1917 / 205 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Aug 1917 18:00:01 GMT) scan diff

den Königlich bulgarischen Oberstleutnant a. D. Richard von Mach in Wiesbaden, den Major a. D. Ulrich von Stosch in Mittelheim, Rhein⸗ gaukreis, den Major Alfred von Köppen, den Major der Reserve, Gutsbesitzer Otto von Gillhaußen auf Steckling bei Wesel, den Rittmeister Freiherrn Hans⸗Melchior von Schlotheim, den Hauptmann a. D. und Gutsbesitzer Egon von Kamptz in Hilgen bei Burscheid, Bezirk Düsseldorf, den Hauptmann Friedrich von Kaminietz, den Hauptmann Carl von Pirch, en Rittmeister Freiherrn Ernst von Wangenheim, en Rittmeister und Eskadronführer Gottschalk von Loewenich, en Oberst und Kommandeur eines Reserveinfanterieregiments Hans von Balluseck, en Rittmeister Hans Stach von Goltzheim, en Landgerichtsrat, Hauptmann der Landwehr a. D. und Rittergutsbesitzer Ludwig von Hymmen in Bonn⸗ Endenich, 1 den Hanzemann a. D. Freiherrn Ulrich von Türckheim zu Altdorf, en Oberst und Kommandeur einer Feldartilleriebrigade Her⸗ mann von Braunbehrens, en Major und Abteilungskommandeur in einem Reservefeld⸗ Freiherrn Egon Göler von Ravens⸗ urg, en Rittmeister Freiherrn Dietrich Capler von Oedheim genannt Bautz, t den Major der Reserve, Zweiten Vizepräsidenten der württem⸗ bergischen Kammer der Abgeordneten Freiherrn Wilhelm Pergler von Perglas auf Oberkolbenhof und Ellert, O.⸗A. Aalen, en Königlich bayerischen Kämmerer, Major der Reserve, Fideikommißbesitzer Freiherrn Theodor von Poellnitz auf Frankenberg, Mittelfranken, en Baron Maurits Johan Pico Diederik van Harinxma thoe Slooten in Franeken in Holland, b den Raran⸗ Cornelus Rudolphus Theodorus Krayenhoff in recht, den Baron Godert Jacob Karel van Lynden van Neder⸗ horst in Kasteel Nederhorst⸗Nederhorst den Berg, den Baron Paul Antoine Guillaume van Heeckeren van Brandsenburg, Bürgermeister von Woudenberg „de Heijgraeff“, b den Gutsbesitzer Bernhard Cornelis van Merlen, de Bilt, Niederlande, den Konsul Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, Hauptmann der Schweizer Kavallerie Hermann von Claparèêde⸗Crola in Zürich, 1 den stellvertretenden Direktor der Deutschen Bank, Filiale Konstantinopel, Kapitänleutnant der Reserve der Matrosen⸗ artillerie Arthur von Haas, den Oberstleutnant beim Stabe des Königlich schwedischen Infanterieregiments Bohusläns Nr. 17 Wilhelm von Planting⸗Gyllenboga, den Großgrundbesitzer Tibor von Patay de Bäj in Acesa, Pester Komitat, den Großgrundbesitzer Reichsgrafen Adam Teleki de Szék, ewiges Mitglied des Ungarischen Magnatenhauses, in Kolozsvär, den K. u. K. Landsturmoberleutnant, Großgrundbefitzer Albert Zeyk von Zeykfalva in Kolozsvär, den K. u. K. Kämmerer, Oberst Béla Berzevieczy von Berzepicze und Kakaslomnitz, den Obergespan a. D., evangelischen Kirchengemeindeinspektor, K. Ungarischen Landsturmoberleutnant, Gutsbesitzer Dr. Moritz von Palugyay de Kispalugya et Bodafalva in Budapest, den Major in der Reserve des 1. Königlich schwedischen Gardekavallerieregiments Gustav de Gees Freiherrn von Finspong in Stockholm, nach Prüfung derselben durch das Kapitel und auf Vorschlag des Ordensstatthalters Grafen von Wartenslaben, Erzellenz, auf Carow, zu Ehrenrittern des Johanniterordens zu ernennen.

Die Allerhöchste Kabinettsorder datiert vom 21. Juli 1917.

Denutsches Reich. Verordnung über die Preise für Butter. Vom 25. August 1917..

