1917 / 182 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Aug 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Der Aezmanprein beträgt vierteisährkich 6 90 f.

Alie Hostanstalten mhmen Kestelung an; sür Berlin außer

den Nostanstalten und Jeitungsvertrirben sür Kelbstabholer

uanch die Königliche Geschäft⸗stelle SW. 48, Wilhelmstr. B2.

Einzelne Anmmern hosten 28 Kf.

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ais san den Ranm einer P gripattene⸗

ile 30 Ff., einer 3 gespaltenen Einheitazeile 50 Ff

Anzeigen nimmt an:

dir Abnigliche Geschästastellr des Reichz⸗n. Itaatganzeigens Berlin SW. 48, Wilhelmstraße MNr. 82.

Ernennungen ꝛc. 1

be betreffend Aenderung der Militär⸗Transport⸗ ordnung.

Bekanntmachungen über das Verfahren vor dem nach Artikel II § 5 der Bekanmmachung über die Errichtung von Herstellungs⸗ und Vertriebsgesellschaften in der Schuh⸗ industrie vom 17. März 1917 eingesetzten Schiebsgerichte.

Bekanntmachung über das Verfahren vor dem nach Artikel III § 5 der Bekanntmachung über die Errichtung einer Her⸗ stellungs⸗ und Vertriebsgefellschaft in der Seifenindustrie vom 9. Juni 1917 eingesetzten Schiedsgerichte.

Bekanntmachung über Nebernahmepreise saͤr gebrauchte Säcke.

Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unter⸗

nehmungen. Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Ausführungs⸗ Verkehr mit 8

bestimmungen zu der Verordnung uͤber den Zucker im Betriebsjahr 1916/17. ““ Verordnung über Höchstpreise für Grünker. Drucksfehlerberichtigung zur Bekanntmachung wegen Festsetzung der Uebernahmepreise 8 Rohtabak anderer als inländischer Herkunft vom 21. Juli 1917. B.raamtenhcchang zur Verordnung über Gemüse, Obst und Süd⸗ rüchte. Bekanntmachung, betreffend den Handel mit 1917er Obst⸗ und Beerenwesnen. Handelsverbatee. ““ Anzeige, betr. die Ausgabe der Nr. 141 des Reichs⸗Gesetzblatts. Röntgreich Preußfen. Erzennungen, Charakterverleihungen, Stanbeserhöhungen und sonstige Versonalveränderungen. 1“ Erlaß. betreffend die Verleihung des Enteignungerechts an die Stadtgemeinde Stettin. Bekanntmachung, betr. die Aufhebung einer Zwangsverwaltung. Aufhebungen von Handelsverboten. Hanbelsverbote. 848,8ob 8. nach Ferfcett des Isrs ür ' Löea 72 in den Regierungsamtsblättern ver ten landes⸗ herrlichen Erlasse, Urkunden usw. 8

8 Bekanntmachung. 6

Im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 28. September 1916, 3. November 1916 und 12. Febrnar 1917 Reichs⸗ anzeiger Nrn. 229, 260 und 37), betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waren des Abschnitts 17 A des Zolltarifs (Eisen und Eisenwaren), bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:

I. Ohne Aus fuhrbewilligung zur Ausfuhr zuzu⸗ lassen sind außer den unter Ziffer IV der Bekanntmachung vom 3. November 1916 und der Bekanntmachung vom 12. Februar 1917 aufgeführten Waren die nachstehenden Er⸗ zeugnisse aus Eisen (die Nummern sind Aussuhrnummern des Statistischen Warenverzeichnisses):

