6. Farbe, mit Einschluß der ausschließlich zu ihrer Herstellung
bestimmten Materialien, ausgenommen Schiffsbodenfarden; Firnis;
7 schwefelsaures Natron in Kuchen;
8. Spezialmaschinen für Landwirtschaft und für Buchdruckerei;
9. Edelsteine mit Ausnahme der für den Industriegebrauch ge⸗ eigneten Diamanten; Halbedelsteine, Perlen, Perlmutter und Korallen;
10. Turm⸗ und Wanduhren, Standuhren und Taschenuhren, außer Chronometern; 8 v“
11. Mode⸗- und Galanteriewaren;
“ Art; 8 Gegenstände zur Wohnungseinrichtung und zum Wohnungs⸗ schmucke: Bureaumöbel und Burtaubedarf; 8 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Juni 1917.
(Siegel) Wilhelm. von Capelle.
— —
Verordnung über Höchstpreise für Honig. Vom 26. Juni 1917.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
81 Der Preis für inländischen Honig darf, vorbehaltlich der Vor⸗ schrift im Abs. 2, beim Verkaufe durch den Eehc blice den. und Preßhoaig 1,75 ℳ, bei anderen Honigarten 2,75 ℳ für ½ kg nicht übersteigen. Beim Verkaufe durch andere Personen darf der Preis für Seim⸗ und Preßbonig 2,50 ℳ, für andere Hontgarten 3,50 ℳ für ½ kg nicht übersteigen. Verkauft der Erzeuger in Mengen bis zu 5 kg unmittelbar an Verbraucher, so darf der Preis für Seim⸗ und Preßbonig bis “ ℳ, für andere Honigarfen bis auf 3 ℳ für †¼ kg erhöht 9 en. Die Landeszentralbehörden können niedrigere als die im Abs. I und 2 bestimmten Höchstpreise festsetzen. § 2 —Der Preis für ausländischen Honig darf die im § 1 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Preise nicht übersteigen. 8 1 8 3 Der Preis schließt die Kosten der Verpackung mit Ausnahme der Kosten des Gefäßes sowie die Kosten der Versendung bis zur Station des Verkäufers (Bahn, Schiff oder Post) ein. Der Ver⸗ käufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, das Gefäß bionen bret Monaten zu dem berechneten Preise zurückzunehmen. Falls das Gefäß durch den Gebrauch gelitten hat, kann der Verkäufer für die Abnutzurng eine angemessene Herabsetzung des Preises fordern. Unter Sesmhonig im Sinne dieser Verordnung ist der durch Er⸗ itzen der Waben gewonnene, unter Preßhonig der durch Auspressen us den Wabenresten gewonnene Honig zu verstehen.
Verträge über Honig, die vor dem 30. Juni 1917 zu höheren agls den darin festgesetzten Preisen abgeschlofsen sind, sind nichtig, oweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist.
8 6
Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verodnung estgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekannt⸗ nachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) in Ver⸗ dindung mit den Bekanntmachu⸗ gen vom 21. Januar 1915 (Reichs⸗ Sesetzel. S. 25), 23. März 1916 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 253).
9b Die Reiche⸗Zuckerstelle kann nach näberer Bestimmung des Prä⸗
dieser Verordnung zulassen. h n den Vorschristen
Diese Verordnung tritt mit dem 30. Juni 1917 in Kraft. Berlin, den 26. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Wekanntmachung, 8 betreffend steuerfreie Verwendung von Branntwein.
Vom 28. Juni 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Bis auf weiteres darf nach näherer Bestimmung des
bkanzlers an einzelne Betriebe Branntwein zur Herstellung
Fettsäureestern für Knunstspeisefette ohne Vergällung steuerfrei mit der Maßgabe abgelassen werden, daß die Verbrauchsabgabe erlassen und die Betriebsauflage zum Satze ür vollständia vergällten Branntwein vergütet wird. Die ECöö hat die geeigneten Aufsichtsmaßnahmen anzu⸗ oordnen.
8 Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in raft.
Berlin, den 28. Juni 1917.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Roedern.
——
.“ betreffend Zollfreiheit für Säcke. Vom 28. Juni 1917.
8 er Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Säcke der bei der Beförderung von Massengütern gebräuch⸗ lichen Art aus Geweben von Gespinsten aus pflanzlichen Spinnstoffen sowie aus Geflechten von pflanzlichen Flecht⸗ stoffen bleiben bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei. Soweit solche Säcke auf Grund des § 6 Ziffer 9 des Zoll⸗ tarifgesetzes als Verpackungsmittel zur Ausfuhr von Waren zollfrei abgelassen sind, ist der Nachweis der Wiederausfuhr nicht mehr zu fordern.
