für sie findet, was beide Regierungen zu erreichen bemüht sein werden. Für die Reihenfolge der Unterbringung in dem neutralen Lande foll der Zeitpunkt der Gefangenrvohme maßgebend sern Soweit deutsche O finere und Unteroffiziere in Betracht kommen, soll diese Bestimmung lediglich auf alle diejenigen Anwennung finder, die jetzt oder später in Großbritannien orer Frantreich sind.
.“ IV. Internierung kranker Zivilgefangener — in den Niederlanden. Paragraph 12. Von den deutschen Z vilpersonen, die zurzeit in Großbritannien interntert sind, sollen 1600 und von den hritischen Zivilpersonen, die zurzeit in Deutschland interntert sind, sollen 400 in den Niederlanden interniert werden. Sie sollen durch die Aerite des Nehmestaates gemäß der in Nr. II dieser Vereinbarung erwähnten neuen Liste von Krankheiten und Gebrechen für die Internierung von kranken urd verwundeten Kriegkgefangenen ausgewählt werder. Wird auf einer Seite die Zabl der für die Internterung nach dieser Liste geetgnet be⸗ fundenen Zivilg fangenen nicht erreicht, so soll der Fehlbenag durch Hinzutügung solcher Zivilgefangenen aufgebracht werden, die nach der Arsicht der Aerzte des Nehmestaates aus ärztlichen Gründen am ehesten der Entlassung aus der Gefangenschaft bedürstig erscheinen.
V. Verteilung der in den Niederlanden unterzubringenden Kriegs⸗ und Zivilgefangenen. Paragraph 13.
In der Voraussetzung, daß die Niederländische Regierung, wie sie in Aussicht gestellt hat, 16 000 deutsche und britische Kriegs⸗ oder Zivilgefangene zur Internierung aufnimm', sollen die Plätze dieser Internierten wie folat verteilt werden:
a. Es fallen auf kranke und verwundete Kriegsgefanoene, die ge⸗ mäß Nr. II dieser Vereinbarung zu internieren sind 7500 Plätze,
b. auf Offiziere und Unteroffiztere, die nach Nr. III dieser Vereinbarung zu internieren sind . 6500
c. auf kranke Zivilgefangene, die nach Nr. 1V dieser Verembarung zu internieren sind. 22000 „
Beide Regierungen sichern sich die unverzügliche Rücksendung aller aus der Jnternierung in den Nederlanden entflohenen Personen zu, soweit diese in ihre Gewalt kommen.
VI. Entlassung von bisher zurückgehaltenem 8 Sanitätspersonal. 8 Paragrapb 14. 1
Sämtliche Mitalteder oes deutschen Sanitätspersonals, die sich noch in britischer Gewalt befinden, und sämtliche Mitglieder des britischen Santtätspersonals, die sich noch in deutscher Gewalt be⸗ finden, sollen unverzüglich entlassen und mit den Kriegsgefangenen⸗ trankporten heimbefördert werden.
Der von dem Nehmestaat etwa verlangte Nachweis der Zu⸗ gehörigkeit zu dem Sanitätepersonal soll vorbehatlich der Prüfung des Nebmestaates durch Aufnahme in Listen erbracht werden, die von dem F aufgestellt und dem Nehmestaat auf diplomatischem Wege übermittelt werder. Wenn der Nehmestaat Gründe für die Ablehnung dea Anspruchs auf Entlassung einer in die Listen aut⸗ genommenen Person hat, so hat er diese Gründe ausführlich an⸗
zugeben. Paagraph 15.
Die Großbritannische Regierung wird dem ursprünglich zur deutschen Garnison in Tsingtau gehörigen, jetzt in den Vereinigten Staaten von Amerika befindlichen deutschen Sanitätspersonal die Rückkehr nach Deutschland auf dem Seewege gestatten, falls die Re⸗ gierung der Vereinigten Staaten diesem Personal die Rückkehr nach Deutschland gestatten wird.
VII. Bestrafung der Fluchtversuche von Kriegsgefangenen. Paragraph 16.
a. Die Dauer der von einem Kriegsgefangenen wegen eines eir⸗ fachen Fluchtversuchs, auch im Wiederholungsfalle, zu verbüßenden Freibeitsstrofe soll 14 Tage nicht übersteigen.
