1917 / 196 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Aug 1917 18:00:01 GMT) scan diff

I Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 6 ℳ% 30 Hf.

Allr Postanstalten nehmen Bestellung an ; fuͤr Herlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für elbstabholer auch die Königliche Geschästsstelle SW. 48, Wilhelmstr. 32.

Einzelne AUnmmern kosten 25 Af.

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Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.

Dentsches Neich.

Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917.

Perordnung ühber Kartoffeln.

Bekanntmachungen, betreffend Liquidation britischer Unter⸗ nehmungen. 8

Handelsverbot..

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 146 des Reichs⸗ Gesetblats. 8 8

Königreich Preußen.

Ernemmungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen vnd sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung, betreffend die Zwangsverwaltung brlllscher Unternehmungen.

Handelsverbols.

Erste Beilage:

Bekanntmachung der im Monat Juli d. J. beim Kriegs⸗ ministerium zum Besten des Heeres eingegangenen freiwilligen Spenden und Anerbieten.

Bekanntmachung der in der Woche vom 5. bis 11. August sn Kriegswohlfahrtszwecken genehmigten öffentlichen Samm⸗ ungen, Werbungen von Mitgliedern und Vertriebe von Gegenständen. 1 .

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Aufhebung eines Handelsverbote.

2. 1““

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Allerhöchstihrem vortragenden Generaladjutanten, General der Infanterie Freiherrn von Lyncker, Chef des Militär⸗ labinetts, das Kreuz der Großkomture des Königlichen Haus⸗ ordens von Hohenzollern mit Schwertern zu verleihen.

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8 SHG Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Geheimen Sanitätsrat, Professor Dr. Hopmann in Godesberg, Landkreis Bonn, dem Bürgermeister Freyhube in Oberglogau, Kreis Neustadt O. S., dem Amtmann a. D. Müller in Detmold, dem stellvertretenden Banlkdirektor Becker in Franksurt a. M., dem Oberzahlmeister a. D., Rech⸗ nungsrat von Dziegielewski in Wiesbaden und dem Kreis⸗ ausschußsekretär a. D. Heiseler in Gardelegen den Roten

Adblerorden vierter Klasse, dem Mitgliede des Kaiserlichen ö Geheimen Regierungsrat Kindermann in Berlin⸗Friedenau und dem emeritierten Pfarrer Benz in Kloster Kühr, Kreis St. Goär, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, dem Eisenbahnkassenvorsteher a. D. Goebler in Brockau, Landkreis Breslau, dem Obersteiger Weickart in Tollwitz, Kreis Merseburg, den Lehrern Nuhs in Hagen i. W. und mamm in Elberfeld den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, dem Waffenmeister a. D. Kleinagel in Rastatt das a der Inhaber des Königlichen Haus ordens von Hohen⸗ ollern, dem Proviantamtsinspektor und Amtsvorstande a. D. Aheinen in Perleberg, dem Oberbahnassistenten a. D. Kalliga in Reichenbach O. L. und dem bisherigen Prokuristen Wiggers in Remscheid das Verdienstkreuz in Gold, dem bisherigen Tagesobersteiger Tuchs und dem bis⸗ herigen ahrsteiger Feikis, beide in Buchatz, Kreis Tarnowitz, das Verdienstkreuz in Silber, dem Bürgermeister a. D. Gieße in Haueda, Kreis Hof⸗ geismar, dem bisherigen Gemeindevorsteher Rosenbrock in Breddorf, Kreis Zeven, dem städtischen Kurdiener ommersheim in Königstein, Obertaunuskreis, dem üsenbahnweichensteller I. Klasse a. D. Garbe in Moys di Görlitz, dem Bahnwärter a. D. Klein in Phper⸗ Kreis Wehlau, dem bisherigen Eisenbahnvorschmied Scholz 11 dem bisherigen Eisenbahnschlosser Framhein, beide in reslau, den bisherigen Eisenbahnschrankenwärtern Nitschke in nmöse, Kreis Neumarkt i. Schles., Sewellies in Hegelingen, reis Goldap, und Jochmann in Nieder Blasdorf, Kreis ut, dem bisherigen Eisenbahnhilfsmaschinenausseher in Reisicht, Kreis Goldberg⸗Haynau, dem bisherigen humasgh enputzer Olbrich in Breslau, dem bisherigen senbahnwerkstäͤttenarbeiter Balzer in Johannisburg i. Osspr. bnd dem bisherigen Eisenbahngepäckträger Willig in Inster⸗ ig das Allgemeine Chrenzeichen, 8 dem bisherigen Elsenbahnschrankenwärter Gottwald in säcsdorf, Kreis Landeshut, dem bisherigen Eisenbahnwerk⸗ c' tentischler Fettin in Osterode i. Ostpr., dem bisherigen fenbahnroitenschmied Dziggel in Mohrungen, dem bis⸗ angen Bohnunterhaltungsarbeiter Leuschner in Arnsdorf, notreis Liegnitz, den Betriebsarbenern Kremer und

zeltgen bei der Geschoßfabrik in Siegburg und dem Ar⸗!

