Benutzung überfassen. Das Entgelt wird im Streilfall durch ein Schiedegericht (§ 5) endgültig festgesetzt. .
Wird die Ueberlassung zu Eigentum verlangt, so geht das Eigen⸗ tum in dem Augenblick auf die Gesellschaft über, in dem das Ver⸗ langen dem Hersteller oder Jahaber des Gewahrsams zugeht.
Der Ueberwachungsausschuß kann die Gegenstände, deren Ueber⸗ lafsung an die Gesellschaft er verlangen kann, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Ver änderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechts⸗ geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangevollstreckung oder Arrestvollnehung ersolgen.
„ Mit Gefäugnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft wer die gemäß § 1 erforderte Auskunft innerh ülb der ge⸗ setzten Frist nicht erteilt oder wissentlich umrichtige oder unvollständige Angaben macht; wer unbefugt einen gemöß § 2 Abs. 3 beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs⸗ oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; wer einem gemäß § 2 Abs. 1 aestellten Ueberlassungsver⸗ langen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Meben der Strafe kann auf Eintehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschted, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Mit Gefängnis bis mw einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer, ohne der auf Grund des Artik⸗I 1 errichteten Gesellschaft anzu⸗ gehören, fetthaltige Waschmittel herstellt.
Neben der Strafe kann auf Einztehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Uaterschied, ob sie dem Täter gebören oder nicht.
Streitigkeiten, die sich zwischen der Gesellschaft und Gesell⸗ schaftern aus dem Gesellschaftsverbältnis oder zwischen der Gesellschaft oder Gesellschaftern und ibren Abnehmein aus dem Lieferungsvertrag oder zwischen der Gesellschaft und Herstellern aus der Urberlossunge⸗ pflicht gemäß § 2 exrgeben, werden, soweit nicht die Verold⸗ nung oder die Satzung ein anderes bestimmt, durch ein Schꝛeds⸗ füricht von drei Mitgliedern endgültig entschieden. Zur Ent⸗
eidung von Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Ge⸗ sellschaftern sowie zwischen Gesellschaft und Herstellern wird ein Schiedesgericht am Sitze der Gesellschaft, zur Eatscheidung von Streitigkeiten mit Abnehmern wird je ein Schiedsgerscht an dem Setze der örrlichen Vertriebt stellen der Gesellschaft gebildet. Die Mitglieder werden von der Landeszentralbehö de des Bundesstaats ernannt, in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat. Der Varsitzende muß zum Richteramte befäbigt seim. Von den Beisitzern soll fur die Entscheidung von Streitfällen mit Abnehmern je einer dem Kreise der Hersteller und dem Kreise des Handels entnommen sein, für die Entscheidung der übrigen Steitfälle sollen beide Beisitzer dem Kreise der Hersteller entnommen sein.
Bei Streitigkriten zwischen der Gesellschaft oder Gesellschaftern und ihren Abnehmern ist örtlich zuständig das Schiedagericht, das für den Beitrk der öttlichen Vertriebestelle der Gesellschaft gebilder ist, in dem der Abnehmer seine gewerbliche Niederlassung bat.
Der Reich⸗kaniler kann Vorschriften über das Verfahren vor dem Schiedegericht erlassen.
Artikel IV
Die Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerktafttretens.
Mit dem Zeinpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung gelten die gemäß Artikel I errichteten Gesellschaften als aufgelöst. 16
Berlin, den 9. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
— Satzung
für die auf Grund der Verordnung über die Er⸗
richtung einer Herstellungs⸗ und Vertriebsgesell⸗
schaft in der Seifenindustrie vom 9. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 485) errichtete Gesellschaft.
Vom 9. Juni 1917.
Auf Grund des Artikel II § 1 der Verordnung über die Errichtung einer Herstellungs⸗ ung Vertriebsgesellschaft in der Seifenindustrie vom 9. Juni 1917 wird nachstehende Satzung erlassen: Name und Sitz der Gesellschaft, Gesellschafter, Zyweck der Gesellschaft, Betriebskapital Die Hersteller von fetthaltigen Waschmitteln jeder Art, die bereits vor dem 1. August 1914 fetthaltige Waschmittel bergestellt baben, sowie die vom Reichskanzler gemäß Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Ve ordnung aufgenommegen Betriebe werden zu einer Gesellschaft -öae Namen „Seifenherstellunge⸗ und Vertriebsgesellschaft“ vbeaere niat. Sitz der Gesellschaft ist Berlin. 8 2 Gesellschafter sind die jewetligen Inhaber der nach § 1 Abs. 1 nter die Satzung fallenden Betriebe. 1 Ein Verzeichnis der Gesellschafter ist vom Ueberwachungsausschuß aufzustellen und laufend zu führen.
