1917 / 148 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 25 Jun 1917 18:00:01 GMT) scan diff

c) für Krankenhäuser auf die nach dem Jahresdurchf rechnete Kopfahl der verpflegten Kranken se bis zu vier Zusatzseifenkarten; II. für in gewerblichen Betrieben vor dem Feuer oder mit der Kohlenbewegung ständig beschäftigte Arbeiter und für Schornsteinfeger sowie für Land⸗ und Schiffekesselreiniger je bis zu zwei Zusatzseifentarten, soweit nicht eine zusätzliche Versorgung gemäß Abf. 1 erfolot; . für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten je eine Zusatz⸗ seifenkarte; 1 —. für Arbeiter, bei denen insolge der Einwirkung von Schmier⸗ ölersatz Erkrankungen der Haut eintreten, je bis zu zwei Zusatzseifenkarten für den Bezug von K. A. Seife, sofern nicht die Arbeiter Betrieben ang-hören, bei denen eine zu⸗ sätzliche Versorgung gemäß Abs. 1 erfolgt, auszugeben.

Auf die nach Abf.“ Nummer 1 ausgestellten Zusatzseifenkarten darf in Apothelen statt K. A. Seise Kaliseife in gleicher Menge ab⸗ gegeben werden.

Im Falle des Abs. 2 Nummer le kann an Stelle der Einzel⸗ zusatzkarten eine Sammelzusatzkarte ausgestellt werden. 20

Die Ueberlafsung der Seifenkarten zum Bezuge von Waschmitteln

an andere Personen als die jenigen, für die sie ausgegeben sind, sowie

Ausdehnung der Verordnung

über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl vom 6. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 478) wird folgendes bestimmt: 3

Artikel]

Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Ver⸗ kehr mit Terpentinöl und Kienöl vom 20. Februar 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 158) werden wie folgt ergänzt:

In den §§ 3 und 4 wird hinter den Worten „Terpentinöl und Kienöl jeder Art“ eingefügt: „oder Holzpech und Holzteerpech jeder Art und Sorte oder Holzteer jeder Art und Sorte oder die daraus gewonnenen Erzeugnisse: leichte und schwere Holzteeröle“.

Artikel 11

Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 6. Juni 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich.

Bekanntmachung,

betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über die Kennzeichnung von Waren vom 11. Oktober 1916

die entgeltliche Weiterveräußerung von Waschmitteln, die auf Seifen⸗ fit, ist verboren. v“ § 4

Der Ueberwachungeaveschuß der Seifenindustrie kann die Abzabe von fetthaltigen Waschmittein an Wiederverkäufer regeln, insbesondere bestimmen, daß der Bezug von der Abgabe eines von der zuständigen Ortsbehörde ausgestellten Bezugsscheins adbänaig sein soll

Die Ueberlassung der vach Abs. 1 ausgestellten Bezugsscheine zum Bezuge von Waschm tiela an andere Personen ais diesenigen, für die sie ausgegeben sind, ist nur nach den Bestimmungen des Ueberwachungsausschusses er Seifenindustrie gestattet.

Der Vertrieb von felthaltigen Waschmiiteln im Hausierhandel ist verboten.

E 9

20 Bel Abgabe im Kleinhandel an den Selbstverbraucher dürfen di Preise 1 „bei K. A. Seife einschließlich Packung für ein Stück von 50 Gramm 0,20 Mark B“ 5 100 5 0,40 bei K. A. Seifenpulbver einschliteßlich Packung für je 250 Gramm 0,30 Mark, bei Kernseife und sonstiger Seife in sch iitfester Form, mit Ausnahme von Feinseife, mit ei em Gehalt an Feitsäure von a) 50 und mehr vom Hundert 8,00 Mark sür 1 Kilogramm ”) 50 bis 57 b ] c) 40 49 88 6,00 d) 30 39 1 6) 20 29 335 1 1) unter 20 8 8 0 1 8

4. bei Finseife einschließlich Packung 12 Mark für 1 Kflogramm,

5. bet Schmierseif, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 3 in Apotheken abzugebeneen Kaliseife, mit einem Gehalt on Feitsäure von

a) 38 und mehr vom Hundert 5,20 Mark für 1 Kilogramm 5) 30 bis 37 2 1 8

2. 20 29 88 925 5 1 8 1Dv19 1,60

e) unter 10 19 nicht überfteigen.

Die vorst hend festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend H chepreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Oezember 1914 (Keiche⸗Gesetzbl. S 516), in Ver⸗ bindung mit den Bekannsmachu gen vom 21. Januar 1915 (Reichs⸗ Gesetzbi. S. 25), vom 23 Mär. 1916 (R⸗ che Gesetzvbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S 253).

