8 8 8 H 6 8 8 Die Landeszentralbehör'en benimmen, welche Stellen zur Er⸗ teilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis, zur Untersagung des Handels sowie zur Entscheidung über die Beschwerde zaständig sind; sie besüimmen auch das Nähere über das Verfahren.
7
rtlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirk die Hauptniederlassung des Handelsbetriebs liegt. Fehlt es an einer inländischen Hauptniederlassung, so bestimmt die Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dem der Handel betrieben wird oder betrieben werden soll, die zuständige Stelle. 8 8 Die Stelle, von der die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen oder der Handel untersagt worden ist, hat die Vorräte an Tabak⸗ waren zu übernehmen und auf Rechnung und Kosten des Händlers an rie deutsche Zentrale für Kriegslieferungen von Tabakerzeugnissen (Sitz Minden) zur Verwertung abzugeben. Ist Beschwerde (§ 5) eiogelegt, so ist mit der Uebernahme nach Möglichkeit bis zur Ent scheidung über die Beschwerde zu warten.
Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Uebernahme und Ver⸗ wertung ergeben, entscheidet endgültig die von der Landeszentral⸗ bebörde bestimmte Stelle.
§ 9
Mit Gefänanis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 1) oder nach Zurück⸗ nahme der Erlaubnis (§ 3) oder nach erfolgter Unter⸗ sagung (§ 4) Handel mit Tabakwmaren treibt,
2. wer den Preis für Tabakwaren durch unlautere Macher⸗ schaften, ins besondere Kettenhandel, steigert.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Tabakwaren erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlang bezieht, ohne Untersch ied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 10 „Es ist verboten, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen be⸗ stimmt sind, ohne vorherige Genehmigung der von der Landeszentral⸗ behörde bestimmten Stelle sich zum Erwerbe von Tabak⸗ waren zu erbi ten, zur Abgabe von Preisangeboten auf Tabakwaren auf⸗ zufordern, bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung von Tabakwaren oder über die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu machen, die geeignet sind, einen Irrtum über die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigenden oder die Menge der ihm zur Werfugung stehenden Voträte oder üder den Anlaß oder Zweck des Ankaufe, Verkaufs oder ddeer Vermittlung zu erwecken.
Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung auf Behörden.
Die Verleger per'odisch erscheinender Druckschriften sind ver⸗ pflichtet, die Unterlagen für die erscheinenden Anzeigen über Tabaf⸗ waren auf die Dauer von mindestens sechs Monaten vom Tage des Erscheinens ab aufzubrwahren. Eine Prüfungspflicht dahin, ob die Anzeigen dem Verbot im Abs. 1 zuwiderlaufen, liegt den Verlegern sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druckschriften ljätigen Personen nicht ob. 8
11
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit eiger dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften im § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 zuwidverhandelt.
Werden in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Inbaber oder Leiter des Betriebs neben dem An⸗ gestelten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.
§ 12
Die W rordnung tritt mit dem 15. Juli 1917 in Krast. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Personen, die den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Fortführung ihres Handels mit Tabakwaren vor dem 15. Juli 1917 gestellt haben, ouf ihren Antrag aber noch nicht beschieden sind, dürfen biz zur Entscheidung über den Antrag, spätestens jedoch bis zum 15. August 1917, den Handel ohne die im § 1 vorgesch Erlaubnis weiterbetretben.
Berlin, den 28. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Vekanntimegchmmg
über die Geltendmachung von Ansprüchen von Per⸗ sonen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.
Vom 28. Juni 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über
die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗
nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August und 22. Ok⸗ ober 1914, 21. Januar, 22. April, 22. Ruli und 21. Ok⸗ ober 1915, 6. Januar, 13. April, 13. Jyli und 5. Oktober 1916, 4. Januar und 26. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. für 1914 S. 360, 449; für 1915 S. 31, 236, 451, 679; für 1916 S. 1, 273, 694, 1132; für 1917 S. 5, 277) wird in der Weise ausgedehnt, daß an die Stelle des 31. Juli 1917 der 31. Oktober 1917 tritt. 2 in, den 28. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. 1
Bekanntimache
betreffend die Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts für Elsaß⸗Lothringen.
Vom 28. Juni 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 26. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 278) folgende Verordnung erlassen:
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Jult 1914 abgelaufen waren, für die in Elsaß⸗Lohringen zahlbaren Wechsel oder Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 31. Oktober 1917 daehefen. sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ablauf
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist.
