““ I1
der Erlaubnis festgesetzten Bedire ungen abwei t. uwlderhaudlun N. verjähren binnen 3 Monaten. 8 3 n8. 8 b Die Vorschriften der Gewerbeordnung fiaden insoweit An⸗
— 8 nicht in dieser Verordnung besondere Bestimmungen
5 Die Verordnung tritt am 3 September 1917 in Kraft. Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler
Berlin, den 3. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers TDr. Helfferich. .“ Bekanntmachung
über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht.
Vom 2. August 1917.
„ Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über
die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Wer eine private Fortbildunge⸗ oder Fachschule betreiben oder leiten will, in der Unterricht in gewerblichen oder kaufmännischen Fächern erteilt werden soll, oder wer in einer solchen Schule unter⸗ richten will, bedarf dazu der Erlaubnis der von der Landeszentral⸗ behörde bestimmten Behörde.
Wer in gewerblichen oder kaufmännischen Fächern Privatunter⸗ richt erteilen will, bedarf dieser Erlaubnis, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß der Unterricht gewerbsmäßig an Personen erteilt werden soll, die ihre Kenntnisse als gewerbliche oder kaufmännische Angestellte verwerten wollen.
„Welcher Unterricht als Unterricht in gewerblichen oder kauf⸗ männischen Fächern anzusehen ist, bestimmt in Zweifelsfällen die Landeszentralbehörde endaultig. Sie kann die Bestimmungen dieser Verordnung auf andere Unterrichtsfächer ausdehnen.
§ 2 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach⸗ suchenden in sittlicher Hinsicht dartun,
„ der Nachsuchende die zur Leitung der Schule oder zur Er⸗ teilung des Unterrichts erforderliche Befähigung nicht nach⸗ zuweisen vermag,
„der Nachsuchende den Besitz der zum einwandfreien Betriebe der Schule erforderlichen Mittel oder Räumlichkeiten nicht nachzuweisen vermag.
Die GErlaubnis kann versagt werden, wenn kein Bedütfnis für die Unterrichterteilung besteht.
Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und auf Widerruf
erteilt werden. Als Bedingung kann insbesondere die Unterlassung des gleichzeitigen Betriebs des Gewerbes emes Stellenvermittlers auferlegt werden. und nur für den bestimmt zu beeichnenden Ort oder Bezirk. Sollen
mehrere Fach⸗ oder Fortbildungsschulen betrieben werden, so ist für 8 8
jede von ihnen eine besondere Erlaubnis erfordetlich.
Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich aus Handlungen
oder Unterlassungen des Inhabers der Erlaubnis dessen Nergerag. keit in bezug auf den Betrieb oder die Leitung der Schule oder die Unterrichterteilung oder in bezug auf seine persönlichen Verhältnisse ergibt, ferner auch dann, wenn der Inhaber den Besitz der zum einwandfreien Betriebe der Schule erforderlichen Mittel oder Räum⸗ lichkeiten nicht mehr nachzuweisen vermag.
Wird die Erlaubnts zurückgenommen, so ist innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden Frist die Schule zu schließen oder die Leitung der Schule oder die Unterrichterteilung einzustellen.
§ 5 Inwieweit der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder unter Bedingungen erteilt oter zurückgenommen wird, durch Rechts⸗ mittel angefochten werden kann, bestimmt die Landeszentralbehörde.
§ 6 Wer, ohne im Besitz einer nach Landesrecht etwa erteilten Er⸗
laubnis zu sein, nach dem 31. Dezember 1917 eine vor dem Inkraft⸗ treten dieser Verordnung errichtete Schule der im § 1 Abs. 1 be⸗ zeichneten Art weiter betreiben oder die vorher übernommene Leitung einer solchen Schule oder e ine vorber begonnene, unter § 1 fallende Unterrichterteilung fortsetzen will, bedarf dazu der Erlaubuis der von der Landeszentralbehörde bestimmten Behörde (§ 1 Abs. 1). Für diese Erlaubnis gelten die §§ 2 bis 5 entsprechend.
Sofern nicht bereits nach Landesrecht die Versagung der Er⸗ laubnis wegen mangelnden Bedürfnisses vorgesehen ist, ist die Ver⸗ sagung der Erlauhnis aus diesem Grunde nur zulässig, wenn die Schule nach dem 1. Januar 1916 errichtet oder die Unterricht⸗ erteilung nach diesem Zeitpunkt aufgenommen ist.
Wird die Erlaubnis versagt, so ist innerhalb der von der Behoöͤrde zu bestimmenden Frist die Schule zu schließen oder die Leitung der Schule oder die Unterrichterteilung einzustellen.