Die Dauer der zu verbüßenden Fretheitsstrafe wegen eines solchen Fluchtversuchs in Verbindung mit anderen strafbaren Handlungen, die im Verfolg oder bei Gelegenheit des Fluchtversuchs durch An⸗ eignung oder Beschäd’'gung fremden Eigentums begangen worden sind, soll 2 Moaate nicht üveisteigen.
b. Alle Krieqsgefangenen, die wegen eines einfachen oder in Ver⸗ bindung mit anderen Straftaten der oben bezeichneten Art unter⸗ nommenen Fluchtversuchs eine längere Freiheitsstrafe als vorerwähnt verbüßen, sollen alsbald auf freien Fuß gesetzt werden.
c. Alle Vergeltungsmaßnahmen gegen englische Kriegsgefangene in deutschen Händen wegen der Verurteilung deutscher Kriegsgefangener durch britische Behörden arf Grund von einfachen oder mit anderen strafbaren Handlungen der unter a bezeichnenen Art begangenen Flucht⸗ versuche sollen alsbald aufgehoben werden.
Paragraph 17.
Die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen sollen
spätestens am 1. August 1917 durchgeführt werden.
VIII. Aussetzung von Strafen für Kriegs⸗ und Zivilgefangene. Paragraph 18. Die Vollstreckung von Strafen für alle Straftaten, die von Kriegs⸗ und Zewilgefangenen nach der Gefangennahme bis zum 1. August d. J. begangen sind, wird bis zum Friedensschluß aus⸗
gesetzr. 1 Paragraph 19.
Jeder unter die Bestimmung der vorhergebenden Paragraphen fallende Kriegs⸗ und Zivilgefangene soll von jeder Art von Be⸗ sch änkungen, die nicht alle Kriegs⸗ und Zwilgefangenen treffen, befreit sein und in dereiben Weise wie die ührigen Kriegs⸗ und Zivil⸗ gefangenen alle diesen zustehenden Votteile einschließlich der Ent⸗ 8s in die Heimat und der Internierung in neutralen Ländern genießen. “
IX. Vergeltungsmaßnahmen gegen Kriegs⸗ und Zivilgefangene. Paragraph 20.
Vergeltungsmaßnahmen gegen Kriegs⸗ und Zivilgefangene dürfen erst nach Ablauf einer Frist von wenigstens 4 Wochen seit ihrer An⸗ kündigung durchgeführt werden.
Die Frist läuft von tem Zeitpunkt ab, zu dem bei Vergeltungs⸗ maßnahmen gegen deutsche Gefangene in englischer Gewalt die Schwe z'rische Gesandtschaft in London, bei Veroeltungsmaßnahmen gegen brilische Gefangere in deutscher Gewalt die Niederländische Gesandtschaft in Berlen in Kenntnis gesetzt worden ist.
In geegnet erscheinenden Fällen wird vor Androhung von Ver⸗ geltungsmaßnahmen der Versuch gemacht werden, durch eine persönliche
¹ um Haag den Anlaß zu der Vergeltungsmaßnahme zu be⸗ eitigen. X. Beschleunigte Ablieferung von Paketsendungen. Paragraph 21.
Beide Heercsverwaltungen werden nach Kräften bemüht sein, für schnelle Ablieferung aller an die Kriegs⸗ und Zivtlgefangenen gerichteten Paketsendungen Sorge zu tragen und unnötige Ueberwachung zu ver⸗ meiden.
XI. Nachricht über Gefangennahme von Kriegsgefangenen. Paragraph 22.
Beide Heeresverwaltungen werden unverzüglich erneut Weisungen an die zuständigen Stellen ergehen lassen, um sicher zu stellen,
a. daß alle Gefangennahmen von Krie sgefangenen durch die Regierung des Nehmestaates der anderen Regierung mit tunlichst ge⸗ ringer Verzögerung mitgeteilt werden,
b. daß j dem Kriegsgefangenen alsbald nach der Gefangennabm⸗ die Benachrichtigung seiner Angehörigen gestattet und ermöglich : daß die Weiterleitung der Nachricht erleichtert wird,
c. daß kunlichst bald nach der Cefülgennahme jedem grlech gefangenen Gelegenheit gegeben wid, seiner Familie eine Adresse mit⸗ zuteilen, unter der sie mit ihm in Verbindung treten kann.
Die Verbandlungen über die im §1 der Vereinbarung vor⸗ gesehene Fortrührung der Austau schtransporte sind noch nicht zum Abschluß gelangt, so daß die Transporte der auszutauschenden oder der in den Niederlanden zu internierenden Kriegs⸗ und Zivilgefangenen noch nicht begonnen haber. .5 1u1“ *
Verordnung
zur Aenderung der Verordnung über Gemüse,
Obst und Südfrüchte. Vom 19. August 1917.
Auf Grund der Verordnung über Krieagsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 Reichs⸗
Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
In der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 307) wird hinter § 16 als § 16a
ende Vorschrift eingefügt: 1 „Mit Gefängnis dis 86 einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer einen Vertrog über die entaeltliche Lüferung von Gemüse oder Obst, der von der Reichestelle für Gemüre und Obst oder einer von ihr ermächtigten Stelle abgeschlossen oder genebmigt ist, oder in den die Reichsstelle für Gemüse und Obst oder eine von ihr ermächtiste Stelle als vertragschließende Partei eingetreten in, vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht zur vereinbarten Zeit erfüllt ..
