Arbeitecusschüsse körnnen das Reichsamt des Innern,
das Tages nach Ausgabe ordnung amtlich veröffentlicht wird.
Der Enteignung soll die Aussonderun Mengen vorausgehen. Kartoffelerzeuger zur Aussonderung der fordern und, wenn si sonderung auf ihre Kosten vornehmen lassen.
bis zur nächsten Verladestelle.
5 Für die enteianeten dder
Lieferung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht Feebn zu zablende Uebernahmepreis um sechzig u kürzen.
Menge in Anspruch genommen wird.
Streitiakeiten, Abs. 1 bis 3 ergeben, behörde des Bezirkes, nung befinden.
§ 13 Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann das Verfüttern Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kar⸗ das Vergällen und Einsäuern beschränken in welchem Umfang und unter die genannten Erzeugnisse zur
von Kartoffeln und von toffelstärkefabrikation sowie oder verbieten. Er kann bestimmen, welchen Bedingungen Kartoffeln und gewerblicher Erzeugnisse verwendet werden dürfen.
r kann über Vorräte von Kartoffeln sowie von trocknerei und Kartoffelstärkefabrikation anordnen.
Der Verkehr mit ordnung geregelt.
2 DöDie Beamten der den Vermittlungsstellen, den Kommunalverbänden oder der
teffeln gelagert, feilgebalten oder verarbeitet werden,
b Besichtigungen vorzunehmen. Die Besitz
Raͤume Berechtigten Vorräte, ihre Herkunft und die Art ihrer Verwendung zu erteilen.
§ 16 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus⸗ übrung dieser Verordnung, soweit sie nicht vom Präsidenten des 2 Reichskartoffelstelle w erlassen sind. Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden auferlegten Verpflichtungen durch deren Vorstand zu er⸗
Kriegsernährungsamts oder von der
füllen sind.
§ 17 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis ꝛu ausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer den auf Grund der §§ 2, 13 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; wer den Vorschriften im § 11 oder den auf Grund des § 11 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; . wer die Auskunft, zu der er nach § 7 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder nach den auf Grund des § 13 Abs. 2 erlassenen Be⸗ stimmungen verpflichtet ist, nicht erteili oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; . wer der Vorschrift im § 15 Absf. 1 zuwider den Eintritt 1 in die Räume oder die Besichtigung verweigert. Neben der Strafe können die Vonräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 1
Bei vorsätzlichem Verschweigen, Meiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern von Vorräten muß die Geldsrafe, wenn austschließlich auf sie erkannt wird, mindestens dem zwanzigfeochen Wente der Vorräte
gleichkommen, auf die sich die stafbare Handlung bezieht.
§ 18
Der Präsident des Kriegse nährungsamts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. ““ v
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Preis⸗ festsetzung bei Enteignung von Kartoffeln vom 2. März 1916 (Reiche⸗ Gesetzbl. S. 140) außer Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerklafttrelens dieser Verordnung.
Berlin, den 28. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzler TMDr. Helfferich.
Bekanntmachuny
ber die Einrichtung einer Reichsstelle fü bewirtschaftung (Reichsfaßstelle).
Vom 28. Juni 1917.
Verkehr mit Fässern vom 6. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 473) bestimme ich:
§ 1 Die Befugnisse, die dem Reichskanzler durch die Verordnung über den Verkehr mit Fässern erteilt sind, werden der Reichsstelle für Faß⸗ bewirtschaftung (Reichsfaßstelle) übertragen.
. § 2
Die Reichsfaßstelle bat insbesondere die Aufgabe die im Deutschen Reiche befindlichen Fässer, soweit sie nicht von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung fuͤr ihren Bedarf beansprucht sind, zu verwalten und für
ihren sparsamen Verbrauch Sorge zu tragen; b) den Bedarf an Fässern, insbesondere den zur Verwahrung, Bereitung und Versendung von Lebensmitteln benötigten,
8 sicherzustellen. 8 3 Die Reichsfaßstelle hat ihren Sitz in Berlin. Sie gliedert sich in eine Verwaltungsabteilung und eine Geschäftsabteilung.