Auf Grund der §8§ 25 ff. der Verordnung über Speise⸗ fette vom 20. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 755) in Ver⸗ bindung mit den Verordnungen über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung und über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 401, 402) wird bestimmt:

I. Grundpreise

Der Preis für Molkereibutter, den der Hersteller beim Verkauf im Großhandel frei Berlin einschließlich Verpackung fordern kann (Grundpreis), wird 1 1) für Handeleware I (Ware von einwandfreier Beschaffenheit) auf höchstens 240 ℳ, 2) 88 Handelsware II (nicht vollwertige Speisebutter) auf höchstens 220 ℳ, 3 3) für abfallende Ware auf höchstens 180 für 50 Kilogramm festgesetzt.

§ 2 Der Mreis für Butter, die nicht Molkereibutter ist (Landbutter), darf beim Verkaufe durch den Hersteller den für Molkereibutter Handelsware I geltenden Preis nicht übersteigen. Die Landes⸗ zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können den Preis niedriger festsetzen.

Ermächtigung zur Abweichung von den Grundpreisen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können für die in ihrem Gebiete hergestellte Butter Abweichungen von den Grundpreisen im § 1 Nr. 1 und 2 nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 anordnen. 84

Die Festsetzung niedrigerer Herstellerhöchstpreise für Molkerei⸗ butter unterlfegt keiner Beschränkung. Höhere Hersteller höchstpreise dürfen ohne Zustimmung der Reicksstelle für Speisefette 14) nur für Gebiete festgesetzt werden, in denen Erzeugerhöchstpreise für Voll⸗ milch bestehen; sie sind nur in der Art zulässig, daß der Höchstpreis

einen Liter Vollmilch bestehenden Erzeugerhöchstpreises und höchstens 3 Mark beträgt. Abrundungen 1“ füur 50 Kilogramm auf volle Mark nach oben siand zulässig. 1 8g Der Prcisanesch es . Handelsware I und Handelsware I1 auß mindestens 20 für 50 kg betragen.

8 8 Smes⸗ Preisprüfungsstellen bestehen, sind sie vor der Festsetzung der Höchstpreise zu hören.

Der Höchstpreis E nens. 1 1. für Lieferung frei Bestimmungsort oder 8 2. für Lirserung frei Bahnwagen, Schiff, Post oder, wenn keine Versendung mit Bahn, Schiff oder Post erfolgt, frei Empfangs⸗ stelle des Abnehmers am Bestimmungsorte. Erfolgt keine u g.maäᷣß Abs. 1, so gilt der Höchstpreis für Lieferung frei Bestimmungsort. 3 Hfesdie schließt die Kosten der handelsüblichen Ver⸗ ein. packunn ,e,d ist der am Orte der Niederlassung oder des Sitzes des Herstellers bestehende Höchstpreis. § 6 Werden innerhalb eines Bundesstaates für einzelne Landesteile 1““ Höchnwieise festgesetzt, so ist von der Landeszentralbehörde ein einheitlicher Durchschnittspreis für den ganzen Bundesstaat zu bestimmen, der für Lieserungen nach anderen Bundesstaaten als Her⸗ stellerhöchstpreis gilt. Der Durchschnittepreis muß dem Durchschnitt der in den verschiedenen Ueberschußgebieten bestehenden Herstellerhöchstpreise sprechen. 4 ent pgec Verlangen der Reichsstelle für Speisefette hat an Stelle des Durchschnittepreises für den ganzen Bundesstaat die Bestim⸗ mung von Durchschnittspreisen für größere Verwaltungebezirke durch die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen zu 8he die in Abs. 1, 2 vorgeschriebenen Durchschnittspreise nicht bestimmt sind, gelten für Lieferungen nach anderen Bundes⸗ staaten die im § 1 festgesetzten Grundpreise. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen treffen Anordnung darüber, ob und in welcher Weise ein etwa be⸗ stehender Unterschied zwischen dem Herstellerhöchstpreis und dem Durch⸗ schnittspreis dem Liefernden aus dafür verfügbaren Mitteln zu er⸗ statten ist oder von ihm abzuführen ist.

III. Festsetzung von Einheitspreisen.

1 Die Kommunalverbände sind, wenn sie mit mehr als einem Fünftel ihres Bedarfs durch Zuweisungen von Gebieten außerhalb ihres Bezirkes oder Zuweisungen der Reichsstelle für Speisesette ver⸗ sorgt werden und wenn mehr als ein Fünftel der Zuweisungen zu Preisen erfolat, die von den Herstellerhöchstpreisen des Bezirkes ab⸗ weichen, berechtigt und auf Verlangen der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle verpflichtet, einen Einheitspreis fest⸗ zusetzen, der für den Bezirk bei Berechnung der Preise für den Weiter⸗ verkauf 9) zugrunde zu legen ist. Die Fesisetzung bedarf der Zustimmung der von der Landeszentral⸗ behörde bestimmten FSe. und feg. Preisprüfungsstellen be⸗ tehen, nur nach deren Anhörung erfoleen. . 8 Die Vorschriften im Abs. 1 und 2 gelten auch für Gemeinden sowie für Verbände von Kommunalverbänden und Gemeinden, denen gemäß § 18 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 755) die Regelung des Verkehrs und Verbrauchs von Speisefetten übertragen worden ist.