Artikel II. Diese Verordnung tritt am 26. August 1917 in Kraft. Berlin, den 19. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlere. Dr. Helfferich.
ekanntmachung,
betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Norwegen.
Vom 18. August 1917.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundes⸗ rats, betreffend die Verlängerung der im Artikel 4 der revi⸗ dierten Pariser Uebereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 272) und im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. August 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 949) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in Norwegen für Patente die bezeichneten Fristen zugunsten der deutschen Reiche⸗ angehörigen weiter bis zum 31. Dezember 1917 ver⸗ längert sind.
Berrlin, den 18. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
“
Bekanntmachung über Obst.
Auf Grund der §§ 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt:
§ 1.
1. Im Gebiete des Deutschen Reichs dürfen Aepfel, Birnen, Pflaumen und Zwetschen nur mit Genehmigung der zustaͤndigen Landesstelle für Gemüse und Obst (in Preußen der Landesstelle oder der zuständigen Provinzial. oder Bezirksstelle) abgesetzt werden. Die zuständigen Landesstellen für Gemüse und Obst erlassen die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung zu erteilen ist.
2. Die Genehmigung wird, soweit es sich um Beförderung mit Eisenbahn, Kahn, Wagen, Karren oder Tieren handelt, durch Aue⸗ stellung eines Besörderungsscheins erteilt. Die Landesstellen dürfen diese Vorschrift auf weitere Beförderungsarten ausdehnen. Sie treffen nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Beförderungsscheins und können die Ausstellung auf andere Stellen übertragen, auch mit Zastimmung der Reichsstelle für Gewüse und Obst für einzelne Landesteile und einzelne Beförderungsarten bestimmen, daß die Aus⸗ stellung nicht erforderlich ist, die Genehmigung vielmehr in anderer Form erteilt werden darf.
3. Von den vorstehenden Beschränkungen bleibt unberührt der Absatz an Verbraucher, wenn nicht mehr als ein Kilogramm an den gleichen Verbraucher abgesetzt wird. Diese Mengeneinschränkung gilt nicht für den Verkehr auf öffentlichen Märkten.
4. Die zuständigen Landesstellen (in Preußen auch die zuständigen öö und Bezirksstellen) dürfen den Erwerb durch Verbraucher owie den Kandel auf öffentlichen Märkten einer besonderen Regelung unterwerfen.
„ 5. Der Absatz von Obst zur Erfüllung der von der Reichestelle für Gemüse und Obst (Geschaftrabteilung) abgeschlossenen oder von der Verwaltungsabteilung der Reichsstelle oder einer Landesstelle ge⸗
scheines für solches Obst darf nicht verweigert werden.
ständigen Landesstelle (in Preußen der Landesstelle oder der zu⸗ ständigen Provinzial⸗, Bezirke⸗, oder Kreisnelle) auf Erfordern Aus⸗ kunft über die vorhandenen Mengen nach Gewicht und Art zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch zu bewachen. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Betriebe bleiben zulässig.
§ 3.
1. Die Besitzer haben die von der Anordnung betroffenen Waren auf Verlangen an die Geschäftsableilung der zuständigen Landes stelle (in Preußen der zuständigen P ovinztal⸗, Bezirke⸗ oder Kreisstelle käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Für diese Waren ist ein angemessener Preis zu zahlen, der unter Berücssichti⸗ gung der auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und Süd⸗ früchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) festgesetzten Hochstpreise sowie der Güte vnd Verwertborkeit der Ware im Striit⸗ fall von der Geschäftsabteilung der zuständigen Landesstelle (in Preußen der zuständigen Provinzial⸗ oder Bezirksstelle) festgesetzt wird. Befinder sich die Ware nicht mehr beim Erzeuger, so werden entsprech nde Zuschläg⸗ gewährt, deren Höhe eden falls im Streitfalle die voroezeichnete Geschäfteabteilung festsetzt.
2. In keinem Falle darf der dem Erzeuger zu gewähren de Peeis denjenigen Betrog uͤbersteigen, der für die glesche Mernge und Güte auf Grund eines Lieferungsvertrages der im § 1 Absatz 5 bezeichneten Ait zu zahlen ist.
§ 4
1. Das Eigentum an den im § 1 genannten Obssarteu kann ouf Antrag der zoständ’ gen Landesstelle (in Preußen auch der zu⸗ ständigen Provinzial⸗, Bezirts⸗, oder Kreisstelle) oder der von ihnen kestimmten Stellen durch Anondnuna der zuständigen Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete Persen übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richtev. Das Eiger tum geht bei abgeerntetem Obst über, fobald die Anordnung dem Besitzer zugebt.