§ 4
Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde, die dem Reichs⸗ kanzler (Reichsamt des Innern) unterstellt ist. Sie besteht aus dem Reichskommissar für Faßbewirtschaftung als Verfitzendem, seinem Stellvertreter als stellvertretendem Vorsitzenden und einer Anzahl von ständigen und nichtständigen Vorstandsmitgliedern.
Der Reichskanzler ernennt den Reichekommissar, seinen Stell⸗ vertreter und die Vorstandsmitglieder.
Die übrigen zur Bearbeitung der laufenden Geschäfte erforder⸗ lichen Arbeitskräfte beruft der Reichskommissar.
§ 5 Geschäftgabtellung der Reichsfaßstelle ist die „Kriegswirtschafts⸗ Aktiengesellschaft Geschäftsabteilung der Reichsbekleidungsstelle“. Bei ihr ist gen är § 12 threr Satzungen mindestens ein besonderer Arbeiteausschuß für Faßbewirischaftung zu bilden, der in grundsätzlichen Fragen zu hören ist.
0
des amtlichen Blattes, in dem die An⸗
der zu enteignenden Die untere Verwaltungsbehörde kann die zu liefernden Mengen auf e dieser Aufforderung nicht nachkommen, die Aus⸗ Die Vorschrift im Satz 2 gilt entsprechend für die Anlieferung der enteigneten Kartoffeln
e Vorräte ist ein Uebernahmepreis zu zahlen, unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte und Ner⸗ wertbarkeit der Vorräte festgesetzt wird. Hat der zur Lieferung Ver⸗ pflichtete einer Aufforderung der unteren Verwaltungsbehörde zur olge geleistet, so ist a Mark für die Tonne Der Betrag, um den der Uebernahmepreis gekürzt wird, fließt dem Kommunalverbande zu, aus dessen Bezirk die enteignete
die sich aus der Anwendung der Vorschriften im entscheidet endgültig die höhere Verwaltungs⸗ in dem sich die Kartoffeln zur Zeit der Anord⸗
zu den von ihm bestimmten Zeitpunkten Ermittlungen Erzeugnissen der Kartoffel⸗
§ 14 Saatkartoffeln wird in einer besonderen Ver⸗
§ 15 Polizei und die von der ö o ize 2. behörde beauftragten Personen sind befugt, in Räume, in denen Kar⸗ — sowie in Räume, in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, eirzutreten und daselbst
er der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebs⸗
leiter und Aussichtspersonen baben den nach Abs. 1 zum Betreten der auf Erfordern Auskunft über die vorhandenen
Auf Grund der Verordnung des Bundegrats über den b
gegen die Beschlüsse des Aus es zusteht. 2 so Seelage, über n” 88n 82 anzler.
einzuladen.
verschwiegenheit verpflichtenden Reichs⸗
insbesondere zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten.
Wer einer von dem Faßbewirtschaftung auf Grund des rats über den Verkehr mit Fässern
und mit Geldstrafe bis Strafen bestraft. Neben erkannt werden, auf die sich die Zuwiderbandlung bezieht, ohne U schted, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8
9 Diese Bekanntmachung nitt vnn 30. Juni 1917 in Kraft. Berlin, den 28. Juni 1917. Derr Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.-
Bekanntmachung über die Beschlagnahme von Fässern.
„ Vom 28. Juni 1917.
uf Grund ber Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Fässern vom 6. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 473) wird folgendes bestimmt:
§ 1 Wer innerhalb des Deutschen Reichs Fässer, Kübel, Bottiche oder ähnliche Gebinde in Besitz oder Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die⸗ selben anzumelden. . Die näheren Anordnungen erläßt der Reichskommissar für Faß⸗ bewirtschaftung. 8
Beschlognahmt werden alle Fnerbalb des Deutschen Reichs vor⸗ etenen Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde, die zur Auf⸗ nahme von Fischen und Schaltieren, Wein, Obst⸗ und Beerenwein (auch Most), Spirituosen und Essia, Schweineschmalz (Tierces), Fleisch,
Därmen, Kohl, Gurken und Gemüse, Obst,
Sirup,
Oel (weißes und dunkles Oel),
Petroleum,
Teer und Gerkstoffen,
Firnis, Lacken und Farben,
Trockenwaren aller Art
dienen, gleichviel, ob sie gebraucht oder ungebraucht sind. Dafür, ob die Beschlaanohme Platz greift, ist einersetts die Bauart und anderseits die letzte Verwendung maßgedend.