§ 7 Die Landeszentralbehörde erläßt die zur Ausführung erforder⸗ lichen Bestimmungen. Weitergehende landesrechtliche Beschränkunzen bleiben zulässig.
§ 8 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis eine private Fort⸗ bildungs⸗ oder Fachschule betreibt oder die Leitung einer solchen Schule oder die Unterrichterteilung in gewerblichen oder kaufmännischen Fächern beginnt oder fortsetzt,
wer den nach § 3 auferlegten Bedingungen oder den landes⸗ rechtlichen Bestimmungen über die Unterrichterteilung in jzeewerblichen oder kaufmännischen Fächern zuwiderhandelt.
e wird die Befugnis zur Festsetzung von Zwangsstrafen
im Verwaltungswege nicht berührt.
9 Diese Verordnung tritt mit 62 Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 2. August 1917. . Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
V erordnun g über den Verkehr mit Stroh und Häcksel.
Vom 2. August 1917. 9
19 Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)
— folgende Verordnung erlassen:
§ 1 1 Für Zwecke der Kriegswirtschaft sind insgesamt 1 500 000 Tonnen Strob, und zwar 650 000 Tonnen sofort, der Rest, soweit er nicht nach § 2 zu einem früheren Zeitpunkt zu liefern ist, bis längstens
Es mössen geliefert sein: bis zum 30. September 1917 ..
31. Oktober 1917 8
30. November 1917 ..
31. Dezember 1917
31. Januar 1918 .
28. Februar 1918.
31. März 1918 .
30. April 1918 ..
31. Mai 1918.
30. Juni 1918. .
31. Juli 1918 8
zusammen 1 500 000 Tonnen.
§ 3
Die zu liefernden Mengen werden vom Präsidenten des Kriege⸗ ernährungsamts auf die einzelnen Bundesstaaten und Elsaß⸗Lothringen unter Zugrundelegung des Ergebnisses der im Juni 1917 vor⸗ genommenen Ernteflächenerbebung und der Ernteermit lung für 1917 sowie unter Berücksichtigung der bei der Viehzählung am 1. Sexr⸗ vaber 1 festgestellten Kopfzahl von Großvieh (Pferden und Rind⸗ vieh) verteilt.
Die Unterverteilung auf die Lieferungsverbände innerhalb der Bundesstaaten und Elsaß⸗Lothringens erfolgt durch die Landeezentral⸗ behörden. Für die im § 1 bezeichneten Zwecke freihändig angekauftes Stiroh der Ernte 1917 ist auf das Lieferungssoll nach näherer Be⸗ stimmung der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Stelle in An⸗
rechnung zu bringen.
§ 4 Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Lieferung und die Ab⸗ lieferung der sichergestellten Vorräte obliegt den nach § 17 des Ge⸗ setzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 129) gebildeten Lieferungsverbänden. Die Lieferungsverbände können sich zur Beschaffung der von ihnen geforderten Leistungen der Vermittlung der Gemeinden bedienen. Die Vorschriften in den 898 6 und 7 des genannten Gesetzes finden dabei mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung: 1. Bei freihändigem Ankauf durch den Lieferungsverband oder “ 9 Gemeinde darf die Vergütung für die Tonne nicht über⸗ eigen: a) bei Flegeldruschsteohb.. . .90 ℳ, b) bei ungepreßtem Maschinendruschstroh 80 „. 8 Für gepreßtes Stroh erhöht sich der Preis um 9 ℳ für die Tonne; dies gilt jedoch nur dann, wenn das Stroh derartig gepreßt ist, daß mindestens 80 Doppelzentner auf einen Doppelwagen (großen Rungenwagen oder zwei kleinen Wmagen) verladen werden können. Ist die Ware nicht von mindestens mittlerer Art und Güte, so ist ein entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen. 2. Im Falle verspäteter Lieferung oder zwangsweise herbei⸗ geführter Leistung sind die nach Nr. 1 zu berechnenden Vergütungen um je 10 ℳ für die Tonne herabzusetzen. Bei unverschuldeter Verspätung der Lieferung kann die von ddeer Landeszentralbehörde bestimmte Behöͤrde anordnen, daß von der Preisherabsetzung abzusehen ist.
Die Erlaubnis gilt nur für den Nachsuchenden 8
3. Die in Nr. 1 und 2 bezeichneten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle sowie die Kosten des Einladens daselbst ei. 8
4. Der Lieferungsverband oder die Gemeinde erhält für Ver⸗
für die Tonne nicht übersteigen darf. Bedient sich der Lieferunasverband oder die Gemeinde eines Händlers oder Kommissionärs, so stehen diesem von der Vergürung 6 ℳ für die Tonne zu. Die Landeszentralbehörden können Aus⸗ . nahmen zulassen. Bei Weigerung oder Säumnis des Lieferungsverbandes oder der Gemeinde ist die von der Landeszentralbevörde bestimmte Behörde berechtigt, die Leistung zwangsweise herbeizusühren.
