gege; Sgatkarte erlaubt. Dies gilt vicht für den Nerkebr zwischen Zuchtern von Orwinellaaten und thren Ner vebrungsseller.
Die Saaskarie wiro auf Antrag dessen, der Suotgut zu Saot⸗ zwecken erwerben wis, don dem Kommunalverkand aus ettellt, in dessen Bezirk die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern von dem E“ in dessen Bezirk der Händler seine Nieder⸗ assung hat 8 er Kommunalverband kann die Ausstellung der Saatkarten fär Landwirte der Gemeinde übertragen. Die Gemeinde hat in diesem Falle eine Liste der von ihr ausgestellten Saatkarten zu be⸗ stimmten Zeiten dem Kommunalverbande vorzulegen.
§ 2
Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des zum Erwerbe Berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn die Früchte mit der Eisenbahn befördert werden sollen, die Empfangsstation, ferner die zu erwerbende Menge und Fruchtart an⸗ geben; sie ist unter Benutzung eines Vordrucks nach untenstehenden Mustern*) auszustellen. Die Abschnitte A, B und C der Saatkarte sind gleichlautend auszufüllen.
§ 3 Die Veräußerung von Saatgut bedarf nach § 3 der Reichegetreide⸗ ordnung für die Ernte 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 507) der Zustimmung des Kommunalverbandes, für den die Fruͤchte beschlagnahmt sind.
§ 4
Die Zostimmung ist nicht erforderlich für die Veräußerung an⸗ erkannten Saatguts durch anerkannte Saatgutwirtschaften sowie für die Veräußerung und Lieferung von Saatgut durch zugelassene Händler (§ 5). Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur sosche Wirt⸗ schaften, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffent⸗ lichung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saat⸗ gutwirtschaften aufgefuhrt sind.
Wer mit nicht selbstgebauten Früchten zu Saatzwecken handeln will, bedarf der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften und andere Voreinigungen.
Die Zalassung erfolgt durch die Reichsgetreidestelle; diese kann andere Stellen zur Zulassung ermächtigen. So weit es sich um den Verkauf bandelt, kann die Zulassung von der Reichegetreidestelle für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs oder Teilgebiete, von den von ihr ermächrigten Stellen nur für deren Bezirk erteilt werden.
„Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft und jederzeit zurückgenommen werden.
§ 6
Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saatkarte dem Veräußerer bei Abschluß des Nertrags auszubändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer don der Versandstation auf jedem Abschnitt der Saatkarte die Absendung unter Angabe der Art des Saatauts, der versondten Mengen und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ish. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so lat sich der Veräußerer auf jedem Abschnitt der Saatkarte den Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen.
Der Veräußerer hat Abschnitt A der Saatkarte abzutrennen und agufzubewahren sowie die Abschnitte B und C dem Kommunalverbande, für den das Saatgut beschlagnahmt ist, einzureichen. Der Kommunal⸗ verband hat, wenn das Saatgut in einen anderen Kommunalverband gebracht wird, Abschnitt C der Saatkarte an diesen Kommunalverband weiterzusenden.
§ 7 Die Ausstellung der Saatkarten durch die Kommunalverbände und die Gemeinden sowte der Geschäfisbetrieb der Saatgutwirt⸗ schaften und zugelassenen Händler unterliegt der Beaussichtigung durch die Reichsgetretrestelle. Sie kann zu diesem Zwecke besondere An⸗ ordnungen erlassen.
II. Saatgut von Getreide
§ 8
Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saaigetreide befaßt haben, kann der Kommunalverband die Zustimmung zur Ver⸗ äußerurg selbstgebauten Scateetreides zu Saatzwecken allgemein er⸗ teilen. Die Zustimmung ist auf eine bestimmte Menge zu beschränken; bet Festsetzung dieser Menge ist der Umsatz des Betriebs in den Jahren 1913 und 1914 zu berücksichtigen. “
Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Winter⸗ getreide zu Saatzwecken darf nur in der Zeit vom 15. Juli hbis zum 15. Dezember 1917, von Sommergetreide zu Saatzwecken nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Juni 1918 erfolgen.
Saatgut, das nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Fristen sich noch bei den Saatgutwirtschaften, bei den zugelassenen Fehelesg oder bei den Verbrauchern befindet, ist an die Reichegetreidestelle oder an den von dieser bezeichneien Kommunalverband abzuliefern. Der Er⸗ werber hat für diese Mengen einen angemessenen Preis zu zahlen, bei dessen Festsetzung der zur Zeit der Ahlteferung geltende allgemeine Höchf preis, richt der Sonderpreis für Saatgut, zu berücksichtigen ist. Im Streitfall entscheidet die höhere Verwoltungsbehörde. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Den Züchtern ven Origimalsoatgut kann durch die Reichsgetreide⸗ stelle aus der Ernfe ihrer Zuchtgärten ein angemessener Anzeil als Züchterr serve belassen werden. Als Originalsaatgut gelt das Saatgut solcher Sorten, an denen die Stammbaumzucht durch scheiftliche Belege nachgewiesen werden kann (Hochzucht), wenn der Züchter in etnem im Deutschen Reicheanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden PAtetünt. für die ECetreideart als Züchter von Originalsaatgut auf⸗ geführt ist.
III. Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten
§ 10
Saatgut ron Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten sowie von Gemenge, in dem sich Hülsenfruchte befirden, mit Ausnahme des Saatguts von Winterwicke (vicia villosa) und von Gemenge von Roagen und Winterwicken, darf nur an dee Reichsgetreidestelle abge⸗ setzt werden. Die Reichegetreidestelle bestimmt, welche Mengen sie erwerben will, und setzt die Bedingungen fest. Sie kann das von ihr erworbene Saatgut durch Kommunalverbaände, Saatstellen oder durch zugelassene Pändler dem Verbrauche zuführen.
Die Reichsgetreidestelle kann Erzeuger des im Abs. 1 genannten Saatguts ermächtigen, Saataut unmittelbar an Verbraucher abzu⸗ setzen. Sie kann Erzeuger von Oriainalsaatgut und von anerkanntem Saatgut ferner ermächtigen, dieses an Saatstellen, landwirtschaftliche Berufsvertretungen und Vereine oder zugelassene Händler abzusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft werden.
§ 11
Als Saatgut im Sinne des § 10 gilt nur solches Saatgut, das von der Reichsgetreidestelle oder einer von ihr mit der Prüfung be⸗ auftragten Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt worden ist.
§ 12
Auf Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau be⸗ stimmt ist (Gemüsesaatgut), finden die Vorschriften dieser Verordnung mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Als zum Gemüseanbau bestimmte Hülsenfrüchte gelten nur solche Sorten, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Ver⸗ öffentlichung gelangenden Verzeichnis aufgeführt sind.
2. Die Reichsgetreidestelle kann ermächtigen, Gemüsesaatgut auch on Händler abzusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedirngungen ge⸗ knüpft werden.
3. Der Handel mit Gemüsesaatgut ist außer den im § 5 ge⸗ nannten Personen gestattet:
8) FHerbe denen gemäß § 1 der Verordnung über den udel mit Sämereien vom 15. November 1916 Reichs⸗
*) Die Muster sind hier nicht abgedruckt.
zum Betriebe des.
Sesetzbl. S. 1277) eine Erlaubnis Handels mit Saämereien exrteirt ist; b Inhabeen von Kleinhandelegeschärten, die Sämereien aus⸗
schiseß ich im Freitpertauf in Mengen bis zu 50 Kllo⸗ ramm an Verbraucher absetzen. 1 8 Die Ausstellung der Saatkarten für Händler, die nicht vach § 5 zugelassen sind, erolgt durch den Kommunas⸗ verband, in dessen Bezirk der Händler seine Nieder⸗
8 lassung hat. G 4. Die u dieser Verordnung über Saatkarten finden auf Gemüsesaataut keine Anwendung, soweit es sich um Mengen von
icht mehr als 125 Gramm handelt. b 1 ü8s Alehs. ,129, te de kann weitere einschrã kend Vorschriften
über den Verkehr mit Gemüsesaatgut erlassen. § 13 Saatgut, das sich am 15. Junt 1918 noch bei den Erzeugern, den zugelassenen Händlern oder den Verbrauchern hefindet, ist an die Reichsgetreidestelle oder an den von dieser bezeichneten Kommunal⸗
verband abzuliefern. . — Die Vorschriften im § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 finden
entsprechende Anwendung. 1
§ 14 “ 8. Die Landeszentralbehörden können den Saatautverkehr weiter⸗ gehenden Beschränkungen unterwerfen. Sie bestmmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 anzusehen ist. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung werden nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsgetreideordnung für die E 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 507) benraft. 8 § 16 Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1917 in Kraft. Berlin, den 12. Juli 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki.
Verordnung
3 über Höchstpreise für Getreide, Buchweizer und Hirse.
Vom 12. Juli 1917.
Auf Grund des § 8 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 243) sowie auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai
1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 402) In bestimmt:
8§
Der Preis für die Tonne inländischen Roggens aus der Ernte 1917 darf gemäß § 1 der Verordnung über die Preise der landwirt⸗ schaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 243) nicht übersteigen in: Aachen 2280 Mark Hamburg 275 Mark Berlin 1 209 Hannover 275 Braunschweig . 275 8,g-geeh 1 Bremen. 275 Königsberg i. Pr. 265 Breslau. 265 Leipzig b90 Bromberg 265 Magdeburg. . 270 Cassel.. 275 Mannheim —. 280 Cöln.. . 280 München. . 280 Dansig. 265 Posen. —. 265
„ 0 ⸗ 9 „ 696 59
Dortmund. 280 Rosteck 270 Dresden. 270 Saarbrücken .. 280 Duisburg. . 280 Schwerin i. MNM. 270 Emden. . 275 Stemin vC1Pöö“ G1125 Straßburg i. E. 280 Frankfurt a. MNM. 280 Stungart 280 Gleiwitz . 265 Zwickau 1 2
Der Höchstpreis für die Tonne inländischen Weitens aus der Ernte 1917 ist 20 Mark höher als der Höchstpreis für die Tonne Roggev. Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn gelten im Siane dieser Verordnung als Weizen.