§ 3 Wer beschlagnahmte Fässer, Kuͤbel, Bottiche und ähnliche Cebinde in Gewahrsam hat, ist verpflich'et, sie aufzubewahren, pfleglich zu Fiseden und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen.
§ 4
An den beschlagnahmten Fässern, Kübeln, Botticken und ähnlichen Gebinden dürfen, undeschadet der Bestimmungen im § 3, Verände⸗ rungen, insbesondere Ortsv ränderungen, nicht vorgenommen werden. Rechtsgeschättliche Verfügongen uͤber beschlagnahmte Fässer, Kübel, Bottiche und ähalich⸗ Gebinde sind nichtig; den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs⸗
vollstreckung oder Arrestvoll jehung erfolgen. Der Gebrauch der beschlagnahmten Fösser, Kübel, Bottiche und Verfügungsberechtigten im Rahmen einer
ähnlichen Gebinde durch den ordnungsgemäßen Wirtschaft, insbesondere das Füllen und die Ver⸗ Zurücklt ntleerten Fässer an
SS
sendung mit Ware sowie die den Versender der Ware ist zuläassig.
Von der Beschlagnahme sind ausgenommen:
a) Fässer, Kudel, Botriche und ähnliche Gebinde, die im Eicentum oder G⸗wahrsam von Kriegsstellen oder Kriege⸗ gesellschaften sich befin en, die der Aussicht des Reichsamts des Innern, des Kriegsernaährungsamts, der Kriegsministerten oder einer Landesregierung untersteben,
b) Fässer, Küben, Bottiche und ähnliche Gekinde, die an die unter a erwähnten Kriecsstellen nder Kriegsgesellschatten auf Grund bereits abgeschlossener Verträge zu liefern sind,
c) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die in ge⸗ werblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben, gleichviel, ob es sich um Eigenbetriebe, Genossenschaften, Gesellschaften, Verbände oder ähnliche Vereinigungen hendelt, als Be⸗
) veeFertrzichtung Benatzgt sce G .
er, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die einen geschichnlichen oder Kunsewert (Denkmalswert) hab n, e) eiserne Fässer, Kuͤbel, Bottiche und ähnliche Gebinde. Dite in diesem Paragraphen aufgeführten Fässer, Kübel, Bottiche vund abnlichen Gebinde werden von dem Zeinpunkt ab von der Be⸗ schlagnahme betroffen, in dem die die Ausnahme begründende Vor⸗ aussetzung wegfͤllt.
9 § 6
Von dieser Bekanntmochung werden nicht betroffen:
a) ungebrauchte Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde,
8 solange sie sich im Gewahrsom von Herstellern befinden,
88 b) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die von den Heer’sverwaltungen, der Marineverwaltung, den Reiche⸗ oder Staatsbehörden für ihren Bedarf in Anspruch ge⸗ nommen sind,
c) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die in Haut⸗ haltungen benötigt werden. J 14“““
DOb ein Gebrauch im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vorliegt (§ 4 Abs. 3), welche Fässer, Kübel, uncena⸗ 19” Ahticheft Gebinde m gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben als Be⸗ trieb einrichtungen und in den Haushaltungen benötigt werden (§ 5 c und 6 c) 8oder einen geschichtlichen oder Kunstwert (Denkmalswert,
8 5, d) haben, entscheiden die Landeszentralbehörden oder die von ihnen estimmten Behörden.
§ 8 „ Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung hat für die Durch⸗ führung dieser Bekanntmachung zu sorgen. Er kann allgemeine oder besondere Ausnahmen zulassen.
§ 9 Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juni 1917 in Kraft.
