1917 / 147 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Jun 1917 18:00:01 GMT) scan diff

zten Mengen auf die

Fastlichen Betriebe umzultgen. Die Reichszetreidestelle kann a) averkanntes Saafgut auf Antreg des Erzeugels, b) Früchte, die zur Aussaat im naͤchsten Witschafisjahre be⸗ nörigt werden,

von der Anrechnung auf den Bedarfbanteil 17 Abs. 1 d) ausnehmen pder auf die festgesetzten Mengen anrechnen.

Erfüllt der Kommunalverhand die ihm obliegende Ablieferungs⸗

flicht nicht rechtzeitig, so kann die Reichsgetreidestelle die für die ver⸗

orgungsberechtigte Bevöllerung und für die Selbsiversorger fest⸗

gesetzten Mengen (§8 7, 17 Abs. 1 8) herabsetzen. Die Reichsgetreide⸗

stele kann auch die Lieftrung der auf den Kommunalverband ent⸗

fallenden Erzeugnisse aus den im § 1 bezeichneten Früchten ein⸗ schränken oder einstellen.

Die vorstehenden Anordnungen trifft die Reichsgetreidestelle im Einvernehmen mit der Landeszentralbehörde. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der Reichskanzler.

Der Kommunalverband kann die vorgenommenen Kürzungen derart auf die Gemeinden oder auf die landwirischaftlichen Betrtebe ver⸗ teilen, daß in erster Linie die Geivneinden oder die Betriede betroffen werden, die ihre Ablteferungspflicht nicht erfüllt haben. Der Kom⸗ munalverband kann innerhald seiner Verteilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Semeinden oder den Be⸗ trieben gegenüber einschräaken oder eintellen.

„Die Voꝛschristen im Abs. 1 bis 3 finden keine Anweneung, so⸗ weit die Ablieferung ohne Verschulden eines Lieferungspflichtigen unterbleibt.

25

Der Kommunalverhand hat für jeden kandwirtschaftlichen Betrieb seines Bezirks eine Wirtschaftskarte nach dem von der Reichsgetrelde⸗ stelle festgebellten Vordruck zu führen und der Reichsgetreidestelle und deren Beauftragten auf Verlangen die Einsicht in die Wirtschaftskarten und die dazu gehörenden Aufzeichnungen zu gestatten.

„Der Kommunalverband kann unbeschadet seiner Verpflichtung zur Führung von Wutschaftskarten, seinen Gemeinden für ihren Bezirk die gleiche Verpflichtung auferlegen.

Der Unternebmer elnes landwirtschaftlichen Betriebs ist ver⸗ pflichtet, auf Erfordern des Kommunalverbandes oder der Gemeinte alle zur Anlegung und Fortführung der Wirtschaftskarte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 8

§ 26

Der Fommunalverband hat, unbeschabet des § 65 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2, auf Erfordern der Rechegetreidestelle Auskunft zu erteilen und ihren Anweisungen Folge zu leisten. Er hat inebesondere nach diesen Anweisungen die Ablteferung zu fördern, die Tätigkeit der Kommissionzꝛe der Reichzgetreidetelle zu überwachen und die Kommissionäte beim Erwerbe der Ffrüchte zu unterstützen.

§ 27

Jeder Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von ihr festgestellten Vordruck moratlich die Zu⸗ und Abgänge in den

einzelnen Früchten und den daraus bergestellten Erzengeissen sowie außergewöhnliche Veränderungen an den Vorräten anzuzeigen. § 28 Die Reichsgetreidestelle besteilt für den Bezirk jedes nicht selbft⸗ liefernden Kommunalverbandes 32) einen odee mehrere vom Kom⸗ muna verbande vorzuschlagende Kemm ssionäre, durch die der Erwerb dir Früͤchte erfolgt. Die Anzahl der Kommissionärer bestimmt die Reichsgetreidestelle nach Anbörung des Kommunclverhandes. Falls das Vertrageverhält is mit einem Kommissionär endet, hat die Reichs⸗ getreidestelle dem Kommunalverbande Selegenhtir zu geden, einen anderen Kommissionär vorzuschlagen. 1 Bei der Autwahl der Kommisstonäre ist der Handel, der im Kommunalverbande schon im Frieden tätig war, tunlichst zu heröck⸗ aufchtgen. Als Kommissionäre können nur Haͤudter und Wenossen

schaften bestellt werden, die schon bisber in unmittelharem Verlehre

mit den Erzeugern im Kommunolverhand als Auftãufer der Frücht⸗ tätig waren. Unternehmer von Mühlenbetrieben oder Veteimgungen von solchen sowte deren Angestellte dürsen nicht als Kommissionäre bestellt werden. Verträge, nach denen die Kommissionärt einen Teil ihrer Kommissionsgebühten an den Kommunaiverband abzuführen haben, sind ohne vorherige Z stimmung der Rrichegeteideftelle vichtig.

Verträge, durch die mit Rucksicht auf die Bestellung alb Nommissionär ein Entgelt zugesagt wird, sind nichtig.

Die Kommissionäre haben nach den Anweisunger der Neiche⸗ getreidestelle alle im Kommunalverbande vorhandenen Früchte, soment sie nicht nach §§ 7, 8, 9, 43 den Unternehmern landrentschaftlicher Betriede zu belassen sind, zu erwerben und abeultefern. Die Kom⸗

missionäre untertehen, unkbescharet ihrer Pflichten gegenüber der

Reichsgetreidestelle, der Aufsicht des Kommunalverhandes und haben diesem sowie nach dessen Anweisungen den Gemeinden in vor⸗

geschriebener Form über ihre Tängkeit Bericht zu erstatten.