, Die Gesellschaft bezweckt, die Herstellung und den Absatz von fetthaltigen Waschmitteln jeder Art nach Maßgabe der verfügbaren Rohstoffe und der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse zu regeln.
§ 4
Die Gesellschaft übernimmt die Durchführung der im § 3 beseich⸗ neten Aufgaben vom 1. Jult 1917 ab. 8 Das Betriebakavpital betroͤgt Vierzig Millioren Mark. Es ist von den Gesellschaftern aufzubringen. Dte Höhe der Beiträge und den Zeitpunkt der Einzablung bestimmt der Ueberwachungsausschuß
adgültig. Für die Festsetzung der Höhe der Beiträge ist die Menge er in der Zeit vom 1. Juli 1913 bis 30. Juni 1914 von den Gesell⸗ chaftern zu fetthaltigen Waschmitteln verarbetteten reinen und voll⸗ wertigen Oele und Fett⸗, Oel⸗ und Fettsäuren sowie Harie maß⸗ gebend. Unter besonderen Verhältnissen, insbesondere in den Fällen des Artikel I Abs. 1 Satz 2 der Verordnung, kann der Ueberwachunas⸗ ausschuß mit Zustimmung des Vertreters des Reichskanzlers die Höhe der Beiträge nach anderen Grundsätzen bemessen.
Werden die Beiträge nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, so werden sie auf Antrag des Ueberwachungsausschusses nach den Lähtestzeseblichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben
eigetrieben.
II. Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft
§ 6 Organe der Gesellschaft sind: l. die Versammlung der Gesellschafter, 2. der Ueberwachungsausschuß der Seifenindustrie (Vorstand), 3. die Geschäftsfuhrer.
SBe Gesellschafterversammlung besteht aus sämtlichen Gesell⸗ schaftern.
Das Slimmrecht richtet sich nach der Höhe der von den Gesell⸗ schattern zu zahlenden B.aiträge. Je angefangene 100 ℳ gewähren eine Stimme. 1
Di⸗ Gesellschafterversammlung macht dem Ueberwachungsaus⸗ schusse Vorschläge für die Besetzung des Beirats der örtlichent Ver trteks jellen dee Gesellschaft. Sie nimmt die Berichte des Vor⸗ sitzenden des Ueberwachungsausschusses entgegen. “
§ 9 “
Dsie Gesellschafterversammlung wird durch Vo sitzenden des Ueberwachungsausschusses berusfen. Die Berufung erfolgt, so oft es das Interesse der Gesellschaft erfordert, mindestens jedoch in jedem Geschäftsjahr einmal.
Der Vorsitzende des Ueberwachungsausschusses ist zugleich Vor⸗ sitzender der Gesellschafterversammlung. 1
Die Einladung zur Gesellschafterversammlung erläßt der Vor⸗ sitzende durch öffentliche Bekanntmachung, die mindestens 14 Tage vor der Sitzung bewirkt sein muß.
§ 11
Die Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglteder beschlußfählg. 8
Die Gesellschafterversammlung fuaßt ihre Beschlüsse mit Stimmen⸗ mehrheit. Bei Stimmengleschheit glt ein Antrag als abgelehnt.
§ 12
Die Gesellschaster können sich in der Versammlung durch Be
vollmäaͤchtigte vertreten lossen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. § 13
Ueber die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift auf⸗ zunehmen, die vom Vorsipenden vollzogen wird.
6. Der gemäß Artikel 11 § 4 aebildete Ueberwachungeausschuß der
elfenindustrie ist der Vorstand der Gesellschaft. Der Ueberwachungs⸗ au-schuß vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtli E hat die Stellung eines gesetzlichen Vertretces.
Dem Ueberwachungsausschuffe liegt außer den im Artikel II § 5 der Vererdnung festgelegten Aufaaten insbesondere ob:
1. Die Aufstellung der Jahresrechnung und die Erstattung des Rechenschaftsberlchts an die Gesellschafterversammlung.
2. Die Anstellung von Geschäftsführern und Prokuristen so⸗ wie die Erteilung von Handlungsvollmacht an Gesellschafts⸗ angestellte.