Ist das Obst noch nicht abgeeratet, so tritt der Eigentumsübergang
nehmiaten Verträge bleibt zulässig. Die Erteilung des Besörderungs⸗
Alle Besitzer der im § 1 genannten Obstarten haben der zu⸗
erst mit der Aberntung ein. Der von der Anordnung Betroffene dit wügrde die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung 6 bestimmenden Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
2. Liegt die Aberntung auf Grund eines Pachtvertrages oder eines sonstigen Vertrages einem Dritten ob, so tritt dieser an die Stelle des Besitzers, dem die Anordnung zugestellt ist. Namentlich bleibt der Driite verpflichtet, die Aberniung sorgfalig auszuführen. 3. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung der auf Grund der Verordnung vom 3. April 1917 über Gemüse, Obst und Süd⸗ früchte (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) festgesetzten Höchupreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware von der zuständigen Bebörde be⸗ stimmt. Hat der Besitzer einer Aufforderung der zuständigen Behöide zur Ueberlassung der Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge
machen.
3, 4 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde 32 Heutrie, in dem sich die Vorräte zur Zeit der Stellung des Lieferungsverlangens oder des Antrages auf Uebertragung des Eigen⸗
tums befinden. 5 6 Die Verteilung des auf Grund dieser Bekanntmachung erfoßten
folgt durch die Reichsstelle.
den Provinzial⸗ oder Bezirksstellen) in den ei enen Gebieten zurück⸗ bedclrg werden dürfen und wohin der Ueberschuß zu liefern ist.
§ 7.
Die Reichsstelle (Verwaltungsabtellung) kann für bestimmte Obstarten sowite für destimmte Bezirke die vorstehenden Absatz⸗ beschränkungen ganz oder teilweise außer Keaft setzen und das Richt m solchen Bestimmungen auf die Landezstellen (iu Preußen auch auf die Provimial⸗ und Bezirksstellen) übertragen. 8 K.
§ 8. *
Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäß
§ 16 der 1ee über Gemüse, Obst und Südftrüchte vom
3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) mit Gefängnis bis zu einem
Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der
Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 9. Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten am Tace nech der Verkündung, die Vorschrift im § 1 ern, 2 Satz 1 (Be⸗ förderungsschein) tritt mit dem 3. September 1917 in Kraft.
Berlin, den 20. August 1917. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende. von Till).
Meerrettich, Rote Rüben (Rote Beete) und Schwarz⸗ wurzeln.
I Grund des § 4 der br. über Gemüse, Obst und Sü 1Sh vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt: n
Der Preis für Walnüsse und Verkauf durch den Erzeuger die vachste übersteigen:
1) für Walnüsse mit grüner Schle.. für Walnüsse ohne grüne Schale bis 30. November 1917 . vom 1. Dezember 1917 ab. . ür Güu“ ür Sellerie. bis 14. Oktober 1917 mit Kraut . vom 15. Oktober bis 30. November 1917 ohne
Kraut “ “ 8 vom 1. Dezember bis 31. Dezember 1917 ohne Kraut. 1“ “ 0, “ pom 1. Januar bis 14. Februar 1918 ohne Kraut 9 päter 90 4) für Meerrettich a. wenn 100 Stangen minde bis 31. Dezember 1917 vom 1. Januar bis 28. Februar 1918 vom 1. März bis 30. April 1918 . später “ b. wenn 100 Stangen minde his 31. Dezember 1917 88 vom 1. Januar bis 28. Februar 1918 vom 1. März bis 30. April 191181 . Rce. für leichtere Ware bis 31. Dezember 197 . . ..
„später 5) für Rote Rüben (Rote Beete) bis 31. Oktober 1917 9 vom 1. November dis 31. Dezember 1917 päler 6) für Schwarzwurzeln bis 31. Dezember 1917 . später .
2. Diese Bekanntmachung nus drei Tage nach der in Kraft. Berlin, den 21. August 1917. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende. von Tilll.
8 2*
die delgende; Gemüse darf beim enden Sätze je Pfund nicht
0,20 Mark
. 0,50 —. 0,70 . 0,10
0,20
6 2
EEEo6811114“*“
633
„5 6 6 8 66 66 55 66 6666
.,040 0,50
51
Verkündung
89
Bekanntmachung des Ueberwachungsausschusses der Seifenindustrie,
betreffend Abgghe von Seife und Seifenpulver an F. tsberverkäufer.
hrungsbestimmungen zur Verordnung aife, Seifenpulver und anderen fett⸗ 118. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl.
haltigen Waß — (Reichs⸗Gesetzbl. 1917 S. 546)
1916 S. 307) hat der Uehze
bgabe von fetthaltigen Wasch⸗ rlassen. 561.