6

Die Versorgung der Barbiere und Friseure mit der zur Auf⸗ rechterhaltung ihtes Gewerb⸗g erforderlichen Rasier⸗ und Kopfwasch⸗ seise erfolgt nach näherer Weisung des Ueberwachungsausschusses der Seifeninduftrte durch Vermitrlung des Bundes deutscher Barbier⸗, Friseur und Perückenmacher⸗ Innungen.

65

8 *

Zur Verwendung zu technischen Zwecken dürfen fetthaltige Wasch⸗ mittel an techaische Betrisbe und Gewerbetreibende, insbesondere an Waschanstalten, nur mit Zustimmung des Ueberwachungsausschussts der Seifenindustrie abgegeben werden.

Für technische Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere Wasch⸗ anstalten, die weniger als 10 Acbeiter beschäft’gen, kann die zuständige Ortsbehörde auf Anttag einen Ausweis ausstellen, gegen dessen Vor⸗ legung die zur Aufrechterbatung des Betriebs erforderliche Menge an Waschmilteln abgegeben werden darf. Der Auswets muß die zu⸗ lässige Höochstmenge angeber. Dte Abgabe hat nach näherer Weisung des Ueberwachuagsausschusses der Seifenindustrie zu erfolgen.

Die Ueberlassung der auf Grund vorstehender Bestimmurgen ausgestellten Ausweise zum Beluge von Waschmitteln an andere Personen sowie die Weiterveräußerung der auf die Ausweise bezogenen Waschmittel ist verboten.

22 2 2

Die Verwendung von fetthaltigen Waschmitteln zu Putz⸗ und Scheuerzwecken ist verboten. 8 9 Welche Bebörden als zuständige Ortsbehörden im Sinne der 85§ 1, 2, 4 und 7 anzusehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde 5 10 Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung gegenüber den Heeresverwaltungen, der Marmeverwaltung und den⸗ jenigen Personen, die von diesen Verwaltungen mit Waschmitteln versorgt werder. die Verwaltungen treffen besondere Anordnungen über die Versorgung. § 11 Mit Gefänanis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft: lI. wer den Bestimmungen der §§ 1, 3, 6, 7, 8, § 4 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt, 2. wer Waschmittel an Wiederverkäufer entgegen der nach § 4 Abs. 1 getroffenen Regelung abgibt.

Die Bestimmungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft; sie treten an die Stelle der Bekanntmachungen, benreffend Ausführangs⸗ bestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifen⸗ pulver und anderen fetthalligen Waschmitteln, vom 21. Jult 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 766), vom 28. Aug st 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 970), vom 14. Oezemder 1916 (Reichse⸗Gesetzbl. S. 1381), vom 5. Mat 1917 (Reich ⸗Gesetzbl. S. 399). 1

Berlin den 21. Juni 1917. 8 der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. 8

——

Vavkannimachu g zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl vom 20. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 158). Vom 6. Juni 1917.

Auf Grund des § 3 der Vero dnung über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl vom 17. Februar 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 157) in Verbindung mit der Verordnung über

1““ 8

. Vom 21. Juni 1917.

Auf Grund der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 380) wird bestimmt: .

Die Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 11. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1156) tritt mit dem 1. Juli 1917 außer Kraft.

Berlin, den 21. Juni 1917. 8

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

8 Bekanntmachung,

betreffend Liquidation britischer Unternehmungen. Auf Grund der Verordnung, betreffend Ligquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 871) habe ich die Liquidation des im Eigentum der britischen Staatsangehörigen Ethel Jane und Kathlem Margaret Alexander unbekannten Wohnorts stehenden Grundstücks auf Gemarkung Heidelberg, Uferstraße 40, Lager⸗ buch Nr. 5624, angeordnet. (Liquidator: Gemeindewaisenrat Wellbrock in Heidelberg.) 1

Berlin, den 11. Juni 1917. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquières.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RSBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangs⸗ verwaltung angeordnet worden. 1““ 6“ 88

453. Liste. 8

Erbantelle: Der Erbanteil der franzoͤsischen Staatsangehörigen Kiarisse Fouernel de St. Bellienne in Paris am Nachlasse des am 21. Oktob⸗r 1913 zu Bonn verstorbenen Karl Frank aus Straßburg (Zwangsverwalter: Bürgermeister Dr. Schwander in Straßburg).

Straßburg, den 17. Juni 1911.

.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Inmern. J. A.: Dittmar.

8

Elsaß⸗Lothringen.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (NGBl. S. 487) und vom 10. Fe⸗ bruar 1916 (RGBl. S 89) ist für die folgenden Unter⸗ nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden. 6

1454 Liste.

Erbhanteile: Der Erbantesl der französischen Staatsangehörigen Emilie Dollenmaijer, Ehefrau von Morel Alexis in Paris, am Nachtaß des am 7. März 1917 zu Mülhausen verstorbenen Zeichners Hermann Dollenmaier (Zwangeverwalter Notar

—..—

Braun in Mülhausen).

