vorschriften. In den Betriebsräumen der Unternehmer ist an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe a der Anlace anzubringen.

In den Betriebsräumen der Unternehmer und der die Ausgabe von Arbeit für sie vermittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischen⸗

meister u. derg l.), in denen Arbeit für Hausarbeiter (Heimarbeiter) u. derg!. ausgegeben oder abgenommen wird, sowie in den Albeite⸗ stuben ist an der Außen⸗ un, der Innensette der Eingangs⸗ und Ausgangstüren an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer Schrift ein Aaschlag gemäß Huchstabe b der Anlage anzubriagen.

§ 4. Dte Betriebsunternehmer, die Inhaber von Arbeitsstuben

und die sonst die Ausgabe der Arbeit ve mittelnden Personen (Aus⸗ geber, Faktoren, Zwischenmeister u. deral.) sind verpflichtet, dem zu⸗

G 1“ Sep in ihre Lohalisten und onstigen Bücher soweit zu gestatten, als zur Feststellung der Richtig⸗ keit der gezahlten Löhne erforderlich ist. 8 868

§ 5. Die Bekanntmachung trstt mit dem 20. Mai 1917 in

Kraft und an die Stelle der Bekanntmachung vom 4. Apiil 1916

(Nr. Bst. I. 1391/3. 16. K. R. A.). „Für die unter diese Bekanntmachung fallenden Betriebe hat die

1 Bekanntmachung Nr. N. M. 77/1. 16. K. R. A. vom Januar 1916, betreffend mit Kraft angetriebene Maschinen für Konfekriorsarbeit,

*

keine Geltung. 8 Anlage.

a Anschlag für Bettiebeuntemehmer (vergl. Abs. 1 der Vorschriften): 1

Auezueg aus den Vorschriften des Oberkommandos in den Marken vom 15. Mat 1917. 1.) Den innerhalb der Betriebe der Unter⸗ nehmer beschäftigten Arbeitern (Arbeiterinnen) ist bet der Lobnzahlung ein Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des verdienten Lohnes ꝛu

zabhlen, sofern nicht der für die Woche erzielte Verdienst das Neun⸗

sache des Ortslohnes (ortsüblichen Tagelohns) überschreitet. Die

Lohnsätze für die angefertigten oder bearbeiteten Gegenstände dürfen

nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein.

cb. Anschlag für Betriebsunternehmer, Ausgeber, Fakioren, Zwischenmeister n. dergl. und für Inhaber von Arbeitsstuben 3,

Abs. 2 der Vorschriften):

Auszug aus den Vorschriften des Oberkommandos in den Marken Den außerhalb der Betriebe der Unter⸗

ein Zuschuß in Höhbe von einem Zehntel des verdienten Lohnes zu

zahlen. „Die Lohnsätze für die angefertigten oder verarbeiteten Gegen⸗ stände dürfen nicht geinger als die am 1. Februar 1916 gezahlten

sein. Arbeiten die Arbeiter (Arbeiterinnen) in Arbestsstuben gegen Zeitlohn (Tageslohn, Wochenlohn), so dürfen die Stundenlöhne nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. 8

8 b Mecklenburg⸗Schwerin.

1 1“] 1 8 Das Großherzogliche Staatsministerium veröffentlicht einen Erlaß Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs,

worin es, wie „W. T. B.“ mitteilt, u. a. heißt, daß die

Aenderung der Verhältnisse die Frage nahelege, ob nicht der Zeitpunkt gekommen sei, die Verfassungsverhandlungen wieder aufzunehmen. Im Einvernehmen mit Seiner Könialichen Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg⸗Strelitz

Mecklen burg Schwerin deshalb für erwünscht, beide Regierungen mit angesehenen Persönlich⸗ keiten der verschiedensten Lebensstellungen, mit Stände⸗

mitgliedern und mit Angehörigen anderer Kreise baldtun⸗ die Grundlagen

einer Besprechung über

8 8 8 16 88 v11X“

kam es lediglich zum Vorfühlen von Patrouillen, die überall

abgewiesen wurden.

In Mazedonien wurde ein großer Anariff der Sarrail⸗Armee abgewiesen. Nachdem die Angriffe im Cernabogen am 11. Mai blutig zusammengebrochen waren, setzte sofort eine neue starke Artillerievorbereitung ein, die 6 Tage hindurch anhielt und nur in den Nächten an Stärke ein wenig nachließ. Am 17. Morgens steigerte sich das Artillerie⸗ und Minenwerferfeuer zu außerordentlicher Heftigkeit. Zwei starke Angriffe gegen die Mitte der Cernabogenstellung folgten. Restlos und unter den schwersten Verlusten für den Feind wurden sie abgewiesen. Vor der Front zweier Bataillone wurden allein 500 tote Franzosen gezählt. Im Zusammen⸗ wirken von Infanterie und Artillerie und in erbittertem 1 ½ stündigen Nahkampfe wurde besonders von schlesischen Grenadieren, Ostpreußen und Gardetruppen Außerordentliches eleistet. Eine größere Anzahl Maschinengewehre wurde er⸗ eutet. Von den Kämpfen am 16. um die Höhe 1248 nördlich Monastir ist nachzutragen, daß auch dort 15 Maschinen⸗ und

d Schnelladegewehre erbeutet wurden.

