Senatsbibliotbek Berlin
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Der Hezugapreis beträgt vierteljährlich 6 ℳ 30 Pf. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Uerlin anßer den Nostanstalten und Zeitungsvertrieben für Belbstabhvler auch die Königliche Geschästsstelle SW. 48, Wilhelmstr. 32.
Einzelne ummern hosten 25 If.
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Inhalt des amtlichen Teiles:
Ordensverleihungen ꝛc.
Deutsches Reich. . Ernennungen ꝛc. 8 1““ Vefsenpgc über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichsstelle für aßbewirtschaftung. “ Bekanntmachung über die Beschlagnahme von Fässern. Bekanntmachungen, betreffend Liquidation französischer und britischer Unternehmungen. Bekanntmachung, betreffend Zwangsverwaltung französischer Unternehmungen. . Aufhebung eines Handelsverbots. .“ 1 Handelsverbote. 1“ Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 123 des Reiche⸗ esetzblatts. 1“ Königreich Preußen. 1 Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachungen, betreffend die Zwangsverwaltung fran⸗ zösischer und britischer Unternehmungen. Bekanntmachung, betreffend den Absatz von Obst. Handelsverbote.
8.
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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Regierungspräsidenten a. D., Wirklichen Geheimen Oberregierungsrat Dr. von Guenther in Berlin den Stern zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub,
dem Oberpostsekretär a. D., Rechnungsrat Müller in Saalfeld, Saale, den Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem Postdireklor a. D. Jäger in Wehlau den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,
dem Stadtrat a. D., Rentner Scharfe in Kelbra, Kreis Sangerhaufen, dem Rektor Reichwein in Cöln⸗Mülheim und dem Postsekretär a. D. Münnich in Wernigerode den König⸗ lichen Kronenorden vierter Klasse,
den Postsekrekären a. D. Bandmann in Langenbielau, Kreis Reichenbach, Krabbe in Altkloster, Kreis Stade, Neu⸗ haus in Laggenbeck, Kreis Tecklenburg, und Schwalbach in Hannover, den Telegraphensekretären a. D. Beyer in Berlin und Flaschentreter in Cöln⸗Nippes das Verdsen tireu⸗ in Gold,
dem bisherigen Postagenten Schraft in Richen, Baden, dem früheren Postagenten Stratmann in Calle, Kreis Meschede, dem Oberbriefträger a. D. Müller in Glückstadt, den Oberpostschaffnern a. D. Jablons ki und Mehlhorn in Berlin, dem Provinzialchausseecaufseher Spremann in Dahl⸗ witz, Kreis Niederhbarnim, dem Kirchendiener, Schuhmacher⸗ meister Friedrich in Brachstedt, Saalkreis, dem Totengräber und Gemeindeboten, Besitzer Opitz in Petersdorf, Kreis Hirschberg, das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem Bürgermeister Wagner in Laiz, Oberamt Sigma⸗ ringen, dem Gemeindevorsteher Meyer in Ehra, Kreis Isenhagen, dem früheren Postagenten Sauerland in Kerstlingerode, Landkreis Göttingen, den Oberbriefträgern a. D. Gerhard in Mengeringhausen, Waldeck, Gröger⸗ chen in Dresden, Gronemeier in Bad Meinberg, Lippe, ten Hagen in Uelsen, Kreis Grafschaft Bentheim, Martin in Geismar, Eichsfeld, Müller in Liebthal, Kreis Krossen, Pezara in Johannisburg, O. Pr., Rönne⸗ beck in Stendal, Ropertz in Kreuznach, Swiatlatk in Schön⸗ lanke, Kreis Czarnikau, und Zwiebel in Romansweiler, Kreis Zabern, den Oberpostschaffnern a. D. Bühler in Remscheid, Burandt in Dirschau, Deutsch in Sangerhausen, Dormann in Wesel, van de Flierdt in Schneppen⸗ baum, Kreis Kleve, Hoffmann in Magdeburg⸗ Sudenburg, Kilian in Cöln⸗Merheim linkorh., Lörsch in Mainz, Manz in Spich, Siegkreis, Trunschel in Karkeln, Kreis Hendekrug, Weber in Gebweiler, Wohlfeil in Königsberg N.⸗M. und Zomm in Kankehmen, Kreis Niede⸗ rung, dem Postschaffner a. D. Lehrnickel in Höchst a. M. und dem bisherigen Pförtner bei der Reichsdruckerei Rottke in Berlin⸗Schöneberg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den nachbenannten Personen die Erlaubnis zur Anlegung be ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, zwar:
des Kreuzes des Herzoglich Sachsen⸗Meiningischen Ehrenzeichens ar eraglich Za le, e am Phcher für Nichtkämpfer: dem Steuerrat Christiani bei der Regierung in Breslau; des Fürstlich Lipvischen Kriegsverdienstkreuzes 4 am weißen Bande: Reg ierungssekretär B
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Anzeigenprein zeile 30 Pf.,
für den Raum einer 5 gespältenen Einheitn⸗ einer 3 gespaltenen Einheitazeile 50 Pf.