Berlin, den 28. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
1
66 Zu den Sitzu-gen des Arbeitsausschusses beziehungsweise der das Kriege⸗
nAb.
ernährungsamt, die eeebeümeien der Bunde‚staaten und das Frshengsemnt. n Kommissare entsenden, denen ein Bilbersprucherecht Wird Widerspruch er⸗ führung der Beschlüsse der Reichs⸗
Der Ausschuß des Bundesrats für Handel und Verkehr ist jeweils
§ 7 Seweit der Reichskommissar, sein Stellvertreter, die Vorstands⸗ mitglieder und die übrigen Arbenskräfte nicht in einem zur Amts⸗ oder Staatsdi⸗nstverhältnisse stehen, sind sie zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten,
§ 8 Reichskanzler oder dem Reichskommissar für § 2 der Verordnung des Bundes⸗ vom 6. Juni 1917 erlassenen Be⸗ stimmung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre zu zehntausend Mark oder mit einer dieser der Strafe kann auf Einziehung der Fässer
“
Bekanntmachung,
betreffend Liquidation französische Unternehmungen.
Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation fran⸗ Vfischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 227) habe ich die Liquidation der französischen Beteiligung an dem Steinkohlenbergwerk Friedrich⸗Heinrich, Aktiengesellschaft, in Lintfort angeordnet. (Liquidator: Geheimer Bergrat Uthe⸗ mann in Berlin⸗Zehlendorf, Lindenallee 4.)
Berlin, den 27. Juni 1917. “ Der Reichskanzler. 1 Im Auftrage: von Jonquidres.
Bekanntmachung,
betreffend Liquidation französischer Unternehmungen.
zösischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 227) habe ich die Liquidation der französischen Beteiligung an der Firma Zenith⸗Vergaser G. m. b. H in Berlin⸗Halensee angeordnet. (Liquidator: Handelsrichter Martin Loose in Char⸗ lottenburg, Sybelstraße 66.) “ ““
Berlin, den 23. Juni 1917.
8 Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquières.
Bekanntmach ung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.
„Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 871) habe ich die Liquidation des inländischen Vermögens der britischen Firma F. Reddaway & Co. Lld., Manchester, insbesondere ihrer Zeeenteherlaffung in Hamburg, angeordnet. (Liquidator: Rechtsanwalt Dr. Geert Seelig in Hamburg, Adolphsbrücke 9,11.)
Berlin, den 23. Juni 1917.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquières
Bekanntmachung, betreffend Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 871) habe ich die Liquidation des in Deutschland befind⸗ lichen Vermögens des englischen Staatsangehörigen Ernest Samuel Radmore in London angeordnet. (Liquidator: Direktor Ignatz Norden in Berlin W. 15, Fasanenstr. 1“X“ Berlin, den 23. Juni 1917.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquidères.
Bekanntmach un g.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (R7GBl. S. 487) und vom 10. Februar
die Zwangsverwaltung angeordnet worden. 455. Lißte. 1X1““
Nachlaßmassen: Die Nachlaßmasse des am 15. Novemher 1913 verstorbenen Hufschmiedes Ferdinvand Artisson in Großmövern. (Zwangsverwalter: Notar Glasmacher in Rombach.)
Straßburg, den 25. Juni 1917.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern.
11“ .A.: Dittmar.
““
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung franas hen Unternehmungen, vom 26. November 1914 (¼GBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unter⸗ nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
456. Liste.
Metz verstorbenen Ehefrau Marcel Georg Algret, Marie Okravie Yvonne geb. Haffner. Genpgeeen Bürgermeister Dr. Foret in Metz.) — Die Grundstücke der Erblasserm, für welche nach dem Erlaß vom 21. März 1915 I. A. 4259 Sonderzwangs⸗ verwaltung eimgerichtet ist, werden von der hier angeordneten
verwaltung gelangt hierdurch zur Aufhebung. Straßburg, den 25. Juni 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern.
J. A.: Dittmar. 8
Bekanntmachung.
Dem Viktualienbändler Heinrich Wühr in Nürnberg, Zirkelschmiedsgasse Nr. 9 (Inhaber der Firma Wilbelm Sauter, wurde gemäß § 2 Abs. I1I der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel die Wiederaufnahme des Han dele mit Lebens⸗ mitteln aller Art mit Wirkung vom 1. Juli ifd. Irs. an gestattet. 8
Nürnberg, den 8. Juni 1917.
1“
——O:
Bekanntmachung.
