1917 / 174 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 24 Jul 1917 18:00:01 GMT) scan diff

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Die Vorschriften der §§ 12, 13 und 20, Abs. II der Bekannt⸗ machung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver⸗ sorgungsregeluna vom 25. September und 4. November 1915 (RSBl. S. 607 und 728) sind entsprechend anwendbar.

§ 18.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekannt⸗ machung und gegen die Vorschriften, welche von den mit der Unter⸗ verteilung beauftragten Stellen auf Grund dieser Verordnung erlassen worden sind, werden nach § 7 der Bekanntmachung über die Be⸗ stellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Fe⸗ bruar 1917 (RSBl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ferner kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwtderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 19

Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 19. Juli 1917.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz. 8

8. Bekanntmachung über vorläufige Regelung der Brennstoffversorgung.

Auf Grund der §§ 1, 2 und 6 der Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlen⸗ vom 28. Februar 1917 (nRGBl. S. 193) wird estimmt:

§ 1.

I. Von Steinkoblen, Anth azit, Steinkohlenbriketts aller Art, Braunkohlen, Braunkohlenbrik/ tis aller Art, Preßsteinen und Zechen⸗ bezw. Hüttenkoks dürfen die Erzeuger bis auf weiteres. im fuhren⸗ weisen Verkauf (Landabsatz) wöchentlich höchstens ein Sechstel der im Landabsatz in der Woche vem 24. bis 30. Juni 1917 gelieferten Menge abgeben, und zmwar nur an solche Verdraucher, die ein dringendes Verbrauchsbedürfnis durch eine Bescheinigung nachweisen.

II. Die Bescheinigung ist für Verbraucher, die in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern wohnen, vom Gemeindevorstand, für Verbraucher, die auf dem Lande oder in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern wohnen, vom Vorstand des Kommunalverbandes unter Angabe der benötigten Mengen auszustellen und zu stempeln. Maßgebend für die Einwohnerzahl sind die Ergebnisse der Volke⸗ zählung des Jahres 1916.

III. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf gewerbliche Ver⸗ braucher, die urter die Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung betreffernd Meldexr flicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145) fallen.

IV. Diese Bestimmung bezi ht sich serner nicht auf die Abgabe von Brennstoffen an die Berg⸗ und Hättenarbeiter und Angestellten des Erzeugers, soweit diete Brennstoffabgabe bisher üblich war (Peputat⸗ kohle). Deputatkoble ist bei der Berechnung der in der letzt⸗n Juni⸗ woche des Jahres 1917 abgegebenen Landabsatzmenge (Absatz 1) außer Betracht zu lassern.

§ 2. Die Versendung von Gaskoks ist bis auf weiteres nur nach Bahnstationen im Umkreise von höchstens 30 km vom Erzeugungs⸗ orte gestattet. b

§ 3. I. Da die endgültige Regelung der Brennstoffversorgung der Fenshaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes erst nach rüfung und Bearbeitung der durch die Bekanntmachung vom 19. Juli 1917 4) für den 1. September 1917 angeordneten Be⸗ stands⸗ und Bedarfsermittelung erfolgen kann, wird zur vorläufigen Regelung der Belieferung für jeden Versoraungsbezirk 4 Abs. I und II der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenver⸗ teilung vom 19. Jult 1917) nach gleichmäßtgen (Grundsätzen, abgestuft nach der Einwohnerzahl und nach der Schwierigkeit der Brennstoff⸗ deslorgung, die Brennstoffmenge für einen ersten Lieferungszeitraum estimmt.

ef. Diese Brennstoffmenge wird in den nächsten Tagen mitgeteilt werden.

1II. Der erste Lieferungszeitraum beginnt mit dem 1. August 1917.

IV. Die Vorstände der Versorgungsbezirke haben festzustellen, welche Brennstoffmengen vom 1. August 1917 ab insgesamt und welche Teilmengen davon für die Haushaltungen, die Landwirtschaft und das Kleingewerbe 3 Abs. I Z ffer 3 der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917) in den Versorgungsbezirk eingeführt und, sofern sie in diesem erzeugt werden, vom Erzeuger bezogen werden.