Als Massengüter im Sinne dieser Verordnung gelten die als Jolche im § 11 Abs. 2 Ziffer 3 des Gesetzes, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, vom 7 Fe⸗ bruar 1906 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 109) und den zugehörigen Aunführungsbestimmungen bezeichneten Waren. 1
Als Ersatz dienende Säcke aus Papiergeweben oder Papier⸗ geflechten sind wie die Gespinstwaren, als deren Nachahmungen sie sich darstellen, nach den für diese Gespinstwaren an sich geltenden Sätzen zu verzollen.
II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer⸗ krafttretens.
1 Berlin, den 28. Juni 1917. Der Reichskanzler. 8 In Vertretung: Graf von Roedern.
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung der Telegraphenordnung 14XX“
Vom 29. i11917.
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert.
1) Im § 7 „Gebühren für gewöhnliche Telegramme“ ist als letzter Absatz einzuschalten:
v Ein bei der Berechnung der Telegrammgebühr sich ergebender, durch 5 nicht teilbarer Pfennigbetrag wird bis zu einem solchen aufmwärts abgerundet.
2) Im § 10 fällt der Abs. III (Abrundung der Gebühr für die Vergleichung auf volle Pfennige) weg. Vorstehende Aenderungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft.
Berlin, 23. Juni 1917. 8 Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke.
Fekannimabhung.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 8. März 1917 über den Verkehr mit eisernen Flaschen (Reichs⸗Gesetzbl. S. 223) wird an⸗ geordnet. *) 3
A. Allgemeines.
1) Hersteller eiserner Flaschen haben dem Kommissar für die Be⸗ wirtschaftung eiserner Flaschen für jedes Vierteljahr — erstmalig für das zweite Vierteljahr 1917 — jeweils bis Ende des nächsten Monats eine Aufstellung über die in diesem Zeitraum zum Versande gebrachten Flaschen, getrennt nach Fassungsraum, zulässigem Füllungsdruck und nach dem Verwendungszwecke, sowie emwe gleiche Aufstellung über die Verkaufsabschlüsse unter Angabe der Erwerber einzusenden.
2) Die Veräußerung eiserner Flaschen durch die Hersteller oder die im Besitze von Flaschen befindlihen Gasfüllwerke an Händler und Veibraucher darf vom 1. Juli d. J. an nur an solche Erwerber erfolgen, welchen der Komm ssar eine Ermächtigung ausgestellt hat.
Bestehende, noch unerfullte Lieferungsverträge begründen keine Ausnahme von dieser Bestimmung.
3) Flascheneigentümer, denen am 1. Juli d. J. mehr als 10 verkehrsfähige Flaschen von mindestens je 10 Liter Wasserinhalt ge⸗ bören, haben, sofern deren Probedruck mindestens 180 atm. beträgt (bei Flaschen für gelöstes Azetylen ohne Ansehung des Probedrucks), ihren Bestand an solchen Flaschen und deren Lagerort dem Kommissar unter der Adresse der Kriegswasserstoff esellschaft m. b. H., Berlin W. 15, Kurfürstendamm 213, getrennt nach Fassunge raum, zulässigem Füllungsdruck und nach dem Verwendungszwecke, späͤtestens bis zum 15. Juli d. J. anzuzeigen.
Flaschen, die sich im Eigentum der Reichs⸗, Staats⸗ und Kom⸗ munalbehörden befinden, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
4) Gasfüllwerke für Sauerstoff, Wasserstoff, gelöstes Azetylen und Koblensäure, die Flaschen mit verflüssigten oder verdichteten G sen in den Verkehr bringen, haben dem Kommissar monatlich — erst⸗ malig fur den Monat Jult d. J. bis zum 25. des folgenden Monats eine Aufstellung über ihre Erzeugung und ihren Versand nach folgenden Gesichtspunkten einzusenden:
a. größtmögliche Erzeugung an Gasen,
tazisachlich bergestellte Menge;
b. größtmögliche Leigung der Kompressoren in 24 Stunden,
tatsächlich erzielte Leistung in täglich. Arbeitsstunden;
c. gesamter Auftragbestand an Gasen im Berichtsmovat;
d. Höhe der unerledigt gebliebenen Aufträge (unter Angabe der Gründe für die rückständigen Mengen) obder gegebenen⸗ falls nicht ausgenutzte Leistungsmöglichkeit des Werkes.
