—₰☚
—
·———
Sammelwerke, Einzelwerk⸗, Jugendschriften usw. talien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch er⸗ [veinenden Druckschriften verwendet wird, soweit nicht in den anliegenden Frogebogen anderes bestimmt ist. Som eit die Kü i gswirtschaflsstelle Ausnahmen von den in den Be⸗ kanntm chugen über Dr ckpopier gegebenen Vorschriften in bezug auf die Meldepflicht zugelassen hat, werden diese Ausnahmen allaemein aufg hoben, . Spien⸗ und Ninierp piere jeder Art, Robrachpoppen und Dachpoppen jeder Arct sowie alle natronzellstoffhaltigen Papiere. 59
8 8 Mitt Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die ihm nach §§ 1, 2 und 6 Abs. 2 obliegenden An⸗ zeigen nicht erstatter oder wer wissentlich unnichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. wr dem § 6 Abs. 1 zuwider Bücher nicht oder wissentlich unrichtig führt.
IZm Fulle der Zawiderhandlung gegen § 1 kann neben der Strafe auf Einztehung der Gegenstände ekannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗ hören oder nicht. 5 13
5]
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. September 1917. 8 Der Stellvertreter des Reichs kanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
über die Buchführung für den Bezug und Verbrauch von Papier, Karton und Pappe.
Vom 21. September 1917.
Auf Grund des § 6 der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers über Popier, Karton und Pappe vom 20. Sep⸗ tember 1917 (Reichs⸗Gesetzbl S 841) wird folgendes bestimmt:
1.
Aus den nach § 6 Abs. 1 d Bekanntmack ung über Papier, Karton und Pappe vom 20. September 1917 (Reichs⸗Pesetzbl. S. 841) zu füdrenden Anschreibungen muß folgendes ersichtlich sein:
1. Name und Wobnolt des Lieferers jeder einzelnen Lieferung von Papter, Karton und Papp⸗,
. der Tag des Eingangs jeder Lieserung von Papier, Karton und Pappe,
. die von jedem Lieferer bezegene Menge in Kilogramm jeder einzelnen Sorte von Papier, Karton und Pappe,
„die in einem Kalendermonat ve brauchte Menge Kilogramm jeder einzelvnen Sorte von Papier, Karton und Pappe. Zu diesen Aufzeichnungen sind Hersteller und Händier von Papier nur veripflichtet, wenn sie einen Nebendetrieb der Papierverarbeitung oder des Drucksewerbes haben.
§ 2. Die einzelnen Sorten von Papier, Karton und Papbe müssen entsprechend den Bezeichnungen, die in den nach § 6 Ats. 2 der Bekanntmachung über Papier, Karton und Hahpe vorgeschriebenen Meldebogen gebraucht sind, bezeichnet werden.
.Kommunalbehörden sowie diejenigen Kriegsorganisationen, die von Reichs⸗ oder Staatsbebörden mit der Durch⸗ führung kriegswirtschaftlicher Maßnohmen beauftragt sind, haben diejenigen Bezeichnurgen anzuvwenden, die in dem durch § 6 Abs. 3 der Bekanntmachung über Papier, Karton und Pappe vorgeschriebvenen Meldebogen ge⸗ braucht sind.
Berlin, den 21. September 1917. Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerb
Bekanntmachung
über die Geltendmachung von Ansprüchen von.⸗Per⸗
sonen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 20. September 1917.
„Der Bundesrat hat auf Grund des §3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8
Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltend⸗ machung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August und 22. Oktober 1914, 21. Januar, 22. April, 22. Julnt und 21. Oktober 1915, 6. Januar, 13. April,
13. Juli und 5. Oktober 1916, 4. Janua-, 26 März und 28. Juni 1917 (Heiche⸗Gesetzbl. für 1914 S 360, 449; für 1915 S. 31, 236, 451, 679; für 1916 S. 1, 273, 694, 1132; für 1917 S. 5, 277, 566) wud in der Weise ausoedehnt, daß an die Stelle des 31. Oklober 1917 der 31. Januar 1918 tritt. 8
Berlin, den 20. September 1917. 8
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 8 Dr. Helfferich.
Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts für Elsaß⸗Lothringen. Vom 20. September 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 327 im Anschluß an die Bekanntmachung vom 28. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 566) folgende Verordnung erlassen:
Die Fristen für die Vo nahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Echalturg e. Wrchselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abaelaufen waren, für die in Ellaß⸗Lo h ingen zablbaren Wechsel oder Schrcks in der Wrise verlängert, daß si⸗ mit dem 31. Januar 1918
ablaufen, sofern sich nich: aus anderen Vorschriften ein späterer⸗Ab⸗,
lauf eratbt.
Diese Vorschrist findet krine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist.
Bei Wechseln, bei denen die Frist zur Erhebung des Protestes mangels Zahlang nech Abs. 1 verlängert ist, verjährt der wechsel⸗ mößsage Anspruch gegen den Akzeptanten oder, soweit es sich um eigene Wechsel handelt, gegen den Aussteller frühestens am 31. Januar 1919.
Berlin, den 20 September 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich
Bikanntmachung
über Preise für Karpfen und Schleien und deren Mindestgewicht.