V. Eine uber die festgesetzte Menge binausgehende Belieferung soll erst dann stattfinden, wenn durch Lieferung der vorläufig fest⸗ Pletzten ga an alle Versorgungsbezirke der erste Lieferungszeitraum eendet ist.

§ 4.

I. Die Händler, welche Brennstoffe in den Bezirk eines Kommunael⸗ verbandes oder einer Gemeinde einführen oder von einem Erzeuger innerhalb des Bezirks beziehen, sind auf Verlangen des Vorstands des Kommunalverbandes, in Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern auf Verlangen des Gemeindevorstands, verpflichtet, bis zu einem Drittel der bei ihnen lagernden und eingehenden Brennstoffe zur Ver⸗ Fcnng⸗ dieser Behörde zu halten und den von der Behörde bezeichneten

ersonen zu überlassen sowie die zur Uebergabe erforderlichen Hand⸗ lungen vorzunehmen.

II. Die in Abs. I bezeichnete Behörde kann aus dieser Menge zur Befriedigung eines bdringenden Verbrauchsbedürfaisses der Land⸗ wirtschaft, des Kleingewerbes oder der Haushaltungen Brennstoffe den Verbrauchern zuweisen.

III. Bei einem Händler, der für Verbraucher verschiedener Be⸗ zirke liefert, übt der für die gewerbliche Niederlassung des Händlers zuständige Gemeinde⸗ oder Kommunalbverbandsvorstand die vorstehend angegebenen Befugnisse aus. Er hat Ersuchen der Vorstände der anderen beteiligten Bezirke in demjenigen Verhältnis zu entsprechen, in welchem der Händler im Jahre 1916 an Verbraucher der be⸗ teiligten Bezirke geltefert hat. Im Streitfalle entscheidet der Reiche⸗ kommissar für die Kohlenverteilung.

IV. Diese Verschrift benieht sich nicht auf Brennstoffe, welche von den Händlern nachweislich zur Lieferung an solche gewerbliche Verbraucher bezogen werden, die unter die in § 1 genannte Bekannt⸗ machung des Reichs kommissars für die Kohlenvertetlung vom 17. Juni 1917 fallen. Sie bezteht sich ferner nicht auf Brennstoffe, die im Durchgangsverkehr auf Bahnhöfen und Umschlagplätzen lagern und eingehen.

§ 5.

Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie weiter⸗ gehende Befugnisse der Vorstände der Kommunalverbände und Ge⸗ mein den, als sie in § 4 vorgesehen sind, kann der Reichskommissar für die Kohlenverteilung bewilligen. v

I. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 und 2 und gegen die auf Grund des § 4 von den Vorständen der Gemeinden und Kommunal⸗ verbände getroffenen Aunordnungen werden mit Gefängnis bis zu einem kahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft.

II. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwtderbandlung bez'eht, ohne Unter⸗ schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

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§ 7. EE1“ 1 Diese Besti nmungen treten am Tage der Bekanntmachung in Berlin, den 20. Juli 1917.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.

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8 ekanntmachung. Auf Grund der Verordnung vom 5. August 1916 über

die Verarbeitung von Gemüse (Reichs⸗Gesetzbl. S. 914)

wird bestimmt: § 1

Die gewerbsmäßige Konservierung von Meerrettich, Sauerkraut und Steckrüben in luftdicht verschlossenen Behält⸗ nissen ist verboten.

§ 2.

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre

und mit Gelestrase dis zu zehntausend Mark oter mit einer dieser Strafen belegt.

§ 3. 3

Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im

Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 13. Juli 1917.

Reichsstelle für Gemüfe und Obst. Verwaltungsabteilung. von Tilly. 8 1

Bekanntmachung über den Absatz von Weißkohl. Auf Grund der Verordnung über den Absatz von Weiß⸗ 82 vom 21. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1187) wird estimmt:

§ 1. Die Bekanntmachung über den Absatz von Weißkohl vom 21. Oktober 1916 (Reichsanzeiger 250 vom 23. Oktober 1916) wird aufgehoben. 3

§ 2. Diese Bekanrtmachäung tritt mit dem Tage der Verkündung im Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 20. Juli 1917. Reichsstelle für Gemüse und Obst von Till

