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Lothringen
Fürstentum Lippe⸗Detmold: Louis A. Fischer, Linden v. Hannover. Fürstentum Schaumburg⸗Lippe: Louis A. Fischer, Linden v. Hannover.
Fürstentum Waldeck⸗Pyrmont: Louis A. Fischer, Linden v. Hannover.
Freie Stadt Bremen Alfred J. Müller, Hamburg. Freie Stadt Lübeck: Alfred J. Müller, Hamburg.
Freie Stadt Hamburg: Alfred J. Müller, Hamburg.
Reichslande Elsaß⸗Lothringen: Elsaß Sylvain Weil & Cie., Straßbur Nathan & Meyer, Frankfurt a. M. Berlin, den 29. August 1917. “ Kriegsministerium. 1 Kriegsamt. Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung. Koeth. “
Abgrenzung der Zust ändig keit der Reichsbekleidungs⸗ stelle einerseits und des Ueberwachungsausschusses der Schuhindustrie sowie des Hauptverteilungs⸗ ausschusses des Schuhhandels andererseits auf dem Gebiete der Bewirtschaftung der Schuhwaren.
Nachdem die gemäß § 19 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗, Strick⸗ und Schuhwaren vom 10. Juni/ 23. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1420) erforderliche Ausnahmebewilligung durch Verfügung des Herrn Reichskanzlers vom 27. August 1917 erteilt worden ist, wird mit seiner Genehmigung die Zuständigkeit zwischen der Reichsbekleidungsstelle einerseits und dem Ueberwachungs⸗ ausschuß der Schuhindustrie sowie dem Hauptverteilungs⸗ ausschuß des Schuhhandels andererseits auf dem Gebiete der Bewirtschaftung der Schuhwaren folgendermaßen abgegrenzt.
I. Neue Schuhwaren.
1. Der Reichsbekleidungsstelle verbleibt von der ihr in § 1 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗, Strick, und Schuhwaren vom 10. Junt/ 23. Dezember 1916 übertragenen Verpflichtung, den Bedarf der bürgerlichen Bevölkerung an Schuhwaren sicherzustellen, im allgemeinen nur die Aufgabe, gemäß § 2 Ziffer 1 der bezeichneten Bundesratsverordnung für den sparsamen Verbrauch der Vortaͤte an neuen Schuhwaren Sorge u tragen. 1 8 Dagegen wird ihr die Verpflichtung, den Vorrat an Schuh⸗ waren zu verwalten und insbesondere für eine gleichmäßige Verteilung dieser Vorräte zu sorgen, abgenommen und auf den Ueberwachungs⸗ ausschuß der Schuhindustrie sowie den Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels übertragen. 8
3. Die Reichsbekleidungsstelle behält gemäß § 2 Ziffer 2 der bezeichneten Bundesratsverordnung die Verpflichtung, den Behörden, öffintlichen und privaten Krankenanstalten und solchen anderen An⸗ stalten, deren Bedarf nach Anordnung des Herrn Reichskanzlers oder der Landeszentralbebörden von der Reichsbekleidungsstelle gedeckt
aden soll, die nötigen Schuhwaren zu beschaffen.
4. Ferner liegt es ihr nach §§ 1, 10 und 11 der Bekannt⸗ machung der Reichsbekleidungsstelle üder die Versorgung der in der Kriegwirtschaft tätigen bürgerlichen Personen der Hilfsdienst⸗ pflichtigen mit Web⸗, Wirk⸗, Strick⸗ und Schu waren vom 27. März 1917 ob, die in der Kriegswittschaft tätigen bürgerlichen Personen mit den bei Ausübung ihres Berufes erforderlichen Berufsschubwaren sowie die in den besetzten Gebieten bei Truppenteilen und militärischen Behörden beschäftigten Hilfsdienstpflichtigen mit den nötigen Schuh⸗ waren zu versorgen. 8
5. Die Reichsbekleidungsstelle hat hiervach bei den Bebörden und Anstalten sowie bei den in der Kriegswirtschaft tätigen bürger⸗ Üichen Personen und den unter 4 vorbezeichneten Hilfsdienstpflichtigen den Bedarf an Schuhwaren zu prüfen und unter Ausfertigung der Bezugsscheine festzustellen. Diesen Bedarf teilt sie dem Ueber⸗ wachungsausschuß der Schuhindustrie mit, worauf dieser die von der Reschs bekleidungsstelle als erforderlich bezeschneten Mengen an Schuhwaren an die von der Reichtbekleidungsstelle angegebenen Stellen nach Möglichkeit zuleitet. .