Der Kommunalverdand erhält für seine Tatigkeit nach den 88 4, 21, 25, 26 von der Reichsgetreidestelle gemäß den ven ihs mit He⸗ urhmigung des Rrichskanzlers aufgestellten Grundsätzen eine Ver⸗ gütung. Er hat hiervon den Gemeinden für ihre Hilfstätigkeit Ver⸗ gütungen zu gewähren, über deren Höbe die höhere Verwallunge⸗ behörde im Srreitfall endgüttig entscheidet.

Prämien, die die Reichsgetreidestelle dem Kommunalverbande für beschleunigte oder vermehrte Ablieferung zahlt, sind nach den An⸗ weisungen der Reichsgetreidestelle zu verteilen.

§ 30 Kommunalverbände, die nicht selbst wirischaften, Saben thren Bedarf an Mehl rechizestig bei der Reichsgetreidestelle anzuforbern.

2. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände

§ 31

Jeder Kommunalverband, dessen Ernte an Brotgetreide nach den Erfahrungen der Erntejahre 1915 und 1916 vorauzsichtlich zur Versorgung seiner Bevölkerung bis zum 15. Mai 1918 cgubreicht, hat der Landeszent albehörde bis zum 5. Juli 1917 zu er Jären ob er mit dem für ihn beschlagnahmten Brotgeireive bis zur Höb⸗ seines Bedarfsanteils 17 Abs. 1 d) selbit wirtschaften will. Will er selbst wirtschaften, so hat er gleschzeitig nochzuweisen, daß er zur Purchführung der Selbstwirtschaft, insbesondere zur geelaneten Be⸗ schaffung der nötigen Geldmittel und zur Lagerung der Vorräte, in der Lage ist, sowie daß er den Vorschriften der 88 58, 63 genügl.

Die Landerzentralbehkrde bat der Reichsgekreideste e bis zum 20. Juli 1917 die Kommunalverbände mitzuteilen, die sie als Selbst⸗ wirtschafter anerkennen will. Die Reschsgetreidestelle kann gegen die Anerkennung bei der Landeszentralbehörde bis zum 5. August 1917 Einsproch erheben. Die Landeszentralbehörde hat der Reichkaetrelde⸗ stelle bis zum 15. Auguft 1917 mitzutellen, welche Kommunalverbände sie endgültig als Selbstwirrschafter anerkannt hat. W . Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen das für ihre Selbstwirrschaft erworbene 32) oder das ihnen von der Reöchs⸗

etretdestelle angewiesere 33 Abs. 2) Beotgetreide bis zur Hoöbe ihres Bedarfsanteils abzüglich des Saatgutsz ausmahlen lassen. Das jeweils zur Verfügung des Kommunalverbandes stehende Mehl darf jedoch den Mehlbedarf eines Monats nicht übersteigen. 1 „Selbstwirtschaftende Fommunalverbände haben ihre Verträge mit Mühlen nach den von der Reichagetreidestelle aufgestellten Grund⸗ sätzen abzuschli ßen und dieser auf Verlangen vorzulegen. Ver träge die ohne vorherige Zustimmung der Rfichsgeireidestelle von den Grundsätzen abweichen, sind nichtig.

Stellt sich heraus, daß ein Kommunalverband den Verpflichtungen der Selbstwirtschaft nicht genüat, so kann ihm die Landeszentral⸗ behörde das Recht der Selbstwirtschaft entziehen. Die Reichs neide⸗ selle kann bei der Lanebzentralbehörde die Entziehung beamragen. Falls die Landesze tralbehörde dem Antrag nicht stattgeben wil, ent⸗ scheidet der Reichskanzl r. 5

G . § 32 . ESelbstwirtschaftende Kommunalverbünde können die sür sie Lc⸗ schlagnahmten Fruchte für eigene Rechnun perben und als Ver⸗ küuaser an die Recchsgetreidestelle nach deren Geschäfrzberirgungen liefern (Selbstlieserung). Die Selbstlieferung hat sich auf die gesamte von den Crzeugern abzuliefernde eunge zu erstrecken. Die selbst⸗ stefernden Kommuralverbände haben eine kaufmännisch einge⸗ richtete Geschäftsstelle zu unterhalten und für den Erwerh der Flüchte mindestens zwei Kommissianäre zu beslellen. Die Anzabl der Kommissionäre ist auf Veriangen der Neichsgetreidestelle zu erhöhen. § 28 Ab. 2 sindet Anweudung. Die Werträge mit den Kommissionären sind nach den von der Reichsgekreidestelle auf⸗ gestelten Frundsätzen abzuschließen und ihr auf Verlangen vorzulegen. Verträge, die ohne vorberice Zustimmung der Reichs, den Grundsätzen abweichen, sind nichtig. Der Reichsgetreidestelle ist wachentlich nach einem von ihr festgestellten Vordruck eine genaue Nachwelsung der eingekauften Mengen einzusenden.

Die Zuschläge, die die Reichsgetreidestelle n sie abge⸗ lieferten Mengen zahlt, sind ohne Abzug an die P u verteilen, die den Emnkauf in unmittelbasem Verkehre mit den Exrzeugern be⸗ socgen. Für die Mengen, die der Kommunalverhand zur Durch⸗ führung seiner Seibstwirtschaft erwirkt, sind an diese Versonen die⸗ selben Zuschläge zu zahlen, die die Reichsgeireidestelle dem Kommunal⸗ verhande für die an sie akgelieferten Mengen bezahlt.

Die Rcichꝛgetreidestene bat Anordnungen darüber zu treffen, für welche Zeiträume die zur Durchführung der Seilbstwütschaft des Kommunalverbandes nöligen Mengen an Brotgetreide zurückbehalten werden dürfen. In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die Reschs⸗ getreidestelle die Liefecung von Srotgetreide aus den sür die Selbst⸗ wirtschaft bestimmten Porraten nach ihren Geschäftsbedingungen ver⸗ kangen. Sie hat diese Mengen sobald wie möglich aus anderen Bezirken zurückzuriefern, soweit sie nicht aus den für den Kommunal⸗ verband beschlagnahmten Vorräten ersetzt werden können.