Bei Wechseln, bei denen die Frist zur Erhebung des Protestes mangels Zahlung nach Abs. 1 verlängert ist, berjührt 8e
rebene
mäͤßige Anspruch gegen den Akzeptanten oder, soweit es sich um eigene Wechsel handelt, gegen den Aussteller frühestens am 31. Ok oder 1918. Berlin, den 28. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ͤ11““
Bekanntmachung
über die Ausdehnung der Verordnung zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile vom 20. Januar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 47) auf An⸗ gehörige der österreichisch⸗ungarischen Wehrmacht.
Vom 28. Juni 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Im Sinne der Verordnung zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile vom 20. Januar 1916 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 47) stehen die deutsche vnd die österreichisch⸗ungarische Land⸗ und See⸗ macht sowie die deutschen und österreichisch⸗ungarischen Festungen einander gleich. 1
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast.
Berlin, den 28. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung.
Außer den in der Bekanntmachung vom 20. März 1917 (Nr. 70 des „Deutschen Reichsanzeigers und Königlich Preußi⸗ schen Staatsanzeigers“ für 1917) namhaft gemachten Versuchs⸗ anstalten ist noch für das Rechnungsjahr 1917 zur Aus⸗ führung von Kalisalzanalysen gemäß den Vorschriften unter 2 B der Bekanntmachung vom 28. Juni 1911, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen — Reichs⸗Gesetzbl. S. 256 —, zugelassen wondee 8 38 1
Versuchsanstalten: ö Landwirtschaftliche Versuchsstation der Landwirtschaftskammer für die Provinz Westfalen in Münster i. W., Schorlemer⸗ straße 6.
Die Befugnis dieser Versuchsstation zur Ausführung von Kalisalzanalysen im Sinne der eingangs erwähnten Vorschriften erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet.
Berlin, den 28. Juni 1917. ö“ Der Reichskanzler. Im Auftrage: Richter.
Ausführungsbestimmungen
zu der Verordnung über den Verkehr mit Branntwein
aus Klein⸗ und Obstbrennereien vom 24. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 179)
Vom 26. Juni 1917
Auf Grund des § 9 der Verorbnung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein⸗ und Obstbrennereien vom 24. Fe⸗ bruar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 179) wird bestimmt:
Die Reichsbranntweinstelle, Abteilung München, kann, vor⸗ behaltlich der Vorschrift in Abl. 2, Brennern, die den Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein⸗ und Obstbrennereien vom 24. Februar 1917 unterliegen, auf Antrag im Betriebsjahr (1. Oktober bis 30. September) bis zu 10 Liter reinen dc eigenen Erzeugnisses zum Verbrauch im eigenen Haushalt elassen.
Im laufenden Betriebsjahr können auf Antrag bis zu 3 Liter reiner Alkohol zum Verbrauch im eigenen Houshalt belassen werden. Breunern, deren Erzeugung im lausenden Betriekszjahr einschließlich der mit Beginn des 11. März 1917 vorhandenen Bestände 25 Liter nicht übersteigt und für deren Erzeugung gemäß § 3 des Gesetzes, betreffend die Beseitigung des Branntweinkontingents, vom 14. Junt 1912 TReichs⸗Gesetzbl. S. 378) eine Verbrauchsabgabe von 0,84 ℳ für das Liter Alkohol zu entrichten ist, sind im laufenden Betrtebe⸗ jahr die gesamten Vorräte zum Verbrauch im eigenen Haushalt zu belassen.
2—
In der nach § 8 der Verordnung vom 24. Februar 1917 bis zum fünften Tage jedes Monats zu erstalttenden Anzeige sind die sämtllichen bei Beginn des Monats vorhandenen Vorräte an Brannt⸗ wein und außerdem noch die im Vormonat erzeugten Mengen ge⸗ sondert anzugeben. Sind im Vormonat neue Branntweinmengen zu den schon früber angemeldeten Beständen nicht hinzugekommen, so bedarf es einer besonderen Anzetge für den betreffenden Monat nicht.
