1917 / 155 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 03 Jul 1917 18:00:01 GMT) scan diff

des Ritterkreuzes erster

Schwedischen Wasaordens,

achter Größe in Silber des Schwedischen Roten

Kreuzes und des Offizierkreuzes des Königlich

Bulgarischen Zivilverdienstordens:

dem Fabrikbesitzer und Lotterieeinnehmer, Bankier Eckelberg in Berlin⸗Schöneberg;

des Kommandeurkreuzes zweiter Klasse des König⸗

lich Norwegischen Ordens vom Heiligen Olaf:

dem Kommerzienrat Röchling in Völklingen;

88 äS. erster Klasse desselben Ordens: em rektor beim Stahlwerksverband Akti Ulschaft Schneider in Dessewene⸗ des Offizierkreuzes des Königlich Bulgarischen 1 Zivilverdienstordens: dem Generaldirektor der Projektions⸗Aktiengesellschaft Union in Berlin, Kaufmann Davidson in Berlin⸗Schöneberg; des Komturkreuzes des Päpstlichen Ordens des Heiligen Gregorius des Großen: dem Kaufmann Hauth in Düsseldorf sowie

des Ritterkreuzes desselben Ordens: dem Fabrikbesitzer Beckmann in Bocholt i. W.

Klasse des Könilg lich der Verdienstmedaille

Deutsches Reich.

Der Oberwerftverwaltungssekretär, charakterisierte Geheime evxpedierende Sekretär Kretschmann ist zum Geheimen expedierenden Sekretär, der Registraturassistent, charakterisierte

über Beschränkungen des Großhandels mit Obst.

Der Handel mit Obst ist mit Zustimmung der Reichsstelle für Gemüse und Obst im Königreich Bayern, im Königreich ürttemberg, im Großherzogtum Baden und im Großherzog⸗ tum Hessen dahin eingeschränkt, daß die Ausfuhr nur durch Vermittlung der in diesen Bundesstaaten bestehenden Landes⸗ stellen für Gemüse und Obst stattfinden darf.

Jeder Händler muß daher, um Obst aus einem der ge⸗ nannten Bundesstaaten ausführen zu können, bei der zuständigen 89 ndesstelle die Genehmigung hierzu erwirken. 8

Berlin, den 29. Juni 1917.

Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.

Bekanntmachung,

betreffend Liquidation französischer Unter⸗ nehmungen.

Auf Grund der Veroördnung, betreffend Liquidation französischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reiche⸗ Gesetzbl. S. 227) habe ich die Liquidation der Firma Pathé fréres & Co. G. m. b. H. in Berlin, Friedrichstr. 235, ange⸗ ordnet. (Liquidator: Stadtverordneter Otto Mosgau in Char⸗ lottenburg, Fasanenstr. 20.)

Berlin, den 29. Juni 1917.

Der Reichskanzler Im Auftrage: von Jonquisres.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 GCet. S. 487) und vom 10. Februar 1916

RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die wangsverwaltung angeordnet worden.

457. Liste.

Nachlaßmassen: Tie Nachlaßmasse des am 12. Juni 1914 ver⸗ storbenen Marie Emil Sturel in Montreuil sous bois (Zwange⸗ verwalter: Bürgermetster TPr. Foret in Metz). 8 Straßburg, den 25. Juni 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

9

Bekanntmachung. 8

Aunuf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom

.. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RSBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet woden. 8 458. Liste.

Nachlaßmassen: Die Nachlaßmasse des am 12. September 1913 verstorbenen Peter Augustin Serot in Nancv. Zwangsverwalter Bürocermeister Dr. Foret in Metz. Unberührt bleibt die durch den Erlaß vom 21. März 1915 I. A. 4259 angeordnete Sonder⸗ zwangsverwaltung uͤber die Wobnhäuser des Erblassers in Metz.

. Straßburg, den 25. Juni 1917. Miinisterium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. 1“ J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unterneh mungen, 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Zwangsverwaltung angeordnet worden.

459. Liste. 1

Erbanteile: Der Erbanteil der framösischen Shwatsangesershen Ehefrau Artur Crochet, Luzie geb. Spitz, in Epinal am Nachlaß des am 26. September 1916 verstorbenen Jgnaz Spitz in Rosheim (Zwangsverwalter: Gerichtsvollzieher Müller in Oberehnheim).