Gasfüllwerke, die ihr Gas selbst verbrauchen, haben die Auf⸗ stellungen in den gleichen Fristen nach den Gesichtspunkten unter a und b dem Kommissar einzusenden.
„Die Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalbebörden gehörigen Gas⸗ fülwerke sind von der Einreichung der Aufstellungen ausgenommen.
B. Sonderbestimmungen über den Verkehr eiserner Flaschen für Sauerstoff, Wasserstoff, gelöstes Azetyvlen.
5) Eiserne Flaschen, die mit vorgenannten Gasen gefüllt sind, dürfen von den Gasfüllwerken nicht an Händler zum Weitervpertrieb abgegeben werden. Vertetlungsläger fallen nicht unter das Verbot. Ausnahmen für Sauerstoffflaschen für medizinische Zwecke können von dem Kom missar zugelassen werden.
6) Wer die vorgenannten Gase in Leihflaschen bezteht, hat neben der dem Easfüllwerk vertraglich zufließenden Leihgebühr für jede an⸗ gerangene Woche, waͤhrend der er die Flasche ohne Genehmigung des Kommifsars übe 30 Tare (vom Tage des Versandes bis zum Tage des Wiedereintreffens auf dem Füllwerk gerechnet) in Besitz behält, eine an die Reichskasse fließende Abgabe von 3 ℳ zu zahlen.
Die Beitreibung erfolgt auf Antrag des Kommissars nach den Vorschriften über die Beitreibung von Gemeindenbgaben.
Die Gesfüllwerke haben füͤr jeden Monat — erstmalig für den Monat Juli d. J. — bis zum 15. des folgenden Monats dem Kommissar ein nach Ortschaften alphabetisch geordnetes Verzeichnis derjenigen Bezieber von Gasen in Leihflaschen einzusenden, welche Flaschen über 30 Tage in Besitz gehalten haben. In dem Verzeichnis st die Höhe der verfallenen Abgabe zu berechnen. Die Fristberechnung für die Abgabe läuft vom 15. Juli d. J. an.
Abänderungen bestehender Lieferverträge oder der handelsüblichen Kaufverträge über die Höhe der Leihgebühren der Gasfüllwerke unterliegen der Genehmigung des Kommissars. Die Werke sind ver⸗ pflichtet, die Leihgebühr neben der Reichsabgabe einzuziehen.
C. Sonderbestimmungen über den Verkehr eiserner Flaschen für Kohlensäure.
7) Gewerbetreibende, die am 1. Jult d. J. Leihflaschen für Kohlensäure länger als 3 Monnte im Besitz oder Gewahrsam haben, sind verpflichtet, spätestens bis zum 15. Juli d. J. dem Kommissar unter der Adress; der Kriegswesserstoffgesellschaft m. b. H., Berlin W. 15, Kurfürstendamm 213, nachstehende Angaben zu mochen:
a. Zahl der in ihrem Besitz oder Gewahrsam befindlichen Flaschen, getrennt nach leeren und ganz oder teilweise ge⸗ füllten Flaschen;
b. Bezeichnung der auf den Flaschen eingeprägten Firmen und Nummer.
*) Mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehn⸗ tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den auf Grund des § 1 Abs. 2 getroffenen Anordnungen oder Bestimmungen zu⸗ widerhandelt. — Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie
dem Täter gehören oder nicht. (§ 2 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 8. März 1917, Reichs⸗Gesetzbl. S. 223.)
—+—. =2.7
Zu der Anzeige sind die Vertreter der Gewerbetreibenden oder mangels solcher die Besitzer von Grundstücken, auf denen sich Flaschen des Gewerbebetriebs befinden, dann verpflichtet, wenn der Inhaber des Gewerbebetriebs durch Einziehung zum Heeresdienst an der Anzeige behindert ist. —
8) Ziffer 6 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgahe daß die abgabefreie Leihfrist drei Monate und die Höhe der Abgabe an die Reichskasse 1 ℳ 50 ₰ für jeden angefangenen Monat um den diese Frist überschritten wird, beträgt. Die Berechnung der Ab⸗ gabe ist dem Kommissar vierteljährlich — erstmalig für das dritte Vierteljahr 1917 — bis Ende des nächstfolgenden Monats ein⸗
zusenden. D. Inkrafttreter. Die Bestimmungen dieser Bekanntmochung treten sofort nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 25. Juni 1917. Der Kommissar für die Bewirtschaftung eiserner Flaschen
Hekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 24. November 1916, die wirtschaftlichen Vergeltungsmaßregeln gegen Italien betreffend, ist das Anwesen der italienischen Staatsangehörigen Luigi Calvi Ehefrau, Emmy geb. Kraft, in Nidda unter zwangsweise Ver⸗ waltung gestellt worden.