II. Bestand saufnahme. Erledigt.
2) Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, falls aus den monatlichen Bestandsaufnahmen sich ergeben sollte, daß an irgend einer Stelle besonders großer Bedarf an Schuhwaren ist, dies dem Ueberwachungsausschuß der Schuhindustrie und dem Hauptwerteilungs⸗ ausschuß des Schuhhandels noch besonders mitzuteilen und um ent⸗ sprechende Zuteilung von Schuhwaren zu ersuchen. Der Ueber⸗ wachungsausschuß der Schuhindustrie und der Hauptverteilungsaus⸗ ausschuß des Schuhhandels haben solchem Ersuchen der Reichsbeklei⸗ dungestelle zu entsprechen, falls ihnen die verlangten Schuhwaren zur
Verfügung stehen.
Berrlin, den 31. August 1917.
Der Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. 5 Dr. Beutler. 8 Ueberwachungsausschuß der Schuhindustrie. Wallerstein. Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels. Strom.
Abgrenzung der Zust ändigkeit der Reichsbekleidungs⸗ stelle und der Ersatzsohlen⸗Gesellschaft m. b. H. auf
dem Gebiete der Bewirtschaftung der Schuhwaren
und des Altleders. Nachdem die gemäß § 19 der Bundesratsverordnung über
die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗, Strick⸗ und
Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 (Reichsgesetz⸗ blatt S. 1420) erforderliche Ausnahmebewilligung durch Ver⸗ fügung des Herrn Reichskanzlers vom 27. Auaäust 1917 erteilt worden ist, wird mit seiner Genehmigung die Zuständigkeit zwischen der Reichsbekleidungsstelle und der Ersatzsohlen⸗Gesell⸗
schaft m. b. H. auf dem Gebiete der Bewirtschaftung der Schuh⸗
waren und des Altleders folgendermaßen abgegrenzt:
I. Neue Schuhwaren.
Die in § 2 unter Ziffer 4 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗, Strick⸗ und Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 ausgesprochene Verpflichtung, die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstoffen auf dem Gebiete der Schuhindustrie zu fördern, geht von der Reichsbekleidungsstelle auf die Ersatzsohlen⸗Gesellschaft über.
II. Getragene Schuhwaren.
1. Hinsichtlich der getragenen Schuhwaren verbleibt es bei den Bestimmungen des § 9a ver Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗, Strick⸗ und Schuhwaren vom
Rudolf Moos. .
ö““ 11“ ök“ 10. Juni/23. Dezember 1916, der Bundesratsverordnung über Befug⸗ nisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 und der Bekannt⸗ machung des Reichskanzlers über den Verkehr mit getragenen Nehenge. EIET und getragenen Schuhwaren vom 23. Dezember 6.
2)* Hiernach unterliegen eingetragene Schuhwaren der Zuständig⸗ keit der Reichsbekleidungsstelle. Die Kommunalverbände sind weiter wie bisher verpflichtet, der Reichabekleidungsstelle den ganzen Be⸗ stand an getragenen Schuhwaren, soweit sie auch nach W ederinstand⸗ setzung als Schuhwerk nicht verwendbar sein würden, zu überlassen.
III. Lederabfälle.
Nicht nur die von getragenen Schuhwaren herrührenden (§ 1 der Bundesratsverorbnung über Befugnisse der Reichbekleidungsstelle vom 22. März 1917, Reichs⸗Gesetzbl. S. 257), sondern sämtliche Altlederabfälle, sowohl die von der dürgerlichen Bevölkerung, wie die von der Militärverwaltung herstammenden, ebenso auch diejenigen der Gebiete werden der Reichsbekleidungsstelle zur Bewirt⸗
aftung überlassen⸗ 1 8 1 86 kehane blassgrcsohlen⸗ Gesellschaft über Altlederabfälle Verein⸗ barungen mit der Militärverwaltung getroffen hat, tritt die Reichs⸗ bekleidungsstelle in die aus diesen Vereinbarungen herstammenven Rechte und Pflichten der Ersatzsoblen⸗Gesellschaft ein.
Die Abfälle von Neuleder bleiben nach wie vor der Ersatz Gesellschaft zur alleinigen Bewirtschaftung vorbehalten. —
Berlin, 31. August 1917.
Der Reichskommissar für bürgerliche Kleidung Dr. Beutler. 8
Ersatzsohlen⸗Gesellschaft m. b. H.
b ppa. Graser. ppa. Schenk.
Auf Grund der 88 11 und 12 der Verordnung über
Gemiaf Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 Geichs⸗ Gesetzblatt Seite 307) wird bestimmt:
§ 1.