3. Die Errichtung öctlicher Vertrieb'stellen für bestimmte Bezirke sowie die Ernennung von Beiräten für die Leitung dieser Vertriebosstellen.
4. Die Aufstellung des Verteilungsplons für die von den Gesellschaftern hergestelnien Erzeugnisse.
.Die Verhängung von Ordnungsstrafen.
§ 16 Die Geschäftsordnung des Ueberwachungsausschusses wird vom Reichskanzler erlassen. 9 17 Soweit erforderlich, kann der Ueberwachungsausschuß für einzelne Plätze und Bezirke Vertrauensmänner bestimmen, die ihn bei der Ueberwachung der Gesellschafter zu unterstützen haben. Die Ver⸗ trauens männern können zu den Sitzungen des Ueberwachungsausschusses sowte der Beträte der örtlichen Vertri bzstellen mit beratender Stimme zugezogen werden. 1 § 1
Der Ueberwachunggausschuß tritt zusammen, wenn der Vorsitzende es für erforderlich hält. Der Vorsitzende hat den Ueberwachungs⸗ ausschuß einzuberufen, wenn der Vertieter des Reichekanzlers es ver⸗ langt oder ein Drittel der Mitglieder es beantragt.
§ 19
Der Ueberwachungsausschuß ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder etnschließlich des Vorsitzenden beschluß⸗ fähig. Er beschließt nach Stimmenmehrheit der Erschtenenen. Bei Stunmengleichbeit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlagz.
Ist der Ueberwachungsausschuß nicht beschlußfähic, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung mit der oleichen Tages⸗ ordnung anzuberaumen, unter Hinweis darauf, daß der Ueberwachunge⸗ ausschuß in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
20
1 8§
Ueber die Beschlüsse des Ueberwachungsausschusses ist eive Nieder⸗
schrift aufzunehmen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 21
Schriftliche Erklärungen des Ueberwachungsausschusses, die die Gesellschaft verpflichten sollen, siad von dem Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterzeichnen, soweit nicht der Uebermwachungsausschuß die Befugnis zur Zeichnung von schriftlichen Ertlärungen der Gesellichaft der Geschäftsführung oder anderen Angesitellten der Gesellschaft überträgt.
59
Zur Führung der laufenden Geschäfte werden von dem Ueber⸗ wachungsausschuß ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt. Sie be⸗ sorgen insbesondere den gesamten Schriftverkehr, soweit er ihnen übertragen wird, stellen das Geschäftspersonal an und erledigen die ihnen fonst von dem Neberwochungsausschaß überwiesenen Geschäste.
Sie unterstehen der Aufsicht des Ueberwachungsausschusses und sind an dessen Anweisungen gebunden.
„Ibre Bestellung ist jederzett widerruflich, unbeschadet der ihnen auf Grund des Dienstvertrags zustehenden Rechte.
Den örtlichen Vertriebsstellen liegt die Regelung der Lieferung der von den Gesellschaftern hergestellten Erzeugnisse nach den Wei⸗ sungen des Ueberwachungsausschusses ob.
Mit der Beratung der mit der Leitung der Vertriebsstellen be⸗
trauten Angestellten der Gesellschaft wird der bet diesen Vertriebe⸗ stellen geblldete Beirat betraut. esen Vertriebe
III. Leistungen der Gesellschafter.
§ 24 Die Gesellschafter sind verpflichtet, fetthaltige Waschmittel nach den Weisungen des Ueberwachungsausschusses herzustellen und der G. sellschaft zum Zwecke des Absatzes zu überlassen. Der Ueberwachungsoueschuß bestimmt endgültig die Bet⸗iligung der Gesellschafter an der Herstellung von fetthaltigen Waschmittelr. 8 § 25 „ Gesellschafter, die ihre zur Herstellung von fetthaltigen Wasck⸗ mitteln bestimmten Fabrikationsmittel (z. B. Grundstücke, Gebäude und Eir richtungen) ganz oder t⸗ilweise anderweitig verwerten, haben noch näherer Bestimmung des Uebkerwachungsausschussea Abgaben an die Gesellschaft zu zahlen. Dte Enscheidung des Ueberwachungs⸗ ausschusses ist endgültio. Vor der Entscheidung ist der Beirat ber zuständigen öttlichen Vertriebsstelle zu hören.
IV. Absatz und Festsetzung der Preise.
§ 26
Die Gesellschaft kann sich zum Absatz der von den Gesellschaftern bergestellten fetthaltigen Waschmittel der Mitwirkung der Gesell⸗ schafter beptenen.