““ u““ anntmachu Der Herr Reichskanzler hat durch Erlaß vom 6. Juli

1917 genehmigt, daß

die Allianz, Lebens⸗ und Renten⸗Versicherungs⸗Aktien⸗ Gesellschaft in Wien, Der Anker, Gesellschaft für Lebens⸗ und Rentenversiche⸗ rungen in Wien, die K. K. priv. Assicurazioni Generali in Triest, die K. K. priv. Lebensversicherungs⸗Gesellschaft Oester⸗ reichischer Phönix in Wien und die Wiener Lebens⸗ und Renten⸗Versicherungs⸗ Anstalt in Wien die lebenslängliche Versicherung mit abgekürzter Beitrags⸗ zahlungsdauer, die gemischte Versicherung und die Versicherung mit bestimmter Verfallzeit, sämtlich für anormale Leben, nach dem vorgelegten Geschäftsplan im Deutschen Reich betreiben.

Berlin, den 18. Juli 1917.

Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung. J. V.: Klewitz.

Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat in ihrer Sitzung vom 13. Juni 1917 entschieden:

Der Gewerkschaft Marie⸗Luise in Staffelfelden wird für ihr Kaliwerk vom 1. Januar 1917 ab eine end⸗ gültige Beteiligungsziffer in Höhe von 7,9066 Tausendsteln unbeschadet der auf Grund des § 18 des Kaligesetzes vor⸗ zunehmenden Aenderungen gewährt. Diese Beteiligungsziffer ist gemäß § 12 Abs. 2 des Kaligesetzes für das vierte Jahr seit Antreffen des Kalilagers, d. h. bis zum 31. Januar 1917, um zwanzig vom Hundert und für das fünfte Jahr um zehn vom Hundert zu kürzen.

Berlin, den 16. Juli 1917.

(Siegell.) Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie. J. V.: Gante.

Vorstehende Entscheidung ist der Gewerkschaft Marie⸗

Luise, Kalisalzbergwerk in Mülhausen i. Els. am

18. Juli 1917 zugestellt worden. 1AAX“ J. A.: Ullrich.

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Bekanntmachung.

Auluf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung frsnz5hscher Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RSBl. S. 487) ist 88 die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

. 492. Liste. ELindlicher Grundbesitz. Kreis Gebweiler. Gemeinde Fessenheim:

ca. 10 ha Grundbesitz der Witwe Philipp Waltispuraer, Josesine geb. Brueckler, früher in Neubreisach wohnhaft, jetzt undekannten Aufenthalts, franzoͤsische Staatsangehörige (Verwalter: Gerichte⸗ ollzieher Schwindt in Rufach). Straßburg, den 17. Juli 1917.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung Ireakes Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (ASBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden. 493. Liste. 8 Ländlicher Grundbesitz und bewegliche Sa Kin Gemeinde Wigingen.

Wohnhaus, Hofraum, Nebenaebäude, Aecker, Wiesen, Gaͤrten und be⸗ wegliche Sachen (10,9244 ha) der Witwe Peier Remy Hermance, geb. Rasez, in Lussant bei Rochefort als Alleinerhin von Collin

8

Marie Melanie in Wigingen, gestorben am 16. Februar 1915

(Verwalter: Nolar Justizrat Kerdhoff in Metz).

Straßburg, den 17. Juli 1917.

Miinnisterium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Imern. I. A.: Dittmar. .

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 ,6Bl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RSBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

494. Liste.

Nachlaßmassen: Die Nachlaßmasse des am 10. Dezember 1916 verstorbenen Johann gen. Julius Krier in Northen, Gemeinde Contchen (Zwangeverwalter: Bankier Alexis Weber in Bolchen).

Straßburg, den 18. Juli 1917.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des ern. J. A.: Dittmar. g

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RSBl. S. 487) und vom 10. Februar

1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die

Zwangsverwaltung angeordnet worden. 495. Liste.

Erbanteile: Der Ecbanteil der französischen Staatsangehörigen Ebefrau des Professors August Hattner, Marie geb. Ohlmana, in Vitry⸗le⸗François am Nachlaß des am 16. April 1916 ver⸗ storbenen Renatus Ohlmann aus Trimbach (Zwaugsverwalter: Notar Alexander in Hagenau).