9 Pffettbaltige Waschmittel unmiltelbar on Verbraucher abaebenUSwel die bei der Abgabe von Seife und Seifen⸗ pulver gesammelten Seifenkartenabschnitte des abgelaufenen und laufenden Monats getrennt nach Seifen⸗ und Seifenpulverabschnitten bis spaͤtestens zum 8. jeden Monats bei den für die Ausgabe von Seifenkarten zustaͤndigen Orte behörden übersichtlich aufgeklebi oder in Umschlägen verpackt mit einer Aufstellung einzureichen.
2.
Die Ortsbehörden st⸗llen 82 Wiederverkäufern auf von Phesen vonulegenden, ordnungsmäßig ausgefüllten Vordrucken mit Unterschrif und Stempel versebene Empfangsbestätigungen uüͤber di⸗jenigen Mengen Seife und Setferpulver aus, auf welche die abgelieferlen
Abschnitte lauten.
“] 8
geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen festzusetzender Abzug ju 1
8 5. 8 Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vonschriften der
lodenindustrie und für den Frischverbrauch e. Obstes aug die Möeaalaten Diese besummt namentlich, melce 8
Mengen für den Frischverbrauch von den Landesstellen (in Preußen
über Höchstpreise für Walnüsse, Kürbisse, Sellerie,
der Seifenindustrie folgende
mar Snungcdn ² Um dtutotS
Die Abgabe von K. A.⸗Setfe oder K. A.⸗ Zlderverkäufer ist uur gegen emäß 5 2 gestattet.
ger hie Empfangsb⸗ätigungen sind den Lieferanten sowest ein Lieferant Großthändler ist, bis srätestens Monats, soweit die Bestellung (von einem Klein⸗ oder vnmiltelbar beim Fabrikanten erfolgt, bis spätestens
Monats.
§ 4.
Die Abgabe von K. A.⸗Seife und K. A.⸗Seifenpulver durch Wiederverkänfer darf nur zu den vom Ueberwachungsausschuß der Seifenindustrie durch die Seisenherstellungs⸗ und Vertriebe⸗Gesellschaft hekanntgener enen Preisen und Leeferungsbedingungen erfolgen.
Die Wi: eryerkäufer baben den durch die Seifenberstellunge⸗ und Verhiebe⸗Gesellschaft bekanntgegebenen Weisungen des Ueberwachun gs⸗ zusschusses hinsicht lich der Lieferung, der Meldung der Beslände uand abgegebenen Mengen nachzukommen. “
5 er K. A.⸗Seifenpulver an Abgabe von Empfangsbestätigungen
einzureichen; zum 12. jeden Großhändler) zum 15. jeden
Bei Se gegen 9 Bestimmungen der §§ 1, 3 und 4 wird der Wiederverkäufer von dem Bezug von Seife und Seifenpulve duvernd oder zeitweise ausgeschlossen.*) “ “
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft derart, daß zum ersten Male im Monat Oktober C6 cischnitte des Monats September sowie des Monats Sktober zum Umtaasch gegen Empfangsbestätigungen bei den zuständigen Octs⸗ lehörden einzureichen sind. 8
Berlin, den 20. August 1917.
Der Ueberwachungsausschuß der Seifenindustrie. Gustav Kuntze. *) Die Strafbestimmungen des § 5 treten neben die gesetzlichen Strafe s § 11 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmunaen 1 Lerordnung über den . 8SS Seifenpulver und anderen fett⸗ .April 1916
haltigen Waschmitteln, vom⸗- Leichs⸗esetzblatt 1916 Seite 307.
1111“ 21. Juni 1917 Reichs⸗Gesehblatt 1917 Seite 546. „Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn⸗ bundert Mark wird bestraft: wer Waschmittel an Wiederverkäufer entgegen der nach § 4 Abf. 1 getroffenen Regelung abgibt.“ 1““
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Lerwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. No⸗ vmber 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 GBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
526. Liste. LCE“ “ Erhanteile. Die Erbanteile der französischen St tsa: 1 a. Jocques, Ludwig, Ackerer in Lhesiscen E “ 1n b. Jecqurs, Marzell, Rentner in Flirey, u““ *. Jacques, Albert, Rentner in Firey, Jacques, Eduard, Ackerer in Lexy, „ Jacques, Leo, Ackerer in Lexv, Jacques, Luztan, Kaufmann in Lexy, g. Jacques, Rayͤmond, Bahnbeamter in Longny, h. Jecques, Gaston, in Lexy, i. Jacques, Margarethe, in Lexy üa FgIe 9 18 Auonßs 1916 Witwe Jo⸗ ann Marchal, Sofie geb. Jacques, in w — Gerichtsvollzieher Wolf in Meb). 19, G It Straßburg, den 15. August 1917.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
* daeags, n chung.
„Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗
veise Verwaltung französischer Unternehmungen,
vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar
9916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die zwangsverwaltung angeordnet worden.
527. Liste.
Eörbanteile. Die Erhanteile der französischen Staatsangehörige Adam Mathilde gek. Salles in Praesische und de üücben Marie Ehefrau von Eabriel de la Lance in Nanzig om Nach⸗ losse des am 22. Juni 1917 verstorbenen Karl Adam in Lauter⸗ burg (Zwangsverwalter: Rechnungsrat Matter in Weißenburg).
6 Straßburg, den 15. August 1917.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern.
J. A.: Dittmar. .
v44“
48
8 Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ veise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Fe⸗ dwar 1916 (RSBl. S. 89) ist für die folgenden Unter⸗ nehmungen die Zwaongeverwaltung angeordnet worden.
528. Liste. 1
Nachlaßmass en. Die Nachlaßmasse des am 20. Februar 1914 verstordenen Gerschtevollztehers Josef Mandra in Schirmeck (Zwangeverwalter: Gerichtsvollzieher Michel in Schirmeck). Von der hier angeordneten Zwangsverwaltung bleibt ausgeschlossen die Beteiligung der Nachlaßmasse an den aus der Gütergemeinschaft swiscken dem Erblasser und seiner ersten Ehefrau geb. Lenard ’8 ammenden Häusern in Schumeck, für die bereits eine selbständige buhdstüͤcksꝛwangsverwaltung (Erlaß vom 13. 5. 15 I. A. 7831)
Straßburg, den 16. August 1917. Ninisterium sür Elsaß⸗Lothringen. Abteilung J. A.: Dittmar.
des Innern.
vg.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 147 5 Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter
nnn r. 5997 eine Verordnung zur Abänderung der Verord⸗ wfch über die Verweriung von Tierkörpern und Schlacht⸗ gj en vom 29. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 631), vom „August 1917, unter . füree 5998 eine Bekanntmachung zur Aenderung der Aus⸗ es gsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit ne; Seifenpulver und onderen fetthaltigen Waschmitteln .Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 546), vom 18. August
ulr unfer
r. 5999 eine Bekanntma ung über wirtschaftliche Maß⸗
nahmen in der Bümenschigfahach vom 18. August 1917, unter eine Bekanntmachung über die Errichtung von
r. nitecsverzänden in der Binnenschiffahrt, vom 18. August 1917,
auf Grund freiwilliger Meldungen.
Nr. 6001 eine Bekanntmachung ü⸗ i ¹ G n, g über die erstmalige Auf⸗ Felluhs einer versicherungstechnischen Bilanz durch nl ch af⸗ versi herungsanstalt für Angestellte, vom 18. August 1917. Berlin W. 9, den 20. August 1917.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Die von heute ab zur Aus
1 gabe gelangende Nummer 148
des Reichs⸗Gesetzblalts enthält unter 1e 1“ Verordnung zur Aenderung der Ver⸗ Uhls, nn 1“ Obst und Südfrüchte, vom 19. August r. 6003 eine Bekanntmachung betreffend die Verlänge⸗ 2 242 270 „ 7 ge⸗ rung der Prioritätsfristen in Norwegen, vom 18. August 1917.
Berlin W. 9, den 21. August 1917.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Ersten Bürgermeister Dr. jur. Schirmer in Witten⸗
berg den Titel Oberbürgermeister zu verleihen. 8
—
Seine Maäjestät der König haben Allekgnädigst geruht:]
dem Hofgärtner Kunert in Sanssouci den Titel als Königlicher Oberhofgärtner zu verleihen.
des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Eupen getroffenen Wahlen den Kaufmann Franz Lüchem und den Tuchfabrikanten Alexander Magyer daselbst als unbesoldete Beigeordnete der Stadt Eupen auf fernere sechs Jahre bestätigt. 8
Nachdem der Rheinischen Metallwaren⸗ und Maschinenfabrik zu Düsseldorf⸗Derendorf durch Erlaß des Staatsministeriums vom 17. März 1917 auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (G.⸗S. S. 221) das Ent⸗ eignungsrecht für den Artillerie⸗Schießplatz bei Unterlüß, Regierungsbezirk Lüneburg, verliehen worden ist, wird ihr hiermit auch das Recht erteilt, die in der Südostecke des Schießplatzes belegenen, in der beiliegenden Karte rot ge⸗ strichelten beiden Grundflächen nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.
Berlin, den 10. August 1917.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs. Das Staatsministerium. von Breitenbach. S von Stein. Drews. von Eisenhart⸗Rothe.