Straßburg, den 20. Juni 1917. 8

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

8 Bekanntmachung.

Dem Wirkermeister Karl Zanger, Apolda, Ackerwand 31, wohnhaft, habe ich heute auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 23. September 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 603) in Verbinkung mit den Austührungsbestimmungen des Großh. Sachs. Staateministeriums vom 16. Oktober 1915 (Regierungsgesetzblatt Seite 254) Fernhaltung unzuverlässiger Perfonen vom Handel, den Handel mit Garnen und Stoffabfällen aller Art untersagt.

Apolda, den 15. Juni 1917.

Der Gemeindevorstand. J. V.: Thieme, 2. Bürgermeister.

8 ie von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 119 und 120 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten unter

Nr. 5897 eine Bekanntmachung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß⸗ und Leitungswasser, vom 21. Juni 1917, unter

Nr. 5898 eine Bekanntmachung zur Ahänderung der Ver⸗ ordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch⸗ und Reinigungs⸗ mitteln vom 5 Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1130), vom 21. Juni 1917, unter

r. 5899 eine Bekanntmachung zur Ergänzung der Aus⸗ führungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch⸗ und Reinigungsmitteln vom 19. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 366), vom 21. Juni 1917, unter

Nr. 5900 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen zu der Verordnung über das Verbot der Ver⸗

wendung von pflanzlichen und tierischen Oelen und Zetten zu jechnischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 3), vom 21. Juni 1917, und unter 1

Nr. 5901 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführunge bestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seisen Seifenpulvern und anderen fetthaltigen Waschmitteln, vom 18. April 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 307), vom 21. Juni 1917

Nr. 120:

Nr. 5902 das Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes betreffend eine mit den Post⸗ und Telegraphengebühren zu er⸗ hebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 577), vom 18. Juni 1917, unter

Nr. 5903 eine Bekanntmachung zur Ergänzung der Aus⸗ zur Verordnung über den Verkehr mit

kerpentinöl und Kienöl vom 20. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 158) vom 6. Juni 1917, und unter

Nr. 5904 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 11. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1156), vom

Berlin W. 9, den 23. Juni 1917.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer

Königreich Prenßen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geraht:

den Gewerbeinspektoren Dr. Glühmann in Nienburg, Dr. Damm in Finsterwalde, Liebrecht in Posen, Pelgry in Konitz, Dr. Schellhorn in Köslin, Rohde in Hagen i. W., Dr. Rölcke in Schleswig, Meyer in Düsseldorf und Thilo in Preuß. Stargard sowie den ichunsin belioren Doll in Kiel und Müller in Cassel den Charakter als Gewerberat mit dem persönlichen Range als Rat vierter Klasse zu verleihen.

Finanzministerium.

Betrifft die Annahme von Hartgeld zum Umtausch in Scheine.

Infolge der seitens der Reichsfinanzverwaltung in der Sitzung des Reichstags vom 2. Mai d. J. abgegebenen Er⸗ klärung, daß zur Beseitigung der durch Aufspeicherung von Hartgeld hervorgerufenen Kleingeldnot erwogen werde, die Silber⸗ und Nickelmünzen außer Kurs zu setzen und das ge⸗ wonnene Silber zur Prägung neuer Münzen zu benutzen, und daß im Falle der Einziehung die alten Münzen nicht wieder Geltung erlangen würden, dürften vom Publikum Silber⸗ und Nickelmünzen auch in größeren Summen bei den öffentlichen Kassen zum Umtausch gegen Scheine angeboten werden.

Ew. Erzellenz/ Hochgeboren / Hochwohlgeboren werden

Die Königliche Regierung wird

ersucht, die Regierungshauptkasse sowie die unterstellten staat⸗ lichen Kassen anzuweisen, zur Erleichterung der Ablieferung der angesammelten Bestände den in dieser Hinsicht an sie heran⸗ tretenden Wünschen des Publikums nach Möglichkeit Rechnung u tragen. Soweit es der bestehende Mangel an kleinem Wechselgeid erfordert, können die Kassen einstweilen die Münzen wieder in den Verkehr geben, bis durch Neuprägungen der Bedarf gedeckt sein wird.

