1 ekanntmachung
über das Verfahren vor dem nach Artikel III 8.5
der Bekanntmachung über die Etch hnn einer
Herstellungs⸗ und Vertriebsgesellschaft in der
Seifenindustrie vom 9. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 485) eingesetzten Schiedsgerichte.
Vom 29. Juli 1917.
1 Auf Grund des Artikel III 8 5 Abs. 3 der Bekannt⸗ machung über die Errichtung einer Herstellungs⸗ und Vertriebs⸗ Vesneft in der Seifenindustrie vom 9. Juni 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 485) wird folgendes bestimmt: Artikel 1
Auf das Verfahren vor dem Schiedsgerichte finden die Vor⸗ schriften der Bekanntmachung über das Verfahren vor den nach Artikel III § 5 der Bekanntmachung über die Errichtung von Her⸗ esellschaiten in der Schuhindustrie vom
FeLng, nnr, Ferehebgeclen S. 236) eingesetzten Schiedsaerich 17. 1z Reichs⸗Gesetzbl. S. eingesetzten dosgerichten vom 29. Juli 1917 (Reichochesegbt 5
wendung. Artikel 2 Die Bestimmung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft. Berlin, den 29. Juli 1917. 1
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
““ Bekanntmachung über Uebernahmepreise für gebrauchte S 8 Vom 1. August 1917.
Auf Grund des 8§ 11 der Bekanntmachung über Säcke vom 27. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 836) bringe ich unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1916 (Reiche⸗ anzeiger Nr. 176 vom 28. Juli 1916) folgendes zur öffent⸗ lichen Kenntnis:
I. Die Uebernahmepreise für gebrauchte Säcke aller Art mit Ausnahme der geklebten Papiersäͤcke dürfen bei handels⸗ üblicher Beschaffenheit nicht übersteigen:
Ungeführe Groͤße
Bezeichnung der Sacksorten oder Aequivalent
Gruppe I: Uebernahmepre
100 kg Kartoffelmehl⸗Säcke (aus Hessians⸗, Twilleds⸗, Tarpaulinge⸗ und Baggings⸗ 8 Gewebe) 0 90 8⁴ 0 0⁴ 0 0 - 0⁴ 9 0⁴ 100 kg Geneide⸗Säcke, 1 kg schwer, I. Sorte 100 kg Raffinade⸗Zucker⸗Säce. Treber⸗ bezw. Schnitzel⸗Säcke.. 1 Zw. Häacksel⸗Sücbe . 100 % 150 ¹⁄½ Ztr. Hachsel⸗Säce . .. . .. 115 X 175 Original flickfreie gewendete Saat⸗ und Reiss 8 Bombays, Sagt⸗Köper⸗Säcke und ähaliche 5 Säcke ohne Geruch (zum Transport von 3 70 % 100 —- 115
Lebensmitteln 8
70 — 75 120 65 % 135 68 % 115
80 % 130 —140
riginal⸗Kakao⸗Säcke (noch nicht mit anderen Produkten gefüllt gewesen) 00 kg ihin⸗ schwere prima Mandel⸗Säcke . (noch nicht mit anderen Produkten gefüllt
Gruppe II: Uebernahmepreis 1,50 ℳ. 8.
5 kg Mehl⸗Säcee .. 65 %✕ 11 00 kg Getreide⸗Expart⸗Säcke (bestehend aus 2 Ztr. Mehl. Säcken II und gleichwertigen Sorten für 2 Ztr. Getreide geeignet). DOriginal flickfreie Saat⸗ und Reis⸗Bombays, Saat⸗Köper⸗Säcke und ähnliche Saͤcke mit Geruch (ium Transport von Lebens⸗ mitteln nicht mehr geeignet) . Rohzucker⸗Bombay⸗Saͤcke (gewaschen oder ge⸗ Pefter. zfts 2 Ztr. Rohzucker⸗Versand ge gue . 0 . ⸗ . 0 * 9„ 9, 0 0 Rohzucker⸗Kalkutta⸗Säͤcke (gewaschen oder ge⸗ bürstet, für 2 Ztr. Rohzucker⸗Versand geeignet) 1— Gruppe III: Uebernahmepreis 100 kg Raffinade⸗Zucker⸗Säcke II 1öe-ee-- 6 aus Raffinade⸗ und 75 kg Mehl⸗Säcken II, ebenso Hülsenfrucht⸗Sacken). Original⸗Santos⸗Kaffee⸗Säcke I (noch nicht mit anderen Produkten gefüllt gewesen). 75 kg Original⸗Salz⸗Säcke (für diesen Zweck gerix 0JJA4* 50 kg Mebli⸗Säcek .. 5/4 Keleie⸗Säcke (bestehend auch aus Ballen leichen Fassungsvermögene) 4/4 Kleie⸗Säcke (darunter fallen auch andere in dieser ungefähren Größe vorkommende Sorten, ebenso 50 kg Hafer⸗Säcke). Kalkutta⸗ und Bombay⸗Säcke II (Reis⸗, Bombay⸗ und Kalkutta⸗Saͤcke II).. 50 kg Graupen⸗Säcke (50 kg Kolontalwaren⸗ äcke für Graupen ushw) . Original⸗Leinsaat⸗Laplata⸗Säcke (noch nicht mit anderen Produkten gefuͤllt gewesen). Original⸗Pflaumen⸗Saͤcke und kleine Ballen I (darunter fallen auch Kaffer⸗, Austral⸗, Kakao⸗Säcke und andere Sorten in diesem Gewebe, die kleiner als Reis⸗Säcke sind; noch nicht mit anderen Produkten gefüllt gewesen) ..