IV. Zuschläge

§ 8 8

Die liefernde Stelle (Kommunalverband oder Verteilungestelle) darf bei Lieferung von Landbutter außer dem Herstellerhöchstpretse 2) und dem im Abs. 2 festgesetzten Unkostenbeitrage die durch die Aufbringung der Landbutter entstehenden Unkosten bis zur Höhe des Betrags berechnen, um den der Grundpreis oder der nach §§ 4 bis 6 maßgebende Herstellerhöchstpreis für Molkereibutter Handels⸗ ware I den Herstellerhöchstpreis für Landbutter übersteigt.

Der Unkostenbeitrag, den der liefernde Kommunalverband und die Verteilungsstellen berechnen, darf nicht 5 für 50 kg betragen. 5g

ie Zuschläge für den Weiterverkauf dürfen höchstens betragen 1. für den Kommunalverband oder die Gemeinde, an welche die Lieferung erfolgt, zur Deckung ihrer Unkosten, zu denen außer den Verwaltungskosten die verauslagte Fracht, der Unkosten⸗ bettrag gemäß § 8 Abs. 2. und die Abgabe an die Reichsstelle für Speisefette gehören, höchstes 12 Mark

2. im Großhandel höchstecrcss 5

3. im Kleinhandel höchstreses. 13 für 50 Kilogramm. Dabet ist an Stelle des Herstellerhöchstpreises bei Landbutter der gemäß § 8 berechnete Preis, bei Festsetzung eines Einheitspreises (§. 7) dieser und bei Zuweisung von ausländischer Butter durch die Reichsstelle für Speisefet’e der bei der Zuweisung berechnete Preis zugrunde zu legen. Der im Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Zuschlag ermäßigt sich, soweit die daselbst bezeichneten Unkosten bereits gemäß § 8 oder bei Fest⸗ setzung des Einheitspreises berücksichtigt sind oder nicht erhoben werden.

mehr als insgesamt

§ 10 Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er Mengen von nicht mehr als 5 Kilogramm zum Gegenstande hat. Der für den Weiterverkauf im Kleinhandel festgesetzte Höchstpreis gilt auch beim Verkaufe durch den Hersteller, wenn er mit Zu⸗ müimmung des Kommunalverbandes Butter in Mengen von nicht mehr als 5 Kilogramm unmittelbar an den Verbraucher abgibt.

§ 11 Liefert die Molkerei oder der Großhändler die Butter in kleinen Packungen, in denen sie unmittelbar an den Verbraucher abgegeben werden kann, so darf der Molkerei oder dem Großhändler von dem Kommunalverband ein Zuschlag von 5 Mark für 50 Kilogramm gr⸗ währt werden; um den glelchen Betiag vermindert sich der zulässige Zuschlag für den Kleinhändler.

V. Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen.

§ 12 Beim Verkaufe von auslͤndischer Butter dürfen, vorbebaltlich der Vorschrift im § 9 Abs. 1 Satz 2, die für inländische Butter geltenden Preise nicht überschritten werden. § 13 Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 253).

§ 14 Die Reichsstelle für Speisefette kann Bestimmungen zur Aus⸗ führung dieser Verordnung erlassen. Sie kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn die Rücksicht auf be⸗ sondere wirtschaftliche Verhältnisse in einzelnen Landesteilen es er⸗ fordert. § 15 5

Soweit in einzelnen Bundesstaaten zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung niedrigere Herstellerhöchstpieise als die im § 1 festaesetzten Grundpreise bestehen, bleiben diese bis zur Abänderung gemäß §§ 3 bis 6 oder bis zur Aufhebung durch die Landeezentral⸗ behörde in Kraft. 8

0

§ Die Bekanntmachungen über die Festsetzung der Erundpreise für

reise für Butter usw. vom 29. Oktober 1915, über die Regel 5 Verkehrs mit ausländischer Butter vom 4. Dezember Iotes 88* über den Ausgleich der Presse für inländische und ausländische Bytter vom 13. Dezember 1915 (Reichs⸗Hesetzbi. S. 705, 719, 801, 816)

werden aufgehoben. 8— Für nh.eesa Butter verbleibt es bei den Vorschriften der

Verordnung über Festsetzung von Grundpreisen für verdorbene Speise⸗ fette vom 20. Oktober 1918 (Reichs⸗Gesezbl. S. 1174). Sbeise

17 Diese Verordnung tritt 2 dem 1. September 1917 in Kraft. Berlin, den 25. August 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. In Vertretung: von Braun.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwang sweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden. 539. Liste.