Stellt sich heraus, daß ein selbstliefernder Kommunalverband den ihm nach Ahs. 1 bis 3 obliegenden Vervpflichtungen nicht genügt, so kann die Neichsgetreidestelle ihm das Recht der Selbstlieferung entziehen.

§ 33

Macht der selbstwirtschoftende Kommunalverbaud von dem Rechtt der Selbstlieferung keinen Gebrauch oder wird ihm das Recht der Selbstlieferung oder der Selbnwirtschaft entzogen, so bestellt die Reichsgetreidestelle für seinen Beiirk Kommissionäre nach § 28.

Pem selbstwirtschaftenden Kommunalverbande, der von dem Rechte der Selbstlieserung keinen Sebrauch macht oder dem dieses Recht entzogen ist, weist die Reichegetreidestelle die ihm für die versorgungs⸗ berechtigte Bevölkerung zustehenden Mengen an Brotgetreide bei den Kommissionären seines Zezirks an. Die Abnahme und Bezahlung der Mengen sowie die Zablung der den Kommissonren zustehenden Vergütungen liegt dem Kommunalve band ob. 1

§ 34 e Kommunalverband hat dafür zu sorgen, ner Bevölkerung erforderliche Mehl recht⸗

8 35 § 35 Die Reiche getretdetelle hal emem selbstwirtschaftenden Kom⸗ muna sverband auf Verlangen in Fällen dringenden Bedärrnisses nach bren Geschäftsbedingungen: a) vorübergehend Mchl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald wie möͤglich zueückguliesern; b) gegen Lieferung von Raggen Weizen oder umgekehrt zu liefern; c) durch A. f

Zeder selbstwirischaftend daß das zur Versorgung sei

0

0 zettig zur Verfügung steht.

1g Beretn⸗ feuchten Brotgetreides oder Teccknung be⸗ 2 Ee 1. zu ein;

schaft bestimmten

alflich zu sein.

11““ 3

d) bei der Lagerung der für die Selbstwirtse Vorräte sowie bei der Geldbeschaffung ber

17 111

e⸗. 2* 7 3. Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die in ihrem Beurk argebauten Früchte zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen werden. Sie hat ferner dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten zweckentiprechend aufbewahrt und ordaungsmäßig behandelt

rben. .

Auf Verlangen der nach § 5 Abs. 2 zuständigen Stellen hat sie die zur Eente, z8: Erhaltung vnd Pflege, zum Ausdrusch oder zur Trennung der Vorräte erforderlichen ten auf Kosten des Ver⸗ pflichteten 5 Abs. 1) vorzunehmen. . 58

fbewahrung und Verwendung des e nach der Bestellung uͤbrig⸗

Die Gemeinde hat d Saatauts zu überwachen. gebliebenen Mengen hat sie lieferung anzumeiden.

Di em Kommunalverbande zwecks Ad⸗

je A. d

2 * 842 8 22*

Die Gemeinde hat dafür iu sorgen, daß alle aus ihrem Bezirk

Früchte der Reichsgetreidest⸗e oder, wenn die Ge⸗

m Bezirk eines selbstliefemnden Kommunalverbandes

m Kommunalverbande zur Vertügung gestellt werden.

einde hot nach den Ampeisungen des Kommunal⸗

ie Ablieferung zu fördern, insbesondere die Kommissionäre

b6 zerbe der Früchte zu unterstützen. Auf Verlangen des

Kommung!. erbandes hat sie nach dessen Anweisungen foͤr die im

Gemeindeb⸗ e gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe Wirtschafts⸗ karten zu führen 25).

Die Gemeinde haftet dasür, daß die nach § 23 Abs. 2 ihr oder ihren landwirtschaftlichen Betrieben zur Lieferung aufgegebenen Mengen rechtzeitig zur Verfüaung gestellt werden. Sie kann die ihe zur Lieferung aufgegebenen Mengen auf ihre landwirtschaftlichen Be⸗ triebe umlegen.

. „Die über die zur Lieferung aufgegebenen Mengen bhinaus ver⸗ fügbaren Mengen hat die Gemeinde sckald wie möglich zoecks Ab⸗ ieferung dem Kommunalverband anzumelden.

40

Hat die Grmeinde ihre Asnce40,gspfliht nicht erfüllt und macht der Kommunalverband von seiner Befuanis nach § 24 Abs. 3, die Kürzung auf die Gemeinden zu verteilen, Gebrauch, so kann die Ge⸗ meinde die Kürzung desart auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe ver⸗ teilen, daß ja erster Linie diejenigen betroffen werden, die ihre Ab⸗ licferungspflcht nicht erfüllt haben. Die Gemeinde kann innerhalb threr Berteilungsbesugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Beirieben gegenüber einschränken oder einstellen. 8

. 8 411 1 8 41 8 A“ Die Gemeinde wird für ihre Tätigkeit nach §§ 37, 38 von dem Kemmunalverbande gewäß der Vorschrisft im §,29 Abs. 1 Satz 2 entschädi b

IV. Enteignung

§ 42 Das Esgentum an beschlagnahmten Vorräten kann auf Antrag dusch Anordnung der zustännigen Behörde auf die Reichsgetreivestelle oder den von dieser bezeichneten Kommunalverband übertragen werden (Enteignung). Der Aatrag wird von der Reichsgetreidestelle oder von dem Kommunalverbande, für den beschlagnahmt ist, gestellt.

3

Bei Unternehmern landwirtschaftlicker Betriebe ist vor der Ent⸗ esgnung festz⸗stellen, welche Vorräfs sie nach den §§ 7, 8, 9 für die Zeit bis zum 15. September 1918 zur Ernährung der Selbst⸗ versorger, zur Fütterung und zur Bestellung verwenden därfen.

Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem Berriebe gewachsene Saatgut festzustellen, soweit sie nach den gemäß § 8 erlassenen Bestimmungen allgemein zur Veräußerung von

t Saaigut berechtigt sin

2 vnaäte souih dse Vorräte nach § 22 Abs. 3 sind aus zusondern und von der Entetgnung auszunehmen; sie werd 8 Aut sonderung von der Beschlagnahme nicht frei. sie werdm al de

Die Enteignung kann auch für die gesamten Voträt nehmers autgesprochen werden. In diesem Falle st verpflichtet, nachträglich die Aussonderung gemß Abs. 3 p und die ausgesonderten Mengen, vorbehaltlich der Vorschrift v. Abs. 2, dem Unternehmer zurückzugeben. Mit der Rück 882 69 sie wieder unter die Beschlagnahme. abe fallen Die Anord durch di 8

Die Anordnung, burch die enteignet wird, kann Besizer ober an alle Besitzer des Beinkes oder Cn derehelren Bezirkes gerichtet werden; im ersten Falle gebt das Eigentu 8 des sobald die Arorduung dem Besitzer zugeht, im letzteren Fal b- Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blaites, mit Anordnung amtlich veröffentlicht wird. he

2 2

§ 45

Der Erwerber hat für die überlaffenen Vorräte ei nraen een r hat für die überlaffenen Vorräte einen angemessenen

Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgese Uebernahmepreis unter Beragfichnoreg des 8 99e. gn det geltenden Höͤchstpreises sowle der Züte und Verwertbarkeit er räte nach Ankbrung von Sachverständigen von der höheren Ver⸗ waltungsbehörde endgüttig festgesetzt. Ste bestimmt darüber, w ve. baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.

Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tri an Stelle des Höchstpreises ein Preis, der unter Berücksichtizun üüt tatsächlich gemachten Aufwenbungen, und, soweit dies nicht ngehn ist, durch Schätzung zu ermitteln ist. Alic

§ 46 Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig überei 5 8 7 8 re oder die bei ihm enteignet oder für verfallen erklärt e 8 verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerder sie in seinen Sewahrsam übernimmt. Dem Besitzer kang hierfür eine angemessene Verguütang gewährt werden, die von der höheren Verwaltungsbeherde im Streitfall endgültig festgesetzt wird. 8 Ueher Streitigkeiten, die sich hei dem Erteignunckverfahre aus der Verwahrungepflicht 46) ergeben eutscheidet ie a za Verwaltungshehörde endgültig⸗ ““ V. Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den dar Früchte t a hergesteüten Erzeugnissen 81

§ 48

Die Muͤhlen und sonftigen Betriebe, die geverbsma §1 bezeichneten Früchte verarbeiten, haben die Füchte zu die die Reichsgetretdestelle orer der selbftwirtschaftende Kommunal⸗ verband, in dessen Beurk sie liegen, ihren zuwerst. Sie haben die ihnen von diesen Stellen zugewietenen Früchte und die daraus her⸗ gestellten Erzeugnisse zu verwahren und pfleglich zu bebandeln. Weigert sich ein Betrieb, die Verarbeitungepflicht zu erfüllen, so aun die zuständige Behörde die ertorderlichen Arbeiten auf Kosten und mit den Mi tein des Betriebs durch einen Dritten vor⸗ nehmen Find Abrief

Die Betriehe sid zur Ablieferung der gesamten Erzeugnisse ein⸗ schließlich allen Abfalls verpflichtert. Dus güt auch, ewen e erch. fur 11“

Bet der Verarbeitung von Früchten für Selbstverforger ha Betriebe die gemäß § 63 erlassenen Vorschriften zu Uaaler. 1 § 49

Die Beamten der Polizei und die von der Reichsgetreidestelle oder von der Polizeibebörde beauftragten Personen sind besugt, in die Räume, in denen Früchte verarbeitet werden, derzeit, in die Räume, in denen Früchte oder dazaus hergestellte Erzeugntsse auf⸗ bewahrt, feilgehalten oder verpadt werden oder die Geschäftsbücher verwehrt werden, wahrend der Geschäfts⸗ oder Arbeitsteit einzutreten, baseibi Besichiitrungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnurgen einzu⸗ sehen, die vorhandenen Vorräte festzustellen und nach ihrer Auswahl

Proben gegeg Empfanasbestätiqung zu entnehmen. „„, Die Besltzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebe. loter und Aussichispersonen haben den nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern die Vorräte sowie deren Herkunft anzugeben und ihnen Auzkunst über die Betriedsverhältnisse zu er⸗ tellen. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe sowle deren Be⸗ triebeleiter und Kufsichtspersonen haben insbesondere auf Erfordem Auskunft über Namen und Aufenthalt der Selbstoersorger zu geben. § 50

Die von der Reichzgetreidestelle oder von der Polizeibebörde be⸗ auftragten Personen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berschterstaltung und der Auzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Ein⸗ richtungen und Geschäftsrerhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenbeit zu beobachten und sich der Mittelung und Verwertung der Geschäfte⸗ oder Betriebsgeheimniffe zu enthalten.

§ 51 Kommnnalverbände dürfer, unbeschadet der Vorschrift im § 31 Abs. 3, Früchte nur mit Zustimmung der Rei zgetreidestelle ver⸗ mahlen oder sonst verarbeiten lassen. 54 Die Reichsgetreidestelle 192 Mahl⸗ und sonstige Verarbeitungs⸗ ne sowie Vergütungen für die Verwahrung und Behandlung feft⸗ n. Die Feusetzung von Löhnen ist auch für die Fälle zulässig, ür die eine Oflicht zue Verabeitung nicht hesteht. Seweit die Reichsgetreidestelle keine Löhne oder Vergütungen festgesetzt hat, können die hoöheren Verwaltungsbehörden dies tun. Die Vereinbarung eines enbetungtlohns, irsbesondere eine⸗ Mahllohns, in der Art, daß als Entgelt für die Verarbeitung stauj eines Geldbetraags die Hingabe eines Teiles der zur Verarbeitung übergebenen Früchte oder der daraus hergestellten Erzeugnisse ein⸗ schlieslich des Abfalls festgesetzt wird, ist unzuläfftz. Ebenso ist eg unzulässig, verarbeitenden Betricben die Meage an Früchten oder Erzeugnissen einschliezlich des Abfalls zu überlassen, die sie bei Her⸗ stellung der etwa vereinbarten Pflichtmenge der Erzeugnisse erübrigen.