Der Aufsichtsrat der Kriegsgesellschaft für Teichfisch⸗ verwertung m. b. H. hat beschlossen, bei der nach der Bundes⸗ ratsverordnung vom 8 August 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 925) von ihm zu erteilenden Genehmigung die folgenden Preise für Fische der neuen Ernte von 1917 zugrunde zu legen:
I. Speisefische. u“
Für den Erzeuger wird der Verkaufspreis für Speisefische fret Eisenbahnwagen der Abgaugsstation gemäß den von der Gesell⸗ schaft festgesetzten Verkaufsbedingungen auf 160,— ℳ bei Karpfen und 185,— ℳ bei Schleien für 50 kg als Höchstpreis festgesetzt. Die Pändler werden verpflichtet, bei Abgabe an die Ver⸗ braucher bei Karpfen den Pre’'s von 2,— ℳ für 0,5 kg und bei Schleien von ℳ 2,30 für 0,5 kg nicht zu übersch eiten. Als Ver⸗ braucher ia diesem Sinne geljen außer Hausbaltungen auch solche Verbraucher, welche obhne Bezahlung abgehen, wie zum Bessiel die Heeresverwaltung; fernerhin sosche, welche zubereitete Fische gegen Beiahlung in eigenen Räumlichteiten abeben, wie Gastbäuser usw. Wo Fische an Kommunen oder an solche Händler, deren U ber⸗ wacheng seitens der Kommune ausdrücklich übernommen ist, abgesetzt werden, bestimmt die Kommune den Kleinhanre szuschlag, soweit die⸗ selbe nach der Bekanntmachung vom 1. Mai 1916 über die Regelung der Fischp eise hierzu befugt ist. Verkauft ein Händler im freien Handel in solchen Kommunen, in welchen ein Höchsspreis für Karpfen
und Schlesen festgesetzt ist, der höher ist als 2 ℳ hezw. 2,30 für 0,5 kg, so ist der Handler an die Embaltung dieses Höchstpreises ge⸗ bunden.
Diese Preise erhöhen sich beim Absatz vom 1. Januar 1918 an in jedem Monat bis Ende Mat 1918 bei Karpfen um ℳ 3,— und bei Schleirn um ℳ 5,— fur 50 kg. Sie gelten noch der Ver⸗ orenung des Präsidenten des Kriemerrährungsamtes vom 9. Sep⸗ tember 1916 (Reschs⸗Gesetzblatt Seite 1008) auch für Karpfen und Schleien aus inländischen Teichwirtschaften dis 3 ha Größe und aus inländischen Wildaewässern, die mit Genehmigung der Friegsgesell⸗ schaft fuͤr Teichsi chverwertung verkauft werden. Als Speisefische dürfen nur Karvfen von einem Stückgewscht über 0,5 kg und Schleien über 100 g verkauft werden. Solche Fische dürfen als Sagfische nicht vertauft werden. 8
II. Besatzfische.
Als Besatzsische dürfen nur verkauft werden: Karyfen bis 0,5 kg Stückgewicht einschließlich, . Schleien bis zu 100 g Stückgewicht einschließlich. Für Besatzsische werden die nachstehenden Richtpreise bestimmt:
A. für Besatzkarpfen bei Herbstlieferung 1917:
für Mengen bis zu 10 Zentner einschließlich . .200 ℳ p. 50 kg füer Mengen von mehr als 10 Zentner einschli ßlichh 190 bei Frübjahrslieferung 1918: für Mengen bis zu 10 Zentner. 210 für Mengen über 10 Zentner 200 B. für Besatzschleien unfortiert: sür Herbstlieferung 1917 .. 5
für Frühjahrslieferung 1918 . . e1..“ für 1 sömmr. Karpfen und Schleien werden Richtpreise
nicht festgesetzt. “
Berlin, den 20. September 1917.
Kriegsgesellschaft für Pe hf chderitertuhmc m. b. H. lee.
Bekanntmachung,
betreffend Verbot der Herstellung und des Vertriebes von Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen, die ganz oder zum Deil aus Leder bestehen.
Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schuh⸗ sohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatz⸗ stoffen vom 4. Januar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 10) *), in Verbindung mit der Bekanntmachung, betreffend Aenderung dieser Ausführungsbestimmungen vom 1. August 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 679), sowie auf Grund der Bekanntmachung über die Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 604) **) wird folgendes bekannt gemacht: .
2
§ 1. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachuna werden betroffen alle ganz oder zum Teil aus Leder hergestellten Sohlenschoner und Soblenbewehrungen beliebiger Art, Form und Herkunft, d. h. alle zum Schutze der Lauf⸗ sohle bestimmten, ganz oder zum Teil aus Leder bestehenden Er⸗ zeu nisse, die nicht den Zweck haben, die Sohlenlauffläche in ge⸗
schlossener Fläche zu bedecken. v
8 sm stände ist vom 30
Herstellungsverbot. —
äßige Herstellung der im 8 1 bezeichneten Gegen⸗ September 1917 an verboten.