In den Stadt⸗ und Landkreisen Lieonitz und Glogau sowie in den Landkreisen Calbe a. d. Saale, Wanzleben, Steinau (Schlesien) und Lüben im Herzogtum Anhalt dürfen bis auf weitenes Zwiebeln nur mit Genehmigung des zuständigen Magistrats ober der zuständigen Kreisstelle abgesetzt werden. Diese Genehmigung wird in der Form eeines von der zuständigen Stelle (Magistrat oder Kreisstelle) auf Antrag auszustellenden Ausweises erteilt. Der Ausweis ist auf Verlangen jederzeit vorzulegen und bei der L“ oder 8 an die zuständige Stelle (Magistrat oder Kreisstelle) zurückzugeben.
Von diefer Bestimmung bleiben unberührt Saatz wiebeln (Steck⸗ zwiebeln), sofern ihr Gewicht je 3 vicht übersteigt, ferner der Absatz auf Grund der von der Reichsstelle abgeschlossenen oder genehmigten Lieferungsverträge sowie der Absatz an Verbraucher innerhalb der genannten Bezirke, sofern nicht mehr als ein Kiloaramm Zwiebeln an den gleichen Verbraucher abgesetzt wird. Die Besitzer von Zwiebeln innerhalb der genannten Bezirke haben der zuständigen Stelle (Magistrat oder Kreisstelle) auf Verlangen Auskunft über die Ware zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu be⸗ handeln. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalte und Betriebe bleiben zulässig.
Die Besitzer haben die von der Anordnung betroffene Ware auf Verlangen an die zuständige Stelle (Magistrat oder Kreisstelle) kaͤuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Für diese Ware ist ein angemessener Preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung der Güte der Ware und Verwertbarkeit sowie der in den Normal⸗ verträgen der Reichsstelle bestimmten Preise und der bestehenden Hochstpreise abzüglich der in den Normalverträgen den Erzeugern auferlegten Kommissionsgebühren im Streitfalle von der Geschäfts⸗ abteilung der zuständigen Landesstellen (in Preußen der zuständigen E— festgefetzt wird. Befindet sich die Ware nicht mehr
eim Erzeuger, so werden entsprechende Zuschläge gewährt, deren Höhe ebeafalls im Streitfalle von der gleichen zuständigen Stelle sestgesetzt wird.
§ 2.
Wer entgegen den vorstehenden Vorschriften Zwiebeln ohne Ge⸗ nehmigung absetzt oder eine eingeforderte Auskunft nicht innerhalb der gesepten Frist erteilt oder wissentlich v oder unvollständige
ngaben macht oder der ihm obliegenden Pflicht der pfleglichen Be⸗ handlung, Lieferung oder Verladung nicht nachkommt, wird mit Ge⸗ fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 ℳ oder mit einer dieser Strafen belegt.
Diese in Kraft.
Berlin, den 5. September 1917. Reichsstelle für Gemüse und Obst⸗ Der Vorsitzende. von Tilly.
—2
§ 3. Vorschriften treten mit dem Tage der Verkündung
“
Bekanntmachung.
1 “ des Vorstands der Thüringischen Landes⸗ versicherungsanstalt in Weimar wurde an Stelle des ver⸗ storbenen Geheimen Regierungsrat Pomplitz durch überein⸗ stimmenden Beschluß der thüringischen Staatsregierungen vom 1. September 1917 ab Geheimer Regierungsrat Dietl ernannt.
Weimar, den 3. September 1917.
Thüringische Landesversicherungsanstalt. 8 Der Vorstand. 8 Dietl, Geheimer Regierungsrat.
8
99
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden. 8
8 543. Liste. “ Gesamtvermögen. Ver⸗
Das gesamte, im Inlande befindliche mögen der französischen Staatsangebörigen 1) Dr. Eugen Vincent, Rechtsanwalt in Bar⸗le⸗Duc; 2) dessen Ehefrau Maria Johanna, geb. Hamentien, in Bar⸗le⸗Duc (Zwangsverwalter: Buͤrgermeister Dr. Foret in Metz). Die Grundstücke der Ebefrau Vincent, für welche nach dem Erlasse vom 21. März 1915 I. A. 4259 Sonder⸗ zwangsverwaltung eingerichtet ist, werden von der hier an⸗ geordneten Zwangsverwalrung über das Gesamtvermögen erfaßt; Nechisdengs Sonderzwangsverwaltungen gelangen hierdurch zur ufhebung.
Straßburg, den 3. September 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern.
8
B
E“ “ “ Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom
26. November 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgenden Unter⸗ nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden. 8
Schilling in Lünen,
4. Liste. Diedenhofen⸗West. — Gemeinde Reichersberg: 8 euvks. 1 b 1 des Paul Marie August Daubrée, Rentner in 1688. d. Peul laschaft der Dienerinnen des Heillgsten 8 Herzens Jesu in Pépinville zu ½ (Verwalter: Landrichter Loeb S Wohnhaus und Nebengebäude des D 5 rten, Hofraum, ohnhaus un ebengebäu 3 r. 36866 Fofsan Sanitätsrat, prakt. Arzt, Witwe Marie Margarete „geb. Georges, Rentnerin in Amanweiler und Miterben in Erbengemeinschaft des alten Rechts. Die Miterben
sind: Nathieu Georg Marie Franz, Dr. jur. Advokat in Reims. 9) Mathleis Meceg, jar Ehefrau Margareta Magdalena geb.