Anzeigen nimmt an:
die Königliche Beschästastelle des Reichs- n. ÄAtaatsanzeigern
Berlin SW48, Wilhelmstraße Nr. 32.
des Großherrlich Türkischen Medschidjeordens erster Klasse: dem Unterstaatssekretär im Finanzministerium, Wirklichen Ge⸗ heimen Rat Dr. Michaelis sowie des Großherrlich Türkischen Eisernen Halbmondes am weiß⸗roten Bande:
dem Geheimen Oberfinanzrat Dr. Meydenb auer, vor⸗ tragendem Rat in demselben Ministerium.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
den Oberbahnmeistern Hauert in Diedenhofen und Lorenz in Straßburg bei dem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
Der bieae Gertz ist zum Stellvertreter des Vorstehers des Stenographischen Büros des Reichstags er⸗ nannt worden.
Bei der Reichsbank sind ernanntn:;
die bisherigen Buchhaltereiassistenten Hechler in Berlin, Schaaffs in Schwerin, Rahm in Kattowitz, Domin in München und Hebestreit in Düren zu Bankbuchhaltern;
der bisherige Kalkulaturassistent Schütz in Straßburg i. Els. zum Bankkalkulator.
Verordnung 6“ toffelversorgung im Wirtschafts⸗ jahr 1917/18. b “
Vpom 28. Juni 19 1l. 8
öä
„Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
. §1 8
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die für die Ernährun der Bevölkerung vom 16. August 1917 bis zum 15. Sexptember 1918 erforderlichen Menagen an Kartoffeln nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beschaffen, soweit der Bedarf nicht aus den in ihren Bezirken verfügbaren Vorräten gedeckt werden kann.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kaun Grundsätze sür die Berechnung des Bedarfs aufstellen.
§ 2 WTie Kommunalverbände haben die Versorgung der Bevoͤlkerung mit Kattoffeln zu regeln.
Hie Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzer. Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner 8” mlit
deren Einverständnis die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Die Beschaffung des Bedarfs liegt auch im Falle der Uebertragung der Versorgungsregelung auf die Gemeinden den Kommunalverbänden ob.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen beszimmten Be⸗ hörden können Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung der Versorgung vereinigen. Sie können die Versorgung ihres Bezirkes oder eines Teiles ihres Bezirkes selbst regeln. Soweit die Versorgung für einen größeren Bezirk geregen 29 ruhen die Besugnisse der zu dem Bezirke gebörenden Kommunalverbände und Gemeinden.
Der Präsident des Kriegsernährungsamte kann Bestirzmungen über die Art der Regelung erlassen. —
§ 3
Der Bedarf der Kommunalbverbände, der Heeresverwaltungen, der
Marineperwaltung, der Reichsbranntweinstelle und der Trockenkartoffel⸗
Verwertungsgesellschaft m. b. H. in Berlin wird von der Reichs⸗
kartoffelstelle festgesetzt. Die Heeresverwaltungen und die Marine⸗
verwaltung haben ihren Bedarf an Kartoffeln bei der Reichskartoffel⸗ stelle ꝛu den von dieser bestimmten Zeitpunkten anzumelden.