Die geweib
8 Vertrieboverbbt. 8 Der Vertrieb der im § 1 bezeichneten Gegenstände ist vom 1. Dezember 1917 an rerboten. Bis zu diesem Zeitpunkte ist der Vertrieb nur unter folgenden Bedingungen gestattet: 2) Der Hersteller darf nicht zu höheren Preisen verkaufen ols denjenigen, die sich aus der Zusammenrechnung der not⸗ werdigen Aufwendungen für Material, Lohn und Unkosten, zurügsich böchtens 10 vom Hundert dieser Summe als Ge⸗ winn, ergeben; der G oßhändler darf nicht mehr als 20 vom Hundert auf seinen Nettoeinkaufspreis aufschlagen; der Verkaufspreis letzter Hand darf um nicht mehr als 33 ½ vom Hundert höber als der rach Z ffer b zulässige Verkaufspreis des Großhändlers sein.
*) Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zehntausend Magk wird bestraft: LLCCCö“ 1. wer den Vorschriften des 5 1 oder den bei der Genehmigung
8u 6 festgesetzten Bedingungen zuwiderhandelt,
8 2. wer den Vorschriften des §. 2 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt.
. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden,“ auf die sich die strafbare, Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
. -“*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er nach 88 1, 2 verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder un⸗ vollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich der Vorschrift im § 3
1 zuwider die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die gemäß § 3 Absatz 2 vorge⸗ schriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er gemäß §8 1, 2 verpflichtet ist nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder un ollständige An⸗ gaben macht, oder wer fahrlässig die gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder ren unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. “
Der Nettoeinkaufspreis schließt Fracht und Verpackung ein; alle etwaigen Vergüturgen sind abzuzseben.
Anmerlung: Die Hreisprüfungsstellen sind erfucht worden, darau zu achten, daß ne hiernach zulässigen Gewinnzuschläge nicht bercheean⸗
werden. 1“ 1
§4. 1 Meldepflicht. . Personen und Firmen, die beim Eintritt des Vert iebsverbotes (also mit Ablauf des 30. November 1917) Gegenstände der im § 1 bezeichueten Art im Besitz oder Gewahrsam haben, haben fiese Vor⸗ räte binnen 10 Tagen (spätesters also am 10. Dezember 1917) der Ersatzsohlen⸗Gesellschaft zu melden, sofern die Mengen an Sohlen⸗ schonern und Sohlenbewehrungen aller Arten zusamemen mindestert 100 kg betragen. Aus der Meldung müssen die von jeder Art vorbandenen Mengen (nach Kilegramm) und die Verkaufsöpreise
er sichtlich sein. 1 85
Ausnahmebestimmungen. Durch die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 nicht ber werden: 8 1 a) Hersteller und Großhändler bezüglich de jenigen im § 1 be⸗ zeichneten Gegenstände, die sie an die Ersatzsoblch⸗Gesellschaft oder infolge schriftlicher Abmachungen mit dieser Gesellschaft an Drit e zu
hefern haben, “ in der Liste der weiter arbeitenden Betriebe des Ueber⸗
wachungsausschusses der Schuhindustrie auf eführten Firmen, hinsicht⸗ lich derjenigen Sohlenschoner, die sie im eigenen Betriebe zur An⸗ fertigung neuer Schuhwaren verarbeiten.
Anmerkung: Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen, zu deren Herstellung Holz verwandt wird, dürfen nur mit Zustimmung der Eisat⸗ sohlen⸗Gesellschaft gewerbsmäßig bergestellt, zur gewerbsmaßigen Her⸗ stellung oder Ausbesserung von Schuhwaren oder Schuhwarenbestandteilen verwandt oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Eine Liste der
irmen, denen diese Zustimmung erteilt worden ist, wird demnächst ver⸗ öffentlicht werden.
§ 6. Inkrafttreten. Ditese Bekanntmachung tritt mit dem 30. September 1917 in Kraft. Gleichzeltig nitt die Bekanntmachung der Ersatzsohlen⸗Gesell⸗ schaft Nr. I Jahrgang 1917 vom 27. Januar 1917, „betreffend die Zustimmung zur Herstellung und den Verkehr mit Erfatzsohlen, Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen aus Leder', außer Kraft. Beerlin, den 23. September 1917. 1“X“
E len⸗Gesellschaft m. b. H. “ FS. 9
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 26. No⸗ vember 1914 in Verbindung mit der Verordnung vom 4. März 1915 ist die Hamburger Zweigniederlassung der Firma J. J. Tschurin & Co. in Mos kau unter wangsweise Verwaltung des Kaufmanns Eduard Soltau i. F. Soltau u. Meincke, Hamburg, gestellt. — Die bis⸗ herige Ueberwachung ist aufgehoben.
Hamburg, den 15. September 1917. Der Präses
der Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. 1 Garrels. 2
11““ *
Auf Grund der Bundesratsverordnungen vom 26. No⸗ vember beziehungsweise 22. Dezember 1914 ist die Firma D. W. Karn, Hamburg, eine Tochterfirma der Firma Karn⸗Morris Piano & Organ Co. Ltd., Woodstock (Ontario, Kanada), unter zwangsweise Verwaltung des Kaufmanns W. Janke, Hamburg, Speersort 17, gestellt.