Mathieu in Rambervillers. 3) Matzien Heinrich Marie Franz, Student der Rechte in Nancy. (Verwalter: Landrichter Loeb in Viedenhofen).
8 Gemeinde Flörchingen:
1,3669 h lzung; “ Gemeinde Ebingen: 43,28 a Aecker, Gärten, Hofraum, 2 Wohnhäuser und Neben⸗
ebäude; 0' des Dr. med. Johann Julius Sequer in Paris zur Hälfte; 2) des Levv Alfons, Güterhändler in Diedenhofen und Chefran IZulie geb. Levy in Gütergemeinschaft zur anderen Hälfte. ce-—(Verwalter: Landrichter Loeb in Diedenhofen.)
Straßburg, den 3. September 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern.
J. A.: Bickell.
Bekanntmachung.
Das über das Geschäft der Schuhwarenhändlersebeleute Niedermayer in Viechtach verhängte Handelsverbot wurde mit Genehmigung des K. Stellv. Gen.⸗Kocs. III. Armeekorps auf⸗ gehoben. 11“ Viechtach, den 31. August 1917.
KFKFKogoönigliches Bezirkogamt. Dr. Schels.
8 8 6
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den bisherigen Vorsteher des Deutschen evangelischen In⸗ stituts für Altertumswissenschaft des Heiligen Landes Pro⸗ fessor D. Dr. Dalman in Jerusalem, z. 5. in Freienwalde a. O., zum ordentlichen Professor in der theologischen Fakultät der Universität in Greifswald, 1 8 den bisherigen Professor am Kolonialinstitut in Hamburg Dr. Dibelius zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Bonn, 1 die Bauräte Liese in Flesburg, Timm in Magdeburg, Rogge in Harburg, Loebell in Minden i. W., Plinke in Hannover, Trümpert in Fulda und Schenck in Saarbrücken zu Regierungs⸗ und Bauräten und den bisherigen Seminardirektor Hellwig in Paderborn
dem Geheimen Registraturvorsteher im Ministerium sür Landwirtschaft, Domänen und Forsten Beyer den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen sowie 1
die auf den Rittmeister Job Wilhelm von Witzleben, zurzeit im — gefallene Wahl zum Interimsadministrator der Klosterschule in Roßleben zu bestätigen.
Seine Maäjestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Landgerichtsrat Gerß in Danzig zum Oberlandes⸗ gerichtsrat in Marienwerder und den Amtsgerichtsrat Remkes aus Hildesheim zum Oberlandesgerichtsrat in Celle zu ernennen sowie dem Rechtsanwalt, Justizrat Westrum in Celle den Charakter als Geheimer Justizrat zu verleihen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät Stadtverordnetenversammlung in Duisburg getroffenen Wahl
Eigenschaft auf weitere zwölf Jahre,
infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Iserlohn getroffenen Wahl den besoldeten Beigeordneten Dr. per. Ite daselbst in gleicher Eigenschaft auf weitere zwölf
ahre un
infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Krotoschin getroffenen Wahl den Bankdirektor Raetzer da⸗ selbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Krotoschin für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren bestätigt.
Finanzministerium.
Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in Guhrau, Regierungsbezirk Breslau, ist zum 1. November d. J. Ministerium de r gei st lich 2 n un d Unt 8 rr i ch ts
angelegenheiten.
Der bisherige Oberlehrer am Mommsen⸗Gymnasium in Charlottenburg Professor Dr. Hans Beck ist zum außerordent⸗ lichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Bonn ernannt worden.
wirtschaft an der Universität in Kiel Dr. Rauers und
„dem wissenschaftlichen Mitglied beim Militärversuchsamt, Militärchemiker Dr. phil. Kast ist das Prädikat Professor bei⸗ gelegt worden. 3
Der Regierungs⸗ und Schulrat Hellwig ist der Re⸗ gierung in Arnsberg überwiesen worden.