Darmstadt, den 22. Juni 1917.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern. G von Hombergk. Bekanntmachung
Auf Grund der Verordnungen vom 22. Dezember und 26. November 1914 sowie vom 10. Februar 1916 (RGBl. 1914 S. 487, 1916 S. 89) ist die Beteiligung der britischen Firma Harris Bros. & Co. in London an der Firma Henry P. Newman’'s Mandschurische Export Ge⸗ sellschaft m. b. H. in Hamburg unter zwangsweise Verwaltung des Bücherrevisors P. Woldemar Möller, Hamburg, Jungfernstieg 40, gestellt.
Der Präses der Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe Strandes. 8
“
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 121 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 5905 das Gesetz, betreffend den Gebührentarif für den Kaiser Wilhelm⸗Kanal, vom 18. Juni 1917, unter
Nr. 5906 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Prisenordnung vom 30. September 1909 (Reichs Gesetzbl. 1914 S. 275, 441, 481, 509; 1915 S. 227; 1916 S. 437, 773; 1917 S. 21), vom 25. Juni 1917, und unter
Nr. 5907 eine Verordnung über Höchstpreise für Honig, vom 26. Juni 1917.
Berlin W. 9, den 28. Juni 1917.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer
1 Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Oberlandesgerichtspräsidenten Rasch in Marienwerder den Charakter als Wirklicher Geheimer Oberjustizrat mit dem Range der Räte erster Klasse zu verleihen sowie den Landgerichtspräsidenten, Geheimen Oberjustizrat Reuter bei dem Landgericht II in Berlin zum Präsidenten des Oberlandesgerichts in Naumburg (Saale), den Kammergerichtsrat Dr. David zum Senatspräsidenten bei dem Kammergericht, den Gerichtsassessor Dr. Johannes Burchard aus Berlin zum Landrichter in Flensburg, den Gerichtsassessor Werwath Amtsrichter in Willenberg, den Gerichtsassessor Dr. Rittmeier Amtsrichter in Wormditt, den Gerichtsassessor Jamrowski Amtsrichter in Darkehmen, dden Gerichtsassessor Liedtke aus Labiau zum Amtsrichter in 1 en Gerichtsassessor Bergschmidt aus Halle a. S. zum Amtsrichter in Fischhausen, asch H 8 den Gerichtsassessor Moritz Heinemann aus Königs⸗ berg i. Pr. zum Amtsrichter in Heydekrug, 8 Gerichtsassessor Pasuch aus Arys zum Amtsrichter den Gerichtsassessor Willers vom Amtsgericht in Essen zum Amtsrichter in Charlottenburg, den Gerichtsassessor Bekuhrs aus Aschersleben zum Amtsrichter in Belgard a. Pers., den Gerichtsassessor Janske vom Amtsgericht in Münster⸗ berg zum Amtsrichter in Guhrau, den Gerichtsassessor von Bremen in Wollstein zum Amtsrichter in Greiffenberg i. Schl., den Gerichtsassessor Karl Haberland aus Naumburg a. S. zum Amtsrichter in Delitzsch, den Gerichtsassessor Dr. Hermann Verron aus Halle a. S. zum Amtsrichter in Burg (Bez. Magdeburg), den Gerichtsassessor Adolf Wollenberg aus Thorn zum
Se 2 W en Gerichtsassessor Heinrich S s Magdeburg zum vmntgrrchfer in Sen. änch, “ .
en Gerichtsassessor Otto Fre⸗ 4 4 S. um Amtsrichter in Ziegenrück, Freywald aus Halle z
* Gerichtsassessor Dr. Bernhard Niermann in Biele⸗ feld und den Gerichtsassessor Dr. Wilhelm Uebe aus Reinbek zu dagsd in Reinbek, den Gerichtsassessor Koo 1 m Amts⸗ 1u“ in Citzen, ss pmann in Hannover zum
en Gerichtsassessor Ber 1 Amtsrichter in Wasfes Bernhard Tholen aus Goslar z
den Gerichtsassessor Karl in zum Amtsrichter in “ 8
„ den Gerichtsassessor Grebe aus Felsberg zum Amtsrichter in Sontra,
den Gerichtsassessor Dr. Fritz Liebmann aus Frank⸗
aus Stallupönen zum in Hildesheim zum
aus Heydekrug zum
furt a. M. zum Amtsrichter in Frankfurt a. M.,
Hamburg, den 26. Juni 1917. .