Gleichzeitig ersuche ich, der Minister Ew. Exzellenz / Hochgeboren / Hochwohlgeboren,

des Innern,

u⸗* die Königliche Regierung uich bs 85 munalen Kassen (auch Sparkassen) entsprechend zu verständigen und ferner dafür zu sorgen, daß die obenerwähnte Erklärung in weitesten Kreisen insbesondere auch auf dem Lande, wo nach allen Beobachtungen sehr viel Hartgeld angesammelt ist bekannt und dabei auch darauf hingewiesen wird, daß, falls durch die vom Reiche in Aussicht genommene Maßnahme die sogenannten Geldhamster geschädigt werden sollten, darauf keine Rücksicht genommen werden könne, da seit längerem vor diesen unvernünftigen Ansammlungen gewarnt worden sei.

Berlin, den 7. Juni 1917. 8 Der Minister für Landwirt⸗ Der Finanz⸗ schaft, Domänen und Forsten. minister.

Wesener. Löhlein.

An die Herren Oberpräsidenten, die Herren Regierungs⸗ präsidenten und die Königlichen Regierungen.

Der Minister des Innern.

Dekanntmachung.

Der Betrieb der Mühlenbesitzerin, Frau Luise Lemle aus Sdorren ist wegen Unzuverlässigkeit der Jahaberin bis auf weitenes geschlossen worden. Die Kosten dieser Veröffentlichung lägt die Bettoffene.

Johannisburg, den 11. Juni 1917.

Der Landrat. Gottheiner.

Bekanntmachung.

Der Betrieb des Mühlenbesitzers August Danielzik, Mar. gallen, ist wegen Unzuverlässigkeit des Inhabeig bis auf me 4 4 geschlossen worden. Die Konen dieser Veröffentlichung trägt de Betroffene. 8

Johanntoburg, den 13. Junt 191 11/.

Der Landrat. Gottheiner.

Bekanntmachun g.

Auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichskantlers von 23. September 1915 ist das Mlchbandelegeschäft der Eheleute A. 1 5—. Ernst in Hamborn, Dablitraße 20, wegen Uazuverläfsigte vcs Genannten von Sonntag, den 24. Junt 1917 ab geschlossen 88 ihnen jeder Handel mit Milch und anderen Nahr unhe⸗, mitteln von dem Tage ab untersagt. Die durch 82 . fah en veru sachten Kesten, insbesondere die Gebühren füt d 1915 § 1 der Pe oronung des Reichskanzlers vom 23. Sepien ber zung vorgeschriebene öff ntliche Bekanntmachung hat der von der Anor Betroffene zu tragen. Hamborn am Rhein, den 19. Juni 1917. Der Oberbürgermeister. Schrecker⸗

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 25. Juni 1917. Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ stzung: vorher hielt der Ausschuß für Rechnungswesen eine Sitzung. T“

Der hanseatische Gesandte Dr. Sieveking ist vom Urlaub nach Berlin zurückgekehrt.

Die feindliche Presse brachte kürzlich die Nachricht, daß unsere L Boorbesatzungen für jedes versenkte Schiff eine Geld⸗ prämie erhielten. Die Behauptung wurde von deutscher amt lcher Seite aus sofort als Lüge gekennzeichnet. Ueber unsere Flieger ist neuerdings ähnliches verbreitet worden. Sie sollen angeblich für 18 Belohnung in Form von Geld bekommen. Auch diese Be⸗ hauptung ist frei erfunden. Kein deutscher Flieger erhält für ein von ihm abgeschossenes Flugzeug eine solche Belohnung. Dem deutschen Flieger ist, wie jedem ehrlichen Soldaten, die Vernichtung oder Unschädlichmachung eines Gegners eine Plicht, für deren Erfüllung es keiner Belohnung in klingender Münze bedarf.

Mit Rücksicht auf die bereits beginnende Gerstenernte aibt das Kriegsernährungsamt durch „Wolffs Telegraphen⸗ dureau“ bekannt:

Husch die neue Reichggetreizeordnung vom 21. Joni 1917 ist de Gerste allgemein beschlagnahmt. Es können also von den Land⸗ witen nicht wie im abgelaufenen Jahr bestimmte Mengen zurück bebalten ader freihändig veräußert werden, auch nicht zu Saat⸗ zwecken. Der Handel mit Saatgerste wird durch die in der Reichs⸗ getreideordnung vorbehaltene, demnächst erscheinende Verordnung über den Verkehr mit Saatgut gertgelt werden. Bezüglich der Sommer⸗ gerste, insbesondere wegen der den Landwirten zu eigenem Verbrauch zj überlassenden Mengen, werden ebenfalls noch be⸗ Beftimmungen ergehen 1 ung

Da die Oelsaatenernte schon begonnen hat, macht der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette darauf aufmerksam, daß alle gemäß Bundesratsverordnung vom 26. Juni 1916 beschlagnahmten Oelsaaten, also Raps, Rübsen, Hederich und Ravison, Dolter, Mohn, Leinsamen, Hanfsamen, Sonnenblumenkerne, Senfsaat, auch in diesem Jahre dem Kriegsausschuß bezw. den von ihm bezeichneten Kommissionären ausgeliefert werden müssen.