§ 54 Mehl darf ohne Zustimmung der Reichsgetreidestelle weder von dem Lommunalverbande noch ven anderen aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes in den eines anderen abgegeben werden. Mehl darf knnerhalb des Bezirkes eines Kommunalverbardes ohne Zustimmung der Reichsgetreidestelle nur nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen ü;bder die Verbraucht⸗ regelung abgegeben werden.

Die Rücklieferung von Mehl an die Reichsgetreidestelle nach § 35 unter a wird hiervon nicht berührt.

Wirb Getreide von einem Kommunalverband oder einem Selbs versorger zum Ausmahlen zugewiesen, so ist die Kleie auf Verlangen an den Kommunalverband oder an den Selbstversorger ꝛurückzugehen

8 Die Reichsgetreidestelle hat die beim Ausmahlen ihres Getrei 5 entfazende Kleie der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Ver fügung zu stellen. Marine⸗

Die aus dem Getreide der Heeresverwaltungen und der Ma 2 verwaltung entfallende Kleie ist der vom Reichskanzler kestiume Stelle zur Verfügung ju stellen, soweit sie nicht von diesen waltungen für den eigenen Bedarf beansprucht wird

VI. Verbrauchsregelung

1. Allgemeine Vorschriften * § 56 88 eNs 8 8 G üe, Hafer Der Reschskanzler besiimmt, welche Mengen an 79 Ver⸗

und Hölsenfcüchten der menschlichen Ernährung und wels

ztlerung dienen sollen, insbefoudere, welche Mengen an Hafer den

rwaltungen und der Marineverwaltung zu uüͤberweisen sind. Die Kommunalverbände haben den Verbrauch der Vo räte in irk zu regeln, inebesondere die Verteilung von Mehl an d Kleinhändler vorzunehmen. icht mehr Mehl abgegeben werden als die von der Reicht⸗ dellelle füͤr den Zeitraum festg

Dabei darf ins⸗

Konditoren un esetzte Menge.

Die Kommunalverbände haben a) Höchtpreise für die Abgabe von Mehl aus Brotgetreide ind owie von Brot an Verbraucher festzusetzen; Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und Backwaren außerhalb des Bezirkes ihrer gewerblichen Niederlaffung oder des Kommunalverbandeg, vorbehaltlich der Vorschrift im § 17 Abs. 1 c, zu verbieten; soweit es hesondere wirtschaftliche Verhältnisse erfordern, darf der Kommunalverband Ausnahmen von dem B gsstelle für ihten Bezirk elnzu durch Jusgabe von Brotkarten eine Verbrauchsregelung einzuführen, die den Verbrauch des einzelnen nicksam

und Gerste

erbote zulassen;

leberwachung des in ihren Bezirk cingerührten aus⸗ ländischen, der Beschlagnahme nicht unterliegenden Ge⸗ e Mehles sowie des aus ausländischem Getreide im Inland hergestellten Mehles unter Berücksichtigung der Verordmmng über den Verkehr mit ausländischem Mehl vom 13. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S.

Die Kommunalverbände haben den Preis für das von ihnen e Mehl so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt werden. sind für die Voiksernährung zu verwenden.

ge Ueberschüsse Vorkser er kann Grundsätze für die Preisbemessung auf⸗

er Reichskanz

Die Kommunalverbände können ferner insbesondere a) anoronen, daß Backwaren nur in den von ihnen bestkannten Bäͤckereien hergestellt werden dürfen; ) anordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Form, Zu Größe und Gewicht bereitet werden dürfen;

sammensetzung, von Mehl und Backwaren

) die Abgabe und die Eatnaͤhme auf bestimmte Abgabestellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken.

Jeder Kommunalverband

§ 01 b 8 hat innerhalb seines Bezuls mit den hihm von der Re

ichsgetreibestelle überwiesenen oder den nach § 32 mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle zurück⸗ behbeltenen Vorräten an JFuttergetreide den erforderlichen Ausgleich zwischen den Haltern von Tieren nach futtermittelstelle herbeizuführen.

2. Besondere Vorschriften für Selbstversorger

rer Anweisung der Reichs⸗

Die Kommunalverbände können mit Genehmigung der höheren waltungsbehörde nähere Bestimm ss bstversorger 7) anzus hen ist. Selbuverso gung mit Brotgetrelde auf solche landwirtschaftlichen beschräukt werden, deren Vorräte zur Ernährung der Selbst⸗ 15. September 1918 auzreichen und die das zur Selbstversorger erforderliche Brot entsprechend ihrer erigen Gewohnbeit selbs Die Kommunalverbände BVerwaltungsbehörde bestimmen, da . 8 nur mit Zustimmung des 8, Sf Zustimmung tann ins sazß die Unternehmer landwirtschaftliche Spelz übrig behal zur Bestell

en darüber erlassen, wer als Inshesondere kann das Recht

vpersorger bis zu Ernäbrung der

können mit Zustimmung der höheren die Herstellung von Grünkern mmunalverbandes zulässig ist. besondere davon abhängig gemscht werden, riebe so viel Dinkel und ten, wie sie zur Ernährung der Selbstyersorger und

ung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke

ande haben ausreschende Maßnahmen zur

Pie Koumunalve Ma Daxbei ist insbesondere

Meberwachung d

anzuordnen: a) daß die V Grütze, Graupen, Floc eigenen oder fiemden Betrieben von Erlaubnisscheinen (Mahlkarten) abhängi daß die Verarbeitung der nur zur Schaffung eines Vorrats Monate gestattet wird; daß jedem Unternehmer eines landwirtse verhande der Betrieb ange in dem er sein Brotgetreide und sein en darf, und daß ein Wechsel de vorheriger Zustimmung des Kommunalver daß die Betriebe Früchte Zwecke sofortiger Verarbe annehmen dürfen, die dur zeitig ausgehändigte ordnu belegt sind; daß die Betriebe Mahlbücher n zu führen haben;

f) daß die Betriebe die Frücht⸗ zeugnisse bei der Ablieferung wicht auf den Mahlkarten un merken haben.