den Gerichtsassessor Karl Hartung aus Herborn zum Amtsrichter in Ha enburg, —den Gerichtsassessor Wilhelm Kohlhaas aus Cöln zum Amtsrichter in Malmedu, ¹den Gerichtsassessor Dr. Johannes Nolte aus Cöln zum Amtsrichter in Ahrweiler, — den Gerichtsassessor Mar Coulon aus Cöln zum Amts⸗ richter in Baumholder, “ 1
den Gerichtsassessor Baatz in Königsberg i. Pr. zum Staatsanwalt in Königsberg i. Pr., *den Gerichtsassessor Schambach in Posen zum Staats⸗ anwalt in Stolp,
den Gerichtsassessor Eduard Krause aus Hannover zum Staatsanwalt in Hannover, den Gerichtsassessor Hermann Fortlage in Allenstein Staatsanwalt in Bochum, den Gerichtsassessor Dr. Paul Dübbers in Düsseldorf zum Staatsanwalt in Elberfeld, den Gerichtsassessor Heinrich Sieben in Duisburg Staatsanwalt in Koblenz und
den Gerichtsassessor Fritz Eichelbaum aus Berlin Staatsanwalt in Duisburg zu ernennen sowie
dem Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Dose in den Charakter als Geheimer Justizrat zu verleihen.
zum
zum
zum
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist der Landgerichtspräsident, Geheime Ober⸗ jzustizaat Reitzenstein in Liegnitz in die Stelle des Präsidenten des Landgerichts II in Berlin versetzt worden.
Justizministerium.
Der Rechtsanwalt Dr. Karl Engelmann'’ in Wetzlar ist zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts in Frank⸗ furt a. M. mit Anweisung seines Amtssitzes in Wetzlar ernannt worden.
„
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung russischer Unternehmungen, vom 4. März 1915 (RGBl. S. 133) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen des russischen Staatsangehörigen Dimitry von Timiriaseff in St. Peters⸗ burg, insbesondere das ihm zugehörige, in Wiesbaden, Lanz⸗ straße 1, belegene Hausgrundstück, die Zwangsverwaltung an⸗ geordnet. (Verwalter: Direktor des Wiesbadener Haus⸗ und Grundbesitzervereins Gottfried Cramer in Wiesbaden, Luisen⸗ straße 19.)
Berlin, den 24. Juni 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. I. A⸗: Kuher.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗
veise Verwaltung ausländischer Unternehmungen,
vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487), 4. März 1915 (NGBl. S. 133) und 10. Februar 1916 (=GBl. S. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der Witwe des russischen Staatsrats Karl Nellis, Anna geb. Cope, zurzeit in England (msbesondere das Hausgrundstück Parkstraße 28), die Zwangs⸗ verwaltung angeordnet. (Verwalter: Direktor des Wiesbadener Haus⸗ und Grundbesitzervereins Gottfried Cramer in Wies baden, Luisenstraße 19.) .
Berlin, den 25. Juni 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
““
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung ausländischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487), 4. März 1915 (NSBl. S. 133) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der russischen Staatsange⸗ hörigen Frau Helene Zebrak in St. Petersburg (insbesondere das Hausgrundstück, Wiesbaden, Frankfurterstr. 6) die Zwangs⸗ verwaltung angeordnet. (Verwalter: Kaufmann Alfred Clouth in Wiesbaden, Nerotal 14.) 8
Berlin, den 25. Juni 1917. 8
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Huber.
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
„Den Malern Hans Kohlschein in Düsseldorf und
August Deusser in Wiesbaden ist der Titel
verliehen worden.
Finanzministerium.