KRreis Thannunu. Gewerbliche Unternehmungen. inde Sennheim: Baumwollspinnerei und Weberei Heu

Se Kommanditgesellschaft in Sennheim (Venrealser: Fuber Braun in Mülhausen).

Straßburg, den 24. August 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern.

J. A.: Bickell. Bekanntmachung. 1 8 Durch Beschluß des Herrn Bezirkspräsidenten, hier, vom 7. Juli 1917, N. 6027, ü88 g Metallhändler Max Schnurmann,

Oberehnhetmerstraße 6, täglichen Bedarfs wieder gestattet worden.

Straßburg, den 24. August 1917. Der Polizeipräsident.

1““

von Lautz.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Staatsminister von Trott zu Solz in Inshausen, Kreis Rotenburg, zum Oberpräsidenten der Provinz Hessen⸗

Nassau und 1 b den Regierungspräsidenten Dr. Freiherrn von Ziller in

nennen. 3

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen kommissarischen Direktor der Königlichen

keramischen Fachschule in Höhr, Professor Dr. phil. Eduard Prandish den eeen ke Fshchalbrefess zu ernennen.

des Königs hat das Staatsministerium die von dem Kom⸗ munallandtage des Regierungsbezirks Wiesbaden am 4. Mai d. J. vollzogene Wiederwahl des Landeshauptmanns Kretel auf zwölf Jahre bestätigt.

Ministerium für Handelund Gewerbe.

Dem Königlichen Fachschuldirektor, Professor Dr. phll. Eduard Berdel ist die Stelle des Direktors der Königlichen keramischen Fachschule in Höhr übertragen worden.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Dem Privatdozenten in der philosophischen Fakultät der Fageefttee in Bonn Dr. Grebe ist das Prädikat Professor eigelegt,

dem Organisten Kurth an der Heilandskirche in Berlin der Titel Königlicher Musikdirektor verliehen worden.

1 Tagesordnung der 68. Sitzung des Bezirkseisenbahnrats für die gisen⸗ bahndirektionsbezirke Hannover und Münster am 19. September 1917, Vormittags 11 Uhr, in Hannover.

1) Feststellung der Anwesenden und Bildung des Büros.

2) Ersatzwahlen zum ständigen Ausschusse des Bezirkseisenbahnrats.

3) Wesentliche Aenderungen im Guͤter⸗ und Tierverkehr.

4) Vorlage der Königlichen Eisenbahndirektion, betreffend Auf⸗ hebung der auf den preußisch⸗hessischen Staatsbahnen be⸗ stehenden Ausnahmetarife für Petroleum, Benzin und Schmierol⸗

5) Zeit und Ort der nächsten Sitzung.

Hannover, den 25. August 1917. Köntgliche Eisenbahndir ltion

Wesener

Bekanntmachung.

Der am 9. März 1917 auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässicer Personen vom Handel, geschlossene Betrieb der Händlerin Ebefrau des Hubert Böken, Petronella geb. Dietz, in Rheydt, Wickratherstraße 95, ist mit dem heutigen Tage wieder

Betroffene. Rheydt, den 25. August 1917. 8

Die Polizeiverwaltung.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Br. Graemer.

.“ Bekanntmachung. 1u

Dem Kaufmann Friedrich Rudat, hier, Alter Garten 2,

ist durch Verfuͤgung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnun

des Bundegrats zur Fe nhaltung unzuverlässiger Personen vom Han 6

vom 23. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln 9.

sonstigen Gegenständen des taͤglichen Bedarfs und de Kriegsbedarfs untersagt worden. Könsgsberg, den 22. August 1917.