Die Spezereibändlerin Regina Beck in Nürnberg, äußere Großweidenmühlstraße 1, wurde gemäß § 1 der Bundetratsverordnung vom 23. September 1915 über die Fernhaltung unzuverlässiger Per⸗ sonen vom Handel der Handel mit Lebensmitteln aller Art untersagt. 1
Nürnberg, den 15. Juni 1917.
Dr. Helfferich.
Henatsblbllothek
Beclin
Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation fran⸗
Liquidation britischer Unternehmungen.
1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen
Rachlaßmassen: Die Nachlaßmaffe der om 24. Lpril 1918 n;
Nachlaßzwangsverwaltung erfaßt; die bisberige Sonderzwangk⸗
(Westf.) den Charakter als
11ang aags Dem Bäcker Karl Böhme hier habe ich auf Grund der
Bundesrathverorrnung vom 23. September 1915, die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel betroffend, den Handel mit Nabrung’ mitteln, insbesondere Backwaren, wegen Unzuver⸗ lässigkeit untersagt. 8
Braunschweig, den 26. Juni 1917.
HSHeerrzogliche Pollzeldirektion. v. d. Busch.
““ Bekanntmachung.
Dem Händler Friedrich Ploog in Hamburg, Hütten 118,
wird auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Peisonen vom Handel vom 23. September 1915 der fernere Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Fleisch und Fleischwaren, wegen Unzuverlässigkeit untersagt.
Hamburg, den 26. Juni 1917. . Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe.
1 Justus Strandes. 8
“
Bekanntmachung.
Dem Händler Jobann Toachim Friedrich Wilhelm Müller in Hamburg, Schenkendorffstr. 27, Ptr., b. Rteper, wird auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der fernere Handel mit Gegen⸗ sänden des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Fleisch und Fleischwaren wegen Unzuverlässigkeit untersagt.
Hamburg, den 26. Juni 1917.ü
Die Deputatton für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. 1 Justus Strandes .
Bekanntmachung.
Die Firma Zteler & Co. und deren Inhaber, der Kaufmarn Karl Friedrich Otto Zieler in Hamburg, Splldingstroße 212, werden auf Grund der Bekanntmachuna zur Ferrhaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 von jeg⸗ lichem Handel mit (Lebensmitteln, Futtermitteln) Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit ausgeschlossen.
Hamburg, den 26. Juni 1917.
Die Deputation für Handel, Schiffahrt JIustus Strandes.
—
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Ed uard Lüders in Sane8. Kontor Spaldingstraoße 2— 4, Wohnung Bramfelderstraße 3, wird der Handel mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915 zur Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen von Handel untersagt.
Hamburg, den 27. Juni 1917.
Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. 8 Justus Strandes.
und Gewerbe.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 123 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 5917 eine Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18, vom 28. Juni 1917, unter
Nr. 5918 eine Bekanntmachung über die Einrichtung einer Reichsstelle für Faßbewirtschaftung (Reichsfaßstelle), vom 28. Juni 1917, und unter
Nr. 5919 eine Bekanntmachung über die Beschlagnahme
von Fässern, vom 28. Juni 1917. 8 8 Berlin W. 9, den 30. Juni 1917. Kaaiserliches Postzeitungsamt.
Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die Regierungs⸗ und Bauräte, Geheimen Baurat Paul Fischer in Berlin zum vortragenden Rat und Wilhelm Soldan in Hann. Münden zum Geheimen e und vortragenden Rat im Ministerium der öffentlichen rbeiten den Oberlehrer am Gymnasium in Lötzen Professor Dr. Martin Müller zum Direktor einer sechsstufigen höheren Lehranstalt zu ernennen sowie den Eisenbahnobersekretäarden Neitzel in Hannover, Tittgen und Reckert in Cöln und Encke in Halle (Saale), dem Eisenbahnoberkassenvorsteher Picht in Düren, dem Eisen⸗ bahnobergütervorsteher Klemp in Königsberg (Pr.), dem Eisenbahnobermaterialienvorsteher Kiera in Breslau und dem Oberbahnhofsvorsteher Weymann in Erfurt bei dem Ueber⸗ trit in den Ruhestand den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen. erner haben Seine Majestät der König Aller⸗
gnädigst geruht, dem Eisenbahnobersekretär Schott in Münster Rechnungsrat zu verleihen.