Straßburg, den 25. Juni 1917.

vom

nternehmungen die

Bekanntmachung. 8 8

Der Milchhändler Georg Wilhelm Himich Dettmering in Hamburg, Anckelmannströße 8, weschem durch Beschluß der De⸗

putation fur Handel, Schiffahrt und Gewerde vom 5. Dezember 1916

wegen Unzuverlässigkrit der fernere Handel mit Milch und

anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt

8 wird auf seinen Antrag zu diesem Handel teder zuge⸗ Hamburg, den 26. Juni 1911. Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Justus Strandes.

h Königreich Prenßen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Landrat von Hassell in Mansfeld zum Ober⸗ präsidialrat zu ernennen.

Das der Badischen Anilin⸗ und Sodafabrik zu Ludwigshafen (Rhein) unterm 28. Juli 1916 verliehene Recht zur Entziehung oder dauernden Beschränkun von Grundeigentum für den Bau einer Ammoniakfabri nebst Ammonsulfatfabrik und deren Zubehörungen, insbesondere auch von Schienenanschlüssen an die Bahnhöfe Corbetha und Merseburg, Fabrikgleisen und eines Rangier⸗ und Uebergabe⸗ bahnhofs, wird hiermit auf dasjenige Grundeigentum aus⸗ gedehnt, das zur Herstellung der der genannten Unternehmerin genehmigten Anschlußbahn von der Grube Elise II bei Mücheln über Kötzschen und die Fabriken (die sogenannten Leunawerke) nach dem Staatsbahnhof Corbetha und für die hiermit zusammenhängenden Aenderungen, Erweiterungen und Ergänzunen der bezeichneten Schienenanschlüsse und andern Gleisanlagen erforderlich ist.

Berlin, den 17. Juni 1917. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs. Das Staatsministerium.

von Breitenbach. Dr. Sydow. von Loebell.

Ministerinum für Handel und Gewerbe.

Zu Baugewerkschuloberlehrern sind ernannt worden: die Lehrer Regierungsbaumeister Dipl.⸗Ing. Christ und Re⸗ gierungsbaumeister Steinmetz in Görlitz, Regierungs⸗ baumeister a. D. Dipl.⸗Ing. Triloff in Stettin, Bau⸗ praktikant Appenzeller und Dipl.⸗Ing. Prange in Katto⸗ witz, Regierunasbaumeister a. D. Dipt⸗Ing. Siecke in Neu⸗ kölln, Dipl.⸗Ing. Hankel in Idstein, Regierungsbaumeister Bierbaum in Barmen, Regierungsbaumeister Dipl.⸗Ing. Opitz in Posen, Regierungsbaumeister a. D. Dipl.⸗Ing. Wibbelmann in Thorn, Regierungsbaumeister Dipl.⸗Ing. Zietlow in Dt. Krone, Dipl.⸗Ing. Schneemann in Cöln,

ipl.⸗Ing. Jäger in Höxter, Regierungsbaumeister Dipl.⸗ Ing. Lemp in Magdeburg und Dr.⸗Ing. Richter in ildesheim.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Der Oberbibliothekar an der Königlichen Bibliothek in Berlin Dr. Walter Meyer ist in gleicher Eigenschaft an die Königliche und Universitatsbibliothek in Königsberg,

der Bibliothekar Dr. Heinrich Kau in Greifswald in gleicher Eigenschaft an die Universitätsbibliothek in Marburg versetzt worden.

Mit dem Großherzoglich Sächsischen Staats⸗ ministerium zu Weimar habe ich ein Uebereinkommen wegen gegenseitiger Anerkennung der Befähigungs⸗ zeugnisse für Kindergärtnerinnen getroffen. Das Uebereinkommen erstreckt sich auf die Zeugnisse, die auf Grund der staatlichen Bestimmungen über die Prüfung der Kinder⸗ gärtnerinnen im Großherzogtum Sachsen an der staatlich an⸗ erkannten Kindergärtnerinnenbildunasanstalt des Fräulein Agnes Krüger in Weimar und die im Königreich Preußen an Ober⸗ lyzeen (Frauenschulen) oder an staatlich anerkannten Kinder⸗ gärtnerinnenseminaren auf Grund der Prüfungsordnung vom

16. August 1911 erworben sind.

Vorstehendes wird zur Beachtung mitgeteilt.

Berlin, den 27. Juni 1917. 1“ Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten. von Trott zu Solz.

An die Königlichen Provinzialschulkollegien und die Königlichen Reegierungen.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Zu Oberförstern, zunächst ohne Uebertragung eines Neviers, sind ernannt worden die Forstassessoren Clostermann in Dobrilugk, Fenner in Schwarza, Keßler in Sterbfritz, Massing in Koppelsberg, Proempeler in Gumbinnen.

Der Forstkassenrendant Jericho in Halle a. S. ist nach Oppeln versetzt worden.

Der Förster Acker in Deuselbach ist zum Revierförster in Salm (Trier) ernannt worden.