1“ Gruppe IV: Uebernahmepreis 0,70 ℳ.
Säcke, für 50 kg Melassesutter geeignet. 58 ✕ 100 Gewaschene trockene Original⸗Salpeter⸗Säcke 8 (noch nicht mit anderen Produkten gefüllt 8 eee, . ewi ts Lä ihs. wans see 65 %✕ 90 Original⸗Kleie und Mais⸗Laplata⸗Saäcke (noch 98 mit anderen Produkten gefüllt ge⸗ we en 0 2 0⁴ 0 0⁴ 0 .0 0 0⁴ 2 . 0 Kartoffel⸗Säcke zum Näahen Kartoffel⸗Säcke zum Bindn. 50 1e. dehel Salz⸗Säcke (für diesen Zweck vu111166“*“ 62 ½ kg Original⸗Salz⸗Säcke (für diesen Zweck geeignetetl . 50 — 85 kg Origtinal⸗Zement⸗Säcke (für diesen Zweck geeignet)) . . . .8 Orlg mof.d högensb1. Fga; (für diesen Zweck Fevsansei) ... 1 . ..66 Säcke, für 50 kg Dünger und Kalk geeignet Kleine Säcke für Kohlen und ähnliche robukke.61““ gror Säcke für Kohlen und ähnliche Produkte 0⁴ 2 90 0⁴ 0 9 0 0 9
8
68 — 75 % 110—-115 70 ✕ 95 55 %✕ 120 — 135
58 * 100
56 2 100
65 *% 100
45 % 105
50 % 115 45 — 50 % 85 — 95
44 —50 % 90 — 95 50 — 55 % 90 — 100
Ungefähre r
oder Aequivälent
Bezeichnung der Sacksorten em.
S. 673) entsprechende An⸗
8 J““ 8 65 % 100 — 110
50 — 65 % 100 - 105
Gruppe V: Uebernahmepreis 0,40 ℳ.
Se“ 50 % 9 100 kg Soda⸗Sacke (für diesen Zweck geeignet 65 % 10 Obst⸗ und Zwiebel⸗Eäcke.. 60 2 100.110
II. Die Uebernahmepreise umfassen die Kosten der Be⸗ förderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens.
III. Die Bekanntmachung tritt mit dem 5. August 1917 in Kraft.
Berlin, den 1. August 1917.
Deer Neichskanzler. Im Auftrage: Müller.
Bekanntm a ch ung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.
Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 871) habe ich die Liguidation des inländischen Vermögens der Allgemeinen Reisgesellschaft Ltd., London, insbesondere ihrer Niederlassung in Hamburg, angeordnet. (Liquidator: Ed. Ventz, in Firma Eugen Urban in Hamburg 14, Brook 2.) 8
Berlin, den 30. Juli 1917.
Der Reichskang Im Auftrage: A
Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Ausführung bestimmungen zu der Verordnung über den Verke mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17.