Hamburg, den 17. September 1917.
Der Präses “ der Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Garrels.
Königreich Preunßen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Geheimen Registrator, Rechnungsrat Dulce im
Kriegsministerium den Charakter als Geheimer Rechnungsrat, dem Geheimen expedierenden Sekretär Greiffenberg im
Kriegsministerium den Charakter als Rechnungsrat,
dem Remontedepotadministrator, Oberamtmann Reimann in Brakupönen den Charakter als Amtsrat
sowie aus Anlaß des Uebertritts in den Ruhestand dem Lazarettoberinspektor Scholzin Hagenan, und dem Oberzahlmeister von Gahlen vom Lothringischen Fußartillerieregiment Nr. 16 den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen. 1
15 .
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
8 Hauses Langner den Charakter als Kanzleirat zu ver⸗ eihen. . 8
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Der bisherige Privatdozent Professor Dr. Mollison in Heidelberg ist zum außerordentlichen Professor in der medi⸗ zinischen Fakultät der Univ rsität in Breslau ernannt worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22. Dezember 1914 (RSBl. S. 556) und 10. Februar 1910 vLriccht. S. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichs⸗
anzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen des
vbxttischen. Staatgangehörigen, pralt. Arzt Dr. /H. B. Eisenberg,
z. Zt. unbekannten Aufenthalts, insbesondere das Grundstück Gr. Frankfurterstr. 106, Blumenstr. Nr. 57 in Berlin die wangsverwaltung angeordnet (Verwalter: Kaufmann Ernst riedrich Kopp, Berlin W., Eisenacherstr. 23). Berlin, den 18. September 1917. Der Minister für Handel und Gewerbe. F. A.: HKuber—
Die Tetanus⸗Sera mit den Kontrollnummern 8 321 bis 3238 einschließlich, geschrieben: „Dreihunberteinund⸗
zwanzig bis Dreihundertdreiundzwanzig einschließlich“,
dem Geheimen Kanzleiinspektor im Ministerium des König⸗
325 bis 345 einschließlich, geschrieben: „Dreihundertfünf⸗ undzwanzig bis Dreihundertfünfundvierzig einschlie 9 Ferfnf 349 bis 373 einschließlich, geschrieben: noen his ertneun⸗ undvierzig bis Dreihundertdreiundsiebzig einschließlich“ aus den Höchster Farbwerken, ferner mit den Kontrollnummern 111 bis 116 einschließlich, 118, 120 und 121, geschrieben: Einhundertelf bis Einhunderisechszehn einschließlich, Einhundert⸗ üchtzehn, Einhundertzwanzig und Einhunderteinundzwanzig“ aus den Behringwerken in Marburg sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer vom 1. Oktober d. J. ab zur Einziehung bestimmtt.
. 4 8 Die Diphtherie⸗Heilsera mit den Kontrollnummern:
1753 bis 1764 einschließlich, geschrieben: „Eintausendsieben⸗ hundertdreiundfünfzig bis Eintausendsiebenhundertvierundsechzig emnschließlich“, aus den Höchster Farbwerken,
342 bis 345 einschließlich, geschrieben: „Dreihundertzwei⸗ undvierzig bis Dreihundertfünfundvierzig einschließlich“, aus der Merckschen Fabrik in Darmstadt,
427 bis 435 einschließlich, geschrieben: „Vierhundertsieben⸗ undzwanzig bis Vierhundertfünfunddreißig einschließlich“, aus dem Serumlaboratorium Ruete⸗Enoch in Hamburg,
251, geschrieben: „Zweihundertvierundfünfzig“, aus der Fabrik vormals E. Schering in Berlin,
141 bis 147 einschließlich, geschrieben; „Einhunderteinund⸗ vierzig bis Einhundertsiebenundvierzig einschließlich“, aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden,
1 bis 4 einschließlich, geschrieben: „Eins bis vier ein⸗ schließlich“, aus den Behringwerken in Marburg
sind, soweit sie nicht bereits früher wegen Abschwächung usw. eingezogen sind, vom 1. Oktober d. J. ab wegen Ablaufs der staatlichen Gewährsdauer zur Einziehung bestimmt.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Dem Stadtgärtner Mohr in Wandsbek ist der Titel Garteninspektor verliehen worden.
Bekanntmachung.
Ja Verfolg der Verordnung des Herrn Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts über die Preise von Schlacht⸗ schweinen vom 15. September 1917 („Deutscher Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staatsanzeiger“ 19. September Nr. 223) wird unsere Bekanntmachung über den Handel mit Schweinen und Schweinepreisen vom 5. September 1917 dahin abgeändert, daß der zweite Absatz der Nr. I lautet wie folgt:
Für sämtliche Schweine über 25 kg Lebendgewicht können vom 1. Oktober bis einschließlich 30. November 1917 für 50 kg Lebendgewicht 75,— ℳ leinheitlich im Verbandsbezirk] gezahlt werden.
Berlin, den 22. September 1917.
Brandenburg⸗Berliner Viehhandelsverband. Der Vorsitzende: Gosling, Regierungsrat
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
KRichtamtliches.
Preußen. Berlin, 22. September 1917.