§ 4
Die Reichskartoffelstelle kann die Lieferung der von ihr festge⸗ setzten Kartoffelmengen einem v e oder einer Ver⸗ mittlungsstelle (§ 6) übertragen. Dis Bedarfsverbände sind ver⸗ pflichtet, die zwvgewiesenen Kartoffelmengen am Verladeort abzu⸗ nehmen oder die Abnahme durch den Abschluß von Lieferungs⸗ verträgen mit der ihnen bezeichneten Stelle sicherzustellen. Den Be⸗ darfsverbänden gleich stehen die Heeresverwaltungen, die Martne⸗ verwaltung, die Reichsbranntweinstelle und die Trockenkartoffel⸗Ver⸗ wertungsgesellschaft.
Die Reichskartoffelstelle oder die von ihr beauftragten Stellen bestimmen, in welchen Mengen und zu welchen Zeiten Kartoffeln aus einem Kommunalverband an die Reichskartoffelstelle oder die von ihr bestimmten Stellen zu liefern sind.
Die Reichskartoffelstell⸗ schreibt die Bedingungen der Lieferung und Abnahme vor.
§ 5 Der Präsident des ieerüheamseants kann Grundsätze über die Verpflichtung der Kommunalverbände und der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und Lieferung der Kartoffeln aufstellen. Er kann nähere Bestimmungen über die Verpflichtung der Kartoffelerzeuger treffen und bestimmen, daß Zuwiderhandlungen dagegen sowie gegen die u ihrer Durchführung ergehenden Anordnungen der zuständigen Be⸗ örden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Uenhftrafe bis zu
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden, und daß neben der Strafe auf Einziehung der Vorräte erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
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8 Die auf Grund des § 7 der Verordnung über die Kartoffelver⸗ sorgung vom 26. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 590) den Landes⸗ 1 zentralbehörden auferegte Verpflichtung, für ihren Bezirk oder Teile 8 ihres Besirkes Vermittlungsstellen (Landeskartoffelstellen, Provinztal⸗ kartoffelstellen) einzurichten, bleibt bestehen. Die Vermittlungestellen
sind Behörden.
stimmungen treffen.
Die Landeszentralbehörden können nähere B.⸗
„Die Vermirtlungsstellen und die Kommunalverbände haben der Reichskartoffelstelte auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie sind an die Weilungen der Reichskartoffelstelle gebunden. Die gleichen Ver⸗ pflichtuncen liegen den Kommunalverbänden gegenüber den Vermitt⸗
lungsstellen ob.
§ 7 Der Kommunalverband hat für jeden landwirtschaftlichen Betrieb seines Belirkes eine Wirtschaftskarte nach den von der Reichskartoffel⸗ stelle zu erlassenden Bestimmungen zu führen und der Reichskartoffel⸗
sielle und deren
Beauftragten auf Verlangen die Einsicht in die
Wlrrtschaftskarten und die dazu gehörenden Aufzeichnungen zu gestatten. Der Kommunalverband kann, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Führung von Wirtischaftskarten, seinen Gemeinden für ihren
Bezirk die gleiche Verpflichtung auferleg Der Unternehmer eines Landwittsch
en. aftlichen Betriebs ist ver⸗
pflichtet, auf Erfordern des Kommunalverbandes oder der Gemeinde alle zur Anlegung und Fortführung der Wirtschaftskarte erforderlichen Auskünfte zu erteiler.
§ 8 .
Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß die nach den §§ 4, 5 oder nach den auf Grund dieser Vorschrikten erlassenen Bestim⸗ mungen aus seigem Bezicke zu liefernden Kartoffeln rechtzenig ge⸗ liefert werden. Der Kommunalverband hat die festgesetzten Mengen
auf die Gemeinken Betriebe umzulegen.
eder unmtrelbar auf die landwirtschaftlichen
Erfülli der Kommunalverband die ihm obliegende Lieferungs⸗ pflicht nicht rechtzeitig, so karn die Reichskartoffelstelle die Mengen, die innerhalb des Kommunalverbandes nach den auf Grund des § 1 Abs. 2, der §5 3, 5 erlassenen Bestimmungen verbraucht werden
dürfen, herabsetzen.