9 5 8
Beim Verkaufe des nicht nach §§ 1, 2 abzuliefernden Strohes durch den Erzeuger dürfen die im § 4 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Preise nicht überschritten werden. Die Preise gelten für Stroh von mindestens mittlerer Art und Güte.
Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über
eichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Preise schließen die Beförderungekosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Besörderung bis zur Verladestelle des Oites, von dem die Ware mit der Bahn secn n ase versandt wird, sowie die Kosten des Einladens da⸗ e zu tragen.
Beim Umsatz durch den Handel dürfen den Preisen insgesamt höchstens 6 ℳ für die Tonne zugeschlagen werden; dieser Zuschlag umfaßt Kommissions⸗, Vermittlungs⸗ und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht aber die Auslagen für die Fracht von dem Abnahmeorte.
Beim Verkaufe von Häcksel durch den Hersteller darf der Preis von 100 Mark für die Tonne ohne Sack nicht überschritten werden.
Für leibweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebuhr bis ju 35 Pfennig für 50 Kilogramm Fassung berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen 3 Wochen nach der Lieferung zurück⸗ gegeben, c darf vom Beginne der vierten Woche ab die Leihgebühr .g P ennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2,25 Mark er werden.
erden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack
von mindestens 40 Kilogramm Fassung nicht mehr als 2,05 ℳ, für den Sack, der 50 Kilogramm und mehr hält, nicht mehr alg 2,25 ℳ betragen. Diese Preise schließen den Preis für die Sackbänder mit ein. Beim Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs⸗ und dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht uͤbersteigen. Im übrigen gelten die Vorschriften im § 5 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß der Zuschlag von 6 ℳ die Auslagen für Säcke nicht umfaßt.
§ 7 Die Bestimmungen in den §§ 1 bis 6 bezieben sich nur auf Stroh von Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Ein⸗ korn, Hafer und Gerste, aber nicht auf die beim Ausdreschen dieser Getreidearten entsnehende Spreu.
8
Wer Stroh von Lupinen, Iüeerüben⸗ oder Runkelrübensamen⸗ strob, auch gehaäͤckselt oder sonst zerkleinert, an einen andern avsetzen will, hat es dem Kriegsausschusse für Grsatzfutter, G. m. b. H. in Berlin zum Erwerb anzubieten, auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen.
Der Kriegsausschuß bat binnen 14 Tagen nach Eingang des Angebots dem Verpflichteten mitzuteilen, ob er die Ueberlassung des Strohes verlangt; stellt er das Verlangen nicht, so hat er ihm in derselben Frist eine Bescheinigung darüber zu erteilen. Der Prasident des Kriegbernährungsamts kann nähere Bestimmungen für die Ueber⸗ lassung und Verladung triffen.
Der Kriegsausschuß hat die von ihm in Anspruch genommenen Eene. binnen 3 Wochen nach Stellung des Ueberlassungsverlangens abzunehmen. sh
1 Der zur Ueberlassung Verxrflichtete hat die Mengen von der Stellung des Ueberlassungsverlangens on bis zur Abnahme aufzu⸗ bewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu bersichern. Ertolgt die Abnahme nicht binnen 3 Wochen vach Stellung des Ueberlassungsverlangens, fo erhält zer vom Abhlauf der Frist ab eine Vergütung von 15 Pfennig für jeden angefangenen Monat und j'de angefangene Tonne. Mit diesem Zeitvunkt geht die Gefahr des zufälligen Verderbens und der zufälligen Wertminderung
1. Fedruar 1918 sicherzustellen und zu den im § 2 genannten punkten abzuliefern. 1“ 1““
1*
8.
auf den Kriegsausschuß über.
mittlung und sonstige Unkosten eine Vergütung, die 8 ℳ
8
DZCCC114141141414131212155 111“ 8 „ac uüberer Anweisung des Prösidenten des Kriegsernährungsamts
eftstellungen darüber zu neffen, ia weschem Zustand sich die Geaen⸗ annt im Szeitpaast res Gefahrüberganges befinden; im Steeitsall
hat er den Zustand nachzuweisen.