Die Antwort der deutschen Regierung auf die Friedenskundgebung S. H. des Papstes lautet nach „Wolffs Telegraphenbüro“, wie folgt:
8 Berlin, 19. September 1917. Herr Kardinal,
Euere Eminenz haben die Geneigtheit gehabt, Seiner Majestät dem Kaiser und König, meinem Allergnädigsten Herrn, mit Schreiben vom 2. v. M. eine Kundgebung Seiner Heiligkeit des Papstes zu übermitteln, worin Seine Heiligkeit voll Kummer über die Ver⸗ heerungen des Weltkrieges einen eindringlichen Friedensappell an die Staatsoberhäupter der kriegführenden Völker richtet.
Seine Majestät der Kaiser und König hat geruht, mir von dem Schreiben Euerer Eminenz Kenntnis zu geben und mir die Beant⸗ wortung aufzutragen.
Seit geraumer Zeit verfolgt Seine Majestät mit hoher Achtung und aufrichtiger Dankbarkeit die Bemühungen Seiner Heiligkeit, im Geiste wahrer Unparteilichkeit die Leiden des Krieges nach Kräften zu lindern und das Ende der Feindseligkeiten zu beschleunigen. Der Kaiser erblickt in dem jüngsten Schritte Seiner Heiligkeit einen neuen Beweis edler und menschenfreundlicher Gesinnung und hegt den leb⸗ haften Wunsch, daß zum Heile der ganzen Welt dem päpstlichen Ruf Erfolg beschieden sein möge.
Das Bestreben des Papstes Benedikt XV., eine Verständigung unter den Völkern anzubahnen, konnte um so sicherer auf sympathische Aufnahme und überzeugungsvolle Unterstützung durch Seine Majestät rechnen, als der Kaiser von der Uebernahme der Regierung an Seine vornehmste und heiligste Aufgabe darin gesehen hat, dem deutschen Volke und der Welt die Segnungen des Friedens zu erhalten. In der ersten Thronrede bei Eröffnung des Deutschen Reichstages am 25. Juni 1888 gelobte der Kaiser, daß die Liebe zum deutschen Heere und Seine Stellung zu demselben Ihn niemals in Versuchung führen würden, dem Lande die Wohltaten des Friedens zu verkümmern, wenn ber Krieg nicht eine durch den ⸗Angriff auf das Reich oder dessen Ver⸗ bützete uns aufgedrungene Notwendigkeit⸗wülde. Das deutscheHeer
solleuns den Frieden sichern und, wenm er dennoch gebröchen⸗würde, im⸗ estande Nein,zihn mit, Ehren zu erkämpfen. Der Kaiser; hat daäs / Ge⸗ löbnis, das Er damals ablegte; in 26 Jahren segensreicher Revierung, aller Anfeindungen und Versuchungen ungeachtet, durch Taten erhärtet.
Auch in der Krisis, die zu dem gegenwärtigen Weltbrand führte, ist das
Bestreben Seiner Majestät bis zum letzten Augenblick dahin gegangen, den Streit durch friedliche Mittel zu schlichten; nachdem der Krieg gegen Seinen Wunsch und Willen ausgebrochen war, hat der Kaiser im Verein mit Seinen hohen Verbündeten zerst die Bereitwilligkeit zum Eintritt in Friedensverhandlungen feierlich kundgegeben. Hinter Seiner Majestät stand in werktätigem Willen zum Frieden das deutsche Volk. Deutschland suchte ännerhalb der nationalen Gronzen freie Entwicklung seiner geistigen und materiellen Güter, außerhalb des Reichsgebietes ungehinderten Wettbewerb mit gleichberechtigten und gleichgeachteten Nationen. Ein ungehemmtes Spiel der friedlich in
jals, zu jener höchsten
der Welt miteinander ringenden Kräfte hätte zur höchsten Vervoll⸗ kommnung der edelsten Menschheitsgüter geführt. Eine unheilvolle Verkettung von Ereignissen hat im Jahre 1914 einen hoffnungs⸗ reichen Entwicklungsgang jäh unterbrochen und Europa in einen blutigen Kampfplatz umgewandelt.
In Würdigung der Bedeutung, die der Kundgebung Seiner Heiligkeit zukommt, hat die Kaiserliche Regierung nicht verfehlt, die darin enthaltenen Anregungen ernster und gewissenhafter Prüfung zu unterziehen; die besonderen Maßnahmen, die sie in engster Fühlung mit der Vertretung des deutschen Volkes für die Beratung und Be⸗ antwortung der aufgeworfenen Fragen getroffen hat, legen davon Zeugnis ab, wie sehr es ihr am Herzen liegt, im Einklang mit den Wünschen Seiner Heiligkeit und der Friedenskundgebung des Reichs⸗ tages vom 19. Juli d. J. brauchbare Grundlagen für einen gerechten und dauerhaften Frieden zu finden.