Großes Hauptquartier, 19. Mai (W. V. B.) Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Zwischen der Küste und St. Quentin nahm die Artillerietätigkeit in mehreren Abschnitten zu und steigerte sich Nachts zwischen Acheville und Gavrelle zu großer Heftigkeit.

Ein unter dem Schutz dieses Feuers beiderseits der Straße Arras Douai einsetzender englischer Angriff brach in unserem Abwehrfeuer zusammen. Ebenso er⸗ folglos blieben feindliche Vorstöße östlich von Monecy.

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.

An der Aisne und Champagne⸗Front hält das leb⸗ hafte Feuer an.

Bei Braye erreichten wir durch Fortnahme eines französischen Grabens eine weitere Verbesserung unserer Stellung. Am Winterberg wurde ein nächtlicher Vorstoß des Feindes in zähem Handgranatenkampf abgeschlagen.

Bei ungünstigem Wetter war die Fliegertätigkeit die letzten Tage gering. Gestern schossen wir 10 feindliche Flugzeuge ab.

Oestlicher Kriegsschauplatz.

„NRNussisches Artillerie⸗ und Minenfeuer zwischen Aa und Düna, westlich von Luck, beiderseits der Bahn Zloczow⸗ eG und an der Narajowka wurde lebhaft von uns erwidert.

An der

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mazedonischen Front

hat der Feind nach den Mißerfolgen der letzten Tage seine Angriffe nicht wiederholt. Das Artilleriefeuer ist wieder schwächer geworden. Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

griechischen

Im ö. heftiges Artilleriefeuer. Feindliche Abteilungen, die während der Nacht vorgerückt waren, wurden vertrieben. Oestlich von der Tscherna und in der Ge⸗ gend der Moglena lebhafte Artillerietätigkeit. Ziemlich beträchtliche Infanterieeinheiten, die westlich von Dobropolje vorzurücken versuchten, wurden durch Feuer zersprengt. Beim Dorfe Altschak Mahle, westlich vom Wardar, wurden feindliche Truppen, die gegen unsere vorgeschobenen Posten vorzugehen versuchten, durch Feuer vertrieben. Oestlich vom Wardar spärliches Artilleriefeuer. Mehrere feindliche Ab⸗ teilungen, die gegen die Umgegend des Dorfes Resseli vor⸗ rückten, wurden durch Feuer vertrieben.

An der unteren Struma schwache Artillerietätigkeit.

Rumänische Fr t: Bei Tulcea zeitweilig vereinzeltes Gewehrfeuer.

Türkischer Berichctt Konstantinopel, 18. Mai. (W. T. B.) Heeresbericht vom 17. Mai.

Kaukasusfront: Im Zentrum und auf dem rechten Flügel wurden mehrere kleine Ueberfallsversuche des Feindes abgewiesen. Auf dem linken Flügel wirkungsloses russisches Artilleriefeuer.

Sinaifront: Eine unserer Erkundungsabteilungen drang bis zu den feindlichen Stellungen vor, durchschnitt die Draht⸗ hindernisse, bewarf die feindlichen Gräben mit Handgranaten und zog sich ohne Verluste, wertvolle Nachrichten heimbringend, zurück. Am 16. Mai brachte einer unserer Flieger ein feind⸗ liches Flugzeug zum Absturz hinter den feindlichen Linien. —Am 15. Mai beschoß ein englischer Kreuzer unsere Stellangen bei Gaza, ohne Schaden anzurichten.

An den übrigen Fronten ereignete sich nichts Be⸗ sonderes.

Konstantinopel, 18. Mai. (W.] T. B.) Heeresbericht.

Außer feindlicher Fliegertätigkeit und wirkungslosem Artilleriefeuer gegen unseren linken Flügel der Kaukasus⸗ fr ont keine besonderen Ereignisse.

Amtlicher

Der Krieg zur See.

Rotterdam, 16. Mai. (W. T. B.) Nach zuverlässigen Nachrichten aus England sind durch den letzten A zuverlassigen Dover schwere Beschädigungen an verschiedenen Docks ver⸗ ursacht, wo für die Flotte bestimmte Lebensmittel aufgestapelt waren. Der größte Schaden ist hier beim Löschen des ent⸗ standenen Brandes erwachsen. Die meisten Geschosse fielen zwischen Kearnsey und Dover und vernichteten einen Flugzeug schuppen mit drei Flugzeugen. Zwei Torpedoboote wurden zum Sinken gebracht; eins dieser Boote hielt sich lange genug über Wasser, um die Besatzung in Sicherheit zu bringen. Trotzdem waren die Verluste beträchtlich, auch auf den anderen Schiffen, die am. Gefecht beteiligt waren. Man spricht von 150 bis 200 Toten und ebensoviel Verwundeten.

Madrid, 17. Mai (Funkspruch des Vertreters des „Wiener K. K. Telegr.⸗Korresp.⸗Bureaus“.) Der „Imparcial“ teilt mit: In Ferrol sind Seeeencha⸗ des ehemals