§ 3
In den im § 1 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis für Roggen und Weizen gleich dem des nächstgelegenen im § 1 genannten Ortes (Hauptort).
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höberen Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Preisbildung eines Nebenoris ein anderer ass der nächst⸗ gelegene Hauptort bestimmt, so können diese Behörden den Höchst⸗ preis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinauf⸗ setzen. Lieat dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts erforderlich.
b.ö]
1A1“ sse dn 9nleebeßekneneknͤa2 86.
275
2
§ Für Roggen und Weizen avs f⸗üheren Ernten sind die Höchst⸗ preise der Ceen über Höchstpreise für Brotgetreide vom 24. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 820) in der Fassung nach § 7 der Verordnung über Inanspruchnahme von Getreide und Hülsen⸗ früchten vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S.⸗263) maßgebend. Diese Höchstpreise gelten auch für Mischungen von Roggen und Weizen der Ernte 1917 mit Roggen und Weizen früherer Ernten. § 5 Für Hafer, Gerste, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917
gelten gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Preise der land⸗ wirtschaft!ichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 243) folgende Hochstpreise für die Tonne: 9
Hafer und Gerste.. 270 Mark
ungeschälter Buchweizen
geschälter Buchweizen. üngeschelte gZ“ geschälte Hirse und Bruchhirse.. Diese Höchstpreise gelten auch für Hafer, Gerste, Buchweizen und Hirse früherer Ernten.
§ 6 Die Vorschriften der Verordnung über Frühdrusch vom 2. Juni 1917 (Reichs⸗Gesesbl. S. 443) bleiben unberührt. 8
§ 7 Ist Getreide, das vor dem 1. Oktober 1917 akgeliefert wird, vor der Ablieferung künstlich getrocknet worden, so dürfen dem Hächst⸗ preis neben der durch § 1 der Verordnung über Frühdrusch vom 2. Junt 1917 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 443) festgesetzten Druschprämie folgende Beträge zugeschlagen werden: als Trocknungslohn: 6 Mark für die Tonne, als Prämie: je 1 vom Hundert des Höchstpreises für jeden vollen Hundertteil, den die Feuchtigkeit bei Lieferungen vor dem 16. August 1917 weniger als 19 vom Hundert „ „ 1. Oktober 1917 11 8 beträgt.
8 8 Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehalts als v : sans dit Ferchgten ac “ 4. 1 tollwerthe ei Lieferungen vor dem 16. Angu .. 19 v * n I. Züober 1917 .. 18 »on Hnndert
Für die Beurteilung der Feuchtigkeit im Sinne der §§ 7, 8 ss die Besche ffenheit des Getreides bel der Ankunft an dem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungesorte maßgebend.
§ 10 Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihwen nebe aßcde der Säde darf eine Leihgebühr bis zu 20 Pfenvig fhr den Doppelzentner — bei Hafer bis zu 30 Pfennig fuͤr der Doppel⸗ zentner — berechnet werden. Werden die Säcke nicht birnmen dret Wochen nach der Lieferung zuruͤckgegeber, so darf die Leihge bühr für jede folgende Woche um 20 Pfennig bis zum Höchstbetrage von 3 Mark für den Doppelzentner erhöht werden. Angefangene; Fochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 4,50 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 5,50 Marr be⸗ nagen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt der Höchstbertag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Perlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die die genannten Sackhöchstpreise nicht
übersteigen darf. 1
§ 3
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bingen 15 Tagen nach Ablieferung. Wird der Kauspreis länger gestunde“¹, so dürsen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskoat zugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten 8id, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Stellt der Ve⸗ käufer Saͤcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so daf hefür eine Leihgebühr nicht berechnet werden. ““
Beim Umsatz von Getreide, Buchweizen und Hirse dürfen dem Höchstpreis als Kommissione⸗, Vermittlunge⸗ und ähnliche Gebühren sowie für alle Arten von Aufwendungen nur die von der Reichs⸗ getreidestelle 1S.sz Beträge zugeschlagen werden. Dieser Zuschlag umfaßt vorbehaltlich abändernder Bestimmungen der Reichs⸗ getreidestelle nicht die Auslagen für Säcke (§ 10) und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zusam menstellung klernerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfracht⸗ kosten. Abnabmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu dem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.
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§ 13 Die Höchstpreise gelten nicht für Originalsaatgut, wenn die Be⸗ stimmungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Als Originalsaatgut gilt das Soatgut solcher Sorten, an denen die Stammhaumzucht durch schriftliche Belege nachgewiesen werden kann (Hochzucht), wenn der Züchter in einem im Deutschen Reichsanzeiger
zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als
Züchter von Originalsaatgut aufgeführt ist.