§ 10 1 Der Kriegsausschuß hat für das Stroh einen angemessenen Ueber⸗ nahmepreis Seeeghne. 2 darf den Betrag von 80 ℳ für die Tonne nicht übersteigen, auch wenn das Stroh gehäcktelt oder sonst zerkleinert ist. Ist das Stroh nicht von mindenens mittlerer Art und Güte, so ist der Preis entsprechend herabzusetzen. Ist der zur Ueberlassung Verpflichtete mit dem vom Kriegsaus⸗ schuffe gebotenen Preise nicht einvexstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Prelbs endgültig fest. Sie bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfabrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Ge⸗ fahrüberganges (§ 9 Abs. 2) angemessen war. Der Verpflichtete bar ohne Rücksicht auf die envaültige Festsetzung des Uebernahmevreises zu üe⸗ der Hesge vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
A Cnab nicht freiwillig überlassen, so wird das Elgen⸗ tum an ihm auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf den Kriegsausschuß oder die von diesem be⸗ zeichnete Perfon übertragen. Die Anordnung ist an den zur Uever⸗ lassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Perpflichteten zugeht. 8
Die Zahlung erfolgt [pätestens 14 Tage nach Abnahme (§ 9). Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die der höheren Verwalkungebehörde dem Kriegsaus⸗
usse zugeht. 8 fce zußeh die Zahlung nicht binnen dieser Frist oder bei nicht recht⸗ zeitiger Abnahme nicht binnen 5 Wochen nach Stellung des Ueber⸗ lassungsverlangens, so ist der Kaufpreis von diesem Peipunct ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankoiskont zu verzinsen.
liegenden Strohes der dort genannten Arten durch den Erzeuger darf der im § 10 festgesetzte Preis nicht überschritten werden; im übrigen finden die Vorschriften im § 5 Anwendung. § 12 Ueber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren, bel der Ueberlassung, der Verladung und der Aufbewahrung ergeben, entscheidet endgultig die zuständige höhere Verwaltungsbehörde.
§ 13 Die Preise in den §§ 5, 6 und die 1— bis 11 gelten seia für 88 Kleinverkauf. Als Kleinverkauf gult der Absatz unmittelbar an den Verhraucher in Mengen von nicht mehr als Holls insgesamt 15 Doppelzentnern, wenn zur Beförderung des Strohes oder Häcksels bis zum Verbrauchsort weder die Eisentahn noch der Wasserweg benutzt wid.
§ 14
Der Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt, vorbehaltlich der Vorschriften im § 15, die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver⸗ ordnung. Er regelt insbesondere die vorläufige Verteitung der bis zur Ermittlung des diesjährigen Ernteertrags abzuliefernden Mengen auf die Bundesstaaten und Elsaß⸗Lothringen und bestimmt die Stelle, die über die Verteilung des nach 85 1, 2 aufgebrachten Strohes An⸗ ordnung zu treffen hat sowie die dieser Stelle zu gewährende Ver⸗
82 ng. kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen
zulassen und andere Preise festsetzen.
1 § 15 Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist; sie 1eg. br erforderlichen Anordnungen über die na 3 Teilmengen im Wege des frei können 89 für ihr Gebiet oder Teil⸗
öchstpreise festsetzen und für
13 einschränken oder außer Kraft setzen.
ellung der in den §§ 1 bis 3 bestimmten Mengen zulässig; sie ver⸗ 8 spatestens n18 dem 1. Februar 1918 ihre Gültigkeit.
16
1 Die in dieser eaFe nhg oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Ges . S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl.
22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 253).
§ 17 Mit Gefänanis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer den ihm nach den Vorschriften des § 8 Abs. 1 oder des § 9 Abs. 2 Satz 1 obliegenden Verrflichtungen oder den auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 2 getroffenen Be⸗ stimmungen nicht nachkommt;
2. wer den nach 98 14, 15 erlassenen Ausführungsbestimmungen
1 zuwiderhandell. .
Neben der Strafe kann auf Einzjehung der Vorräfe erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 18 Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Stroh, das nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland ein⸗ geführt wird. 2 — Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt nicht das be⸗ setzte Gebiet. G
5 19
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft; mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 8. Nopemder 1915 (Reichs⸗Geseybl⸗ S. 743), die Bekanntmachung zur Abänderung dieser Verordnung vom 23. November 1916 (Reichts⸗Gesetzvl. S. 1288) und die hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen außer Krast.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreters dieser Verordnung.
Berlin, den 2. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. acʒig Dr. Helfferich.
2.
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen.