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Anzeigenpreis fuͤr den Raum einer 5 gespaltenen Einheits- zeile 30 Pf., einer 3 gespaltenen Einheitszeile 30 Pf.

——VV

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Geschäftnstelle des Reichs⸗- n. Staatsanzrigers Berlin SW. 48,

Wilhelmstraße Nr. 32.

beiter Matti jat bei der Geschoßfabrik in Spandau das All⸗ gemeine Ehrenzeichen in Bronze sowie

dem Betriebsingenieur Rongé in Charlottenburg, dem U⸗Oberbootsmannsmaaten Knochenhauer und dem Matrosen Hoyer die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

„auf den Antrag Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin und unter Zustimmung des Kapitels des Luisen⸗ ordens der Hofdame Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Prin⸗ zessin Heinrich von Preußen Fräulein Liane von Plän ckner in Kiel die zweite Klasse der zweiten Abteilung des Luisen⸗ ordens mit der Jahreszahl 1865 zu verleihen.

Deutsches Reich.

Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917

Vom 16. August 1917.

„Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge etzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Saatkartoffeln dürfen nur an Kommunalverbände oder an solche Personen abgesetzt werden, die sie selbst zur Aussaat verwenden wellen. Der Absatz darf nur durch den Erzeuger oder durch einen Kommunal⸗ verband erfolgen.

Landwirtschaftliche Berufsvertretungen, landwirtschaftliche Ver⸗ einigungen, Händler oder Genossenschasten können als Vermitiler zugezogen werden.

§ 2

Scatkartoffeln dürfen aus einem Kommunalverband in einen anderen nur geliesert werden, wenn die Lirferung auf Geund eines bis zum 15. Nov. mber 1917 einschließlich argeschlessenen urd gemäß Abs. 2 genehmigten schriftlichen Vertrags erfolgt.

Die Verträge (Abf. 1) bedürfen der Genehmigung des Kommunel⸗ verhendes, aus dessen Bezirk die Kartoffeln Feceset werden. Der Antrag auf Feneh ge ist alsbald nach Absczluß des Vertrags, spätestevs bis zum 20. November 1917 zu stellen.

Die Genebhmipurg ist zu erteilen, wenn der Vertrag den Vor⸗ schriften der 1. 2 Abs. 1 entspricht und die von der zuständigen Stelle festgesetzten Richtpreise 4) nicht überschritten sind. Außer dem bat der Erwerber, sofern nicht ein Kommunalverband der Erwerber ist, eine Bescheinigung des Kommunalverbandes, in dem die Kartoffeln zur Aussaat verwendet werden sollen, beizubringen, daß die Licferung zur Deckurng des Saatbedarfs des Erwerbers erforderlich ist.

Mit Zustimmung der Landeszentralbehörde kann die Genehmi⸗ gung auch bei Vorliegen der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen versagt werden.

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§ 3

Die Kommunalverbände baben bis zum 1. Dezember 1917 der Reickskartcffelstellee eine Uebersicht der ven ihnen genehmigten Ver⸗ träge einzureichen.

Die Reichskartoffelstelle hat die auf Grund der genebmigten Verträge zu liefernden Kartoffeln dem Kommunalverband auf die aus seinem Beꝛirke zu liefernden Mengen von Speisekartoffeln anzu⸗ rechnen. Dem Kommuvnalver hand, in dessen Bezirk zu liefern ist, sind die Mengen gleichfalls als Speisekartoffeln anzurecchnen.

§ 4

Die Vorschriften im § 2 der Verordnung über die Preise der tartrlescehelcel Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlacht⸗ vieh 18 19. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 243) gelten nicht für

aatkartoffeln. 6

K Tie feln. eischaftlichen Berufsvertretungen köͤnnen für die in ihren Bezuken gewachsenen Saatkarteffeln Richtpreise festsetzen, deren Höhe der Genehmigung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde bedarf. Soweit die landwirtschaftlichen Berufe⸗ vertretungen von dieser Befugnis keinen Gebrauch wachen, hat die Festsetzung von Richtpreisen durch die Landeszentralbehörde eder die von ihr bestimmte Behörde zu erfolgen.

§ 5

Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus⸗ führung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als Kommural⸗ verband und als landwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinrne dieser Verordnung anzusehen ist. Sie können bestimmen, daß an Stelle des Kommunalverk andes dessen Vorstand tritt.

Der Präaͤsident des Kriegsernährung amts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

§ 6

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wud bestraft, wer der Vorschrift im § 1 Abs. 1 zum iderhandelt oder der Vorschrift im § 2 Abs. 1 nn zer Saatkartosseln aus einem Kommunalverband in

anderen liefert.

einengeühdn der Strafe kann auf Einziehung der Norräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täͤter gehören oder nicht.

§ 7 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung in Kraft. Der Reichskanzter beslimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 16. August 1917. ö Der Stellvertreter des Reschskanzlers. Dr. Helfferich.

Verordnung über Kartoffeln. Vom 16. August 1917.