Die dem Hauptamt zu erstattenden Anzeigen sind durch Vermine⸗ lung der zuständigen Hebestelle ein zureichen. Die Hebestelle hat vor Weitergabe der Anzeigen an das Hauptamt diese auf ihre Richttakeit und Vollständigkeit zu prüfen und Brenner, die ihre Anmeldung noch nicht abgegeben haben, hierzu zu veranlassen. Die Hebestelle übersendet die sämtlichen Anzeigen für den betreffenden Monat an das zuständige Hauptamt mit der Feststellung, daß alle in Betracht kommenden Brenner ihre Anmeldung eingereicht haben. Das Hauptamt über⸗ sendet die ihm von den Hebestellen zugesandten Anmeldungen der Reschzͤbranntweinstelle, Abteilung München, mit der gleichen Fest⸗ stellung für den Hauptamtsbezirk. —
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. Juni 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki.
Bekanntmachung.
Der Firma Dorendorf & Dresel (Internationale Roh⸗ produklen Export⸗ und Import⸗Handelsgesellschaft „Intreib“), Ham⸗ burg, Humkboldtstr. 49, I, iühren Inhabern Frau Eltsabeth Dorendorf, geb. Luhmann, Hamburg, Tiecksweg 1, J. und Christian Claus August Dresel, geboren am 1. Oktober 1878 in Wakendorf, wohnhaft Wedel, Rissener⸗Chaussee 18, sowie dem Pro⸗ kurtsten Carl Friedrich Otto Dorendorf, geboren am 12. Juni 1888 in Krum messe, wohnhaft Hamburg, Mittelstraße Nr. 88, ptr., wird der Handel mit Nabrungs⸗ und Futtermitteln und allen übrigen Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie mit Gegenständen des Kriegsbedarfs auf Grund der Bundesrats⸗ verordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 untersagt.
Hamburg, den 26. Juni 1917.
Die Deputation für Handel, Schlffahrt und Gewerh 5 Justus Strandes.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 122 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter
Nr. 5908 eme Bekanntmachung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein⸗ und Obstbrennereien, vom 26. Juni 1917, unter 1“
Nr. 5909 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904, vom 23. Juni 1917, unter
Nr. 5910 eine Bekanntmachung Zigaretten, vom 28. Juni 1917, unter
Nr. 5911 eine Bekanntmachung über den Handel mit Tabak⸗
28. Juni 1917, unter ware- 25912 Sg Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 28. Juni 1917, unter 8 8
Nr. 5913 eine Bekanntmachuna, betreffend die Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts für Elsaß⸗Lothringen, vom 28. Juni
917, unter
5914 eine Bekanntmachung über die Ausdehnung der Verordnung zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppen⸗ teile vom 20. Januar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 47) auf An⸗ gehörige der österreichisch⸗ungarischen Wehrmacht, vom 28. Juni 1917, unter
Nr. 5915 eine Bekanntmachung, betreffend Zollfreiheit für Säcke, vom 28. Juni 1917, und unter — 1
Nr. 5916 eine Bekanntmachung, betreffend steuerfreie Ver⸗ wendung von Branntwein, vom 28. Juni 1917.
Berlin W. 9, den 29. Juni 1917.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
über Herstellung von
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den vortragenden Rat beim Staatsministerium, Wirklichen Geheimen Oberregierungsrat von Rheinbaben anläßlich seines Uebectritts in den Ruhestand zum Wirklichen Geheimen Rat mit dem Prädikat Erzellenz zu ernennen.
—
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Greifswald Dr. Erich Pernice, dem ordent⸗ lichen Honorarprofessor in der philosophischen Fakultät der Unioersität in Marburg Dr. Wilhelm Feußner, den außer⸗ ordentlichen Professoren in der philosophischen Fakultät der Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität in Berlin Dr. Gustaf Kossinna, Dr. Richard Schmitt, Dr. Oskar Fleischer und Dr. Nichard Sternfeld, dem ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule Berlin Siegmund Müller und dem ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule in Aachen Adolf Wallichs den Charakter als Geheimer Regierungsrat, dem ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Bonn Dr. Rudolf Otto Neumann, dem außerordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Königsberg Dr. Paul Stenger, dem außer⸗ ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät und Abteilungsvorsteher am Pathologischen Institut der Friedrich⸗ Wilhelms⸗Universität in Berlin Dr. Julius Morgenroth und dem außerordentlichen Professor in der medijinischen Fakpltät der Universität in Kiel Dr. Paul Friedrich den Charakter als Geheimer Medizinalrat sowie dem ordentlichen Professor in der theologischen Fakultät der Universität in Kiel D. Dr. Gerhard Ficker den Charakter als Geheimer Konsistorialrat zu verleihen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Hamborn getroffenen Wahlen den Kommerzienrat Max Morian, den Bergwerksdirektor Peter Mommertz und den Rentner Wilhelm Schmitz da⸗ selbst als unbesoldete Beigeordnete der Stadt Hamborn auf fernere sechs Jahre sowie
infolge der von der Stadtoerordnetenversammlung in Goch getroffenen Wahl den Schankwirt Heinrich Jansen daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Goch auf fernere sechs Jahre bestätigt.