9 Vom 3. August 1917. Auf Grund des 8§ 51 des Gesehes über den
der Bundesrat folgende Ergänzung der am 9. Juli 1910
bestimmungen beschlossen:
1b Zum VI. Abschnitt, Einrichtun
der Berufungskommission (zu 988
Abf. 1 als dritter Satz einzuschalten:
Die Amtsperiode der am 80. Juni 1917 der Ver⸗
. eilungsstelle angehörenden Mitglieder und deren Stellvertreter, soweit dieselben nicht lediglich in Aus⸗
der Verteilungsstelle und und 31), ist in Ziffer 3
Der zur Ueberlassung Verpflichtete hat
fuͤhrung der Bestimmungen des 8 30 Abs. 2 des
2 7 1u 6
Beim Verkaufe des der Absatzbeschränkung nach 5 8 nicht unter.
Bestimmungen dr 65 8 8
Aufbewahrung der 8
2 zu Uesernden Mengen; sie können die auf sie entfallendeit ändigen Ankaufs aufbringen; serner ihres Gebiets weitere Besti-
über die Regelung des Verkehrs mit Stroh treffen, niedrigee Pechftpreise Neag den Kleinverkauf die Bestimmung im I
Beschränkungen des Verkehrs mit Stroh sind nur bis zur Sicher:
S. 25), vom 23. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 183) und vom
Plchenitz kei und Jacub Schimmkewitz in Z wickau, denen auf
Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 775) hat
Reichs⸗Gesetzbl. S. 925) bekanntgemachten Ausführungd⸗⸗
Ka gesetzes vom 25. Mai 1910 Weiche⸗ bl. S. 775) bei den Entscheidungen der Berncescsfag Rienie, Leeht 2e archn deSenelssunnsüiger
8 2 r Pe⸗ mücher 1n samkeit bis ce 31. De⸗ Berlin, den 3. August 1917.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: Müller
—
“ ZII1“ 8 Bekanntmachung,
betreffend Aenderung der Satzung für die auf Grr d der Verordnung über vse d vnge fnn di dag e stellungs⸗ und Vertriebsgesellschaften in der Schuh⸗ in dustrie errichteten Gesellschaften vom 19. März 1917.
Auf Grund des Artikel II § 1 der Verordnung über di
hchn “ d. Süe⸗e he ten 8 der
Schu „ 17 i 2
v hizahs Fhiaaa. 3 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 236) er Wung vom 19. März 1917 ö
Fassung: 8 3 8 “
8 1 Ueberwachung. Dem Verteilungsausschuß steht die Ueberw
der Gesellschafter zu. Er kann diese durch von dena.de enaeb⸗ “ Fee Revisoren sind bei ihrer Ein⸗ ellun mmun Arti
5 hhs danches b rtikel II § 9 der Verordnung vom
er Verteilungsausschuß kann die Ueberwachung d -- dburch hene be⸗ an 3 eee ie.aarHeer; n
ee, ge oder eine T uhandgesellschaft vor⸗ Berlin, den 4. August 1917.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: Müller.
888
Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers 2. Dezember 1914 (RGBl. S. 556) ist sc den s 80s Steuergemeinde „Pirmasens gelegenen, dem englischen Staatsangehörigen Adolf Friedrich Lindemann, Privatmann in Sidmouth, gehörigen Grundbesitz, bestehend ans den Plan⸗Nrn. 2451, 2451 1¼, 5753 ½, 5754 ¼, 5754 ⅛, Se 5753, s und 8ee die zwangsweise angeordnet worden
Dr. Wilhelm Becker in Pirmasens). 11““ Mäuͤnchen, 31. Juli 1917. 6 J. V.: Staatsrat Knoͤzinger
Bekanntmachung.
1en 8 Feaardaemse Fäs. e. die zwangs⸗
ranzösischer Unternehmun 3 vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) ist für die egense Uaternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
Städtischer Grundbesitz. 8
Kreis Mülhausen. — Gemeinde Mülhausen.
Gnnd⸗ (Haus⸗) Besitz Altkircher⸗Vorftadtstraße 56 3,45 b PYvoonne Bazier, Tochter der Ebeleute hlena, , Noer En.e eics el 89 Feee nen. französische erwalter: .
gierungsrat Zoepffel in Mälbausen). 1“
n den 1. August 1917. erium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des 11““
Bekanntmachun g.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs Perwaltung französischer Ie 8 November 1914 (NGBl. S. 487) ist für die folgenden nternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
511. Liste. Ländlicher Grundbesitz. Kreis Forbach. — Gemeinte Farschweiler.
28604 ha Wiesen und Acker des Kir Martin, Wirt i (Verwalter: Geheimer Justtzrat Fen. in Gaaegemünd).