Der Polizelpräsident. J. V.: von Wedel⸗ Regiexungsafsefsor.

für ½ Kilogramm Butter nicht mehr als daa Achtdreivtertelsache 1 d

des am Orte de 9 lederlassung des Sitzes des Herstelle 8 ür

Rutter und die Preisstellung für den Weite verkauf vom 24. Oktober 1915, zur Ergänzung kanntmachung über die Festsetzung der

der Handel mit Gegenständen des

Lüneburg zum Oberpräsidenten der Provinz Pommern zu er⸗

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät

legt worden.

sind ihr zur Last gelegt worden.

freigegeben worden. Die Kosten der Veröffentlichung trägt die

88 Bekanntmachung.

Dem Gastwirt Otto Schaub in Zoppot Pommers Ib 314 8 +o nersche Straße Nr. 20, ist von uns der Handel mit Gegenständen des läglichen. EEP und sein Geschäft bis auf weiteres geschlossen worden. Die Kosten der Pekanntmachume See, S. s Bekanntmachung Zoppot, den 27. August 1917.

Die Pelizeiverwaltung. Dr. Laue.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundegratsverordnung vom 23. Septe 9 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom S. 603) habe ich der Händlerin Frau Wilhelmine Henke geb. Trosch, Berlin, Steinmetzstraße 54, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs, insbesondere mit Obst und Gem üse, wegen Un⸗ zuverlä'sigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

5 erein⸗Schöneberg, den 24. August 1917.

Der Polizeipräsident zu Berlin. legswucheramt. J. V.: Machatius.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung des stellvertretenden Herr Reichskanzlers zur Fernhaltung unzuverlässiger en 888 Handel ꝛc. (RGBl. S. 603) ist dem Mühlenbesitzer Rudolf Parl in Bansin durch Bekanntmachung des Landrats des Kreises

Üsedom⸗Wollin vom 25. August 1917 die Vermahlu v

8EE1131 EEETö1“ während 1 Dauer des

rieges untersagt worden. Die Kosten der Bek⸗ 8

r se Bekanntmachung trä t Swinemünde, den 25. August 1917. 8

Der Landrat. J. V.: von Loebell, Regierungsassessor.

Bekanntmachung.

Der verehelichten Schankwirtsfrau Regina Frau in Wittenberg ist der Betrieb des bbb abe folgung von Speisen, Lebens⸗, Nahrungs⸗, Genußmitteln und Ge⸗ kränken in ihrer Gastwirtschaft) wegen Unzuverlässigkeit, insbesondere Abgabe von Fleischspeisen ohne Marken, gemäß § 1 der Bundesrats⸗ verordnung vom 23. September 1915 auf die Dauer von 2 Wochen untersagt worden. Die Kosten der effentlichen Bekanntmachung dieser Verfügurg sind der Betroffenen zur Last gelegt worden.

Wittenberg, den 25. August 1917.

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Thelemann.

Bekanntmachung

Dem Gastwirt Leonhardt Schott in Wit nberg ist we en Unzuverlässigkeit, insbesondere Abgabe von Fleischspeisen b Marsen, auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1917 der Betrieb des Handels mit Speisen und Getränken sowie sonstigen Lebens⸗, Nahrungs⸗ und Genußmitteln (Verabfolgung solcher in seiner Gastwirtschaft) auf die Dauer von drei Wochen untersagt und das Geschäft für diesen Zeitraum geschlossen worden. Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung dieser Verfügung sind dem Betroffenen zur Last gelegt worden.

Wittenberg, den 25. August 1917.

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Thelemann.

Bekanntmachung.

Der verehelichten Gastwirtin Friederike Lüdicke, geb. Dehne, in Wittenberg ist der Betrieb des Handels⸗ gewerbes (Verabfolgung von Speisen, Lebens⸗, Nahrungs⸗, Genuß⸗ mitteln und Getränken in ihrer Gastwirtschaft) wegen Unzuverläfsig⸗ keit, insbesondere Abgabe von x ohne Marken, gemäß § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 auf die Pauer von 2 Wochen untersagt worden. Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung dieser Verfügung sind der Betroffenen zur Last ge⸗

Wittenberg, den 25. August 1917. Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Thelemann.

Bekanntmachung.

Der Frau Marie Böttger in Wittenberg, Markt 14, ist wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb (wiederbolte Ueberschrertung der Höchstpreise) der Handel mit sämtlichen Lebens⸗ und Nahrungsmitteln sowie Seife auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 dauernd unter⸗ sagt worden. Die Kosten der Veröffentlichung der Verfügung

Wittenberg, den 24. August 1917. Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Thelemann. 8 8 Bekanntmachung.

Dem Obsthändler Gottlieb Kersten von hier, Collegien⸗ straß 57, ist nach wiederholt festgestellter Uebertretung der Obst⸗ höchstpreise der Handel mit Obst und anderen Lebens⸗ und Nahrungsmitteln gemäß § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 wegen Unzuverlässigkelt dauernd untersagt und das Geschaͤft polizeilich geschlossen worden. Demselben fallen zugleich die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung dieser Verfügung zur Last.