Bekanntmachung. ““
Das Stipendium der von dem zu Berlin verstorbenen Ge⸗ belmen Medtzinalrat, Professor Dr. Joseph Mever testamentarisch begründeten Fulkus⸗Adelbeid⸗Stiftung im Betrage von 240 ℳ soll für das Kalenderjahr 1918 an einen talentvollen, würdigen und bebürftigen Studierenden des Baufachs jüdischen Glaubens verltehen werden. Geeignete Bewerber werden aufgefordert, ihre Gesuche bis zum 15. Juli d. J. an das Kuratorium genannter Stiftung, zu Händen des Professor Dr. Kalischer in Berlin W. 15, Konstanzer Straße 1, einzureichen und ihnen beizufügen:
1) einen kurzen Lebenslauf,
2) eine Urkunde, daß Bewerber jüdischen Glaubens ist,
3) ein amtliches Bedürftigkeitsattest mit spezieller Angabe der Vermögensverhälknisse des Bewerbersg,
4) ein Führungsattest von der Technischen Hochschule,
5) ein Zeugnis über Fleiß und Fortschritte während des Studiums.
Berlin, den 27. Juni 1917. Das Kuratorium der Julius⸗Adelheid⸗Stiftung. Professor Dr. Kalischer. “
Profess or
8
““ “ Bekanntmachung.
Der Kausmannswitwe Johanna Kuttner, Thorn⸗Mocker, und dem Kaufmann Jacob Rosenberg, Thorn, ist die Wiederaufnahme des Handelsbetriebs gestattet.
Thorn, den 16. Juni 1917.
Die Polizeiverwaltung. Dr. Hasse.
.“
Bikannimachungen.
Dem Bäckermeister Otto Zinely in Mersebhurg, Oelgrube
Nr. 41, urnd dem Bäckermeister Max Jorke in Mexcseburg, Barg⸗ straße Nr. 17, ist auf Grund der Bestimmungen des Geseßzes vom 23. September 1915 und der dam ergangenen Ausführungsbestim⸗ mungen vom 27. September 1915, veröffentlicht im Regierungs⸗ amtsblatt 1915, Seite 293, wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung ihres Bäckereibetriebes auf die Dauer von je einer Woche vom Donnerstag, den 28. d. M. ab, untersagt. — Gleichzeitig wird festgesetzt, daß die von der Anordnung Betroffenen die Kosten der Veröffentlichung zu tragen haben. “ Merseburg, den 22. Juni 1917. Die Poltzeiverwaltung.
Hertzog.
Bekanntmachung.
Dem Bäͤckermeister Rudolf Trät hner in Merseburg, Unter⸗ altenburg Nr. 50, ist auf Grund der Bestimmunden des Gesetzes vom 23. September 1915 und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 27. September 1915, veröffentlicht im Regierungs⸗Amtsblatt 1915 Seite 293 wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung seines Bäckeret⸗ betriebes auf 1“ von 4 Wochen, vom Donnerstag, Er 28. d. Mts. ab, uükérsagt. — Gleichzeitig wird festgesetzt, daß der von der Anordnung Betroffene die Kosten der Veröffentlichung zu tragen hat.
Merseburg, den 22. Juni 1917.
Die Polizeiverwaltung.
Hertzog.
anntmachung.
Tem Kaufmann Hermann Fischel, geboren am 7. Juli 1875 in Tilsit, wohnhaft in Frankfurt a. M., gr. Eschenheimer⸗ straße Nr. 3, Geschäftslokal gr. Eschenbeimerstraße Nr. 3, wud hier⸗ durch der Handel mit Schuhwaren aller Art sowie jegliche mittelbare oder unmittelbase Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Eewerbebetrieb untersagt.
Frankfurt a. M., den 26. Juni 1917.
Der Polizeipräsident. J. A.: Freiherr von Schuckmann..
Beianntmachung “
Der Brotverkäuferin Frau Louise Bredemever in Berghofen, Köln⸗Berliner Straße Nr. 24, wird bhiermit der Handel mit Backwaren und Mehl auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Herrn Seellvertreters des Reichskanzlers vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) untersagt.
Hörde, den 26. Juni 1917.
Der Landroͤt.
Luckhaus.
8 8 — 2. 8
ve;;“;
Gemäß der Bekanntmachurg des Bundesrats zur Fernbaltung inzuverlässtzer Personen vom Handel vom 23. 9. 15, RSBl. S. 603, ist dem Kolonfalwarenhändler Wilhelm Pungs, Rheydt, Nrußerstraße 36, der Handel mit Lebenzmitteln und Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs für das Reichegebiet unter⸗ sagt wordev. Der von der Anordnung Betroffene hat die Kosten der Bekanntmachung zu ernatten. u 8
Rheydt, den 21. Juni 1917. 8
Die Polizei⸗Verwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Graemer.
MNPreußen. Berlin, 29. Juni 1917.