üth Sen den 2. August 1917. 8 nisterium für Elsaß⸗Lothringen. Ablteilung des rn. J. A.: Bäetl. “
88
—
Bekanntmachuüung. Den Handelskeuten Leib Mirenbu rg, Leib Schoß, Schmuel
Beund § 1 der Bekanntmachung vom 25. Geptemb
Handel mit Gegenstaäͤnden b68 170 September 1915 der , — glichen Beda en ar, Hst dieser Handel wieder gestattet
Zwickau, den 31. Juli 1917. Der Rat der Stadt Zwickau.
Keil, Oberbürgermeister.
Bekanntmachung.
der Mepgerelinbabergebehtan Mar b 1 garete Blank in Nürn⸗ 7 Förköerstrahe 196, wurde gemäß §1 der Hundehratsberordnung dnen vo eptember 1915 über die Fernbaltung unzuverlässiger Per⸗ hcen ee.; der Handel mit Fleisch und vn . Nürmberg, den 27. Juli 1917. 8 “
Stadtmagistrat. Bräutigam.
Bekanntmachung.
zu vlge der Bunden atsverordnung, betreffend Fernhaltung un⸗
5 perlonen vom Hondel, vom 23. September 1915, Faben
8. 28 des Hermann Leonhardt in Schneeberg auf
8 Brotmarken verkauft hat⸗ EEöö1“ aan Hanchan, den 4. August 1917.
88 Stadtrat. Epperlein , stellv. Bürgermeister.
g
Bekanntmachung. des § 1 der Bekanntmachung vom 23. Sep⸗
89 b . J11“
2 9 28 als
111“
hier die fernere Fortführung seines Hotelbetriebet, ire⸗ Se.g .75übn⸗ von Kur⸗ l andern Däͤster
Krakow, den 31. Juli 1917. 5 Der Magistrat. Struck. Grotrian.
Königreich Preußen. 3
8 Auf Grund Allerhöchster Ermächtigun Seiner M . des Königs ist die Wahl des Ubeblehkers Dr. Mahe seat 8 chenibt. “ hernnüschat. 8. der Scharnhorststraße in
ektor des Realgymnasiums i das Staatsministerium bestätigt S “
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
„Dem preußischen Staatsangehsrigen Dr. phil. Carl Dorn in Davos ist das Prädikat Professor Set.e ben 8
——
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.) —BBVBVNBNNNNN—nmmmmmbbüibbʒʒʒʒ
Aiichtamtliches. Dentsches Reich.
E1
Preußen. Berlin, 7. August 1917.
Seine Majestät der Kaiser und König hat 58 die ausscheidenden ö t Handschreiben gerichtet: ““
Mein lieber Staatsminister Dr. Beseler!
Durch Erlaß vom heutigen Tage habe Ich Ihrem Gesuche um Entbindung von dem Amte als Staats⸗ und Justizminister in Gnaden entsprochen. In den langen Jahren, in denen Sie dieses verantwortungsvolle Amt mit hingebender Treue und Ge⸗ wissenhaftigkeit geführt haben, wie in allen Ihnen vorher anvertrauten Stellungen haben Sie Sich um König und Vater⸗ land in hohem Maße verdient gemacht. Um Ihnen hierfür Meinen wärmsten Königlichen Dank zum Ausdruck zu bringen, verleihe Ich Ihnen den hohen Orden vom Schwarzen Adler, dessen Abzeichen Ihnen hierneben zugehen. Mit dem Wunsche, daß Ihr arbeits⸗ und erfolgreiches Leben noch durch einen langen und glücklichen Lebensabend gekrönt werden möge, verbleibe Ich 8 8 Ihr wohlgeneigter König 8
Wilhelm R. Großes Hauptquartier, den 6. August 1917. An den Staatsminister Dr. Beseler.
Mein lieber Staatsminister von Trott zu Solz!
„Nachdem Ich Ihnen die nachgesuchte Entlassung aus dem Amte Staatsminister und Minister der geiftlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten durch Erlaß vom heutigen Tage in Enaden erteilt habe, kann Ich es Mir nicht versagen, Ihnen für die bervorragenden
treuen Vienste, welche Sie in Ihren bisherigen Aemtern Mir und dem Vaterlande mit aufopferungsvoller Hingebung geleistet haben, Meinen Koͤniglichen Dank auszusprechen. Als Zeichen Meiner be⸗ sonderen Anerkennung und Meines Wohlwollens habe Ich Ihnen den hohen Orden vom Schwarzen Adler verliehen, dessen Abzeichen Ihnen hierneben zugehen.
Indem Ich hoffe, Ihre bewahrte Kraft in einer Ihren Wünschen entsprechenden auderweiten Stellung dem Staatsdienst
noch länger zu erhalten, verbleibe Ich
Ihr wohlgeneigter König Wilhelm R. Großes Hauptquartier, den 6. August 1917. An den Staatsminister D. Dr. von Trott zu Solz.