Wittenberg, den 27. August 1917.

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Thelemann.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, hetreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, habe ich dem Obst⸗ und Gemüsehaͤndler Wilhelm Martins, hier, durch Verfügung vom heutigen Tage den Ha ndel mit Obst und Gemüse wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handele⸗ betrteb untersagt.

Marburg, den 27. August 1917.

Der Polizeiverwalter. Trosje.

Bekanntmachung. 8

Die Bäckerei und Brotverkaufsstelle Peter Rau, Weselerstraße 12, ist wegen Unzuverlässigkeit ihres Inhabers vom 31. August 1917 ab geschlossen. Ferner ist dem Betroffenen jeglicher Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln und Ge⸗ genständen des täglichen Bedarfs sowie auch jede Ver⸗ mittlertätigkeit hierfür untersagt. Die durch das Ver⸗ sahren verursachten Kosten, insbesondere die Gebuüͤbren für die vor⸗ geschriebene öffentliche Bekannimachung, hat der von der Anordnung Betroffene zu tragen.

Hamborn am Rhein, den 22. August 1917.

e Per Bberbürgermeister. J. V.: Schweitzer.

Bekanntmachung.

n Auf Frund der Bundesratzyerordnung zur Fernhaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 und der dazu erlässenen Ausführungsanweisungen des Herrn Mtn isters für 9e. und Gewerbe vom 27. September 1915 wird der Ehefrau Fe. bßesec Stegentritt der Betrieb des unter der Firma WEüisr gen hier geführten Aufschnittgeschäfts untersagt. v Mannbeimerstraße Nr. 45, sind zu Frau Stegentritt ha koste 2 antmach

8 hat die Kosten der Bekanntmachung

Kreuznach, den 15. August 1917.

Ter Bürgermeister. J. V.: Brunn.

1

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des 1 . bs. 2 der V zung des Bundesrats vom 23. September 1915 (REBl. S. 603) über die Fecnhaltung unzu⸗ verlässiger Personen vom Handel habe ich den Kaufmann Bern⸗ hard Cohn, geboren am 17. April 1866 in Laufenberg, hier, Stein⸗ wegstraße, wohnhaft, die Ausübung des Handels mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs, insbesondere mit Schuhwaren, für das gesamte Reichsgebiet untersagt, weil seine Unzuverlässigkett in bezug auf den Handele⸗ betrieb genügend dargetan ist. Gleichzeitig wird festgesetzt, daß der i.vg i8. ö Se vetkefachtze baren Auskazen⸗ ins⸗ „ondere die Gebühren für die im §1 der Verordnung vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung, zu erstakten hat.

Stolberg, Rhld., den 27. August 1917.

Die Poliz iverwaltung. Der Bürgermeister: Dobbelmann.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 29. Auguft 1917.

Seine Maäjestät der Kaiser und König empfingen vorgestern vormittag, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, im Großen Hauptquartier in Gegenwart des Staatsministers Dr. Schmidt den Fürstbischof von Prag Grafen Huyn, zu dessen Diözese auch die Grafschaft Glatz gehört, in Antritts⸗ audienz, ferner den Dr. Freiherrn von Bissing zur Rückgabe der Orden seines verstorbenen Vaters, des Generalgouverneurs von Belgien, Generalobersten Freiherrn von Bissing.

Der Staatsminister von Waldow hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, sein Amt als preußischer Staats⸗ kommissar für Volksernährung angetreten. Der Amtssitz ist W. 8, Wilhelmstr. 69a.

5* 8

Sachsen.

Der Verfassungsausschuß der Zweiten Kammer des Landtages nahm in seiner gestrigen Sitzung die Ab⸗ stimmung über die vom Berichterstatter Brodauf vorgelegten Richtlinien, betreffend die künftige Zusammensetzung der Ersten Kammer, vor und beschloß u. a. laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“, dem Handel, der Industrie und dem Gewerbe, die in Sachsen die Landwirtschaft an Bedeutung überragen, eine ihrer Bedeutung entsprechende Vertretung auf Grund eines Wahlrechts einzuräumen. Auch der Arbeiterschaft, der Beamtenschaft, der Lehrerschaft, den Privatangestellten und den freien Berufen wird eine Vertretung auf Grund eines Wa hl⸗ rechts nach ihrer Bedeutung eingeräumt, ferner sollen die tech⸗ nischen Hochschulen zusammen einen Sitz mit Wahlrecht der Ordentlichen Professoren erhalten. Sodann beschloß die Mehr⸗ heit der Abordnung, 10 Sitze für die Gemeindevertretungen zu bestimmen, davon 4 für die großen Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz und Plauen und die übrigen sechs für die Bürgermeister anderer Städte oder Gemeindevorstände von Landgemeinden auf Grund der Wahlen. insichtlich des Berufungsrechts des Königs beschloß die A ordnung, daß 10 Mitglieder vom König nach freier Wahl aus allen Kreisen des Volkes und unter Berücksichtigung aller Landesteile auf Lebenszeit gewählt werden sollen. Die Mandatsdauer für die gewählten Vertreter wurde auf sechs Jahre festgesetzt. Die Sitze des Hochstiftes Meißen, des Kollegialstiftes Wurzen so⸗ wie der Standesherrschaften Königsbrück und Reibersdorf sollen aufgehoben werden.