—
der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Der zweite Prosektor am Anatomischen Institut der Universität in Greifswald Privatdozent Dr. von Möllen⸗ dorff ist zum Abteilungsvorsteher an demselben Institut er⸗ nannt worden.
Ministerium
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 21 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 11598 ein Gesetz, betreffend die Bereitstellung weiterer Staatsmittel für die durch Gesetz vom 1. April 1905 an⸗ geordneten Wasserstraßenbauten, vom 11. Juli 1917, unter Nr. 11 599 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Erweiterung der Anlagen des Großkraftweries Zschornewitz, Kreis Bitterfeld, durch die Elektrowerke⸗Aktiengesellschaft in Berlin, vom 5. August 1917, und unter
Nr. 11 600 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei dem Bau eines Verbindungsgleises zwischen dem Bahnhof Lehrte und der Eisenbahnstrecke Lehrte — Braunschweig, vom 5. August 1917.
Berlin W. 9, den 20. August 1917. Königliches Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 22. August 1917
Der Ausschuß des Bundesrats für Por. und Steuer⸗ wesen sowie die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuer⸗ wesen, für Handel und Verkehr und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen hielten heute eine Sitzung.
Der Funkspruch Lyon vom 19. August behauptet, daß die deutschen Behörden Einwohner des besetzten Frankreichs zwangsweise anwerben, in Pioniertruppen einstellen und zu militärischen Arbeiten an der Front verwenden. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, sind diese Behauptungen grobe Lügen. Die Heranziehung der Bevölkerung zur Arbeit erfolgt Eine zwangsweise Be⸗ schäftigung findet nur ausnahmsweise statt gemäß Artikel 43 und 52 der Haager Landkriegsordnung. Die Grundsätze, nach denen hierbei von den deutschen Behörden verfahren wird, sind dem Papste mitgeteilt worden. Eine Verwendung der Landes⸗ einwohner in der Feuerlinie findet nicht statt. Auch werden von der Bevölkerung keinerlei Dienstleistungen gefordert, die für, sie die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen das Vaterland teilzunehmen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner M ajestät
Großbritannien und Irland.
„Morning Post“ zufolge Lord Crewe:
nämlich der Frage,
dieses Gesetzes ist, als eine bleibende zu betrachten ist.
einem threr Hauptgediete, loren haben, so muß Zukunft des britischen Reiches steht.
Regierung wisse, immer noch dazu verwendet werde, und ob sie eine Schiffe nach dem Robert Cecil
Büros, nung, Unterstützung der Feinde verwendet
erwiderte, laut Bericht
würden,
dessen bewußt sei, essen in derselben antwortete, müßten, als ob sie den dienten.
Weise dienten wie andere Schiffe.
worden.
wurde mit rund 1234 000 gegen 1 231 000
gefaßt Rußland.
Die Vorläufige zu der bevorstehenden sandt. 186 an Vertreter von Stadtbehörden, von örtlichen sozialen Vereinigungen versandt. dung der zu den Beratungen in gleicher der Provinzen zugelassen werden, die sammlung in St. Petersburg abhielten.
Weise
das diplomatische Korps besondere Von den Mitgliedern der Regierung präsident und geben. Alle geleitet werden, der Erklärung eröffnen wird. Dieser werden Darlegungen über die Hauptfragen der politischen Lage und des wirtschaftlichen Lebens folgen.
— Um jede verbrecherische Tätigkeit solcher Personen zu verhindern, welche die durch die Revolution errungene Freiheit dazu benutzen wollen, um ausschließlich daran zu arbeiten, das Werk der Revolution selbst zu vernichten und den Bestand des russischen Staates zu untergraben, hat die Vorläufige Re⸗ gierung beschlossen, die Minister des Krieges und des Innern mit dem Recht auszustatten, in gemeinsamem Einvernehmen erstens solche Personen festnehmen zu lassen, deren Tätigkeit eine besondere Gefahr für die Landesverteidigung und die innere Sicherheit und die durch die Revolution errungene darstellt, zweitens solche Personen aufzufordern, ohne
erzug das russische Staatsgebiet zu verlassen und sie festzu⸗ nehmen, falls sie Rußland nicht verlassen oder aus eigener Machtvollkommenheit dahin zurückkehren würden.
— Das Mitglied des Vollzugsausschusses des Arbeiter⸗ und Soldatenrats Rosanow, der nach Westeuropa gesand worden war, um die Sozialisten zur Teilnahme an der Stock holmer Beratung aufzufordern, erstattete in einer Sitzung des Arbeiter⸗ und Soldatenrats Bericht und sagte obiger Quelle zufolge u. a:
Nach einigen Schwierigkeiten gelang es, die Teilnahme der Ver⸗ treter der Sozialisten aller Lärder sicherzustellen, 1”d von einigen Metnungsverschiedenheiten über die auf der Tagung zu behandelnden Füüen ehse 1n der ——— daß ein
rie obne Einverleibungen und En ungen geschlossen werd müsse. Was die Weigerung mehrerer d vechleg den Ab⸗
Plätze vorbehalten sind.
der verbündeten Länder, die die auswärtige Soldatenrates bekämpfen wollten. Rußland um den Zowschenfall beizulegen.