Staatsministerium.
Der Archivar, Archivrat Dr. Lulvès ist von Hannover an das Staatsarc)iv in Stettin versetzt worden.
Beim Reichs⸗ und Staatsanzeiger ist der Bureauhilfsarbeiter Hauffe zum enden Sekretär und Kalkulator ernannt 1-P .“
. izminister
Den Amtsgerichtsräten, Geheimen Justizräten Polens ki in Koblenz, Weimer in Saarbrücken und Sintermann in Neuwied sowie dem Amtsgerichtsrat Brandt in Treptow a. R. und dem Amtsrichter Dr. Pomy in Lesum ist die nachgesuchte Dienstentlassung erteilt.
Der Amtsgerichtsrat, Geheime Justizrat Peyerhowe in Paderborn sowie die Amtsgerichtsräte Dr. Franz in Breslau, W18 in Kattowitz, Willmeroth in Frankfurt a. M. sind gestorben.
In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: die Rechts⸗ anwälte Justizrat Dr. Vogel bei dem Landgericht in Konitz, Dr. Englich bei dem Landgericht in Posen. b
Mit der Löschung des Justizrats Dr. Vogel in der Rechtsanwaltsliste ist zugleich sein Amt als Notar erloschen. Der in der Liste der Rechtsanwälte bei dem Amtsgericht in Düsseldorf gelöschte Rechtsanwalt Dr. Breuer (IM Bl. S. 178) ist der Rechtsanwalt Dr. Rudolf Breuer (IBl. S. 137).
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Konsistorialrat a. D. Krüger bei dem Landgericht in Breslau, der Rechtsanwalt Armbkuster vom Landgericht I bei dem Landgerichte II in Berlin, der frühere Rechtsanwalt Dr. Georg Hertzberg bei dem Amtsgericht in Neukölln, der Ge⸗ richtsassessor Friesecke bei dem Landgericht in Magdeburg. „Der Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Dr. Louis Wolff in Berlin ist gestorben.
Zu Handelsrichtern sind ernannt: der Kaufmann Dr. Ernst Lipmann in Breslau, der Großkaufmann August May in Erfurt; wiederernannt: der Kommerzienrat Max Simon und der Kaufmann Dr. Alfred Strauß in Charlottenburg bei dem
v1“
1
zandgericht II in Berlin, der Kaufmann und Fabrikbesitzer Willi Mayer⸗Alberti in die Zasgnhneegher Bertuch in Cöln und Ernst Reimbold in Cöln⸗Rodenkirchen vbei dem Landgericht in Cöln, der Fabrikbesitzer Emil Möhlau in Düsseldorf, der Kaufmann Emil Peltzer in M⸗Gladbach, die Kaufleute Louis Zeiß⸗Bender und Eduard Simonis in Frankfurt a. M., der Kaufmann Fritz Zilske in Königs⸗ berg i. Pr., der Kaufmann Max Pommer in Magdeburg der Kaufmann Johannes Theune in Stettin.