Mit besonderer Sympathie begrüßt die Kaiserliche Regierung den führenden Gedanken des Friedensrufs, worin Sich Seine Heilig⸗ keit in klarer Weise zu der Ueberzeugung bekennt, daß künftig an die Stelle der materiellen Macht der Waffen die moralische Macht des Rechtes treten muß. Auch wir sind davon durchdrungen, daß der kranke Körper der menschlichen Gesellschaft nur durch eine Stärkung der sittlichen Kraft des Rechtes gesunden kann. Hieraus würde nach Ansicht Seiner Heiligkeit die gleichzeitige Herabminderung der Streit⸗ kräfte aller Staaten und die Einrichtung eines verbindlichen Schieds⸗ verfahrens für internationale Streitfragen folgen. Wir teilen die Auffassung Seiner Heiligkeit, daß bestimmte Regeln und gewisse Sicherheiten für eine gleichzeitige und gegenseitige Begrenzung der Rüstungen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie für die wahre Freiheit und Gemeinsamkeit der hohen See diejenigen Gegenstände darstellen, bei deren Behandlung der neue Geist, der künftig im Ver⸗ hältnis der Staaten zueinander herrschen soll, den ersten verheißungs⸗ vollen Ausdruck finden müßte. Es würde sich sodann ohne weiteres die Aufgabe ergeben, auftauchende internationale Meinungsverschieden⸗ heiten nicht durch das Aufgebot der Streitkräfte, sondern durch fried⸗ liche Mittel, insbesondere auch auf dem Wege des Schiedsverfahrens entscheiden zu lassen, dessen hohe, friedensstiftende Wirkung wir mit Seiner Heiligkeit voll anerkennen. Die Kaiserliche Regierung wird dabei jeden Vorschlag unterstützen, der mit den Lebensinteressen des Deutschen Reiches und Volkes vereinbar ist. Deutschland ist durch seine geographische Lage und seine wirtschaftlichen Bedürfnisse auf den friedlichen Verkehr mit den Nachbarn und mit dem fernen Ausland angewiesen. Kein Volk hat daher mehr als das deutsche Anlaß zu wünschen, daß an die Stelle des allgemeinen Hasses und Kampfes ein versöhnlicher und brüderlicher Geist zwischen den Nationen zur Geltung kommt.
Wenn die Völker, von diesem Geist geleitet, zu ihrem Heile er⸗ kannt haben werden, daß es gilt, mehr das Einigende als das Trennende in ihren Beziehungen zu betonen, wird es ihnen gelingen, auch die einzelnen noch offenen Streitpunkte so zu regeln, daß jedem Volk befriedigende Daseinsbedingungen geschaffen werden und damit eine Wiederkehr der großen Völkerkatastrophe ausgeschlossen erscheint. Nur unter dieser Voraussetzung kann ein dauernder Friede begründet werden, der die geistige Wiederannäherung und das wirtschaftliche Wiederaufblühen der menschlichen Gesellschaft begünstigt.
Diese ernste und aufrichtige Ueberzeugung ermutigt uns zu der Zuversicht, daß auch unsere Gegner in den von Seiner Heiligkeit zur Erwägung unterbreiteten Gedanken⸗ eine geeignete Unterlage sehen möchten, um unter Bedingungen, die dem Geiste der Billigkeit und der Lage Europas entsprechen, der Vorbereitung eines künftigen Friedens näherzutreten. hX“
Genehmigen Euere Eminenz usw. 8
(Name des Reichskanzlers.) Seeiner Eminenz dem Staatssekretär Seiner Heiligkeit
des Papstes Benedikt NVIN.
Herrn Kardinal Gasparri 88 Rom.
Der Königlich dänische Gesandte Graf Moltke ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft
der ganzen Welt hörbaren Kundgebungen Unseren und den Willen der Fölter der börhanech 1nun hechen eonarchse zum Ausdrucke zu bringen, dem Plutrorgieien kurch einen Frisden, wie 2„ Curer iligkeit felbst vorschwebt, vin Ends zu bereiton. Mon dom Gdamn. Heilige daß Unsere Wünsche von Anbeginn an auf das gleiche Zie gerichtet waren, das Eure Heiligkeit heute als das anzustrebende de⸗ zeichnen, haben Wir die Uns jüngst zugekommenenen konkreten und pra tischen Anregungen Eurer Heiligkeit einer eingehenden Er⸗ wägung unterzogen, die zu dem folgenden Ergebnisse geführt hat: Mit der Kraft tief wurzelnder Ueberzeugung begrüßen Wir den leitenden Gedanken Eurer Heiligkeit, daß die kunftige Weltordnung unter Ausschaltung der Waffen auf der moralischen Weltmacht des Rechtes, auf der Herrschaft der internationalen Gerechtigkeit und Ge⸗ setzmäßigkeit ruhen müßte. Auch sind Wir von der offnung durch⸗ drungen, daß eine Hebung des Rechtsbewußtseins die