Durch Verfügung des Königlich Preußischen Kriegsmini⸗ sseiums vom 31. Mai d. Is. (M. J. 14513,17 A. 1) sind die Städte Berlin, Potsdam, Charlottenburg, Schöne⸗ berg, Neukölln, Wilmersdorf und Lichtenberg sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnim, die bisher zum Pferdeaushebungsbezirk des Gardekorps gehörten, dem Pferde aushebungsbezirk des III. Armeekorps zuge⸗ wiesen worden. Somit umfassen nunmehr in dem dem Oberkommando in den Marken unterstellten Befehlsbereich A. der Pferdeaushebungsbezirk des V. Armeekorps den Land⸗ treis Züllichau⸗Schwiebus; B. der Pferdeaushebungsbezirk des III. Armeekorps das gesamte übrige nicht unter A genannte Gebiet der Provinz Brandenburg und die Stadt Berlin;

Diese Veränderung gibt dem Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel Veranlassung, die bisher in verschiedenen Bekanntmachungen enthaltenen zur Durchführung des Pferdeersatzgeschäftes erlassenen Anordnungen zu⸗ sammenzufassen. Unter Aufhebung seiner Verordnungen vom 7. Juni 1915 (O0. Nr. 30 521), vom 27. Juli 1915 (0. Nr. 36 105) und vom 24. Juli 1916 (0. Nr. 92 257) destimmt er daher für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg auf Grund der §§ 4, 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851:

I. Pferdehändler dürfen nur dann frethändig Pferde ankaufen, wenn sie einen Erlaubnisschein des für den betreffenden Pferde⸗ oushebungsbezirk zuständigen stellvertretenden Generalkommandos oder der Remonteinspektion vorzeigen. Aus Offizteren bestehende Ar⸗ boufekommissionen dürfen nur dann ankaufen, wenn sie dem für den Auzhebungsbezirk zuständigen stellvertretenden Generalkommando oder der Remonteinspektion angehören und einen Ausweis hierüber in Händen haben. b

II. Die Polizeiverwalter (Polizeipräsidenten, Landräte, Bürger⸗ meister) haben den danach nicht erlaubten Pferdehandel zu verhindern; sie sind befugt, einzelnen Händlern Erlaubnisschelne für jeden einzelnen Fall auszustellen.

IIlI. Die Ausfuhr von Pferden durch Pferdehändler aus den inzelnen Pferdeaushebungsbezirken ist verboten. Ausfuhrerlaubnis⸗ scheine werden von dem für den Pferdeaushebungsbezirk zuständigen stellvertretenden Generalkommardo oder den von diesem dam be⸗ stellten nachgeordneten Dienststellen ausgestellt. In dringenden Einzelfällen können auch die Polizeiverwalter (II1) einen Ausfuhr⸗ erlaubnigschein für einzelne Pferde erteilen unter Mitteilung an das zustänrige stellvertretende Generalkommando. 1Vv. Die Verlarung von Pferten auf der Eisenbahn (einschließlich der Nebenbahnen und Kleinbahnen) somwohl durch Händler als auch durch andere Personen (mit Ausnahme von Militärbehöͤrden und Offizieren) ist nur erlaubt, wenn eine schriftliche Erlaubnis des far die Verladestation zuständigen stelvertretenden Generalkommandos vorgelegt wird. Pferdehändler haben dem Eisenbahnvorstand der Ver⸗ ladestation außerdem noch den Erlaubnisschein zum Ankauf voa Pferden (1) und im Falle der Ausfuhr aus dem Korysbettek —— on Ausfuhrerlaubnitschein (111) vorzulegen. Pferdehändiern mit rlaubnisscheinen der Remonteinspektion ist das Verladen von Pferden zur Beförderung nach dem in dem Scheine brzeichneten Musterungsort ohne weiteres zu gestatten. 8

g V. Zuwiderhandlungen werden nach § 9 b des Gesetzes über den tlagerurgszustand mit Gefängnis bestraft.

