Mäun, 4
Ner Bezugsprein beträgt vierteljährlich 6 ℳ 30 Pf. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; sür Berlin außer den Nostanstalten und Jeitungavertrieben sür Aelbstabhvler anch die Königliche Geschästsstelle SW. 48, Wilhelmstr. 32.
Einzelne Uummern hosten 25 nNf.
1 11“ “
sanzeiger.
12 8
8
Inhalt des amtlichen Teiles: Bekanntmachungen, betreffend Ausfuhr⸗ und Durchfuhrverbote. Ordensverleihungen ꝛc.
Deutsches Reich. ennungen ꝛc.
zekanntmachung über wiederkehrende öffentliche Lasten Grundstücken. M Uenesgan über ““ Bekanntmachung über die Besetzung der Gewerbegerichte, der Kaufmannsgerichte und der Innungsschiedsgerichte während des Krieges.
werordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken.
Feface über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und
rse.
kehag über die Aufhebung der Verordnung über Höchst⸗
preise für Rüben vom 26. Oktober 1916.
Bekanntmachung über eine Anleihe der Süddeutschen Boden⸗ kreditbank in München.
Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unter⸗ nehmungen.
ee
nzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 128 des Reichs⸗
Gesetzblatts. Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen umd sonstige Personalveränderungen.
Erlasse, betreffkend die Verleihung des Enteignungsrechts an den Reichsmilitärsfiskus und an die Stadtgemeinde Guben. Erlaß, betreffend Verbot der Beihilfe von Unteroffizieren und Mannschaften bei Ausübung des Gewerbebetriebe. Handelsverbote. 11““
von
Bekanntmachung.
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Juni
1917 AFeschsasraer Nr. 129), betreffend das Aus⸗ und
Dur E“ für Waren des 19. Abschnitts
8 Zol tarifs, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen
enntnis: Unter Ziffer III der Bekanntmachung vom 1. Juni 1917 erhält Nr. 6 folgende Fassung:
Taschen⸗ und ondere Zählwerke sowse selbsttätige Meß⸗ und Re⸗ Usrrseveen 16 g. auch hydrometrische Instrumente (In⸗ hgene zur Messung der Wassergeschwindigkeit, Registrier⸗ pegel) sowie Geschwindigkeitsmesser für Fahrzeuge, in Ver⸗ bindung mit Uhrwerken; alle diese, soweit sie nicht durch ibre Verbindungen unter andete Nummern fallen (außer Mano⸗ metern, geronautischen und nautischen Meßinstrumenten
sowie sämtlichen Meßinstrumenten für geodätische, trigono⸗ metrische und alle Gebiete des Kriegsvermessungswesens be⸗
treeffende Zwecke) . aus 934 c.
Berlin, den 14. Juli 1917. Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Richter
Berkanntmachung.
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. März 1917
Reichsanzeiger Nr. 62), betreffend das Verbot der Aus⸗ uhr und Durchfuhr von Waren des Abschnitts 18A des Zolltarifs (Maschinen), bringe ich nachstehendes zur Fffentlichen Kenntnis: In der Bekanntmachung vom 10. März 1917 erhält unter ßiffer II (vom Verbot unter 1 befreite Waren) der Absatz, betreffend se Waren aus den Ausfuhrnummern 895b und 896b des Statistischen Warenverzeichnisses, folgende Fassung:
Kurbelstickmaschinen, Köpfe (Oberteile) von folchen Maschinen, auch Teile davon (ausgenommen Nadeln); Strickmaschinenteile (außer Nadeln) dis zum Gewichte von 5 kg in einer Sendung. . 8 aus 895 b und 896 b.
Berlin, den 15. Juli 1917.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: Richter.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
zc. dem Eisenbahnobersekretär a. D., Rechnungsrat Paul in sissa i. P. und E. Eisenbahnwerkmeister a. D. Ditze l in osen den Roten Adlerorden vierter Klasse, . dem Eisenbahnzugführer a. D. Himstedt in Osnabrück erdienstkreuz in Gold, den Eisenbahnzugführern a. D. Röhn in Sangerhausen Schlimme in Halberstadt das Verdienstkreuz in Silber, dem Bahnwärter a. D. Liske in Grünberg i. Schl. das
treuz des Allgemeinen Chrenzeichens, dem Eisentairinen ehrfrhach a. D. Vorrath in göcen.