Zu stellvertretenden Handelsrichtern sind ernannt: der Kaufmann Erich Schultz⸗Bundte in Wannsee bei dem Landgerichte III in Berlin, der Fabrikbesitzer Artur Deter in Breslau, der Ingenieur und Fabrikant Gustav Henkel in Cassel, der Fabrikbesitzer Johann Georg Hartmann in Frank⸗ furt a. M., der Kaufmann Friedrich Liebich in Erfurt; wieder⸗ ecnannt: der Fabrikbefitzer Alfred Kahn in Charlottenburg bei dem Landgerichte III in Berlin, der Kaufmann Dr. Karl Popp, der Getreidegroßhändler und Mühlenbesitzer Adolf Wilhelm Fuchs, der Bankdirektor Otto Hofmann und der Brauerei⸗ direktor Engelbert Simonis in Koblenz, der Fabrikant Alfred Schmidt in Cöln-Lindenthal, die Kaufleute Werner Schu⸗ macher und Paul Lindgens in Cöln, Gustav Petersen jun. in Cöln Mülheim sowie der Bankier Artur Deichmann in Cöln⸗Marienburg bei dem Landgericht in Cöln, der Kaufmann Emil vom Endt in Düsseldorf⸗Oberkassel bei dem Landgericht in Düsseldorf, der Kaufmann Gustav Schiffers in M.⸗Gladbach, die Kaufleute Gustav Marxsohn, Ernst Lejeune und Eduard Roos in Frankfurt a. M., der Rentier Oskar Kloht und der Kaufmann Karl Willert in Königsberg i. Pr., der Kauf⸗ mann Alfred Ehmer in Schmelz bei dem Landgericht in Memel, der Kommerzienrat John Benary in Erfurt, der Kaufmann und Direktor Ferdinand Blume in Stettin, der Fabrikant Albert Neuhaus in Welschenennest bei der Kammer für Handelssachen in Siegen.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung ausländischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487), 4. März 1915 (RGBl. 133) und 10. Februar 1916 (GBl. S. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der russischen Staats⸗ angehörigen Geschwister Emma und Marie von Wulf zu Schloß Azel in Livland, insbesondere Hausgrundstück Gartenstr. 4 und Paulinenstr 15, die Zwangsverwaltung angeordnet. MFedagläsr. Kaufmann Alfred Clouth in Wiesbaden, Nero⸗ tal 12
Berlin, den 25. Juni 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. . N. Huher
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung ausländischer Unternehmungen, vom 26 November 1914 (RGBl. S. 487), 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen des britischen Staats⸗ angehörigen Kaufmanns Adolf Moritz Baum, zurzeit in Amerika, insbesondere das Hausgrundstück in Wiesbaden, Dotz⸗ heimerstraße 30 und Wörtherstraße 2, die Zwangsoerwaltung angeordnet. (Verwalter: Direktor des Wiesbadener Haus⸗ und Grundbesitzervereins Gottfried Cramer in Wiesbaden, Luisen⸗ straße 19.)
Berlin, den 27. Juni 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung ausländischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487), 4. März 1915 (RGBl. S. 133) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Preußen befindliche Vermögen des russischen Staats⸗ angehörigen Rentners Josef Granat in Wiesbaden, ins⸗ besondere Hausgrundstück in Wiesbaden, Bierstadterstr. 5, die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: Kaufmann Alfred Clouth in Wiesbaden, Nerotal 14.)
Berlin, den 27. Juni 1917. 8
Der Minister für Handel und Gewerbe. XM: Huber.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung russischer Unternehmungen, vom 4. März 1915 (RGBl. S. 133) und 10. Februar 1916 (NGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der Ehefrau des russischen Staatsangehörigen Rentners Ludwig Nikolaus Bauer, Katharina geborene Lehmann, z. Zt. in der Schweiz, insbesondere das ihr zugehörige, in Wiesbaden, Weinberg⸗ straße 6, belegene Hausgrundstück, die Zwangsverwaltung an⸗ geordnet. (Verwalter: Kaufmann Alfred Clouth in Wiesbaden, Nerotal 14.) 8
Berlin, den 27. Juni 1917. 16 Der Minister für Handel und Gewerbe.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung russischer Unternehmungen, vom 4. März 1915 (ARSBl. S. 133) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der Ehefrau des russischen Staatsangehörigen Kaufmanns Otto Klein, Anna geborene Ermert, in Wiesbaden, inebesondere das ihr zugehörige, in Wiesbaden, Nerotal 11, belegene Hausgrundstück, die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: Kaufmann Alfred Clouth in Wiesbaden, Nerotal 14.) .“
Berlin, den 27. Juni 1917. “
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten. Bei dem Ministerium der geistlichen und Unterrichtsange⸗ legenheiten ist der Regierungssekretär Graeser zum Geheimen erpedierenden Sekretär und Kalkulator ernannt worden “
Universität Halle⸗Wittenberg Dr.
Den Prioatdozenten in der medizinischen Fakultät der iversit Friedrich Härtel und Dr. Alfred Zimmermann sowie dem Assistenten am Hygienischen Institut der Universität Halle⸗Wittenberg Dr. Mor Kloster⸗ mann ist das Prädikat Professor beigelegt worden.