§ G 8 Bei anerkanntem Saatgut aus anerkannten Saatgutwireschaften
dürfen dem Höchstpreis folgende Beträge zugeschlagen werden. für die erste Absaat bis zu 120 ℳ,
“ „ „ zweite „ „ „ 100 90
1 “ „ „ 80 „ für die Tonne. Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nut solche Wirtschaften, die in äinem im Deutschen Reichsanzeiger zur Ver⸗ poͤffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschaften aufgeführt sind.
Bei Saatgut aus landwirlschaftlichen Betrieben, deren Unter⸗ nehmer sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgut befaßt haben, dürfen dem Höchstpreis, soweit es sich um die Mengen handelt, für die der Kommunalverband gemäß den Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut die Zu⸗ stimmung zur Veräußerung allgemein erteilt hat, bis zu 70 ℳ für die Tonne zugeschlagen werden.
Die Zuschlaäge nach Abf. 1, 2 sind nur zulässig, wenn die Be⸗ stimmungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Sie schließen die Druschprämten und die Beträge nach § 7 sowie die Zuschläge für den Handel und die besonderen Zuschläge nach § 12 Satz 1 ein. Nicht einbegriffen sind die Beförderungskosten von der Veiladestelle des Erzeugers ab.
§ 15 Die Reichsgetreidestelle ist bei Abgabe von Getreide, Buchweizen und Hirse an die Höchstneise nicht gebunden. Dasselbe gilt für die Kommunalverbaͤnde hinsichtlich der Adgabe zu Futterzwecken. § 16 Die in dieser Verordnung sowie die auf Grund dieser Ver⸗ ordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Stene des Gesetzes, betreffend Pöchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Be⸗ kanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Betanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 25) vom 23. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 253). § 17 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki. —
8 Verordnung
über die Aufhebung der Verordnung über Höchstpreise für Rüben vom 26. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1204).
Vom 13. Juli 1917.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: 26 Ot⸗
Die Verordnung über Höchstpreise für Rüben vom 26. Otk⸗
tober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1204) tritt mit dem Tage
Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. Berlin, den 13. Juli 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts von Batocki. 1
Bekanntmachung über die Ausgabe von Schulvverschreibungen
der Süddeutschen Bodenkreditbank in München auf den Inhaber.
Der Süddeutschen Bodenkreditbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der seseheichn mer satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende, auf den Iahahte⸗ lautende, in Stücke zu 2000 und 1000 ℳ eingeteilte Schu 3 verschreibungen in den Verkehr zu bringen: eine weitere (75.) Serie 4 % iger verlosbarer vom 31. Mai 1917 88 längstens binnen 60 Jahren im Wege der Fe n oder im freihändigen Rückkaufs einlösbarer Hypothekenpfandbriefe in Gesamtbetrage von fünf Millionen Mark. “ b
München, den 11. Juli 1917. 3
Königliches Staatsministerium des Innern. Dr. von Brettreich.
11A14“
Bekanntmachung,
hetreffend Liquidation französischer Unter⸗ nehmungen.
Mit Zustimmung des Herrn Generalgouverneurs in gelgien habe ich gemäß den Verordnungen über die Liqui⸗ müionen feindlicher Unternehmungen vom 29. August 1916 und vom 15. April 1917 (Gesetz⸗ und Verordnungsblatt für die oktupierten Gebiete Belgiens Nr. 335 vom 19. April 1917) die Liquidation des in Belgien befindlichen Vermögens der
Ff -9 . 35 8 r S. A. Cie. Feeesn⸗ de L'Etablissem nt Thermal de Vichy, Paris, 1 angeordnet. Zum Liquidator ist Herr Dr. von Philipp in Brüssel, Militärschule, ernannt worden. Nähere Auskunft erteilt der Liquidator. Brüssel, den 12. Juli 1917. Der Chef der Abteilung für Handel und Gewerbe bei dem Generalgouverneur in Belgien. Dr. von Köhler.
Bekanntmachung. Dem Händler Friedrich Buxbaum in Nieder Ingel⸗ heim ist der Handel mit Negb gu ag⸗ und hee enen. mitteln aller Art sowie mit Waschmitteln auf Grund des
§1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 durch Be⸗ schluß des Kreisausschusses vom 20. Juni 1917 untersagt worden.
Bingen, den 3. Juli 1917. Großherzogliches Kreisamt Bingen. Dr. Steeg.
Bekanntmachung.