VI. Die Verordnung tritt am 25. Juni 1917 in Kraft.

b Nr. 1 des 16. Jahrgangs der Veröffentlichungen es Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversiche⸗ wung bringt zunächst ein Rundschreiben an die größeren nfall- und Haftpflicht⸗Versicherungsunterneh⸗ mungen, betreffend Ersetzung der alten durch die dem Ver⸗ sicherungsvertragsgesetz angepaßten Versicherungsbedingungen. jie Frist für die Umwandlung der noch zu alten Versiche⸗ rungsbedingungen laufenden Verträge ist bis zum 31. Dezember da9 verlängert, Jedoch spricht das Amt die Erwartung aus, af die Gesellschaf die Umwandlun ach Möglichkeit be⸗ sch eunigen. CI

jedes abgeschossene Flugzeug eine beträchtliche

8 ¹

Ein Rundschreiben vom 17. Februar 1917 betrifft die Bewertung der Wertpapiere in der Bilanz für 1916. Das Amt hat sich einer Anweisung darüber, zu welchen Kursen die Wertpapiere in die Bilanz für das Geschäftsjahr 1916 einzusetzen sind, enthalten. Die Ermittelung des Wertes ist vielmehr dem Ermessen des Vorstandes überlassen; die vom Bundesrate festgesetzten Steuerkurse werden einen wertvollen Anhalt geben. Zwei an die Pensionskassen gerichtete Rund⸗ schreiben vom 27. Januar und 31. März 1917 beziehen sich auf die Behandlung der zum vaterländischen Hilfs⸗ dienst übertretenden Kassenmitglieder. Durch die Heranziehung zum vaterländischen Hilfsdienst könnte sich ergeben, daß Kassenmitglieder anderen Betrieben zugewiesen würden, mithin den Betrieb verlassen müßten, der die Voraussetzung für die Zugehöriakeit zur Kasse bildet. Hiermit wäre der Verlust etwaiger Anwartschaften verbunden. Von dem sozialen und vaterländischen Verständnisse der Kassenorgane erhofft das Amt, daß die Kassen solchen Personen die Fortsetzung der Ver⸗ sicherung ermöglichen, wenigstens für den Fall, daß die Be⸗ treffenden nach Beendigung des Hilfsdienstes zu dem alten Betriebe zurückkehren. Ferner erscheine es dem Amt nicht an⸗ gezeigt, aus Anlaß der Beschäftiaung im vaterländischen Hilfs⸗ dienst eine satzungsgemäß für den Fall des Wiedereintritts der Erwerbsfähigfeit vorbehaltene Entziehung des Ruhegeldes ein⸗ treten zu lassen. Diesen Anregungen ist von fast allen Pensions⸗ kassen entsprochen, auch insofern, als es sich um solche vom Heeresdienst befreite und der Kriegsindustrie zur Verfügung gestellte Facharbeiter handelt.

Zwei weitere, an die größeren Lebensversicherungsunter⸗ nehmungen ergangene Rundschreiben vom 6. Februar und 11. April 1917 behandeln die Verzinsung der Versiche⸗ rungssumme bei Kriegsverschollenheit. Die Todes⸗ erklärung wegen Kriegsverschollenheit erfolgt erst nach Durch⸗ fuüͤhrung eines längeren Aufgebotsverfahrens, sodaß die Frage naheliegt, die Versicherungssumme von dem im Ausschlußurteil als Todestag festgesetzten Zeitpunkt an zu verzinsen. Wenn auch ein Rechtsanspruch auf Verzinsung in den meisten Fällen nach Lage der Versicherungsbedingungen nicht besteht, so wäre diese immerhin im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse aus Billigkeitsgründen angebracht. Der überwiegende Teil der Gesellschaften hat ein Entgegenkommen zugesagt. Art und Weise dieses Entgegenkommens glaubte das Amt dem Er⸗ messen der Gesellschaften überlassen zu sollen.

In der hergebrachten Form werden sodann die neuerdings ausgesprochenen Zulassungen zum Geschäftsbetrieb, die Aenderungen des Geschäftsplans inländischer Unter⸗ nehmungen und die Untersagung des Geschäfts⸗ betriebs bei einer inländischen Unternehmung, serner eine Aenderung des Geschäftsplans und die Bestellung eines neuen Hauptbevollmächtigten bei ausländi schen Unternehmungen mitgeteilt. Von den zwei zum Abdruck gelangten Beschlüssen befaßt sich der erste mit der Auslegung des Begriffs der aktiven Kriegsteilnahme bei der Invaliditätsversicherung von Krankenschwestern. Ange⸗ sichts der Sachlage war die endgültige Feststellung den ordent⸗ lichen Gerichten zu überlassen. In dem zweiten Beschluß wird die Uebernahme der Aufsicht über eine noch nicht zum Versicherungsbetrieb befugte Unterneh mung, die für den Neuzugang von Mitgliedern geschlossen ist und nur bereits bestehende Vertraasverhältnisse abwickelt, mit der Be⸗

gründung abgelehnt, daß Voraussetzung für das sonst ein⸗

zuleitende Zulassungsverfahren der Betrieb des Neugeschäfts ist.

In dem Abschnitt „Sonstiges“ wird ein Auszug aus dem dem Reichstag vorgelegten 10. Nachtrage zu der Denk⸗ schrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlaß des Krieges mitgeteilt. Im Anhang werden 22 auf dem Gebiet des Versicherungsrechts ergangene Entscheidungen der ordentlichen Gerichte wiedergegeben. 6

Württemberg.