„Der ordentliche Professor D. Dr. Otto in Breslau ist in gleicher Eigenschaft in die theologische Fakultät der Universität in Marburg und der außerordentliche Professor Dr. Misch in Marburg in gleicher Eigenschaft in die philosophische Fakultät der Universität in Göttingen versetzt worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe. 8
Die durch Verfügung vom 4. März 1917 über den Nachlaß des verstorbenen Privatmanns Wilhelm Gustav Adolf Janentzky angeordnete Zwangsverwaltung
ist aufgehoben. Der Anteil der in Australien lebenden
zum Regierungs⸗ und Schulrat zu ernennen,
des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der
den besoldeten Beigeordneten Etzbach in Duisburg in gleicher
Dem Assistenten am Institut für Seeverkehr und Welt⸗ 1
Erben des Janentzky, nämlich des Heinrich Lehmann und der Kinder von Theodor Lehmann, an dem vorgenannten Nachlasse ist unter Zwangsverwaltung genommen. (Verwalter: Hypo⸗ thekenmakler Claus Wrage in Altona.)
Berlin, den 4. September 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky.
8
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ peise Verwaltung russischer Unternehmungen, vom März 1915 (RGBl. S. 133) und 10. Februar 1916 NSBl. S. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichs⸗
kanzlers für das in Deutschland befindliche Vermögen des
ssssschen Staatsangehörigen Benno Borzykowski, früher in harlottenburg wohnhaft, insbesondere seine Beteiligung an der Firma Photochemie, G. m. b. H., in Berlin, die Zwangs⸗ verwaltung angeordnet. (Verwalter: Kursmakler Otto Knatz n Berlin⸗Grunewald, Douglasstr. 32.)
Berlin, den 4. September 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky. 1
.
8 Justizministerium.
Dem Notar, Justizrat Lanser in Niederbreisig Amtssitz in Koblenz angewiesen.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Der Regierungsrat Scholz, Mitglied der Eisenbahn⸗ sirektion in Kattowitz, ist behuss Wahrnehmung der Geschäfte ines Referenten den Eisenbahnabteilungen des Ministeriums ser öffentlichen Arbeiten überwiesen.
Der Regierungs, und Baurat Schenck in Saarbrücken
st zur Eisenbahndirektion nach Frankfurt (Main) versetzt.
Zugeteilt sind: der Geheime Baurat Düsing bei der bstrombauverwaltung in. Magdeburg der Regierung in Magdeburg und die Regierungs⸗ und Bauräte Liese der Re⸗ jerugg in Schleswig, Loebell der Kanalbaudirektion in hannover, Plinke der Regierung in Oppeln, Trümpert der egierung in Liegnitz und Schenck der Eisenbahndirektion in Frankfurt a. M.
Versetzt sind: der Regierungs⸗ und Baurat Schönsee on Schleswig an die Weichselstrombauverwaltung in Danzig
nd der Regierungsbaumeister Schumann von Datteln an
ie Kanalbaudirektion in Essen.
Dem Regierungsbaumeister Dinkareve in Minden i. W. 8 Stelle des Vorstands des Wasserbauamts II daselbst ertragen.
Planmäßige Regierungsbaumeisterstellen sind Fehn. en Regierungsbaumeistern des Wasserbaues Bruchmüller
189 Hufnagel in Duisburg⸗Ruhrort und Herbst
reslau.
Der Geheime Baurat Weißker in Danzig ist in den Nuhestand getreten. 1“ 1
1““
8 Tagesordnung
üt die am 15. September 1917, 12 ¼ Uhr, im Sitzungs⸗
gale des Verwaltungsgbäudes stattfindende 62. ordent⸗ liche Sitzung des Bezirkseisenbahnrats zu Altona:
I. Geschäftliche Mitteilungen. Nr. 1. Aenderung in der Zusammensetzung des Bezirkseisenbahnrats.
l. Mitteilungen über Anträge und Beschlüsse aus früheren Sitzungen. Nr. 2. Aufhebung des Ausnahmetarifs 1b für europäisches Bau⸗ holz usw. sowte der Ausnahmetarife S 8, S8a, S8 b, 88c für Blei und Zink und Erzeugntsse daraus. “
III. Güterverkehrs⸗Angelegenheiten. Vorlage der Königlichen Eisenbahndirektion, betreffend Auf⸗ bebung der auf den preußisch⸗bessischen Staatsbahnen be⸗ stehenden Friedensausnahmetarife für Petroleum, Benzin und Schmieröl (Ausnahmetarife Nr. 20, 20 a, 20 b, 20 d —g, 8 16 6**⁸ a und b des Staats⸗Privatbaͤhngütertarifs
e 2).
IV. Fahrplan⸗Angelegenheiten. Betriebslage und ihre Einwirkung auf den Personenzug⸗ fahrplan. Altona, den 29. August 1917.
Königliche Eisenbahndirektion. Pape.
Nr. 4.
Bekanntmachung.
Den Eheleuten Adolf Spickermann hierselbst, Neumühl⸗ aße 32, wird der am 27. Januar cr. untersagte Handel mit - und Fettwaren aller Art sowie mit Käse wieder ge⸗ q 5 “ „I1“
Sterkrade, den 28. August 191 J. V.: Der Beigeordnete.