Dem Metzzermeister Oskar Keilbart in Neustadt, Sb tum Coburg, ist wegen Unzuverlässigkeit im Fleischhandelsgewerbe dr Handel mit Fleisch und Fleischwaren uniersagt worden.
ustadt (Herzogtum Coburg), den 5. Juli 1917. Der Stadtrat. Förster, i. VW.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 128 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter
Nr. 5928 eine Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1917, vom 12. Juli 1917, unter
Nr. 5929 eine Bekanntmachung über den Fang von Krammetsvögeln, vom 12. Juli 1917, unter
Nr. 5930 eine Bekanntmachung zur Ergänzung der Ver⸗ otkdnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 3 Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 871), vom 12. Juli 1917, unter
Nr. 5931 eine Bekanntmachung über zwangsweise Ver⸗ waltung und Liquidation des inländischen Vermögens landes⸗ süchtiger Personen, vom 12. Juli 1917, unter
Nr. 5932 eine Bekanntmachung über wiederkehrende öffent⸗ lche Lasten von Grundstücken, vom 12. Juli 1917, unter
Nr. 5933 eine Bekanntmachung über Auskunftspflicht, vom 12. Juli 1917, und unter
Nr. 5934 eine Bekanntmachung über die Besetzung der gewerbegerichte, der Kaufmannsgerichte und der Innungs⸗ schedsgerichte während des Krieges, vom 12. Juli 1917.
Berlin W. 9, den 14. Juli 1917. MKaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
1 Königreich Prenßen. 1 Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Militärintendanten a. D. in der Kriegsstelle eines vortragenden Rats im Kriegsministerium, Wirklichen Geheimen Lriegsrat mit dem Range der Räte erster Klasse Kreidel den 8e als Wirklicher Geheimer Rat mit dem Prädikat Erzellenz,
dem Regierungsbaumeister Pospieszalski vom Militär⸗ bauamt Berlin V den Charakter als Baurat mit dem persön⸗ ichen Range der Räte vierter Klasse,
dem Korpsstabsapotheker Dr. Storp den Charakter als dberstabsapotheker mit dem persönlichen Range der Räte vierter Klasse ez den Oberlehrern des Kadettenkorps Dr. Müller und Schroeder den Charakter als Professor mit dem persönlichen Nange der Räte vierter Klasse,
dem Studienrat vom Kadettenhaus in Bensberg Dr. Bull den persönlichen Rang der Räte vierter Klasse,
dem Geheimen expedierenden Sekretär Bemb und dem geheimen Registrator Oesting im Kriegsministerium den Charakter als Rechnungsrat
sowie aus Anlaß des Uebertritts in den Ruhestand
dem Kriegsgerichtsrat Ziemer vom steelvertretenden generalkommando VII. Armeekorps den Charakter als Ge⸗ heimer Krfegsgerichtsrat,
dem Oberzahlmeister Neumann vom 1. Unterelsässischen sebart gerierrgimeni Nr. 31 den Charakter als Rechnungsrat
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Eisenbahnobersekretär Kühnell in Magdeburg den harakter als Rechnungsrat zu verleihen.
iDem Reichsmilitärfiskus wird hierdurch das Recht erliehen, die zu öffentlichen Anlagen erforderlichen, in der bemarkung Graudenz belegenen, auf dem beiliegenden Plan G angelegten Grundflächen im Wege der Ente ignung auf nabih, bes Gesetzes vom 11. Juni 1874 (G.⸗S. S. 221) zu
Berlin, den 14. Juli 1917.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät
H des Königs. Das Staatsministerium.
8 von Breitenbach.
Der Stadtgemeinde Guben wird hierdurch zum Zwecke
Erweiterung des städtischen Ostfriedhofes das Recht ver⸗
s 5 dem Ackerbürger Paul Krannig in Guben, iriner gehörige, auf dem beiliegenden Plan gelb umränderte,
m beiliegenden Auszuge aus der Grundsteuermutterrolle
deutschen Notarvereins 1911 S. 289 ff.), gelangen versteigerung mit
aufgeführte Grundstück Guben⸗Landungen Band 76 Blatt Nr. 225,
Grundsteuermutterrolle Artikel 2194 Parzelle 1206/100 mit einem Flächeninhalt von 16 a 17 qm nach Maßgabe des Ge⸗ setzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) zu erwerben. Berlin, den 14. Juli 1917. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät 95 des Königs. Das Staatsministerium. von Breitenbach. von Loebell.
Kriegsministerium.
Hiermit wird — wie alljährlich — zur allgemeinen Kennmis gebracht, daß den Unteroffizieren und Mann⸗ schaften der Armee dienstlich verboten ist, innerhalb ihrer eigenen oder einer fremden Truppe oder Behörde Zivilpersonen oder den Handwerksmeistern der Truppen und der militärischen Anstalten usw. zur Ausübung des Gewerbebetriebes Beihilfe zu leisten, insbesondere durch Vermittlung oder Er⸗ leichterung des Abschlusses von Kaufgeschäften, Versicherungs⸗ anträgen und dergleichen.
„Deen Unteroffizieren und Mannschaften ist von
jeder an sie ergehenden Aufforderung ihren Vorgesetzten
Meldung zu machen. 8 8 8 Berlin, den 14. Juli 1917
Der Kriegsminister. von Stein.
Evangelischer Oberkirchenrat.