In der vorgestern fortgesetzten allgemeinen Beratung des

Etats in der Zweiten Kammer sagte der Minister⸗ präsident Dr. Frhr. von Weizsäcker, wie „Wolffs Tele⸗ graphenbureau“ berichtet:

Was die Frage der Vereinfachung der Verwaltung anlange, so könne sie ebensowenig wie die Neuorteatierung im Sturm verbandelt werden. Eine Lösung sei erst möglich, wenn in Deutschland wieder Neuwahlen stattgefunden hätten. Da, wo der Schuh besonders drücke, werde die Reichsregierung das ihrige tun. Die württembergische Regierung hobe die Kaiserliche Osterborschaft mit Interesse und Be⸗ friedigung aufgenommen. Er (der Ministerpräsiden’) hate den Ein⸗ druck, deß Verhandlungen in der württembergischen Kammer wegen der Verfessungsfrage im Reiche noch nicht stattfinden könnten, er wurde es auch für falsch halten, wenn die verbündeten Regierungen jetzt einen allgemeinen Einspruch gegen das Vorgehen im Reschstage erhöben. Die Politik des Reichskanzlers sei von der württem⸗ bergischen Regierung während des Krieges als burchaus richtig erkannt und mit vollsäͤndiger Ueberzeugung unterstützt worden. Es bestehe die bestimmte Hoffnund, daß eine Unterstützung der Reichsleitung auch ferner gewährt werden könne. Die Art und Weise, wie der Steuer⸗ mann des Deutschen Reichs in dieser denkbar schwersten Zeit ange⸗ griffen werde, sei schon früber in diesem Hause verurteilt worden. Man ahne nicht, wie durch gute oder wenizer gute gemeinpolitische Bestrebungen die unmittelbaren Reichsinteressen geschädigt würden. Nachdem der Redner sich gegen die von sozialistischer Seite an⸗ geregte Aufbebung der württembergischen Ersten Kommer gewandt hatie, erklärte er eine Unterhaltung über die Kriegoziele für nicht besonders nützlich, ja gefährlich. Die Feinde wüßten, daß Deutsch⸗ jand noch glänzender Abwehr der feindlichen Angriffe zu einem maßvollen Frieden bereit setf, brulaler aber könne man Er⸗ aberungeziele nicht auesprechen, als dies durch die Feinde veschehe. Urter solchen Umständen habe ein Scheidemannscher Frieden keine Bedeutung; soschen Kriegezielen würden unsere Soldaten eine noch kräftigere Verteidtgung entgegenfetzen. Die kämpfenden Truppen an der Front seien dauernd von benkbar beitem Geiste erfüllt. Hieraus ergeve sich die Hoffnung, daß eine Umkehr ig der Gesinnung der Feinde bald kommen würge.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.]

5.

Kriegsnachrichten.

Berlin, 23. Juni, Abends. (W. T. B.) Keine besonderen Ereignisse.

Zedeckter Himmel und Regenschauer behinderten an der

flandrischen Front die Artillerietätigkeit. Erst gegen Abend nahm das Feuer zu und steigerte sich westlich Warneton nachts⸗

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über zu großer Heftigkeit. Im Anschluß daran versuchten die Englänver wieder einmal einen vergeblichen Erkundungsvorstoß gegen die deutschen Linien. Aber die noch vor Tagesgrauen am 23 früh vorstürmenden Wellen wurden von sicherem Feuer empfangen und fluteten unter schweren Verlusten zurück. Ge⸗ fangene wurden eingebracht.

An der Arrasfront legten die Engländer zusammen⸗ gefaßtes Feuer mittlerer und schwerer Kaliber auf die deut⸗ schen Stellungen bei der Höhe 70 östlich Loos, das bis 2 Uhr Morgens mit größter Stärke anhielt. Südwestlich Hulluch stieß eine deutsche Patrouille nach kurzem Feuerüberfall bis in den 2. englischen Graben vor, machte die Widerstand leistende Besatzung nieder und kehrte mit 11. Gefangenen zurück. 1