Mein lieber Staatsminister Freiherr von S chorlemer!
In Würdigung der von Ihnen geltend gemachten Gründe habe Ich Ihnen durch Erlaß vom heutigen Tage die nachgesuchte Dienst⸗ entlassung in Gnaden erteilt. Ich spreche Ihnen für die aus⸗ gezeichneten, hervorragenden Dienste, welche Sie in Ihren bie⸗ herigen Aemtern Mir und dem Vaterlande mit treuer Hingebung und segensreichem Erfolge geleistet haben, Meinen wärmsten Dank aus und gebe Mich der Hoffnung hin, daß Sie Ihre hervorragende Kraft auch in Zukunft gern in den Dienst des Vaterlandes stellen werden, wenn es Ihrer in einer anderweiten Stellung bedarf.
Als Zeichen Meiner Anerkennung und Meines Wohlwollens habe ich Ihnen das Großkreuz des Roten Adlerordens mit Elchen⸗ laub und der Königlichen Kr erliehen diew hbehx... Ich verbleibe
Großes Hauptquartier, den 6. August 1917. An den Staatsminister Dr. Freiherrn von Schorlemer.
Mein lieber Staatsminister Dr. Lentze u“ Ihrem Gesuche um Entlassung aus dem Amte als Staals⸗ und Finanzminister habe Ich am heutigen Tage in Gnaden ent⸗ sprochen. Ich kann de Mir aber nicht versagen, Ihnen für die treuen und ersptießlichen Dienste, die Sie in dieser arbeitsreichen und verantwortungsvollen Stellung Mir und dem Vaterlande ge⸗ leistet haben, noch Meinen besonderen Dank auszusprechen. Als äußeres Zeichen Meiner Anerkennung und Meines Wohlwollens verleihe Ich Ihnen das Großkreuz des Roten Adlerordens mit Elchenlaub und der Königlichen Krone, hierneben zugehen. IcC verblelbe 6 Großes Haupfquartier, den 6. August 1917 An den Staatsminister Dr. Lentze.
Mein lieber Staatzminister von Loebell! Nachdem Ich Staatsminister und Minister des
Ihr wohlgeneigter
8
betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Kurhotelbesißer Theodor Ernst Wiegraß von
Innern in Onaden entsprochen
oder Verständigung Kenntnis habe,
brochen, daß das Sache
Ihrem Gesuche um Entlassung aus dem Amte als
zusprechen für die Mir und dem Vaterlande in Krieg“⸗ und
Fr'edenszeiten geleisteten treuen und hervorragenden Dienste. Als
äußeren Ausdꝛuck Meiner Anerkennung verleihe Ich Ihnen den
Roten Adlerorden erster Klasse mit Eichenlaub und der Königlichen
Krone, dessen Abzeichen Ihnen hierneben zugehen. S Ich verbleibe
Großes Hauptquartier, den 6. August 1917. An den Staatsminister von Loebell.
Der Ausschuß des Bundesrats für Handel und Verkehr hielt heute eine Sitzung. 8 8
„Das Königliche einer Sitzung zusammen.
trat heute
zu
Staatsministerium
“
Deutsche Unterseeboote haben am 13. März d. J. den niederländischen Tankdampfer „La Campine“ und am 26. April d. J. den niederländischen Fischdampfer „Amsteldyk“ versenkt. Von den Kommandanten der Unter⸗ seeboote wird auf Grund ihrer Ortsbestimmungen angenommen, daß die Versenkungen innerhalb des in der Erklärung der deutschen Regierung vom 31. Januar d. J. bezeichneten See⸗ sperrgebiets stattgefunden haben. Dagegen nimmt die niede ländische Regierung auf Grund der Angaben der Schiffs⸗ besatzungen an, daß die beiden Dampfer sich zur Zeit der Ver⸗ senkung außerhalb des Sperrgebiets befanden. 3
„Bei dieser Sachlage waren, wie „W. T. B.“ meldet, die beiden Regierungen uͤbereingekommen, die Tatfrage, ob die Versenkungen innerhalb oder außerhalb des erwähnten See⸗ Ferrg⸗cifts stattgefunden haben, durch eine internationale
ommission entscheiden zu lassen. Für den Fall, daß die Auf⸗ assung der niederländischen Regierung sich als richtig heraus⸗ tellen sollte, hat sich die deutsche Regierung zum Ausdruck des Bedauerns und zur Gewährung einer angemessenen Entschäd gung bereit erklärt. Die Kommission, die inzwischen im Haag zusammengetreten ist, besteht aus einem deutschen und einem niederländischen Seeoffizier sowie einem schwedischen See⸗ offizier als Obmann. Sie hat sich in Ansehung der „Amsteldyk“ für die niederländische Auffassung entschieden während in Ansehung der „La Campine“ die Entscheidun noch aussteht. b
Nach Meldung des „Wiener K. K. Telegr.⸗Korresp⸗ Büros“ ist der Kaiser Karl gestern vormittag unter de Jubel der Bevölkerung in Czernowitz eingezogen.