Vom 28. Juli 1917. 8
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 14. September 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1032)“ in Verbindung mit §8 1 der Verordnun über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Ma 1916 (Reichs⸗Gesetbl. S. 402) wird bestimmt: 3
Artikel 1
§ 14 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 27. September 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1085) wird, wie folgt, geaͤndert: 1. Abs. 3 erhält folgende Fassung:
etragen die Aufwendungen der Fabriken für je 50 Kilogramm Robzucker mehr als 15,25 Mark, so werden den Fabriken 10 vom Hundert des Mehrbetrags von der Reichszuckerausgleichsgesellschaft vergütet. Als Aufwendungen nen der Rohzuckerpreis zuzüglich der Fracht und des nach
bs. 2 Satz 1 an die Reichs, uckerausgleichsgesellschaft zu zahlenden Betragg; in den Fäslen, in denen nach Abs. 2 Satz 2 die Reichszuckerausgleichsgesellschaft der Fabrik einen Betrag zu erstatten hat, mindern sich die Aufwendungen um diesen Betrag. us Als Abs. 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Die Bestimmungen im Abs. 2 und 3 gelten für Erst⸗ erzeugnisse. Füt Nacherzeugnisse gelten sie mit der Maß⸗ gabe, daß an Stelle des Betraags von 15,25 ℳ der Betrag von 13,45 ℳ und an Stelle des Satzes 10 vom Hunderi der Satz 23 vom Hundeit tiitt.
Artikel 11 Die Aenderungen treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 28. Juli 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batoeki.
8 —
Verorduung
’ Höchstpreise für Grünkern
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) in Verbindung mit 91 der Verordnung üͤber die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mal 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 402) wird verordnet:
8
Der Preis für 100 Kilogramm Grünkern aus der Ernte 1917 darf bet der Veräußerung durch den Erzeuger 90 Mark nicht über⸗ steigen. Erfolgt die Abnahme nach dem 15. August 1917, so dürfen dem Höͤchstpreis für jeden folgenden angefangenen halben Monat 20 Pfennig zugeschlagen werden.
2
Der Preis gilt für die veas geschälte, unvermahlene Frucht, ausschließlich Sack, und für Barzohlung innerhalb vierzehn Tagen nach Ablieferung. Für leibweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 2 Mark für die Tonne berechnet werden.
Der Preis umfaßt die Kosten der Beförderung bis zur Verlade⸗ stelle des Ortes, von dem aus die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst.
§ 3 Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914
in der Fassung der Gesetzbl. S. 516) in eeen mit den Bekanntmachungen vom
21. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 257 23. 27 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 183) und 22. Mäarz 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 253).
Berlin, den 31. Juli 1917. 3
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batoecki. . —
Druckfehlerberichtigung. 8
Im § 1 der Bekanntmachung wegen Festsetzung der Uebernahmepreise für Rohtabak anderer als in⸗ ländischer Herkunft vom 21. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 640 Nr. 175 des ,S] ist unter Nr. 2 statt „den besonderen allgemeinen Geschäftsunkosten“ zu setzen: „den besonderen und allgemeinen Geschäftsunkosten“.
65—75 100 — 120
Bekanntmachung
Auf Grund des § 11 der Verordnung über Gemüse, Obst und Fäbfshat vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzhl. S. 307) wird bestimmt:
m Kreise Kalbe an der Sagle dürfen in der Zeit kis. ꝛum ereh95 Gurken nur mit Genehmigung der Kreisstelle: für Gemüse und Obst (Kreisernährungsamt) in Kalbe a. S. abgesetzt werden. Diese Genehmtgung wird in der Form eines von der Kreik⸗ stelle Antrag auszustellenden Ausweises erteilt. Der Ausweis in auf Verlangen jederzeit vorzulegen und bei der Verladung oder nach Gebrauch an die Kreisstelle zurückugeden.
Bon dieser Bestimmung bleibt unberührt der Absatz auf Grund der von der Reichestelle abgeschlossenen oder genehmigten Lieferunas⸗ verträͤge sowie der Absatz der Verbraucher innerhalb des Kreises: Kalbe a. S., sofern nicht mehr als 10 kg (60 bis 70 Stüch) Gurkent an den gleichen Verbraucher abgesezt werden. Alle Besitzer von Gurken im Kreise Kalbe a. S. haben der Kreisstelle auf Verlangen Auskunft über die Wore zu geben. See sind ferner verpflichtet, die Wrre pflegiich zu behandeln. Der Verbrauch und die Verarbeitung
te und Betriebe bleiben zulässig. 89 n.-Pesoe 1eg die ae der vae een. betroffenen Waren
auf Berlangen an die Kreisstelle käuflich zu lsefern und auf Abruf zu veren Für diese Waren ist ein angemessener Preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung der Güͤte und Verwertborkeit der Ware sowie der in den Normalverträgen der Reichsstelle voraesehenen Preis und der bestehenden Höchstpreise abüglich der in den Normalverträgen den Erzeugern auferlegten Kommisionsgebühren im Streitfalle von der Kreisnellee festgesetzt wird. Befinden sich die Waren nicht mehr beim Erzeuger, so werden entsprechende Zuschläge gewährt, deren Hoͤhe ebenfalls im Streitfalle von der Kreisstelle festgesetzt wud.