Finanzministeiunun

Der Regierungshauptkassenoberbuchhalter Will in Minden ist zum Landrentmeister und Rendanten der Regierungshaupt⸗ kasse in Königsberg ernannt worden.

Königliche Seehandlung (Preußische Staatsbank) Bei der Königlichen Seehandlung (Preußische Staatsbank)

wurden die Diätare Thonüs und Andreae zu Seehand

lungskassensekretären ernannt.

Ministerium des Innern. 28 8

Der Oberpräsidialrat von Hassell ist dem Oberpräsidium der Provinz Ostpreußen zugeteilt worden. 86 6

Königsberger Fezte bierselbst, Unterrollberg 17, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernha'tung unzuver⸗

find zur Beratung uͤber die jetzigen und zukün

8 Bekanntmachung. 1““

Dem Kaufmann Wilhelm Böhm, Inhaber der Firma Marnarine⸗Speztal⸗Daus „Hollando“,

lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der

Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen Bedarfs und des Kriegsbedarfs untersagt worden.

Königsberg, den 20. Juni 1917. Der Polizeipräsident. von Wehrs.

———

Bekanntmachung. Auf Grund der Bundegratsverordnung vom 23. Sepl ember 1915,

betreffend Fernhaltung unzuperlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), babe ich dem Architekten Eugen Sievers, in Berlin⸗ Schöneberg, Motzstraße 28, wohnhaft, z. Zt. in vnie he 8

ständen des Kriegsbedarfs wegen Unzuverlässigkeit in dezug auf

durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit

diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 28. Juni 1917. Der Polizeipräsident. J. V.: Dr. Lehmann.

Bekanntmachung.

Durch Verfügung vom 20. Juni 1917 haben wir der Frau Marie Schlam be hier, Martiniplan 5, den Handel mit Ge⸗ flügel und mit Fleischwaren untersagt, weil sie sich durch Ueberschreitung der Höchstpreise für Schinken und übermäßige Preis⸗ steigerung für Weflügel sowie durch Verkauf von Schinken und Ge⸗ flügel ohne Fleischmarke ia bezug auf diesen Handel als unzuverlässig erwiesen hat. Halberstadt, den 27. Juni 1917. 8 Der Maglstrat. J. V.: P. Kühne

Bekanntmachung. b

Der Händlerin Katharine Dietsch, geboren am 11. 83 1876 in Marktaschendorf in Bavern, wohnbaft in Frankfurta. M., Moltteallee 59, Geschaftslokal ebenda, wird bierdurch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, ferner rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt. Frantfurt a. M., den 29. Juni 1917.

Der Polizeipräsident. J. V.: von Kleuck. 3

. 1“ ekanntmachung.

Durch Bescheid vom 19. Mai 1917 habe ich den Kaufleuten Erich Knackstedt hier, Huttrapstraße 61, Johannes Kornfelo hier, Belfortstraß⸗ 30, Jakob Tager hier, Bertha Kruppstraße 7, und August ünch hier, Aanastraße 2, den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln aller Art, wie auch die Ver⸗ mittlertätigkeit hierfür, untersag

Essen, den 28. Juni 1917.

Die städtische Polizeiverwaltung. er Oberbürgermeister. J. A.: Dr. Meyer.

Bekanntmachung.

Durch Bescheid vom 30. Mai 1917 habe ich dem Fräser und ündler Ludwin Vielhaber hierselbst, Steelerstraße Nr. 96, den andel mit Lebens⸗ und Futtermitteln aller Art,

Gegenständen des täglichen Bedarfs, wie auch die Ver⸗ mittlertätigkeit hierfür untersagt. Essen, den 28. Junt 1917. 8 Die städtische Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. A.: Dr Meper.

Preußen. Berlin, 3. Juli 1917.

6

Seine Majestät der Kaiser und König ha „Wolffs Telegraphenbüro“ erfährt, bestimmt, daß die Ver⸗ dienste der unverschuldet in Gefangenschaft geratenen Offiziere und Mannschaften bei der langen Dauer des Krieges und dem öfteren Wechsel der Vorgesetzten nicht ver⸗ gessen werden. Daher sollen für die Verleihung des Eisernen Kreuzes die zuständigen Vorgesetzten bei den Personalpapieren der in Gefangenschaft geratenen Offiziere und Mannschaften aktenmäßig festlegen, wer von diesen Kriegsgefangenen für Ver⸗ dienste vor der Gefangennahme einer Verleihung des Eisernen Kreuzes 1. oder 2. Klasse würdig erschienen ist. Auf Grund dieser Aufzeichnungen soll bald nach Rückkehr aus der Gefangenschaft der Verleihung nähergetreten werden, sofern nicht die Umstände bei der Gefangennahme dem ent⸗ gegenstehen. Für die zurückliegende Zeit ist in gleicher Weise zu verfahren. Die Ermittlungen sind trotz der vorhandenen Schwierigkeiten umgehend einzuleiten und aktenmäßig fesi⸗ zulegen. Nachdem Seine Majestät der Kaiser bereits zu An⸗ fang dieses Jahres bestimmt hatte, daß den Kriegsgefangenen im neutralen Auslande für erworbene Verdienste das Eiserne Kreuz verliehen werden dürfe, wird es mit Freude und Dank⸗ barkeit aufgenommen werden, daß auch die Verdienste der noch