Die Gesellschafter sind verpflichtet, bei Ausführung aller auf den Absatz bezüglichen Aufträge den Weilungen des Ueberwachunge⸗ ausschusses Folge zu leisten. Sie haften der Gesellschaft für gute und vorschriftsmäßige Lieferung.
§ 27
Die Gesellschafter sind verpflichtet, dem Ueberwachungsausschusse Nachweisungen über ihre gesamte Erzeugung an fetthaltigen Wa ch⸗ mitteln sowie über jeden nach Anweisung des Ueberwachungsausschu es
Mit Zustimmung
ausgeführten Auftrag in der von dem Ueberwachungsausschusse .
gesetzten Form und Frist einzureichen. § 28
Die Lieferungsbedingungen und die Verkaufspreise werden von dem
Ueberwachungsausschuß endgültig festgesetzt. 29
8§ Der Uebernahmepreis für die von den Gesellschaftern der Gesell.
schaft überlassenen Erzeugnisse wird von dem Ueberwachungsausschuß
endgültig festgesetzt. Die Zahlung hat innerhalb eines Monats nach
der Ablieferung der Erzeugntsse zu erfolgen.
§ 30 Die Gesellschafter haben Ansptuch auf Ve teilung des von der Gesellschaft nach Deckung der Unkosten und etwa erforderlichen Rück⸗ stellungen verbleibenden Reingewinns.
2
denselben Grundsätzen, nach denen die Höhe der Beinäge der Gesell.
schafter festgesetzt wird. V. Auflösung und Liquidation. § 31
Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn die Verordnung des
Bundesrats vom 9. Juni 1917 außer Kraft tritt. Die Auflösung wird von dem Reichstanzler im Reichsanzeiger bekanntgemacht. Die Liquidalion erfolgt durch die Mitglieder des Ueberwachungs⸗
ausschusses als Liquidatoren, sofern nicht der Ueberwachungsausschuß
andere Personen dazu bestimmt.
Das nach Deckang der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird unter die Gesellschafter nah dem Verhältais der Beteiligung
am
Gesellschaftskapital verteilt.
VI. Schlußbestimmung. § 32
aftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
ch endet mit dem 31. Dezember 1917. § 3. Der Ueberwachungsausschuß hat für jedes verflossene Geschäfts⸗ jahr in den ersten 6 Monaten des folgenden Geschäftsjahrs eine
Btilanz sowie eine Gewinn⸗ und Verlustrechnung avfzustellen und diese nebst einem den Vermögensstand und die Verhältnifse der Gesell, schaft darstellenden Berichte (Jahresbericht) der Gesellschafterversamm⸗
lung vorzulegen. 34
§ 2 Dee von der Gesellschaft ausgehenden Bekann'machungen sind
von dem Vorsitzenden des Ueberwachungsausschusses zu unterzeichnen.
Die für die Offentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen werden im
Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht. Die Zustellungen an die Gesellschafter erfolgen durch ein⸗ fachen Brief. 8
§ 35
Dem Ueberwa Pungsausschusse steht die Ueberwachung der Be⸗ Eine Besichtigung der Betriebe darf nur durch von ihm bestimmte Vertrauensmänner, die Einsichtnahme der Geschäftsbücher und geschäftlichen Schriftstücke nur durch be⸗- eidigte Buchersachverständ ige oder eine Treuhandgesellschast erfolgen. 18
triebe der Gesellschafter zu.
36
Wegen schuldhafter Verletzung der Vorschriften der Bundesrats⸗
verordnung, der Satzungen oder der Anordnungen des Ueberwachunge⸗ ausschusses kann der Ueberwachungsausschuß einen Gesellschafter von der Beietligung am Gewinne ganz oder teilweise ausschließen. Der den Ausschluß festsetzende Bescheid ist dem Gesellschafter durch ein⸗ geschrtebenen Brief zuzustellen. Die Entscheidung des Ueberwachungs⸗ ausschusses bedarf der Zustimmung des Vertreters des Reichskanzlerg; sie ist unanfechtbar.
Außerdem hat der Gesellschafter der Gesellschaft den Schaden iu
ersetzen, der ihr infolge seines schuldhasten Verhaltens erwaͤchst. U’ ber die Ansprüche entscheiden die ordentlichen Gerichte. ” 8
“ VII. Uebergangsvorschrift Binnen eines Monats nach Entsiehung der Gesellschaft wird
von dem Vorsitzenden des Ueberwachungsausschusses die erste Gesell⸗ schafterversammlung berufen. Der Versitzende des Ausschusses leitet
die Verhandlung und setzt das Stimmrecht der Gesellsschafter fest.
Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. Berlin, den 9. Juni 1917.
8 Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich. —
Bekanntmachung.
Auf die für das Jahr 1917 festzusetzende Dividende der Reichsbankanteile wird vom 15. d. M. ab eine erste halbjährliche Abschlagszahlung von ein und dreiviertel Prozent oder 52 ℳ 50 ₰ für jeden Anteil zu 3000 ℳ und 17 ℳ 50 ₰ für jeden Anteil zu 1000 ℳ gegen den Dividenden⸗ schein Nr. 19 bezw. Nr. 22 bei der Reichsbankhauptkasse in Berlin, bei den Reichsbankhauptstellen, Reichsbankstellen sowie 5 sämtlichen Reichsbanknebenstellen mit Kasseneinrichtung er⸗ olgen.
Berlin, den 6. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, werden folgende Aende⸗ rungen von Elektrizitätszählern des unten stehenden, beglaubigungsfähigen Systems zugelassen. 6
Form J, JV und E], Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, hergestellt von den Isariazählerwerken in München.
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W. 9, Linkstraße 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können.
Charlottenburg, den 31. Mai 1917. 8
Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt.
Bekanntmachung,
betreffend Liquidation französischer Unter⸗ nehmungen.
des Herrn Generalgouverneurs in Belgien habe ich gemäß den Verordnungen über die Liquidationen feindlicher Unternehmungen vom 29. August 1916 und vom 15. April 1917 die Liquidation des in Belgien befindlichen Vermögens der Firma Société des Carrières d'Olloy in Olloy angeordnet. Zum Liquidator ist Herr J. Welker in Brüssel, Militärschule, ernannt worden. Nähere Auskunft erteilt der Liquidator.
Brüssel, den 6. Juni 1917.
rwaltungschef bei dem Generalgou
zur in Belgien. von Sandt.
Die Verteilung erfolgt nach
Nachlaßmafsen:
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen.
tmachung,
betreffend Liquidation französischer Unter⸗ nehmungen.
ustimmung des Herrn Generalgouverneurs in Belgien . Zusä⸗ den Verordnungen über die Liquidationen feind⸗ lccher Unternehmungen vom 229. August 1916 und vom 15 April 1917 die Liquidation des in Belgien befindlichen Vermögens der Firma L. Dalséme & Fils in Paris, ins⸗ besondere deren Zweigniederlassung in Brüssel, angeordnet. Zum Liquidator ist Herr J. Welker in Brüssel, Militärschule, ernannt worden. Nähere Auskunft erteilt der Liquidator.
Brüssel, den 7. Juni 1917. Der Verwaltungschef bei dem Generalgouverneur in Belgien. von Sandt.
Bekanntmachung,
belreffend zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 RGBl. S. 89) ist für das Guthaben der französischen Staatsangehörigen Helene Savabte, Professorsgattin und Institutsinhaberin in München, bei der Hypolheken⸗ und Wechselbank in München die zwangsweise Verwaltung an⸗ geordnet worden (Verwalter: Stadtsekretär Josef Gerhart in München). “
München, den 6. Juni 1917.
FKöünigliches Stoatsministerinm des Innern.
J. A.: Königlicher Staatsrat D
Bekanntmachun
Auf Grund der Verordnungen, die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. No⸗ vember 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden. 8
429. Liste.
Kreis Gebweiler. Die Nachlaßmasse des am 16. August 1915 in Colmar verftorbenen ehemaligen Fabrikdirektorg Baffrevp, Josef, aus Gehweiler (Zwangsverwalter: Gerichtsvolzieher Schwindt in Rufach).
Straßburg, den 4. Juni 1917.
Abteilun J. A.: Dittmar.
16 “
Bekanntmachung. Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise
Verwaltung französischer Unternehmungen, vom
. November 1914 bes S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden. v“
430. Liste. ““ 8
Kreis Straßburg⸗Stadt. Nachlaßmassen: Die Nachlaßmasse der am 26. Juni 1906 ver⸗ storbenen Marie Konstanze Noll aus Straßburg (Zwangsver⸗ walter: Bürgermeister Dr. Schwander in Straßburg). Straßburg, den 4. Juni 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
Bekanntmachung.