Bekanntmachung.
b Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 GZlI. S. 603) habe ich dem Kohlenbändler Louis Loebell,
erlin, Fennstraße 27, durch Verfügung vom heutigen Tage den
leinhaudel mit Gegenständen des täaglichen Bedarfs,
. besondere mit Heiz⸗ und Brennstoffen, wegen Unzuverlässigkeit ezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin⸗Schöneberg, den 31. August 1917.
8 Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Machatius.
Bekanntmachung.
b Grund der Bundesrateverordnung vom 23. September 1915 4 ern balrung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603) ee lich dem Kaufmann Friedrich Scheuermann in n bn, Oranienburgerstr. 60/63, durch Verfügung vom heutigen 3 dr Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs tej es Kriegsbedarfs, insbesondere milt Web⸗, Wirk⸗ und b waren aller Art, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen delsbetrieb untersagt. “ Berlin⸗Schöneberg, den 30. August 1917.
. Der Polizeipräsident zu Berlin. — Kreadenchaneet V.: Machatius.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RG Bl. S. 603), ist durch Verfügung vom heutigen Tage dem Gemüse⸗ händler Robert Gottbrath in Buer i. W., Hochstraße Nr. 26, der Handel mit Gemüse, Obst und Lebensmitteln überhaupt untersagt worden. — Die Bekanntmachungskosten hat der Betroffene zu tragen.
Buer i. MW., den 5. September 1917. 11““
Die Polizeiverwaltung. Dr. Russell. 88 .
1 Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, hetr. die Feruhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RSBl. S. 603), babe ich dem Milchhaändler Georg Sand⸗ rock in Hörde, Bickefeldstraße, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Milch wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb vom 8. September d. J. ab untersagt. 8
Hörde, den 4. September 1917.
Die Polizeiverwaltung. Der Erste Bürgermeister. J. V: Seebacher.
Bekanntmachung.
v111“ 81
Die Brotverkaufsstelle der Ehefrau Anna Merfeld
V hier, Wittfelderstraße, ist wegen Unzuverlässigkeit ihrer Inhaberin
vom 7. September 1917 ab geschlossen. Ferner ist der Betroffenen jeglicher Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie jede Ver⸗ mittlertätigkeit hierfür untersagt. — Die durch das Verfahren verursachten Kosten, insbesondere die Gebühren für die vorgeschriebene vA-; e Bekanntmachung, hat die von der Anordnung Betroffene zu tragen. 1I111““
Hamborn am Rhein, den 30. August 1917. Der Oberbürgermeister. Schrecker.
Bekanntmachung.
Dem Händler Josef Lenz in Wilberhofen (Gemeinde Dattenfeld) habe ich auf Grund der Bekanntmachung vom 23. Sep⸗ tember 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel durch Verfügung vom heutigen Tage jeglichen Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs, inbbesondere Lebens⸗ und
Futtermitteln, wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Weaaldbröl, den 28. August 1917. 6 Der Landrat. J. V.: Knaus, Regierungsreferendar
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 8. September 1917
Seine Majestät der Kaiser und König traf, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, gestern morgen in Riga ein und wurde von den Truppen und der Bevölkerung mit nicht enden wollendem Jubel begrüßt. Auf der Esplanade hielt Seine Majestät über die dort stehenden Regimenter der siegreichen Armee eine e ab und dankte ihnen im Namen des Vaterlandes für ihre Tapferkeit. Danach machte er eine Rundfahrt durch die Stadt und begab sich später mit dem Oberbefehlshaber zu den am Feinde stehenden Korps, wo er Auszeichnungen verteilte.