§ 2.
Wer entgegen den vorstevenden Vorschriften Gurken ohne Genehmigung aaent oder eine eingesorderte Auskunst nicht innerhalb der gefetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvoll⸗ ständige Angaben mocht oder der ihm obliegenden Pflicht zur pflea⸗ lichen Behandlung, Lieferung oder Verladung nicht nachkommt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehn⸗ tausend Mark oder mit einer dieser Strafen belegt.
§ 3. Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer in Kraft. ““ 1 Berlin, den 30. Juli 1917. er Vorsitzende der
Verkündung
Auf G des § 2 der Verordnung vom 5. August 1916 geben nfe hierdurch bekannt, daß der Handel mit 1917 er; Obst⸗ und Beerenweinen aller Ari solange verboten ist, bis wir Höchstpreise für den Hersteller, Großhandel, Kleinhandel und den Ausschank festgesetzt haben.
Früher getätigte Verkäufe in 1917 er Obst⸗ und Beeren⸗ weinen aller Art werden hierdurch für ungültig erklärt.
Bei Festsetzung der Höchstpreise für 1917 er Beerenweine wird bestimmt werden, daß Beeren⸗, Kirschen⸗ und Rhabarber⸗ weine früherer Jahrgänge nur zu wesentlich niedrigeren Preisen abgesetzt werden dürfen.
Berlin, den 1. August 1917.
3 Bekanntmachungc.
Dem Wild⸗ und güngerhar 5r Johann Paul Gerber in Plauen, Händelstraße 6 wohnbaft, ist der Handel mit Nah⸗ rungsmitteln aller Art gemäß der Bundebrarsverordnung über die Fernhalmna unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep⸗ tember 1915 untersagt worden. Plauen, den 29. Juli 1917. Der Rat der Stadt Plauen. Dr. Richter.
Bekanntmachunc.
Dem Gemüsehändler Wilhelm Köhler, geb. am 4. Januar 1862 in Eisenach, und dessen Schwester Anna Klara Jacob, geb. Köhler, geb. 20. April 1859 in Eisenach, ist der Handel mit Artikeln des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässiakeit untersagt worden. 8
Eisenach, den 26. Juli 1917.
8 Der Vorstand der Residenzstadt. Schmieder.
Der Oberbürgermeister.
11“ Auf Grund der §5 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom 25. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Ro Bl. S. 603) und der Ziffern 1, 2, 4, 5 und. 8 der Anweisung des Katferlichen Ministersums vom 11. Oktober 1915 /8. Mat 1917 zur Ausführung dieser Verordnung (8. u. GA Bl.
straße 46, 2) Spezereihändler Georg Bostetter, Oberlin⸗ straße 15, 3) Reisenden Emil Weil, Dretzehnergraben 6, der andel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ins⸗ esondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen, und mit Gegenständen des Kriegsbedarfs von heute ab für das ganze Gebiet des Deutschen Reiches untersagt. Die Geschäfte des Michel und des Bostetter werden geschlossen. — Die durch das Ver⸗ fahren verursachten baren Auslagen, insbesondere die Gebühren für
kanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
die im § 1 der Bundesratsverorduͤung vorgeschriebene öffentliche Be⸗ kanntmachung, sind durch Michel, Bostetter und Weil zu erstatten. Straßburg i. Els., den 27. Juli 1917.
Der Polizeipräsident. von Lautz.
Diier von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 141 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 5969 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den E 8 Zucker im Betriebsjahr 1916/17, vom 28. Juli
„ unter
Nr. 5970 eine Bekanntmachungp betreffend Aenderung der Militärtransportordnung, vom 28. Juli 1917, unter
vom 31. Juli 1917, unter Nr. 5972 eine Bekanntmachung über das Verfahren vor dem nach Artikel III § 5 der Bekanntmachung über die Er⸗ richtung von Herstellungs⸗ und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 236)
4 ½
Kriegsgesellschaft für Regea eee und Verteilung, G. m. b. H. 8 Härtel.