Dem Händler (Schuhmacher) Ernst Gustav Meinbardt in Chemnitz, Garn EJ- 20, werd auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, hiermit der Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs und solchen des Kriegsbedarfs wegen Unzwverlässigkeit in bezug auf einen derartigen Gewerbebetrieb unter Luferlegung der Kosten der Veröffentlichung im Reichsgebiet ver⸗ oten. 1“
Chemnitz, den 9. Juni 1917.
Der Rat der Stadt Chemnitz 8 Dr. Hüppner, Stadtrat.
*
. .ne. 9-⸗n=47 0
8 Gewerbeamt. 8
Bekanntmachung. 5
Dem Milchhändler Joharn Heinrich Ernst Albers in 5 am⸗ burg, Vierländerstraße Nr. 22, wird auf Grund der Bekannt⸗ machung mur Fernhaltung unzuverlässicer Personen vom Handel vom 23. September 1915 wegen Unzuverlässigkeit jeglicher Handel mit Lebensmitteln, insbesondere mit Milch, untersagt.
Hamburg, den 5. Juni 1917.
Die Deputation für Handel, Schliffahrt und Gewerbe.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 110 und 111 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten:
Nummer 110 unter Nr. 5883 eine Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Italien, vom 7. Juni 1917, und unter „ Nr. 5884 eine Bekanntmachung über die Errichtung eines Schiedsgerichts nach § 22 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916, vom 9. Juni 1917,
Nummer 111 unter Nr. 5885 eine Bekanntmachung über die Errichtung einer Herstellungs⸗ und Vertriebsgesellschaft in der Seifenindustrie, vom 9. Juni 1917. Berlin W. 9, den 11. Juni 1917. KNaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die Wahl des ordentlichen Professors, Geheimen Oberbau⸗ rats Dr.⸗Ing. Hermann Hüllmann zum Rektor der Tech⸗ nischen Hochschule in Berlin für die Amtszeit vom 1. Juli
1917 bis Ende Juni 1918 zu bestätigen. 88
b Gesetz über die Gewerkschaftsfähigkeit von Kaliber in Hannover. Vom 30. Mai 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags
der Monarchie, für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover, was folgt: 3
11““
§ 1. ““
Ist einem Kallbergwerk die Gewerkschaftsfähigkeit verliehen, so kommen auf die Rechtsverhältnisse der Mitbeteiligten an dem Berg⸗ werk die Bestimmungen im vierten Titel des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 705) mit Ausnahme der §§ 97, 98 und 134 zur Anwendung.
Ueber die Verleihung der Gewerkschaftsfähigkeit enttcheidet auf Antrag der durch die Höbe der Beteiligung bestimmten Mehrheit der Mitbeteiligten das Oberhergamt. Sie ist zu verleiben, wenn für das Kalihbergwerk eine Beteiltgungsziffer auf Grund des Reichsgesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs⸗Gesepbl. S. 775) festgesetzt ist. Sie kann verltehen werden, wenn der Betrieh des Kaliberawerks in der Form der Gewerkschaft der Lage der Um⸗ stände entspricht.
Ist ein gewerkschaftsfähiges Kalibergwerk dauernd eingestellt, so wird ihm vom Oberkergamte die Gewerkschaftsfähigkeit enizogen.
5 4.
Dieses Gesetz tritt mit “ der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. Mai 1917. (Siegel) Wilhelm. . von Bethmann Hollweg. von Breitenbach. Beseler. Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. Lentze. von Loebell. Helfferich.
von Stein. Graf von Roedern.
Gesetz, betreffend Steuerfreiheit der Kriegsbeihilfen usw.
Vom 30. Mai 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: Einziger Paragraph.
Die aus Anlaß der Kriegsteuerung bewilligten Beihilfen und Zulagen der unmittelbaren und mittelbaren Beamten, Lehrer, Angestellten und Arbeiter des Reichs, des Staates und der Kommunalverbände sowie der Geistlichen, Lehrer, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Kirchenverbände, Kirchengemeinden und anderer Religionsgemeinschaften und Religionsgemeinden find frei von Staats⸗ und Gemeindesteuer.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. Mai 1917.
(Siegel) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. von Breitenbach. Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer.
Lentze. von Loebell. Helfferich. von Stein. Graf von Roedernr.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Bekanntmachung.
Die durch Verfügung vom 29. September 1916 — II b. A. 1368 — angeordnete Zwangsverwaltung des in Deutschland befindlichen Vermögens der Firma York Street Flax Spinning Co. Ltd. in Belfast ist auf⸗ gehoben.