Die Ansprache, die Seine Majestät der Kaiser an die Truppen in Riga richtete, lautete obiger Quelle zufolge:
Riga ist frei! Als diese Kunde alle Gaue des deutschen Vater⸗ landes durchdrang, erhob sich im Vaterlande und bis in die äußersten Schützengräben in Feindesland an allen Orten ein Sturm des Jubels und der Begeisterung. Eine von altem deutschen Hanseatengeist be⸗ gründete Stadt mit deutscher Geschichte, die stets bestrebt war, ihr altes Deutschtum aufrecht zu erhalten, hat schwere Zeiten durch⸗ emacht. Durch das deutsche Heer, das in sich alle deutschen
olksstämme verkörpert, ist diese Stadt wiederum befreit worden von langem Drucke. Die auf Befedl der Obersten Heeres⸗ leitung vom Feldmarschall Prinz Leopold von Bayern an⸗ gelegte Operation, welche unternommen wurde mit dem Selbst⸗ vertrauen auf die Leistungsfähigkeit der Truppen, die sich über drei Kriegsjahre so glänzend bewährt hat, ist von allen Waffen noch schneller, noch energischer durchgeführt worden, als es erwartet wurde. Sie kam dem Feind ganz überraschend. Ein schmetternder Schlag traf ihn so, daß er seinen Brückenkopf verlor, daß Riga frei wurde. Diese Tat der achten Armee und ihres bewährten Fuͤhrers hat von neuem unseren stahlharten Siegetwillen bewiesen. Wir werden uns unserer Haut wehren, und wenn es noch so lange dauert. Solche Schläge, wie die Schlacht bei Rtiga, erhöhen aber die Aussicht, daß es bald zu Ende eht, sie erhöhen unseren Waffenruhm und he ten neuen LCorbeer an die Fahnen aller beteiligten Truppenteile. Darum spreche Ich Euch Meinen Dank aus für diese glänzende Waffentat, den Dank des deutschen Vaterlandes, den begeisterten Dank auch von den Eurigen daheim, die betend hinter Euch Eure Taten verfolgen, die dahenn aber auch schaffen und arbeiten mit ihren Händen und mit ihrem Fleize die Felder bestellen, auf daß unser tägliches Brot ge⸗ schaffen werde. Die Ernte ist gut herein und wird uns ernähren. Auch hier hat der Herr der Heerscharen unsere Gebete erhört und durch das tägliche Brot dieses Heer und daheim die Eurigen vor Not bewahrt. Darum, was auch noch kommen mag und wie lange es auch noch dauern mag, frisch an den Feind mit fröhlichem und eisernem Willen zum Stege über alle Feinde Deutsch⸗ a
nds.
Die Besprechungen zwischen dem Reichskanzler Dr. Michaelis und dem österreichisch⸗ungarischen Minister des Aeußern Grafen Czernin bei dessen jüngster Anwesenheit in Berlin haben sich auch nach einer Mitteilung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ auf den weiteren Ausbau des polni⸗ schen Staatswesens im Verfolg der Proklamation vom 5. November 1916 erstreckt. Zwischen den beiden Staats⸗ männern ist ein volles Einverständnis über alle in Betracht kommenden Punkte erzielt worden. Es steht deshalb zu er⸗ warten, daß schon in wenigen Tagen eine bedeutsame Kund⸗ gebung der beiden verbündeten Monarchen in der polnischen Verfassungsfrage erfolgen wird. 8 —
Der Reichskanzler mahnt in folgendem Rundschreiben erneut zu größerer Sparsamkeit im Papierverbrauch:
In der Frrsh und in Eingabeg aus verschiedenen Kreisen des Publikums ist wiederholt auf die Papierverschwendung hingewiesen
worden, die von den vielen, auch den amtlich unterstützten Wohl⸗
ansta . etnh g Insdesondere wird nicht mit Unrecht darauf hingewiesen, daß der⸗ artige Unternehmungen teures Papier in vielfach verschwenderischer Ausstattung für den Massenversand benutzen. I“
Ein solcher Massenverbrauch von herer läßt jede Rücksi kt⸗ nahme auf den Ernst der Lage auf dem Papiermarite vermissen.⸗ Indem ich auf meine Rundschreiben über Sparsamkeit im Papier⸗ verbrauch Bezug nehme, beehre ich mich, die Aufmerksamkeit auf den Papierverbrauch der Wohltätigkeitseinrichtungen zu lenken und nochmals zu bitten, mit allen Mitteln der Verschwendung im Verbrauch voꝛ Papter aller Ait, bei Inseraten, Plakaten, Herausgabe von Büchern, Broschüren und Drucksachen jeder Art, entgegenzutreten.
Der Ausschuß des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuer⸗
wesen hielt heute eine Sitzung.
„Zum Bevollmächtigten des preußischen Kriegs⸗ ministeriums beim K. und K. Kriegsministerium in Wien ist, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, der frühere Feldzeugmeister, Generalleutnant Franke ernannt worden. Der Oberstleutnant von Kornatzki, der bisher an der Spitze der vom preußischen Kriegsministerium in Wien eingerichteten Dienststellen stand, ist dem General Franke als Chef des Stabes beigegeben. Die Besetzung dieser Stelle mit einem General zeigt, welcher Wert einer erfolgreichen Zusammenarbeit der Kriegsministerien in den verbündeten Ländern beigemessen wird. Dem Bevollmächtigten des Kriegsministeriums unterstehen sämtliche in Oesterreich⸗Ungarn sich aufhaltenden deutschen Militärpersonen, soweit sie nicht Behörden oder Formationen des deutschen Feldheeres angehören. v
8 1 11111“
Der Pbergefehlahabe in den Marken, Generaloberst von Kessel erläßt für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg folgende Verordnung:
§ 1. Waldbesitzer, Gruben und Händler dürfen Hölzer, die zu Gruben⸗, Schneide⸗ und Papterholz geeignet sind, nicht zu Brennholz aufarbeiten lassen.