3. Durchführung der Verbrauchsregelung

§ 64 Zur Durchführung der in den § 8 57 kbiz 63 den Kommunalverbänden besondere

stversorger zu treffen.

beitung der Früchte zu Mehl, Schrot, Geieß, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen in der Ausstellung von

s Mebl und Schrot für höchstens zwti

haftlichen Betriebs wiesen wird, e Gerste verarbeiten 3 Betriebs nur mit bandes zulässig ist; von Selbstversorgeen nur zum itung und nur in den ch eine ihnen vorher oder glelch⸗ ugsmäßig ausgestellte Mahlkarte

ach vorgeschriebenem Muster bei der Annahme und die Er⸗

zu verwiegen und das Ge⸗ d in den Maͤhlbüchern zu ver⸗

1“

Fruöchte z9

8 bezeichneten Maß⸗ nahmen sollen in Ausschüsse ge⸗

ildet werden.

Die Landeszentrald Verwaltungsdehörden verbände beaufsichtigen

schreiben oder selbst für sämtli die erforderlichen Anordnungen erlafsen.

Der Reichsgetreidestelle ist auf

Geschäftsbetrieb zu geben und dessen Die Reichsgetreidestelle kann Berufe oder bestimmter Gruppen von vorschreiben und das Nähere bestimmen.

den Gemeinden, die nach der nwohner hatten, mit chs für den Bezirk der Gemeinden die Regelung des §§ 57 bis 65 für die Gemeinden

§ 65 örden oder die von ihnen bestimmten höheren können den Geschäftsbetrie und die Art der Regelung che oder einzelne

b der Kommunal⸗ (§§ 57 bis 63) vor⸗ ommunalverbände

Aufklärung über den Nachprüfung zu gestatten. ersorgung besti Personen besondere Regelungen

5 66

Die Kommuralverbände können

letzten Volkszäͤhlung mehr als

deren Einverständnis die Regelung des

Gemeinde ühertragen.

Verbrauchs übertragen widd, gelten die entsprechend.

§ 67 Die Land’ ꝛzentralbehbrden kennen Bestimm fahren beim Erlasse der Anordnungen treffen. köanen von den Landesgesetzen abweich

zehntausend Ei Soweit den

ungen über das Ver⸗ Diese Bestimmungen

Verbraucheregelung (58 57

§ 68 Ueber Streitigkeiten, die hei der erwaltungsbehörde enk⸗

bis 6G) entstehen, entscheidet die höhere V gültig. VII. Aussührungsvorschriften 569 der Leiter eines kaufmän

r Pflichten unzuyer ssenen Ausführungs⸗

Erweist sich ber Inhaber e Kewerblichen Betriehs in der Befolgang de 3 die ihm durch dieze Verordnung oder d

ie dazu krla

hestimmungen auferlegt sind, fo kana die zuständige Behörde den Betrieb schließan.

Sis kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich in der Verwendung seiner Bestände, in der Beohachtung der nach 8 63 er⸗ lassenen Anordnungen oder ia der Erfallung seiner Pflichten nach 54 Abs. 1 bis 3 unzuderlässin erweist oder seine Pflicht zur Auskunsts⸗ erteilung nach § 25 Aks. 3 oder sein: Adlieferungspfiicht vernachlässigt, as Recht der Selbstversorgung entzichen und bei der Enteignun seine Bestände, abweichend von der Vorscheift im § 43 Abs. 3, der Reichs⸗ cetreidestelle oder dem von dieser bezcichneten selbstwirtschaftenden Kommunalverband übereignen. G

Gegen die Verfügang ist Beschwerde zulä sig. Ueber die Be⸗ schwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keimen Aufschub.

§ 70

Der Kommunalverband kann Vorräte, die einer ordnungsmäßig ergangenen Aufforderung zuwider nicht ange;eigt oder bel behördlicher Nachprüfung verheimlicht oder sonstwie des Nufnahme entzogen werden oder die der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs entgegen den zur Ueberwachung der Seltstrersozger ergangenen Vor⸗ schriften zu verwenden sucht, sowie alle Vocräte, die unbefugt her⸗ gestellt ober ia den Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Eatschädigung zugunsten der Reicksgetreidestelle oder des von ihr bezeichneten Kommu alverbandes für verfallen erklären. Der Kom⸗ munalverband kann schon vor der Verfallertlärung die zur Sicher⸗ ftellung solcher Norräte erforderlichen Avordnungen treffen..

Gegen die Verfügung ist Beschwerd: zulissig. Ueder die Be⸗ schwerde entschedet die höbere Verwaltungzbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschud.

§ 71

Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausfuͤhrungs⸗

bestimmungen. Sie können Vermittlungsstellen einrichten, denen die Uaterver⸗ teilung und die Bedarfsregelung in threm Bezirk obliegt.