Folgenden Aerzten ist das Prädikat Professor beigelegt worden:
dem Sanitätsrat Dr. med. Albert Seelia in Königs⸗ berg i. Pr., dem Sanitätsrat Dr. med. Hugo Lohnstein in Berlin, dem leitenden Arzt der inneren Abteiluug des Kranken⸗ hauses Bethanien Oberstabsarzt a. D. Dr. med. Hans Doren⸗ dorf in Berlin, dem Sanitätsrat Dr. med. Siegmund Gins⸗ berg in Berlin, dem Dr. med. Georg Zuelzer in Berlin, dem Oberarzt der Chiruraischen Abteilung im Krankhause Friedrichshain Dr. med. Wilhelm Braun in Berlin, dem
leitenden Arzt des Diakonissenhauses Paulinenstift Dr. med.
Bernhard Heile in Wiesbaden, dem Prosektor am Auguste NM; E 3 5 * d . 2 7. Viktoria⸗Krankenhaus Dr. med. Karl Hart in Berlin⸗ Schöneberg.
Mit dem Großherzoglich sächsischen Staats⸗ ministerium in Weimar habe ich im Einvernehmen mit dem Herrn Minister für Handel und Gewerbe ein Ueber⸗ einkommen wegen gegenseitiger Anerkennung der Befähigungszeugnisse für Lehrerinnen der weib⸗ lichen Handarbeiten getroffen. Das Uebereinkommen erstreckt sich auf die Zeugnisse, die im Großherzogtum Sachsen auf Grund der staatlichen Prüfungsbestimmungen an der Ida⸗ Stiftung, Fortbildungsschule für Frauen und Mädchen in Eisenach, und die im Königreich Preußen auf Grund der Prüfungsordnung vom 18. Mai 1908 erworben sind.
Voeorstehendes wird zur Beachtung mitgeteilt.
Berlin, den 23. Juni 1917. Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten. J. V.: von Chappuis.
Mit dem Großherzoglich vi ebeh Mini⸗ sterium der Kirchen und Schulen habe ich im Ein⸗ vernehmen mit dem Herrn Minister für Handel und Gewerbe ein Uebereinkommen wegen gegenseitiger Aner⸗ kennung der Befähigungszeugnisse für Lehrerinnen der weiblichen Handarbeiten und für Turn⸗ lehrerinnen getroffen. Das Uebereinkommen erstreckt sich auf die Zeugnisse, die seit dem 1. Januar 1916 im Groß⸗ herzogtam Oldenburg auf Grund der Prüfungsordnungen für Handarbeitslehrerinnen vom 6. Oktober 1915 und für Turn⸗ lehrerinnen vom 26. August 1916 an den städtischen Seminaren der Fräulein⸗Marienschule zu Rüstringen und die im König⸗ reich Preußen auf Grund der Prüfungsordnungen für Hand⸗ arbeitslehrerinnen vom 18. Mai 1908 und für Turnlehrerinnen vom 22. Januar 1916 erworben sind. 8
Vorstehendes wird zur Beachtung mitgeteilt.
Berlin, den 23. Juni 1917. Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten.
J. V.: von Chappuis.
Finanzministerium. Königlich Preußische Generallotteriedirektion.
Betanntmachung.
Die Ziehung der 1. Klasse der 10. Preußisch⸗Süd⸗ deutschen (236. Königlich Preußischen) Klassenlotterie wird nach planmäßiger Bestimmung am 10. Juli d. J. ihren Anfang nehmen. Das Einschütten der 214 000 Stamm⸗ losnummerröllchen der 10. (236.) Lotterie und der 5000 Gewinn⸗ röllchen der 1. Alasse dieser Lotterie wird schon am 9. Juli d. J., Nachmittags 1 ½ Uhr, durch die Königlichen Ziehungskommissare öffentlich im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes vorgenommen werden.
Weolin den 28. Funi 191.
Königlich Preußische Generallotteriedirektion. 1— Ulrich. Groß, i. V.