Straßburg, den 18. Juli 1917. 5

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Gemäß der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichz⸗ kanzlers zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel voem 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) wurde dem in Stutt⸗

art wohnhaften Kaufmann Eugen Vetter, Karzleistraße 8, Fee enslung, dee Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfe uUNIeI3

Stuttgart, den 20. Juli 1917.

Ksönigliche Stadtdirektion. Nickel.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 wird der Häadleis⸗ frau Anna Binius in Helmstedt, Papenberg 24, der Handel mit Schokolade und Süßigkeiten aller Art untersagt.

Helmstedt, den 19. Juli 1917.

Herzogliche Kreisdirektion. Dr. Blasius.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 134 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 5946 eine Bekanntmachung, betreffend Ausnohme von dem Verbote von Mitteilungen über Preise von Wert⸗ papieren usw., vom 7. Juli 1917, unter

Nr. 5947 eine Bekanntmachung über Verjährungsfristen im Wechselrechte, vom 19. Juli 1917, unter

Nr. 5948 eine Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbst⸗ versorger und für die Saat zu belassenden Früchte, vom 20. Juli 1917, unter

Nr. 5949 eine Bekanntmachung zur Abänderung der Ver⸗ ordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuh⸗ waren vom 28. September 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1077), vom 19. Juli 1917, und unter

Nr. 5950 eine Bestimmung über eine Aenderung in der

Zuständigkeit der Prisengerichte, vom 20. Juli 1917. Berlin W. 9, den 21. Juli 1917. w Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

die Generalsuperintendenten D. Gennrich in Magdeburg und Schöttler in Königsberg von ihren bisherigen Aemtern zu entbinden und zugleich den Generalsuperintendenten D. Gennrich zum Generalsuperintendenten der Provinz Ost⸗ preußen und zum ersten Hofprediger an der Schloßkirche in Königsberg, den Generalsuperintendenten Schöttler zum Generalsuperintendenten der Provinz Sachsen für den südöst⸗ lichen Sprengel zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

die Kriegsgerichtsräte Dr. Matschke von der 1. Garde⸗ division, Koch (Karl) vom Generalkommando I. Armeekorps und Wasmuht vom Generalkommando VIII. Armeekorps, zu Oberkriegsgerichtsräten,

den Obermilitärintendanturrat Toeppen zum Geheimen Kriegsrat und Militärintendanten,

die Intendanturräte Dr. Kayser und Debus zu Ober⸗ militärintendanturräten und

den etatsmäßigen Militärintendanturassessor Scheer zum Militärintendanturrat zu ernennen sowie 8

dem Geheimen Rechnungsrevisor bei der Oberrechnungs⸗ kammer, Rechnungsrat Waterstradt den Charakter als Ge⸗ heimer Rechnungsrat sowie

den Geheimen Rechnungsrevisoren bei derselben Behörde Geppert und Buchholtz den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen. 8 8 8

Seine Majestät der König haben Aleergnädigst geruht:

den expedierenden Sekretären und Kalkulatoren beim Reichs⸗ und Staatsanzeiger Giese und Ernst Meyer den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen. 8

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Ministerium für Handel und Gewerbe.

die durch Verfügung vom 15. September 1916 für das Deutschland befindliche Vermögen der Firma Vol. G

Lenandy & Co. (Lyon) in Crefeld angeordnete Zwangs⸗

erwaltung ist aufgehoben.

Berlin, den 18. Juli 191. Der Minister für Handel und Gewerbe.

uf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ veis Verwaltung französischer Unternehmungen, um 26. November 1914 (NGBl. S. 487) und 10. Februar d6 RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichs⸗ lers über das in Deutschland befindliche Vermögen der firmna Terrail, Peyen & Co, Lyon, die Zwangsverwaltung mgeordnet worden. (Verwalter: Treuhänder Johs. E. Perpéet Berlin, den 19. Juli 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe.