An der Aisnefront bröckeln die ohnehin geringen Ge⸗ ländegewinne der Franzosen aus der großen Frühjahrsoffensive langsam ab. Der neuerliche Vorstoß bei Filain hat die Fran⸗ zosen wiederum um ein Stück von den Nordhängen des Chemin⸗des⸗Dames⸗Rückens zurückgewarfen. Damit schwindet immer mehr die Hoffnung der Franzosen, jemals den Ailette⸗ Grund zu überschreiten, der am 16. April bereits von der ersten Angriffswelle erreicht werden sollte. Durch das ununterbrochene Feuer der hin⸗ und hergehenden Kämpfe ist hier auf dem ganzen Berahang der Boden aufgerissen und zertrommelt. Was von den Gräben und Verteidigungsanlagen noch stand, fegte das verheerende Feuer der deutschen Batterien und Minenmerfer hinweg. Vor den unwiderstehlich anrückenden deutschen Sturm⸗ wellen flüchtete die Grabenbesatzung. Allein auf dem ossenen Hang faßte sie das deutsche Riegelfeuer. Wie eine schwer Wand standen die Rauchfahnen der Granaten auf dem Berg⸗ hang. Nur wenige kamen unverwundet hindurch. Der größte Teil der französischen Besatzung blieb tot in den Grähen und Trichtern. Der Rest, 300 Mann, wurden gefangen. Drei so⸗ fortige wütende Gegenstöße der Franzosen erhöhten nur ihre schweren Verluste.

Großes Hauptquartier, 24. Juni. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

An der englisch⸗belgischen Front zwischen Kanal und St. Quentin zeigte auch gestern die Kampftätigkeit nichts 38 Außergewöhnliches. Starken Feuerwellen folgten nördlich von Warneton und hart südlich der Scarpe englische Erkundungs⸗ vorstöße, die abgewiesen wurden.

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz. 8

Im Vauxaillon⸗Abschnitt und südöstlich von Filain sowie auf dem Westufer der Aisne, in der westlicher Champagne und auf der linken Maas⸗Seite war die Artillerietätigkeit zeitweilig stark. Zusammengefaßtes Wickungs feuer zwang die Franzosen, das am 18. und 21. Jun östlich des Cornillet⸗Berges gewonnene Gelände z— räumen. Unsere Erkunder stelllen hohe Verluste des Feindes fest.

Heeresgruppe Herzog Albrecht Nichts Besonderes. 3 Im Wytschaete⸗Bogen wurden von unseren Fliegern selballone abgeschossen; außerdem verloren die 3 Flugzeuge.

östlichen Kriegsschauplatz und an der mazedonischen Front ist die Lage unverändert. 8 Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

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X““ Nur von räumlich begrenzten Stellen der Fronten ist leb⸗ haftere Gefechtstätigkeit gemeldeet.

An der flandrischen Front belegten die Engländer Warneton mit schweren Kalibern. Der am 23. gemeldete britische Vorstoß auf die deutschen Gräben westlich dieser Stadt wurde von Neuseeländern ausgeführt. 16 wurden ge⸗ fangen genommen und 1 Maschinengewehr erbeutet. Die Fliegertätigkeit war rege. Nachdem deutsche Flieger am 23. 2 Uhr 30 Nachmittags drei feindliche Ballone abgeschossen hatten, sprangen aus neun weiteren Ballonen die Beobachter mittels Fallschirm ab, wodurch auf einer weiten Strecke die englische Luftbeobachtung lahmgelegt wurde.

An der Arrasfront war die Artillerietätigkeit lebhaft. Mit besonderer Heftigkeit laa das englische Feuer auf den be⸗ kannten Frontstellen in der Gegend von Oppy sowie zwischen der Scarpe und Bullecourt, wo die Engländer nun schon seit Wochen und Monaten unter schwersten Verlusten vergeblich gegen die deutschen Stellungen anrennen. Dicht südlich der Scarpe folgte der Feuersteigerung ein Angriff, der größtenteils durch Abwehrfeuer, an einer Stelle durch Gegenstoß abgewiesen wurde. In der Gegend von Gapvrelle stieß eine deutsche Patrouille bis in den englischen Graben vor und brachte ein Maschinen⸗ gewehr zurück

An der Aisnefront konzentrierten die Franzosen ihr Artilleriefeuer gegen die am 22. von den Deutschen eroberten Gräben südöstlich Filain. Auch die deutschen Stellungen und Batterien in der Gegend von Vauraillon und Laffaux wurden unter heftiges Feuer genommen. Die deutsche Ar⸗ tillerie wirkte mit beobachtetem guten Erfolge gegen zahl⸗ reiche feindliche Batterien. In der Gegend von Juvincourt verursachte ihr Feuer Explosionen und Brände, die mehrere Stunden anhielten.

In der West⸗Champagne zwang das konzentrisch zu⸗ sammengefaßte deutsche Feuer die Franzosen zur Aufgabe des größten Teiles des am 18. und 21. 6. genommenen Ge⸗ ländes südöstlich des Cornillet⸗Berges. Nur einige unbe⸗ het Grabenstücke werden von den Franzosen noch ge⸗ alten.

Broßes Hauptquartier, 25. Juni (W. T. B.) 8 Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. Im Dünenabschnitt und zwischen Yser und Lys war gestern nachmittag der Feuerkampf gesteigert; er dauerte bis