Menschheit sitt⸗ lich regenerieren würde. Wir treten daher der Auffassung Eurer Heiligkeit bei, daß Verhandlungen der Kriegführenden zu einer Ver⸗ ständigung darüber führen sollten und könnten, wie unter Schaffung entsprechender Sicherheiten die Rüstungen zu Lande, zu Wasser und in den Lüften gleichzeitig, wechselseitig und successive auf ein bestimmtes Maß herabzusetzen seien und wie die von Rechts wegen allen Völkern der Erde gehörende hohe See von der Herrschaft oder Vorherrschaft einzelner befreit und der gleichmäßigen Benützung aller zu eröffnen wäre. Der friedenstiftenden Bedeutung des von Eurer “ vorgeschlagenen Mittels, internationale Streitfragen der obligatori⸗ schen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen, vollbewußt, sind Wir be⸗ reit, auch über diesen Vorschlag Eurer Heiligkeit in Verhandlung zu treten. Wenn es, wie Wir von ganzem Herzen wünschen, gelingen sollte, zu Vereinbarungen der Kriegführenden zu gelangen, welche diese hehren Gedanken verwirklichen und damit der österreichisch⸗ungaris chen Monarchie die Sicherheit für ihre ungehemmte weitere Entwicklung geben, dann kann es auch nicht schwer fallen, sonstige zwischen den kriegführenden Staaten noch zu regelnde Fragen im Geiste der Gerech⸗ tigkeit und billigen Rücksichtnahme auf die wechselseitigen Daseins⸗ bedingungen einer befriedigenden Lösung zuzuführen. Wenn die Völker der Erde im Sinne dieser Vorschläge Eurer Heiligkeit friedfertig miteinander in Verhandlungen träten, dann könnte hieraus der dauernde Frieden erblühen. Sie können vollkommene Bewegungs⸗ freiheit auf hoher See erlangen, schwere materielle Lasten könnten von ihnen genommen und neue Quellen des Wohlstandes für sie er⸗ öffnet werden. Vom Gebot der Mäßigung und Versöhnlichkeit ge⸗ leitet, erblicken Wir in den von Eurer Heiligkeit gemachten Vor⸗ schlägen geeignete Grundlagen für die Einleitung von Verhandlungen zur Vorbereitung eines für alle gerechten und dauerhaften Friedens und erhoffen lebhaft, daß auch unsere heutigen Feinde von dem gleichen Gedanken beseelt sein mögen. In diesem Sinne bitten Wir den All⸗ mächtigen, er möge das von Eurer Heiligkeit eingeleitete Friedens⸗ werk segnen. Wir haben die Ehre zu zeichnen als Eurer Heiligkeit sehr gehorsamer Sohn Karl m. p. — Die Verhandlungen zwischen dem ungarischen Kultus⸗ ministerium und den rumänischen Bischöfen haben laut Mel⸗ dung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ zu dem Ergebnis geführt, daß der Kultusminister Graf Albert Apponyi die Wiedereröffnug der rumänischen Lehrerbildungs⸗ anstalten am 1. Oktober gestattet hat. Jede der genannten Anstalten erhält jedoch einen Regierungskommissar, der den Unterricht und die Erziehung der Zöglinge überwachen soll. — Das Präsidium des kroatisch⸗slavonisch⸗dalmatinischen Landtags hat am 17. September dem König eine Adresse des Landtags überreicht. In seiner Antport auf die An⸗ sprache des Landtagspräsidenten gab der ig seiner Freude Ausdruck darüber, daß die Kroaten als Grundlage ihres politischen Wirkens die alte geschichtliche Vergangenheit und die gesetzlich gefestiaten Bande bezeichnen, die ein und dieselbe staatliche Gemeinschaft der Krone des heiligen Stephan um⸗ fassen. Bei Wahrung dieser staatlichen Gemeinschaft könnten die Kroaten in dem gesetzlich festgelegten Rahmen für ihre auf Festigung sowie auch auf kulturelle wirtschaftliche Entwicklung der kroatischen Nation abzielende Tätigkeit auch seinerseits auf wohlwollende Gefühle rechnen.
Der General Alexejew ist nach Blättermeldungen aus St. Petersburg von seiner Stellung als Generalstabschef zurückgetreten, da Kerenski darauf besteht, daß alle Offiziere, die verdächtig sind, sich an der Verschwörung Kornilows beteiligt zu haben, aus dem Generalstab ausscheiden, ohne zu berücksichtigen, daß es schwierig ist, sie zu ersetzen.
— Der Kriegsminister Werkowski hielt im Haupt⸗ ausschuß des Arbeiter⸗ und Soldatenrates eine Rede, in der er laut Meldung der „Petersburger Telegraphenagentur“ erklärte, seine Hauptaufgabe werde der innere Wiederaufbuu eines Heeres sein, das Rußland gegen die äußeren und inneren
wieder übernommen.
Oesterreich⸗Ungarn.