—
1 86
2*
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Stäatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Insterburg ge⸗ troffenen Wahl den bisherigen Stadtrat Johann Georg Brettschneider daselbst als zweiten Bürgermeister (be⸗ soldeten Beigeordneten) der Stadt Insterburg für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren bestätigt. 1111“4“
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichs⸗ kanzlers über das in Deutschland besfindliche Vermögen der französischen Staatsan vFhaben Alphonse Clerin und Ehefrau, Louise geb. Keller, Winsbe ondere das Hausgrundstück Nerotal 15, die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: Direktor des
iesbadener Haus⸗ und Grundbesitzervereins Gottfried Cramer in Wiesbaden, Luisenstr. 19.) Beerlin, den 25. Juni 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Huber.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22. Dezember 1914 (RGSBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der briti en Staatsangehörigen Witwe Mina Dunlop, geborene von der Hoven, in Wiesbaden, insbesondere das ihr zugehörige, in Wiesbaden, Mozartstraße 5, belegene Hausgrundstück, die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: Kaufmann Alfred Clouth in Wiesbaden, Nerotal 14.)
Berlin, den 27. Juni 1917. 8 Der Minister für Handel und Gewerbe.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer und britischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487), 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 556) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichs⸗ kanzlers über die Ansprüche folgender Personen an dem Nach⸗ laß des am 11. Februar 1917 in Frankfurt a. M. verstorbenen Rentners August Ellissen, Viktor, suchn und Frau Annie Ellissen, Frau Isabel Ellissen geschiedene Raleigh, Frau Constanze Bird, geb. Ellissen, Frau Mabel Foster⸗Hall, geb. Ellissen, die Kinder des verstorbenen Frank Ellissen, sämtlich in London wohnhaft, sowie Edgar Stern in Paris die Zwangs⸗ verwaltung angeordnet. (Verwalter: Justizrat Dr. Ferd. Pachten in Frankfurt a. M., Steinweg 7.)
Berlin, den 27. Juni 1917. Der Minister für Handel und Gewerbe Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Dem Direktor Dr. Martin Müller ist die Direktion der Realschule in Pillau übertragen worden.
11I1““ 1 Finanzministerium.
Der bei der Oberzolldirektion Münster i. W. angestellte Oberregierungsrat Best ist vom 1. Juli 1917 ab in die Stelle des Oberregierungsrats für das Gebiet des Stempel⸗ und Erb⸗ schaftssteuerwesens bei der Oberzolldirektion Cöln versetzt.
Dem Regierungsassessor Bandow in Berlin ist vom 1. Juli 1917 ab die Stelle eines Vorstandes bei dem Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt in Berlin und
dem Regierungsassessor Müller in Düsseldorf vom 1. Juli 1917 ab die Stelle eines Vorstands bei dem Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt in Düsseldorf verliehen worden.
Versetzt sind: die Katosterkontrolleure Bruns von Schmiedeberg nach Bocholt, Schönherr von Katscher nach Neuruppin, Steuerinspektor Schulz von Fischhausen nach F und Steuerinspektor Hancke von Neuruppin als Regierungslandmesser nach Arnsberg.
Bestellt sind: die Katasterlandmesser Besseling, Knauber und Schieb zu Katasterkontrolleuren in Schmiede⸗ berg bezw. Fischhausen und Katscher.
Bekanntmachung.
Auf Grund der 88 12 und 15 Absatz 3 der Bekannt⸗ machung über die Errichiung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 607) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 4. No⸗ vember 1915 und vom 6. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. 1915 S. 728 und 1916 S. 673) in Verbindung mit der preußischen Ausführungsanweisung vom 1. März 1917 (M. d. J. VI. b. 367) zur Bekanntmachung über die Gründung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 18. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 391) wird für das preußische Staatsgebiet bestimmt:
1. Der Absatz von Obst an den Betriebostätten der Erzeuger (Wirtschaftshöfe, Gärten, Baumanpflanzungen) und in deren Nähe unmittelbar an Verbraucher (Großverbraucher und Kleinverbraucher) ist täglich nur in den Morgenstunden zwischen 6 und 8 Ubr gestattet. Auch dürfen innerhalb dieser Zeit an eine und dieselde Person nicht mehr als zwei Pfund Obst abgegeben werden.