in Gefangenschaft befindlichen Heeresangehörigen nicht vergessen

werden sollen.

““

Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗

sitzung, vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel 8 Verkehr, für das Seewesen und für Justizwesen eine

Das Kön zliche Staatsministerium trat gestern zu einer Sitzung zusammen. 3

Der Generalfeldmarschall von Hindenburg und der General der Infanterie Ludendorff, die gestern vormittag

im Standorte des K. u. K. Großen Hauptquartiers eingetroffen gen Unter⸗ olffs Tele⸗

nehmungen der verbündeten Heere, sind, wie

ittag

hat, wie

sollten Besprechungen mit dem K. u. K. Minister des Aus⸗ wärthgen und dem deutschen Botschafter in Wüns stattfinden.

ö 2 Z8

MNach Meldungen aus Amsterdam haben Telegram

Rußland in Amerika eine derartige Me ba nhervarzerusen daß die enalische Regierung beschlossen hat, in ßland einen be⸗ sonderen Pressedienst für die Verbündeten und Amerika einzu⸗ richten. Die Nachrichten des Arbeiter⸗ und Soldaten⸗ rates sollen in Amerika nicht mehr veröffentlicht werden. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ hierzu bemerkt, scheint die Freiheit der Presse damit in den Vereinigten Stnaten aufgehoben zu sein und der Einspruch verschiedener Feltungen eSSn dese ee ngehed giehh gegenüber den

- änden, die sich in Amerika mehr herausbilden, ergebnislos bleiben. 8 8

Gegen die Bundesratsverordnung vom 15. Februar 1917 die den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, Knochen⸗ fetten und anderen fetthaltigen Stoffen regelt, wird leider 899 8 oft verstoßen. Der Kriegsausschuß für Oele erlassenen Bestimmungen nochmals zu wiederholen und darau hinzuweisen, daß, wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, nil Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 bestraft wird. Neben der Strafe kann i Ghnishung der Stoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. „Die Bundesratéverordnung vom 15. Februar 1917 bestimmt im Seö

nochen dürfen nicht verbrannt, vergraben oder auf andere Weise vernichtet, noch zu Dünge⸗ oder Futterzwecken 8 werden; sl sind vielmehr getrennt von anderen Abfällen aufzubewahren. Die Verfütterung an Hunde und an Geflögel in der eigenen Wirtschaft bleibt gestattet. Soweit die Knochen der Verarbeitung nicht schon auf andere Weise, insbesondere durch Abgabe an Händler oder Semmlee, Fünden, g sie F d von der zuständizen Be⸗ 2en Stellen zu den vo t. benn, 1 1 von ihr festgesetzten Bedingungen em Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette G. m. b. H. in Berlin sind anzumelden und auf F.un Zene 8ben e e ge ele und Feite sowie Oele und Fettsäuren jeder Art, die aus 8 Knochen durch technische Verarbeitung u sind; 2) alle durch Fettabscheider oder auf andere Weise gewonnenen Spülwassersfette und Klärschlammfette; 3) alle in Abdecker eien, Kadaververwertungsanstalten usw. ar⸗ fallenden Oele, Fette, Oel⸗ und Fettsäuren;

) alle mit Wasser, Dampf oder Lösungsmitteln gewonnenen

Oele, Fette, Oel⸗ und Fettsäuren;

5) Wollfett und Tran;

6) glle durch Pressung gewonnenen Oele und Fette, Oel⸗ und Fettsäuren;

7) Sla., fett⸗, öl⸗ oder fettsaͤurehaltige oder tranhaltige Klär⸗ und Bleichmassen;

8) alle verdorbenen oder sonst sür die menschliche Ernährung nicht eg. ganz oder zum Teil aus sierischen Stoffen herge⸗

Uten Konserven, Würste, sowie sonstige Fieisch⸗ und Fett⸗

waren, die in gewerblichen oder Handelsbetrieben anfallen.