Berlin, den 6. Juni 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky. “
“ 114“ v 1114““ Die durch Verfügung vom 9. Januar 1915 — II b. A. 113 — über das in Deutschland befindliche Vermögen der Firma Tootal Broadhurst Lee Company Ltd. in Manchester angeordnete Zwangsverwaltung ist aufgehoben. Berlin, den 6. Juni 1917. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky.
Finanzministerium.
Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in Wandsbek, Regierungsbezirk Schleswig, ist zu besetzen.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 17 der Preußischen Gesetzsammluna enthält unter
Nr. 11 590 das Gesetz über die Gewerkschaftsfähigkeit von Kalibergwerken in Hannover, vom 30. Mai 1917, und unter
Nr. 11 591 das Gesetz, betreffend Steuerfreiheit der Kriegs⸗ beihilfen usw., vom 30. Mai 1917.
Berlin W. 9, den 11. Juni 1917.
Königliches Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 12. Juni 1917. Der Königlich Dänische Gesandte Graf Moltke ist nach
Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
Am 8. Juni 1917 starb in Düsseldorf, wo er bei seinem Sohne zur Erholung weilte, kurz nach Vollendung seines 70. Lebensjahres der frühere Vortragende Rat im Kultus⸗
8
Hefeler.
11““ 8*
ministerium Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat Dr. Adolf Matthias. In allen seinen Stellungen, in die ihn ein an Arbeit und Erfolgen reiches Leben führte, hat er durch sein unermüdliches Wirken um die Weiterentwicklung des höheren Schulwesens dem Staate hervorragende Dienste geleistet.
Adolf Matthias, einer althannöverschen Familie entsprossen, wurde am 1. Juni 1847 in Hannover geboren. Nach dem Besuche des Lyzeums seiner Vaterstadt studierte er in Marburg und Göttingen klassische Philologie, Deutsch und Geschichte. Seine Studien erlitten eine Unterbrechung durch den deutsch⸗ französischen Krieg, den er als Krieasfreiwilliger im 8. West⸗ fälischen Infanterieregiment Nr. 57 mitmachte. Für das tapfere Verhalten in der Schlacht von Beaume la Rolande und den Gefechten von Villeporcher und Villethion wurde ihm das Eiserne Kreuz verliehen. Nach Wieder⸗ aufnahme seiner Universitätsstudien bestand er im Juli 1873 die Lehramtsprüfung und noch im November desselben Jahres wurde er zum Doktor der philosophischen Fakultät in Göttingen promoviert. Das Probejahr leifstete er am Herzoglichen Gymnasium in Holzminden und am König⸗ lichen Gymnasium in Essen ab. Als ordentlicher Lehrer wirkte er sodann vom 1. Oktober 1874 bis zum 1. April 1880 am Gymnasium in Essen, als Oberlehrer an den Gymnasien in Bochum bis Ostern 1882 und in Neuwied bis zum Sommer 1884. Von hier aus erhielt er einen Ruf als Direktor an das Fürstlich Lippische Gymnasium in Lemgo, das er aber bald wieder verließ, um Ostern 1885 die Leitung des Gymnasiums und Realgymnasiums in der Klosterstraße in Düsseldorf zu übernehmen. Anfang 1898 trat er als schultechnischer Rat in das Königliche Provinzialschul⸗ kollegium in Koblenz ein, von mo er gleichzeitig die Königliche Wissenschaftliche Prüfungskommission in Bonn leitete, zwei Jahre später erfolgte seine Berufung in das Kultusministerium. Hier wurde er am 2. April 1900 zum Geheimen Regierungsrat, am 14. Dezember 1903 zum Geheimen Oberregierungsrat ernannt. Ein Herzleiden zwang ihn leider im Sommer 1910, seine Versetzung in den Ruhestand zu erbitten, die ihm unter Verleihung des Charakters als Wirklicher Geheimer Ober⸗ regierungsrat bewilligt wurde.