Brosten für Schuhmachet Rations, und Taschenfederwagen . . . . . .. aus 816 c, Blumenkellen; Jälgabeln, Wühleisen, Botanisier⸗ spaten; Gartengeräte für Kinder; Kopterrädchen ür Schneider; enee .8 ias Metzgerschellen (Schweineschaben); zetten, mit Ausnahme solcher für ärztliche und chirurgische Zwecke; Sichtaubenzieher für Nähmaschinen; Nähschraub⸗ eblchen mit und oßne Nadelkissen; Apfeislecher; pfenzert iler; selsinen schäler; Austernbr er; ackschaufeln; lechdosenöffner; Blechdosen⸗ eien; Bltuichneider (emüseschnelder); Bund⸗ messer; bampagnerheber; Chaꝛapagnerhaken; Zigarrenabschneider; Zigarrenkistenöffner; Zi⸗ tronenpressen; Kiosetinapierhalter; Eieruhren; Flaschenreiniger; eischgabeln; 1 ; rto 38 bohrer; Lir ker eanene 8 89 halter; Pfefferstreuer; Pfeifenstopfer; Pflaumen⸗ entkerner; Rettichbohrer und schneider; Schmalz⸗ stecher; Schneeschlaͤger; Messerbän schen; Tac schoner; Schlüsseiringe und Schlüsse ; Feuersähte; Mester⸗, Scheren⸗ Schllsselketten upd äbnlichen Zweceen dienende Keiten; Dechen⸗, Gardinen, und Klobenringe; Federringe und Karabinerhaktn für Uhrketten; eise ne Knöpfe und Ringe für Schirmyoerschlüfse; Manschetten⸗ und Krawattenhalter; Reißrägel aller Ari; Ersahteile hinen aus Eisen; Teile van⸗ en

Fe 89 verschieheze.

aus 813 a,

II. Die bisher ohne hesondere Ausfuhrbewilligung zu⸗ lässige Ausfuhr folaender Waren ist in Zukunst nur noch mit besonderer Ausfuhrerlaubnis gestattet:

Geräte st⸗ den hauswirtschaftlichen oder gewerblichen ebrauch, unter Ziffer I sowie in den Bekannt⸗ machungen vom 3. Nrvemßer 1916 und 12. Fe⸗ 8 bruar 1917 nicht namentlich aufgeführt.. e en 0 2 . 0⁴ 0 0 0⁴ 0 9 0⁴ 0⁴ 90 0 .⁴ 0 0 Haus⸗ und Küchengeräte, auch Küchengeschirr aus EFiisenblech, auch Teile davon, roh und bearbeitet (mit Schmelz belegt [emailliert] oder dergleichen), unter Zeffer I svwie in den Bekanntmachungen vom 3. November 1916 und 12. Februar 1917 nicht namentlich aufgeführt. aues 828 d, e, Bau⸗ und Möbelbeschläge und sonstige Waren der

Nummer. . 76 1 FIIII. Für die nach Zifser I sowie nach den Bekannt⸗ machungen vom 3. Noyember 1916, vom 49 Februar 1917 ohne besondere Ausfuhrbewilligung zur Ausfuhr zuzulassenden Waren des Abschnitis 17 A des Zolltarifs wird auch die

Durchfuhr dieser Waren ohne besondere Bewilligung gestattet.

IV. Die dem Ausfuhryerbot durch die vorstehende Bestimmung unterstellien, bisher zur Ausfuhr nicht ver⸗ botenen Gegenstände sind zur Pusfuhr freizulassen, soweit sie

. 90 0ℳ .

spätestens am 6. August 1917 zum Versand anfgegeben sind.

Berlin, den 1. August 1917. Der Reichs lanzler.

Seine Masestät der Kalser haben Mllergnädigst geruht: die ständigen Hilfsarbeiter im Auswärlzgen Amt, Legations⸗ räte Dr. Köpke und von Kuhlmann 9 irklichen Legations⸗ räten und vortragenden Räten im Auswärtigen Amt zu ernennen.

Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Militär⸗Tran Ordnung.

Vom 28. Juli 1917. b

8 ö 8 8* Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär⸗Transport⸗Ordnung vom 18. Januar 1899, bestimme ich, daß in dieser Ordnung § 54 Ziffer 19 Abschnitt B wie folgt ergänzt wird: Hinter der Bestimmung &) wird nachgetragen:

k 1) Zu I b. Abschnitt A. Zu 7. Abs. (1) und Abschnitt B. Abs. (1) % Die leichten Spreng- minen 16 dürfen mit beförderungssicheren Zündern versehen als Eisjgut (Wagenladung oder Stückgut) aufgegeben werden.ʒ

Die Aenderung tritt sofort in Kraft.