Ministerium des Innern. Die Diphtherie⸗Heilsera mit den Kontrollnummern
1726 bis 1752 einschließlich, geschrieben: „Eintausendsieben⸗
hundertsechsundzwanzig bis Eintausendsiebenhundertzweiund⸗ fünfzig“, aus den Höchster Farbwerken, 339 bis 341 einschließ⸗ lich, geschrieben: „Dreihundertneununddreißig bis Dreihundert⸗ einundvierzig“, aus der Merckschen Fabrik in Darmstadt, 418 bis 426 einschließlich, geschrieben: „Vierhundertachtzehn bis Vierhundertsechsundzwanzig“, aus dem Serumlaboratorium Ruete⸗Enoch in Hamburg, 137 bis 140 einschließlich, geschrieben: „Einhundertsiebenunddreißig bis Einhundertvierzig“, aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden sind, soweit sie nicht bereits früher wegen Abschwächung ꝛc. eingezogen sind, vom 1. Juli d. J. ab wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur
Einziehung bestimmt.
Die Tetanus⸗Sera mit den Kontrollnummern 309 bis 316, geschrieben: „Dreihundertneun bis Dreihundertsechzehn“, sowie 319 und 320, geschrieben: „Dreihundertneunzehn und Dreihundertzwanzig“, aus den Höchster Farbwerken, ferner mit den Kontrollnummern 107, 108 und 110, geschrieben: „Ein⸗ hundertsieben, Einhundertacht und Einhundertzehn“, aus den Behringwerken in Marburg sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer vom 1. Juli d. J. ab zur Einziehung bestimmt.
Nichtamtliches.
Dentsches Reich. Preußen. Berlin, 30. Juni 1917.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuerwesen, für Handel und Verkehr und für Eisen⸗ bahnen, Post und Telegraphen hielten heute eine Sitzung.
Der Marschall Haig gibt in dem letzten Bericht über die
Unternehmungen des englischen Heeres ein offenes, wenn auch vielleicht unbeabsichtigtes Eingeständnis von der Berechtigung und der Notwendigkeit der deutschen Zerstörungen im geräumten Gebiet im Westen. Der englische Marschall
schreibt, daß die militärischen Unternehmungen der Engländer während des letzten Zeitabschnittes darch die von den Deutschen auf ihrem Rückwege planmäßig ausgeführten Vecwüstungen des Landes in starkem Maße gestört und beeinträchtigt worden sino⸗ Marschall Haig straft damit selbst die französische Presse Lügen, die die militärische Notwendigkeit der Zerstörungen leugnele und sie als Aueflüsse unnützer Zerstörungswut der deutschen Soldaten hinzustellen versuchte.
Gegenüber den vielfachen Versuchen der englischen Presse, im feindlichen und neutralen Auslande die Ansicht zu ver breiten, London sei eine offene Stadt und unsere Luftangriffe richteten sich nur gegen wehrlose Einwohner, ist folgende Fest⸗ stellung von besonderem Jateresse. Nach einem Londoner Tele⸗ gramm erklärte Lord Montagne im Oberhause wörtlich:
Nach seiner Ansicht set es lä verlich, London eine unbesestigte Stadt zu nennen. London sei Mittelpunkt für die Munitionsber stellung, und infolgedessen sei es ein gutes Recht der Deutschen, Lonvon mit Bomben zu belegen.