Rosanow legte eine Entschließung vor,
e russische Demokratie aufgefordert wird, arteien in den Ländern der Verbündeten zu unterstützen, die in der Entschließung Hoffnung und Hilfe finden würden, um alle Kräfte in einer aktiven Verteidigung der Parteien zu entfalten, damit die internationalen Demokratien sich auf die von F russischen Revolution ausgerufenen Grundsätze eng ver⸗ einigten. schließung Einspruch erhoben, zugsausschusses Boadan ow, die Mehrheit des Arbeiter⸗ und Soldatenrates bemühe sich um den Frieden, indem sie die Versammlung einberufe und die Kampffähigkeit der Truppen verstärke, trotz der von den Maximalisten bereiteten Hindernisse, die Irrtümer im Volk verbreiteten und den Friedensschluß ver⸗ zögerten. Die Entschließung Rosanow wurde fast einstimmig angenommen. 11“ 8 Italien.
Der brilische Gesandte hat dem Vatikan, wie das „Reu⸗
einer wohlwollenden ernsten Prüfung unterziehen werde.
8 Schweiz. —
Der Bundesrat hat nach einer Meldung des „Wolff⸗ schen Telegraphenbüros“ vf 1. .
erbrauchs von Kohlen und elektrischer Kraft be⸗ schlossen. Die mechanische Arbeitserzeugung mittels rafte i künftighin abhängig von der Erlaubnis des Volkswirtschafts⸗
departements E Die Kantone sind berechtigt, Maßnahmen zur
Im Unterhause ist ein Streit darüber entstanden, ob diese Maß⸗ nahme als eine vorübergehende oder als eine bleibende anzuseben ist. Das hängt, bis zu einem gewissen Grade, von eineranderen Frage ad, ob die Unterseebootgefahr, die der Erzeuger Ist es wuk⸗
lich der Fall, daß wir für immer die Herrschaft über die See auf nämlich dem Schutze unseres Handels, ver⸗ man sich die Frage vorlegen, wie es mit der
Im Unterhause fragte Norton Griffiths, ob die daß eine große Zahl neutraler Schiffe Güter von hoher mili⸗s tärischer Wichtigkeit nach deutschen Häfen zu führen, Verfügung gegen die Eigentümer solcher Kriege in Erwägung ziehen wolle. Lord G des Reuterschen die britische Regierung sei grundsätzlich der Mei⸗ daß neutrale Schiffe, die hartnäckig und “ na em Kriege ebenso behandelt werden sollen wie feindliche Schiffe. Norton Griffiths fragte weiter, ob sich Lord Robert Cecil daß neutrale Schiffe, die infolge der Drohung der deutschen Regierung im Hafen liegen, den deutschen S Ceci daß solche sicherlich so angesehen werden riegerischen Zielen unserer Feinde
Das Parlament ist bis zum 16. Oktober vertagt
Die Arbeiterkonferenz hat neuerlich beschlossen, Vertreter nach Stockholm zu entsenden. Der Beschluß 1n Stimmen, und zwar mit einer Mehrheit von weniger als 3000 Stimmen
Regierung hat 1500 Einladungen b Staatsberatung in Moskau ver⸗ 132 Einladungen wurden an Vertreter der Semstwos, 88 an Vertreter Laut Mel⸗ „St. Petersburger Telegraphenagentur“ werden Beauftragte letzthin eine Ver⸗
Das Publikum wird zu den Beratungen nicht zugelassen werden, während für
werden sich der Minister⸗ eine Anzahl von Ministern nach Moskau be⸗ Sitzungen der Versammlung werden von Kerenski sie am 25. August durch Verlesung einer
Da die Minimalisten nach dieser Rede gegen die Ent⸗ 8 erklärte das Mitglied des Voll⸗
tersche Bureau“ meldet, mitgeteilt, daß die britische Regie⸗
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rung den Empfang der päpstlichen Note bestätige und sie
die Einschränkung des Brotver⸗ ab und ferner die Einschränkung des
Anläßlich der Beratung des Gesetzes zur Erweiternng des Getreidebaues im Oberhause am 9. d. M. erklärte der
geordneten Pässe zu erteilen, so war das ein Schritt der Imperialisten Polttik des Arbeiter⸗ vnd tut aber sein Mögl chstes,
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