Berlin, den 28. Jull 1917.

Der Reichskanzler. Dr. Michaelis.

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Bekanntmachuug

über das Verfahren vor dem nach Artike Bekanntmachung über die Fürrehinnß von Her⸗ n. s⸗ und Vertriebsgesellschaften in der Schuh⸗ npusrfe vom 17. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 236) eingesetzten Schiedsgerichte.

Vom 29. Juli 1917. Auf Grund des Artilel II §. 5 Abs. 3 der Bekannt⸗

machung über die Errichtung usn Herstellungs⸗ und Vertrieba⸗ Seage. in der Schubhinsbesirie vom 17. März 1917 8 eichs⸗Gesetzbl. S. 236) wird solgendes bestimmt:

§1

Das Amt als Mitglied des Schledsgerichts ist ein Ehrenamt. Bei Verrichtungen außerhatb ihres Wohnsitzis erbalten die Mit⸗ alleder Tagegelder und Reisekosten nach den Eätzen, die die Landes⸗ zentralbehöͤrde ecec.

Der Vorsitzende ernennt einen oder mehrere Schriftfüͤhrer.

Die S heder und Schriftführer find vor ihrem Amtsantritte durch Handschlag an Eides Slatt zu treuer, gewissenhafter Führung ibres Amtes zu verpflichten. Sie sind zur vmt verschwe enheit ver⸗ pflichtet. Die Verpflichtung des Vorsitzenden und seines Stell⸗ vertreters asolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde, die Ver⸗ lclan der übrigen Mitglieder und der Schriftführer durch den

orsitzenden des Schiedsgerichts.

42 Der Antrag auf soedtedsgerichtliche Entscheibung ist schriftlich ober im Protokoll 82 Schrififü 82 8 SEea sSn gans oee r. 1 Perkeun g dec aene —2 Feh 85 e urz bemündet wer 82 eller se e uj 1 Bewelzurkunden beistten 8 a

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5 3 16

Das Schiedsgericht verhandelt und entscheldet in nichtöffentlicher Sitzung. Der Voesitzende kann anordnen, daß eine mündliche Ver⸗ handlung mit den Beteiligten stattfindet. 1

Die Beteiligten sind vor der Enischeidung iu hören. Ee lst ihnen zu gestatten, den Verhandlungen beizuwohnen. Der Vorsitzende kann ihr Erscheinen anordnen. S b

Beteiligte sind außer dem Antrogsteller und feinem Gegner die⸗ sentgen Personen, die dee Vorsitzende wegen ihres rechtlichen Interesses an der Entscheidung mläßt.

Bei Sneitigkeiten wegen Mängel der Beschaffenheit oder Mengen der gelteferten Warzp zwischen einer Gefellschaft und ihren Ab⸗ nehmern ist der Heistelle: der Weoren, bei Streitigkeiten der be⸗ zeichneten Art zwischen einer Gesellschaft und dem Hersteller ist der Abnehmer, sofern er bereits feststeht, als Beteiligter zuzuziehen. Die E des Schiedsgerichis gelten alsdann für und gegen alle Beteiligten. 64 111“

Die Betelligten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu be⸗ v mündliche Verhaudlung angeordnet, so stab sie zu dieser zu laden. 1

Die Ladang geschieht durch eingeschelehenen Belef und, wenn der Wohnort der Heteiligten. nicht bekennz ist ader die schniftliche Ver⸗ ständigung mit ihnen erschwert oder zetraudeaid iit, mittels einer ein⸗ maligen Einrückung in den Reichsanzeiger. Der Vorsitzende kann eine andere Art der Ladung anordnen. 8 S 28

Die Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehege he treten lassen. Sind sie oder ihre Stellverketer krot rechtzeit iger

Lad nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verhandelt g2 entschieden. 1

Das Schi⸗bsgericht kann den Beteillgten aufgeben, Uinren einer hestimmten Frist Tatsachen zur westeren Aufklärung des Sachverhalts

anzugeben und Bewelsenstiel, insbesondere Urkunden, vorzulegen Wer

Zeugen zu sellen. u“ Bei Versäumung der Frist koim bas Aepericht nach Lase te. Sice shge Byrutssuisng der wnn 2.Srer Peesn.