Auf ihren Antrag kann die Reichsgeteidestelle
die Lieferung der der Bewirt’chaftung der Reichsgetreidestelle unter⸗ liegenden Erzeugnisse an den Kommuralverband einschränken oder einstellen. Die Anordnungen der Reichekartoffelstelle und der Reichs⸗ getreidestelle erfolgen im Einvernehmen mit der den e heeheheede;
wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der Kriegsernährungsamts.
dfitent des
Der Kommunalverband kann die rorgenommenen Kürzungen derart auf die Gemeinden rder auf die landwirtschaftlichen Beniebe verteilen, daß in erster Linie die Femeinden oder die Betriebe be⸗ troffen werden, die ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt haben. Der Kommunatverband kann innerhald seiner Verteitungsbefugnis auch die Ieseuns anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden oher den Beteieben gegenüber einschränken oder einstellen.
Die Se, im Abs. 2, 3 sinden keine Anwendung, soweit
die Lieferung ohne
erschulden eines Liferungspflichtigen unterbleibt.
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§ 9
Die Gemeinde haftet dafür, daß die nach § 8 Abs. 1 aus ihrem Bezirke zu liefernden Mengen rechtzeitig geliefert werden. Sie kann die ihr zur Lieferung aufgegebenen Mengen auf ihre landwirtschaft⸗ lichen Betriebe umlegen.
Hat die Gemeinde ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt und macht der Kommunalverband von seiner Befugnis nach §. 8 Abs. 3, die Kürzung auf die Gemeinden zu vertelien, Gebrauch, so kann die Gemeinde die Kürzung derart auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe verteten, daß in erster Linie vüeten ee betroffen werden, die ihre
Lieferungspflicht nicht erfüllt haber
hie Gemeinde kann innerhalb
ihrer Verteilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegen⸗ staͤnde den Betrieben gegenüber einschränken oder einstellen.
10 b
§ Die Kommunalverbände haben d'ie übernommenen Mengen, soweit sie sie nicht alsbald verteilen, sorgfältig einzumteten oder ein⸗ zulagern. Beim Einmieten und Einlagern und bei den sonst zur Er⸗ haltung der Kartoffeln nötigen Maßnahmen sind Sachverständige zuzuziehen. Die Landeszentralbehörden treffen die näheren Be⸗
stimmungen.
Die Kommunalverbände und die Vermittlungsstellen (§ 6) können in ihrem Bezirke Plätze für das Einmieten und Räume das Einlagern in Anspruch nehmen, Die höhere Verwaltungöbehörde entscheidet über Streitigkeiten, ir sbesondere über die Höhe der Ver⸗
gütung endgültig.
§ 11 Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können nähere Anordnungen tressen. Die Kartoffelerzeuger sind ferner verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege er beberlichen Handlungen vorzunehmen. Sie dürfen die Kartoffein in Höhe der bet ihnen sichergestellien Mengen nicht verbrauchen oder heiseiteschaffen.
Durch Rechtsge
schäft darf üder die sichergestellten Mengen nur zur
Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung verfügt werden. Rechte⸗ geschäftlichen Verfügungen stehen gleich Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arreßvollziehung erfolgen.
§ 12 Das Eigentum an Kartoffein, die nach den auf Grund dieser Verordrung erlassenen Bestimmungen zu liefern fins⸗ kann durch An⸗
ordnung der unteren Verwaltungsbehörde auf den
ommunalverband
oder die von der unteren Verwaltungebehörde ste Person
übertragen werden.
Die Anordnung kann an den n
en oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des e Festter richtet werden. Im ersten Falle geht das Eigentum ber. 189 die
Anordnung dem Besitzer zugeht, im zweiten Falle mit
Ablauf