In der am 28. Juni unter dem Vorsitz des Königlich
Bayerischen Gesandten, Staatsrats Dr. Grafen von Lerchen⸗ feld⸗Koefering abgehaltenen Plenarsitzung des Bundes⸗ rats wurde dem Entwurf einer Bekanntmachung über die Kar⸗ toffelversorgung des Wirtschaftsjahrs 1917/18 die Zustimmung erteilt. Zur Annahme gelangten ferner der Entwurf einer Bekanntmachung über den Handel mit Tabakwaren, der Ent⸗ wurf einer Bekanntmachung über die Herstellung von Ziga⸗ retten, der Entwurf einer Bekanntmachung über Graphit⸗ industrie, der Entwurf einer Bekanntmachung über die Geltend⸗ Cghch von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, der Entwurf einer Bekanntmachang, be⸗ treffend die Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts für Elsaß⸗ Lothringen, und der Entwurf einer Bekanntmachung über die Ausdehnung der Verordnung zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile vom 20. Januar 1916 auf Angehörige der österreichisch⸗ungarischen Wehrmacht. Demnächst wurde über die Gewährung von Reichsbeihilfen zu gemeindlichen Auf⸗ wendungen für die Erwerbslosenfürsorge in der Textilindustrie sowie über verschiedene Eingaben Beschluß gefaßt.
Ihre Majestät die Königin von Schweden ist, wie „W. T. B.“ meldet, gestern vormittag hier eingetroffen und hat im Hotel Adlon Aufenthalt genommen.
Nachdem die diplomatischen Beziehungen zwischen Deutsch⸗ land und Haiti abgebrochen worden sind, haben die konsularischen Vertreter der Republik keine Be⸗ rechtigung mehr, amtliche Befugnisse auszuüben.
Mangels sachlicher Erfolge wird von englischen Zeitungen als Erfolg der Arras⸗ und Messinesschlacht der Niederbruch der deutschen Truppenmoral gerühmt. Die Stimmung bei den deutschen Soldaten sei so schlecht und gedrückt, wie gegen Ende der Sommekämpfe. Es ist etwas unvorsichtig von den englischen Schriftstellern, bemerkt hierzu das Wolffsche Telegraphenbüro, einen derartigen Vergleich zu ge⸗ brauchen, denn die Sommeschlacht endigte mit einem trostlosen Versinken des britischen Angriffs in Schlamm und Blut, und als deutsche Antwort erfolgte der Siegeszug durch Rumänien. Da englische Militärkritiker selbst zugeben mußten, daß die
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deutsche Verteidigungskraft gegenüber der Sommeschlacht er⸗ heblich zugenommen 8 daraus auf die kommenden Sommer⸗ und Herbstunternehmungen leicht selbst ziehen.
hat, könnten sie die logische Folgerung
Kriegsnachrichten.
Berlin, 28. Juni, Abends. (W. T. B.)
Im Westen außer Vormittags lebhafter Gefechtstätigke an der Straße Lens —Arras nichts Besonderes. Im Osten ist die Lage unverände
Die flandrische Front stand am 27. Juni im Zeichen schwerer Fernfeuerkämpfe. Die deutsche Beschießung des Hafens von Dünkirchen und des Bahnhofs Adinkerte war von außer⸗ ordentlicher Wirkung. Es wurden zahtreiche Treffer beobachtet. Die Engläader versuchten mit einem 30 cm⸗Geschuütz auf Ostende zu antworten. Es wurde jedoch kein militärischer Schaden ange⸗ richtet, nur ein Belgier wurde verletzt. Bereits nach den ersten Schüssen wurde das englische Geschütz von deutschen Fernbatterien unter Feuer genommen und zum Schweigen gebracht. An ver⸗ schiedenen Stellen der Front wurden die feindlichen Gräben planmäßig unter zusammengefaßtes Artillerie⸗ und Minenfeuer genommen; schwere Beschädigungen konnten festgestellt werden. Die englische Gegenwirkung war gering. Bei dem Versuch, die deutsche Artillerie zum Schweigen zu bringen, wurden die britischen Batterien von den deutschen unter Feuer genommen und eingedeckt. Bei guter Sicht wurde das Feuer von den deutschen Artilleriefliegern in vorbildlicher Weise geleitet. Es konnten zahlreiche Explosionen in den englischen Batterie⸗ stellungen festgestellt werden. Südlich Nieuport, nördlich Ypern und bei La Bassée —Ville wurden Gefangene eingebracht.