* 65
S. 305,4 385) wird dem 1) Spezereihändler Xaver Michel, Krutenau⸗
Nr. 5971 eine Verordnung über Höchstpreise für Grünkern,
ratsverordnung vom 23.
eingesetzten Schiedsgerichte, vom 29. Juli 1917, und unzen usut
Nr. 5973 eine Bekanntmachung über das V b dem nach Artikel III 8 5 der Bekanntmachung kEfobeen Er richtung einer Herstellungs⸗ und Vertriebsgesellschaft in der Seifenindustrie vom 9. Juni 1917 (Relchs⸗Gesetzbl. S. 485) eingesetzten Schiedsgerichte, vom 29. Juli 1917. Berlin W. 9, den 1. Angust 1917. 3
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Köniagreich Preunßen. 8
8* 8.-8 1 e 8 der König haben Allergnädigst ge ht:
en Eisenbahnobergütervorstehern Karstedt in
8 ü4 878 3 ve Ee. Gesen, 8 1-
· eber
Fezäcnagen 8 weöfähen n den uhestand den Charakter als erner haben Seine Majestät der König Allergnädigst
geruht, dem Eisenbahnrechnungsrevisor Grunick i
de Charakter als Rechnungsrat zu 8 Mstseenh
8 1“ 8 Der Stadtgemeinde Stettin wird zur E ihrer Hafenanlagen hierdurch das Recht vörthegehe vweiterung 8o 88 Uinpelegten S im Wege der g na aßgabe des Gesetzes 11. (Gesetzsamml. S. 221) Hate Fer “ Berlin, den 25. Juli 1917.
Auf Grund Allerhöchster/Ermächtigung Seiner Majestät Das Staatsministerium. von Breitenbach.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
2 Die durch Verfügung vom 4. November 1916 über d Nachlaß der am 24. September 1916 in Bonn ö 2ges 3 Witwe van der Beeck, Maria
8 macher, angeordnete Zwangs 1 . Seese g 3 gsverwaltung ist auf⸗
Berlin, den 26. Juli 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. 6 inisterium für Landwirtschaft, Domänen d Forsten.
Dem Domänenpächter Walter in Klontal i - . bezirke Marienwerder ist der dator mn swiecungs⸗ amtmaan verliehen worden. 8
6 Finanzministerium.
Die Rentmeisterstelle bei der Königli 8ö Regierungsbezirk Bromberg, Fench Sehsetese e etzen.
-
Bekanntmachung. “ Die durch Verfügung vom 25. Mai 1917 angeordnete Schlizchung Fslgen . 89 1. Lin 8 wird 8l an gehoben. — Der von der d hat auch die Kosten der Bekanntmachung zu a nung Betroffene Eisleben, den 21. Juli 1917.
8 Die Poltzeiverwaltung. Riese
““ Bekanntmachung.
Die am 8. Januar 1916 gegen den Metzgermeister Vi Knapp verfügte Unt 8 Ffs itsn; wird Phrmit ün teh ntersagung des Metzgereibetriebes
Koblenz, den 12. Juni 1917. 8
Der Königliche Polizeir irektor J. A.: Katsr.
—
8 Bekanntmachung.
Auf Grund des § 58 1 der Bundesratsverordnung vom? 8 . m 28. S. g 29. Junt 1916, Reiche⸗Gesetzbl. S. 363)19 und 62h18vns Verb ndung mit den Ausführungsvorschriffen vom 24. Juli 1916 F Beilage zum 31. Stück des Amtsblottes von 1916 — zum ge⸗ Banntes § 581 — ist die Schließung des Bäckerei⸗ und Konditorei⸗ be nüebes 1 Icfrenfen 88 ö hierselbst, mit dem bend der Krie ncigten r2, wührend, gsdauer wegen festgestellter Unregel⸗
Schöneiche, den 24. Juli 1917. Der Amtsvorsteher: Wrede.
9, 1
61I
Bekanntmachung.
Durch Beschesb vom 31. Mai 1917 habe 1 indles Pbilipp Reitemeyer und .8 Fesne⸗ Lerlabeth Reitemeyer hierselbst, Karlstr. 124, den Handel mit v Kenund uttermitteln aller Art und erh für un eren. edarfs sowie die Vermittlertat gkeit hier⸗
Essen, den 19. Juli 1917. 99 Städtische Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J V. hratl.
Bekanntmachung.
Fritz Flocke in Solingen Müngstenerstraße Nr. 6 im heutigen Tage gemaäß § 1 ver Bundesratob dn. 1 Sepiember 1915 (RSBl. S. 80) ndes Feser. Pande ersagt, weil seine Unzuver⸗ g auf den Handelsbetrieb darget — das Verbot entstandenen baren Ausglagen, dache fandi. die His zurch
18 die portescheiedene öffentliche Bekanntmachung, sallen dem Flocke
Solingen, den 27. Juli 1917.
Die Ortepollzeibehörde. Der Oberbürgermeister. Dicke.