Das Interesse des deutschen Volkes fordert die genaue

Beachtung aller dieser Bestimmungen. Mannigfache Verstöße dagegen sind bisher vorgekommen. Es kann deshalb nicht genug darauf hingewiesen werden, daß ihre Nichtbeachtung künftighin die unnachsichtliche Anwendung der Strafbestimmungen zur Folge haben wird.

I1“X“ 13“ 8 u s a mmen f a s s u n g 88 der Augfuhr⸗ und Durchfuhrverbote für Waren der Abschnitte 178 bis H des Zolltarifs.

Durch die Bekanntmachung vom 30. Juni 1917, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waren der Abschnitte 17B bis H des Zolltarifs, im heutigen „Reichsanzeiger“ sind insbesondere folgende Bekannt⸗ machungen über Aus⸗ und Durchfuhrverbote ersetzt, soweit sie Waren dieser Abschnitte zum Gegenstande haben:

16“ Nummer des Reichsanzeigers 2 Bekanntmachungen vom 31. Juli 1914 178 Bekanntmachung vom . August 1914 Sonh.eeg t⸗

8 1 1914 204

1914 8 1“ 12. September 1914 Sonderausgabe 14 3 217

8n

1 von 1915 11

*

37 53 62

103

149

154

216

251

272

303 72 80

113

156

1916 160

6. Oktober 1916 236.

Im übrigen ist zu der Bekanntmachung noch folgendes zu bemerken: .

Zu Ziffer I. Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß unter den Waren der Nummer 869 f des Statlstischen Waren⸗ verzeichnisses auch Cer, Cereisen und Cerzink für die Ausfuhr und Durchfuhr verboten sind, und daß dieses Verbot sich auf alle unter den Bezeichnungen „Auersteine, Original⸗Auersteine, Cersteine, Zünd⸗ szeine, Feuersteine, Zündmetall, Cermetall, Auermetall, Original⸗ Aperetah, Cermischmetall“ usw. bekannte cermetallhaltige Erzeugnisse

ꝛeckt.

Zu Ziffer III. Die hier genannten Gegenstände sind mit den unter Ziffer IV aufgeführten Einschränkungen von dem Verbot unter 8 ffer I aubgenommen. Dagegen unterliegen auch sie zutreffendenfalls allgemeinen Ausfuhr⸗ und Durchfuhr⸗ verhoten, wie dem für Waren in Verbindung mit Kautschul oder

11e44“

. 1914 25. 1 1914

26. 8 1914

27. 8 1914

9. Oktober 1914

16. November 1914

24. 8 1914

31. Dezember 1914

13. Januar 1915

8 1. Februar 1915

2 Bekanntmachungen vom 12. Febr. 1915 Bekanntmachung vom 3. März as 9 9 8 0 915

2. Mat 1915

27. Juni 1915

2. Kuli 1915

11. September 1915

22. Oktober 1915

17. November 1915

23. Dezember 1915

23. März 1916

2. April 1916

13. Mai 1916 4. Juli 1916

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εε᷑ε᷑ εε᷑ε᷑εαν 2 ˙2 2 0 85 bbbbͤö6 9xMRTg» 5 —,.

ette sieht sich deshalb gezwungen, die vom Reichskanzler

Regenerat, vom 21. Juni 1910 nücke, Heeresausrüstungsstücke und Leile zvon, vom 24. November d gOteichoanteice⸗ v ; 18 23. lte usw. zum Gebrauch bei antenpflege und in den Laboratorten usw., vom 1. e 1915 (Reicheanzeiger Nr. 200). EEE“ Zu Ziffer V. Dem Ausfuhrverhote neu unterstellt sind dur die Bekanntmachung unter anderen folgende Watat 8 8 Manometer aus Nr. 891 a, 8 Schneibmaschinen der Nr. 891 f, Drähte aus anderen unedlen Metallen als Kupfer, Aluminium und 8 deren Legierungen, blank, überzogen, umwickelr, umsponnen dder umflochten, in Sendungen bis zu einem Gewichte von 2 kg oder mit etnem Gehalt an solchen Metallen usw. vis zu einem Gewichte von 2 kg, aus Nr. 890 8 und anderen Nummern dis Statistischen Warenverzeichnisses.

Die Kriegsamtsstelle in den Marken teilt mit, Grund des § 2 e8 der Bekanntmachung des Ober⸗ kommandos über die Regelung des Verbrauches elektrischer Arbeit vom 16. Juni d. J. die Entnahme von Strom ’n Getreidedrusch ohne Einschränkung gelassen

8

Oesterreich⸗Ungarn.