J. A.: Huber.

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Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ geise Verwaltung russischer Unternehmungen, vom 4 März 1915 (RGBl. S. 133) und 10. Februar 1916 9nGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers jer den Nachlaß des am 11. März 1917 in Königsberg ver⸗ jotbenen Majors a. D. Felix von Sydow die Zwangsver⸗ vätung angeordnet worden. (Verwalter: Oberregierungsrat Fiephan von Sydow in Köslin.)

„Berlin, den 19. Juli 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Huber.

Kriegsministerium.

Der Gerichtsassessor Dr. Schönfeld aus dem Bezirk s Kammergerichts ist zum überzähligen Militärintendantur⸗ ssessor, fesor. Obermilitärintendantursekretär Hesse von der Inten⸗ vntur VI. Armeekorps zum Geheimen expedierenden Sekretär in Kriegsministerium und

der Militärintendanturregistrater Graumann von der ztendantur X. Armeekorps zum Geheimen Registrator im niegsministerium ernannt worden.

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Finanzministerium.

Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in

kangenschwalbach, Regierungsbezirk Wiesbaden, ist zum September d. J. zu besetzen.

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8 Bekanntmachung.

Der am 9. März 1917 auf Grund der Bundesratsvererdnung n 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger fasonen vom Handel, geschlossene Betrieb der Händleria Nelly Vöthlichs in Rheydt, Hauptstraße Nr. 156, ist mit dem heutigen hge wieder freigegeben worden.

Rheydt, den 14. Juli 1917.

Die Polizelverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Graemer.

8. 8 8 1 v.

Bekanntmachung.

Der Händlerin Marie Bobrowicz in Culm, Ritterstraße

h.. 20, wird gemäß der Bundesrateverordnung vom 23. September

ggld in Verbindung mit der Ausführungsanweisung vom 27. Ser⸗

enber 1915 der Handel mit Lebensmitteln aller Art wegen

buverlässigkeit untersagt. Die Keosten der Veröffentlichung

hbd von der Händlerin Marie Bobrowicz zu tragen. 1X“X“ 8 Culm, den 19. Juli 1917.

Die Polizeiverwaltung. Liebetanz.

Bekanntmachung.

8 Der Handelefrau Ernestine Sperling, geb. Rex, hier, r. Oderstraße Nr. 38, ist auf Grund der Bundestarsverordnung dn 23. Seplember 1915 der Handel mit Eiern wegen Unzu⸗ zelässigkeit untersagt worden. .

Frankfurt a. Oder, den 18. Juli 1917.

Die Polizeiverwaltung. Trautmann

Bekanntmachung.

aider Witwe Emilie Burmeister, geb. Butenhoff, in sabe ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗ sn er 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom damdel (Reiche⸗Gesetzbl. S. 603) in Verbindung mit Ziffer 1 der ueführungsbestimmungen des Herrn Miristers für Handel und vnx vom 27. September 1915 der Mühlenbetrieb ein⸗ V seßzlich des Handels mit Müllereierzeugnissen unter⸗ 9 worden. Die Kosten des Verfahrens sowie die Gebühren für

feentliche Bekanntmachung hat Frau Burmeister zu trogen.

Ereifenberg in Pomw., den 16. Juli 19717.

Der Landrat. von Thadden.

1 Bekanntmachung.

nh dem Händler Heinrich Wagner sen. in Wanne, Unser⸗ Caße 94, habe ich aaf Geund der Bundesratsverordnung vom h. eptember 1915 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 603) und der dazu nd nenen Ausführungshestimmungen des Herrn Ministers für Handel gahr ewerbe vom 27. September 1915 den Handel mit ungsmitteln aller Art untersagt. Gelsenkiichen, den 20. Juli 1917.

Der Königliche Landrat. J. V.: Schröer.

Bekanntmachung.

1n. 10 Grund der Bundesratesverordung vom 23. September 1915, 8. bossenbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. riedri ist durch Verfüͤgung vom heutigen Tage dem Bergmann nebnkastheDudda und dessen Ehefrau, Maria geb. Martin, sebens Buer⸗Erle, Sutumerstr. Nr. 27, der Handel mit d Vemitteln und Seifen untersagt worden. Die Kosten

anntmachung sind von den Betroffenen zu tragen.

uer j. W., den 19. Juli 1917.