2. Desgleichen ist es in Orischaften (Städten und Landgemeinden) mit mehr als zehntausend Einwohnern verboten, im Kleinhandels⸗ verkehr einschließlich des Handels im Umherziehen an eine und dieselbe S innerhalb des gleichen Tages mehr als zwei Pfund Obst abzugeben.
— 3. Der Absatz an Obsthändler bleibt durch die vo. stehenden Vor⸗ schriften unberührt. Jeder Obsthändler muß aber in der Lage sein, sich als solcher auszuweisern. 1
4. Die Vorstände der Kommunalverbände (Stadt⸗ und Landkreist) sind befugt, für ihre Gebiete oder einzelne Teile Ausabmen von den Vorschriften zu 1 ued 2 zuzulassen, auch allgemein zu bestimmen, daß die zu 1 vorgesehene Verkaufszeit auf andere Tagesstunden verlegt und die zu 2 vorgesehene Höchstmenge für einzelne Obstsorten ander⸗ weit festaesetzt wird.
5. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Gelbdstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird belegt, wer den vorstehenden An⸗ ordnungen zuwider Obst absetzt oder erwirbt. 88 Heese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung n 2 0⁴
Beerlin, den 30. Juni 1917.
Dem Fleischermeister Heinrich Andrege hierselbst, Vordere Vorstadt 10, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundesrals zur Fernhaltung unzuverlässiger Per⸗ sonen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Fleisch, Fleischwaren und sonngtigen Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs untersagt worden. 8 Khönigsberg, den 21. Juni 1917.
Der Polizeipräsident.
B“
von Wehrs.
. SG
Bekanntmachung.
Der verehelichten Anna Margner, geb. Besta, in Breslau, Kleine Groschengasse 38/89, ist jeder Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Xahrungs⸗ und Futtermilteln aller Art, rohen Natur
erzeugnissen, Heit⸗ und Leuchtstoffen, sowie mit Gegen⸗ ständen des Kriegsbedarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. Breslau, den 24. Junl 1917.
Der Polizeipräsident. von Miquel.
Bekanntmachung. 1
Auf Trund des § 1 der Verordnung zur Fernhaltung un⸗ zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RG Bl. S. 603) ist dem Kaufmann Albert von Grabowskt, hier, Turnerstraße Nr. 6, der Handel mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren untersagt.
tettin, den 28. Juni 1917. Der Polizeipräsident. von Bötticher.
28
Bekanntmachung.
Der Käsefabrikant Heinrich Janser, Inhaber der Firma Riepenhausen & Co. in Harsum, hat sich unzuverlässig ge⸗ zetgt in Befolgung der Pflickten, die ihm durch die Verordnung über Käse vom 20. Oktober 1916 auferlegt sind. Ich habe daher auf Grund des § 13 dieser Verordnung in Verbindung mit § 1 der Be⸗ kanntmachung zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Hande vom 23. September 1915 den Betrieb geschlossen und die An fertigung und den Handel mit Käsereiprodukte
untersagt. Hildesheim, den 28. Juni 1917. 3 Der Landrat: J. V. Ossenkopp.