8
—
Sekanntmachung.
Der Ehefrau des Karl Wilms in straße Nr. 83, wurde -. Hni gen 88 — September 1915 (RG Bl. S. 60. weitefe Handel mit Butter, Fe und 5er ceder ntersagt, weil ihre Unzuyverlässigkeit in bezug auf den Handels⸗
en, Müngstener⸗ § 1 der Bgirpes.
Charakter als Königlicher Ober⸗
ist zum 1. Oktober d. J.
Jvom 26.
Snek
* 88 lagen, insbesondere Bekanntmachung, fallen der Wilms zur Last.
Solingen, den 27. Juli 1917.
Bekanntmachung.
Bundevratsverordnung vom 23. September 1915 3 jeder weitere Handel mit Butter, Mern
betrieb dargetan ist.
Bekanntmachung, fallen der Scheidt zur Last. Solingen, den 27. Juli 1917. 8 Deiie Ortspolizeibehörde. Der Oberbürg
meister. Dicke. 1
Bekanntmachung.
Nr. 33, wurde unterm heutigen Tage gemöß Handel mit Butter, dargetan ist. — Die durch das Verbot entstandenen baren
machung, fallen den Eheleuten Finger zur Last. Solingen, den 27. Juli 1917. Die Ortspolizelbehörde.
Bekanntmachung.
8
hiesigen Polizeiverwaltung vom Nahrunge⸗ und
der Betroffene zu tragen. Barmen, den 22. Juli 19—1 1. . Die Polizeiverwaltung. J. V.:
Bekanntmachung.
Das gegen die Ehefrau des
folger in Kevelaer, Lebens⸗ und Futtermitteln,
stelle zu Kevelaer, wird hiermit aufgehoben. stelle wird am 1. August 1917 wieder eröffnet. — Veröffentlichung trägt die Betroffene.
Geldern, den 20. Juli 1917. 6 Der Landrate J. V.: ter Buyken.
Bekanntmachung.
S. 357) sind bekannt gemacht:
vom 29. M an die Farbenfabriken vormals Friedrich
anlagen, durch die Amtsdlaͤtter der Köͤnigl. Regierung in Düsseldorf Nr. 22 S. der Arga hee gerns 1. Ch. vh. 18 G.1 nigl. Regierung in n Nr. . 125, am 21. April 1917; 8
2 1914 (Gesetzsamml. S. 153 ai 1917, betre
in der Munitionsfabrik Spandau,
gegeben am 9. Juni 1917.
Königliche Bayern folgendes Telegramm gerichtet:
Im Felde, 1. 8. 17.
4 An Kronprinz Rupprecht von Bayern. Ich beglückwünsche Dich Deinem Befehl stehenden 4. Armee am 31. Juli.
der . Sb ott der Herr wird auch weiter mit Di 1 gleichlichen Truppen sein. r und Deinen unver
16166 1e- 1“
Berlin, 1. August, Abends. (W. T. B.)
Auf dem Schlachtfeld in Flandern hat si ““ der venedra mn Maic het ben schtena⸗ Im Osten wichti tschri
Der große Angriff der Westmächte in Fl
erstreckte sich von Nordschoote bis 19 die Faa Nordflügel hatten die Fönsofen übernommen, die hier kurzlich die Belgzer ablösten. Ueber die Trichterfelder der Abwehrzone
vordringend, gelangten die Franzosen üher die Straße Lizerne —
Dixmuide bis in das Dorf Birschoote, das im Gegenangri wieder genommen wurde. Erst starke französische Fahansrif am Abend des 31. Juli erneut gegen das Dorf vorgingen, vermochten Bixschoote wieder in französische Hände zu bringen. Die deutsche Linie umklammert den Ort im Osten und Norden. Den Hauptstoß hatten die Engländer übernommen, die aus dem Raume von Mern heraus und füdlich in nord⸗ östlicher Richtung vorzustoßen versuchten. Die Engländer ver⸗ mochten zwar die eingetrommelten vordersten Stellungen zu überrennen, allein in der des deutschen Verteidi⸗ ungssystems traf sie mit voller Wucht der deutsche Gegenstoß.
betrleb dargetan ist. — Tie durch das Verbot entstandenen baren Aus⸗
e Engländer wurden aus Langemarck und St. Julien wied
1
253, ausge⸗ ausgegeben
), der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1 1ecangene⸗ Sclaß 88 Fhehsnfnestetueaf e Verleibun
an den Keiche⸗(Wellitär.) Fiskus dacfüüng bes een erchen urch das Amtsblatt . Regterung in Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 28 8.s1 Tutg.