§ 72 Dle Laudeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeinde, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungs⸗ behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Dabei kann bestimmt werden, daß an die Stelle der Gemeinden Verbände von Erzeugern teeten, foweit solche auf Grund des § 15b der Vetordnung über di Errichtung 898 EE.“ und die 2 1s güst 25. September 1915 àꝗ 1☚¶᷑ („G, set 601 8 regelung vom Fovember 1915 (Reichs Gesctzbl. S. 728) gebildet

sind.

Will die Landeszentrolbehörde Beinke, die sich über das Gedbiet einer unteren Verwaltungsbehörde hmaus erstrecken, als Kommunal⸗ verband bezeichgen, so hat sie dies der Reichsgetretdestelle mitzuteilen. Diese kann dinnen vierzehn Tagen Einspruch erheben. Ueber den Einspruch entscheidet der Reichskanzler.

VIII. Uebzrgangsverschristen

Folgende Verordnungen treien mit Beginn des 16. August mit der Maßgabe der §§ 74 bis 77 außer Kraft:

1. Verordnung über das Auemthlen von Brotgetreide 28. Juni 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 379);

2. Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs⸗Zesetzb’. S. 613) in der Fassung der Bekarntmachung vom 24. Jalt 1916 (Reichs⸗Geseßbf. S. 782);

3. Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs⸗Hesetzbl. S. 659) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1916 (Reisch⸗⸗Gesetzbl. S. 800);

4. Prrordnung zur Ergänzung der Betanntmachung über Gersle aus Ernte 1916 vom 1. Dezember 1916 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1313);

5. Perordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 666) in der Fassung der Bekanntmechung vom 24. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 811);

6. Verordnung über Hitsenfrüchte vom 29. Jani 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 621) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1916 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 846);

7. Artikel 1, II, IV7 der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 14. Dezember 1916 (Reichs⸗GesetzbI. S. 1360);

8. Verordnung über Hälsenfrüchte vom 23. März 1917 (Reichs⸗ Gefezbl. S. 267);

3. Verorduung über Buchwenen und Hirse vom 29. Juni und 14. September 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 625, 1031);

10. Verordnung uͤber Gränkein vom 3. Juli 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 649).

Mit dem gleichen Zeitpunkt treten, vorbehaltlich der Vorschrift im § 74, die zur Ausführung dieser Verordnungen ellassenen Be⸗ stimmungen außer Kaft.

Der Reichskanzler kann bestimmen, doß einzelne Vorschriften dieser Verordnurgen früher außer Kraft treten.

§ 74

Die Bestimmungen, die vog den Kommunalverbänden oder Ge⸗ meinden auf rund der Verordnungen über Brotgetreide vom 25. Ja⸗ unar 1915, 28. Juni 1915 und 29. Juni 1916 über die Verbrauchs⸗ regelung getroffen sind, bleiben in Kraft; soweit sie mit den Vor⸗ schriften dieser Nerordnung nicht in Einklang stehen, sind sie bis zum 16. August 1917 zu ändern oder zu ergänzen.

§ 75

Wer mit dem Beginne des 16. August 1917 Vorräte früherer Eraten an Früchten oder an Mehl, aus Brotgetreide und Gerste, allein oder mit anderem Mehl gemischt, sowie an Schrot, Graupen, Frütze, Flocken, allein obver mit anderen Nahrunags⸗ oder Futter⸗ mitteln gemischt, im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, sie dem Kommunalverbande des Lagerungsoris bis zum 20. August 1917, ge⸗ trennt nach Arten und Eigentümern, anzuzeigen. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange dem Kommunolverband anzuzeigen.

Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle noach einem von dieser festgesetzten Vordruck bis zum 31. August 1917 Anzeige über die Anmeldungen nach Abs. 1 sowie über die in seinem Eigen⸗ tume stehenden Vorräte zu erstatten.

§ 76 Die Anzeigepflicht 75) erstreckt sich nicht auf ½ Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats Slsaß⸗Lothringens stehen; b) Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle Geschästs⸗ ggteshhe g. m. b. H., der Zentral⸗Einkaufsgesellschasft m. h. H. der Reichsgerstengesellschaft m. b. HK., der Reichshülsenfruchtstelle G. m. b. H. oder der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirle G. m. b. H. stehen; c) Vorräte, die bei einem Besttzer an 1. Brotgetreide, 2. anderem Getreide, 3. Hülsenfrüchten, 8 4. Buchweizen und Hirse— öAX“ einschli ßlich der aus der betreffenden Feuchtart hergestellten Erzeug⸗ nisse je 25 Kilogramm nicht übersteigen;

d) Vorräte an aus Früchten hergestellten Erzeugnissen, die durch einen Kommunalverband an Handler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezi ko nab Maß)abe der für den Kommunalverband be⸗ stehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregeiung bereits ab⸗ gegeben sind.

oder

772

§ 77 Mit dem Beginne des 16. Augu⸗t 1917 sind die anzeigepfl chtigen Vorröte 75 Abs. 1, § 76) für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk 8 sich beünden. Vorräte, die zu dteser Zeit unter⸗ wegs siad, sind für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie nach beendeter Beförderung abgeliefert werden. Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung.

Die Konununalverbaͤnde haben die hiernach für sie beschlag⸗

nohmten und die in ibrem EGigentume stohenden (8 75 Abps. 2) Vor⸗ räte der Reichzgetreidestelle zur VBerfünung zu stlea. 1

IX. Schiuß⸗ und Strafvorschriften § 78 Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich, vorb⸗baltlich

des § 58 e, nicht auf die aus dem Ausland eingeführten Vorräte. Für diese Vorräte gelten die Verordaungen vom 11. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 589) in der Fassung vom 4. März 1916 (Reich⸗⸗

.S. 147) und vom 28. Januar 1916 (Rceichs⸗esezdl.

67 22 2 Als Ausland im Sinme dieser Vorschriften gilt nich! das besetzte

Gebiet. Früchte und bergestellte Eeteuanifte g 8* besetzten Gebiet eingeführt werden, dürfen nut an di⸗ 7 erer verszastungen, te Marineberwaltung, die Reichsgetreidest⸗-U⸗ Geschäfts⸗ abteilung S. m. b. H. und die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft m. d. P. geliefert werden.