Die Poli,elverwaltung. Ruhr, Bürgermelster.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernbaltung unz uder lässiger Personen vom Handel (RHBl.

S. 603) habe ich der EChefrau des Bäckermeisters Betting in Bergkamen den Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs, insbesondere mit Backwaren, we⸗en Un⸗ zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt und ihre Backerei geschlossen.

Hamm, den 19. Juli 1917.

Dec Königliche Landrat. J. V.: Deimel, Rechnungsrat

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (7GBl. S. 603) zur Fernbaltong unnuverlässiger Personen vem Handel wird dem Wilbelm Schück, Remscheid, Intzestraße 64, der Handel mit Lebensmitteln unter Auferlegung der Kosten der Veröffentlichung untersagt.

Remscheid, den 19. Juli 1917.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Gertenbach.

Bekanntmachung.

Dem Bäckermeister Emil Dahlmann, Heckingbauser Straße 171, ist durch Verfügung der Polizeiverwaltung vom 4. Juli 1917 auf Grund des § 58 der Verordnurg des Bundesrats vom 29. Juni 1916 und des § 1 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 die Herstellung und der Vertrieb von Honigkuchen untersagt worder. Die Kosten der Veröffent⸗ lichung dieses Verbots hat Dahlmann zu tragen.

Barmen, den 20. Juli 1917.

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Köhler.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 24. Juli 1917.

In der am 23. Juli 1917 unter dem Vorsitz des Staats⸗ ministers, Staatssekretärs des Innern Dr. Helfferich abge⸗ haltenen Plenarsitzung des Bundesrats wurde dem Entwurf einer Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 die Zustimmung erteilt.

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Feindliche un eutrale Blätter versuchen den Bomb abwurf englischer Flieger auf den Oelberg damit zu erklären und zu entschuldigen, daß die Türken auf dem Oelberg Verteidigungsanlagen errichtet hätten. Wie „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ mitteilt, erklärt das türkische Große Haupiquartier, daß sich auf dem Oelberg keinerlei Anlagen für Verteidigungs⸗ zwecke befinden. Wenn einzelne Zeitungen, wie das Aargauer Volksblatt, behaupten, „die schwere Artillerie des zu einer Festung ausgebauten Oelberges versuche die englischen Unter⸗ nehmungen zu stören“, so ist das geradezu kindlich. Jerusalem liegt gegen hundert Kilometer hinter der Kampffront.

Die hiesige Friedrich Wilhelms⸗Universität wird zur danktbaren Erinnerung an ihren Stifter König Friedrich Wilbelm III. am Freitag, den 3. August d. J., Mittags 12 Uhr, in der neuen Aula der Uriversität einen Festakt veranstalten. Die Eingeladenen werden ersucht, die ihnen zu⸗ gesandten Eintrittskarten am Eingang zur Aula vorzuzeigen

(Forisetzung in der Ersten Beilage.)

Kriegsnachrichten.

Berlin, 23. Juli, Abends. (W. T. B.)

Artillerieschlacht in Flandern unvermindert. Starke russische Angriffe südwestlich von Dünaburg sind gescheitert. In Ostgalizien reiht sich in raschem Fortschritt Erfolg an Erfolg. ““