Dem in die Oberpfarr⸗ und Ephoralstelle in Cottbus berufenen Superintendenten Cordes, bisher in Luckau, ist das Ephoralamt der Diözese Cottbus übertragen worden. 2
“ v
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915 zur J unzuverlässiger Personen vom Handel ist den Händlern Fran; Schubert, Wasserstraße 70, und Friedrich Spelt⸗ hahn, Badenstraße 6, der Handel mit Gemüse und Obst untersagt worden, weill sie die amtlich festgesetzten Höchstpreise überschritten haben. — Denselben werden die durch das Verfohren ver⸗
ursachten baren Auslagen, insbesondere die Kosten der öffentlichen
Bekanntmachung dieses Verbots auferlegt. Stralsund, den 12. Juli 1917. Blürgermeister und Rat. 8 Gronow.
“ Bekanntmachun “ C11 Dem Schlosser August Kleinhans und der Verkäuferin
8 .ngn Ridder in Dortmund, Wilhelmstr. 15, haben wir auf
rund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 sowie der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 bis auf weiteres den „Handel mit Lebensmitteln aller Art Unzuver⸗ lässisteit unter sagt. — Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung sind von den Betroffenen zu erstatten. ““
Dortmund, den 6. Juli 1917. Die Poltzeiverwaltung. J. A.: Schwarzj.
ANiichtamtliches.
Deutsches Reich. Prenßen. Berlin, 17. Juli 1917.
Seine Maäjestät der Kaiser und König hörte vorgestern nachmittag, wie „Wolsss Telegraphenbüro“ meldet, einen längeren Vortrag des Ministers von Breitenbach und gestern vormittag die Vorträge des Chefs des Marinekabinetts, des Chefs des Admiralstabes, des Generalfeldmarschalls von Hindenburg und des Generals Ludendorff.
Der Reichskanzler Dr. Michaelis hat vorgestern den Präsidenten des Reichstags Dr. Kaempf empfangen. 8 8 “ “ CW1 88 “
Vor kurzem wurde in der Presse mitgeteilt, daß die fran⸗ zösische Rietetnng angeordnet hatte, den deutschen Kriegs⸗ und Zivilgefangenen Nahrungsmittel, Rauchwaren, Arznei⸗ mittel, Toiletteartikel aus den an sie gerichteten Sendungen nicht mehr auszuhändigen. Gleichzeitig wurde bekanntgegeben, daß entsprechende Maßregeln gegen die französischen Kriegs⸗ un Fe hen. in Deutschland getroffen waren. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, kann jetzt erfreulicher⸗ weise mitgeteilt werden, daß die französische Regierung ihre Maßnahmen aufgehoben hat. Die deutschen Kriegs⸗ und Zivil⸗
v gefängenen in Frankreich dürfen also wieder wie früher Pakete uUn
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Sammelsendungen jedes Inhalts ühnagene Die deutsche Gegenmaßregel wurde daraufhin ebenfalls aufgehoben.
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Dem Entwurf der am 12. Juli d. J. vom Bundesrat beschlossenen Verordnung über wiederkehrende öffent⸗ liche Lasten von Grundstücken (Reichs⸗Gesetzbl. Nr. 128 S. 604), deren Wortlaut die im amtlichen Teile der heutigen Nummer des Reichsanzeigers abgedruckte Bekanntmachung des Reichskanzlers enthält, war folgende Begründung bei⸗ gegeben:
Von den Ansprüchen auf Entrichtung der öffentlichen Lasten eines Grundstücks, die in wiederkehrenden Leistungen bestehen, insbesondere der Grund⸗ und Gebäudesteuern, aber auch mannigfacher anderer Gefälle (vgl. für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden die Zusammenstellung von Gulmann, Zeitschrift des bei der Zwangs⸗ Rang vor den privatrechtlichen dinglichen Lasten und vor dem Anspruch des betreibenden Gläubigers nur die zur Zeit der Beschlagnabme laufenden und die aus den letzten zwei Jahren vor dem letzten Fälligkeitstermine vor der Beschlag⸗ nahme rückständigen Beträge zur Hebung (§ 10 Nr. 3— 6, § 13 des Gesetzes über die Zwargsversteigerung und die Zwangsverwaltung, Reichs⸗Gesetzbl. 1898 S. 713). Aeltere Rückstände werden erst an vorletzter Stelle, also hinter dem Kopital und den Ranginsen der
polheken angewiesen (5 10 Nr. 7), infolgedessen fallen sie in der el völlig aus. In der Zwangsverwaltung werden aus den
älter als
Natzungen des Gru dstücks im Rarnge der dritten Klasse nor die zur Zeit der Beschlog ahme und von da an weiter laufenden öffentlichen Laften berichtigt (§ 155 Abs. 2). —
Infolge der durch den Krieg verschärsten Notlage des städtischen Grundbesitzes werder, mnie namentlich in letzier Zeit beobachtet ist, die
loufenden öffentlichen Lasten der Grundstück⸗ nicht immer regelmäßig
getilgt. Mit der längeren Dauer des Krieges droht vaber den wadsenden Rückständen in immer steigendem Unfanzg die Gefahr des Rangverlustes. Um dem zu begegnen, gehen die Steuerbehorden, voenthmlich die Kommunalsteuerbetörden, in einer wachsenden Zabl von Fällen mit der Veschlagr ahme der leistungspflichtigen Grund- stücke, insbesondere durch Einleitung der Zwangspersteigerung, vor (vgl. z. B. für Groß Verlin die in „Grundbesitz und Realkredit“ veröffentlichten Uebersichten). Stellt die Zahl der betroffenen Grund⸗ stücke auch nur einen kieinen Teil des belasteten Gꝛundbesitzes dar, so ist sie doch nicht unbeträchtlich, und die bei einer Durchführung der Zwangsversteigerun en im Kriege gefährdeten Interessen siad für be⸗ deutend genug zu erachten, um den Erlaß von Maßnahmen zur Ab⸗ hilfe angezeigt erscheinen zu lassen.