§ 2. Die Bestimmung des § 1 bezieht sich nicht auf die Be⸗ reitung von Brennholz für den eigenen Hausbalt und Betrieb. Weitere Ausnahmen können auf besonderen Antrag von der Kriegs⸗ amtestelle in den Marken bewilligt werden. Derartige Ausnahmen sind namentlich dann zu bewilligen, wern die betreffenden Höller nach Lage der Verhältnisse für die im § 1 bezeichneten Zwecke nicht in Frage kommen.
§ 3 dhee höüseheg gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 ℳ bestraft. 88 1 Diese Verordnung tritt mit dem 10. September 1917
Der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel hat den § 4 seiner Bekanntmachung über das Verhalten der Bevölkerung gegenüber Kriegs⸗ gefangenen vom 19. Dezember 1916 (1a/0. Nr. 142 931) aufgehoben.
1“ Kriegsnachrichten. 8 Berlin, 7. September, Abends. (W. T. B.) Im Westen starker Artilleriekampf nur vor Verdun.
In Livland steht unsere Kavallerie in Fühlung mit dem Feinde.
Nach dem Zusammenbruch ihrer Angriffe vom 5. September suchten die Engländer in Flandern am 6. mit allen Mitteln einen Erfolg zu erringen. Nach jedem abgeschlagenen Vorstoß setzten sie immer wieder mit Trommelfeuer ein, um doch noch einen Einbruch in die deutschen Stellungen zu erkämpfen. Das englische Trommelfeuer begann um 8Uhr 30 Vormittags und dehnte sich von Langemarck bis Westhoek aus. Die daran anschließen⸗ den Infanterieangriffe wurden in zahlreichen Wellen hinter⸗ einander vorgetragen. Besonders in Gegend St. Julien warfen die Engländer rücksichtslos immer neue Massen in den Kampf. Im deutschen Abwehrfeuer blieb der größte Teil der Stürmenden bereits vor den deutschen Hindernissen liegen. Was bis an die Gräben herankam, wurde im Nahkampf abgewiesen. Nur südöstlich St. Julien gelang es geringen Teilen, in die deutsche Stellung einzudringen. Allein se wurden im Gegenstoß umgehend wieder hinausgeworfen. Südöstlich Langemarck stieß eine deutsche Patrouille den weichenden Engländern nach und holte noch einen Offizier und 12 Mann aus der englischen Stellung. Gegen Mittag erneuerten die Engländer ihre Angriffsversuche. Ihre Bereitstellungen wurden jedoch wirkungsvoll vom deutschen Vernichtungsfeuer gefaßt und der Angriff im Keime erstickt. Um 8 Uhr 30 Minuten Abends setzte bei St. Julien und es schlagartig neues starkes Trommelfeuer ein. Die
ucht der anschließenden englischen Angriffe wurden wiederum bereits durch das deutsche Vernichtungsfeuer gebrochen. Der Sturm kam nur südöstlich St. Julien zur Ausführung und wurde glatt abgeschlagen. Kurz vor Mitternacht setzte östlich St. Julien nochmals Trommelfeuer ein. Allein die Engländer brachten es zu keinem neuen Angriff mehr.
In Gegend Lens wurde am frühen Morgen des 6. Sep⸗ tember ein englischer Angriff abgeschlagen. Am Abend wurden südöstlich Lens vorgehende englische Kräfte vertrieben. An der Aisnefront wurden in Gegend Vauxaillon und bei Bascule erfolgreiche Patrouillen unternommen. Gefangene wurden ein⸗
ebracht. In der Westchampagne wurde ein französischer atrouillenvorstoß abgewiesen.
Die Artillerieschlacht vor Verdun flaute am Vormitta des 6. September infolge Nebels und Bodendunstes ab Diese Feuerpause benutzte ein württembergisches Regiment, um die südlich Beaumont gelegenen französischen Gräben im Sturm zu nehmen. Mit Handgranaten wurden die Franzosen vertrieben. Daraufhin setzte mit aller Macht das Feuer wieder ein. Auch südwestlich Beaumont hatte ein Patrouillenvorstoß Erfolg. Ein französischer Angriff am Abend des 6. September aus der Linie Louvemont-—Höhe 378 gegen die deutschen Stellungen blieb trotz größter Feuersteigerung bereits im deutschen Sperrfeuer liegen.
Im Osten geht an der Rigaer Front die Verfolgung der dhhtependsn zussen durch die deutsche Kavallerie un⸗ aufhaltsam weiter. Das Inbrandstecken der Dörfer durch die fliehenden Russen schädigt lediglich das Land und macht die eseen obdachlos, ohne die deutsche Verfolgung aufhalten zu können.
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1. L“ 61209232
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