In Ostgalizien blieb die kraftvolle Vorwärtsbewegung auch am 22. Juli im Fluß. Das ungestüme Nachdrängen unserer Truppen hat die russische Front von Tarnopol bis ins Karpathenvorgelände ins Wanken gebracht. Unsere Truppen zwischen Brzezany und Halicz sind ebenfalls im Vorgehen, die Zahl der Gefangenen steht noch nicht fest. Bisher sind 47 Geschütze, darunter eine große Anzahl schwerer, eingebracht worden. Trotz⸗ dem die Russen die Absicht hatten, wie bei früheren Rückzügen, alles in Flammen aufgehen zu lassen, konnten sie diesen Plan in der Eile des Rückzuges nicht voll verwirklichen. Bei Zborow haben sie lediglich die große Chausseebrücke verbrannt, die zahl⸗ reichen rechts und links davon über den Strypagrund führenden Holzbrücken mußten sie unzerstört lassen. Ebenso die große Straßenbrücke in Jezierna über die Wosuszka. Die russischen Quartiere in den Ortschaften hinter der Front bezeugen überall den überstürzten Aufbruch. Vielerorts fielen be⸗ deutende Mengen von Nahrungsmitteln und Munition in die Hände der Verfolger. Die Versuche der Russen, die Munitions⸗ lager in Jezierna in die Luft zu sprengen, gelangen nur zum Teil. Gewaltige Bestände blieben unzerstört und bereits am Vormittag des 21. trafen deutische Lastzüge ein, um sie zur eigenen Verwendung abzutransportieren. Auch die riesigen Verpflegungsvorräte in Jezierna konnten die Russen nur teilweise durch Uebergießen mit Petroleum unbrauchbar machen. Bereits gegen Mittag des 21. waren die Ort⸗ schaften Medowa und Kozlow, 10 Kilometer südwestlich und südlich von Jezierna, erobert, während unsere Truppen bereits bis auf 9 Kilometer gegen die Stadt Tarnopol vorgedrungen waren, die seit Beginn des ersten Kriegsjahres in russischen Händen ist. Von den genommenen Höhen sahen die Verfolger bereits deutlich den Kirchturm von Tarnopol. Weder durch zusammengefaßtes Feuer auf die große Landstraße, noch durch starke Gegenangriffe vermochten die Russen den deutschen Vormarsch aufzuhalten. Auch ein Vorstoß mit von Tarnopol herangeführten Panzerautos schlug fehl. Das Sperrfeuer der deutschen Geschütze zwang die

Panzerwagen zur raschen Umkehr.

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Der 22. Juli brachte abermals gewaltigen Raumgewinn für die Verfolger. Am östlichen Ufer der Strypa vorgehende Kolonnen erreichten bereits in der Nacht zum 22 Just mit Kavallerie bei der Station Denysow an der Strypa die Eisenbahn⸗ linie Kozow— Tarnopol. Die ostwärts abziehenden russischen Kolonnen wurden häufig mit vernichtender Wirkung von unserer Artillerie gepackt. Auf allen Straßen und Wegen liegen Reihen russischer Gefallener verstreut. Ein Eisenbahnzug, der nach Osten zu entkommen suchte, wurde von Denysow von Ulanen und Jägern zur Umkehr gezwungen. Außer Unmengen von Munition und Lebensmitteln wurden hier sechs schwere Flachbahngeschütze erbeutet, die am Bahnhofe zum Verladen bereitstanden. Am Vormitlag des 22. wurde die Bahnlinie von Infanterie in breiter Form überschritten. Obwohl die zahlreichen Ver⸗ teidigungsanlagen am östlichen Strypaufer mit ihrem weitaus gedehnten und noch völlig unversehrten Drahthindernissen eine vor zügliche Gelegenheit zur abschnittsweisen Verteidigung boten, leisteten die Russen nirgends ernsthaften Widerstand. Ihre Nach⸗ huten wurden überall geworfen. Weithin am Horizont sah man zu beiden Ufern der Strypa die weichenden russischen Kolonnen, deren Rückzug stellenweise zur Flucht ausartete. Das warme trockene Wetter begünstigte das rasche Vordringen unserer Truppen. Die Wege haben sich gebessert. Die Feldbatterien ziehen mit der vordersten Infanterie und auch die schwere Artillerie bis zu den schwersten Kalibern wird mit bemerkens⸗ werter Schnelligkeit nachgezogen. Vor Tarnovol leisteten die Russen hartnäckigen Widerstand. Auf den Höhen östlich der Stadt hatten sie eine große Masse schwerer und leichter Artillerie zusammengezogen. Am Morgen des 22. Juli erreichte die deutsche Infanterie den vor Tarnopol seeartig erweiterten Sereth. Die russische Artillerie überschüttete das Westufer dieses Flusses mit einem Hagel⸗ von Schrapnells und Granaten. Gleichzeitig eröffneten zahlreiche Maschinengewehre, die auf dem Kirchturm und hohen Gebäuden der Stadt aufgestellt sind, ein heftiges Feuer. Es wäre ein leichtes, den russischen Widerstand durch schweres Feuer auf die Stadt, die ihnen Schutz und Deckung bietet zu brechen, ähnlich wie die Franzosen in solchen Fällen sich nicht scheuten, ihre eigenen Städte in Grund und Boden zu schießen. Stimmung und Geist unserer Truppen ist den FFüntzefiden Erfolgen entsprechend siegesfroh und angriffs⸗ reudig.