Das Schi dscgericht kann auf Antt er von Amts wegen Beweise erheden, ingbesondere Zeugen 8 8. rstänbi nencn. vernehmen sowie Versichetungen an Eives Stact eisheeh... . Auf die Erledtgung des Z⸗uhen⸗ und berstänbigenbeweisen sowie auf die sonstigen Arten der Beweieaufnahmen sinden die Vor⸗ schriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die chts⸗ und Verwaltungsdeho den haben imnerhalb ihrer Zuständigkelt dem Ersuchen des Schiedagerichts um Aufnähme von Bew.isen zu entsprechen. Auf die von den Gerichten zu leistende Rechtsbife finden die §8 158 162, 166 und 187 des Gericht verfassung sgesetzes entsp-echende Anwendung. 1 Die Zeugen und Sachverständigen erbalten Gebühren nach Maß⸗ gabe der Gebuhrenort nung für Zeucen und Sachverständige (Rrichn⸗ Gesetzbl. 1898 S. 689, 1914 S. 214).

Die Befugnisse aus den §§ 5 und 6 stehen außerhalb der Sitzungen dem Vorsitzenden zu... I

5 8 1

Zu den Verhandlungen wird ein Schriftfuhrer zugezsgen. Ueber die Verhandlung wird eine Niederschrift 1 men, Me von dem Votsitzenden und. dem Schriftführer zu unzen en ist. Ste soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezel der mit⸗ wirkenden Personen und der Beteiligten secwie das Erpehnls der Ver⸗ bandlung enthalten. Sie soll den anwesenden Betelligten vorgelesen oder zur Darchsicht vorgelegt ge *

Die Entscheidung esfolgt durch Beschluß. Der Beschluß ent. bält die Namen der Miugglieder des Schiedsgerichts, die bot der Gui⸗ v1 8. mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unter⸗

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.

§ 10 Die Beschlüsse 9) sind von dem Schriftführer auszufertigen. Er Sa. deülaf 18. shah ian mit der Urschrift. 98 -

Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart verkündet sind, in der im H 4 Abs. 2 vorgeschriedenen Weise mitzuteilen; dem Ueberwachungsausschusse der Schuhindustrie in Berlin ist eine Abschrift zu übersenden.

Der Beschluß des Schiedsgerichts steht einem rechtokräftigen Urteil im Sin e 8. § 704 der Zlivilproze ßordnun Senen Auf 8 Swangsvollstr ckung finden die Vorschriften der Zwilprozehordnung Anwendung. Die vollstreckkare Aussertigung wird von dem Vor⸗ sitzenden ertellt. 8

§ 12 L““ Für das Verfahren werden Gebühren und Stempel nicht er⸗ boben. Das Schledsgerscht beitimmt, wer die baren Audlagen Verfahrens zu tragen hat und setzt die Köhe der Andlagen fest. Die Eö. der Auslagen erfolgt auf Ersuchen des Schiedbgerichts 8 8 1 debeseesesileen Wecschatier über die Beitreibung öͤffent⸗ er Abgaben. Die Sekeillgten haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. 1“

§ 13 Dem Ueberwachungzaus der Schuhindustzie sind a langen die E 9 b0sen mitzute Ner. g Ve. 3 14 Die Bestimmungen treten 8a dem 1. August ⸗1917 in Kraft. Berlin, den 29. Juli 1917. DHer Stellvertreter des Reichskanzlern.