Der Obmann des Verbandes der Ukrainischen Reichsrats⸗ und Landtagsabgeordneten Abgeordneter
gesandt:
Die ukrainische Bevolkerung des Kronlandes Bukowina, deren gesetzmäßige Vertretung sich hiermit huldigend Eurer Majestät naht, blieb in ihrer Seele trotz des Einbruches des moskowitischen Erb feindes und der Besetzung der Heimatsscholle durch die zarische Truppen ihrer Ueberieugung treu, die ihr den Wachposten an de äußersten Grenze im Osten für Kaiser und Reich zuweist. Unb⸗ daher ihr Jubel, nun auch physisch wieder zur Monarchie
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Auch der Obmann des Reichsrätlichen Rumänen⸗ klubs Isopescul Grecul richtete eine Depesche an den Kaiser, die „W. T. B.“ zufolge lautet: 1
Freudtg bewegt durch die Wiedereroberung der Landeshauptstadt der Bukowina, legt der Reichsrätliche Rumänenkluüb als Vertreier des rumänischen Volkes in Oesterreich Alleruntertänigsten Dank an den Stufen des Allerhöchsten Thrones nieder. Wenige Wochen sind ver gangen, seitdem Seine Masestät die Hoffnung auf Wiedereroberung unserer teuren Heimat auszusprechen geruhten, und schon ist diese Hoffnung mit des Allmächtigen Hilfe und durch die Kraft unserer herrlichen Wehrmacht erfüllt. Die Rumanen aber ergreifen gerührt die Gelegenheit, um Eurer Majestät mit Worten heißen Dankes das Ge löbnis unverbrüchlicher Treue und Ergebenheit für alle künftigen Zeiten zu erneuern.
Hierauf traf von der Kabinettskanzlei folgende Ant⸗ wor 8 8n üe8 1 eine Majestät haben das im Namen des Reicherätli Rumtnenklubs aus Anlaß der Wiedereroberung von dre hac 5 1 Fhats der und Eregebenbeit mit be⸗ henhe entge für die dargebrachte „“ Der Justizausschuß des österreichischen Abge⸗ ordnetenhauses hat die vom Herrenhause an den Justiz⸗ gesetzvorlagen über die Militärgerichtsbarkeit, die Revision ber “ ö“ vorge⸗ nmenen Aenderungen abgelehnt und die Fassung der Be schlüsse des Abgeordnetenhauses wiedurdereftehe 1 1u.“
Großbritannien und Irland. ie Admiralität gibt, wie „Reuter“ meldet, bekannt, daß der König die Wahl des Vizeadmirals Sir Rossflyn Wemy ’ Em. “ 85 ecse ge b5⸗ Admirals Sir b „ der für eine Sonder 1 b sec gduzmeht derh aufgabe Verwendung finden M Der Abgeordnete Lees Smith befragte im Unte am 1. d. M. den Staatssekretär 88 9gee. Scnis 1 Ministerium amtlich oder nichtamtlich von einer zwischen Frankreich und Rußland eahengn Abmachung wona eutschland im alle des Sieges der Ententemächte, abgesehen 1 Elsaß⸗ othringen irgendwelcher Gebietsteile auf dem Westufer des Rheins beraubt werden sollte. Balfour antwortete: Ich habe keine Nachricht, abgesehen von dem, was in der Presse erschienen ist. Lees Smith fragte weiter: Die Richtigkeit der
von Ribot gestern in der Deputiertenkammer abgegebenen Er⸗
klärung angenommen — würde das nicht bedeuten, d s Absicht besteht, Gebietsteile zu nehmen, 88 Gerereaznasdie durch von Leuten bewohnt wurden, welche. Der Redner wurde hier von dem Vorsitzenden mit der Bemerkung unter⸗
der französischen Kammer sei.
Schweden. e Internationale Sozialistenberatu „Svenska 5ene aus Stockholm meldet, endgültig ai⸗ vols
habe, drängt es Mich, Ihnen noch Meinen besonderen Dank aug⸗
9. Septemhor festgese
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arG⸗ hat an den Kaiser folgende Huldigungsdepesche 8