Berlin, 30. Juni, Abends. (W. T B.) Im Westen bei Regen nichts Besonderes. 16 Im Osten haben nach starkem Feuer russische In fanterieangriffe von der oberen Strypa bis zum West⸗ ufer Lipa eingesetzt. Der Ansturm brach in unserem Vernichtungsfeuer zus ammen. 8
An der flandrischen und an der Arrasfront war die Kampftätigkeit am 29. Juni verhältnismäßig gering. Die Engländer standen von weiteren Angriffsversuchen gegen de Lensbogen ab. Sie versuchten lediglich einen Erkundungsvor⸗ stoß südlich Armentiéres. Die den Vorstoß der englischen Kompagnie begleitenden 15 Flieger vermochten nicht zu hindern, daß die deutsche Grabenbesatzung die Engländer im Nahkampf stellte und sie unter schweren Verlusten wieder geworfen wurden. Durch Gegenstoß einer Kompagnie des Landwehrregiments 7 wurden 11 Gefangene gemacht und ein Maschinengewehr er⸗ beutet. In und vor den deutschen Gräben liegen 90 tote Eng⸗ länder. Auch bei Fontaine wurde der Angriff einer feindlichen Abteilung abgewiesen. 1 8
In der Gegend von St. Quentin brachten östlich Gricourt und östlich Fayet zwei geschickt und erfolgreich durchgeführte Stoßtruppunternehmungen bei geringen eigenen Verlusten einen Offizier und 11 Gefangene ein. 8
An der Aisnefront wurden die Erfolge des 28. er⸗ weitert. Die Gefangenenzahl erhöhte sich um 5 Offiziere 240 Mann. Trotz Einsatz von Flammenwerfern erlitten di Franzosen bei ihrem zwermaligen Angriff auf die am 28. be Fern⸗ von den Deutschen genommenen Stellungen einen schweren Mißerfolg. Die französische Eiffelturmmeldung ver⸗ suchte noch am 29., die deutschen Erfolge glatt zu leugnen, mußte jedoch am 30. zugeben, „daß es den Deutschen wiederum gelungen ist, in die erste französische Linie einzudringen“.
Auf dem Westufer der Maas machten die Fran zosen in der Gegend der Höhe 304 große Anstrengungen, die am 28. verlorenen Gräben wiederzugewinnen. Alle feindlichen Ansammlungen wurden jedoch rechtzeitig erkannt und unter Vernichtungsfeuer genommen. Im Laufe des Tages vermochten die Franzosen nur hart westlich der Straße Malancourt — Esnes und im Avocourt⸗Walde zu Angriffen anzusetzen, die glatt abgewiesen wurden. Da⸗ gegen wurden deutscherseits Gräben in 500 m Breite und 150 m Tiefe am Ostang der Höhe 304 sowie der Talgrund zwischen den Höhen 304 und Toter Mann genommen. Am Abend und in der Nacht setzten die Franzosen mit umfang⸗ reichen Gegenangriffen ein, die nach Anfangserfolgen zu einem schweren Rückschlag führten.
An der Ostfront beabsichtigten die Russen bei Koniuchy augenscheinlich auch nördlich davon sowie an der Strypa An⸗ griffe, die jedoch in dem rechtzeitig auf die russischen Gräben einsetzenden Vernichtungsfeuer nicht zur Ausführung kamen
Großes Hauptquartier, 1. Juli (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz. Bei Regen und Dunst blieb an der ganzen Front in fast allen Abschnitten das Feuer gering. Einige Erkundungs⸗
gefechte verliefen für unsere Aufklärer erfolgreich. Bei der
Heeresgruppe Deutscher Kronprinz. versuchten die Franzosen vergeblich, die von unseren Truppen am Chemin⸗des⸗Dames und auf dem westlichen Maas⸗ Ufer erkämpften Geländevorteile zurückzugewinnen. 8
Oestlich von Cerny griff der Feind nach kurzer Feuer⸗ steigerung dreimal die auf der Hochfläche südlich des Gehöfts La Bovelle eroberten Gräben an. Alle Angriffe wurden blutig abgewiesen. Die Verwirrung beim Gegner und die Ablenkung seiner Aufmerksamkeit ausnutzend, stürmten lippische Bataillone weiter östlich die französischen Linien bis zur Straße Ailles⸗Paissy.
Durch diesen Erfolg erhöht sich die Faht der von der oft bewährten westfälischen Division in 3 Gefechtstagen gemachten Gefangenen auf 10 Offiziere und über 650 Mann.
Auf dem Westufer der Maas versuchten die Franzosen in mehrfach wiederholten Angriffen, uns aus den an der Höhe 304 und östlich gewonnenen Gräben hinauszuwerfen. Im Sperrfeuer und in erbitterten Handgranatenkämpfen wurden sie abgewiesen.
Oestlicher Kriegsschauplatz.
Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern
Dem Draängen der führenden Ententemächte hat sich die russische Regierung nicht entziehen können und einen Teil des
„Heeres zum Angriff bewogen.