Kriegsnachrichten. Berlin, 28. August Abends. (W. T. B.) Im Westen bei Sturm geringe Gefechtstätigkeit. In der Moldau wurden dem Feinde einige Höhen⸗ Füsgeen am RNande des Gebirges nordwestlich von Focsani entrissen. , 8 C11111“

8

8 und schwerer Verluste setzten flandrischen Front ihre verzweifelten Angriffsversuche fort. Nachdem am Morgen des 27. beiderseits der Straße YNpern Menin ein starker, tief gegliederter Angriff blutig zusammengebrochen, setzten die Engländer in dem granatenzerrissenen Gelände zwischen den beiden Bahnlinien Boesinghe —-Staden und Ypern Roulers zwei neue Durchbruchsversuche an. Um 3 Uhr Nachmittags brach auf der Front von Draaibank bis zum Kanal Hollebeke schlagartig ein Feuerorkan aus. Ein schwerer Angriff folgte. Die tief gegliederten englischen Infanterie⸗ massen begleiteten Tanks, die sich mühsam ihren Weg über die verschlammten Granattrichter bahnten. Infanterieflieger flogen in niedriger Höhe voraus, um durch Maschinen⸗ gewehrfeuer den Sturmwellen einen Weg zu bahnen. Aber ungeschwächt durch das englische Artillerie⸗ feuer, setzte die deutsche Abwehrwirkung ein. Ein Granat⸗ und Schrapnellhagel schlug den anstürmenden Massen ent⸗ gegen. In erbitterten Nahkämpfen warfen sich die deutschen Reserven auf die Engländer und warfen sie überall zurück. Um 8 Uhr Abends versuchten die Engländer nach noch⸗ maligem gewaltigen Trommelfeuer einen zweiten großen An⸗ griff. Bis 10 Uhr hielten die Kämpfe an, in denen bis auf eine geringe Einbuchtung nordöstlich von Freezenberg die deutschen Stellungen restlos behauptet wurden. Das Trichter⸗ gelände liegt voll von englischen Toten. Ein neuerlicher

Trotz aller Mißerfolge die Engländer an der

1

Angriff an der Straße Npern— Menin, den die Engländer unter Bereitstellung von Tanks vorbereiteten, kam in dem zusammengefaßten deutschen Vernichtungsfeuer nicht zur Durchführung. An der übrigen Front kam es bis auf einen Zusammenstoß mit einer belgischen Patrouille etwa ein Kilo⸗ meter nördlich des Blankaartsees zu keinerlei Infanteriekämpfen. Auch das Artilleriefeuer hielt sich in mäßigen Grenzen.

Im Artois versuchten die Kanadier bei St. Auguste einen neuerlichen Teilangriff. Zwischen den zerschossenen Häusern der Arbeiterkolonie kam es zu äußerst blutigen Kämpfen Mann gegen Mann. Wiederum mußten die Kanadier, wie am Tage vorher, unter Einbuße zahlreicher Toter und Verwundeter zurück. Auch nördlich St. Quentin wurde ein 4 Uhr Nachmittags in Gegend Cologne Ferme nach heftigem Feuerüberfall einsetzender englischer Angriff im Gegenstoß geworfen.

An der Aisnefront versuchten die Franzosen am Morgen des 27. bei Mennejean Ferme sowie südöstlich Ailles ver⸗ schiedene Teilvorstöße, die sämtlich scheiterten. Deutsche Stoß⸗ trupps holten südöstlich Ailles eine größere Anzahl Gefangener aus den französischen Gräben. Am Chemin⸗des⸗Dames hielt das Artilleriefeuer Tag und Nacht an.