Großes Hauptquartier, 24. Juli. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. Die Artillerieschlacht in Flandern tobt in noch nicht erreichter Stärke Tag und Nacht weiter. Die Erkundungs⸗ vorstöße gegen unsere Front mehren sich. Zwischen dem Kanal von La Bassée und Lens hält das lebhafte Feuer an; beiderseits von Hulluch blieben nächt⸗ liche Aufklärungsunternehmen des Feindes ohne Erfolg. 8

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz. Am Chemin⸗des⸗Dames griffen die Franzosen bei Cerny wieder die kampfbewährte 13. Infanterie⸗Divi⸗ sion an, die wie bisher keinen Fußbreit der von ihr im Angriff gewonnenen Stellungen verlor. Das aus falen und Lippern bestehende Infanterieregiment N shub hat in letzter Zeit 21 Angriffe der Franzosen zurück⸗ eschlagen. 8 Auf dem rechten Maas⸗Ufer drangen am 22. Juli Teile badischer Regimenter in den stark verschanzten Caurières⸗ Wald ein, fügten dem Feinde schwere Verluste zu und kehrten mit zahlre ichen Gefangenen zurück.

Oestlicher Kriegsschauplatz.

Die gesamte Ostfront zwischen Ostsee und Schwarzem Meer steht im Zeichen erbitterter Kämpfe und großer Erfolge der deutschen und verbündeten Waffen!

Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern.

Bei der Heeresgruppe des Generalobersten von Eichhorn

griffen die Russen bei Jacobstadt Abends vergeblich an, nachdem am Morgen ein Angriff in breiter Front durch unser Vernichtungsfeuer im Entstehen niedergehalten worden war.

Südwestlich von Dünaburg führten sie nach starker Artilleriewirkung 6 Divisionen fünfmal, tiefgegliedert, gegen unsere Linien, die voll behauptet wurden. Nach harten Nahkämpfen mußte der Gegner unter ungeheuren Verlusten weichen.

Auch bei Krewo stürmten die Russen Vormittags erneut in 5 km Breite an; sie wurden zurückgeschlagen. Dorf Krewo ist wieder inunserer Hand. Im ganzen hat der Feind südlich von Smorgon mit 8 Divisionen, deren Regimenter sämtlich durch Gefangene und Tote in der Front festgestellt werden konnten, angegriffen. Nur Trümmer sind zurückgekehrt.

Heeresgruppe des Generalobersten von Boehm⸗Ermolli.

Die strategische Wirkung unserer Operation in Ostgalizien wird immer gewaltiger; auch vor der nörd⸗ lichen Karpathenfront weicht der Russe!

Vom Sereth bis in die Waldkarpathen sind wir in einer Breite von 250 km im Vorwärtsdrängen.

Unsere siegreichen Armeekorps haben den Sereth⸗ Uebergang südlich von Tarnopol erkämpft.

Bei Trembowla wurden verzweifelte Massenangriffe der Russen zurückgeworfen.

Phglag Halicz und die Linie der Bystrzyca Solotwinska sind überschritten.

Die Beute ist bisher nicht zu übersehen.

Mehrere Divisionen melden je 3000 Gefangene; zahlreiche schwere Geschütze bis zu den größten Kalibern, Eisenbahn⸗ züge voller Verpflegung und Schießbedarf, Panzerzüge und Kraftwagen, Zelte, Baracken und jegliches Kriegsgerät sind Fühate und legen Zeugnis ab von dem übereilten Rückzug des

eindes.

Front des Generalobersten Erzherzog Joseph. Der Nordflügel hat sich der südlich des Dnjestr be⸗ gonnenen Bewegung angeschlossen. Länas der ganzen Front starke Feuertätigkeit des Gegners. Beiderseits der Bistritz und südlich des Toelgyes⸗Passes wurden russische Vorstöße abgewiesen

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