Während des ostafrikanischen Feldzuges sind den belgischen Truppen bei der Besetzung von Tabora auch eine größere Anzahl deutscher Frauen und Kinder sowie nicht wehrpflichtiger männlicher Zivilpersonen in die Hände gefallen. Nachdem diese unglücklichen Opfer des Krieges, die bereits die Entbehrungen und An⸗ strengungen einer über zwei Jahre dauernden Kriegszeit im ungesunden tropischen Afrika hinter sich hatten, einige Zeit in Tabora festgehalten worden waren, hat sie die belgische Regierung laut Meldung des „Wolffschen Telegraphen⸗ bureaus“, statt sie über die afrikanische Ostküste nach Hause zu bringen, nach und nach auf dem weiten beschwerlichen, mit größten gesundheitlichen Gefahren verbundenen Wege über den Kongo ohne jede Rücksicht 8 Alter und Gesund⸗ heit abbefördert. Selbst kleine Kinder bis zum zartesten Alter, sowie Frauen, die unmittelbar vor der Niederkunft standen, mußten unter schlechtester Behandlung. die über 10 Wochen dauernde Reise durch die Sumpfniederungen des Kongo zurücklegen. Viele von ihnen haben bei diesen Anstrengungen dauernden Schaden davongetragen und leiden jetzt noch an topischen langwierigen Krankheiten. Jhre schnellste Ueberführung in die Heimat, wenigstens in ein neutrales Land, wäre daher selbstoerständliche Pflicht der Menschlichkeit gewesen. Dieser Pflicht ist aber die belgische Regierung trotz wiederholter, von der deutschen Regierung an sie gerichteten Auf⸗ forderungen nicht nachgekommen, sie hat vielmehr die Gefangenen, von denen ein Teil zunächst in England gelandet war, in ver⸗ schiedenen Gefangenenlagern in Frankreich unterbringen lassen. Unter diesen Umständen hat sich die deutsche Regierung ge⸗ zwungen gesehen, der belgischen Regierung unter Stellung einer angemessenen Frist die Festnahme von zunächst etwa 20 Belgiern aus angesehenen Kolonialkreisen für den Fall der Nichterfüllung des deulschen Verlangens anzudrohen und, da die velgische Regierung hierauf eine völlig unbefriedigende Antwort erteilt hat, diese Vergeltungsmaßregel nunmehr auszuführen.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, bestimmt, daß die Landwirte aus der von ihnen geernteten Wintergerste das erforderliche Saatgut für ihren eigenen Betrieb zurückbehalten dürfen. Die Veräußerung von Saatgerste und der Handel mit Saat⸗ gerste bleibt dagegen nach wie vor bis zum Erlaß der dem⸗ nächst erscheinenden Verordnung über den Verkehr mit Saatgut
Das im vergangenen Frühjahr verteilte Rübensauer⸗ kraut ist vielfach beanstandet worden. Die Klagen sind zum Teil berechtigt gewesen. Das ist darauf zurückzuführen, daß die meisten Hersteller in dem Einschneiden von Kohl⸗ und Runkelrüben keinerlei Erfahrung besaßen und daß die Bauern in zahlreichen Fällen den Einlegereien erfrorene Rüben lieferten, die beim Auftauen weich und breiig wurden und daher nicht ordnungsmäßig geputzt und geschält werden konnten. Die Kriegsgesellschaft für Sauerkraut hat durch un⸗ nachsichtiges Vorgehen gegen nachlässige Hersteller und durch organisatorische Maßnahmen die Gewähr dafür geschaffen, daß solche Mißstände sich im kommenden Wirtschaftsjahre nicht wiederholen werden. Gutes Rübensauerkraut ist erfahrungs⸗ gemäß im Geschmack vom Weißkohlsauerkraut kaum zu unter⸗ scheiden und steht ihm an Bekömmlichkeit und Nährwert mindestens gleich.
Kriegsnachrichten.
Berlin, 29. Juni, Abends. (W. T. B.) Im Westen keine größeren Kampfhandlungen. Im Osten löste gesteigerte Angriffstätigkeit der russischen Artillerie zwischen Strypa und Dnjestr unsere starke Gegenwirkung aus.
Ein neuer großer englischer Angriff an der Arrasfront, den schweres Zerstörungsfeuer und zahlreiche Patrouillenvorstöße in den letzten Tagen ankündigten, hat in der Nacht vom 28. zum 29. eingesetzt. Am 28. Juni, 6 Uhr Abends, begannen die Engländer mit allen Kalibern auf die deutsche Front von Hulluch bis Gavrelle zu trommeln. Um 8 Uhr Abends ballte sich das Feuer auf die Strecken Hulluch — Möricourt und Fresnoy —Gavrelle zusammen. Eine viertel bis eine halbe Stunde später griffen die Engländer an.
Das Ziel des englischen Angriffs war augenscheinlich eine Umfassung und Abschnürung des Lensbogens im größten Maßstabe. Während zwei starke Angriffskolonnen den Lensbogen zu umfassen versuchten, die erste östlich und südöstlich von Loos, die zweite zwischen Fresnoy und Ga⸗ vrelle, griff eine dritte im Zentrum zu beiden Seiten des Souchezbaches an. Seit der deutschen Frontberichtigung zu Beginn des Arrasangriffs hat der deutsche Lensbogen allen wütenden englischen Angriffen standgehalten. Die hier in Massen aufgestellten deutschen Batterien haben immer wieder durch verheerendes Flankenfeuer den gegen die Linie Méricourt —Gavrelle anstürmenden Massen schwerste Verluste zugefügt. Die ehemals blühende Bergwerksstadt ist heute
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