Bei Fontaine wurde das in den Kämpfen der letzten Tage noch in englischer Hand gebliebene kleine Grabenstück durch den Stoßtrupp eines rheinisch⸗westfälischen Regiments gesäubert. Während Artilleriesperrfeuer die Verbindung nach rückwärts abschnitt und Maschinengewehre in hervorragender Weise von der Flanke aus wirkten, wurde die Besatzung von den Stoßtruppen angepackt und überwältigt. Die blutigen Verluste der Engländer waren erheblich. Die überlebenden zwei Offiziere und 62 Mann wurden gefangen genommen.
An der Aisnefront hielt sich die französische Artillerie⸗ tätigkeit in mäßigen Grenzen und war lediglich gegen die neu eroberten deutschen Stellungen bei Vauxaillon und Laffaux zeit weise lebhafter. Die deutschen Batterien bekämpften erfolgreich die französischen Artilleriestellungen und nahmen die feindlichen Gräben mehrfach unter Wirkungsfeuer. 1
Nördlich Reims und in der Westchampagne war bei guter Sicht der Artilleriekampf erheblich. Auf französische Ansamm lungen in den vorderen Gräben wurde mehrfach Vernichtungs⸗ feuer gelegt. 8
London, 27. Juni. (Reutermeldung.) Es wird bekannt gemacht, daß der Befehlshaber und zwei von der Mannschaft des Zeppelins, der am 16. Juni herabge⸗ schossen wurde, lebend herunterkamen und gefangen ge⸗ nommen wurden. Die zwei Mann waren schwer verletzt, so daß man an ihrem Aufkommen zweifelte, aber sie sind am Leben geblieben.
Großes Hauptquartier, 29. Juni. (W. T. B.)
Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.
In Flandern war in wenigen Abschnitten die Feuer⸗ tätigkeit lebhaft.
Heftige Kämpfe spielten sich gestern zwischen La Bassée⸗Kanal und der Scarpe ab.
In dem seit längerer Zeit von uns als Kampfgelände aufgegebenen, in dne Feind vorspringenden Raum westlich und südwestlich von Lens wurde ein früh Morgens längs der Straße nach Arras vorbrechender Angriff starker eng lischer Kräfte zum Luftstoß.
Abends griffen mehrere Divisionen zwischen Hulluch und Möéricourt und von Fresnoy bis Gavrelle nach Trommelfeuer an.
Bei Hulluch sowie zwischen Loos und der Straße Lens⸗Lievin wurde der Feind durch Feuer und im Gegen⸗ stoß zurückgetrieben. Westlich von Lens kam nach heftigen Kämpfen mit unseren Vorfeldtruppen ein neuer Angriff des Gegners nicht mehr zur Ausführung. Bei Avion scheiterte sein mit besonderem Nachdruck geführter erster Ansturm völlig. Hier griff er erneut nach Heranziehen von Verstärkungen an. Auch dieser An⸗ griff htche durch Feuer und im Gegenstoß zum Scheitern ebracht.
Zwischen Fresnoy und Garvelle nährte der Feind seine anfangs verlustreich in unserer Artilleriewirkung zusammen⸗ brechenden Sturmwellen dauernd durch Nachschub frischer Truppen. Nach erbitterten Nahkämpfen setzten sich die Engländer zwischen Oppy und der Windmühle von Gavrelle in unserer vordersten Linie fest.
Unsere Truppen haben sich vortrefflich geschlagen; der Feind hat in den gut zusammenwirkenden Abwehr und im Kampf Mann gegen Mann hohe blutige Verluste erlitten.
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Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.
Am Chemin⸗des⸗Dames hatten bei Fort de Malmaison südlich von Courtecon und südöstlich von Ailles örtliche Vor⸗ stöße, östlich von Cerny ein größeres Unternehmen westfälischer Regimenter vollen Erfolg. Hier wurdedie französische Stellung in über 1000 m Breite und ein zähe verteidigter Tunnel gestürmt und gegen heftige Gegenangriffe gehalten. Im ganzen sind bei diesen Kämpfen über 150 Ge⸗ fangene und einige Maschinengewehre eingebracht worden.
Auf dem Westufer der Maas kam ein sorgfältig vor⸗ bereiteter Angriff am Westhang der Höhe 304 zur Durchführung. Nach kurzer Feuervorbereitung nahmen posensche Regimenter in kräftigem Anlauf die französische Stellung beider⸗ seits der Straße Malancourt — Esnes in 2000 m Breite und 500 m Tiefe. Bald einsetzende feindliche
Angriffe wurden vor den gewonnenen Linien zurückgeschlagen