Der König von Sachsen ist gestern früh in Wien ein⸗

getroffen und auf dem Bahnhof vom Erzherzog Max

empfangen worden. Mit diesem begab sich der König in das Augartenpalais.

Im Justizausschuß des österreichischen Ab⸗ geordnetenhauses teilte der Ministerpräsident Dr. Ritter von Seidler mit, daß der Kaiser folgendes Handschreiben an ihn gerichtet habe:

Lieber Ritter von Seidler!

Es ist mein unerschütterlicher Wille, die durch eine göttliche Vorsehung mir anvertrauten Rechte und Pflichten in der Weise auszuuben, daß ich die Grundlage schaffe für eine gedeihliche und segensreiche Entwicklung aller meiner Vöͤlker. Die Politik des Hasses und der Vergeltung, die durch unklare Verhaͤltnisse genährt, den Weltkeieg ausloͤste, wind nach dessen Beendigung unter allen Umständen und überall ersetzt werden müssen durch eine Politik der Versoͤhnlichkest. Dieser Geist muß auch im Innern des Staates vorwalten. Es gilt, mit Mut und Einsicht und in wechselseltigem E Völkerwünsche zu besriedigen. In diesem Zeichen der ersöhnlichkeit will ich mit Goties maäͤchtigem Beistand meine Regentenpflichten üben und will als Erster den Weg der Nachsicht betreten, über alle jene bedauernswerten politischen Verirrungen, die sich vor und wäbrend des Krieges ereigneten, und die zu strafgerichtlichen Verfolgungen füährten, den Schleier des Ver⸗ gessens vreiten.

Ich erlasse den Personen, die von einem Zivil⸗ oder Militär⸗

ericht wegen einer der folgenden im Zivilve hältnis begangenen trafbaren Handlungen verurteilt worden sind, die verhängte Strafe: Hochverrat, Majestätsbeleidigung, Beleidigung der Mitglieder des Kasserlichen Hauses, Störung der öffentlichen Ruhe, Aufstand, Auf⸗ ruhr, gewaltsames Handeln gegen eine von der Regterung zur Ver⸗ dendan öͤffentlicher Angelegenheiten herufene Versammlung, gegen ein Gericht oder eine andere öffentliche Behörde, ferner strafbare Handlungen nach Artikel I, II und IX des Gesetzes vom 17. Dezember 1863, Reichsgesetzblatt 8 vom Jahre 1863, Vor⸗ schubleistung zu einem der angeführten Verbrechen. Nicht nur wegen einer der bezeichneten strafbaren Handlungen will sch die Strafe nachseben, wenn die anderen strafbaren Handlungen ent⸗ weder verbältnismäßig geringfügig sind oder einen vorwiegend politischen Charakter haben. Ist das Strafberfahren noch nicht rechtskraͤftig beendet, so verfüge ich die Einstellurg und Ab⸗ brechung des Verfahrens, wenn es nur wegen der eingangs bezeichneten strafbaren Handlungen eingelettet ist. Von dieser Gnade sollen jedoch alle Personen Fn. die sich der Verfolgung durch Flucht in das Ausland entzegen aben, zum Feinde uüͤbergegangen oder nach Ausbruch des Krieges nicht in die Monarchie zurückgekehrt sind. Zugleich mit der Strafe erlasse ich die kraft gesetzlicher Vorschriften ols Folge der Ver⸗ urteilung eingetretene Unfahrgkeit bestimmie Recht⸗, Stellungen und Befugnisse zu erlangen sowie den Verlust des Wahlrechts und der Wählbarkeit in öffentliche Koͤrperschaften.

Ich erwarte mit Zuversicht, daß alle meine Völker, dem Bei⸗ spiele folgend, das ins besondere die Deutschen und ihre Vertreter durch ihre moßvolle, die Staatsinteressen fördernde Haltung auch bei den jüngsten parlamentarischen Verhandlungen zu meiner leb⸗ haften Befriedigung gegeben haben, sich in gemeinsamer Arbeit zur Lösung aller jener großen Aufgaben zusammenfinden, die zur Heilung der Wunden, die der Krieg ceschlagen hat, und zur Neuordnung der Dinge an der Schwelle einer neuen Zeit an uns herantreten.

Für die dank der unerschüzterlschen Haltung meiner tapferen braven Soldaten gluͤcklich erfolgte Abwehr des leszten Angriffs an der Südwestfront meines Heeres glaube ich meine Dankesschuld an die allgütige Vorsehung und an meine Truppen nicht besser abstatten zu können, als durch diesen Gnadenakt. Ich wähle bierzu den heutigen Tag, an welchem mein inanigst geliebter ältester, durch Gottes Gnade mir geschenkter Sohn die Feier seines beiligen Namenspatrons begeht. So führt die Hand eines Kindes, welches berufen ist, dereinst die Geschicke meiner Völker zu leiten, Verirrte ins Vaterland zurück.