Die von dem Minister des Aeußern dem päpstlichen Nuntius am 10. d. M. übergebene Antwort Seiner Majestät des Kaisers auf die Note des Hei⸗ ligen Vaters vom 1. August d. J. lautet in deutscher L“ wie Wolffs Telegraphenbüro meldet, folgender⸗ maßen:
Heiliger Vater! Mit schuldiger Ehrerbietung und tiefer Be⸗ wegung haben Wir von dem neuen Schritte Kenntnis genommen, den Eure Heiligkeit in Erfüllung des Ihnen von Gott anvertrauten heiligen Amtes bei Uns und bei den Oberhäuptern der anderen kriegführenden Staaten in der edlen Absicht unternommen haben, die chwergeprüften Völker zu einer Einigung zu führen, die ihnen den
rieden wiedergibt. Danbaren Herzens empfangen Wir diese neuer⸗
iche Gabe väterlicher Fürsorge, welche Sie, Heiliger Vater, allen Völkern stets unterschiedslos angedeihen lassen, und begrüßen aus der Tiefe sSr Seele den ergreifenden Mahnruf, den Euro 1 an die Regierungen der kriegführenden Völker ergehen ließen. 2 äh zrend dieses grausamen Krieges haben Wir stets zu Eurer Heiligkeit Persönlichkeit⸗ aufgeblickt, welche kraft; sber über, das Irhische hinausreichenden FSendung und / dank Lihrer shohen Auffassung von den ihr auferlegten Pflichten hoch über den
1 Völkern⸗ stehtsundr die, jeder Beeinflussüng unzugäng⸗
kkriegführengen; ussung Alich, den Weg zuxfinden. vermiöchte, zwelcher zur Bermierklichung Un⸗
sferes sig nes. Vufsches nap Pechefsüheung eines daleeFasten und sür
alle Teile ehtenvollen Friedens⸗ führen könnte. SeitBesteigung des Thzönes Unsever Ahnen der Verantwortlichkeit voll bewußt, welche Wir vor Gott und den Menschen für das Uns anvertraute Schickfal der österreichisch⸗ungarischen Monarchie tragen. haben Wir nie das hohe Ziel aus den Augen verloren, Unsere Völker baldigst der Seg⸗ nungen des Friedens teilhaftig werden zu lassen. Bald nach Unserem Regierungsantritte war es Uns denn auch vergönnt, in Gemeins aft mit Unseren Verbündeten einen schon von Unserem erhabenen Vor⸗ gänger, weiland Kaiser und König Franz Joseph I. erwogenen und vorbereiteten Schritt zur Anbahnung eines ehrenvollen und dauer⸗ haften Friedens zu unternehmen. In Unserer bei Eesffangg des öster⸗ reichischen Reichsrats gehaltenen Thronrede haben Wir diesem Wunsche Ausdruck verliehen und hierbei betont bc Wir einen Frie⸗ den erstreben, welcher das fernere Leben der Völ er von Groll und Rachedurft befreit und der sie auf Generationen hinaus vor Anwen⸗ dung der Waffengewalt siert. Unsere gemeinsame Regierung hatte es inzwischen nicht unterlassen, in wiederholten und eindringlichen, in
Feinde verteidigen könne. Die gesamte Oberste Heeresleitung werde durch würdige Persönlichkeiten ersetzt werden, die das Vertrauen der Mannschaft genössen. Der Bestand der letzteren im Hinterlande werde beträchtlich vermindert und an der Front würden diejenigen Bestände aufgestellt werden, die geeignet seien, den Sieg über den Feind davonzutragen.
— Nach dem „Daily Telegraph“ versuchen die Bol⸗ schewiki die Verhandlungen der demokratischen Versamm⸗ lung in ihrem Sinne zu beeinflussen. Es ist ihnen darum zu tun, die Versammlung in eine Art Parlament umzuwandeln, das ein sozialistisches Ministerium wählen und alle Macht an sich reißen würde. Die Bolschewiki allein sind nicht zahlreich genug, werden aber durch die Sozialrevo⸗ lutionäre unter Führung von Tschernow unterstützt, der seit seinem Austritt aus der Regierung lebhaft für sich Stim⸗ mung gemacht hat. Das Zustandekommen der demokratischen Versammlung wird hauptsächlich auf seinen Einfluß zurück⸗ geführt. Auch aus anderen Städten kommen Berichte, daß die Bolschewiki an Einfluß gewinnen und die revolutionären Ausschüsse die Macht an sich reißen. Der Arbeiter⸗ und Soldatenrat in Moskau hat erheblich radi⸗ kalere Beschlüsse gefaßt als der von St. Petersburg. Er verlangte nicht nur eine sozialistische Regierung, sondern zauch die Veröffentlichung der geheimen Verträge, einen ofoxtigen Friedensschluß, die sofortige Verteilung des Grund⸗ besitzes unter die Bauern und die Ausstattung der demokratischen Versammlung mit gesetzgeberischer Gewalt. In Charkow und in verschiedenen anderen Städten haben die Sowjets sich der Verwaltung bemächtigt und in Tiflis wurden die Regierungs⸗ kommissare für den Kaukasus von sozialistischen Aus⸗ üssen abgesetzt. In Finnland halten die Parteien geheime Versammlungen ab unter dem Vorwand, daß sie über die Erklärung der Republik in Rußland beraten wollen. Sie beabsichtigen, ihre JermdeFung nach Unabhängigkeit Finnlands zu wiederholen. Inzwischen trifft die Regierung ihrerseits Maßregeln. Es soll noch diese Woche eine Koalitionsregierung gebildet werden, um die demokratische Versammlung vor eine vollendete Tatsache zu stellen.
— Wie die „Petersburger Telegraphenagentur“ meldet, hielt der Hetman Kaledin in der allgemeinen Versammlung von Abgeordneten der militärischen Selbstregierung der Kosaken