„Auf Grund der Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 569) wird bestimmt:

§ 1

Die Versorgung der Bevölktrung mit Speisekartoffeln aus der Herbstkartoffeleinte 1917 2 dec Verordnung vem 28. Juni 1917) ist nach dem Grundsatz zu regeln, daß der Wrochenkopfsaß der ver⸗ sorgungsberechtigten Bevörkerung vorläufig bis zu sieben Pfund Kartoffeln beträgt. 8 B

Die Kommunalverbä de haben nach Anweisung der Vermittlunge⸗ stellen (5 6 der Verordnung vom 28. Juni 1917) zur Deckurg des Bedarfs an Kartoffeln die in den Koemmunalverbänden ihres Bezirks geernteten Kartoffelmengen nach räherer Maßgabe des § 3 sicher⸗ zustellen. Bei Karteffelerzeugern mit 200 Ouadratmeter Karteffel⸗ anbanfläche und weniger findet eine Sicherstellung nicht slatt.

§ 3

Die sicherzustellenden Mengen sind für jeden einzelnen Kartoffel⸗ erzeuger und sodann für jede Gemeinde, jeden Kemmunalverband und jede Vermittlungsstelle festzustellen.

Der Feststellung bei dem einzelnen Kartoffelerzeuger ist ein nach Maßgabe der Anordnungen der Reichtkartoffelstelle vor läu fig geschätzter Ernteertrag zugrunde zu legen. Von dem Ertrage sind abzuziehen: ein von der Neichskartoffelstelle mit Genehmigung des Peasidenten des Kriegsernährungsamts festgoesetzler g zur Deckung der zum Verfüttern freigegebenen Karioffeln 84 bs. 2) und der Verlu 8 durch Schwund, der Eigenbedarf des Kartoffelerzeugers und der An⸗ gehörigen Fe Wirtlchaft nach dem Maßstab von 1 ½ Pfund für den Tag und Kepf, der Saatautbedarf in Höhe von 40 Zentnern für das Hektar der Anbauflaͤche 1916 sowie antrkannte Saathochzuchten.

Die verbleibende Menge wird sichergestellt. Trotz der Sicher. stellung darf der Karsoffelerteuger Kartoffeln nach Maßgabe der dar⸗ über ergebenden Beßimmungen in der eigenen Brennerei, Trocknerer oder Stärkefabrik verarbesten sowie gemäß der Verordnung über Saotkortesfeln aus der Ernte 1917 vrm 16. August 1917 (Reiche⸗ Gesetzbl. S. 711) Kartoffeln als Saatgut ab etzen. 2

Die näheren Bestimmungen über die Feststellung der sichen⸗ zustellenden Mengen und die Nachprüsung ber Peergng erlassen die Landestentralbehörden im Einvernehmen mit der Reichskartoffelstelle.

§ 4 Kartofseln, Kartoff⸗lstärke, Kartoffelstärkemehl und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei dürfer, verbekaltlich der Vorschrift im Abs. 2. nicht verfuͤttert vrch zu Futterzwecken verarbeitet werden.

Verfünert werden dürftn nur Kartoffeln, die nicht gesund sind oder die Mindestgreße von 1 Zoll (2,72 Zentimeter) nicht erreichen. § 5

Es ist verboten, Kartoffeln einzusäuern und die an die Trocken⸗ kartoffel⸗Verwertungs⸗Gesellschaft m. b. H. in Berlin abzuliefernden Mengen zu vergällen orer mit anderen Gegenständen zu vermengen.

§ 6

Wer den Ancrdnungen einer Landeszentralbehörde, eines Kom⸗ munalverbandes oder einer Gemeinde über die e und Lieferung der sichergestellten Karteoffeln zuwiderhandelt, wird mit Ge⸗ sängnis bis zu einem Jahre und mit Gelkstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestrast. Neben der Strafe kann auf Einzieburg der Vrrräte erkornt werden, auf die sich die 1. Handlung bezieht, ohre Ur terschied, ob sie dem Täter gehöͤren

oder nicht. uwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§ 4,5 werden na Nr. 1 der Vcrordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftejahr 1917/18 bestraft.

§ 7 Die Vererdnung über die Kartoffelrersorgung vom 26. Junt 1916 (Fiics Lrssn S. 590), die Verordnungen über Karjoffeln vom . Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1314), vom 7. Febꝛuar 1917 (Reiche⸗Eesetzbl. S. 104) und vom 24. März 1917 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 278) sowie die Verordnung über das Verfüttern von Karroffeln vom 15. April 1916 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 284) werden aufgehoben.

§ 8 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krasth Berlin, den 16. August 1917.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts. In Vertretung: von Braun.

Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen. Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidatien britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Neichs Gesetzbl. S. 871) habe ich die Liquidation des dem Kaufmann Lawrence S. Ainsworth und seiner Ehefrau gehörigen Haus grundstücks in Hochheim, Londkreis Erfurt, angeordnet (Liquidator: Ge⸗ meindekassenrendant August Hetterich in Hochheim) Berlin, den 14. August 1917. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Albert.

Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen. Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidatlon

britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 871) habe ich die Liquidation solgender Firmen usw.

1 angeordnet:

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