Seine Maje stät der Kaiser und König hat an Seine Hoheit den Kronprinzen Rupprecht von
zu dem großen Erfolge der unter
Deine Weisungen, die taikräftigen Anordnungen des A.⸗O.⸗K. der nicht zu brechende Siegeswille Deiner rupven und Lüt, glänzende Haltung haben das stolze Ergebnis gehabt, den ersten gewaztigen Ansturm des großen englisch⸗französischen Angariffs, der Wegnahme der flandrischen Küste galt, zum Scheitern zu
hebühren für die vorgeschriebene öffentliche
Die Ortspolheibehörde. Der Oberbürgermeister. Dicke. “
Der Chefrau des Wilhelm Scheidt in Soli . bergerstraße Nr. 119, wurde unterm heutigen Tage darg g* 682 * 603)
rgarine untersagt, weil ihre Unzuverlässigkeit in . auf 9⸗ Ne; b — Die durch das Verbot entstandenen baren Auslagen, insbesondere die Gebühren für die vorgeschriebene öffentliche
Den Eheleuten Heinrich Finger in Solingen, Südwell verordnung vom 23. 82 8 eer, 8. 98 Ferr ersen sagt, weil ihre Unzuverläfsigkert in bezug auf den Handelsbetrieb insbesondere die Gebühren für die vorgeschriebene Fhehaleh. Welaben,
Der Oberbürgermeister. Dicke. “
Dem Händler Josef Kau bierselbst ist durch Verfügung der . Junt 1997 den Hanben mit
eln wegen Unzuver e ter⸗ sagt worden. — Die Kosten der Veröffentlichung dieseh Verbons a
Gerhard drix, A 8 Hoenmanns, Inhaberin der Firma EEET“ erlassene . I mit asbesondere die abe v
Gegenständen des täglichen Bedarfs in der offenen Werkauser Die offene Verkaufs⸗ Die Kosten der
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml.
1) der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß dc —— 1* 1917, betreffend die Verleihung des Enteignungorechts Bayer & Co. in Leverkusen zur Erweiterung bereits bestehender und zur Errichtung neuer Fabrik⸗
Abends ihm entrissenen Stellungen. — Die Gefangenenzahl aus den 8chn erfolgreichen Kämpfen, an denen außer badischen teil haben, hat sich auf über 750 Mann erhöht.
ru Chotin geworfen.
hinausgeworfen und bis hinter den Steenbach zurückgedrängt. Weiter südlich vermochten die Enalander nur unbedeutenden Raumgewinn zu erzielen. Der Westrand des Herenthage⸗ Waldes wurde behauptet. Von da bis Warneton läuft die augenblickliche erste deutsche Linie teils noch in der alten vordersten Stellung, teils in dicht hinter ihr vorbereiteten Linien. Auch starke Angriffe am Abend des 31. Juli vom Herenthage⸗Wald bis an die Lys vermochten die Sachlage nicht zu ändern. Nach blutigen Nahkämpfen verblieb die deutsche Stellung im ganzen unverändert.
Eine Unterstützung des großen englischen Angriffes durch die Franzosen ist bisher nur auf dem kurzen flandrischen von Nordschoote bis Steenstraete erkennbar. An der Aisnefront halten sich die Franzosen auch weiter nur mit Mühe gegenüber den deutschen Teilangriffen. Der deutsche Sturm am 31. Juli um 2 Uhr Nachmittags entriß ihnen das ganze Grabensystem in 2 km Breite und 700 m Tiefe, das die Franzosen noch auf dem Bovelleplateau behaupteten. Die gemachten Gefangenen gehöten 6 verschiedenen Regimentern an. Französische Gegenangriffe, die bis 11 Uhr Nachts anhielten, blieben ebenso erfolglos wie die viermal wiederholten französischen Angriffe südlich Filain. Auch die deutschen Angriffe auf dem westlichen Maasufer, die wie ge⸗ meldet, französische Gräben in mehr als 2 km Breite und 1n 8 Tiefe einbrachten, stellen einen vollen deutschen Er⸗ olg dar.