Laxenburg, am 2. 7. 1917. b

Karl m. p. Seidler m. p. Rüs.

Im Namen des Justizausschusses sprach der Obmann Waldner den tiefsten Dank für den mfrhecfrn Gnaden⸗ erlaß des Kaisers aus und bat den Ministerpräsidenten, den Dank dem Kaiser zur Kenntnis zu bringen.

Wie das „K. K. Telegraphen⸗Korrespondenzbüro“ mitteilt, machte der Erlaß nicht bloß auf die lautschen Abgeordneten besten Eindruck, auch die Deutschen stehen unter dem Eindruck des ihnen in dem Handschreiben gezollten Lobes, da der Kaiser erklärt, er erwarte mit Zuversicht, daß alle Völker dem Beispiele folgen, daß insbesondere die Deutschen und ihre Vertreter durch ihre maßvolle, die Staatsinteressen fördernde Haltung auch bei den jüngsten parlamentarischen Verhandlungen gegeben haben, und sich in gemeinsamer Arbeit zusammenfinden. Man verspricht sich von dem Gnadenerlaß den besten Einfluß auf den weiteren Verlauf der parlamentarischen Sitzung. Der Gnadenerlaß betrifft nur die darin angeführten politischen Verbrechen, während, soweit es sich um ein Zusammen⸗ treffen dieser mit anderen im Erlasse nicht angeführten Ver⸗ brechen handelt, der Kaiser sich die Entscheidung vorbehält, indem er erklärt, in diesem Falle die Strafe nachsehen zu wollen, wenn die anderen strafbaren Handlungen entweder ver⸗ hältnismäßig geringfügig sind oder vorwiegend politischen Charakter haben.

Das ungarische Amtsblatt veröffentlicht die Enthebung des bisherigen Banus von Kroatien Baron Skerlecz und die Ernennung des ehemaligen Obergespans Anton Mihailovics

zu seinem Nachfolger. Rußland.

Die Versammlung der Arheiter⸗ und Soldaten⸗

(Rei kanzeiger Nr. 144), für Uniform⸗;

Pund sie nach ihrem Wunsche or

daß auf

ausgenommen

Uräte ganz Rußlands hat eine Entschließung über die russische!

Nationalitätenfrage angenommen. Der Petersburger Telegraphenagentur zufolge, wird in der Entichlishawg erklorj, daß diese Frage nur vor die Verfassunggebende Versammlung gehöre, daß aber inzwischen die Regierung vorläufige Gesetze erlassen soll, die das Recht aller Rußland bewohnenden Völker anerkennen, über ihre politische Zukunft bestimmen

2 und die gleiches Recht für die Sprachen verkünden, wobei aber der russischen Sprache die amtliche Stelle vorbehalten wird.

Belgien.

Nach einer Mittelung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ mehren sich täglich die Anzeichen dafür, daß die Amts⸗ niederlegungen, die von einem Teil der belgischen Ministerialbeamten wegen der Verwaltungstrennung er⸗ klärt wurden, durchaus nicht in allen Fällen die Folge einer freiwilligen Entscheidung sind. Vielmehr scheinen gewisse ehr⸗ geizige die sich selbst vorsichtig im Hinter⸗ grunde halten, von sicherem Versteck aus andere vorzuschicken. Es liegt ihnen nichts daran, daß nur die Familien der Be⸗ amten und die belgische Bevölkerung den Schaden eines solchen Vorgehens tragen. Selbstverständlich wird die Durch⸗ sührung der Verwaltungstrennung durch diese belgischen Quertreibereien weder unterbrochen noch verhindert werden. Die deutsche Verwaltung hat ihre Maßnahmen getroffen. Auch wird der Generalgouverneur, wo immer es notwendig erscheint, mit strengen Mitteln gegen offenkundigen Widerstand einschreiten. 11

Norwegen. 9

Die in Christiania tagende neunte nordische inter⸗ parlamentarische Versammlung hat in ihrer gestrigen Schlußsitzung eine Snnstee angenommen, in der die Hoffnung auf engste Zusammenarbeit der neutralen Staaten während und nach dem Weltkriege ausgesprochen, sowie die Er⸗ öffnung vorbereitender Erörterungen über die Stellungnahme zur Errichtung einer internationalen Rechtsordnung zwecks Vor⸗ beugung von Kriegen und Sicherung dauernden Friedens an⸗ empfohlen wird. Diese Entschließung soll den Regierungen der drei nordischen Reiche bekannt gegeben werden. Außerdem forderte die Versammlung dazu auf, nötigenfalls eine außer⸗ ordentliche Abgeordnetenversammlung zur fortgesetzten Be⸗ handlung dieser Fragen einzuberufen.