Auf Grund der bestehenden Vorschiiften läßt sich die Zahl der Zwange versteigerungen wegen der bezeichneten Steuerforderungen nichs wirksam einschtänken. Auch eine einfache Ausdehnung der Vorschristien ist nicht tanlich. Dies gilt vor allem von dem § 10 der Hypotbeken-⸗ ordnung vom 8 Juni 1916 (Reichs⸗Hesetzbl. S. 454). Die dort vor⸗ geschene Einstellung der Zwangsversteigerung ist nach Abs. 2 ebenso unzulässig, wern fällige Ansprüöche des hetreibenden Gläubigers für zwet Jahre nicht gezahlt sind. Dieser Rechtsbehelf würde also, wenn man ihn für die wiederkehrenden öffentlichen Lasten gleichfalls ein⸗ führen wollte, gerade da versagen, wo die Abhilfe ein etzen soll, ganz abeesehen davon, daß er einmal die mit Kosten und sonstigen Näichteilen verbundene Einlestung des Verfahrens nicht verhindern, sodann aber einen hedenklichen Eingriff des Vollfrreckungs⸗ gerichts in das Beitreibungeverfahren der einzelstaatlichen Steuer⸗ bebörden eathalten würde. Anderseits verbietet es sich, den sich fort⸗ gesetzt aufsummenden Rückständen wiederkehrender Lasten bis auf weiteres schlechthin den bevorzugten Rang der dr tten Klasse des § 10
r. 3 a. 0. O. beizulecen, wie dies durch die Verordnung vom 22. April 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 235) hinsichtlich der nicht wieder⸗ kehrenden Lasten gescheben ist. Gerade der Umstand, daß es sich nur um einmalige, also überschbare und gleichbleibende Beträge bandelte, rechtfertigt es, dort die Bedenken gegen die Ausnahmemaßzegel zurückzustellen (val. die Denkschrift über wirtschaftliche Maßnabmen aus Anlaß des Krieges, 3. Nachtrag, Reichstags drucks. Nr. 73 S. 5 f.). Hier, wo die Sachlage in dem ausschlaggebenden Punkte eine andere ist, darf weder der bewährte Grundsatz der Prüfung des Einzelfalls verlassen, voch den durch die Rangverschiebvung in Mitletdenschaft gezogenen dinglichen Gläͤubigern die Möglichkeit genommen werden, nötigenfalls ihre Rechte nach ihrem Ermessen zu wahren.
Der vorliegende Enlwurf trägt dieen Gesichtspunkten Rechnung, indem er gleichzeitig die besondere Rechtslage der Lastenbeitreibung berücksichtigt. Im einzInen ist folger des zu bemerken:
Der § 1 sieht vor, daß Ansprüche auf Entrichtung wieder⸗ kebrender öoͤffentlicher Lasten, für die ron der zuständigen Behörde Ausstand gewährt worden ist, in der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ihren Rang behalten sollen. Er erreicht das da⸗ durch, daß er diese Beträge für laufende im Sinne des § 10 Nr. 3 des Zrangsversteig rungsgesetzes erklärt. Soweit daher nach diesem Gesetz ein Fall eintritt, in dem es auf die Eigenschaft der noch zu zahlenden Gefälle als laufender ankommt, bebalten alle gestundeten oder einmal gestundet gewesenen Bevröge den Rang der dritten Klasse des § 10, auch wenn der gewährte Ausstand bereits abgelaufen ist. Damit ist die zuständige Steuerbehörde in die Lage versest, in allen geeigneten Fällen einstweilen bon Vollstreckungsmaßr’egeln absehen und den von ihr als berücksichtigenswert erkannten Auestands⸗ gesuchen entsprechen zu können, ohne den Verlust des Ranges ibrer gestundeten Ansprüche und damit dieser selbst befürchten zu müssen. Reichsrechtlicher Vorschriften über das Verfahren der Steuerbehörde und über die bei der abwägenden Sachprüfung zu beobachtenden Gesichtspunkte kedarf es nicht. Insbesondere wird für die Gewährung des Ausstandes keinerlel Form vporgeschrieben. Jede Art einer erkennbar an den Schuldner gerichteten Willensäußerung, — einer sogenannten stillschweigenden, kann dazu ausreichen. Es 5 t keinen Unterschied, ob der Ausstand vor oder nach
intritt der Fälligkeit gewährt wird, ebensowenig, wenn im letzteren Falle die Bewilligung für Rückstände erfolgt, die zwei Jahre sind. Alch den vor dem Inkraft⸗