In dem der flandrischen Offensive vorangehenden und sie begleitenden Luftkampf setzten die Engländer alles daran, durch Masseneinsatz ihrer Fluggeschwader ohne Rüchsicht auf Verluste die Ueberlegenheit in der Luft zu erringen. In seßen Höhen suchen die englischen Geschwader sich in ge⸗ chlossenen starken Verbänden, gleichsam Igel bildend, über den deutschen Linien und Abschnitten des Hintergeländes zu halten. Infolge der starken Beschießung und der Angriffe der deutschen Albatroßflieger, denen es immer wieder gelingt, einzelne Gegner vom Gros abzujagen und herunterzuschießen, sind die englischen Flugzeugverluste entsprechend hoch. An einem einzigen Tage wurden 28 englische Flieger abgeschossen, an einem anderen vernichtete eine deutsche Jagdstaffel ein Panbes feindliches Geschwader. Die eigenen Verluste an Fliegern und Flugzeugen halten sich in niedrigen Grenzen.
Im Flußwinkel zwischen Zbrucz und Dnjestr ist die Linie Zalesie — Mielnica erreicht. Vortruppen säuberten die Höhen bei Sawarow- Olchowiec. Zwischen Dnjestr und Pruth konnte starker russischer Widerstand das Vorrücken der Ver⸗ bündeten nicht aufhalten. Die beherrschenden Höhen südöstlich Castana wurden erstürmt. Auch beiderseits des Pruth gab der bisherige zähe Widerstand der Russen dem Drucke der Ver⸗ bündeten nach. Im Karpathen⸗Waldland erreichte der deutsch⸗österreichisch⸗ungarische neng die Ortschaften Mega am Oberlauf des kleinen Sereth und Paltin im Suczawa⸗Tal. Nördlich des oberen Putna⸗Tales wurden starke Angriffe ab⸗ gewiesen und die Höhen nördlich Lepsa erstürmt. Die Beute der Verbündeten wächst ständig. Unter anderem wurde viel rollendes Material, Lokomotiven und mit Kriegs⸗ und tech⸗ nischem Gerät beladene Eisenbahnwagen auf der Strecke nach
Czernowitz erbeutet. 218
Großes Hauptquartier, 2. August. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz.
Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.
Auf dem Schlachtfeld in Flandern kam es erst Nach mittags wieder zu heftigen Artilleriekämpfen.
Von Langemarck bis zur Lys lag mehrstündiges Trommelfeuer auf. unseren Linien, ehe der Feind gegen üüens zu neuen starken Angriffen auf dieser Front nsetzte.
Es entspannen sich wieder schwere Kämpfe, in denen die vom Gegner ins Feuer geführten Divisionen über⸗ all zurückgeschlagen, mehrfach auch unsere Kampf⸗ linien bei erfolgreichen Gegenstößen vorverlegt wurden.
An keiner Stelle gewann der Feind Vorteile:; dagegen büßte er in unserem ungeschwächten Abwehrfeuer viel Blut, durch unsere Gegenangriffe an Einbruchstellen auch
mehrere hundert⸗Wefangene ein.
Nach unruhiger Nacht frühmorgens östlich von Wytschaete erneut vorbrechende englische Angriffe sind gleichfalls
verlustreich gescheitert.
Heeresgruppe Deutscher Kronprinz. Am Chemin⸗des⸗Dames wiederholten die Fran
zosen ihre erfolglosen Anläufe gegen die von un südlich von Filain 18* 8. 88 Höhenstellungen. Während des Tages und in der Nacht stieße sie bis zu fünfmal gegen unsere Linie vor; stets wurden si von unseren bewährten Kampftruppen abgewiesen.
südöstlich von Cerny gewonnene
Auch auf dem Westufer der Maas führte der Feind einen vergehlichen Gegenstoß zur Wiedereroberung der
hannoversche und oldenburgische Truppen rühmlichen A
Oestlicher Kriegsschauplatz.
Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern. Heeresgruppe des Generaloberst von Boehm⸗Ermolli.
m Winkel zwischen Zbrucz und Dnjestr wurden da. Nachhuten bn ru⸗, an der Straße nach
Nördlich von Czernowitz nähern sich unsere Divisionen 8
auch südlich des Dnjestr der russischen Grenze.
Front des Generaloberst Erzherzog Joseph. Die russische Karpathenfront ist jetzt zwischen Pruth
und den Südosthängen des Kelemen⸗Gebirges im Weichen.
Deutsche und österreich⸗ungarische Divisionen drängen dem
Feinde⸗ der vielfach hartmäckigen Widerstand leistet, nach. Wir
ehen vor Kimpolung. Zwischen Oitoz⸗ und Casinu⸗Tal setzte der Feind auch
gestern starke Kräfte ein, um d b 8 Vn. Mh. fie ein, um den Mgr. Casinului zu
Mehrere nach heftigem Feuer erfolgende Angriffe scheiterten
an der Standhaftigkeit der Verteidiger.
Der Erste Generalquartiermeister. 8 Loedendorfj. h..