§ 79 b Mit Gefänanis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu

fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

., wer unbefugt beschlagnahmte Voträte beisetteschafft, ins⸗

besondere aus dem Belirke des Kommunalverbandes, für den si⸗ be⸗

282*ʃ

schlagnahmt sind, entfernt, sie beschädtet, zerstört, zur Verarbeüuug annimint, verarbeitet, verarbeiten läßt, verbrauch: oder sonst ver⸗ wendet;

5

2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein

anderes Veräußecungs⸗ oder Grwerbsgeschäft über sie abschließt;

3. wer die zur Erhaltung, Verwahruag⸗ und Pflege der Vorraͤte

erforderlichen Handlungen pflichtwidrig (88§ 4, 46) unterläßt;

4. wer den nach § 8 erlassenen Bestimmungen zuwlderhandelt

oder wer Früchte zu Saanzwecken verkauft oder kauft, obwohl er weiß oder den Umständen nach annchmen maß, daß sie nicht zu Saatzwecken bestimmt sind;

5. wer den gemiß 9 17 Abf. 1v erlaßfenea Beftimmungen zawider

ausmahlt oder ausmahlen läßt:

6. wer den auf Grund des § 18 Abs. 1 erlassenen Beßzimmungen

über die Herstellung, den Vertrieb und die Preise der Erzeu znisse zuwiderhandelt;

7. wer höhere als die festgesetzten Mahllöhne und sonstigen Ver⸗

arbeitungelshne order Vergütungen 52) fordert oder sich versprechen oder gewähren läßt;

g. wer den Vorschriften im § 49 zuwider den SEintrut in die

Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftgaufzeichnungen, die Fetstelang der vorhandenen Vorräte oder die Gatnahme von Proben verweigert oder die gemäß § 18 Roös. 2, § 25 Abs. 3, 5 40 Abs. 2 von ihm erforderte A skunft nicht erteilt oder wissentlich un⸗ richtige oder unvollständige Angaben macht;

9. wer der Vorschrift im § 50 zuwider Verschwiegenheit nicht

beobachtet oder der Mitteilung oher Verwertunz von Geschäfts⸗ oder Betrtebszeheimnissen sich nicht eathält;

10. wer die ihm nach 8 3 Abs. 2, § 6, 8 9 Adf. 2, § 75

Abs. 1 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Fiist erstattet oder wissentlich unrichtige ode: unvollständige Ang üben macht;

11. wer den Vorschriften des à 11 Abs. 2, § 48 Aods. 1, 2,

§ 53, § 54 Abs. 1, 8 55 Abs. 1, § 78 Abs. 2 Sz6 2 zuwider⸗ handelt;

12. wer den Anordnungen zuwlderhandelt, die eine Lmdeszentral⸗

hehörde, eine höhere Verwaltungsbebörde, ein Kommunalverhand oder eine Gemeinde auf Grund der §§ 57, 58, 60, 61, 62 Abs. 2, §§ 63, 65, 66 70 Abs. 1 Satz 2, § 71 erläßt oder die nach § 74 in Kraft bletben.

Der Vessuch ist stratbar. 1

Im Falle der Nr. 9 trut die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebsinhabers ein.

Bei vorsätzlichem Verschweicen, Beiseiteschaffen, Veräußera oder Verfütteen von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, mindestens dem dretfachen Werte der Vorzäte gleich⸗ kommen, auf die sich die strafoare Handiuna bezieht. b

Nehen der Strase kann in den Fäͤllen der Nin. 1 lis 6, 10 bis 12 auf Eintiehung der Früchte oder E⸗zeugnisse erkannt werder, auf die sich die strasbare Handlung beneht, ohue Unterschied, ob sie dem

Täter gcehören oder nicht, soweit sie nicht gemäß § 70 für verfallen erklärt worden sind.

§ 80 Ist eine der im § 79 bezeichneten ftrafbaren Handlungen gewerbs⸗ oder gewohnheitsmäßig begangen, so kann die Strafe auf Gesängnis bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark erböht werder. Neben Gefängnis kann auf Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 8 § 8

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. § 82

Diese Verordnung tritt am 25. Juni 1917 in Kraft. Der

Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Anßerkrafttretens

Berlin, den 21. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichs kanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung englischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RSBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

151. Life.

Nachlaßmassen. Die Nachlaßmasse des am 28. August 1914 zu London verstorbenen Kaufmanns Theophil Richard in Göten⸗ brück. (Zwangsverwalter: Bankier Coblentz in Saargemünd).

Straßburg, den 16. Juni 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

beob1A111“ Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗

weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. 1916

(SBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwalmug angeordnet worden.

432. Liste.

Nachlaßmafsen: Die Nachlaßmasse der am 22. September 1913

verstorbenen Gräfin de Beauffert, Marie Klara Pauline geb. d' Hunolstein, in Poris. Zwangsverwalter: Notar Scharsch in Aumetz. Die Grundstücke der Erblasserin, für welche durch den Erlaß vom 26. Februar 1915 I. A. 3110 Seonderzwangsver⸗ woltung einge ichtet ist, werden ven der hiec angeordneten Nach⸗ laßzwangsoerwaltung erfagt vnd gelangt hierdurch zur Aufhebuna Unvderübrt bleiben die durch die Erlasse vom 14. April 1915 1. A. 5939 und 16. Januar 1916 1. A. 792 angeordneten Sonder⸗ zwangsverwaltungen über die Grundstüucke der Erblasserin in Escheringen und Wollmeringen (Zwangeverwalter: Justizrat Fitzau in Diedenhofen). Straßburg, den 16. Juni 1917.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. A.: Dittmar.

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