Griechenland.

88

Die Vorläufige Regierung hat sich nach einer Havas⸗ meldung zur rechtmäßigen Regierung des geeinten Griechen⸗ land umgewandelt. Es sind Maßregeln für ihre Rückkehr nach Athen getroffen worden.

Der General Papulos, Kommandant des 5. Korps im Peloponnes, hat um seine Entlassung aus dem aktiven

Dienst nachgesucht. Amerika.

Der Präsident Wilson hat dem „Algemeen Handelsblad“ zufolge 87 festgehaltene deutsche Schiffe, die fast alle durch die Besatzungen beschädigt waren, dem Federal⸗Shipping⸗Board überwiesen. Die anderen Schiffe sind bereits früher von der Flotte beschlagnahmt worden und werden als Hilfskreuzer ver⸗ wendet werden.

Der Präsident der Argentinischen Republik hat an den Kongreß eine Botschaft gerichtet, die der „Agence s. zufolge besagt, trotz des europäischen Krieges stehe

rgentinien in freundschaftlichen Beziehungen zu allen Ländern, und die Regierung sei entschlossen, sie in vollkommener Herzlichkeit aufrecht zu erhalten. Der Präsident erklärt, die Völker Amerikas dürften nicht getrennt von einander bleiben, sondern müßten sich ver⸗ einigen, um zu einer gemeinsamen Auffassung zu gelangen Dieser Gedanke habe eine günstige Auffassung gefunden, und 15 Nationen hätten ihn bereits angenommen. Die Regierun

beabsichtige, weitere Schiedsgerichtsverträge abzuschließen.

Das „Reutersche Büro“ meldet aus Schanghai, daß de

funge Kaiser Hsuan⸗Tung seine Thronbesteigung ver

ündet habe. Derselben Quelle zufolge hat der General Tschang⸗Schun, der Führer der Militärpartei, am 1. Jul den Präsidenten aufgesucht und dessen Rücktritt verlangt, wobei er ihm mitteilte, daß der Mandschukaiser Hsuan⸗Tung den Thron wieder bestiegen habe. 8

Kriegsnachrichten.

Berlin, 2. Juli, Abends. (W. T. B.) 1 Im Westen nichts Neues. 1 8 Im Osten sind bei Konjuchy russische Angriffe zu

eeeeden und weiter nördlich neue Kämpfe ent⸗ rannt.

Bei dem fortdauernden schweren Artilleriekampf in Flandern wurde deutscherseits unter anderem der englische Faupie⸗Stapel⸗ und Waffenplatz Ypern unter das Feuer schwerer und schwerster Kaliber genommen. In der Stadt, in der, wie genau bekannt, starke englische Reserven liegen, wurden zahlreiche Explosionen und Brände beobachtet. Im übrigen wurde die Bekämpfung der englischen Artillerie fort⸗ gesetzt. In zahlreichen Batteriestellungen konnten Explosionen und die Flucht der Geschürbedienungen beobachtet werden.

Am Morgen des 1. Juli um 4 Uhr 15 griffen die Eng⸗ länder mit 2 Divisionen zwischen der Straße Béthune Lens und dem Souchezbache an. Vorteile, die die Engländer zwischen der Vorstadt Lens und dem Souchezbache anfänglich errangen, wurden ihnen durch den schwungvollen Gegenstoß eines oberschlesischen Regiments wieder entrissen.

An der Aisnefront erhöhten die mehrfachen französischen

Gegenangriffe gegen die Gesamtheit der hier in den letzten Tagen verlorenen Stellungen die französischen Verluste er⸗ heblich. Vom 28. bis 30. Juni wurden 868 Mann, darunter 15 Offiziere, gefangen, 12 Maschinengewehre, 7 Schnellade⸗ gewehre, 6 Minenwerfer, 3 Grabenkanonen sowie ungezählte Minenmunition und zahlreiches Material erbeutet.

An der Ostfront hatte zweitägiges schwerstes Trommel⸗ feuer die Stellungen von Brzezann bis zum Dnjestr in ein 8 Trichterfelb nach westlichem Muster verwandelt. In immer wieder isch genährten Wellen stürmten die Russen bis zum e Aben eee an. Die gesamten Stellungen blieben Hand der Verbündeten oder wurden im kühnen Gegenstoß

raphenbüro“ meldet, von Seiner Apostolischen Majestät 8 1 h längerer Audienz empfangen worden. 72. Nachm