treten der Verordnung nach dem 1. August 1914 bereits
erteilten Bewilligungen wird die Wirkung des § 1 beigelegt. Die
Landezzentralbehörden haben zu bestimmen, welche Bebörden zur Ge⸗ währung des Ausstandes in dem erläuterten Sinne zuständig sind. Wird der Ausstand für Grundstückslasten aus mebhr als zwei Jahren gewährt, so führt die Erbaltung ihres bisherigen Ranges zu einer Rangveischtebung gegenüber den eingetragenen Gläubigern. Aus den Kreisen der Grundbesitzer wird gelterd gemacht, daß die in Be⸗ tracht kommenden Beträge, um die sich die Rechtsstellung der dinglichen Gläubiger verschlechtert, im Vergleiche zu deren Forderungen und im Verhältnis zu den dem Eigentümer aus der Zwangepollstreckung drohenden Nachteilen nicht erheblich ins Gewicht fielen; zudem ständen bei einer Duirch⸗ führung der Zwangsversteigerung während des Krieges die nachstehenden Gläubiger bei dem Mangel an Bietern vor der Gefahr, entweder selbst das Grundstück erstehen zu müssen oder mit ihrer Forderung ganz aue⸗ zufallen. Sie würden daher einen Aufschub auch auf Kosten einer im Verhältnis dazu erträglichen Rangverschlechterung vorzieher. Diese Erwägungen werden in einer großen Zahl von Fällen zut effen. Indessen muß den betroffenen Gläubigern die Möglichkeit gewahrt bleiben, über das, was sie für ein erträgliches Opfer und für den kleineren Nachteil halten, selbst zu befinden und ihre Interessen gegenüber dem Eingriff in ihre bisherige Rechtsstellung nach eigenem Ermessen wahrzurehmen. Der § 2 sieht daher vor, deß die Beteiligten benachrichtigt werden, sobalo wiederkehrende öffentliche Lasten eines Grundstücks für zwei Jahre nicht gezahlt sind und domit der Zeitpunkt heranzückt, an dem eine Beschlagnahme den Betrag der bevotrechteten Rückstände auf die bisherige öbe begrenzt. Sie sind dann in der Lage, sich zu ent⸗ schlfeßen, ob sie das weitere Anwachsen vorehender Lastenbeträge Flcheben lassen oder ob sie nunmehr ihrerseits auf den ihnen offenstehenden Wesen vorgehen wollen. Die Benach⸗ richtigung hat von dee Behörde auszugehen, die den Ausstand gewädrt und desbalb die ausstehenden Betrécge übersehen kann. Da sie die in Betrocht kemmenden Grundstückt gläubiger nscht kennt, soll fie ihre Mitteilung an das Grundbuchamt richten. Dieses benach⸗ richtigt dann alle diejenigen, für die ein Recht im Grundbuch ein⸗ getragen oder durch Eintragung gesichert ist; wird nach Erlaß der Mitteiluna ein westerer Berechtigter neu eingetrager, so wird auch ihm Kenntnis zu geben sein. Ist die Mitteilung einmal erfolgt, so sind die Beteiligten unterrichtet, und es bedarf keiner weiteren Mit⸗ teilung, wenn an einem späteren Fälligkeitstermin der Ausstand ver⸗ längert wird oder die Stundung westerer Beträge die Grenze der wei Jahre erreicht. Hat dagegen der Schuldner inzwischen ältere usstände abgetragen und seine Steuerschuld sowelt vermindert, daß sie vicht mehr den Betrag für zwei Jahre ausmacht, so wird eine neue Mitteilung erforderlich, wenn die gestundeten Beträge aufs neue zwei Jahre umfassen. Wird der Ausstand für mehrere verschiedene Grundstückslasten gewährt, wenn auch von derselben Behörde, so müssen die Mitteilungen für jede der gestundeten Steuern ergehen. Die Wirkung der Verordnung dauert an, bis sie außer Kraft tritt. Es empfiehlt sich, hierfür den gleichen Zeitpunkt vorzusehen, u dem die Verordnung über den dinglichen Rang öffentlicher sten vom 22. April 1915 außer Kraft tritt (6 3 Abs. 2 des Entwurfe). Dieser Zeitpunkt wird nach § 2 Abs. 2 der be⸗ ziichneten Verordnung vom Bundesrat in der Weise festgesetzt, daß er bestimmt, wann in Ansehung der Verordnung der Kriegszustand als beendet anzusehen ist. Es ist bereits bei Erlaß der eeraeaeg vom 22. April 1915 in Aussicht gestellt worden (vergl. 3. Rachtrag zur Denkschrift a, a. O.), daß dieser Zeitpunkt