Die Direktorzeit ist, wie Matthias in seinen Lebens⸗ rinnerungen selbst erzählt, für ihn derjenige Lebensabschnitt gewesen, in dem er die meisten wissenschaftlichen, pädagogischen und rein menschlischen Anregungen empfangen hat und aus dem ihm die meisten freundschaftlichen Beziehungen. die schönsten Erinnerungen erwachsen sind. Hier konnte sich seine sonnige, herzenswarme Persönlichkeit, seine Zuversicht in alles Gute im Menschen und besonders in der Jugend frei entfalten und weiter entwickeln. Hier konnte im Verkehr mit seinen Schülern mit den Eltern, Lehrern und Behörden sein reiches Wissen, sein kräftiges Empfinden und Wollen, sein gesunder Humor reiche Anregungen geben und auf weite Kreise aufmunternd und erfrischend wirken. Von Düsseldorf aus nahm er als Realgymnasial⸗ direktor an der großen Schulkonferenz im Dezember 1890 teil, wo er die Gleichberechtigung der höheren Schulen in ihrem Grundgedanken mit Nachdruck vertrat, der er dann auf der Junikonferenz 1900 als Vortragender Rat mit zur Annahme verhelfen konnte. Der Weiterführung der auf dieser Konferenz beschlossenen und in dem Allerhöchsten Erlasse vom 26. November 1900 angeordneten Schulreform galt sein ferneres Wirken. In ihren Dienst stellte er die von ihm in Verbindung mit R. Köpke begründete, vor⸗ nehmlich von ihm selbst geleitete „Monatsschrift für höhere Schulen“, ihr widmete er seine hervorragende schriftstellerische Begabung und seine überzeugende Beredsamkeit; immer war er bestrebt, frei von engherzigen und kleinlichen Vorurteilen, neben dem guten Alten dem werdenden Neuen freie Bahn zu schaffen, und unbekümmert überall da, wo er dem Schulwesen noch anhaftende Mängel sah, berechtigte Kritik zu üben. Gerade dieser Freimut des Urteils, der oft auch ein kräftiges Wort nicht ver⸗ schmähte, verhunden mit einem gesunden pädagogischen Empfinden und mit dem fröhlichen Humor seiner leicht⸗ fließenden Darstellungsweise, haben seinen zahlreichen Schriften, unter denen besonders seine „Geschichte des Deutschen Unterrichts“, seine „Praktische Pädagogik“, die beiden Bücher „Wie erziehe ich meinen Sohn Benjamin?“ und „Wie werden wir Kinder des Glücks?“, seine „Bismarckbiographie“ und seine „Kriegserinnerungen“ hervorgehoben seien, einen über die engeren Fachkreise hinausgehenden dankbaren Leser⸗ kreis erworben. Und ein dankbares Andenken bewahren ihm neben seinen Amtsgenossen, denen er ein treuer Freund war, auch seine zahlreichen Schüler, denen er „Freude an der Schule“ zu bereiten verstand, und alle die, denen er in seiner liebenswürdigen und menschenfreundlichen Art und Weise zu helfen und zu raten allezeit gerne bereit war. Von dieser dankbaren Gesinnung leagten Zeugnis ab alle die Ehrungen, die ihm an seinem 70. Geburtstage zuteil wurden, den er am 1. Juni d. J. noch in voller geistiger Frische und Schaffens⸗ kraft verleben konnte.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Kriegsnachrichten.
Berlin, 11. Juni, abends. (W. T. B.) 1. An der flandrischen Front wechselnd starkes Feuer
ohne besondere Kampftätigkeit.
Sonst nichts Neues.
Im Wytschaete⸗Abschnitt stockt der englische Angriff auch weiterhin. Dagegen hat sich die Artillerietätigkeit auf der gesamten flandrischen Front bis in die Dünen ausgedehnt. Die deutsche Artillerie nahm überall den Kampf kräftig auf und brachte feindliche Batterien bei Ypern zum Schweigen. Die Engländer setzten die Zerstörung der Ortschaften Wervieg, Warneton und Deulemont durch schwere Kaliber fort. Wo die Engländer mit Patronillen oder Erkundungsabteilungen in Kompagniestärke vorzufühlen suchten, wurden sie überall ab⸗ gewiesen. So südwestlich Hollebeke, westlich Wambeke und beiderseits der Douve. Der Angriff gegen die Töpferei westlich von Warneton, der am 10. um 7 Uhr Abends mit stärkeren Kräften vorgetragen wurde, brach unter schweren englischen Ver⸗ lusten zusammen.
Beiderseits des La Bassée⸗Kanals kam die beabsichtigte Angriffstätigkeit der Engländer nicht zur Entfaltung. An zahlreichen Stellen, wo sie Sturmtruppen bereitstellten, wurde die Angriffsabsicht rechtzeitig erkannt und durch Ver⸗