. genenr gehilfen a. D. Faustmann in 8½ f, Kreis S prottau, dem Eisenbahnlademeister a. D. Koenen;
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗ zeile 30 Pf., einer 3 gespaltenen Einheitazeile 50 Pf.
Anzeigen nimmt ant:
die Aönigliche Geschästsstelle des Reichs⸗ u. Ataataanzeiger⸗
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin,
1917.
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in Bocholt, Kreis Borken, den Eisenbahnweichenstellern a. D. Burmann in Münster i. W., Hamel in Eisleben, Kreis Neuhaldensleben, Schulz in Frankfurt a. O., Wielau in Aschersleben und Wieschke in Cöthen, Anlhalt, dem Eisenbahnkassenboten a. D. Borstel in Magde⸗ burg, den Bahnwärtern a. D. Seelisch in Vogel⸗ sang, Landkreis Guben, Storck in Osnebrück und Stube in Helmstedt, Braunschweig, den Hilfs⸗ bahnwärtern a. D. Matysiak in Groß Dammer, Kreis Meseritz, und Schwerdt in Borne, Kreis Zauch⸗Belzig, dem Eisenbahnschrankenwärter a. D. Rabe in Heiningen, Kreis Goslar, dem bisherigen Eisenbahngepäckträger Hardtjen in Osnabrück, dem bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeiter Dittmar in Magdeburg und den bisherigen Eisenbahnmaschinenputzern Kitzel in Magdeburg⸗Buckau und Oldenburg in Posen das Allgemeine Ehrenzeichen sowie
dem bisherigen Eisenbahnweichenschlosser Nordt in Doden⸗ dorf, Kreis Wanzleben, dem bisherigen Eisenbahngepäckträger Mewitz in Frankfurt a. O. und den bisherigen Bahnunter⸗ haltungsarbeitern Albrecht in Angern, Kreis Wolmirstedt, und Anders in Herrndorf, Kreis Glogau, das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.
Deutsches Reich.
Der Bankassessor Freiesleben bei der Reichshauptbank in Berlin ist vom 15. August d. J. ab zum Zweiten Vorstands⸗ beamten der Reichsbankstelle in Halle a. S. ernannt worden.
Bekanntmachung 8 über wiederkehrende öffentliche Lasten von CC111““ Vom 12. Juli 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 Meichs⸗Gesetzbl S. 327) folgende Verordnung erlassen: 88
Ansprüche auf Fenneta 8 wiederkehrender öffentlicher Las⸗ eines Grundstücks, für die nach dem 1. August 1914 von der zu⸗ sfändigen Behörde Ausstand gewährt worden ich gelten im Sinne des § 10 Nr. 3 des Gesetzes über die Sraugsverstetgerung und Zwangs⸗ verwaltung (Reichs⸗Gesetzbl. 1898 S. 713) als Ansprüche auf Ent⸗ richtung laufender Beträge. Die Lanudeszentralbehörde bestimmt, weiche Behörde zuständig ist.
Sind wiederkehrende Leistungen der bezeichneten Art für zwei Jahre nicht gezahlt, so hat die Behörde (§ 1) dem Grundbuchamt und dieses den Beteiligten, für die ein Recht im Grundbuch einge⸗ tragen oder durch Eintragung gesichert ist, Mitteilung zu machen. Für die Mitteilung des Grundbuchamts werden Schreibgebuühren er⸗ hoben, die dem Eigentümer des Grundstücks zur Last fallen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 16. Juli 1917 in Kraft.
Sie tritt gleichzeitig mit der Fni hen über den dinglichen Rang öffentlicher Lasten vom 22. April 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 235) außer Kraft. Ist vor dem Außerkrafttreten der Verordnung die Be⸗ schlagnahme des Grundstücks in einem Zwangsversteigerunge⸗ oder Zwangsverwaltungsverfahren erfolgt, so bleiben für dieses Verfahren die Vorschriften des § 1 in Geltung. “ “
Berlin, den 12. Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
—
Bekanntmachung über Auskunftspflicht. Vom 12. Juli 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu füs a eer. Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)
folgende Verordnung erlassen:
8 1“
Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden und die Reichskanzler oder den Landeszentralbehörden bestimmten Stellen sind
verechtigt, jederzeit Auskunft zu verlangen über wirtschaftliche Verhält⸗
nisse, insbesondere über Vorräte sowie über Leistungen und Leistungs⸗ fähigteit von Unternehmungen oder Betrieben.
Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Anfrage bei den einzelnen zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden.
§ 2 Zur Auskunft verpflichtet sind:
1. Personen, die Gegenstände, uͤber die Auskunft verlangt wird, in Gewahrsam haben oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher Gegenstände Anspruch haben;
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer;
3. öffentlich⸗rechtliche Körperschaften und Verbände.
Vie zuständigen Stellen (§ 1 Abs. 1) und die von ihnen Beauf⸗ tragten sind befugt, 1 Ermitilung richtiger Angaben die Geschäfts. kFriefe und EGeschäftsbücher einzuseben som e B triebseirrickturgen und Räame zu besichugen vrd zu unt⸗
s“chen, in venen Vorräle erzeugt,!
gelagert oder frilgehalten werden oder in denen Gegenstände zu ver⸗ muten sind, über welche Auskunft verlangt wird.
Die zuständigen Stellen sind ferner befugt, die Einrichtung und Führung besonderer Lagerbücher vorzuschreiden.
Will der Reichskanzler oder eine von ihm bezeichnete Stelle von der Befugnis des Abs. 1 gegenüber staatlichen Betrieben oder Ein⸗ richtungen Gebrauch machen, so ist die zuständige Landeszentralbehörde von den beabsichtigten Maßnahmen in Kenninis zu setzen.
C61 Die von den zuständigen Stellen Beauftragten sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterftattung und der Anzeige von Gesetzwidrig⸗ keiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Veischwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten.
Das Ergednis der Auskünfte oder Ermittlungen darf nicht zu
steuerlichen Zwecken verwendet werden. 8
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er nach §§ 1, 2 veypflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlech ie oder unpollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich der Vorschrift im § 3 Abs. 1 zuwider die Einsicht in die Beschäftsbriefe oder Geschäfte⸗ bücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrich⸗ tungen oder Räume verweigert, oder wer vorfätzlich die gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unter⸗ läßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Aus⸗ kunftspflichtigen gebören oder nicht.
Wer fchrlassig die Auskunft, zu der er gemäß §§ 1, 2 ver⸗ pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlaͤssig die gemäß § 3 Abz. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzu ichten oder zu führen unter⸗ läßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
§ 6 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark ober mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften des § 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beob⸗ achtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfte⸗ oder Betriebegeheimnissen sich nicht enthält. Die Strafoerfolgung tritt nur auf Antrag ein. § 7 Der Reichskanzler erläßt dee Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung; joweit der Reschskanzler solche Bestimmungen nicht erläßt, könnm sie von der Landeszentralbehörde erlassen werden.
§ 8
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Verordnurg üͤber Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 54) in der Fassung der Be⸗ kanntmachungen vom 3. September 1915 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 H6 S. 684).
Der Reichskanzler bestimmt, wann die Verordnung, insbesondere hinsichtlich der §§ 4, 6, außer Kraft tritt.
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
über die Besetzung der Gewerbegerichte, der Kauf⸗ mannsgerichte und der Innungsschiedsgerichte während des Krieges.
Vom 12. Juli 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8§ 3 des Feches über die Ermächtigung des Bundesrats zu Fgnches en Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Amtsdauer der Beisitzer der Gewerbegerichte, der Kauf⸗ mannsgerichte und der Innungsschiedsgerichte wird bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Beendigung des gegen⸗ wärtigen Kriegszustandes verlängert. Der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegszustand als beendigt anzusehen ist, wird durch Kaiser⸗ liche Verorduung bestimmt.
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
Verordnung 88 über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten,
Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken.
Vom 12. b
Auf Grund des 8 8 dᷣalMeichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 89 in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt: “
I. Allgemeine Bestimmungen 8 “ § 1 8 Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Früchten
(5§ 1, 2 der Reich’ getceideordnung foͤr die Ennte 1917 vom 21. Juni 1917, Reiche⸗Besepbl. 507) iu Saatzwecken ist nur