Vor Verdun haben die erbitterten Kämpfe um Beau⸗ mont mit einem vollen deutschen Erfolg geendet. Unter völliger Entstellung der Tatsachen spricht die französische Eiffelturmmeldung vom 27. August, 5 Uhr Nachmittags, von vergeblichen deutschen Gegenangriffen auf die französischen Stellungen am Südrande von Beaumont. In Wirklichkeit haben sich die Franzosen den ganzen 27. August über abgemüht, Begumont zu erobern, und sind nach Anfangserfolgen aus diesem Dorf, das ihnen schon so große Opfer gekostet hat, wieder geworfen worden. Die Deutschen halten den gesamten Südrand, nur am Ostausgang des Dorfes ist den Franzosen ein kleines Schützennest verblieben. Nach diesem schweren Mißerfolg erneuerten die Franzosen ihren Angriff nicht;

Tag verlief verhältnismäßig ruhig. Erst gegen Abend ver⸗ suchten die Franzosen zwischen der Höhe 344 und dem Chaumewalde neue Angriffe, die nach starkem Trommel⸗ feuer um 8 Uhr 30 gegen die deutschen Stellungen vor brachen. Die französischen Sturmwellen wurden überall glatt abgewiesen.

„Im Osten ist mi

Höhe sowie des Dorfes Bojan, die mit sehr geringen eigene erkämpft wurden, eine wichtige Frontverbesserung erzielt. 8 18 In Mazedonien ist die Kampftätigkeit aufgelebt. Im Seenabschnitt bei Monastir, im Cernabogen und an der Doiran stellung lag den 27. August über lebhaftes Artilleriefeuer. Um 10 Uhr 30 gingen die Alliierten mit beträchtlichen Kräften gegen die Stellungen der Verbündeten vor. Im Artillerie⸗ und Infanteriefeuer brach der Angriff verlustreich zusammen. 8

Großes Hauptquartier, 29. August. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz. . Unter dem Einfluß stürmischer, regnerischer Witterung blieb 8 durchweg die Feuertätigkeit in mäßigen Grenzen. Zahlreiche eigene Erkundungsvorstöße brachten uns Gewinn an Gefangenen und Beute. 8

Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

„In Flandern lebte am Abend der Artilleriekampf zwischen Langemarck und Hollebeke auf. Unser Gegenstoß warf die Engländer aus der nordöstlich von Freezenberg ge⸗ wonnenen Einbuchtung zurück.

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz. Vor Verdun stärkere Kampftätigkeit der Artillerien nur 8 auf dem Ostufer der Maas zwischen Beaumont und Damloup. Heeresgruppe Herzog Albrecht.

„Zur Vergeltung für die Beschießung von Thiaucourt durch die Franzosen wurde von uns Novéant⸗aux⸗Prés und Pont⸗à⸗Mousson unter Fernfeuer genommen.

Oestlicher Kriegsschauplatz.

Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern.

Keine größeren Kampfhandlungen.

Front des Generalobersten Erzherzog Joseph. „Beiderseits des Ojtoz⸗Tales stürmten schlesische und österreichisch⸗ungarische Truppen einige Höhenstellungen und wiesen nördlich von Grozesci starke Gegenangriffe ab. Mehr als 600 Gefangene wurden eingebracht.

Gegen die Gebirgsfront zwischen Casinu⸗ und Putna⸗ Tal stießen die Rumänen an mehreren Stellen vor, ohne einen Erfolg zu erzielen.

Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls von Mackensen

Am Gebirgsrande westlich des mittleren Sereth nahmen nach wirkungsvoller Artillerievorbereitung preußische, bayerische, sächsische und mecklenburgische Bataillone im Häuserkampf das Dorf Muncelul. Den geschlagenen Gegner drängten sie unaufhaltsam über mehrere Stellungen zu beiden Seiten des Susita⸗Tales nach Nordwesten zurück. An dem Ungestüm. der Angreifer zerschellten starke russisch⸗rumänische Gegenangriffe.

Der Feind büßte über 1000 Gefangene, 3 Geschütze und 50 Maschinengewehre ein und erlitt empfindliche

Oestlich der Bahn Focsani —Adjudul lebhafte Kampf⸗ tätigkeit der Artillerien. öäc

Mazedonische Front. v“

Die Feuertätigkeit war vielfach stärker als in letzter Zeit, besonders zwischen Vardar und Dojran⸗See. Vorfeld⸗ gefechte an den Osthängen der Nidze Planina verliefen für die Bulgaren erfolgreich.

DDekr Erste Generalquartiermeister Ludendorff.

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Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. Wien, 28. August. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet

Oestlicher Kriegsschauplatz. Bei Soveja mußte vorgestern eine gewonnene Höhe vor

überlegenen Angriffen wieder geräumt werden. Bei der Armee